Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger wendet sich gegen waffenrechtliche Anordnungen der Stadt T.. |
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| | Am 04.07.1973 meldete der Kläger in seiner damaligen Wohnsitzgemeinde den Besitz mehrerer Schusswaffen an: einen Kleinkaliber-Mehrlader, Hersteller Voere, Herstellungsjahr 1971 (Kaliber 22) und ein Luftgewehr, Hersteller Weihrauch, Herstellungsjahr ebenfalls 1971 (4,5 mm). Am 24.08.1973 wurde ihm für die genannten Waffen eine Waffenbesitzkarte (Nr. 748/73) ausgestellt. Frühere Überprüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Stadt H. blieben ohne negative Konsequenzen. Obwohl eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 10.10.1990 einen - inzwischen getilgten - Eintrag aufwies, wurde „trotz Bedenken“ weiter von seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit ausgegangen. Weitere Überprüfungen der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit durch die Stadt M. blieben ebenfalls ohne Konsequenzen. Der Stadt M. lag dabei zuletzt im Jahr 2004 eine Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 22.03.2004 vor, welche keinen Eintrag aufwies. Eine ebenfalls eingeholte Stellungnahme der Polizeidirektion T. vom 30.03.2004 ergab zudem keinen Hinweis auf ein anhängiges Strafverfahren. |
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| | Am 11.12.2006 verzog der Kläger nach T.. Die Beklagte Stadt T. erhielt von der Stadt M. am 21.12.2006 die waffenrechtlichen Unterlagen über den Kläger. Im Rahmen einer abermaligen Überprüfung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit erhielt die Beklagte eine Auskunft auf dem Bundeszentralregister vom 08.01.2007. Demnach wurde der Kläger durch das Amtsgericht Horb a. N. vom 04.05.2004, rechtskräftig am selben Tag, wegen Betruges in 25 Fällen, vorsätzlichem Bankrott in vier Fällen sowie vorsätzlicher Konkursverschleppung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt, welche mit einer Bewährungszeit von vier Jahren auf Bewährung ausgesetzt wurde. Mit Schreiben vom 12.01.2007 forderte die Beklagte beim Amtsgericht Horb das entsprechende Strafurteil an. An die Übersendung wurde am 23.02.2007 erinnert. Eine Übersendung durch das Amtsgericht Horb erfolgte jedoch nach Aktenlage nicht. |
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| | Mit Schreiben vom 09.11.2007 teilte die Beklagte dem Kläger mit, sie beabsichtige den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnis und räumte ihm Gelegenheit zur Stellungnahme ein. Der Kläger äußerte sich in mehreren E-Mails dahingehend, dass er das auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Luftgewehr bereits vor Jahren auf den Müll geworfen habe, da es defekt gewesen sei. Die waffenrechtliche Vorschrift zur Unzuverlässigkeit treffe auf ihn nicht zu, da er nur wegen eines wirtschaftlichen Vergehens verurteilt worden sei. Er befände sich sehr wohl in guter psychologischer Verfassung und könne gerne auf die psychologische waffenrechtliche Zuverlässigkeit geprüft werden. Er stelle keine Gefahr für die Allgemeinheit dar. Er sei der Meinung, dass er aufgrund seiner Verurteilung, deren Folgen sowie der menschlichen und psychologischen Belastungen „mehr denn je“ die waffenrechtliche Zuverlässigkeit und Eignung besitze. Außerdem verwies er darauf, dass die waffenrechtliche Zuverlässigkeit erst vier Jahre nach der Verurteilung angezweifelt werde. |
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| | Am 06.02.2008, zugestellt am 08.02.2008, erließ die Beklagte die streitgegenständliche Verfügung, mit der sie die Waffenbesitzkarte des Klägers vom 24.08.1973 mit der Nr. 748/73 sowie eine am 08.02.2000 erteilte Ersatzausfertigung widerrief (Ziff. 1) und den Kläger verpflichtete, die genannte Waffenbesitzkarte unverzüglich, spätestens jedoch bis zum 10.03.2008 beim Bürgermeisteramt T. abzugeben (Ziff. 2). Der auf der Waffenbesitzkarte eingetragene Kleinkaliber-Mehrlader könne einer zum Waffenerwerb und -besitz berechtigten Person überlassen werden, bei einer Polizeidienststelle zur ersatzlosen Verwertung abgegeben oder dauerhaft unbrauchbar gemacht werden. Den jeweiligen schriftlichen Nachweis habe der Kläger bis zum 10.03.2008 gegenüber dem Bürgermeisteramt T. zu führen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist werde die Waffe sowie möglicherweise vorhandene erlaubnispflichtige Munition sichergestellt (Ziff. 3). Sofern nicht innerhalb eines Monats nach Sicherstellung ein empfangsbereiter Benutzter benannt werde, werde die betreffende Waffe und die gegebenenfalls vorhandene Munition eingezogen und verwertet (Ziff. 4). Zur Begründung wurde im Wesentlichen auf § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG hingewiesen, wonach eine Erlaubnis nach dem Waffengesetz zu widerrufen sei, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Nach den Vorschriften des Waffengesetzes besäßen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn sie wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden sind und seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung zehn Jahre noch nicht verstrichen sind. Im Hinblick auf die Verurteilung des Klägers durch das Amtsgericht Horb am Neckar vom 04.05.2004 zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren mit einer Bewährungszeit von vier Jahren sei daher die waffenrechtliche Zuverlässigkeit des Klägers nicht mehr gegeben. Damit sei die Waffenbesitzkarte zu widerrufen. Diese Entscheidung sei auch verhältnismäßig. Die Rückgabepflicht der Waffenbesitzkarte sei eine zwingende Rechtsfolge des Widerrufs. Die Anordnungen Ziffer 3 und 4 lägen im Ermessen. Es seien keine Gründe bekannt, die es rechtfertigen würden, auf diese Anordnung zu verzichten. |
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| | Mit Faxschreiben vom 08.03.2008 legte der Kläger Widerspruch ein. Zur Begründung führte er eine Reihe weiterer Gründe an, wegen derer er sich für waffenrechtlich zuverlässig halte. Im Einzelnen verwies er u.a. darauf, dass er seine Tochter in den Jahren 2001 bis 2003 zur Bürokauffrau ausgebildet habe, er in den letzten zehn Jahren keinen Eintrag im Verkehrszentralregister bekommen habe, gegen seine Bewährungsauflagen nicht verstoßen habe und in den letzten vier Jahren am Gymnasium seines Sohnes Schulsprecher gewesen sei. Trotz seiner Erkrankung und einer Schwerbehinderung von 80% brauche er keine psychologische Betreuung. Er rauche nicht mehr und betreibe insofern keine Umweltverschmutzung und gefährde keine Mitmenschen. Darüber hinaus berief er sich auf Vertrauensschutzgesichtspunkte: Es sei anmaßend, wenn nach vier Jahren eine Verfügung erlassen werde. Er müsse sich auf ein gewisses Maß an zeitlicher Zuverlässigkeit verlassen können. Alle Vergehen, für die er verurteilt worden sei, lägen mehr als zehn Jahre zurück. Aus diesem Grunde sei nicht auf den Zeitpunkt der Verurteilung abzustellen, sondern auf den Zeitpunkt der Straftaten. Er könne weiterhin nicht nachvollziehen, dass die Regelung auch bei Wirtschaftsvergehen zur Anwendung komme. Ferner wies der Kläger darauf hin, dass die Waffe für ihn eine „Kindheitserinnerung“ darstelle. |
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| | Mit Datum vom 17.03.2008 wies das Regierungspräsidium T. den Widerspruch zurück. Zur Begründung wurden die bereits im Ausgangsbescheid enthaltenen Ausführungen vertieft. Es komme nach dem Gesetz nicht auf die Art der Verurteilung oder die zurunde liegende Tat an. Ebenso wenig sei entscheidend, wie lange die Tat zurückliege, da das Gesetz nach dem klaren Wortlaut an den Eintritt der Rechtskraft anknüpfe. Die weiteren Einwendungen des Klägers im Hinblick auf die von ihm behauptete Zuverlässigkeit könnten zu keiner anderen Beurteilung führen. Auch ein einwandfreier Lebenswandel seit der Tat begründe keine abweichende Auffassung. Die rechtskräftige Verurteilung habe automatisch und unwiderlegbar die Unzuverlässigkeit zur Folge. Im Hinblick auf den Widerruf sei der Beklagten insoweit auch kein Ermessen eingeräumt. Auch die weiteren Anordnungen seien nicht zu beanstanden. Die Anordnung, dass die entsprechende Waffe unbrauchbar gemacht oder einem Berechtigten überlassen werde und der Nachweis hierüber gegenüber der Behörde geführt werde, sei erforderlich, um sicherzustellen, dass die waffenrechtlich nicht mehr legitimierte Sachherrschaft beendet werde, kein Unbefugter diese Gegenstände erwerbe und der Kläger auch selbst die tatsächliche Gewalt hierüber nicht länger ausüben könne. |
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| | Am 16.04.2008 hat der Kläger sodann Klage beim Verwaltungsgericht erhoben. Zur Begründung wiederholt er in mehreren Schriftsätzen die bereits im Verwaltungsverfahren vorgetragenen Argumente und vertieft diese weiter. Im Hinblick auf die bereits geäußerte Auffassung, dass der Kläger sich sehr wohl für waffenrechtlich zuverlässig halte, führt er ergänzend aus, dass er Rechtssachen ernst nehme und Gesetze „mehr als kritisch“ hinterdenke und hinterfrage. Dass er sich intensiv um eine Rechtssache kümmere und dabei vieles selber erledigen könne, spreche für seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit. Seine Strafe sei ihm inzwischen durch Beschluss des Amtsgerichts Tübingen vom 08.05.2008 erlassen worden. |
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| | Das Waffengesetz und insbesondere die Regelungen zur Zuverlässigkeit seien nicht sorgfältig durchdacht worden. Es stigmatisiere Vorbestrafte, dass bei der Zuverlässigkeitsprüfung nicht nach der Art der jeweiligen Delikte differenziert werde, und dass keine individuelle Beurteilung des konkreten Gefahrenpotentials möglich sei. Ferner ist der Kläger der Meinung, dass er durch die streitgegenständliche Anordnung entgegen Art. 103 GG mehrmals wegen einer Straftat bestraft werde. Zudem verweist er auf Gleichheitsaspekte: Etwa würden die Besitzer einer Armbrust, von Pfeil und Bogen oder von Wurfpfeilen, ebenso wie Metzger mit ihrem Bolzenschussgerät und Bauarbeiter etwa mit einer Nagel-Schuss-Maschine nach einer strafrechtlichen Verurteilung keiner Zuverlässigkeitsprüfung unterzogen, obwohl einige dieser Geräte gefährlicher seien als sein Kleinkaliber. Auch die Besitzer erlaubnisfreier Waffen unterlägen keiner Zuverlässigkeitsprüfung, obwohl bewiesen sei, dass einige dieser Waffen eine höhere Durchschlagskraft hätten als Kleinkaliber. Darüber hinaus wendet der Kläger sich gegen die Gleichbehandlung verschiedener Straftäter im Waffengesetz, welches Wirtschaftsstraftäter mit Alkoholikern oder Verkehrsrowdys oder Schlägern gleichstelle. Im Hinblick auf die Herausgabepflicht bezüglich der Waffe verweist der Kläger auf sein Recht am privaten Eigentum nach Art. 14 GG und führt aus, dass selbst Autofahrer, welche mit ihrem Auto eine Straftat begangen haben, in aller Regel ihr Fahrzeug wieder zurückerhalten würden. |
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| | Der Kläger beantragt daher, |
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| | den Bescheid des Ordnungsamtes der Stadt T. vom 06.02.2008 (Widerruf der Waffenbesitzkarte und Abgabe eines Kleinkalibergewehrs) und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 17.03.2008 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung verweist sie im Wesentlichen auf die Ausführungen in den angegriffenen Bescheiden und im Eilverfahren. |
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| | Ein vom Kläger beim Verwaltungsgericht Sigmaringen gestellter Antrag zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung (Az. 8 K 820/08) wurde mit Beschluss vom 12.09.2008 abgelehnt. Ein hiergegen gerichtetes Beschwerdeverfahren beim Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg blieb erfolglos (Beschl. v. 17.11.2008 - Az. 1 S 2682/08). |
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| | In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger an, er habe weder die Waffe noch die Waffenbesitzkarte bislang abgegeben. Die Waffe sei in drei Teile zerlegt „sicher aufgehoben“. |
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| | Dem Gericht lagen die Verwaltungsakten der Stadt T. und des Regierungspräsidiums T. sowie die Gerichtsakte des Eilverfahrens (Az. 8 K 820/08) vor. Auf diese wird wegen der weiteren Einzelheiten ebenso Bezug genommen wie auf die Schriftsätze der Beteiligten im gerichtlichen Verfahren. |
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte vom 06.02.2008 und die im selben Bescheid enthalten weiteren Folgeregelungen mit Verwaltungsaktqualität sind rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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I. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) war rechtmäßig.
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1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wer wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies trifft auf den Kläger zu, da er durch das Amtsgericht Horb am Neckar im Mai 2004 rechtskräftig zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Da der Kläger seither nach den Bestimmungen des WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und insofern ein Versagungsgrund für die waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte erfüllt. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG eröffnet der Verwaltung kein Ermessen, so dass in diesem Fall der Widerruf zwingend zu erfolgen hat.
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Alle weiteren Argumente des Klägers, mit denen er begründen will, dass er trotz der genannten Verurteilung weiterhin waffenrechtlich zuverlässig sei, finden nach der klaren gesetzlichen Vorgabe keine Berücksichtigung. Dasselbe gilt für das Argument des Klägers, dass die abgeurteilten Taten alle schon mehr als 10 Jahre zurücklägen. Auch darauf kommt es angesichts der Anknüpfung des Gesetzes an die Rechtskraft des Urteils nicht an. Ebenfalls unbeachtlich ist der Hinweis des Kläger auf den inzwischen erfolgten Erlass der Strafe: Mit dem Erlass ist die Strafe zwar abgetan und kann nicht mehr vollstreckt werden, die Verurteilung als solche bleibt aber unberührt (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, § 56g StGB, Rn. 1).
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2. Die insoweit angewandten waffengesetzlichen Vorgaben aus den § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Insoweit wird umfassend auf die Beschlüsse im Eilverfahren des VGH Mannheim vom 17.11.2008 (1 S 2682/08) und des VG Sigmaringen vom 12.09.2008 (8 K 820/08) Bezug genommen, die unter den Beteiligten bekannt sind.
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Im Einzelnen gilt zu den vom Kläger dargelegten Argumenten:
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a) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des WaffG mit den Freiheitsgrundrechten heißt es im Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 12.09.2008 (8 K 820/08):
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„Es ist nicht erkennbar, dass die Vorschriften des Waffenrechts im Hinblick auf die Anforderungen an Waffenbesitzer und die Möglichkeit eines Widerrufs beim nachträglichen Entfall dieser Anforderungen Grundrechte verletzen.
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Der private Besitz von Waffen unterfällt dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die waffenrechtlichen Vorgaben greifen auch in diese Grundrechtsposition ein. Dieser Grundrechtseingriff erscheint jedoch angesichts des mit Waffen einhergehenden Gefahrenpotentials zum Schutz ebenfalls grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wie insbesondere dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens Dritter zwanglos gerechtfertigt. Die Anknüpfung an eine Vorstrafe erscheint dabei als geeignetes Kriterium, um den Gefahren durch unzuverlässige Waffenbesitzer zu begegnen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wahrt der Gesetzgeber durch die differenzierte Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG, bei der die absolute Unzuverlässigkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG vermutet wird, welche ihrerseits in besonderer Weise an der Bereitschaft des Betroffenen zur Einhaltung auch elementarer gesetzlicher Regeln zweifeln lassen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der private Besitz von Waffen zwar unter den Schutz der subsidiären Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit fällt, jedoch in seiner Bedeutung als grundrechtliches Verhalten keineswegs überbewertet werden darf und es sich mithin letztlich nur um Grundrechtseingriffe von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität handelt. Dem Gesetzgeber verbleibt somit eine erhebliche Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung seiner Gesetze.“
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An diesen Ausführungen hält die Kammer auch angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, wonach insbesondere die zehn Jahre lange Anknüpfung an eine rechtskräftige Verurteilung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Neben den allgemeinen, bereits im Eilverfahren dargelegten Gründen spricht für die Verhältnismäßigkeit der zehnjährigen Anknüpfung, dass das WaffG mit dieser Regelung immer noch hinter den weiter differenzierenden Regelungen zu den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister zurückbleibt: Für derartige Verurteilungen, also Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, ist dort nämlich unabhängig vom verwirklichten Delikt nur unter weiteren Voraussetzungen eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, ansonsten hingegen eine Tilgungsfrist von 15 Jahren vorgesehen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG).
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b) Das Gericht hält ebenfalls an den Ausführungen im Eilverfahren zur Frage einer „Doppelbestrafung“ fest. Dazu heißt es in dem o. g. Beschluss:
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„Die Vorschriften des Waffengesetzes zur Unzuverlässigkeit und zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse führen auch nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung im Widerspruch zu Art. 103 GG. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Antragsteller verkennt, dass die repressive Ahndung kriminellen Unrechts durch die Freiheitsstrafe vom Gesetzeszweck her ein anderes Ziel verfolgt als das präventiv-ordnende Eingreifen der Behörde im Waffenrecht. Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist, die Bevölkerung vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen; eine strafrechtliche Verurteilung dient hingegen in erster Linie dazu, den Straftäter für in der Vergangenheit begangenes Unrecht zu bestrafen. Rechnormen, welche die Verwaltung zu präventiven Maßnahmen aus Anlass strafbarer Handlungen ermächtigen, sind keine „allgemeinen Strafgesetzes“ und fallen schon wegen ihrer anderen Zielrichtung nicht unter Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art- 103 Abs. 3 Rn. 291).“
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Gegen diese Ausführungen spricht auch nicht das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut betonte Argument des Vertrauensschutzes. Ein verurteilter Straftäter darf mit der Rechtskraft seiner Verurteilung zwar ein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass eine weitere strafrechtliche Verfolgung nicht stattfinden wird. Aufgrund der dargestellten Unterscheidung von strafrechtlichem und präventivem Handeln des Staates kann er jedoch kein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass auch keine weiteren - außerhalb des Strafrechts angesiedelten - rechtlichen Folgen an die Verurteilung angeknüpft werden. Eine solche Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung kennt das Rechtssystem in verschiedenen Rechtsgebieten (beispielsweise auch im Ausländerrecht bei der Ausweisung straffälliger Ausländer) und ist verfassungsrechtlich weder aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch wegen des Verbots der Doppelbestrafung zu beanstanden, auch wenn sich daraus für den Betroffenen erhebliche weitere Rechtsfolgen ergeben können.
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c) Die zahlreichen vom Antragsteller behaupteten Gleichheitsverstöße führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit hält das Gericht an den Ausführungen des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest:
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„Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher und die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, soweit die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz setzt daher zunächst immer geeignete Vergleichspaare voraus. Viele Vergleichsbeispiele, die der Antragsteller anführt, sind bereits deswegen als Vergleichpaar nicht hinreichend geeignet, weil sie auf einen Vergleich von nicht „wesentlich gleichen Sachverhalten“ abzielen: Dies gilt z. B. für den Hinweis auf die Besitzer von Dartpfeilen, einer Armbrust oder Werkzeug mit erheblicher Durchschlagskraft, bei denen der Antragsteller das Fehlen einer der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung entsprechenden Vorschrift beklagt. Insoweit handelt es sich um erlaubnisfreie Gegenstände, welche der Gesetzgeber gerade nicht - wie Waffen im Sinne des WaffG - einer präventiven Regulierung unterworfen hat. Die jeweiligen Besitzer werden daher gerade keiner obligatorischen präventiven Prüfung unterzogen, sondern sind lediglich den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften unterworfen. Ohne dass der Besitz solcher Gegenstände reguliert würde, erübrigt sich - ungeachtet der besagten allgemeiner polizeirechtlichen sowie der strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten - eine Zuverlässigkeitsprüfung wie beim Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Die Einschätzung des Gesetzgebers hingegen, beim Anwendungsbereich des WaffG insbesondere auf die Zweckbestimmung von Gegenständen abzustellen (vgl. § 1 WaffG) und daher andere Gegenstände mit potentieller Gefährlichkeit dort nicht mit zu behandeln, erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich und wird vom Antragsteller im Übrigen auch nicht beanstandet.
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Soweit der Antragsteller anführt, dass straffällige Waffenbesitzer „stigmatisiert“ würden und dabei insbesondere darauf abstellt, dass auch jeder Raucher - wohl aufgrund der mit dem Rauchen verbundenen Gefahren für Dritte - dann auch auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hin überprüft werden müsse, kann dies ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Wiederum handelt es sich schon nicht um ein geeignetes Vergleichspaar: Das Rauchen ist ungeachtet der anerkannten Gefahren nicht strafrechtlich sanktioniert und daher mit einer strafrechtlichen Verurteilung - insbesondere vorsätzlichen Taten nach § 5 Abs. 1 a) oder b) WaffG - nicht zu vergleichen. Dieser Vergleich führt vielmehr zu erheblichen Zweifeln, ob der Antragsteller die Bedeutung von Strafgesetzen und anderen gesetzlichen Normen sowie deren Einhaltung einzuschätzen weiß.“
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Die Ausführungen zum Vergleich verschiedener, nach Auffassung des Klägers vergleichbar gefährlicher Gegenstände, lassen sich in ähnlicher Form auch auf den im Hauptsacheverfahren vom Kläger noch gezogenen Vergleich zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen übertragen. Mit der Regelung des § 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 zum WaffG hat der Gesetzgeber bestimmte Waffen verboten, den Umgang mit Waffen ansonsten grundsätzlich einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen und nur gesondert aufgeführte Waffen ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der stark ausdifferenzierten Einteilung der Waffen in der Anlage 2 zum WaffG seinen gesetzgeberischen Spielraum überschritten und in sachwidriger und unverhältnismäßiger Weise Gleichheitsaspekte verletzt hätte. Im Hinblick auf den vom Kläger bemühten Vergleich ist außerdem anzumerken, dass der Kläger mit seiner Darstellung irrt, dass es bei den Besitzern erlaubnisfreier Waffen auf die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht ankäme. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde u. a. den Besitz von erlaubnisfreien Waffen untersagen, wenn jemandem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Begriff der Zuverlässigkeit unterscheidet sich insoweit nicht. In Bezug auf den materiellen Zuverlässigkeitsmaßstab findet daher zwischen den Besitzern erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen gar keine Ungleichbehandlung statt.
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Ebenso hält die Kammer daran fest, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG enthaltene und vom Kläger beanstandete Gleichbehandlung verschiedener Straftäter mit ganz unterschiedlichen Arten von Straftaten - etwa von Wirtschaftsstraftätern und Gewaltverbrechern - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist: Zwar kann auch die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu einem Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG führen. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt es aber nicht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwischen solchen Straftätern noch weiter zu differenzieren. Es ist anerkannt, dass das „Gleichbehandlungsverbot“ wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber alle denkbaren Differenzierungen auch auszuschöpfen hat. Fraglich ist vielmehr, ob ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte fehlt (vgl. insg. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Entsprechend weit ist daher der hierbei dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum. Nach dieser Maßgabe stellt es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG nur an das Strafmaß, nicht aber an den verwirklichten Deliktstyp anknüpft. Dazu führte das Gericht in dem o. g. Beschluss im Antragsverfahren bereits aus:
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„Es dürfte (…) zutreffen, dass wegen Vermögens- und Wirtschaftsdelikten verurteilte Straftäter tatsächlich (...) in mancher Hinsicht auf wesentliche Unterschiede etwa zu Gewalttätern verweisen können (…). Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Straftätern verschiedener Deliktstypen kommt es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Bereitschaft an, wesentliche Rechtsnormen der Gesellschaft einzuhalten. Insoweit ist zwischen allen Straftätern mit einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kein erheblicher Unterschied auszumachen. Die gesetzgeberische Vorgehensweise, nur bei „kleineren“ Delikten nach § 5 Abs. 2 WaffG weitere Differenzierungen zu erlauben, und bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafausspruch von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die zuverlässige Bereitschaft zur Achtung der allgemein geltenden Rechtsnormen zu generalisieren, erscheint dabei nachvollziehbar und keineswegs ungerecht: Bei der verhältnismäßig zurückhaltenden Strafzumessungspraxis der Strafgerichte innerhalb der vorgesehenen Strafrahmen spricht alles dafür, dass auch dann schon Unrecht von erheblichem Gewicht verwirklicht worden ist, wenn etwa wegen Eigentums-, Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt wurde (vgl. Steindorf, WaffR, § 5 WaffG, Rn. 6). Für den Rückschluss vom verwirklichten Unrecht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt es daher auf die - je nach verwirklichtem Delikt fraglos bestehenden - Unterschiede zwischen den einzelnen Straftätern mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr an. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von seinem entsprechendem Beurteilungsspielraum im Sinne einer solchen Einschätzung Gebrauch macht.“
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Auch an diesen Ausführungen hält das Gericht in vollem Umfang fest. Eine Verurteilung mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist keineswegs unerheblich und erlaubt - ungeachtet der im Einzelnen verwirklichten Delikte - erhebliche Rückschlüsse auf die Gesetzestreue und damit die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. allg. etwa Osterloh, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 104 ff.), kann der Gesetzgeber allein das festgesetzte Strafmaß zum Anlass nehmen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis versagen bzw. über § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG eine erteilte Erlaubnis widerrufen zu lassen.
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II. Auch die Folgeanordnungen, welche die Beklagte gemeinsam mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte ausgesprochen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnungen beruhen auf § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG und § 46 Abs. 2 WaffG. Nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte folgt die Rückgabepflicht aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zwingend aus § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Im Hinblick auf die Pflicht und die Modalitäten der Herausgabe der im Besitz des Adressaten befindlichen Waffe eröffnet § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein Ermessen, dieses wurde von der Beklagten jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird wiederum auf die o. g. Beschlüsse im Antragsverfahren sowohl des erkennenden Gerichts als auch des VGH Mannheim verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.
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Der Hinweis nach Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids enthält bei lebensnaher Auslegung keine Regelung und besitzt damit keine Verwaltungsaktqualität. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Ziff. 4 des Bescheid bereits eine - dreifach bedingte - Einziehungsverfügung aussprechen wollte, welche erst dann wirksam werden solle, wenn der Antragsteller von den in Ziff. 3 des Bescheids genannten Möglichkeiten des § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG keinen Gebrauch gemacht hätte (1), die Waffe tatsächlich sichergestellt worden wäre (2) und der Antragsteller dann innerhalb eines Monates keinen empfangsbereiten Berechtigten benannt hätte (3). Bei sachdienlicher Auslegung des klägerischen Anfechtungsantrags richtet sich sein Klagebegehren jedoch nur gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen mit Verwaltungsaktqualität. Ungeachtet dessen ist auch der Hinweis auf die weitere mögliche Vorgehensweise nach § 46 Abs. 5 WaffG rechtlich unbedenklich.
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Auch die Folgeanordnungen bzw. deren gesetzliche Grundlagen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte. Im Beschluss vom 12.09.2008 heißt es insoweit:
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„Auch die gesetzliche Möglichkeit, einen - nach Widerruf seiner Erlaubnis - unberechtigten Waffenbesitzer zur Abgabe seiner Waffen nebst Munition zu verpflichten bzw. zu verlangen, diese Unbrauchbar zu machen, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung und ggf. Einziehung und Verwertung verletzten offensichtlich nicht grundrechtliche Rechtspositionen. Selbst die Einziehung und Verwertung stellt keine Enteignung dar sondern ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, § 47 Rn. 33). Die o. g. gesetzlichen Möglichkeiten sind daher Inhalts- und Schrankenbestimmung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums und als solche zum Schutz der durch unberechtigten Waffenbesitz potentiell gefährdeten Rechtsgüter gerechtfertigt. Insbesondere verbleiben dem Betroffenen verschiedene Möglichkeiten, einer Verwertung etwa durch Verkauf oder Überlassung zu entgehen, so dass wiederum - im Vergleich zu den entgegenstehenden schutzbedürftigen Rechtsgütern - nur eine geringe Eingriffintensität anzuerkennen ist.
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Auch im Hinblick auf die Einziehungsmöglichkeit liegt keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Der Hinweis des Antragstellers auf straffällige Autofahrer verfängt nicht. Zum einen kann bei entsprechender Gefährdungslage durchaus nach allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften auch auf andere Sachen als Waffen - wie z. B. ein Auto - zugegriffen werden. Zum anderen begründet es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass dort andere und ggf. strengere Voraussetzungen vorliegen müssen. Wiederum handelt es sich um ein Vergleichspaar, das in einem wesentlichen Punkt ungleich ist, da der Besitz von Autos grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig ist. Auch wenn ein Fahrverbot erteilt oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bleibt der Besitz eines Fahrzeug möglich. Es fehlt daher an der Vergleichbarkeit zum unberechtigten Waffenbesitz nach Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und ist dementsprechend ohne weiteres gerechtfertigt, beim Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ggf. unter leichteren Voraussetzungen eingreifen zu können.“
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Auch an diesen Ausführungen, denen sich der VGH Mannheim im Beschluss vom 17.11.2008 - 1 S 2682/08 - im Ergebnis angeschlossen hat, hält das Gericht im Hauptsacheverfahren fest.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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Die zulässige Klage ist nicht begründet. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte vom 06.02.2008 und die im selben Bescheid enthalten weiteren Folgeregelungen mit Verwaltungsaktqualität sind rechtmäßig ergangen und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 S. 1 VwGO).
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I. Der Widerruf der Waffenbesitzkarte (Ziff. 1 des streitgegenständlichen Bescheides) war rechtmäßig.
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1. Rechtsgrundlage für den Widerruf der Waffenbesitzkarte ist § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG. Demnach ist eine Erlaubnis nach dem WaffG zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung der Erlaubnis hätten führen müssen. Gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 ist die erforderliche Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG eine der Voraussetzungen für die Erteilung einer waffenrechtlichen Erlaubnis. Gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG besitzt nicht die erforderliche Zuverlässigkeit, wer wegen vorsätzlicher Straftaten zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr rechtskräftig verurteilt worden ist, wenn seit dem Eintritt der Rechtskraft der letzten Verurteilung 10 Jahre noch nicht verstrichen sind. Dies trifft auf den Kläger zu, da er durch das Amtsgericht Horb am Neckar im Mai 2004 rechtskräftig zu einer (Gesamt-)Freiheitsstrafe von 2 Jahren verurteilt wurde. Da der Kläger seither nach den Bestimmungen des WaffG die erforderliche Zuverlässigkeit nicht mehr besitzt und insofern ein Versagungsgrund für die waffenrechtliche Erlaubnis vorliegt, sind damit die tatbestandlichen Voraussetzungen zum Widerruf der Waffenbesitzkarte erfüllt. § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG eröffnet der Verwaltung kein Ermessen, so dass in diesem Fall der Widerruf zwingend zu erfolgen hat.
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Alle weiteren Argumente des Klägers, mit denen er begründen will, dass er trotz der genannten Verurteilung weiterhin waffenrechtlich zuverlässig sei, finden nach der klaren gesetzlichen Vorgabe keine Berücksichtigung. Dasselbe gilt für das Argument des Klägers, dass die abgeurteilten Taten alle schon mehr als 10 Jahre zurücklägen. Auch darauf kommt es angesichts der Anknüpfung des Gesetzes an die Rechtskraft des Urteils nicht an. Ebenfalls unbeachtlich ist der Hinweis des Kläger auf den inzwischen erfolgten Erlass der Strafe: Mit dem Erlass ist die Strafe zwar abgetan und kann nicht mehr vollstreckt werden, die Verurteilung als solche bleibt aber unberührt (vgl. Stree, in: Schönke/Schröder, § 56g StGB, Rn. 1).
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2. Die insoweit angewandten waffengesetzlichen Vorgaben aus den § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG, §§ 4 Abs. 1 Nr. 2, 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG sind entgegen der Auffassung des Klägers nicht verfassungswidrig. Insoweit wird umfassend auf die Beschlüsse im Eilverfahren des VGH Mannheim vom 17.11.2008 (1 S 2682/08) und des VG Sigmaringen vom 12.09.2008 (8 K 820/08) Bezug genommen, die unter den Beteiligten bekannt sind.
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Im Einzelnen gilt zu den vom Kläger dargelegten Argumenten:
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a) Im Hinblick auf die Vereinbarkeit des WaffG mit den Freiheitsgrundrechten heißt es im Beschluss der Kammer im Eilverfahren vom 12.09.2008 (8 K 820/08):
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„Es ist nicht erkennbar, dass die Vorschriften des Waffenrechts im Hinblick auf die Anforderungen an Waffenbesitzer und die Möglichkeit eines Widerrufs beim nachträglichen Entfall dieser Anforderungen Grundrechte verletzen.
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Der private Besitz von Waffen unterfällt dem Schutz der allgemeinen Handlungsfreiheit. Die waffenrechtlichen Vorgaben greifen auch in diese Grundrechtsposition ein. Dieser Grundrechtseingriff erscheint jedoch angesichts des mit Waffen einhergehenden Gefahrenpotentials zum Schutz ebenfalls grundrechtlich geschützter Rechtspositionen wie insbesondere dem Schutz der körperlichen Unversehrtheit und des Lebens Dritter zwanglos gerechtfertigt. Die Anknüpfung an eine Vorstrafe erscheint dabei als geeignetes Kriterium, um den Gefahren durch unzuverlässige Waffenbesitzer zu begegnen. Die Erforderlichkeit und Angemessenheit wahrt der Gesetzgeber durch die differenzierte Regelung in § 5 Abs. 1 und 2 WaffG, bei der die absolute Unzuverlässigkeit nur unter den besonderen Voraussetzungen des § 5 Abs. 1 WaffG vermutet wird, welche ihrerseits in besonderer Weise an der Bereitschaft des Betroffenen zur Einhaltung auch elementarer gesetzlicher Regeln zweifeln lassen. Dabei ist insbesondere auch zu beachten, dass der private Besitz von Waffen zwar unter den Schutz der subsidiären Grundrechts der allgemeinen Handlungsfreiheit fällt, jedoch in seiner Bedeutung als grundrechtliches Verhalten keineswegs überbewertet werden darf und es sich mithin letztlich nur um Grundrechtseingriffe von vergleichsweise geringer Eingriffsintensität handelt. Dem Gesetzgeber verbleibt somit eine erhebliche Einschätzungsprärogative bei der Gestaltung seiner Gesetze.“
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An diesen Ausführungen hält die Kammer auch angesichts der weiteren Ausführungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung fest, wonach insbesondere die zehn Jahre lange Anknüpfung an eine rechtskräftige Verurteilung gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoße. Neben den allgemeinen, bereits im Eilverfahren dargelegten Gründen spricht für die Verhältnismäßigkeit der zehnjährigen Anknüpfung, dass das WaffG mit dieser Regelung immer noch hinter den weiter differenzierenden Regelungen zu den Tilgungsfristen im Bundeszentralregister zurückbleibt: Für derartige Verurteilungen, also Verurteilungen zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr, ist dort nämlich unabhängig vom verwirklichten Delikt nur unter weiteren Voraussetzungen eine Tilgungsfrist von zehn Jahren, ansonsten hingegen eine Tilgungsfrist von 15 Jahren vorgesehen (vgl. § 46 Abs. 1 Nr. 4, § 46 Abs. 1 Nr. 2 b) BZRG).
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b) Das Gericht hält ebenfalls an den Ausführungen im Eilverfahren zur Frage einer „Doppelbestrafung“ fest. Dazu heißt es in dem o. g. Beschluss:
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„Die Vorschriften des Waffengesetzes zur Unzuverlässigkeit und zum Widerruf waffenrechtlicher Erlaubnisse führen auch nicht zu einer verfassungswidrigen Doppelbestrafung im Widerspruch zu Art. 103 GG. Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat auf Grund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Der Antragsteller verkennt, dass die repressive Ahndung kriminellen Unrechts durch die Freiheitsstrafe vom Gesetzeszweck her ein anderes Ziel verfolgt als das präventiv-ordnende Eingreifen der Behörde im Waffenrecht. Sinn und Zweck des Waffengesetzes ist, die Bevölkerung vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu schützen; eine strafrechtliche Verurteilung dient hingegen in erster Linie dazu, den Straftäter für in der Vergangenheit begangenes Unrecht zu bestrafen. Rechnormen, welche die Verwaltung zu präventiven Maßnahmen aus Anlass strafbarer Handlungen ermächtigen, sind keine „allgemeinen Strafgesetzes“ und fallen schon wegen ihrer anderen Zielrichtung nicht unter Art. 103 Abs. 3 GG (vgl. Schmidt-Aßmann, in: Maunz/Dürig, GG, Art- 103 Abs. 3 Rn. 291).“
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Gegen diese Ausführungen spricht auch nicht das vom Kläger in der mündlichen Verhandlung erneut betonte Argument des Vertrauensschutzes. Ein verurteilter Straftäter darf mit der Rechtskraft seiner Verurteilung zwar ein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass eine weitere strafrechtliche Verfolgung nicht stattfinden wird. Aufgrund der dargestellten Unterscheidung von strafrechtlichem und präventivem Handeln des Staates kann er jedoch kein Vertrauen dahingehend entwickeln, dass auch keine weiteren - außerhalb des Strafrechts angesiedelten - rechtlichen Folgen an die Verurteilung angeknüpft werden. Eine solche Anknüpfung an eine strafrechtliche Verurteilung kennt das Rechtssystem in verschiedenen Rechtsgebieten (beispielsweise auch im Ausländerrecht bei der Ausweisung straffälliger Ausländer) und ist verfassungsrechtlich weder aus Vertrauensschutzgesichtspunkten noch wegen des Verbots der Doppelbestrafung zu beanstanden, auch wenn sich daraus für den Betroffenen erhebliche weitere Rechtsfolgen ergeben können.
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c) Die zahlreichen vom Antragsteller behaupteten Gleichheitsverstöße führen nicht zu einer Verletzung von Art. 3 Abs. 1 GG. Auch insoweit hält das Gericht an den Ausführungen des Beschlusses im einstweiligen Rechtsschutzverfahren fest:
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„Art. 3 Abs. 1 GG verbietet dem Gesetzgeber die Ungleichbehandlung wesentlich gleicher und die Gleichbehandlung wesentlich ungleicher Sachverhalte, soweit die Ungleichbehandlung nicht durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt ist. Ein Verstoß gegen den allgemeinen Gleichheitsgrundsatz setzt daher zunächst immer geeignete Vergleichspaare voraus. Viele Vergleichsbeispiele, die der Antragsteller anführt, sind bereits deswegen als Vergleichpaar nicht hinreichend geeignet, weil sie auf einen Vergleich von nicht „wesentlich gleichen Sachverhalten“ abzielen: Dies gilt z. B. für den Hinweis auf die Besitzer von Dartpfeilen, einer Armbrust oder Werkzeug mit erheblicher Durchschlagskraft, bei denen der Antragsteller das Fehlen einer der waffenrechtlichen Zuverlässigkeitsprüfung entsprechenden Vorschrift beklagt. Insoweit handelt es sich um erlaubnisfreie Gegenstände, welche der Gesetzgeber gerade nicht - wie Waffen im Sinne des WaffG - einer präventiven Regulierung unterworfen hat. Die jeweiligen Besitzer werden daher gerade keiner obligatorischen präventiven Prüfung unterzogen, sondern sind lediglich den allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften unterworfen. Ohne dass der Besitz solcher Gegenstände reguliert würde, erübrigt sich - ungeachtet der besagten allgemeiner polizeirechtlichen sowie der strafprozessualen Eingriffsmöglichkeiten - eine Zuverlässigkeitsprüfung wie beim Besitz erlaubnispflichtiger Waffen. Die Einschätzung des Gesetzgebers hingegen, beim Anwendungsbereich des WaffG insbesondere auf die Zweckbestimmung von Gegenständen abzustellen (vgl. § 1 WaffG) und daher andere Gegenstände mit potentieller Gefährlichkeit dort nicht mit zu behandeln, erscheint aus verfassungsrechtlicher Sicht unbedenklich und wird vom Antragsteller im Übrigen auch nicht beanstandet.
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Soweit der Antragsteller anführt, dass straffällige Waffenbesitzer „stigmatisiert“ würden und dabei insbesondere darauf abstellt, dass auch jeder Raucher - wohl aufgrund der mit dem Rauchen verbundenen Gefahren für Dritte - dann auch auf seine waffenrechtliche Zuverlässigkeit hin überprüft werden müsse, kann dies ebenfalls keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG begründen. Wiederum handelt es sich schon nicht um ein geeignetes Vergleichspaar: Das Rauchen ist ungeachtet der anerkannten Gefahren nicht strafrechtlich sanktioniert und daher mit einer strafrechtlichen Verurteilung - insbesondere vorsätzlichen Taten nach § 5 Abs. 1 a) oder b) WaffG - nicht zu vergleichen. Dieser Vergleich führt vielmehr zu erheblichen Zweifeln, ob der Antragsteller die Bedeutung von Strafgesetzen und anderen gesetzlichen Normen sowie deren Einhaltung einzuschätzen weiß.“
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Die Ausführungen zum Vergleich verschiedener, nach Auffassung des Klägers vergleichbar gefährlicher Gegenstände, lassen sich in ähnlicher Form auch auf den im Hauptsacheverfahren vom Kläger noch gezogenen Vergleich zwischen erlaubnispflichtigen und erlaubnisfreien Waffen übertragen. Mit der Regelung des § 2 WaffG i.V.m. Anlage 2 zum WaffG hat der Gesetzgeber bestimmte Waffen verboten, den Umgang mit Waffen ansonsten grundsätzlich einem Erlaubnisvorbehalt unterworfen und nur gesondert aufgeführte Waffen ganz oder teilweise von der Erlaubnispflicht ausgenommen. Es ist für das Gericht nicht ersichtlich, dass der Gesetzgeber bei der stark ausdifferenzierten Einteilung der Waffen in der Anlage 2 zum WaffG seinen gesetzgeberischen Spielraum überschritten und in sachwidriger und unverhältnismäßiger Weise Gleichheitsaspekte verletzt hätte. Im Hinblick auf den vom Kläger bemühten Vergleich ist außerdem anzumerken, dass der Kläger mit seiner Darstellung irrt, dass es bei den Besitzern erlaubnisfreier Waffen auf die Zuverlässigkeit nach § 5 WaffG nicht ankäme. Nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 WaffG kann die zuständige Behörde u. a. den Besitz von erlaubnisfreien Waffen untersagen, wenn jemandem die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt. Der Begriff der Zuverlässigkeit unterscheidet sich insoweit nicht. In Bezug auf den materiellen Zuverlässigkeitsmaßstab findet daher zwischen den Besitzern erlaubnispflichtiger und erlaubnisfreier Waffen gar keine Ungleichbehandlung statt.
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Ebenso hält die Kammer daran fest, dass die in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG enthaltene und vom Kläger beanstandete Gleichbehandlung verschiedener Straftäter mit ganz unterschiedlichen Arten von Straftaten - etwa von Wirtschaftsstraftätern und Gewaltverbrechern - verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden ist: Zwar kann auch die Gleichbehandlung ungleicher Sachverhalte zu einem Verstoß gegen das Grundrecht aus Art. 3 Abs. 1 GG führen. Für einen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG genügt es aber nicht, dass der Gesetzgeber die Möglichkeit gehabt hätte, im Zusammenhang mit der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit zwischen solchen Straftätern noch weiter zu differenzieren. Es ist anerkannt, dass das „Gleichbehandlungsverbot“ wesentlich ungleicher Sachverhalte nicht dazu führt, dass der Gesetzgeber alle denkbaren Differenzierungen auch auszuschöpfen hat. Fraglich ist vielmehr, ob ein vernünftiger und einleuchtender Grund für die Gleichbehandlung verschiedener Sachverhalte fehlt (vgl. insg. BVerfG, Beschl. v. 23.03.1994 - 1 BvL 8/85 -, juris Rn. 54). Zu einer Differenzierung bei ungleichen Sachverhalten ist der Gesetzgeber nur dann verpflichtet, wenn die tatsächliche Ungleichheit so groß ist, dass sie bei einer am Gerechtigkeitsgedanken orientierten Betrachtungsweise nicht unberücksichtigt bleiben darf (vgl. BVerfG, Beschl. v. 15.07.1998 - 1 BvR 1554/89, 1 BvR 963/94, 1 BvR 964/94 -, juris Rn. 63 m.w.N.). Entsprechend weit ist daher der hierbei dem Gesetzgeber eingeräumte Spielraum. Nach dieser Maßgabe stellt es keinen Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG dar, wenn in § 5 Abs. 1 Nr. 1 b) WaffG nur an das Strafmaß, nicht aber an den verwirklichten Deliktstyp anknüpft. Dazu führte das Gericht in dem o. g. Beschluss im Antragsverfahren bereits aus:
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„Es dürfte (…) zutreffen, dass wegen Vermögens- und Wirtschaftsdelikten verurteilte Straftäter tatsächlich (...) in mancher Hinsicht auf wesentliche Unterschiede etwa zu Gewalttätern verweisen können (…). Ungeachtet aller Unterschiede zwischen den Straftätern verschiedener Deliktstypen kommt es bei der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit maßgeblich auf die Bereitschaft an, wesentliche Rechtsnormen der Gesellschaft einzuhalten. Insoweit ist zwischen allen Straftätern mit einer Verurteilung zu mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe kein erheblicher Unterschied auszumachen. Die gesetzgeberische Vorgehensweise, nur bei „kleineren“ Delikten nach § 5 Abs. 2 WaffG weitere Differenzierungen zu erlauben, und bei Verbrechen und Vergehen mit einem Strafausspruch von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe im Hinblick auf die zuverlässige Bereitschaft zur Achtung der allgemein geltenden Rechtsnormen zu generalisieren, erscheint dabei nachvollziehbar und keineswegs ungerecht: Bei der verhältnismäßig zurückhaltenden Strafzumessungspraxis der Strafgerichte innerhalb der vorgesehenen Strafrahmen spricht alles dafür, dass auch dann schon Unrecht von erheblichem Gewicht verwirklicht worden ist, wenn etwa wegen Eigentums-, Vermögens- oder Wirtschaftsdelikten auf eine entsprechende Freiheitsstrafe erkannt wurde (vgl. Steindorf, WaffR, § 5 WaffG, Rn. 6). Für den Rückschluss vom verwirklichten Unrecht auf die waffenrechtliche Zuverlässigkeit kommt es daher auf die - je nach verwirklichtem Delikt fraglos bestehenden - Unterschiede zwischen den einzelnen Straftätern mit einer Strafe von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe nicht mehr an. Jedenfalls ist es nicht zu beanstanden, wenn der Gesetzgeber von seinem entsprechendem Beurteilungsspielraum im Sinne einer solchen Einschätzung Gebrauch macht.“
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Auch an diesen Ausführungen hält das Gericht in vollem Umfang fest. Eine Verurteilung mit einem Strafmaß von mindestens einem Jahr Freiheitsstrafe ist keineswegs unerheblich und erlaubt - ungeachtet der im Einzelnen verwirklichten Delikte - erhebliche Rückschlüsse auf die Gesetzestreue und damit die Zuverlässigkeit des Betroffenen. Im Rahmen einer typisierenden Betrachtungsweise, die auch vor dem Hintergrund des Gleichheitsgrundsatzes grundsätzlich nicht zu beanstanden ist (vgl. allg. etwa Osterloh, in: Sachs, GG, 4. Aufl. 2007, Art. 3 Rn. 104 ff.), kann der Gesetzgeber allein das festgesetzte Strafmaß zum Anlass nehmen, um eine waffenrechtliche Erlaubnis versagen bzw. über § 45 Abs. 2 S. 1 WaffG eine erteilte Erlaubnis widerrufen zu lassen.
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II. Auch die Folgeanordnungen, welche die Beklagte gemeinsam mit dem Widerruf der Waffenbesitzkarte ausgesprochen hat, sind rechtlich nicht zu beanstanden. Die Anordnungen beruhen auf § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG und § 46 Abs. 2 WaffG. Nach dem Widerruf der Waffenbesitzkarte folgt die Rückgabepflicht aller Ausfertigungen der Erlaubnisurkunde zwingend aus § 46 Abs. 1 S. 1 WaffG. Im Hinblick auf die Pflicht und die Modalitäten der Herausgabe der im Besitz des Adressaten befindlichen Waffe eröffnet § 46 Abs. 2 WaffG zwar ein Ermessen, dieses wurde von der Beklagten jedoch rechtsfehlerfrei ausgeübt. Insoweit wird wiederum auf die o. g. Beschlüsse im Antragsverfahren sowohl des erkennenden Gerichts als auch des VGH Mannheim verwiesen, die den Beteiligten bekannt sind.
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Der Hinweis nach Ziff. 4 des angefochtenen Bescheids enthält bei lebensnaher Auslegung keine Regelung und besitzt damit keine Verwaltungsaktqualität. Es ist nicht davon auszugehen, dass die Beklagte mit der Ziff. 4 des Bescheid bereits eine - dreifach bedingte - Einziehungsverfügung aussprechen wollte, welche erst dann wirksam werden solle, wenn der Antragsteller von den in Ziff. 3 des Bescheids genannten Möglichkeiten des § 46 Abs. 2 S. 1 WaffG keinen Gebrauch gemacht hätte (1), die Waffe tatsächlich sichergestellt worden wäre (2) und der Antragsteller dann innerhalb eines Monates keinen empfangsbereiten Berechtigten benannt hätte (3). Bei sachdienlicher Auslegung des klägerischen Anfechtungsantrags richtet sich sein Klagebegehren jedoch nur gegen die in dem angefochtenen Bescheid enthaltenen Anordnungen mit Verwaltungsaktqualität. Ungeachtet dessen ist auch der Hinweis auf die weitere mögliche Vorgehensweise nach § 46 Abs. 5 WaffG rechtlich unbedenklich.
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Auch die Folgeanordnungen bzw. deren gesetzliche Grundlagen verstoßen nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Grundrechte. Im Beschluss vom 12.09.2008 heißt es insoweit:
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„Auch die gesetzliche Möglichkeit, einen - nach Widerruf seiner Erlaubnis - unberechtigten Waffenbesitzer zur Abgabe seiner Waffen nebst Munition zu verpflichten bzw. zu verlangen, diese Unbrauchbar zu machen, sowie die Möglichkeit zur Sicherstellung und ggf. Einziehung und Verwertung verletzten offensichtlich nicht grundrechtliche Rechtspositionen. Selbst die Einziehung und Verwertung stellt keine Enteignung dar sondern ist Ausdruck der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Runkel, in: Hinze, Waffenrecht, § 47 Rn. 33). Die o. g. gesetzlichen Möglichkeiten sind daher Inhalts- und Schrankenbestimmung des durch Art. 14 GG geschützten Eigentums und als solche zum Schutz der durch unberechtigten Waffenbesitz potentiell gefährdeten Rechtsgüter gerechtfertigt. Insbesondere verbleiben dem Betroffenen verschiedene Möglichkeiten, einer Verwertung etwa durch Verkauf oder Überlassung zu entgehen, so dass wiederum - im Vergleich zu den entgegenstehenden schutzbedürftigen Rechtsgütern - nur eine geringe Eingriffintensität anzuerkennen ist.
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Auch im Hinblick auf die Einziehungsmöglichkeit liegt keine grundrechtswidrige Ungleichbehandlung vor. Der Hinweis des Antragstellers auf straffällige Autofahrer verfängt nicht. Zum einen kann bei entsprechender Gefährdungslage durchaus nach allgemeinen polizeirechtlichen Vorschriften auch auf andere Sachen als Waffen - wie z. B. ein Auto - zugegriffen werden. Zum anderen begründet es keine verfassungswidrige Ungleichbehandlung, dass dort andere und ggf. strengere Voraussetzungen vorliegen müssen. Wiederum handelt es sich um ein Vergleichspaar, das in einem wesentlichen Punkt ungleich ist, da der Besitz von Autos grundsätzlich nicht erlaubnispflichtig ist. Auch wenn ein Fahrverbot erteilt oder die Fahrerlaubnis entzogen wurde, bleibt der Besitz eines Fahrzeug möglich. Es fehlt daher an der Vergleichbarkeit zum unberechtigten Waffenbesitz nach Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis und ist dementsprechend ohne weiteres gerechtfertigt, beim Besitz von erlaubnispflichtigen Waffen ggf. unter leichteren Voraussetzungen eingreifen zu können.“
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Auch an diesen Ausführungen, denen sich der VGH Mannheim im Beschluss vom 17.11.2008 - 1 S 2682/08 - im Ergebnis angeschlossen hat, hält das Gericht im Hauptsacheverfahren fest.
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3. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Kammer hatte keine Veranlassung, das Urteil hinsichtlich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO).
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