Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - NC 6 K 2468/11

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
I.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Zahnmedizin, 1. Fachsemester, nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/2012 bei der Antragsgegnerin.
Er / Sie stellte am oder vor dem 15.07.2011 bei der Antragsgegnerin - schriftlich und/oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Zahnmedizin, 1. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität.
In der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2011/2012 und im Sommersemester 2012 vom 29.05.2011 („Zulassungszahlenverordnung Zentrales Vergabeverfahren 2011/2012“, GBl. Ba.-Wü. 2011, S. 358 ff.), sind 54 Studienplätze für das Studienjahr 2011/12 festgesetzt, 27 Anfängerplätze im Wintersemester 2011/12 und 27 Plätze im Sommersemester 2012. Dem liegt die dem Wissenschaftsministerium übermittelte Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin zugrunde. Im 1. und 2. Fachsemester sind für das Wintersemester nach den Angaben der Antragsgegnerin nach Abschluss des letzten Nachrückverfahrens aktuell jeweils 27 Studienplätze vergeben und besetzt.
Die Antragsgegnerin errechnete in ihrem Kapazitätsbericht aus der Zahl von 35 vorhandenen Planstellen und den diesen zuzurechnenden Lehrdeputaten - wie im Vorjahr - ein Gesamtlehrdeputat von 201 Semesterwochenstunden (Studienjahr 2009/10: 204 SWS; Studienjahr 2008/09: 205 SWS; Studienjahr 2007/08: 210 SWS) und brachte folgende Berechnungsgrundlagen in Ansatz:
Abteilung I: Poliklinik für Zahnerhaltungskunde und Paradontologie (59 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
W 1  
1
4
-
4
A 13 - A 15
2
9
-
18 
Ä 1 - (Z)
7
4
-
28 
Bereits für das Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin eine W2-Stelle gegen eine W1-Juniorprofessur und eine BAT-Zeitstelle getauscht. Dadurch verringerte sich das Lehrdeputat damals gegenüber dem Studienjahr 2006/07 um 1 SWS.
Abteilung II: Abteilung für Zahnärztliche Prothetik (63 SWS)
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
2
9
-
18
A 13 - A 15 (Z)
1
4
-
4
Ä 3 - Ä 1 (Z)
8
4
-
32
10 
Im Studienjahr 2007/08 waren der Abteilung statt der 8 befristeten Ä3-Ä1-Stellen noch 6 befristete BAT- und eine Dauerangestelltenstelle zugewiesen. Die Dauerstelle wurde zum Studienjahr 2008/09 hin nur noch befristet wieder besetzt, eine weitere befristete Zahnarztstelle wurde aus der Abt. III zugewiesen. Im Saldo verringerte sich das Lehrdeputat damals dadurch um 1 SWS.
11 
Abt. III: Mund-Kiefer-Gesichtschirurgie (43 SWS)
12 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
2
9
4
18 
A 13 - A 15
2
9
2
16 
Ä 4 (D)
1
9
-
9
Ä 1 (Z)
1
4
-
4
13 
Hier ist zum Wintersemester 2008/09 eine befristete Angestelltenstelle weggefallen, die der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik zugeordnet wurde (s.o.). Das Lehrdeputat der Abteilung verringerte sich dadurch um 4 SWS. Die fiktive Fortführung von 5 SWS (nach VGH BW, B.v. 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -; VG Sigmaringen, B.v. 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 -) hat die Antragsgegnerin zum Wintersemester 2009/10 eingestellt, nachdem sie in der Abt. IV eine neue Ä1-Zeitstelle eingerichtet hat und den vormals kapazitätsrechtlich nicht anerkannten Tausch einer C3-Stelle gegen eine befristet besetzte Angestelltenstelle damit für ausgeglichen hält. Zum Wintersemester 2011/12 gewährt die Antragsgegnerin Prof. Dr. H... eine Deputatsermäßigung in Höhe von 4 SWS für seine Tätigkeit als Studiendekan; zum Studienjahr 2007/08 hat die Antragsgegnerin diese auch dem Amtsvorgänger aus der Abteilung I gewährte Lehrdeputatsermäßigung um 1 SWS erhöht.
14 
Abteilung IV: Poliklinik für Kieferorthopädie (36 SWS)
15 
Stellengruppe
Stellenanzahl
Lehrdeputat
Deputatsverminderung
Summe 
W 3  
1
9
-
9
A 13 - A 15 (D)
1
9
-
9
Ä 2 (Z)
1
6
-
6
Ä 1 (Z)
3
4
-
12
16 
Bereits zum Studienjahr 2007/08 ist eine halbe befristete BATIIa/Ib-Stelle, die den Angaben der Antragsgegnerin zufolge vom 16.05.2005 bis 15.11.2006 nur befristet aus Haushaltsmitteln eingerichtet worden sei, weggefallen (- 2 SWS). Zum Studienjahr 2009/10 ist eine neue Ä1-Zeitstelle zur Beendigung der fiktiven Fortführung von 5 SWS in der Abt. III geschaffen worden (s.o.). Zum Studienjahr 2010/11 ist die Ä2-Dauerstelle nur noch befristet wiederbesetzt worden; trotz des damit einhergehenden Deputatsverlusts von 5 SWS hat die Antragsgegnerin die Stelle in der Kapazitätsberechnung mit einem Deputat von 6 SWS angesetzt, da sie mit einer befristet beschäftigten Zahnärztin besetzt ist, die ihr Weiterqualifikationsziel bereits erreicht hat.
17 
Gemäß § 6 a Abs. 1, 5 LVVO gewährt die Universität Prof. Dr. H... wegen dessen Funktion als Studiendekan eine Deputatsermäßigung von 4 SWS. Die Deputatsermäßigung ist zum Studienjahr 2007/08 für den Amtsvorgänger von Prof. Dr. H... um eine SWS angehoben worden, nachdem die Fakultät damals nur noch zwei Studiendekane bestellt hatte und die Lehrdeputatsermäßigungen innerhalb der Freistellungspauschale nach § 6 a LVVO neu verteilt worden waren. Im Herbst 2010 wurden die Studiendekane und die Mitglieder des Fakultätsvorstands neu gewählt und die funktionsbezogenen Deputatsminderungen nach § 6 a LVVO neu verteilt. Die Antragsgegnerin hat derzeit wieder drei Studiendekane (für die Studienkommissionen Humanmedizin, Zahnmedizin und Molekulare Medizin) bestellt.
18 
Auf Antrag der Antragsgegnerin ermäßigte das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst mit Erlass vom 02.06.2005 weiterhin das Lehrdeputat von Frau Dr. G... für die Dauer der Wahrnehmung der Funktion der Strahlenschutzbeauftragten nach § 9 Abs. 2 LVVO um 2 SWS.
19 
Aus alledem errechnete die Antragsgegnerin ein durchschnittliches Lehrdeputat von
20 
201 SWS : 35 Planstellen = 5,7429 SWS.
21 
Lehrauftragsstunden waren in der Kapazitätsberechnung nicht zu verzeichnen. Nach Abzug des Personalbedarfs für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % (35 x 0,30 = 10,5 Stellen) stehen der Lehreinheit Zahnmedizin nach den Berechnungen der Antragsgegnerin insgesamt 24,5 Stellen für die Lehre zur Verfügung, das Angebot an Deputatsstunden aus Stellen der Lehreinheit beträgt danach
22 
24,5 x 5,7429 = 140,7001 SWS.
23 
Weiter ist in der Kapazitätsrechnung ein Dienstleistungsexport in Höhe von (0,0003 x 20/2 =) 0,0030 SWS zugunsten des auslandsorientierten Masterstudiengangs „Advanced Materials“ enthalten. Den Angaben der Antragsgegnerin aus den Vorjahren zufolge exportiert die Zahnmedizin durch Dr. L. 2 Stunden in die dort vorgesehene Vorlesung „Biological Tissues“. Anders als in den Vorjahren wird der CAq jedoch seit dem Studienjahr 2010/2011 nur noch mit 0,0003 statt 0,0005 SWS angesetzt.
24 
Im Kapazitätsbericht beträgt das bereinigte Lehrangebot danach
25 
140,7001 - 0,0030 = 140,6981 SWS.
26 
Zur Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität wird dieses bereinigte Lehrangebot verdoppelt und sodann durch den auf die Lehreinheit entfallenden CAp in Höhe von 6,0973 geteilt. Dies ergab nach den Berechnungen der Antragsgegnerin eine Jahresaufnahmekapazität von
27 
281,3961 : 6,0973 = 46,1509 Studienplätzen.
28 
Dieses Ergebnis dividierte die Antragsgegnerin mit dem von ihr errechneten Schwundfaktor von 0,9401 (Vorjahr: 0,8795), sodass sich
29 
46,1509 : 0,9401 = 49,0915 Studienplätze
30 
ergaben. Abweichend davon schlug die Antragsgegnerin dem Wissenschaftsministerium 54 Studienplätze (jeweils 27 im Wintersemester 2011/12 und im Sommersemester 2012) zur Festsetzung vor.
31 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin hat beim Verwaltungsgericht Sigmaringen um Eilrechtsschutz nach § 123 VwGO nachgesucht und die Kapazitätsberechnung gerügt.
32 
Der Antragsteller / Die Antragstellerin beantragt - sachdienlich gefasst -,
33 
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller / die Antragstellerin im ersten Fachsemester des Studiengangs Zahnmedizin nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2011/12 außerhalb der festgesetzten Kapazität vorläufig zuzulassen, hilfsweise ihn / sie an einem gerichtlich angeordneten Vergabeverfahren zu beteiligen und ihm / ihr einen entsprechenden Studienplatz zuzuweisen, falls ein solcher nach den dabei angewandten Vergabekriterien auf ihn / sie entfällt.
34 
Die Antragsgegnerin beantragt,
35 
den Antrag abzulehnen.
36 
Es gebe keine Anhaltspunkte für Fehler in der Kapazitätsberechnung.
37 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der bei der Kammer geführten Generalakten verwiesen, die zum Gegenstand des Verfahrens gemacht wurden.
II.
38 
Der Antrag bleibt ohne Erfolg.
39 
Es besteht zwar ein Anordnungsgrund. Dieser folgt hier aus dem Umstand, dass dem Antragsteller / der Antragstellerin ein Zuwarten bis zu einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren, das erst geraume Zeit nach Beginn des Bewerbungssemesters durchgeführt und abgeschlossen werden kann, und eine damit verbundene Zurückstellung seiner / ihrer Berufsausbildung nicht zuzumuten ist.
40 
Es fehlt jedoch an einer hinreichenden Glaubhaftmachung des erforderlichen Anordnungsanspruchs. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden. Der Antragsteller muss das Bestehen eines Rechts (Anordnungsanspruch) jedoch glaubhaft machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2 ZPO). Nach Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG ist das Verwaltungsgericht in solchen Verfahren allerdings gehalten, bei Auslegung und Anwendung der gesetzlichen Regelungen - hier § 123 VwGO - der besonderen Bedeutung der betroffenen Grundrechte und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen. Der in Art. 19 Abs. 4 Satz 1 GG verankerte Anspruch des Bürgers auf eine tatsächlich und rechtlich wirksame Kontrolle verpflichtet die Gerichte, bei ihrer Entscheidungsfindung diejenigen Folgen zu erwägen, die mit der Versagung vorläufigen Rechtsschutzes für den Bürger verbunden sind. Je schwerer die sich daraus ergebenden Belastungen wiegen, je geringer die Wahrscheinlichkeit ist, dass sie im Falle des Obsiegens in der Hauptsache rückgängig gemacht werden können, umso weniger darf das Interesse an einer vorläufigen Regelung oder Sicherung der geltend gemachten Rechtsposition zurückgestellt werden. Besondere verfassungsrechtliche Bedeutung kommt dem Rechtsschutzbegehren zu, weil die Begrenzung von Studienplätzen auf der Grundlage einer Numerus-Clausus-Regelung für das Studium einer bestimmten Fachrichtung einen schwer wiegenden Eingriff in die Freiheit der Berufswahl gemäß Art. 12 Abs. 1 GG darstellt. Gerade in Fällen, in denen die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes zu einer erheblichen Ausbildungsverzögerung führt, sind besondere Erfordernisse an die Effektivität des Rechtsschutzes zu stellen. Daraus folgt, dass die Gerichte gemäß Art. 19 Abs. 4 GG gehalten sind, die Versagung vorläufigen Rechtsschutzes jedenfalls dann auf eine eingehende Prüfung der Sach- und Rechtslage zu stützen, wenn diese Versagung zu schweren und unzumutbaren Nachteilen führt. Vor diesem Hintergrund darf sich das Verwaltungsgericht einer Prüfung der tatsächlich vorhandenen Kapazitäten nicht allein unter Berufung darauf entziehen, dass in Eilverfahren im Regelfall nur summarisch geprüft wird. Effektiver Rechtsschutz in Hochschulzulassungsverfahren gebietet, dass dem Studienbewerber eine reelle Chance auf eine möglichst zeitnahe Zuteilung eines Studienplatzes eröffnet wird, soweit vorhandene Kapazitäten noch ungenutzt geblieben sind. Da eine Entscheidung in der Hauptsache für den Studienbewerber aufgrund der Dauer eines Verfahrens über drei Instanzen im Regelfall schwere Nachteile mit sich bringt, bedeutet dies, dass dem Bewerber diese Chance schon im Eilverfahren eröffnet sein muss. Eine tatsächliche Chance auf Zuweisung eines noch vorhandenen Studienplatzes besteht jedoch nur dann, wenn die kapazitätsbestimmenden Faktoren durch die Gerichte auch schon im Eilverfahren geprüft werden. Anderenfalls könnte sich jede Universität letztlich der Verpflichtung entziehen, Studierende bis zur vollen Ausschöpfung aller vorhandenen Kapazitäten aufzunehmen, indem sie Zahlen benennt, die nicht völlig außerhalb der Plausibilität liegen und im Rahmen einer nur summarischen Prüfung daher unbeanstandet bleiben (zu alledem: BVerfG, Beschluss vom 31.03.2004 - 1 BvR 356/04 -, NVwZ 2004, 1112 m.w.N.).
41 
Nach diesen Maßgaben ist kein Raum für eine Verpflichtung der Antragsgegnerin zur vorläufigen Vergabe weiterer Studienplätze. Dabei kann offen bleiben, ob die an die Hochschule gerichteten Zulassungsanträge einzelner AntragstellerInnen der Bewerberkonkurrenz mangels Einhaltung der von § 5 Abs. 4 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung der Antragsgegnerin vom 20.07.2010 (veröffentl. in den Amtl. Bekanntmachungen der Universität Ulm Nr. 18 vom 02.08.2010, S. 288) bzw. von § 6 Abs. 5 der Zulassungs- und Immatrikulationssatzung vom 17.06.2011 (Amtl. Bek. Nr. 15 v. 22.06.2011) vorgesehenen Form (online-Bewerbung) womöglich nicht wirksam gestellt worden sind bzw. ob ggf. ein Formverstoß im Einzelfall der Antragstellerseite überhaupt entgegengehalten werden könnte (vgl. dazu trotz der zwischenzeitlich vorgenommenen Änderungen am online-Portal der Antragsgegnerin den Teilbeschluss der Kammer vom 12.07.2010 - NC 6 K 1445/10 -). Es fehlt jedenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs nach § 123 Abs. 1, Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO. Die Aufnahmekapazität der Antragsgegnerin im Studiengang Zahnmedizin beträgt für das hier streitige Wintersemester 2011/2012 nach den Vorgaben der Verordnung des Wissenschaftsministeriums über die Kapazitätsermittlung, die Curricularnormwerte und die Festsetzung von Zulassungszahlen (Kapazitätsverordnung - KapVO VII) vom 14.06.2002 (GBl. S. 271), zuletzt geändert durch Verordnung vom 04.01.2011 (GBl. S. 23), nach summarischer Prüfung im Eilverfahren jedenfalls nicht mehr als die festgesetzten und kapazitätsdeckend belegten 27 Studienplätze.
42 
Nach den Bestimmungen der KapVO VII ergibt sich die jährliche Aufnahmekapazität eines Studienganges aus der Teilung des verfügbaren Angebots durch denjenigen Anteil am Curricularnormwert (CNW - vgl. §§ 6, 13 Abs. 1 KapVO VII), der auf die Lehreinheit entfällt, welcher der Studiengang zugeordnet ist (Eigen-Curricularanteil CAp, vgl. § 13 Abs. 4 KapVO VII und Gleichung 5 unter II. Anlage 1 KapVO VII). Ein Fall des § 19 Abs. 2 KapVO VII, wonach dieses personalbezogene Berechnungsergebnis im Studiengang Zahnmedizin herabzusetzen ist, wenn das aus der Ausstattung der Lehreinheit mit klinischen Behandlungseinheiten folgende Berechnungsergebnis niedriger ist, liegt nicht vor.
43 
Auf der Lehrnachfrageseite sind Beanstandungen der Kapazitätsberechnung weder von Antragstellerseite substantiiert geltend gemacht noch sonst im Eilverfahren ersichtlich. Der für das hier zu beurteilende Studienjahr ermittelte Schwundfaktor von 0,9401 erhöht die in der Zulassungszahlenfestsetzung nach den Berechnungen der Antragsgegnerin enthaltene freiwillige Überlast im Vergleich zum Vorjahr beträchtlich. Die Ermittlung des Schwundfaktors ist aber im Eilverfahren rechtlich nicht in einer Weise zu beanstanden, die den Umfang der verbleibenden freiwilligen Überlast wesentlich mindern könnte. Die Antragsgegnerin hält sich insoweit grundsätzlich an die Vorgaben der Kammer und des VGH Baden-Württemberg zur Frage der Auffüllung mit gerichtlich zugelassenen Studierenden (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.07.2008 - NC 9 S 2978/07 u.a. -, Beschlüsse vom 17.09.2008 - NC 9 S 1792/08 u.a. -; Beschlüsse vom 12.06.2007 - NC 9 S 4/07 u.a. -; leicht differenzierend: VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 06.11.2008 - NC 6 K 1500/08 u.a. -; Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -). Die Antragsgegnerin ist berechtigt, mit - aufgrund gerichtlichen Vergleichs - endgültig zugelassenen Studierenden bis zur jeweiligen Auffüllgrenze aufzufüllen. Zweifel könnten insoweit allein die in der Schwundtabelle ausgewiesenen Übergänge vom 5. Fachsemester des Wintersemesters 2008/09 zum 6. Fachsemester des Sommersemesters 2009 und vom 5. Fachsemester des Sommersemesters 2009 zum 6. Fachsemester des Wintersemesters 2009/10 aufwerfen, wo die Studierendenkohorten - allerdings nicht auf der Grundlage gerichtlicher Vergleiche - von 26 auf 28 bzw. von 27 auf 31 Studierende und damit über die Auffüllgrenze von 27 bzw. 28 hinaus besetzt wurden. Es bestehen gewisse Zweifel, ob es für diese Fachsemester damals tatsächlich derart viele BewerberInnen gegeben hat, dass es zu einer derartigen Überbuchung und Überbelegung hat kommen können; ebenso erscheint möglich, dass die die Auffüllgrenzen übersteigenden Belegungszahlen auf zurückkehrende beurlaubte Studierende zurückzuführen sein könnten, obwohl die Antragsgegnerin jedenfalls für die Studiengänge Human- und Zahnmedizin nach ihrer Darstellung insoweit anders (als in Bachelor- und Masterstudiengängen) verfährt und beurlaubte Studierende erst gar nicht aus ihrer Kohorte ausbucht (zu den verschiedenen - zulässigen - Handhabungsweisen bei Beurlaubungen vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 01.06.2006 - NC 6 K 117/06 - m.w.N.). Für eine Beanstandung dieser Zahlen der Schwundtabelle fehlt der Kammer die Grundlage im Tatsächlichen, da sie eine weitere Sachaufklärung insoweit nicht betrieben hat; selbst wenn man jedoch die Auffüllung dieser beiden Kohorten (auch in den Folgesemestern) auf die Auffüllgrenze des damaligen 6. Fachsemesters limitieren wollte, würde sich der Schwundfaktor nur marginal auf 0,9364 verändern, was letztlich - wie aus den nachfolgenden Erörterungen ersichtlich - auf das Ergebnis keinen Einfluss hätte.
44 
Soweit ein einzelner Prozessbevollmächtigter der Antragstellerseite rügt, ein „positiver“ Schwund bei einzelnen Semesterübergängen könne nicht akzeptiert werden, weist der Antragsgegnervertreter zurecht darauf hin, dass nach ständiger Rechtsprechung bei Anwendung des Hamburger Modells lediglich im Ergebnis kein positiver Schwundausgleichsfaktor zugrundegelegt werden darf, wohl aber zum Zwecke der Berechnung desselben bei einzelnen semesterlichen Erfolgsquoten (vgl. nur OVG Niedersachsen, Beschluss vom 29.10.2010 - 2 NB 388/09 -). Soweit auf Antragstellerseite Doppelzählungen vermutet werden, ist die Antragsgegnerin dem ausdrücklich entgegen getreten (Schriftsatz des Antragsgegnervertreters vom 27.10.2011 mit Anlagen). Sie hat auch dargelegt, dass ausbildungsrechtlich erforderliche Exmatrikulierungen von Studierenden zeitnah vorgenommen und die betroffenen Studierenden damit aus den betreffenden Kohorten ausgebucht würden. Die Kammer hat im Eilverfahren keine Anhaltspunkte, an diesen Angaben zu zweifeln.
45 
Für eine vorläufige Verpflichtung der Antragsgegnerin zur Vergabe eines weiteren außerkapazitären Studienplatzes wären danach selbst bei Ansatz eines (leicht) korrigierten Schwundfaktors - wegen der in der Zulassungszahlenfestsetzung enthaltenen freiwilligen Überlast - auf Lehrangebotsseite Beanstandungen in einem Umfang erforderlich, der selbst bei studienbewerbergünstiger Bewertung sämtlicher kapazitätsrelevanter Veränderungen des Lehrangebots der vergangenen Jahre - soweit hier thematisiert - nicht erreicht werden kann.
46 
Dabei geht die Kammer - wie in den Vorjahren - davon aus, dass mögliche Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten hier nicht zu berücksichtigen sind. Insoweit hat die Kammer in den Hauptsacheverfahren des Wintersemesters 2004/2005 zum Studiengang Humanmedizin nicht feststellen können, dass Drittmittelbedienstete tatsächlich in der Lehre eingesetzt werden. Jedenfalls im Studiengang Zahnmedizin hat die Kammer auch derzeit keinerlei Anhaltspunkte, dass sich daran etwas verändert haben könnte. Dies hat der Studiendekan für den Studiengang Zahnmedizin in den Folgejahren nochmals ausdrücklich - zuletzt mit Erklärung vom 13.10.2011 - bestätigt. Eine Lehrverpflichtung kommt Drittmittelbediensteten in Baden-Württemberg derzeit nicht zu. Auf die diesbezüglichen Rechtsausführungen in den Urteilen der Kammer vom 17.03.2005 - NC 6 K 296/04 u.a. - wird verwiesen. Auch wenn sich ggf. aus der Neufassung von § 1 a HZG Gegenschlüsse des Inhalts ergeben könnten, dass unter bestimmten Voraussetzungen Lehrleistungen von Drittmittelbediensteten kapazitätsrechtlich Berücksichtigung finden könnten, fehlt dafür nach der derzeitigen Erkenntnisgrundlage basierend auf den Erklärungen der Antragsgegnerin die Grundlage im Tatsächlichen.
47 
Weiter geht die Kammer - wie (soweit entscheidungstragend) in den Vorjahren - davon aus, dass eine Absenkung des pauschalen Krankenversorgungsabzugs von 30 % in § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO VII im Eilverfahren nicht angezeigt ist und ggf. einem Hauptsachverfahren vorbehalten bleiben muss. Der pauschale Abzug für die ambulante Krankenversorgung in Höhe von 30 % der um den Personalbedarf für stationäre Krankenversorgung verminderten Gesamtstellenzahl (§ 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 Buchst. c KapVO) wird von der obergerichtlichen Rechtsprechung überwiegend nicht beanstandet (vgl. OVG Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 16.07.2010 - NC 2 B 459/08 -; BayVGH, Beschl. v. 11.03.2010 - 7 CE 10.10075 -, juris; OVG NRW, Beschlüsse vom 15.04.2010 - 13 C 133/10 u.a. -; Beschl. v. 02.02.2009 - 13 C 4/09 -, juris). Darauf wird verwiesen. Dass und warum die Kammer der Rechtsprechung des OVG Rheinland-Pfalz (Beschluss vom 24.03.2009 - 6 B 10111/09.OVG -) insoweit nicht folgt, hat sie in ihren Beschlüssen vom 07.05.2009 - NC 6 K 273/09 u.a. - bereits dargelegt.
48 
Es besteht auch keine Veranlassung dazu, einzelne Stellen bei der Berechnung des ambulanten Krankenversorgungsabzugs nach § 9 Abs. 3 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII außer Betracht zu lassen. Anders als in den Vorjahren sind ausweislich der vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen derzeit keine Lehrpersonen ohne zahnärztliche Qualifikation in der Lehreinheit beschäftigt (vgl. dazu jedoch ohnehin VG Sigmaringen, Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -).
49 
Weiterhin hat die Kammer (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird) zahlreiche kapazitätsrelevante Maßnahmen in der Lehreinheit bereits einer rechtlichen Kontrolle unterzogen und nicht beanstandet. So hat sie etwa die befristete Wiederbesetzung einer Dauerangestelltenstelle in der Abteilung für Zahnärztliche Prothetik und den damit einhergehenden Deputatsverlust von 5 SWS ebensowenig beanstandet wie die befristet erfolgte Wiederbesetzung einer Ä2-Stelle in der Abteilung IV (Kieferorthopädie), die in der Kapazitätsberechnung - der konkreten Besetzung der Stelle (mit einer Beschäftigten, die ihr Weiterbildungsziel erreicht hat) wegen - lediglich mit einer Deputatsreduzierung um 3 SWS zu Buche schlägt. Beide Maßnahmen sind von der Antragsgegnerin unter Berufung darauf gerechtfertigt worden, dass sie im akademischen Mittelbau zur Förderung des wissenschaftlichen Nachwuchses generell ein Verhältnis von 75 % befristeten Stellen zu 25 % unbefristeten Stellen anstrebt (vgl. dazu auch VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 29.01.2002 - NC 9 S 24/02 u.a. -, WissR 2002, 184). Auch nach erneuter Überprüfung hält die Kammer daran im Eilverfahren fest, auch wenn das vorgegebene Verhältnis der Stellen nur durch die Einbeziehung der Beamtenstellen erreicht wird, nicht aber bei isolierter Betrachtung der Angestelltenstellen; der die generelle Leitlinie statuierende Erlass des Wissenschaftsministeriums vom 09.04.1999 und der dem zugrunde liegende Bericht der Gemeinsamen MWF/LRK-Arbeitsgruppe „Aufgaben des Akademischen Mittelbaus“ vom September 1995 (Az. 621.3-3/40) legt seinen Annahmen und Empfehlungen nämlich gleichfalls eine Betrachtungsweise zugrunde, die beide Stellengruppen einschließt.
50 
Die Neueinrichtung einer befristeten Ä1-Stelle (+ 4 SWS) in der Abteilung IV hat die Kammer im Eilverfahren als (Teil-)Ausgleich in Höhe von 4 SWS für die kapazitätsrechtlich vormals nicht anerkannte Umwidmung einer C3-Stelle in der Abteilung III (MKG-Chirurgie) in eine befristete Angestelltenstelle akzeptiert (vgl. wiederum die Beschlüsse vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. -, auf deren Begründung verwiesen wird); jedenfalls in dieser Höhe ist die fiktive Fortführung von Lehrdeputat nach vorläufiger Einschätzung im Eilverfahren nicht mehr gerechtfertigt. Keiner Entscheidung bedarf hier allerdings die - von der Kammer im Vorjahr verneinte - Frage, ob mit dem „Abwägungsbeschluss“ des Fakultätsvorstands vom 01.07.2009 zugleich auch die noch verbleibende eine (fiktive) Semesterwochenstunde fiktiven Lehrdeputats entfallen ist. Insoweit besteht auch (noch) keine Veranlassung, der Frage nachzugehen, ob der neu - und nach Beginn des Berechnungszeitraums - „fürsorglich“ gefasste abermalige Beschluss des Fakultätsvorstands aus seiner Sitzung vom 05.10.2011 an der Beurteilung der Kammer etwas zu ändern vermag (zur zeitlichen Berücksichtigungsfähigkeit vgl. die neu gefasste Bestimmung des § 5 Abs. 4 KapVO VII in der Fassung der Änderungsverordnung vom 04.01.2011, GBl. S. 23, zu deren Wirksamkeit sich die Kammer in diesem Zusammenhang nicht äußern muss). Selbst wenn man nämlich weiter eine Semesterwochenstunde zusätzliches Lehrdeputat fiktiv fortführt, errechnet sich kein weiterer an die Bewerberkonkurrenz zu vergebender Studienplatz.
51 
Dass in der Abteilung IV (Kieferorthopädie) eine halbe befristete Angestelltenstelle (Nr. 120253) zum Wintersemester 2007/08 entfallen ist, beanstandet die Kammer im Eilverfahren nicht. Zur näheren diesbezüglichen Begründung wird abermals auf die Ausführungen der Kammer in den Beschlüssen vom 16.12.2010 - NC 6 K 1722/10 u.a. - verwiesen.
52 
Die Überprüfung der von der Antragsgegnerin ansonsten angesetzten Lehrdeputate führt jedenfalls nicht zu Beanstandungen, die die Vergabe eines weiteren Studienplatzes ermöglichen würden. Die Kammer hat sich sämtliche Dienstaufgabenbeschreibungen der Akademischen Mitarbeiter vorlegen lassen, aus denen der konkrete Umfang einer Lehrverpflichtung hervorgeht (§ 52 Abs. 1 Satz 7 LHG). Vom Dekan unterzeichnete Dienstaufgabenbeschreibungen liegen vor; für eine Anwendung von § 1 Abs. 4 LVVO ist danach kein Raum. Dass einzelne Dienstaufgabenbeschreibungen von befristet beschäftigten Akademischen Mitarbeitern (Dr. J..., Dr. S...), denen Gelegenheit zur Weiterbildung gegeben werden soll, ausschließlich unspezifische Weiterbildungsziele „bis zur Beendigung des Dienstverhältnisses“ benennen („die Erbringung sonstiger zusätzlicher wissenschaftlicher Leistungen zur ergänzenden oder weiterführenden wissenschaftlichen Qualifikation oder Weiterbildung auch über [die Vorbereitung einer Promotion oder Habilitation oder die Weiterbildung zum Facharzt] hinaus“), ist jeweils konkret nicht zu beanstanden. Die Antragsgegnerin hat im Studienjahr 2009/2010 für diese beiden Beschäftigten bereits dargelegt, dass sie sich konkret in Weiterbildungsmaßnahmen befinden (Spezialisierung Zahnerhaltung -DGZ -). Im Übrigen beanstandet auch der VGH Baden-Württemberg (Beschlüsse vom 13.08.2010 - NC 9 S 357/10 u.a. -) die Befristung eines Angestelltenverhältnisses und die damit verbundene Deputatsreduzierung bei sonstigen wissenschaftlichen Weiterbildungsleistungen nicht.
53 
Auffallend ist zwar, dass von drei angestellten Akademischen Mitarbeitern, die den vorliegenden Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge ihr Weiterbildungsziel bereits erreicht haben und deren Lehrverpflichtung daher 6 SWS beträgt (§ 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO), zwei (Dr. F... und Dr. R...) auf A13/14-Beamtenstellen geführt werden, die nach dem abstrakten Stellenprinzip ohnehin mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS angesetzt wurden, sodass sich die Lehrverpflichtungserhöhung bei diesen Angestellten nach Erreichen des Weiterqualifikationsziels kapazitär nicht auswirkt. Selbst wenn man dies jedoch gewissermaßen als bewusste und unter Umständen unzulässige Umgehung der Regelung in § 1 Abs. 1 Nr. 7 b LVVO einordnen wollte - wofür die Kammer derzeit keinerlei Anhaltspunkte im Tatsächlichen hat -, würde dies für das hier zu beurteilende Wintersemester 2011/12 nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes führen, da insoweit zum Lehrangebot allenfalls (2 mal die Differenz zwischen 4 und 6 SWS, also:) 4 SWS hinzuzuaddieren wären, was jedoch für die Vergabe eines weiteren Studienplatzes nicht hinreichend wäre.
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Dass die Antragsgegnerin Akademische Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind, kapazitätsrechtlich mit einer Lehrverpflichtung von 9 SWS ansetzt, führt unabhängig von der Frage, ob dieser Ansatz dem Kapazitätserschöpfungsgebot gerecht wird, gleichfalls nicht zur Vergabe eines weiteren Studienplatzes. Nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 LVVO in der Fassung von Art. 7 des Gesetzes zur Umsetzung der Föderalismusreform im Hochschulbereich vom 07.11.2007 (GBl. S. S. 505) obliegen verbeamteten Akademischen Mitarbeitern unterschiedliche Lehrverpflichtungen in Abhängigkeit davon, ob sie ihre Dienstleistungen zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre (7 bis 13 SWS), überwiegend im Bereich der Forschung (5 bis 12 SWS) bzw. überwiegend (13 bis 19 SWS) oder ausschließlich (20 bis 25 SWS) im Bereich der Lehre erbringen. Diese Lehrverpflichtungsbandbreiten, mit deren Einführung ausweislich der Gesetzesentwurfsbegründung (LT-Ds. 14/1513, S. 109) nicht zwangsläufig auch eine Erhöhung der Lehrdeputate einhergehen, sondern lediglich Instrumente zur Flexibilisierung des Personaleinsatzes geschaffen werden sollten, stehen in einem gewissen Spannungsverhältnis zur Systematik der KapVO, die in § 9 Abs. 1 typisierend auf die Regellehrverpflichtung einer Lehrperson einer Stellengruppe abstellt. Vor diesem Hintergrund hat auch das Wissenschaftsministerium in seinem Erlass vom 11.01.2011 - 21-635.31/523 SV - den Universitäten vorgegeben, dass sich die kapazitätsrechtliche Deputatshöhe „grundsätzlich am Mittelwert der in der Lehrverpflichtungsverordnung festgelegten Bandbreite“ zu orientieren habe. Lediglich bei den Stellengruppen der Akademischen Mitarbeiter, die gleichermaßen in Forschung und Lehre tätig sind und die überwiegend in der Forschung tätig sind weicht der Erlass davon ab, um dem Umstand Rechnung zu tragen, dass „die Ausweitung der Bandbreitenregelungen ... unter Flexibilisierungsgesichtspunkten erfolgt“ sei, „nicht aber die Erhöhung der Lehrkapazitäten zum Ziel“ gehabt habe. Statt des Mittelwerts von 10 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO bzw. von 8,5 SWS bei § 1 Abs. 1 Nr. 5 b) LVVO sollen danach lediglich 9 bzw. 6 SWS in Ansatz gebracht werden. Die Kammer kann die Frage des kapazitätsrechtlich für die betroffenen Stellen anzusetzenden Lehrdeputats jedoch offen lassen. Im Eilverfahren käme insoweit allenfalls eine Korrektur auf den Mittelwert aller Bandbreiten in Betracht, die sich - eine Unzulässigkeit der diesbezüglichen Abweichung unterstellt - deshalb anbieten würde, weil der Mittelwert noch am ehesten dem entsprechen dürfte, was unter einer „Regellehrverpflichtung“ im Sinne des § 9 Abs. 1 KapVO nach Änderung der dienstrechtlichen Bestimmungen zu verstehen sein könnte. Stellen mit Akademischen Mitarbeitern, die ihren Dienstaufgabenbeschreibungen zufolge überwiegend in der Forschung tätig sind, gibt es jedoch derzeit in der Lehreinheit nicht. Selbst wenn man die Lehrverpflichtung der drei in der Lehreinheit vorhandenen verbeamteten Akademischen Mitarbeiter, die zu gleichen Anteilen in Forschung und Lehre tätig sind, sowie diejenige der unbefristet und offenkundig nach § 1 Abs. 1 Nr. 7 a) i.V.m. Nr. 5 a) besetzten Ä4-Stelle Nr. 69427 und auch die Lehrverpflichtung der (weiteren vier) Beamtenstellen, die derzeit mit befristet beschäftigten Angestellten besetzt sind, um jeweils eine Semesterwochenstunde (von 9 auf 10 SWS) anheben wollte, würde sich daraus kein weiterer Studienplatz errechnen.
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Auch weiterhin ist für die Entscheidung nicht von Bedeutung, ob die Erhöhung der Lehrverpflichtungsermäßigung des (nunmehr neu gewählten) Studiendekans auf aktuell 4 SWS kapazitätsrechtlich hinzunehmen ist und ob die Deputatsreduzierung ggf. zur Gänze außer Betracht zu lassen ist, nachdem die Fakultät offenkundig wieder drei Studiendekane bestellt hat (nunmehr auch einen für den Studiengang Molekulare Medizin; zu diesbezüglichen Bedenken vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschlüsse vom 31.01.2003 - NC 9 S 45/02 u.a. - und Beschlüsse vom 18.02.2003 - NC 9 S 57/02 u.a. -) und die Freistellungen innerhalb der Pauschale nach § 6a LVVO neu verteilt wurden. Selbst wenn dem wie auch dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie die Anerkennung versagen und auch den Dienstleistungsexport zur Gänze außer Acht lassen würde, führte dies jedoch zu keiner die festgesetzte und belegte Zulassungszahl überschreitenden Aufnahmekapazität im Wintersemester 2011/12. Die für die Strahlenschutzbeauftragte in Ansatz gebrachte Deputatsverminderung ist nach der Rechtsprechung der Kammer (Beschlüsse vom 29.11.2005 - NC 6 K 361/05 u.a. -) im Eilverfahren nicht zu beanstanden.
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Im Einzelnen ergäbe sich nach allen vorstehenden Annahmen, selbst wenn alle hier offen gelassenen Fragestellungen zugunsten der Studienbewerberseite zu beantworten wären, nämlich folgende fiktive Berechnung:
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Dem von der Antragsgegnerin in Ansatz gebrachten Lehrdeputat von 201 SWS wären maximal 18 SWS hinzuzurechnen (1 SWS fiktiv fortgeführt in der Abt. IV; 4 SWS für die auf Beamtenstellen geführten Angestellten, die ihr Weiterqualifikationsziel erreicht haben; 8 SWS für die Anhebung der Lehrverpflichtung aller Stellen für Akademische Mitarbeiter auf den Mittelwert der Bandbreite des § 1 Abs. 1 Nr. 5 a) LVVO; 4 SWS betreffend die Lehrverpflichtungsermäßigung des Studiendekans; 1 SWS aus dem Stellentausch in der Zahnerhaltungskunde und Paradontologie). Dann wäre von einem Lehrangebot von 219 SWS und einem durchschnittlichen Lehrdeputat von 207 : 35 = 6,2571 SWS auszugehen. Für die ambulante Krankenversorgung wäre ein Personalbedarf von 35 x 0,3 = 10,5 Stellen abzuziehen; für die Lehre blieben danach (35 - 10,5 =) 24,5 Stellen übrig, was - multipliziert mit dem durchschnittlichen Lehrangebot von 6,2571 SWS - in der Lehreinheit zu einem Angebot von insgesamt 153,2990 SWS führt.
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Selbst ohne Abzug von Dienstleistungsexporten errechnete sich dann eine Zulassungszahl (vor Schwund) von lediglich 306,5980 : 6,0973 = 50,2842 Studierenden. Dividiert durch den allenfalls auf einen Wert von 0,9364 zu korrigierenden Schwundfaktor gelangt man damit lediglich zu einer Jahresaufnahmekapazität von 53,6995 Studienplätzen (somit - wie festgesetzt bzw. belegt - 27 im Wintersemester und 27 im Sommersemester).

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