Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller / Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.
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| | Der Antragsteller / Die Antragstellerin begehrt die vorläufige Zuweisung eines Studienplatzes im Studiengang Humanmedizin für das 5. Fachsemester (1. klinisches Fachsemester) nach den Rechtsverhältnissen des Wintersemesters 2012/2013 bei der Antragsgegnerin. |
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| | Er / Sie erfüllt die Zugangsvoraussetzungen für das 1. klinische Fachsemester, hat den Ersten Abschnitt der Ärztlichen Prüfung bestanden, verfügt aber nicht über eine Vollzulassung zum Medizinstudium. Er / Sie stellte vor Ablauf des 15.07.2012 bei der Antragsgegnerin - schriftlich und/oder über das von der Antragsgegnerin hierfür eingerichtete online-Portal - einen Antrag auf Zulassung zum Studium der Humanmedizin, 5. Fachsemester, außerhalb der festgesetzten Kapazität. |
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| | Mit ihrem Eilantrag rügt die Antragstellerseite die aus ihrer Sicht nicht kapazitätserschöpfende Zulassungszahlenfestsetzung. In der Zulassungszahlenverordnung des Wissenschaftsministeriums über die Festsetzung von Zulassungszahlen für die Studiengänge im zentralen Vergabeverfahren der Stiftung für Hochschulzulassung im Wintersemester 2012/2013 und im Sommersemester 2013 vom 10.06.2012 (GBl. S. 438) ist für die ungeradzahligen Fachsemester des klinischen Studienabschnitts im Wintersemester jeweils eine Auffüllgrenze von 300 Studienplätzen festgesetzt. Nach Mitteilung der Antragsgegnerin sind 304 Studienplätze belegt. |
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| | Der zulässige Eilantrag nach § 123 VwGO ist nicht begründet. Es ist der Antragstellerseite nicht gelungen, einen Anordnungsanspruch glaubhaft zu machen. |
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| | Ein weiterer Studienplatz - über die 304 (kapazitätsdeckend) belegten Studienplätze hinaus - ist nach den beschränkten Erkenntnismöglichkeiten des Eilverfahrens auch unter Berücksichtigung des inhaltlichen Vortrags der Antragstellerseite zur klinischen Kapazitätsberechnung nicht verfügbar. |
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| | In der Lehreinheit Klinisch-praktische Medizin gibt es einen patientenbezogenen Engpass, der das Berechnungsergebnis maßgeblich - und unabhängig von der weit höheren personellen Aufnahmekapazität der Lehreinheit - beeinflusst. Die Kammer hat die Kapazitätsberechnung für die Klinik insoweit einer im hier zu entscheidenden Eilverfahren allein möglichen summarischen Prüfung unterzogen. Die von der Antragsgegnerin übermittelten Angaben zur Zahl der Planbetten und der tagesbelegten Betten stellt die Kammer nicht in Frage. Die Betten etwa von Privatpatienten sind nach den Erkenntnissen der Kammer aus vergangenen Studienjahren (vgl. Beschlüsse vom 09.11.2007 - NC 6 K 1426/07 u.a. -; Beschluss vom 30.12.2008 - NC 6 K 2521/08 -) enthalten. Auf von einem Antragstellervertreter aktuell erhobene Rügen hat die Antragsgegnerin - nach Rückversicherung in der Abteilung für Berichtswesen, Bereich Controlling und Personal des Universitätsklinikums - in einer Stellungnahme vom 10.12.2012 abermals versichert, dass insoweit alle tatsächlichen Übernacht-Belegungen einschließlich der Übernachtungen von ausländischen Patienten, Privatpatienten, Selbstzahlern usw. gezählt worden seien. Die Kammer hat keinen Anlass, daran im Eilverfahren zu zweifeln. Ebenso besteht für die Kammer im Eilverfahren keine Veranlassung, die abstrahierende Berechnungsmethode auf der Grundlage der sog. Mitternachtszählung, d.h. der statistischen Erfassung der um Mitternacht belegten Betten, grundsätzlich rechtlich in Frage zu stellen (vgl. dazu etwa OVG Niedersachsen, Beschluss vom 27.02.2009 - 2 NB 154/08 -; OVG Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 15.02.2012 - OVG 5 NC 273.11 - m.w.N.; VG Freiburg, Urteil vom 06.02.2012 - NC 6 K 2436/08 -; VG Berlin, Beschluss vom 24.08.2012 - 30 L 332.12 -). Gleiches gilt für den normativ vorgegebenen Berechnungsparameter von 15,5 % der tagesbelegten Betten gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 1 KapVO. |
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| | Die Zahl der poliklinischen Neuzugänge ist wegen der Regelung in § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Satz 2 KapVO VII ohne Einfluss auf das Berechnungsergebnis. Die Berechnung der Lehrleistungen außeruniversitärer Krankenanstalten dürfte den Vorgaben des § 17 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 KapVO VII genügen (vgl. zur Berechnungsweise Bahro/Berlin, Das Hochschulzulassungsrecht in der Bundesrepublik Deutschland, § 17 KapVO, Rn 10). |
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| | Selbst wenn im Detail Beanstandungen erforderlich sein sollten, so ist zu berücksichtigen, dass die Kapazitätsberechnung selbst nur zu einer rechnerischen Kapazität von 264 klinischen Studienplätzen führt. In Anbetracht der festgesetzten freiwilligen Überlast von 36 weiteren Studienplätzen sowie der kapazitätsdeckenden Überbuchung von weiteren 4 Studienplätzen müsste die Kapazitätsberechnung folglich in einem Ausmaß zu beanstanden sein, dass sich 41 zusätzliche Studienplätze errechneten; nur dann könnte der Eilantrag Erfolg haben. Eine Fehlerhaftigkeit dieses Ausmaßes drängt sich der Kammer nicht auf. Sie ist auch von der Antragstellerseite nicht im Ansatz dargetan. Insoweit darf die mit der Vergabe von vorläufigen Studienplätzen verbundene Vorwegnahme der Hauptsache nicht aus dem Blick verloren werden, die gesteigerte Anforderungen an die - hier unzureichende - Glaubhaftmachung eines Anordnungsanspruchs mit sich bringt. |
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| | Auch die schriftsätzlichen Ausführungen des Antragstellervertreters in den Verfahren NC 6 K 2126/12 und NC 6 K 2698/12 im Schriftsatz vom 28.11.2012 rechtfertigen keine abweichende Beurteilung. Soweit darin eine vorgeblich unzureichende Erfassung des Lehrangebots der Lehreinheit gerügt wird (insbes. z.B. im Hinblick auf die Berücksichtigung von Titellehre), betrifft dies nicht den entscheidungserheblichen Teil der Kapazitätsberechnung; bereits das von der Antragsgegnerin berücksichtigte Lehrangebot ließe die Ausbildung von 630 Studierenden in der Klinik zu, maßgeblich ist hier allein der patientenbezogene und vom Lehrangebot unabhängige Engpass. Soweit im zitierten Schriftsatz weiter die auf der Grundlage einer Überbuchung eingetretene Überbelegung auf 304 Studienplätze als nicht kapazitätsdeckend gerügt wird, fehlt es bereits an einer konkreten Auseinandersetzung mit den insoweit maßgeblichen tatsächlichen Verhältnissen. Offenkundig irrtümlich hat der Antragstellervertreter der genannten Verfahren hier Textbausteine aus vor dem VG Hamburg geführten Verfahren des 1. vorklinischen Fachsemesters verwendet, wenn er sich (S. 5 des Schriftsatzes) auf „die Überbuchung im Auswahlverfahren der Hochschulen“ und Eilverfahren sowie einen „Erörterungstermin“ (S. 9) vor dem VG Hamburg bezieht. Hier steht jedoch eine - vergleichsweise geringe - Überbelegung um 4 Studienplätze in Rede, die auch keinesfalls aus der Intention folgt, „den zu erwartenden Schwund“ auszugleichen (S. 6 des Schriftsatzes), sondern auf Prognosen der Antragsgegnerin zum Annahmeverhalten der Studienbewerber beruht. Die Antragsgegnerin hat insoweit nachvollziehbar dargelegt, dass sie nach Zulassung der letzten Aufrücker bei einem Belegungsstand von 292 Studierenden nochmals 15 Zulassungen ausgesprochen habe, von denen 12 (statt erwartet: 8) angenommen worden seien. Das Annahmeverhalten der Studienbewerber sei dabei mangels Vorauswahl nach Ortspräferenz und in Anbetracht der Vielzahl von Parallelbewerbungen kaum kalkulierbar. Letztlich habe die Antragsgegnerin fast die beabsichtigte „Punktlandung“ erzielt; das Risiko einer - kleinen - Überbelegung müsse eingegangen werden, um die Studienplätze zeitnah zum Semesterbeginn besetzen zu können, damit die Studierenden keinen Lernstoff versäumten. Diese Darlegungen sind für die Kammer ohne Weiteres nachvollziehbar und lassen die auch den gewählten Überbuchungsfaktor von 1,875 in dieser Situation als keinesfalls willkürlich oder überzogen erscheinen. Selbst wenn im Übrigen der eingetretenen Überbelegung die Anerkennung als kapazitätsdeckend zu versagen sein sollte, würde dies noch immer nichts an der fortbestehenden Überlast von rechnerisch 36 Studienplätzen und an dem Umstand ändern, dass auch dann die Vergabe eines weiteren - außerkapazitären Studienplatzes erst möglich wäre, wenn sich eine 300 Studienplätze übersteigende patientenbezogene Aufnahmekapazität errechnen ließe. |
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| | Soweit der in Bezug genommene Antragstellervertreter im Schriftsatz vom 28.11.2012 auf die bettenbezogene Berechnung näher eingeht, beziehen sich die diesbezüglichen Ausführungen inhaltlich gleichfalls nicht auf die Kapazitätsberechnung der Antragsgegnerin. Es trifft nämlich nicht zu, dass die „genaue Anzahl der zur Verfügung stehenden Betten“ von der Antragsgegnerin „nicht angegeben“ worden ist, sondern „nur die tagesbelegten Betten“ (S. 7 des Schriftsatzes); auf S. 33 der Kapazitätsberechnung sind die (1.134) Planbetten der einzelnen Kliniken differenziert ausgewiesen, jeweils auch mit der dazugehörigen Anzahl der tagesbelegten Betten. Demzufolge trifft es auch nicht zu, dass sich nicht beurteilen lasse, „ob es sich hierbei um eine prozentual gute Auslastung (80 % und mehr) oder um eine eher geringe Auslastung“ handele. Anhand der angegebenen Zahlen lässt sich ohne Weiteres errechnen, dass die Planbetten bei der Antragsgegnerin zu 81,89 % ausgelastet sind, sodass bei der Antragsgegnerin - in den Worten des Antragstellervertreters - eine „gute“ (S. 7) und „angemessene“ (S. 9) Auslastung festzustellen ist. Weiteren Aufklärungsbedarf sieht die Kammer deshalb und in Anbetracht der Stellungnahme der Antragsgegnerin zur Erfassung aller Patientengruppen im Eilverfahren nicht. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 63 Abs. 2, 53 Abs. 3, 52 Abs. 2 GKG. Aus Gründen der Einheitlichkeit der Rechtsprechung in Baden-Württemberg setzt die Kammer hier auch im Eilverfahren den (vollen) Auffangstreitwert an. |
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