Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens
einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.
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Der Antrag, mit welchem die Antragstellerin (sachdienlich verstanden) die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruches gegen die der Beigeladenen Ziffer 1 am 08.06.2006 erteilte Baugenehmigung für den Neubau eines Geschäftshauses (Lebensmittelmarkt mit Backshop) erstrebt, ist zulässig.
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Die Antragstellerin ist insbesondere im Sinne von § 42 Abs. 2 VwGO analog antragsbefugt, denn sie macht u.a. geltend, die angefochtene Baugenehmigung sei zu ihren Lasten unter Missachtung des in § 2 Abs. 2 BauGB normierten interkommunalen Abstimmungsgebotes bzw. des sich aus § 15 BauNVO ergebenden Rücksichtnahmegebotes erteilt worden (vgl. u.a. Bay. VGH, Beschl. vom 25.04.2002 - 2 CS 02.121 -; vgl. auch OVG Thüringen, Beschl. vom 20.12.2004 - 1 EO 1077/04 -; Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 2 Rn. 136, Rn. 103 m.w.N. aus der Rechtsprechung; a.A. im Blick auf § 2 Abs. 2 BauGB Uechtritz in DVBl. 2006 S. 799 ff.).
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Der Antrag ist allerdings nicht begründet. Die nach §§ 212 a BauGB, 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung ergibt, dass das Interesse der Beigeladenen Ziffer 1 an der Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung bereits vor bestands- bzw. rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens in der Hauptsache das gegenläufige Interesse der Antragstellerin schon deshalb überwiegt, weil nach der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die angefochtene Baugenehmigung voraussichtlich nicht gegen solche Vorschriften des öffentlichen Rechts verstößt, die (auch) dem Schutz der benachbarten Gemeinde - hier der Antragstellerin - zu dienen bestimmt sind.
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Das Bauvorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 beurteilt sich bauplanungsrechtlich nach dem Bebauungsplan “G. A.“ der Beigeladenen Ziffer 2 vom 30.07.1998, der vom Landratsamt Z. am 03.11.1998 genehmigt und im Amtsblatt der Beigeladenen Ziffer 2 am 11.11.1998 bekannt gemacht worden ist. Der Bebauungsplan setzt ein Gewerbegebiet gemäß § 8 BauNVO (1990) fest und enthält lediglich die Einschränkung, dass die nach § 8 Abs. 3 Nr. 3 BauNVO ausnahmsweise zulässigen Vergnügungsstätten nicht zugelassen werden. Sonstige Beschränkungen bezüglich der Art der baulichen Nutzung enthält der Bebauungsplan nicht. Hiernach sind in dem Plangebiet zulässig Gewerbebetriebe aller Art (…). Dazu zählt insbesondere der streitgegenständliche Einzelhandelsbetrieb, ein Lebensmitteldiscounter mit einer genehmigten Verkaufsfläche von insgesamt 799,36 m
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. Bei diesem Betrieb handelt es sich auch nicht um einen großflächigen Einzelhandelsbetrieb i.S.v. § 11 Abs. 3 / S. 1 Nr. 2 BauNVO, der lediglich in einem Kerngebiet oder in einem Sondergebiet zulässig wäre, da es - wenn auch knapp - an dem selbständigen Tatbestandmerkmal der 800 m
2
überschreitenden Verkaufsfläche fehlt (so nun BVerwG, Urteile vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -, - 4 C 14/04 -, - 4 C 3/05 - <Juris>).
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Soweit behauptet wird, dass bei Nachmessen der vorgelegten Pläne das Vorhaben die Schwelle von 800 m
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überschreite, ist dem antragstellerischen Vorbringen insoweit zuzugeben, dass die Maßangaben des (genehmigten) Grundrissplanes nicht mit den Angaben der im Planheft befindlichen Nutzflächenberechnung übereinstimmen. Soweit ersichtlich, wurde bei der Nutzflächenberechnung je Wandabstand ein Abzug von 3 cm vorgenommen. Dieser ist (wohl) dadurch zu erklären, dass die Maßangaben im Plan Rohbaumaße sind, die Nutzflächenberechnung aber unter Berücksichtigung des in der Baubeschreibung angeführten, aufzubringenden Innenputzes (Ziffer 13 der Baubeschreibung) vorgenommen wird. Die Berücksichtigung eines Putzes mit einer Stärke von 1,5 cm je Wand (insgesamt also 3 cm Abzug) dürfte voraussichtlich aber nicht unangemessen sein (vgl. VGH Bad.-Württ, Urt. vom 13.07.2004 - 5 S 1205/03 -, nachfolgend BVerwG, Urt. vom 24.11.2005 - 4 C 10/04 -). Überdies ergibt sich aber auch aus dem genehmigten Grundflächenplan die errechnete Verkaufsfläche des Vorhabens von 799,36 m², die sich aus dem Verkaufsraum mit 754,68 m², dem Windfang mit 18,96 m² und dem Backshop mit 25,72 m² zusammensetzt. Letztlich kann dieser Aspekt seitens der Beigeladenen Ziffer 1 und der Antragsgegnerin ohne weiteres noch im Laufe des Widerspruchsverfahren eindeutig klargestellt werden.
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Bei der gebotenen summarischen Prüfung ist demzufolge davon auszugehen, dass streitgegenständlich die Genehmigung eines unter 800 m² Verkaufsfläche liegenden und damit nicht großflächigen Einzelhandelsbetriebes ist. Ein derartiger Einzelhandelsbetrieb, auch wenn nur wenige Quadratzentimeter zur Großflächigkeit fehlen, darf aber bauplanungsrechtlich, sofern der Bebauungsplan - wie vorliegend - keine entsprechenden Einschränkungen enthält, in einem Gewerbegebiet nach § 8 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO ohne weiteres errichtet werden.
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Sofern seitens der Antragstellerin Bedenken gegen den Bebauungsplan der Beigeladenen Ziffer 2 „G. A.“ geltend gemacht werden, insbesondere im Blick auf das interkommunale Abstimmungsgebot nach § 2 Abs. 2 BauGB, gehen diese aller Voraussicht nach schon aufgrund der Regelung des § 215 Abs. 1 a.F. ins Leere.
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Gemäß § 233 Abs. 2 BauGB i. d. F. von Art. 1 Nr. 71 des Gesetzes zur Anpassung des Baugesetzbuches an EU-Richtlinien vom 24.06.2004 (BGBl. I S. 1359) sind die Vorschriften des dritten Kapitels, zweiter Teil, vierter Abschnitt zur Planerhaltung auch auf Flächennutzungspläne und Satzungen entsprechend anzuwenden, die auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes in Kraft getreten sind. Unbeschadet des Satzes 1 sind auf der Grundlage bisheriger Fassungen dieses Gesetzes unbeachtliche oder durch Fristablauf unbeachtliche Fehler bei der Aufstellung von Flächennutzungsplänen und Satzungen auch weiterhin für die Rechtswirksamkeit dieser Flächennutzungspläne und Satzungen unbeachtlich. Abweichend von Satz 1 sind für vor dem Inkrafttreten einer Gesetzesänderung in Kraft getretene Flächennutzungspläne und Satzungen die vor dem Inkrafttreten der Gesetzesänderung geltenden Vorschriften über die Geltendmachung der Verletzung von Verfahrens- und Formvorschriften, von Mängeln der Abwägung und sonstigen Vorschriften einschließlich ihrer Fristen weiterhin anzuwenden.
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Mithin ist für die Frage der Beachtlichkeit eventueller Abwägungsfehler vorliegend § 215 BauGB in der bisher geltenden Fassung anzuwenden (vgl. auch Ernst-Zinkahn-Bielenberg, BauGB § 233 Rn. 44b). Auf § 215 BauGB a.F. wurde in der Bekanntmachung im Amtsblatt der Gemeinde D. am 11.11.1998 auch ausdrücklich hingewiesen. Nach § 215 BauGB a.F. wurden Mängel der in § 214 Abs. 1 Satz 1 und 2 BauGB bezeichneten Verfahrens- und Formvorschriften unbeachtlich, wenn sie nicht binnen eines Jahres gegenüber der Gemeinde schriftlich geltend gemacht wurden. Mängel der Abwägung wurden unbeachtlich, wenn sie nicht binnen sieben Jahren geltend gemacht wurden. Mit dem Europarechtsanpassungsgesetz Bau 2004 wurde die Rügefrist auf einheitlich zwei Jahre festgesetzt, zugleich aber wurden Mängel des Abwägungsergebnisses aus der Unbeachtlichkeitsregelung herausgenommen, die daher nicht mehr verfristen können (vgl. Dürr in Brügelmann, BauGB, § 215 Rn. 3, 4). Selbst wenn also vorliegend ein Fehler im Abwägungsvorgang oder im Abwägungsergebnis festgestellt werden könnte, könnte er dem Vorhaben der Beigeladenen Ziffer 1 nicht mehr entgegengehalten werden, denn die siebenjährige Rügefrist lief am 11.11.2005 ab. Innerhalb dieser Frist wurde seitens der Antragstellerin eine Verletzung des interkommunalen Abstimmungsgebotes indes nicht geltend gemacht. Angesichts dessen ist von der Wirksamkeit des Bebauungsplanes „G. A.“ auszugehen.
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Anzumerken ist im Blick auf den Bebauungsplan überdies: Zwar ist der Antragstellerin zuzugeben, dass sie im Bebauungsplanverfahren „G. A.“ förmlich nicht beteiligt wurde. Worauf dies letztlich zurückzuführen ist, lässt sich derzeit aber nicht hinreichend sicher feststellen. Möglicherweise war seitens der Beigeladenen Ziffer 2 an die Ansiedlung von Einzelhandelsbetrieben - wie vorliegend - überhaupt nicht gedacht worden. Allerdings waren im Bebauungsplanverfahren sowohl das Regierungspräsidium T. - Raumordnungsbehörde - als auch der Regionalverband N.-A. beteiligt. Nachdem die Beigeladene Ziffer 2 im Bebauungsplanverfahren die ursprünglich zur Bebauung vorgesehene Fläche von 13,5 Hektar auf 10,5 Hektar reduziert hatte, der - nach Aktenlage - einzige Umstand, der sowohl vom Regionalverband als auch vom Regierungspräsidium für problematisch erachtet worden war, äußerten weder der Regionalverband noch das Regierungspräsidium T. Bedenken an der Festsetzung eines Gewerbegebiets. Insbesondere wurden seinerzeit im Blick auf die Möglichkeit von Beeinträchtigungen der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. und des Kleinzentrums S. die nun von der Antragstellerin geforderten Einschränkungen nicht für notwendig erachtet.
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In der Sache dürfte es schließlich fraglich erschienen, ob sich die Antragstellerin überhaupt auf die ihr durch die Ziele der Raumordnung zugewiesene Funktion eines Mittelzentrums berufen kann. Denn diese Aspekt wurde erst mit dem Europaanpassungsgesetz 2004 in § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB - das Abstimmungsgebot erweiternd - aufgenommen (vgl. Ernst-Zinkahn Bielenberg, § 2 RdNr. 115), dürfte also von der Antragstellerin im Blick auf den Bebauungsplan “G. A.“ des Jahres 1998 nicht geltend gemacht werden können. Dies gilt zwar nicht im Blick auf die „Auswirkungen auf die zentralen Versorgungsbereiche“ der Antragstellerin, denn dieser bereits im Abstimmungsgebot des § 2 Abs. 2 BauGB a.F. enthaltende Aspekt wurde mit der aufgrund des Europaanpassungsgesetzes 2004 erfolgten Neuregelung des § 2 Abs. 2
S. 2
BauGB lediglich näher konkretisiert. Doch auch wenn sich die Antragstellerin seinerzeit hierauf hätte grundsätzlich berufen können, dürfte eine Verletzung des interkommunalen Abwägungsgebotes schon deshalb fraglich erscheinen, weil eine Kaufkraftumverteilung von 10 bis 30 % (je nach Sortiment) zu Lasten zentraler Versorgungsbereiche der Antragstellerin nicht feststellbar ist (s.u.).
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Im Blick auf das streitige Vorhaben gilt sodann folgendes: Sofern die Antragstellerin meint, dass hinsichtlich des geplanten Vorhabens die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO zu berücksichtigen seien, scheidet eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 BauNVO vorliegend aus. Für die Anwendbarkeit des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO bedürfte es des Vorliegens eines großflächigen Einzelhandelsbetriebes. Von einem solchen kann bei dem geplanten Vorhaben - wie ausgeführt - aber nicht ausgegangen werden. Sofern die Antragstellerin meint, die Auswirkungen des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO müssten jedenfalls auch deshalb geprüft werden, weil das Vorhaben zusammen mit dem bereits vorhandenen Lebensmitteldiscounter „Lidl“- Markt - der wohl auf ca. 700 m
2
Verkaufsfläche auf dem Nachbargrundstück betrieben wird - berücksichtigt werden, ist festzustellen, dass eine Agglomeration mehrerer kleinerer, nicht großflächiger Einzelhandelsbetriebe (Ziffer 2.3.3 des Einzelhandelserlasses vom 21.02.2001, GABl. vom 30.03.2001, 290) von § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO nicht erfasst wird (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -, BVerwG, Urteil vom 24.11.2005 - 4 C 14/04 -). Nachdem von einer derartigen Fallkonstellation vorliegend auszugehen ist, scheidet (auch insoweit) eine direkte Anwendung des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 BauNVO aus.
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Aber auch vom Vorliegen eines Einkaufszentrums i.S. des § 11 Abs. 3 S. 1 Nr. 1 BauNVO ist nicht auszugehen. Mit Ausnahme des Umstandes, dass der streitgegenständliche „Netto“- Markt und der vorhandene, benachbarte „Lidl“- Markt jeweils von der Anziehungskraft des anderen profitieren dürften, spricht nichts für das Vorliegen eines gemeinsamen Konzeptes bzw. eines kooperativen Miteinanders, wie es für ein Einkaufszentrum erforderlich wäre. Auch die räumlichen Gesichtspunkte, die Ansiedlung beider Märkte auf zwei Grundstücken, zwei getrennte Baukörper, Parkplätze und Zufahrten und nicht zuletzt die Größe von insgesamt nur ca. 1500 m² Verkaufsfläche sprechen erheblich gegen das Vorliegen eines Einkaufszentrums. Im Übrigen wird das Vorliegen eines „nachträglich zusammengewachsenen“ Einkaufszentrums aber auch von der Antragstellerin nicht geltend gemacht.
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Sofern in einer Fallkonstellation wie der Vorliegenden letztlich § 15 BauNVO als geeignetes, die örtlichen Verhältnisse berücksichtigendes Rechtsinstrument gesehen wird, um eine mit der geordneten städtebaulichen Entwicklung nicht zu vereinbarende Agglomeration zu vermeiden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 22.09.2005 - 3 S 1061/04 -), kann vom Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen nicht ausgegangen werden.
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Nach § 15 Abs. 1 BauNVO ist ein in einem Baugebiet allgemein zulässiges Vorhaben im Einzelfall gleichwohl unzulässig, wenn es nach Anzahl, Lage, Umfang oder Zweckbestimmung der Eigenart des Baugebiets widerspricht. Hiervon kann im zu beurteilenden Fall nicht ausgegangen werden. Dies bedarf keiner näheren Erläuterung, zumal dies auch von der Antragstellerin nicht behauptet wird.
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Allerdings sind nach § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO derartige Anlagen auch unzulässig, wenn von ihnen Belästigungen oder Störungen ausgehen können, die nach der Eigenart des Baugebiets im Baugebiet selbst oder in dessen Umgebung unzumutbar sind, oder wenn sie solche Belästigungen oder Störungen ausgesetzt werden.
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Vom Vorliegen derartiger Belästigungen oder Störungen kann hier aber ebenfalls nicht ausgegangen werden. Insbesondere wurden seitens der Antragstellerin keine vorhabenbedingten unzumutbaren Auswirkungen für ihr Gemeindegebiet substantiiert dargelegt. Auch sonst sind solche nicht erkennbar. Die Antragstellerin legt eine Auswirkungsanalyse zur geplanten Ansiedlung eines Lebensmitteldiscounters in D. der G. mbH (G.) sowohl in der Entwurfsfassung (Stand 03.07.2006 „zur Abstimmung“ - wohl mit der Antragstellerin bzw. deren Verfahrensbevollmächtigten -), als auch das endgültige Exemplar dieses Gutachtens vor. Dieses Parteigutachten ist nicht geeignet, unzumutbare städtebauliche Auswirkungen für die Antragstellerin zu belegen. So ist nach dem Gutachten davon auszugehen, dass durch das streitige Vorhaben im Lebensmittelsektor ein Gesamtumsatz von ca. 3,4 Millionen Euro erzielt wird, bei einer Kaufkraft im Einzugsbereich des Vorhabens (Zone I und II) von insgesamt 23 Millionen Euro (Tabelle 3). Durch die Bevölkerung der Zone II des Einzugsgebietes, zu der auch die Stadtteile E., R. und W. der Antragstellerin mit insgesamt 5.200 Einwohnern zählen (vgl. Tabelle 2 S. 12 - Entwurfsfassung -/ S.13 - endgültige Gutachtenfassung -), wird dabei ein Umsatz in Höhe von 2,5 Millionen Euro erwartet. Unter Berücksichtigung der im Gutachten genannten Kaufkraft pro Kopf im Nahrungs- und Genussbereich von 1755 Euro (vgl. S. 9/10, Ziffer 4.1.), die auch für die Antragstellerin gelten dürfte, besteht angesichts ihrer Einwohnerzahl von ca. 34.000 Einwohnern (Tabelle 2, S. 12/13) bei ihr eine Kaufkraft im Lebensmittelbereich von 59.670.000 Euro. Unter Berücksichtigung dessen, dass 2,5 Millionen Euro Umsatz des streitigen Lebensmitteldiscounters „Netto“ aus der Zone II erzielt werden sollen, zur Zone II aber neben den vorgenannten Stadtteilen der Antragstellerin auch die weiteren Orte D., D. und S. mit insgesamt 6100 Einwohner zählen, entfällt rein rechnerisch lediglich ein Anteil von 46 %, mithin ein Betrag in der Größenordnung von 1,15 Millionen Euro auf die Ortsteile der Antragstellerin. Das Gutachten der G. selbst geht lediglich von Umsätzen von 0,9 Millionen aus (vgl. S. 14/15). Dies bedeutet, dass von einer vorhabenbedingten Kaufkraftverlagerung von B. nach D. in einer Größenordnung von 1,5 % bis 1,92 % ausgegangen werden kann.
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Unter Berücksichtigung des im Gewerbegebiet bereits vorhanden „Lidl“- Marktes kann nach dem G. Gutachten schließlich rein rechnerisch auch nur eine Kaufkraftverlagerung von ca. 4,00 % von B. nach D. festgestellt werden. „Lidl“- Markt und geplanter „Netto“- Markt erzielen aus der Zone II Umsätze in der Größenordnung von 5,0-5,3 Mill. Euro (Tabelle 4, S. 14/15). 46 % entfallen auf die Antragstellerin, d.h. ca. 2,44 Millionen Euro. Bezogen auf die in B. im Lebensmittelbereich vorhandenen Kaufkraft von 59.670.000 Millionen Euro handelt es sich also um ca. 4% Kaufkraftverlagerung.
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Entgegen der Annahme der Antragstellerin kann aber auch nicht nur auf die in Zone II des Einzugsbereichs liegenden Stadtteile der Antragstellerin abgestellt werden, zumal - gerade angesichts des von ihr wiederholt angeführten Einzelhandelskonzeptes - nicht feststellbar ist, dass es sich hier um planerisch geschützte zentrale Versorgungsbereiche der genannten Stadtteile handelt. Insoweit kann den - knappen - Ausführungen im G. Gutachten nur entnommen werden, dass in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker auf einer Gesamtverkaufsfläche von ca. 550 m² (S. 12/13) vorhanden sind. Im Schreiben der Antragstellerin vom 17.05.2006 an den Antragsgegner ist - etwas genauer - von 3 Bäckereien, einer Metzgerei, einem Getränkemarkt und einem Drogeriewarengeschäft in W. und jeweils einem Bäckerei- bzw. Metzgereibetrieb in den Stadtteilen R. und E. die Rede. Einzelhandelsbetriebe bzw. innenstadtbedeutsame Branchen und Sortimente sind nach der im Verfahren von der Antragstellerin vorgelegten Aufstellung der Bebauungspläne betreffend die Stadtteile W. (Ausnahme Bebauungsplan “R.“: Einzelhandel bei Bedarf, wenn nicht Wohnen), E. und R. (Ausnahme Bebauungsplan “O. B.“: 1 Grundstück, keine Einzelhandelsregelung), ausdrücklich ausgeschlossen. Zentraler schützenswerter Versorgungsbereich der Antragstellerin dürfte folglich - nach dem Einzelhandelskonzept - jedenfalls im wesentlichen nur ihre Innenstadt sein. Mithin ist auf die gesamte Kaufkraft der Bewohner der Antragstellerin im Nahrungs- und Genussmittelbereich abzustellen.
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Selbst wenn nach dem G. Gutachten städtebauliche Auswirkungen im Sinne des § 11 Abs. 3 S. 2 BauNVO durch das Hinzutreten des streitigen Vorhabens zu erwarten wären, bringt das Vorhaben aber noch lange keine Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin mit einer - sortimentsbezogenen - Kaufkraftverlagerung von ca. 10 - 30% mit sich (vgl. zum Abstimmungsbedarf i.R. des § 2 Abs. 2 S. 2 BauGB bei etwa 10% Kaufkraftabzug: Uechtritz in DVBl, 2006, S. 799, 803 mit zahlreichen Nachweisen aus der Rechtsprechung; vgl. auch BVerwG, Urteile vom 01.08.2002 - 4 C 5/01- und vom 17.09.2003 - 4 C 14/01-, letztgenannte Entscheidung lässt indes weiterhin die von der obergerichtlichen Rechtsprechung und dem Schrifttum angenommene kritische Grenze von 10-30 % Kaufkraftabschöpfung je nach Sortiment offen). Mithin ist im konkreten Einzelfall nicht feststellbar, dass die Grenze überschritten wird, bei der wegen des bereits vorhandenen Einzelhandelsbetrieb „Lidl“ im Blick auf die Antragstellerin eine Unzulässigkeit nach § 15 Abs. 1 BauNVO zu bejahen sein könnte.
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Ob und inwieweit zu Lasten anderer Gemeinden, etwa der Gemeinde S. eine vorhabenbedingte, das Rücksichtnahmegebot verletzende Umsatzumverteilung in Betracht kommt, ob es innerhalb der Gemeinde D. zu einer erheblichen Umsatzumverteilung (wohl von „Lidl“ zu „Netto“) kommt, ist für das vorliegende Verfahren irrelevant, denn die Antragstellerin kann sich nur auf eigene Belange berufen.
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Aus vorgenannten Gründen ist es für das vorliegende Verfahren irrelevant, ob und inwieweit die Antragstellerin über ihr Einzelhandelskonzept auf die städtebaulichen Planungen und Entwicklungen benachbarter, selbständiger Gemeinden mit Erfolg Einfluss nehmen kann. Gleiches gilt auch hinsichtlich der von der Beigeladenen Ziffer 2 aufgeworfenen Frage, inwieweit gerade aufgrund des Einzelhandelskonzept von der Antragstellerin selbst die Gefahr hervorgerufen wird, dass eine Kaufkraftverlagerung im - hier relevanten - Lebensmittelbereich von den Stadtteilen E., R. und W. nach D. erfolgt, m. a. W., die Gefahr einer Kaufkraftverlagerung sozusagen „hausgemacht“ ist. Soweit – wie ausgeführt – den Ausführungen im G. Gutachten entnommen werden kann, bestehen in den 3 Stadtteilen lediglich 8 Anbieter, vorwiegend Lebensmittelhandwerker, die mit einem Umsatzrückgang von 0,3 Millionen, bezogen auf diese Anbieter damit um rund 10 %, zu rechnen hätten (S.18). Warum bei diesen ein Umsatzrückgang zu erwarten sein soll, bei den wohl vergleichbaren (handwerklichen) Anbietern der Gemeinde D., D. und D. aber nicht (vgl. S. 14 /15) wird im Gutachten jedoch nicht erläutert. Schließlich ist auch der von der Beigeladenen Ziffer 2 geltend gemachte Umstand nicht völlig von der Hand zu weisen, dass die vorhabenbedingte Umsatzumverteilung zu Lasten der Antragstellerin weniger im Blick auf ihre Innenstadt, vielmehr eher im Blick auf das – durch die „definierte Innenstadt“ nicht geschützte – dem Gericht bekannte Gewerbegebiet „G.“ der Antragstellerin von Bedeutung sein könnte. Gerade angesichts der gerichtsbekannten Örtlichkeiten, insbesondere des nahen Gewerbegebiets „G.“ dürfte überdies die im Gutachten unterstellte Kaufkraftverlagerung (zumindest) von W. nach D. – vorsichtig formuliert – sehr fraglich sein. Jedenfalls bedürfte die Annahme einer solchen einer sehr genauen, die örtlichen Gegebenheiten sorgfältig berücksichtigende Begründung, an der es vorliegend bereits ansatzweise fehlt.
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Abschließend ist anzumerken, dass die G. im Entwurf ihres Gutachtens vom 03.07.2006 „zur Abstimmung“ im Blick auf die Einhaltung des Beeinträchtigungsverbotes keine Beeinträchtigung der Versorgungsfunktion des Mittelzentrums B. feststellen konnte und folgendes bemerkte:
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(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt ebenfalls deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt weder die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihrer Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen Stadtteilen beeinträchtigt.
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Die abgestimmte, endgültige Fassung kommt sodann aber zu folgendem Ergebnis:
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(…)
In den benachbarten Städten und Gemeinden werden durch das Planobjekt demzufolge deutliche Umsatzumverteilungseffekte ausgelöst. Auch wenn sich die Umsatzabzüge auf mehrere Betriebe verteilen, werden durch das Planobjekt die Funktionsfähigkeit der Versorgung und ihre Ausbaumöglichkeiten im Kleinzentrum S. und im Mittelzentrum B. mit seinen langjährig planerisch verfolgten Nahversorgungslagen in seinen Stadtteilen (hier z.B. Nahversorgungsstandort G./.W.) beeinträchtigt.
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Nachdem diese abweichende Wertung - bei fortbestehend identisch zugrundegelegtem Zahlenmaterial - nicht näher erläutert wird, besteht für die Kammer gerade aufgrund obiger Ausführungen keine Veranlassung, hierauf weiter einzugehen.
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Der Antrag ist hiernach mit der Kostenfolge nach § 154 Abs. 1 VwGO abzulehnen. Es entsprach der Billigkeit, der Antragstellerin auch die außergerichtlichen Kosten der beiden Beigeladenen aufzuerlegen (§ 162 Abs. 3 VwGO). Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG (vgl. Streitwertkatalog 2004, Ziffer 9.7.2., wobei der Streitwert von 30.000 EUR angesichts des vorliegenden vorläufigen Rechtschutzverfahrens zu halbieren war (Ziffer 1.5. des Streitwertkataloges 2004).
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