Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 4 K 1145/09

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

Der Kläger wendet sich gegen eine Anordnung, mit der ihm die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel untersagt wurde.
Der Kläger betreibt am südwestlichen Rand des Weilers R., etwa 6 km nördlich von K., eine Landwirtschaft, die er im Jahr 2004 übernommen hat. Er bewirtschaftet ca. 70 bis 75 ha Land und einen Rinderstall mit etwa 120 Großvieheinheiten. Auf der Hofstelle wird seit 1995 von der W. Restverwertung GbR auch eine Biogasanlage betrieben. Die Beschickung dieser Anlage erfolgt mit Gülle aus der Rinderhaltung des Klägers und mit Speiseresten. Der Durchsatz stieg von anfangs 10 Tonnen auf derzeit 24 Tonnen pro Tag, wobei die Anlage beim jetzigen Ausbaustand eine Leistung von 950 Kilowatt erbringt. Die Hofstelle befindet sich auf dem Grundstück Flst.-Nr. XXX (28,7703 ha), an das nordöstlich das wesentlich kleinere Grundstück Flst.-Nr. XXX (0,6537 ha) angrenzt. Beide Grundstücke werden, mit Ausnahme der von der Hofstelle und der Biogasanlage in Anspruch genommenen Teilflächen, intensiv als Grünland bewirtschaftet, mit angeblich bis zu 5 Schnitten pro Wirtschaftsjahr. Zur Düngung dieser Flächen wurden in der Vergangenheit dünnflüssige Gärreste aus der Biogasanlage aufgebracht, die neben Phosphat (P2O5) auch Kalium (K2O) und Stickstoff enthalten. Die Flächen liegen nördlich des Flora-Fauna-Habitat-Gebiets Weiher und Moore bei K. (FFH-Gebiet), des Naturschutzgebiets G.-R. und des Landschaftsschutzgebiets B.-H., deren Schutzgebiete sich überschneiden. Das hängige, im Süden unmittelbar an das FFH-Gebiet angrenzende Flst.-Nr. XXX fällt mit seinen östlichen und südlichen Teilflächen ebenso wie das Flst.-Nr. XXX zum G.-Bach ab. Der Bach, der auch als R. Bach oder G. Aach bezeichnet wird, fließt aus nördlicher Richtung kommend zunächst an den Ostgrenzen der beiden Grundstücke entlang und dann weiter Richtung Süden, wo er sich nach ca. 3 km mit der I. Aach vereinigt und danach bei K. in den ebenfalls im FFH-Gebiet gelegenen O. mündet. G.-Bach und O. gelten bezüglich der mitgeführten bzw. eingeleiteten Nährstofffracht als belastet. Die in den O. eingeleitete Fracht beträgt bezüglich des Phosphoranteils pro Jahr etwa 1.230 kg, wobei eine Überdüngung (Eutrophierung) des Sees aus naturschutzfachlicher Sicht schon ab einer jährlichen Einleitung von 268 kg zu erwarten ist. In der Folge gilt der O. nach dem Aktionsprogramm zur Sanierung oberschwäbischer Seen als sanierungsbedürftig; für ihn wird eine erhebliche Reduzierung der Stickstoff- und Phosphoreinträge angestrebt.
Die Grundstücke Flst.-Nr. XXX, XXX wurden im Juli 2007 im Rahmen einer Gefahrenverdachtserkundung untersucht. Dafür entnahm die vom Landratsamt R. beauftragte Ingenieurgesellschaft D. E., R., vom 13. bis 16.7.2007 Bodenproben aus einer Teilfläche, nämlich den nach Ostsüdost exponierten, zum G.-Bach abfallenden Hanglagen. Hierbei wurden unter Berücksichtigung von Bodenschätzungsergebnissen wiederum insgesamt 10 Teilflächen angenommen und pro Teilfläche jeweils 1 bis 2 Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm, 0 bis 10 cm und 0 bis 30 cm Tiefe entnommen. Nach dem dazu gefertigten Bericht vom 31.8.2007 wurde bezüglich der in den Böden vorgefundenen Nährstoffen Phosphor (P2O5) und Kalium (K2O) unter Bezugnahme auf die Versorgungsstufen und Empfehlungen der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft folgende Bewertung nach Gehaltsklassen vorgenommen:
Zone   
Bodentiefe 0 - 2 cm
Bodentiefe 0 - 10 cm
Bodentiefe 0 - 30 cm
Phosphor (P2O5)
 Gehaltsklasse
E bei 9 Teilflächen
E bei 7 Teilflächen
E bei 2 Teilflächen
D bei 1 Teilfläche
D bei 3 Teilflächen
D bei 6 Teilflächen
                
C bei 2 Teilflächen
Einzelwerte
40 bis 100 mg/100 g
21 bis 65 mg/100 g
11 bis 54 mg/100g
Kalium (K2O)
 Gehaltsklasse
E bei 10 Teilflächen
E bei 10 Teilflächen
E bei 7 Teilflächen
                
D bei 2 Teilflächen
                
C bei 1 Teilfläche
Einzelwerte
32 bis 99 mg/100 g
26 bis 81 mg/100 g
15 bis 74 mg/100g
Für die Untersuchung wurden außerdem am 12.7.2007 Wasserproben aus dem G.-Bach oberhalb und unterhalb der Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX sowie aus den Abläufen von 8 aus den Grundstücken in den G.-Bach entwässernden Drainagen entnommen. In den Proben aus den Drainageabläufen fanden sich nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle durchgängig stark erhöhte Konzentrationen von Phosphor (zwischen 1660 und 2610 μg/l Gesamt- PO4-P). Eine überschlägige Frachtenbetrachtung ergab bei dem bereits mit einer hohen Phosphorkonzentration belasteten G.-Bach (Zulaufkonzentration 1890 μg/l Gesamt-PO4-P) nach Passage der Grundstücke Flst.-Nr. XXX, XXX eine überschlägige Erhöhung der Phosphorfracht um ca. 3%.
Mit Schreiben des Landratsamts R. - Landwirtschaftsamt - vom 6.11.2007 wurde der Kläger auf das Ergebnis der Beprobung hingewiesen und zu einer beabsichtigten Anordnung nach § 8a Düngemittelgesetz angehört. Er legte daraufhin ein von ihm in Auftrag gegebenes Privatgutachten vom 23.7.2007 von D. J., Sachverständiger für die Fachgebiete Bodenkunde und Bodenschutz, vor. Der Gutachtensauftrag war am 28.2.2007 im Zusammenhang mit einer geplanten Erweiterung der Biogasanlage erteilt worden, wobei die Frage geklärt werden sollte: „Welche Mengen an Gärprodukt der eigenen Biogasanlage können zu welcher Jahreszeit auf dem „etwa 40 ha großen Flurstück XXX“ ausgebracht werden, ohne dass die Gefahr besteht, dass der R. Bach und die angrenzende FFH-Fläche mit Nähr- oder Schadstoffen belastet werden?“. Das Gutachten enthält die Ergebnisse der Analyse von Bodenproben, die am 20.3.2007 und am 24.5.2007 aus der Gesamtfläche des Grundstücks Flst.-Nr. XXX entnommen wurden. Hierfür wurde das Grundstück in 15 Teilflächen aufgeteilt und es wurden aus jeweils 20 Einstichen repräsentative Bodenproben aus einer Bodentiefe von 0 bis 30 cm entnommen. An 5 ausgewählten Teilflächen wurden zusätzlich Proben aus einer Bodentiefe von 30 bis 60 cm und 60 bis 90 cm entnommen. Die Auswertung ergab folgende Ergebnisse:
Zone   
Bodentiefe 0-30 cm
Bodentiefe 30-60 cm
Bodentiefe 60-90 cm
Phosphor (P2O5)
 Gehaltsklasse
E bei 7 Teilflächen
C bei 1 Teilfläche
D bei 1 Teilfläche
D bei 6 Teilflächen
B bei 4 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
C bei 1 Teilfläche
        
A bei 3 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
                
Einzelwerte
6 bis 45 mg/100 g
 6 bis 22 mg/100 g
2 bis 26 mg/100g
Kalium (K2O)
 Gehaltsklasse
E bei 14 Teilflächen
E bei 1 Teilfläche
E bei 1 Teilfläche
D bei 1 Teilfläche
D bei 2 Teilflächen
C bei 3 Teilflächen
        
C bei 2 Teilflächen
B bei 1 Teilfläche
Einzelwerte
29 bis 74 mg/100 g
19 bis 36 mg/100 g
10 bis 49 mg/100g
Nach der Bewertung des Sachverständigen sind die beprobten Böden mit Phosphor und Kalium überwiegend sehr gut versorgt und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen. In der Vergangenheit seien diese Nährstoffe in höherer Menge aufgebracht worden, als sie von den Pflanzen hätten aufgenommen werden können. Ein Austrag von Phosphat in den R. Bach sei nicht nachzuweisen. Wenn die Düngeempfehlungen des Sachverständigen bezüglich des Einsatzes des Gärsubstrates befolgt würden, bestehe keine Gefahr einer Belastung der angrenzenden FFH-Flächen mit Nähr- oder Schadstoffen. Hierfür dürften zum 1. Schnitt 22 m³ Gärsubstrat als Düngemittel ausgebracht werden, 17 m³ zum 2., 12 m³ zum 3., 10 m³ zum 4. und 0 m³ zum 5. Schnitt. Bei Beachtung dieser Düngeempfehlung werde, wegen der Zusammensetzung des Gärsubstrats mit einem Stickstoff:Phosphor:Kalium-Verhältnis (N:P:K-Verhältnis) von 5:1:3, die vorhandene Überversorgung der Böden in den Gehaltsklassen D und E mit der Zeit langsam abgebaut.
Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. und des Sachverständigen Dr. J. wurden im Anschluss vom Landratsamt R. - Fachbereich Umwelt - fachlich bewertet. Dazu wurde am 2.1.2008 ausgeführt, bei den beiden Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX lägen bis in eine Bodentiefe von 30 cm sehr hohe bis extrem hohe Nährstoffgehalte bezüglich Phosphor und Kalium vor. Die Ergebnisse beider Untersuchungen führten bei näherer Betrachtung zur gleichen Aussage: Aus den Drainagen der Grundstücke fließe Drainagewasser mit hoher, ökologisch bedenklicher Phosphatkonzentration in den G.-Bach ab. Diese hohen Drainwasserkonzentrationen stammten aus dem hohen Phosphatgehalt des Sickerwassers. Der extrem hohe Phosphatgehalt im Boden verursache eine hohe Phosphatkonzentration im Sickerwasser. Der G.-Bach sei im Bereich der beiden Grundstücke massiv mit Phosphor belastet, wobei das Regierungspräsidium T. im Jahr 2006 die Erhöhung für die Passage des Baches entlang der Grundstücke auf über 15% geschätzt habe. Nach den Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. betrage die Phosphatfrachterhöhung 3% bei im Zulauf bereits vorhandenen extrem hohen Konzentrationen.
10 
Am 21.1.2008 erließ das Landratsamt R. - Landwirtschaftsamt - daraufhin eine Verfügung, mit der dem Kläger die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf seinen landwirtschaftlichen Nutzflächen Flst.-Nr. XXX und XXX untersagt wurde (a.). Weiter wurde bestimmt, dass der Kläger der Behörde unaufgefordert vor Beginn der Düngemittelanwendung jedes Jahr und für jeden Schlag bzw. jede Bewirtschaftungseinheit die Ermittlung des Düngebedarfs vorzulegen hat (b.). Außerdem wurde angeordnet, dass der Kläger ab dem Jahr 2009 den Nährstoffvergleich des abgelaufenen Düngejahres als aggregierte Schlagbilanz auf der Grundlage von Nährstoffvergleichen für jeden Schlag oder jede Bewirtschaftungseinheit vorzulegen hat (c.). Die sofortige Vollziehung bezüglich der Anordnungen a. und b. wurde angeordnet (d.). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Untersuchungen D. E. und Dr. J. hätten für die Nährstoffe Phosphor und Kalium auf den Grundstücken Nährstoffgehalte der Gehaltsklasse E ergeben. Bei landwirtschaftlichen Nutzflächen dieser Gehaltsstufe sei aus pflanzenbaulicher Sicht keine Düngung erforderlich. Bei den Nährstoffgehalten sei die Gehaltsklasse C (hoch) anzustreben, da bei weiterer Steigerung der Gehalte kein Ertragszuwachs zu erzielen, sondern gewässerökologische Beeinträchtigungen zu erwarten seien. Die Einstellung der Düngung mit phosphorhaltigem Material könne angeordnet werden, bis die Gehalte an Phosphat und Kalium im Boden auf die Gehaltsstufe D abgesunken seien. Das öffentliche Interesse, im Rahmen der landwirtschaftlichen Bewirtschaftung die gute fachliche Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln einzuhalten, einen optimalen Nährstoffgehalt in Böden zu erreichen und stoffliche Risiken durch die Anwendung von Düngemitteln, wie Nährstoffeinträge in Gewässer, zu unterbinden, überwiege gegenüber dem privaten Interesse des Klägers an der Ausbringung seiner Gärreste auf allen Flächen seines Betriebs. Das Aufbringverbot und die Anordnung der Vorlage der Ermittlung des Düngebedarf würden aufgehoben, wenn dem Landwirtschaftsamt geeignete Bodenanalysen vorgelegt würden, die auf den Nutzflächen entsprechend verminderte Nährstoffgehalte (Gehaltsklasse D) belegten.
11 
Der Kläger erhob am 11.2.2008 Widerspruch.
12 
Am 9.2.2008 stellte er beim Verwaltungsgericht Sigmaringen den Eilantrag 4 K 232/08, wobei er zur Begründung im Wesentlichen ausführte, die von Dr. J. angeregte reduzierte Düngung mit Gärresten reiche aus, um die Nährstoffwerte durch Entzug abzubauen. Bei Berücksichtigung der gutachterlichen Äußerungen sei das ausgesprochene Düngeverbot weder erforderlich noch verhältnismäßig. Die Feststellungen der Untersuchungsstelle D. E. seien anzuzweifeln. Sie bezögen sich nur auf 16 ha der ca. 30 ha umfassenden Fläche der betroffenen Grundstücke. Der Eilantrag wurde mit Beschluss vom 8.5.2008 abgelehnt.
13 
Mit immissionsschutzrechtlicher Genehmigung vom 24.6.2008 genehmigte das Landratsamt R. der W. Resteverwertung GbR für die bestehende Biogasanlage eine Erweiterung der Durchsatzleistung auf 49 Tonnen pro Tag und der Feuerungswärmeleistung auf insgesamt 3 MW. Nach der Nr. 6.1 dieser Genehmigung dürfen auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX Gärreste solange nicht ausgebracht werden, bis nachgewiesen ist, dass aus diesen Flächen kein Nährstoffaustrag in den G.-Bach stattfindet (Böden maximal Gehaltsklasse C). Gegen die Erweiterungsgenehmigung wurde von der Fa. W. Resteverwertung GbR Widerspruch erhoben worden, über den noch nicht entschieden ist. Der tatsächliche Durchsatz der Biogasanlage beträgt derzeit wegen des fehlenden Ausbaus der Motorenleistung 24 Tonnen pro Tag
14 
Eine im Widerspruchsverfahren im Herbst 2008 durchgeführte erneute Beprobung der Böden (insgesamt vier Proben aus den Flurstücken XXX und XXX) ergab jeweils die Gehaltsklasse E.
15 
Das Regierungspräsidium T. wies den Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009, zugestellt am 20.4.2009, zurück. Dabei wurde zunächst darauf hingewiesen, dass die immissionsschutzrechtliche Genehmigung zur Änderung der bestehenden Biogasanlage vom 24.6.2008 den vorliegenden düngemittelrechtlichen Streit nicht erledige, da sich das darin enthaltene Ausbringverbot für die Flurstücke XXX und XXX nur auf Gärreste beziehe. Zur Begründung der Zurückweisung des Widerspruchs wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Flurstücke XXX und XXX wiesen einen sehr hohen Phosphatgehalt auf. Jegliche Düngung mit Phosphat führe dazu, dass die Dauer für die Zurückführung auf die Gehaltsklasse C (normal versorgt) sich erheblich verlängere. Bei Düngung in Höhe des halben Entzugs sei mit einer Rückführungsdauer von mindestens 30 Jahren zu rechnen. Die Anordnung des Landratsamts R. sei daher unverändert aufrecht zu erhalten. Ergebe eine Bodenuntersuchung oder die Ermittlung des Nährstoffbedarfs einen Düngebedarf, könne der Kläger einen Antrag auf Aufhebung der Anordnung stellen. Das Aufbringungsverbot gemäß der Anordnung werde aufgehoben, wenn der Antragsteller durch Vorlage eines Gutachtens nachweise, dass die Bodenwerte auf allen beprobten Teilflächen die Gehaltsklasse D erreicht hätten. Bezüglich der Anordnungen b., c. und d. sei die maßgebliche Rechtsgrundlage § 8a Satz 1 DüMG.
16 
Der Kläger hat am 19.5.2009 die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung werden die Ausführungen im Verwaltungsverfahren wiederholt und vertieft.
17 
Der Kläger beantragt,
18 
die düngemittelrechtliche Anordnung des Landratsamts R. vom 21. August 2008 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums T. vom 16. April 2009 aufzuheben und die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären.
19 
Der Beklagte beantragt,
20 
die Klage abzuweisen.
21 
Zur Begründung werden die Ausführungen in den Bescheiden wiederholt und vertieft.
22 
Das Gericht hat zu den Fragen, 1. Wie hoch sind derzeit die für die Bewirtschaftung als Grünfläche relevanten Phosphorgehalte auf den klägerischen Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX in K., 2. Welche Düngung mit phosphorhaltigen Düngemitteln ist danach auf den klägerischen Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX bei Beachtung der guten fachlichen Praxis zulässig, 3. Wurden die klägerischen Grundstücke Flst.-Nr. XXX und XXX in den Wirtschaftjahren vor dem Erlass der streitgegenständlichen Verfügung vom 21. Januar 2008 weit über den nach guter fachlicher Praxis bestehenden Bedarf hinaus mit phosphorhaltigem Dünger gedüngt, mit Beweisbeschluss vom 17.9.2009 die Erstellung eines agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachtens in Auftrag gegeben. Der beauftragte Gutachter Prof. Dr. rer. nat. K. S., G. D. d. I. f. B. u. S., Fakultät für Agrarwissenschaften, Universität H., legte dem Gericht das Gutachten am 10.6.2010 vor. Nach dem Ergebnis des Gutachtens liegen bezüglich der Flurstücke XXX und XXX nach den derzeit in Baden-Württemberg geltenden Phosphor-Bodengehaltsklassen bei Berücksichtigung der Beprobung im maßgeblichen Bereich zwischen 0 und 10 cm Bodentiefe unter Grünland sämtliche beprobten 61 Teilflächen in der Gehaltsklasse E. Die ermittelten Phosphatwerte liegen dabei in 12 Teilflächen zwischen 35 und 45 mg P2O5/100g Boden, in 21 Teilflächen zwischen 45 und 55 mg P2O5/100g Boden, in 21 Teilflächen zwischen 55 und 65 mg P2O5 /100g Boden und in 7 Teilflächen über 65 mg P2O5/100g Boden. Im Mittel über die gesamte Fläche liegen die Phosphatwerte bei 55 mg P2O5/100g Boden. Damit ist die Phosphorversorgung der Flurstücke nach dem Gutachten sehr gut, sowohl der Gesamtphosphorvorrat als auch der verfügbare Phosphorvorrat sind sehr hoch. Dieser Zustand dauere bereits Jahrzehnte an und habe sich in den letzten Jahren nicht wesentlich erhöht. Um der Gefahr der Gewässereutrophierung am G.-Bach und am O. zu begegnen, sei es erforderlich, die Düngung im direkten Einflussbereich des G.-Bachs auszusetzen und auf den übrigen Flächen stark zu reduzieren. Dazu werde vorgeschlagen, außerhalb des direkten Einflussbereichs der G.ach eine Düngung auf halbem Entzug zu erlauben. Bei dieser Düngung handele es sich um eine, im Sinne einer Kreislaufwirtschaft sinnvolle Verwendung hofeigener, wertvoller organischer Düngemittel. Die Düngung in der vergangenen Zeit habe den hohen Phosphorversorgungsgrad aufrecht erhalten. Es sei in der Regel auf Entzug, häufig auch über Entzug, gedüngt worden. Ein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis lasse sich nicht ableiten.
23 
Der Kläger erhob gegen die Feststellungen des Gutachters keine Einwendungen und schloss sich der Bewertung an.
24 
Der Beklagte trat den Schlussfolgerungen des Gutachters bezüglich der Zulassung einer Düngung und der Feststellung, dass kein Verstoß gegen die gute fachliche Praxis vorliege, entgegen. Dazu wurde unter anderem auf die Stellungnahme von D. M., Regierungspräsidium T., vom 30.4.2009 verwiesen, die zu dem gegen den Kläger wegen vorsätzlicher Boden- und Gewässerverunreinigung nach §§ 324, 324a, 330 StGB durchgeführten strafrechtlichen Ermittlungsverfahren vorgelegt wurde. Darin wurde von D. M. u.a. ausgeführt, es lasse sich anhand von Ergebnissen aus den Untersuchungsjahren 1998, 2003 und 2008 ein Anstieg der Phosphatgehalte um 18% in 10 Jahren belegen (1998: 40,6 mg P2O5/100 g Boden, 2003: 44 g und 2008 47,8 g). Dies sei durch eine ständige Düngung über den Bedarf hinaus zu erklären. Der Anteil des pflanzenverfügbaren Phosphats im Boden betrage rund 10% des insgesamt enthaltenen Phosphors und stehe mit diesem Vorrat in einem Fließgleichgewicht. Das bedeute, dass die Aussicht, rasch aus der Gehaltsklasse E in die Gehaltsklasse D zu gelangen erheblich verzögert werde (hier ca. 2 bis 3 Jahrzehnte). Die Überdüngung sei verursacht durch eine Aufbringung von mindestens 208,9 m³ Gärresten pro Hektar und Jahr. Es sei anzunehmen, dass der Kläger die Gärreste aus seiner Biogasanlage auf den Flurstücken XXX und XXX entsorgt habe. Über diese Düngung seien auch große Mengen von Nitraten aufgebracht worden. Durch die Aufbringung habe der Kläger aus seinen Böden längerfristig eine Quelle für Nitrat und Phosphat gemacht.
25 
Der Kläger und die Sachverständigen Prof. Dr. S. sowie D. M. wurden in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie machten folgende Angaben:
26 
Kläger:
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Mein Betrieb bewirtschaftet eine Fläche von ca. 70 bis 75 ha. Davon sind ca. 8 bis 10 ha zugepachtet. Eine zusätzlich erworbene Fläche von weiteren 50 ha ist derzeit anderweitig verpachtet. Das Düngeverbot von 2008 wird seither eingehalten. Allerdings fand nach Rücksprache mit dem Landwirtschaftsamt 2008 und 2009 (aber nicht 2010) auf einem Teilbereich der Flurstücke XXX, XXX Weidegang statt. Der eigentliche Weidegang findet auf einer ca. 6 km vom Betrieb entfernten Fläche statt. Auf den Flurstücken XXX, XXX wird lediglich eine Teilfläche von 0,5 bis 2 ha beweidet, um die Tiere an die Sonne zu lassen, da das Vitamin D förderlich ist für ihre Gesundheit. Es handelt sich um einen reinen Emmentaler Betrieb, nämlich Milchproduktion für die Käseherstellung auf natürlicher Futtergrundlage. Auf den Grünlandflurstücken XXX, XXX wird Gras gewonnen, je nach Witterung 4 bis 6 Schnitte pro Jahr. Die von meinem Vater und mir vor ca. 15 - 18 Jahren verlegten Drainagen auf diesen Flurstücken verlaufen in einem Abstand von ca. 5 bis 7 m, vielleicht auch mal 10 m, vom Graben und münden in Fließrichtung und im spitzen Winkel in den Graben, sprich R. Bach. Sie sind etwa 30 bis 40 m lang, bzw. so lang halt, wie die nassen Stellen waren. Damals waren auch ältere Drainagen vorhanden. Zur Verhinderung einer Verwurzelung und Verstopfung haben wir damals auch deren Ausflüsse mit KG-Rohren (Kanalgrundrohren) versehen, die wir über die jeweiligen Ausflüsse geschoben haben. Der Betrieb produziert bei etwa 120 Großvieheinheiten circa 12 bis 13 t Gülle am Tag. Dieser Wirtschaftsdünger wird nicht vollständig in die Biogasanlage eingebracht, sondern nur ein Anteil von ca. 3 - 4 t/d. Ein höherer Einsatz von Gülle als 10 t/d scheidet sowieso aus versicherungstechnischen Gründen aus. Der Überschuss an Gülle wird abgegeben. Es existieren seit langer Zeit Abnahmever-träge für Gülle und Gärreste, die der Außenstelle des Landratsamts R. - Landwirtschaftsamt - vorgelegt wurden. Die Düngung in den Jahren vor 2008 erfolgte auf der Grundlage von Berechnungen des Landwirtschaftsamts, die die Unterschrift des dortigen Sachbearbeiters tragen und dem Gericht vorgelegt werden können. Auf diese Empfehlungen habe ich mich verlassen. Die Auskunft von Herrn S., Landratsamt R., Umweltamt, an das Verwaltungsgericht ist korrekt. Die maximale Durchsatzleistung der Biogasanlage beträgt momentan 24t/d bei 950 kW Leistung. Die gegenüber der Genehmigung beschränkte Leistung geht darauf zurück, dass der Ausbau des Blockheizkraftwerks auf 3 Megawatt zurückgestellt wurde, um zuvor klären zu können, ob die Möglichkeit besteht, das produzierte „Biogas“ direkt in die Versorgungsleitungen eines Gasversorgers einzuspeisen.
28 
Gutachter Prof. Dr. S.:
29 
Zur Erstellung des Gutachtens wurde Anfang Februar 2010 auch ein Ortstermin durchgeführt, über den die Beteiligten informiert wurden. Die Probenentnahme fand im Dezember 2009 kurz vor Weihnachten und Anfang Januar 2010 statt. Dabei wurde keine frische Düngung und auch kein Schlauchsystem zur Ausbringung von Düngemitteln festgestellt. Auf den bestimmten 61 Teilflächen wurden jeweils 5 Proben entnommen, vier in den Ecken und eine in der Mitte. Dies illustriert die Anlage 1 zum Gutachten, in der links der Hofflächen beispielhaft die Anordnung der Ent-nahmestellen eingetragen wurde. Diese schematische Vorgehensweise ist natürlich nur dann zulässig, wenn der Boden im Teilbereich einheitlich ist. Die Bodenprobe wurde mit einem Stechgerät entnommen, das über einen Anschlag zur Einhaltung der Tiefe verfügt. Nach dem Stich wurde die Probe jeweils abgestrichen und das organische Material entfernt. Die Bodengehaltsklassen für Phosphat beziehen sich hauptsächlich auf Bodenproben aus 0 bis 10 cm Tiefe. Dies entspricht der Üblichkeit und dem Vorgehen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA). Dabei könnte es als problematisch angesehen werden, dass bei einer Tiefe von 0 bis 5 cm eine dichte Bewurzelung vorhanden ist und daher eine andere, geringere Lagerungsdichte. Bei der Bewertung der gewonnenen Analysewerte ist zu beachten, dass der wahre Wert in einem Toleranzbereich von etwa 10 % liegen dürfte, also bei einem Wert von z.B. 50 mg P2O5/100 g Boden im Bereich zwischen 47,5 und 52,5. Die Flurstücke XXX, XXX waren nach heutigen Maßstäben (Gehaltsklasse E gleich 35mg P2O5/100 g Boden) schon vor 20 bis 30 Jahren überdüngt. Die Kontrolle der Nährstoffgehalte des Bodens durch Bodenproben ist damals auch schon gemacht worden. Der Wert von 35 mg P2O5/100 g Boden für die Bodenphosphatgehaltsklasse E (Umsetzung Standpunkt VDLUFA von 1997) galt in Baden-Württemberg ab 1999. Der Phosphorversorgungsgrad der Grundstücke war immer schon sehr hoch. Es wurde immer mindestens auf Entzug gedüngt. Die Weidehaltung verhält sich bezüglich der Phosphatgehalte des Bodens weitgehend neutral. Eine Ausnahme könnte sich nur bei Zufütterung ergeben. Früher wurde bei Phosphat eine Düngung über Entzug empfohlen. Das galt etwa bis Ende der 80er-, Anfang der 90er-Jahre. Die Verfügbarkeit von Phosphat wird durch feuchten Boden und hohe Anteile an organischen Stoffen gesteigert. Diese Voraussetzungen treffen bei den Flurstücken XXX, XXX zu. Eine schädliche Veränderung des Bodens auf diesen Flurstücken liegt meines Erachtens in Bezug auf eine Gewässergefährdung in dem Streifen (definierte Teilflächen) entlang der G.ach vor. Diese Gewässergefährdung würde bei der im Gutachten vorgeschlagenen Lösung (Phosphat-düngeverbot nur im Gewässerrandstreifen) vermieden. Im übrigen Bereich der Flurstücke halte ich das völlige Phosphatdüngeverbot nicht für sinnvoll, weil der Kläger dann die Nährstoffe Stickstoff und Kali gesondert zuführen müsste. Hinzu kommt, dass der O. mit dem kompletten Düngeverbot bezüglich der Flurstücke XXX, XXX nicht saniert werden kann, da wesentliche Phosphatfrachtanteile von anderen Grundstücken kommen. Die im Gutachtervorschlag ausgenommenen Flächen an der G.ach entsprechen dem Hangknick. Bei der Umsetzung des Vorschlags dürften keine wesentlichen Drainagen vorhanden sein. Die im Gutachten formulierte Ausnahme ergibt sich aus diesen Überlegungen. Wenn mir das Gericht dazu vorhält, dass eine Düngung mit phosphorhaltigen Düngemitteln bei Phosphatgehaltsklasse E nach der - auch nach meiner Ansicht richtigerweise vom VDLUFA im Standpunkt von 1997 beschriebenen guten fachlichen Praxis - ganz auszusetzen ist, stimme ich dem zu und räume ein, dass der Vorschlag im Gutachten mit der so verstandenen guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren ist. Bei Umsetzung des kompletten Phosphatdüngeverbots dürfte eine Rückführung des Bodens in die Gehaltsklassen D bzw. C etwa 7 Jahre dauern, ab dem jetzigen Beprobungszeitpunkt. Es gibt so etwas wie ein Fließgleichgewicht zwischen dem im Boden enthaltenen Phosphor und dem für die Pflanzen verfügbaren Phosphat. Dabei ist die Freisetzungsrate bei mineralischen Böden stark unterschiedlich zu moorigen Böden. Die Rücklösung dürfte bei etwa 1 bis 2 % liegen. Die vom Regierungspräsidium T. im Vorverfahren vorgenommene Nachprüfung (4 Bodenmischproben auf einer Fläche von ca. 29 ha) reicht für eine zuverlässige Ermittlung der Phosphatwerte nicht aus.
30 
D. M., Regierungspräsidium T.:
31 
Die Rücklösung liegt nach meiner Einschätzung höher, nämlich etwa bei 30 %. Die Rückführung des Bodens in die Gehaltsklassen D bzw. C dürfte nach meiner jetzigen Einschätzung ab dem jetzigen Beprobungszeitpunkt 2009/2010 etwa 13 Jahre dauern. Nach den von mir angefertigten Geländeschnitten erscheint zweifelhaft, ob der im Gutachten ausgenommene Geländestreifen entlang der G.ach tatsächlich dem Hangknick entspricht. Die ausgenommene Fläche dürfte nach meiner Einschätzung teilweise hängig sein.
32 
Dem Gericht liegen zwei Band Akten des Landratsamts R., Landwirtschaftsamt und Umweltamt, vor, sowie die Ermittlungsakten der Staatsanwaltschaft; hinsichtlich weiterer Einzelheiten wird auf den Inhalt dieser Unterlagen und auf die Ausführungen der Beteiligten in ihren Schriftsätzen verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dabei beseitigt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vom 24.6.2008 das erforderliche Rechtschutzbedürfnis des Klägers schon deswegen nicht, weil sich die dort bestimmten Düngeauflagen an eine andere Rechtsperson richten (Fa. W. Resteverwertung GbR) und sich die Auflagen ausschließlich auf die Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit Gärresten beziehen. Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die angegriffene Anordnung vom 21.1.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Anfechtungsbegehrens ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn bei den angefochtenen düngemittelrechtlichen Anordnungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, also um Akte, die auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und diese ständig aktualisieren (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr 43 ff). Wegen dieser rechtlichen Eigenart ist die erlassende Behörde verpflichtet, Dauerverwaltungsakte von Amts wegen unter rechtlicher Kontrolle zu halten, also von Amts wegen zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten ist grundsätzlich jeweils auf den aktuellen Überprüfungszeitpunkt abzustellen, im gerichtlichen Verfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der mit einer Anfechtungsklage geltend gemachte Aufhebungsanspruch setzt in der Folge die Rechtswidrigkeit der Anordnung zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 1/93 -, BVerwGE 96, 372; BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 48).
35 
1. Düngeverbot
36 
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, düngemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zu unterlassen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 des Düngegesetzes vom 9.1.2009, BGBl. 2009, Seite 54, das am 6.2.2009 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Düngemittelgesetz vom 15.11.1977, BGBl. 1977, 2134, außer Kraft gesetzt hat. Nach Satz 1 dieser jetzt und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.4.2009 als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Vorschrift kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz insbesondere die Einstellung von Dünge-maßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 Düngegesetz oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 Düngegesetz erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. In dem von § 13 Düngegesetz in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Düngegesetz findet sich eine Legaldefinition der guten fachlichen Düngepraxis. Nach der Vorschrift dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis hat dabei der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu dienen, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Nach der Vorschrift gehört zur guten fachlichen Praxis, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Der Düngebedarf wird durch § 2 Nr. 8 Düngeverordnung vom 27.2.2007 - DüV - definiert. Danach stellt der Düngebedarf die Nährstoffmenge dar, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt.
37 
Nach diesen Vorschriften widerspricht eine weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf die Flurstücke Nr. XXX und XXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt der guten fachlichen Praxis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Düngeverbot liegen damit vor (a.). Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (b.).
38 
a. Die nach der Rechtsgrundlage zu beachtenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Landratsamt - Landwirtschaftsamt - R. ist nach §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 24.4.2008 zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion und § 3 Nr. 1 LVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Eine Anhörung des Klägers wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG pflichtgemäß durchgeführt.
39 
In materieller Hinsicht bestehen derzeit ebenfalls keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Düngeverbots. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts würde die weitere volle oder teilweise Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Düngemitteln die Überversorgung mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten und damit gegen die gute fachliche Praxis verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die gute fachliche Praxis liegt nach § 3 Abs. 2 Düngegesetz jedenfalls dann vor, wenn Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung nicht am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Für den mit der streitgegenständlichen Verfügung verbundenen gravierenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen Eigentum, Berufsausübungsfreiheit und eingerichteter landwirtschaftlicher Betrieb ist dabei zu fordern, dass vor Anordnung eines Düngeverbots im Einzelfall festgestellt ist, dass offensichtlich oder fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum ohne Rücksicht auf den Bedarf gedüngt und damit überdüngt wird oder wurde. Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum, fortgesetzt und offensichtlich ohne Rücksicht auf den Düngebedarf gedüngt und damit überdüngt. Deswegen wäre nach diesen Grundsätzen und nach den Feststellungen des Gerichts jede Fortsetzung der Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Mitteln nicht bedarfsgerecht und würde daher der guten fachlichen Praxis widersprechen.
40 
Das Gericht stützt sich bezüglich seiner der Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Das am 10.6.2010 beim Gericht eingegangene agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. S., Institut für Bodenkunde und Standortlehre der Universität H. - Fachgebiet Allgemeine Bodenkunde und Gesteinskunde - begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Es wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ist klar, verständlich und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen mit großer Sorgfalt und Sachverstand erhobenen Bodenwerte wurden weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die vom Gutachter festgestellten Werte können der gerichtlichen Bewertung daher zugrundegelegt werden.
41 
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters sind die Böden auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX, was die Phosphoranteile betrifft, seit langer Zeit und in einem erheblichen Maß überdüngt. Nach den Erhebungen betrug der Mittelwert des Phosphats über alle Teilflächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX im Beprobungszeitraum 12/2009 bis 1/2010 55 mg P2O5 pro 100 g Boden, was eine nicht bedarfsgerechte Düngung in der Vergangenheit belegt und zugleich jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln derzeit als nicht bedarfsgerecht erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Phosphor im Rahmen einer guten fachlichen Düngepraxis bei Grünlandbewirtschaftung zugeführt werden darf, können, wie vom Gutachter vorgeschlagen, die Forschungsergebnisse und Erhebungen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und deren Umsetzung durch die Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen Gegebenheiten und Erträgen von Eichversuchen erfolgen, als antizipierte gutachterliche Bewertungen herangezogen werden.
42 
Durch den VDLUFA wurden die Gehaltsklassen für Grünland (mineralische Böden) mit Standpunkt zur Phosphordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbedarf vom September 1997 wie folgt vorgeschlagen:
43 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A
Sehr niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: stark erhöht
 kleiner oder gleich 5
B
Niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: erhöht
 6 bis 9
C
Anzustrebender Gehalt
Düngeempfehlung: Auf P-Abfuhr
 10 bis 20
D
Hoher Gehalt
Düngeempfehlung: vermindert
 21 bis 34
E
Sehr hoher Gehalt
Düngeempfehlung: Keine Düngung
 größer oder gleich 35
44 
Bis 2009 galten in Baden-Württemberg folgende Bodengehaltsklassen:
45 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
kleiner 6
B       
6 bis 12
C       
13 bis 24
D       
25 bis 34
E       
größer 34
46 
Zum 1.1.2010 passten die Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie der Universität H. und das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg die Bodengehaltsklassen in Baden-Württemberg für Grünland / mineralische Böden an die Vorgaben des VDLUFA wie folgt an:
47 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 kleiner oder gleich 5
B       
 6 bis 9
C       
 10 bis 20
D       
 21 bis 34
E       
 größer oder gleich 35
48 
Für Moorböden wurden die Bodengehaltsklassen für Baden-Württemberg wie folgt festgesetzt:
49 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 größer 11
B       
 11 bis 20
C       
 21 bis 30
D       
 31 bis 40
E       
 größer 40
50 
Unter Berücksichtigung dieser Einstufungen liegen die für die Flurstücke Nr. XXX und XXX ermittelten, derzeitigen durchschnittlichen Bodenwerte bezüglich der 46 Teilflächen mit mineralischen Böden um das Drei- bis Vierfache über dem anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Bei den moorigen Böden (3 von insgesamt 61 vom Gutachter bestimmten Teilflächen) bis anmoorigen Böden (12 Teilflächen), die nur einen kleineren Bereich der Flurstücke Nr. XXX und XXX ausmachen, liegen die Werte ebenfalls über 55 mg P2O5/100 g Boden und damit jeweils um mehr als das Doppelte über dem für moorige Böden anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Die Zeitspanne bis zum Abbau des in die Böden der Flurstücke vorhandenen und für die Pflanzen verfügbaren Phosphats bis zur Gehaltsklasse D bzw. C beträgt nach der für das Gericht plausibel erscheinenden Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bei einem völligen Verzicht auf phosphorhaltigen Dünger und Abfuhr von bis zu 5 Schnitten jährlich 7 Jahre ab der Beprobung im Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also bis 2016. Die Schätzung des ebenfalls sachverständigen D. M. ging zunächst von 2 bis 3 Jahrzehnten aus. In der mündlichen Verhandlung nahm D. M. dann an, dass es bis 2022 dauern werde, bis Gehaltsklasse D bzw. C erreicht sein wird. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf die Aussagen des Gutachters stützen, liegt bezüglich der Flurstücke XXX und XXX des Klägers jedenfalls voraussichtlich bis 2016 auf den Flurstücken eine Überversorgung mit dem Nährstoff Phosphat vor, mit der Folge, dass in dieser Zeit jede weitere Aufbringung nicht bedarfsgerecht wäre. Damit widerspricht prognostisch in dieser Zeit und bis zum Abbau der Nährstoffgehalte auf das Niveau der Gehaltsklasse D jede weitere Düngung der guten fachlichen Praxis. Es ist Aufgabe der erlassenden Landwirtschaftsbehörde, die Bodenphosphatwertentwicklung zu beobachten und den streitgegenständlichen Dauerverwaltungsakt bei erheblichen Änderungen anzupassen oder aufzuheben. Dabei hat sie die Erhebung weiterer Bodenproben gemäß den sachverständigen Einschätzungen des VDLUFA und deren Umsetzung für Baden-Württemberg zu veranlassen und zwar sowohl bezüglich der Gehaltsklassen als auch bezüglich der Methode zur Entnahme der relevanten Bodenproben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid Blatt 2 ebenfalls für relevant gehaltenen Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm nicht den Einschätzungen und methodischen Vorgaben des VDLUFA entsprechen.
51 
Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Begutachtung der Flächen durch seinen Sachverständigen Dr. J. im Gutachten vom 23.7.2007 und in späteren Äußerungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass die Methode der Probenentnahme von Dr. J. wohl kaum der üblichen, auch vom VDLUFA befürworteten Methode entspricht und daher bezüglich der von ihm festgestellten Werte Zweifel angebracht sind. Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des VDLUFA entnehmen bei Grünland die Probe, wie auch sonst üblich, aus einer Tiefe von 0 bis 10 cm. Dem entspricht auch die Anweisung im Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, 8. überarbeitete Auflage, März 2007, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Eine Nachfrage ergab insofern, dass mit der auch im Eilverfahrensbeschluss zitierten missverständlichen Anweisung „Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum)“ nichts anderes gemeint ist als eine Beprobung in 0 bis (exakt) 10 cm Bodentiefe. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters ist eine solche Vorgehensweise auch sinnvoll, weil es sich bei diesem Bodenbereich um den Hauptwurzelraum der Gräser handelt, in dem die Aufnahme der Nährstoffe zum überwiegenden Teil erfolgt. Von dieser gängigen Beprobungsmethode wurde von Dr. J. ohne Erläuterung abgewichen. Er hat die Bodenphosphatwerte mit Hilfe von Mischproben aus 0 bis 30 cm Tiefe bestimmt. Die Einbeziehung von oberflächenferneren Bodenanteilen dürfte dabei automatisch zu niedrigeren Nährstoffwertresultaten geführt haben. Gleichwohl kam auch Dr. J. zum Ergebnis, dass in der Vergangenheit Phosphat in höheren Mengen aufgebracht worden sei, als es von den Pflanzen aufgenommen werden kann, und dass die untersuchten Böden in der Folge mit Phosphat sehr gut versorgt seien und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen seien (bezüglich Phosphat von 15 Teilflächen 7 Gehaltsklasse E, 6 D, 1 C und 1 B). Dies bestätigt bei Berücksichtigung der für eine zutreffende Beprobung falsch gewählten Bodentiefe die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachters und widerlegt diese daher in keiner Weise.
52 
Dagegen, dass derzeit jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln gegen die gute fachliche Praxis verstößt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Überdüngung der Flächen auf frühere Zeiträume zurückgehe und ihn hieran kein Verschulden treffe. Davon abgesehen, dass das Gericht dies bezweifelt und sehr wohl einen Zusammenhang vermuten könnte, zwischen der Beseitigung von Gärresten aus der Biogasanlage und den jetzt vorliegenden Bodenwerten, beseitigt ein fehlendes Verschulden die ansonsten vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Düngegesetz nicht. Die Vorwerfbarkeit ist nicht Voraussetzung für die mit § 13 Düngegesetz zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahme. Gefahren müssen auch dann abgewehrt und Störungen verhindert werden, wenn dem Zustandsstörer keine Schuld nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einschätzung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen wäre, nach Übernahme des Betriebs im Jahr 2004 in der seither vergangenen Zeit die Bodenphosphatwerte durch einen Verzicht auf Düngung mit phosphorhaltigen Mittel weitgehend auf die Gehaltsklasse C zurückzuführen. Dies insbesondere dann, wenn nach seinem Vortrag von 5 Schnitten im Jahr auszugehen und damit eine maximale Abfuhr erfolgt wäre.
53 
Weiter geben weder der dem Gericht nicht vorgelegte, aber im Widerspruchsbescheid auf Seite 11 zitierte Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 4.9.2007, Az. 23-8282.00, noch § 4 Abs. 4 DüV Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Fall die gute fachliche Praxis ausnahmsweise eine weitere Ausbringung von phosphathaltigem Dünger ohne Rücksicht auf die vorhandene Überdüngung zulassen könnte. Dem entsprechend folgt das Gericht Annahmen des Sachbearbeiters im Widerspruchsverfahren (Aktenvermerk von Dr. K. vom 27.3.2009) und des gerichtlichen Gutachters nicht. § 4 Abs. 4 DüV regelt die Aufbringung von Wirtschaftsdünger (Legaldefinition in § 2 Nr. 2 Düngegesetz) und bestimmt insofern in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 DüV eine Obergrenze bezüglich der Aufbringung von Nitrat und Phosphat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Eine Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Düngegesetz allgemein definierten guten fachlichen Praxis will und kann der Verordnungsgeber dagegen in § 4 Abs. 4 DüV nicht regeln. Der von der Widerspruchsbehörde und dem gerichtlichen Gutachter insofern erwähnte Umstand, dass es aus betrieblicher Sicht jeweils praktisch wäre, wenn der auf der Hofstelle anfallende Dünger trotz Überdüngung weiterhin auf die betroffenen hofnahen Flächen ausgebracht werden könnte, gebietet keine andere Bewertung. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die zur weiteren Ausbringung vom Kläger vorgesehenen Gärreste einen Wirtschaftsdünger im Sinne von § 2 Nr. 2 Düngegesetz darstellen. Dies bedarf hier aber letztlich keiner Klärung. Denn eine Düngung von Böden der Phosphatgehaltsklasse E auf halbem Entzug ist offensichtlich nicht bedarfsgerecht. Eine solche Düngung führt dazu, dass die regelwidrige Überversorgung von Böden mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten bleibt. Sie ist daher mit der guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren.
54 
b. Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bezüglich des ausgeübten Ermessens ebenfalls der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht insofern zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall.
55 
Die Behörde kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 2 Düngegesetz verstoßen. Die Heranziehung der falschen, weil durch § 13 Düngegesetz überholten Rechtsgrundlage (§§ 1a, 8a Düngemittelgesetz) im Widerspruchsbescheid ist unschädlich. Die streitgegenständliche Anordnung kann seit dem Inkrafttreten des Düngegesetzes am 6.2.2009 auf §§ 3 Abs. 2, 13 Düngegesetz gestützt werden, die mit den §§ 1a und 8a Düngemittelgesetz weitgehend wortgleich sind und daher im Hinblick auf den Tatbestand und das Ermessen keine anderen oder weiteren Anforderungen stellen. Die Ermessensausübung erweist sich hier schon deswegen als richtig, weil ein Ermessensspielraum bei dem festgestellten langfristigen, fortgesetzten und offensichtlichen Verstoß gegen die gute fachliche Düngepraxis nicht mehr zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass die wenig einsichtige Haltung des Klägers und der potentiell sehr hohe Entsorgungsbedarf der Hofstelle und der Biogasanlage massive weitere Phosphateinträge konkret befürchten lassen. Dem konnte anders als durch ein Phosphordüngeverbot nicht entgegen getreten werden. Das Verbot ist damit, entgegen der Ansicht des Klägers, erforderlich. Sein weiterer Einwand, das Verbot sei nicht verhältnismäßig, trifft ebenfalls nicht zu. Insofern darf berücksichtigt werden, dass jede weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln die Zeitspanne bis zur Zurückführung der Bodenwerte auf die anzustrebende Gehaltsklasse C verlängert und dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass dies zu weiteren vermeidbaren, schädlichen Einträgen in den G.-Bach führen würde. Hinzu kommt, dass eine Unterversorgung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit dem Nährstoff Phosphat nicht zu befürchten ist und dass der Kläger, die weiteren Nährstoffe Stickstoff und Kalium mit zumutbarem Aufwand separat ausbringen kann. Dass dieser Aufwand nötig sein wird, ist dabei nicht belegt, nachdem der Kläger bisher keine zu niedrigen Stickstoff- oder Kaliumwerte nachgewiesen hat und nachdem jedenfalls die Kaliumwerte im Bericht D. E. vom 31.8.2007 und im Gutachten Dr. J. ebenfalls als stark erhöht (14 Teilflächen Gehaltsklasse E, 1 Teilfläche Gehaltsklasse D bei einer Beprobung in 0 bis 30 cm Bodentiefe) ausgewiesen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen in den Bescheiden zu Gewässergefährdungen und -schädigungen, die mit der weiteren Phosphatdüngung entgegen der guten fachlichen Praxis verbunden wären, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Begründungsbestandteile entziehen der streitgegenständlichen Anordnung ihren düngerechtlichen Charakter nicht. Es handelt sich nicht um eine Anordnung, die ihre eigentliche Rechtsgrundlage im Wasserrecht oder im Bodenschutzrecht hat. Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass erkennbar bleibt, dass der düngerechtliche Zweck im Vordergrund steht, also die Sicherung einer Düngung unter Beachtung der guten fachlichen Praxis.
56 
Nach alldem verletzt das Phosphordüngeverbot den Kläger nicht in seinen Rechten und seine Anfechtungsklage hat daher insofern keinen Erfolg.
57 
2. Jährliche Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses
58 
Rechtsgrundlage hierfür war früher die im Widerspruchsbescheid angeführte Regelung in § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngemittelgesetz und ist seit dem 6.2.2009 § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 13 Satz 2 Düngegesetz wurde vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 13 Düngegesetz um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den vom Gesetz konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 12 Abs. 1 Düngegesetz. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach dieser Bestimmung die Einhaltung des Düngegesetzes zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Düngegesetzes erforderlich sind (Abs. 3). Formelle Bedenken gegen die Verfügung bestehen auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine Anhörung ist erfolgt. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bezüglich des Umstands, dass eine Überwachungsbedürftigkeit von den Behörden hier zurecht angenommen wird, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Ermessensausübung ist auch bezüglich der Anordnung der Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses nicht zu beanstanden, was auch für die Erstreckung der Anordnung auf den gesamten Betrieb gilt. Denn die hier erforderliche effektive Überwachung der Ausbringung von Düngemitteln ist nur möglich, wenn insofern nicht nur die Flurstücke Nr. XXX und XXX, sondern alle bewirtschafteten Flächen des klägerischen Betriebs überwacht werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers durch die Anordnung ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich der Aufwand auf die Vorlage einer Kopie bei der Behörde beschränkt, nachdem er als Landwirt ohnehin verpflichtet ist, den Düngebedarf für seine Flächen jährlich zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 3 DüV). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt auch hier nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, nachdem für die Anordnung mit § 13 Düngegesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Anordnung auch bezüglich der Ermessenserwägungen der Behörden abdeckt.
59 
Nach alldem verletzt auch die Anordnung, den Düngebedarf zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis der Behörde vorzulegen, den Kläger nicht in seinen Rechten; seine Anfechtungsklage hat daher auch insofern keinen Erfolg.
60 
3. Jährliche Vorlage des Nährstoffvergleichs
61 
Diese Anordnung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 13 Satz 1 Düngegesetz. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Eine unverhältnismäßige Belastung entsteht auch durch diese Anordnung nicht, nachdem der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DüV ohnehin jährlich bis zum 31. März zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, so dass sich die Belastung auch hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt.
62 
Somit verletzt die Anordnung vom 21.1.2008 den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten. Seine Anfechtungsklage hat daher keinen Erfolg.
63 
Die Klage ist folglich abzuweisen.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
65 
Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Gründe

 
33 
Die Anfechtungsklage ist zulässig. Dabei beseitigt die angefochtene immissionsschutzrechtliche Genehmigung für die Biogasanlage vom 24.6.2008 das erforderliche Rechtschutzbedürfnis des Klägers schon deswegen nicht, weil sich die dort bestimmten Düngeauflagen an eine andere Rechtsperson richten (Fa. W. Resteverwertung GbR) und sich die Auflagen ausschließlich auf die Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit Gärresten beziehen. Die damit zulässige Anfechtungsklage ist aber nicht begründet und bleibt daher ohne Erfolg. Die angegriffene Anordnung vom 21.1.2008 und der Widerspruchsbescheid vom 16.4.2009 sind rechtmäßig und verletzen den Kläger daher nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
34 
Für die Beurteilung des vom Kläger ausschließlich geltend gemachten Anfechtungsbegehrens ist maßgeblich die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Denn bei den angefochtenen düngemittelrechtlichen Anordnungen handelt es sich um Dauerverwaltungsakte, also um Akte, die auf Dauer angelegte Rechtsverhältnisse zur Entstehung bringen und diese ständig aktualisieren (vgl. Kopp/Schenke, Kommentar zur VwGO, 15. Auflage, § 113 Rdnr 43 ff). Wegen dieser rechtlichen Eigenart ist die erlassende Behörde verpflichtet, Dauerverwaltungsakte von Amts wegen unter rechtlicher Kontrolle zu halten, also von Amts wegen zu prüfen, ob die Erlassvoraussetzungen weiterhin vorliegen. Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit von Dauerverwaltungsakten ist grundsätzlich jeweils auf den aktuellen Überprüfungszeitpunkt abzustellen, im gerichtlichen Verfahren also auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts. Der mit einer Anfechtungsklage geltend gemachte Aufhebungsanspruch setzt in der Folge die Rechtswidrigkeit der Anordnung zum Entscheidungszeitpunkt voraus (vgl. BVerwG, Urteil vom 29.9.1994 - 3 C 1/93 -, BVerwGE 96, 372; BVerwG, Urteil vom 28.1.1988 - 3 C 48/85 -, NJW 1988, 2056; Jörg Schmidt in Eyermann, Kommentar zur VwGO, 11. Auflage, § 113 Rdnr. 48).
35 
1. Düngeverbot
36 
Rechtsgrundlage für die hier streitgegenständliche, düngemittelrechtliche Anordnung, die Ausbringung phosphorhaltiger Düngemittel auf den Grundstücken Flst.-Nr. XXX und XXX zu unterlassen, ist zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung § 13 des Düngegesetzes vom 9.1.2009, BGBl. 2009, Seite 54, das am 6.2.2009 in Kraft getreten ist und das zuvor geltende Düngemittelgesetz vom 15.11.1977, BGBl. 1977, 2134, außer Kraft gesetzt hat. Nach Satz 1 dieser jetzt und auch zum Zeitpunkt des Erlasses des Widerspruchsbescheids am 16.4.2009 als Rechtsgrundlage heranzuziehenden Vorschrift kann die zuständige Behörde die zur Beseitigung festgestellter Verstöße und die zur Vermeidung künftiger Verstöße gegen dieses Gesetz und die auf Grund dieses Gesetzes erlassenen Rechtsverordnungen sowie gegen unmittelbar geltende Rechtsakte der Europäischen Gemeinschaft im Bereich des Düngemittelrechts notwendigen Anordnungen treffen. Sie kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz insbesondere die Einstellung von Dünge-maßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 1 oder 2 Düngegesetz oder auf Grund des § 3 Abs. 3 oder 5 Düngegesetz erlassene Rechtsverordnungen verstoßen. In dem von § 13 Düngegesetz in Bezug genommenen § 3 Abs. 2 Düngegesetz findet sich eine Legaldefinition der guten fachlichen Düngepraxis. Nach der Vorschrift dürfen Düngemittel nur nach guter fachlicher Praxis angewandt werden. Düngung nach guter fachlicher Praxis hat dabei der Versorgung der Pflanzen mit notwendigen Nährstoffen sowie der Erhaltung und Förderung der Bodenfruchtbarkeit zu dienen, um insbesondere die Versorgung der Bevölkerung mit qualitativ hochwertigen, preiswerten Erzeugnissen zu sichern. Nach der Vorschrift gehört zur guten fachlichen Praxis, dass Art, Menge und Zeitpunkt der Anwendung am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Der Düngebedarf wird durch § 2 Nr. 8 Düngeverordnung vom 27.2.2007 - DüV - definiert. Danach stellt der Düngebedarf die Nährstoffmenge dar, die den Nährstoffbedarf einer Kultur nach Abzug sonstiger verfügbarer Nährstoffmengen und unter Berücksichtigung der Nährstoffversorgung des Bodens abdeckt.
37 
Nach diesen Vorschriften widerspricht eine weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln auf die Flurstücke Nr. XXX und XXX zum gegenwärtigen Zeitpunkt der guten fachlichen Praxis. Die tatbestandlichen Voraussetzungen für das mit der streitgegenständlichen Verfügung ausgesprochene Düngeverbot liegen damit vor (a.). Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken (b.).
38 
a. Die nach der Rechtsgrundlage zu beachtenden formellen Rechtmäßigkeitsvoraussetzungen liegen vor. Das Landratsamt - Landwirtschaftsamt - R. ist nach §§ 2 Abs. 1, 6 der Verordnung des Landwirtschaftsministeriums Baden-Württemberg vom 24.4.2008 zur Bestimmung der zuständigen Behörden im Recht der Pflanzenproduktion und § 3 Nr. 1 LVwVfG sachlich und örtlich zuständig. Eine Anhörung des Klägers wurde gemäß § 28 Abs. 1 LVwVfG pflichtgemäß durchgeführt.
39 
In materieller Hinsicht bestehen derzeit ebenfalls keine Einwände gegen die Rechtmäßigkeit des Düngeverbots. Die tatbestandlichen Voraussetzungen liegen vor. Nach den Feststellungen des Gerichts würde die weitere volle oder teilweise Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Düngemitteln die Überversorgung mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten und damit gegen die gute fachliche Praxis verstoßen. Ein solcher Verstoß gegen die gute fachliche Praxis liegt nach § 3 Abs. 2 Düngegesetz jedenfalls dann vor, wenn Art, Menge und Zeitpunkt der Düngung nicht am Bedarf der Pflanzen und des Bodens ausgerichtet werden. Für den mit der streitgegenständlichen Verfügung verbundenen gravierenden Eingriff in die grundrechtlichen Positionen Eigentum, Berufsausübungsfreiheit und eingerichteter landwirtschaftlicher Betrieb ist dabei zu fordern, dass vor Anordnung eines Düngeverbots im Einzelfall festgestellt ist, dass offensichtlich oder fortgesetzt und über einen längeren Zeitraum ohne Rücksicht auf den Bedarf gedüngt und damit überdüngt wird oder wurde. Im vorliegenden Fall wurde über einen längeren Zeitraum, fortgesetzt und offensichtlich ohne Rücksicht auf den Düngebedarf gedüngt und damit überdüngt. Deswegen wäre nach diesen Grundsätzen und nach den Feststellungen des Gerichts jede Fortsetzung der Düngung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit phosphorhaltigen Mitteln nicht bedarfsgerecht und würde daher der guten fachlichen Praxis widersprechen.
40 
Das Gericht stützt sich bezüglich seiner der Beurteilung zugrunde gelegten Feststellungen auf das Ergebnis der durchgeführten Beweisaufnahme. Das am 10.6.2010 beim Gericht eingegangene agrar- und bodenwissenschaftlichen Gutachten von Prof. Dr. S., Institut für Bodenkunde und Standortlehre der Universität H. - Fachgebiet Allgemeine Bodenkunde und Gesteinskunde - begegnet in formeller und materieller Hinsicht keinen durchgreifenden Bedenken. Es wurde mit großer Sorgfalt erstellt, ist klar, verständlich und in den wesentlichen Punkten widerspruchsfrei. Einwände gegen die Richtigkeit der vom Sachverständigen mit großer Sorgfalt und Sachverstand erhobenen Bodenwerte wurden weder vorgebracht noch sind solche für das Gericht ersichtlich. Die vom Gutachter festgestellten Werte können der gerichtlichen Bewertung daher zugrundegelegt werden.
41 
Nach den Feststellungen des gerichtlichen Gutachters sind die Böden auf den Flurstücken Nr. XXX und XXX, was die Phosphoranteile betrifft, seit langer Zeit und in einem erheblichen Maß überdüngt. Nach den Erhebungen betrug der Mittelwert des Phosphats über alle Teilflächen der Flurstücke Nr. XXX und XXX im Beprobungszeitraum 12/2009 bis 1/2010 55 mg P2O5 pro 100 g Boden, was eine nicht bedarfsgerechte Düngung in der Vergangenheit belegt und zugleich jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln derzeit als nicht bedarfsgerecht erscheinen lässt. Zur Beantwortung der Frage, in welchem Umfang Phosphor im Rahmen einer guten fachlichen Düngepraxis bei Grünlandbewirtschaftung zugeführt werden darf, können, wie vom Gutachter vorgeschlagen, die Forschungsergebnisse und Erhebungen des Verbands Deutscher Landwirtschaftlicher Untersuchungs- und Forschungsanstalten (VDLUFA) und deren Umsetzung durch die Untersuchungs- und Forschungsanstalten der Länder, welche unter Berücksichtigung der jeweiligen klimatischen Gegebenheiten und Erträgen von Eichversuchen erfolgen, als antizipierte gutachterliche Bewertungen herangezogen werden.
42 
Durch den VDLUFA wurden die Gehaltsklassen für Grünland (mineralische Böden) mit Standpunkt zur Phosphordüngung nach Bodenuntersuchung und Pflanzenbedarf vom September 1997 wie folgt vorgeschlagen:
43 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A
Sehr niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: stark erhöht
 kleiner oder gleich 5
B
Niedriger Gehalt
Düngeempfehlung: erhöht
 6 bis 9
C
Anzustrebender Gehalt
Düngeempfehlung: Auf P-Abfuhr
 10 bis 20
D
Hoher Gehalt
Düngeempfehlung: vermindert
 21 bis 34
E
Sehr hoher Gehalt
Düngeempfehlung: Keine Düngung
 größer oder gleich 35
44 
Bis 2009 galten in Baden-Württemberg folgende Bodengehaltsklassen:
45 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
kleiner 6
B       
6 bis 12
C       
13 bis 24
D       
25 bis 34
E       
größer 34
46 
Zum 1.1.2010 passten die Landesanstalt für Landwirtschaftliche Chemie der Universität H. und das Landwirtschaftliche Technologiezentrum (LTZ) Augustenberg die Bodengehaltsklassen in Baden-Württemberg für Grünland / mineralische Böden an die Vorgaben des VDLUFA wie folgt an:
47 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 kleiner oder gleich 5
B       
 6 bis 9
C       
 10 bis 20
D       
 21 bis 34
E       
 größer oder gleich 35
48 
Für Moorböden wurden die Bodengehaltsklassen für Baden-Württemberg wie folgt festgesetzt:
49 
Phosphorgehaltsklasse
mg P2O5 / 100 g Boden
A       
 größer 11
B       
 11 bis 20
C       
 21 bis 30
D       
 31 bis 40
E       
 größer 40
50 
Unter Berücksichtigung dieser Einstufungen liegen die für die Flurstücke Nr. XXX und XXX ermittelten, derzeitigen durchschnittlichen Bodenwerte bezüglich der 46 Teilflächen mit mineralischen Böden um das Drei- bis Vierfache über dem anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Bei den moorigen Böden (3 von insgesamt 61 vom Gutachter bestimmten Teilflächen) bis anmoorigen Böden (12 Teilflächen), die nur einen kleineren Bereich der Flurstücke Nr. XXX und XXX ausmachen, liegen die Werte ebenfalls über 55 mg P2O5/100 g Boden und damit jeweils um mehr als das Doppelte über dem für moorige Böden anzustrebenden Gehalt (Klasse C). Die Zeitspanne bis zum Abbau des in die Böden der Flurstücke vorhandenen und für die Pflanzen verfügbaren Phosphats bis zur Gehaltsklasse D bzw. C beträgt nach der für das Gericht plausibel erscheinenden Einschätzung des gerichtlichen Gutachters bei einem völligen Verzicht auf phosphorhaltigen Dünger und Abfuhr von bis zu 5 Schnitten jährlich 7 Jahre ab der Beprobung im Dezember 2009 bzw. Januar 2010, also bis 2016. Die Schätzung des ebenfalls sachverständigen D. M. ging zunächst von 2 bis 3 Jahrzehnten aus. In der mündlichen Verhandlung nahm D. M. dann an, dass es bis 2022 dauern werde, bis Gehaltsklasse D bzw. C erreicht sein wird. Nach den Feststellungen des Gerichts, die sich auf die Aussagen des Gutachters stützen, liegt bezüglich der Flurstücke XXX und XXX des Klägers jedenfalls voraussichtlich bis 2016 auf den Flurstücken eine Überversorgung mit dem Nährstoff Phosphat vor, mit der Folge, dass in dieser Zeit jede weitere Aufbringung nicht bedarfsgerecht wäre. Damit widerspricht prognostisch in dieser Zeit und bis zum Abbau der Nährstoffgehalte auf das Niveau der Gehaltsklasse D jede weitere Düngung der guten fachlichen Praxis. Es ist Aufgabe der erlassenden Landwirtschaftsbehörde, die Bodenphosphatwertentwicklung zu beobachten und den streitgegenständlichen Dauerverwaltungsakt bei erheblichen Änderungen anzupassen oder aufzuheben. Dabei hat sie die Erhebung weiterer Bodenproben gemäß den sachverständigen Einschätzungen des VDLUFA und deren Umsetzung für Baden-Württemberg zu veranlassen und zwar sowohl bezüglich der Gehaltsklassen als auch bezüglich der Methode zur Entnahme der relevanten Bodenproben. Sie hat zu berücksichtigen, dass die im Ausgangsbescheid Blatt 2 ebenfalls für relevant gehaltenen Bodenproben aus einer Tiefe von 0 bis 2 cm nicht den Einschätzungen und methodischen Vorgaben des VDLUFA entsprechen.
51 
Die vom Kläger angeführten Ergebnisse der Begutachtung der Flächen durch seinen Sachverständigen Dr. J. im Gutachten vom 23.7.2007 und in späteren Äußerungen führt zu keiner anderen Beurteilung. Dabei kann dahinstehen, dass die Methode der Probenentnahme von Dr. J. wohl kaum der üblichen, auch vom VDLUFA befürworteten Methode entspricht und daher bezüglich der von ihm festgestellten Werte Zweifel angebracht sind. Sachverständige aus dem Wirkungsbereich des VDLUFA entnehmen bei Grünland die Probe, wie auch sonst üblich, aus einer Tiefe von 0 bis 10 cm. Dem entspricht auch die Anweisung im Leitfaden für die Düngung von Acker- und Grünland, 8. überarbeitete Auflage, März 2007, der Bayerischen Landesanstalt für Landwirtschaft. Eine Nachfrage ergab insofern, dass mit der auch im Eilverfahrensbeschluss zitierten missverständlichen Anweisung „Beprobungstiefe von exakt 10 cm (Hauptwurzelraum)“ nichts anderes gemeint ist als eine Beprobung in 0 bis (exakt) 10 cm Bodentiefe. Nach den Ausführungen des gerichtlichen Gutachters ist eine solche Vorgehensweise auch sinnvoll, weil es sich bei diesem Bodenbereich um den Hauptwurzelraum der Gräser handelt, in dem die Aufnahme der Nährstoffe zum überwiegenden Teil erfolgt. Von dieser gängigen Beprobungsmethode wurde von Dr. J. ohne Erläuterung abgewichen. Er hat die Bodenphosphatwerte mit Hilfe von Mischproben aus 0 bis 30 cm Tiefe bestimmt. Die Einbeziehung von oberflächenferneren Bodenanteilen dürfte dabei automatisch zu niedrigeren Nährstoffwertresultaten geführt haben. Gleichwohl kam auch Dr. J. zum Ergebnis, dass in der Vergangenheit Phosphat in höheren Mengen aufgebracht worden sei, als es von den Pflanzen aufgenommen werden kann, und dass die untersuchten Böden in der Folge mit Phosphat sehr gut versorgt seien und daher in die Gehaltsklassen D oder E einzustufen seien (bezüglich Phosphat von 15 Teilflächen 7 Gehaltsklasse E, 6 D, 1 C und 1 B). Dies bestätigt bei Berücksichtigung der für eine zutreffende Beprobung falsch gewählten Bodentiefe die Ergebnisse des gerichtlichen Gutachters und widerlegt diese daher in keiner Weise.
52 
Dagegen, dass derzeit jede weitere Düngung mit phosphorhaltigen Mitteln gegen die gute fachliche Praxis verstößt, kann der Kläger auch nicht mit Erfolg einwenden, dass die Überdüngung der Flächen auf frühere Zeiträume zurückgehe und ihn hieran kein Verschulden treffe. Davon abgesehen, dass das Gericht dies bezweifelt und sehr wohl einen Zusammenhang vermuten könnte, zwischen der Beseitigung von Gärresten aus der Biogasanlage und den jetzt vorliegenden Bodenwerten, beseitigt ein fehlendes Verschulden die ansonsten vorliegenden tatbestandlichen Voraussetzungen des § 13 Düngegesetz nicht. Die Vorwerfbarkeit ist nicht Voraussetzung für die mit § 13 Düngegesetz zu treffende Gefahrenabwehrmaßnahme. Gefahren müssen auch dann abgewehrt und Störungen verhindert werden, wenn dem Zustandsstörer keine Schuld nachzuweisen ist. Hinzu kommt, dass der Kläger nach Einschätzung des Gerichts durchaus in der Lage gewesen wäre, nach Übernahme des Betriebs im Jahr 2004 in der seither vergangenen Zeit die Bodenphosphatwerte durch einen Verzicht auf Düngung mit phosphorhaltigen Mittel weitgehend auf die Gehaltsklasse C zurückzuführen. Dies insbesondere dann, wenn nach seinem Vortrag von 5 Schnitten im Jahr auszugehen und damit eine maximale Abfuhr erfolgt wäre.
53 
Weiter geben weder der dem Gericht nicht vorgelegte, aber im Widerspruchsbescheid auf Seite 11 zitierte Erlass des Ministeriums für Ernährung und Ländlichen Raum Baden-Württemberg vom 4.9.2007, Az. 23-8282.00, noch § 4 Abs. 4 DüV Anlass zur Annahme, dass im vorliegenden Fall die gute fachliche Praxis ausnahmsweise eine weitere Ausbringung von phosphathaltigem Dünger ohne Rücksicht auf die vorhandene Überdüngung zulassen könnte. Dem entsprechend folgt das Gericht Annahmen des Sachbearbeiters im Widerspruchsverfahren (Aktenvermerk von Dr. K. vom 27.3.2009) und des gerichtlichen Gutachters nicht. § 4 Abs. 4 DüV regelt die Aufbringung von Wirtschaftsdünger (Legaldefinition in § 2 Nr. 2 Düngegesetz) und bestimmt insofern in Verbindung mit § 6 Abs. 2 Nr. 2 DüV eine Obergrenze bezüglich der Aufbringung von Nitrat und Phosphat im Zusammenhang mit der Umsetzung der Richtlinie 91/676/EWG (Nitratrichtlinie). Eine Ausnahme von der in § 3 Abs. 2 Düngegesetz allgemein definierten guten fachlichen Praxis will und kann der Verordnungsgeber dagegen in § 4 Abs. 4 DüV nicht regeln. Der von der Widerspruchsbehörde und dem gerichtlichen Gutachter insofern erwähnte Umstand, dass es aus betrieblicher Sicht jeweils praktisch wäre, wenn der auf der Hofstelle anfallende Dünger trotz Überdüngung weiterhin auf die betroffenen hofnahen Flächen ausgebracht werden könnte, gebietet keine andere Bewertung. Dabei erscheint bereits zweifelhaft, ob die zur weiteren Ausbringung vom Kläger vorgesehenen Gärreste einen Wirtschaftsdünger im Sinne von § 2 Nr. 2 Düngegesetz darstellen. Dies bedarf hier aber letztlich keiner Klärung. Denn eine Düngung von Böden der Phosphatgehaltsklasse E auf halbem Entzug ist offensichtlich nicht bedarfsgerecht. Eine solche Düngung führt dazu, dass die regelwidrige Überversorgung von Böden mit Phosphat länger als nötig aufrechterhalten bleibt. Sie ist daher mit der guten fachlichen Praxis nicht zu vereinbaren.
54 
b. Die Ermessenbetätigung begegnet ebenfalls keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Maßgeblicher Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist bezüglich des ausgeübten Ermessens ebenfalls der Ausgangsbescheid in der Gestalt, die er durch den Widerspruchsbescheid gefunden hat (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO). Nach § 114 Satz 1 VwGO hat das Gericht insofern zu prüfen, ob der Verwaltungsakt rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Dies ist hier nicht der Fall.
55 
Die Behörde kann nach § 13 Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz die Einstellung von Düngemaßnahmen anordnen, die gegen § 3 Abs. 2 Düngegesetz verstoßen. Die Heranziehung der falschen, weil durch § 13 Düngegesetz überholten Rechtsgrundlage (§§ 1a, 8a Düngemittelgesetz) im Widerspruchsbescheid ist unschädlich. Die streitgegenständliche Anordnung kann seit dem Inkrafttreten des Düngegesetzes am 6.2.2009 auf §§ 3 Abs. 2, 13 Düngegesetz gestützt werden, die mit den §§ 1a und 8a Düngemittelgesetz weitgehend wortgleich sind und daher im Hinblick auf den Tatbestand und das Ermessen keine anderen oder weiteren Anforderungen stellen. Die Ermessensausübung erweist sich hier schon deswegen als richtig, weil ein Ermessensspielraum bei dem festgestellten langfristigen, fortgesetzten und offensichtlichen Verstoß gegen die gute fachliche Düngepraxis nicht mehr zu erkennen ist. Hinzu kommt, dass die wenig einsichtige Haltung des Klägers und der potentiell sehr hohe Entsorgungsbedarf der Hofstelle und der Biogasanlage massive weitere Phosphateinträge konkret befürchten lassen. Dem konnte anders als durch ein Phosphordüngeverbot nicht entgegen getreten werden. Das Verbot ist damit, entgegen der Ansicht des Klägers, erforderlich. Sein weiterer Einwand, das Verbot sei nicht verhältnismäßig, trifft ebenfalls nicht zu. Insofern darf berücksichtigt werden, dass jede weitere Aufbringung von phosphorhaltigen Düngemitteln die Zeitspanne bis zur Zurückführung der Bodenwerte auf die anzustrebende Gehaltsklasse C verlängert und dass jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass dies zu weiteren vermeidbaren, schädlichen Einträgen in den G.-Bach führen würde. Hinzu kommt, dass eine Unterversorgung der Flurstücke Nr. XXX und XXX mit dem Nährstoff Phosphat nicht zu befürchten ist und dass der Kläger, die weiteren Nährstoffe Stickstoff und Kalium mit zumutbarem Aufwand separat ausbringen kann. Dass dieser Aufwand nötig sein wird, ist dabei nicht belegt, nachdem der Kläger bisher keine zu niedrigen Stickstoff- oder Kaliumwerte nachgewiesen hat und nachdem jedenfalls die Kaliumwerte im Bericht D. E. vom 31.8.2007 und im Gutachten Dr. J. ebenfalls als stark erhöht (14 Teilflächen Gehaltsklasse E, 1 Teilfläche Gehaltsklasse D bei einer Beprobung in 0 bis 30 cm Bodentiefe) ausgewiesen sind. Schließlich sind auch die Ausführungen in den Bescheiden zu Gewässergefährdungen und -schädigungen, die mit der weiteren Phosphatdüngung entgegen der guten fachlichen Praxis verbunden wären, rechtlich nicht zu beanstanden. Denn diese Begründungsbestandteile entziehen der streitgegenständlichen Anordnung ihren düngerechtlichen Charakter nicht. Es handelt sich nicht um eine Anordnung, die ihre eigentliche Rechtsgrundlage im Wasserrecht oder im Bodenschutzrecht hat. Maßgeblich ist insofern der Umstand, dass erkennbar bleibt, dass der düngerechtliche Zweck im Vordergrund steht, also die Sicherung einer Düngung unter Beachtung der guten fachlichen Praxis.
56 
Nach alldem verletzt das Phosphordüngeverbot den Kläger nicht in seinen Rechten und seine Anfechtungsklage hat daher insofern keinen Erfolg.
57 
2. Jährliche Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses
58 
Rechtsgrundlage hierfür war früher die im Widerspruchsbescheid angeführte Regelung in § 8a Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngemittelgesetz und ist seit dem 6.2.2009 § 13 Satz 1 und Satz 2 Nr. 1 Düngegesetz. Durch die Verwendung des Wortes „insbesondere“ in § 13 Satz 2 Düngegesetz wurde vom Gesetzgeber hinreichend klar zum Ausdruck gebracht, dass es sich bei § 13 Düngegesetz um eine generelle Ermächtigung handelt, die nicht nur in den vom Gesetz konkret aufgeführten Fällen, sondern auch darüber hinaus allgemein zum behördlichen Einschreiten und zum Erlass von Maßnahmen zur Sicherung einer guten fachlichen Praxis bei der Anwendung von Düngemitteln berechtigt und verpflichtet. Zu diesen Maßnahmen gehört auch die Sicherung einer effektiven Überwachung nach § 12 Abs. 1 Düngegesetz. Die nach Landesrecht zuständigen Behörden haben nach dieser Bestimmung die Einhaltung des Düngegesetzes zu überwachen (Abs. 1) und ihnen sind auf Verlangen die Auskünfte zu erteilen, die zur Durchführung des Düngegesetzes erforderlich sind (Abs. 3). Formelle Bedenken gegen die Verfügung bestehen auch bezüglich der in Punkt b. der Verfügung getroffenen Regelung nicht. Die sachliche Zuständigkeit des Landratsamts als untere Landwirtschaftsbehörde folgt auch hier aus dem Umstand, dass die Maßnahme dem Vollzug der DüV dient. Eine Anhörung ist erfolgt. Die materiellen Voraussetzungen liegen ebenfalls vor. Bezüglich des Umstands, dass eine Überwachungsbedürftigkeit von den Behörden hier zurecht angenommen wird, kann auf die Ausführungen unter 1. verwiesen werden. Die Ermessensausübung ist auch bezüglich der Anordnung der Ermittlung des Düngebedarfs und Vorlage des Ermittlungsergebnisses nicht zu beanstanden, was auch für die Erstreckung der Anordnung auf den gesamten Betrieb gilt. Denn die hier erforderliche effektive Überwachung der Ausbringung von Düngemitteln ist nur möglich, wenn insofern nicht nur die Flurstücke Nr. XXX und XXX, sondern alle bewirtschafteten Flächen des klägerischen Betriebs überwacht werden. Eine unverhältnismäßige Belastung des Klägers durch die Anordnung ist bereits deswegen nicht gegeben, weil sich der Aufwand auf die Vorlage einer Kopie bei der Behörde beschränkt, nachdem er als Landwirt ohnehin verpflichtet ist, den Düngebedarf für seine Flächen jährlich zu ermitteln (vgl. § 3 Abs. 3 DüV). Der Wechsel der Rechtsgrundlage führt auch hier nicht zu einer Verletzung der Rechte des Klägers, nachdem für die Anordnung mit § 13 Düngegesetz eine Rechtsgrundlage vorhanden ist, die die Anordnung auch bezüglich der Ermessenserwägungen der Behörden abdeckt.
59 
Nach alldem verletzt auch die Anordnung, den Düngebedarf zu ermitteln und das Ermittlungsergebnis der Behörde vorzulegen, den Kläger nicht in seinen Rechten; seine Anfechtungsklage hat daher auch insofern keinen Erfolg.
60 
3. Jährliche Vorlage des Nährstoffvergleichs
61 
Diese Anordnung verletzt den Kläger ebenfalls nicht in seinen Rechten. Die Rechtsgrundlage ist ebenfalls § 13 Satz 1 Düngegesetz. Zur Begründung kann auf die Ausführungen unter 2. verwiesen werden. Eine unverhältnismäßige Belastung entsteht auch durch diese Anordnung nicht, nachdem der Kläger gemäß § 5 Abs. 1 DüV ohnehin jährlich bis zum 31. März zur Erstellung des Nährstoffvergleichs verpflichtet ist, so dass sich die Belastung auch hier auf die Vorlage einer Mehrfertigung bei der Behörde beschränkt.
62 
Somit verletzt die Anordnung vom 21.1.2008 den Kläger insgesamt nicht in seinen Rechten. Seine Anfechtungsklage hat daher keinen Erfolg.
63 
Die Klage ist folglich abzuweisen.
64 
Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO; danach trägt der Kläger die Kosten des Verfahrens, weil er unterliegt.
65 
Die Berufung wurde gemäß §§ 124a Abs. 1 Satz 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

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