Beschluss vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 3 K 2524/16

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Auslagen der Beigeladenen.

Der Streitwert wird auf 3.750,- Euro festgesetzt.

Gründe

 
Der zulässige Antrag hat in der Sache keinen Erfolg.
Nach den §§ 80a Abs. 3, 80 Abs. 5 und Abs. 2 Satz 1 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 212 a Abs. 1 BauGB kann das Gericht die aufschiebende Wirkung eines Widerspruchs gegen die bauaufsichtliche Genehmigung eines Vorhabens anordnen. Bei dieser Entscheidung kommt den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache wesentliche Bedeutung zu. Bei mehrpoligen Rechtsverhältnissen, insbesondere wie hier bei begünstigenden Verwaltungsakten mit belastender Drittwirkung, stehen sich die Rechtspositionen der entsprechend reziprok betroffenen Privaten grundsätzlich gleichrangig gegenüber. Ein Rechtssatz des Inhalts, dass sich der einen bauaufsichtlichen Genehmigungsbescheid anfechtende Dritte gegenüber dem Genehmigungsempfänger von vornherein in einer bevorzugten verfahrensrechtlichen Position befinden müsse, wenn es um die Frage der sofortigen Verwirklichung des Genehmigungstatbestandes geht, ist weder aus dem geltenden Verwaltungsprozessrecht noch aus Art. 19 Abs. 4 GG abzuleiten. Die einseitige Bevorzugung des Dritten durch die einstweilige Festschreibung des status quo liefe vielmehr auf eine ungerechtfertigte, mit den Freiheitsgrundrechten des Begünstigten und dem Gleichheitssatz unvereinbare Privilegierung des Dritten hinaus. Kann mithin nicht von einem prinzipiellen prozessualen Vorrang des einen Baugenehmigungsbescheid anfechtenden Dritten ausgegangen werden, so ist die Frage, wer bis zur Hauptsacheentscheidung das Risiko der Herbeiführung vollendeter Tatsachen tragen muss, primär nach dem materiellen Recht zu beantworten, also nach der Erfolgsaussicht des Hauptsacherechtsbehelfs (vgl. BVerfG, Kammerbeschluss vom 01.10.2008 - 1 BvR 2466/08 - NVwZ 2009, 240 m.w.N.; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 22.10.2015 - 10 S 1773/15 - BauR 2016, 252). Bestehen im Fall einer Nachbarklage oder eines Nachbarwiderspruchs ernstliche Zweifel an der Vereinbarkeit des zugelassenen Vorhabens mit nachbarschützenden Vorschriften, wird dem Antrag regelmäßig stattzugeben sein. Bei offenen Erfolgsaussichten ist eine Interessenabwägung vorzunehmen und die aufschiebende Wirkung anzuordnen, wenn zu befürchten ist, dass durch die Verwirklichung des Vorhabens vollendete Tatsachen geschaffen werden, die später nicht mehr rückgängig zu machen sind.
Bei der vorliegend vorzunehmenden summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage begegnet die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung keinen durchgreifenden, eine überwiegende Aufhebungswahrscheinlichkeit im Hauptsacheverfahren begründenden rechtlichen Bedenken (1.). Vor diesem Hintergrund sowie der im Widerspruchsverfahren zu erwartenden weiteren Überprüfung der tatsächlichen Situation geht die Kammer davon aus, dass die gebotene Interessenabwägung zugunsten des von dem Antragsgegner wahrgenommenen Vollziehungsinteresses der Beigeladenen an der Baugenehmigung ausfällt (2.).
1. Bei summarischer Sachverhaltsprüfung erweist sich die den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 02.05.2016 zur Errichtung einer Betriebsleiterwohnung nebst Nebengebäude auf dem neu gebildeten Grundstück Flst.Nr. .../... der Gemarkung B.-B. mit überwiegender Wahrscheinlichkeit als rechtmäßig. Bei der Prüfung der Erfolgsaussichten ist zu berücksichtigen, dass in einem von einem Dritten angestrengten Rechtsbehelfsverfahren eine objektive Rechtskontrolle nicht stattfindet. Gegenstand der gerichtlichen Überprüfung ist vielmehr allein die Frage, ob der das Verfahren betreibende Dritte in eigenen subjektiven Rechten im Sinne von § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO verletzt wird. Ob der angefochtene Bescheid insgesamt objektiv rechtmäßig ist, ist insofern nicht maßgeblich. Vielmehr ist die Genehmigung allein darauf hin zu untersuchen, ob sie gegen Vorschriften verstößt, die dem Schutz des um Rechtsschutz nachsuchenden Dritten dienen (ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteile vom 06.10.1989 - 4 C 14.87 - BVerwGE 82, 343; und vom 05.10.1990 - 7 C 55.89 - BVerwGE 85, 368). Hiervon ausgehend bleibt der Antragsteller mit seinen Einwendungen gegen die Baugenehmigung aller Voraussicht nach ohne Erfolg. Der Antragsteller kann sich weder auf einen von konkreten Beeinträchtigungen unabhängigen Gebietserhaltungsanspruch (1.1.) noch auf eine Verletzung des drittschützenden Gebots der Rücksichtnahme (1.2) mit Erfolg berufen.
1.1. Dem Antragsteller steht kein - auch für ein faktisches Baugebiet nach § 34 Abs. 2 BauGB grundsätzlich geltender - Anspruch auf Bewahrung der Gebietsart zu. Zwar kommt der Art eines Baugebiets, das nach § 34 Abs. 2 BauGB aufgrund der näheren Umgebung tatsächlich in jeder Hinsicht einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht, ebenso wie der Festsetzung eines Baugebiets durch Bebauungsplan, grundsätzlich nachbarschützende Wirkung zu und der Eigentümer eines im Baugebiet gelegenen Grundstücks hat als Nachbar einen - von tatsächlichen Beeinträchtigungen unabhängigen - Schutzanspruch auf Bewahrung der Gebietsart (sog. Gebietserhaltungsanspruch, vgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 22.12.2011 - 4 B 32.11 - BBB 2012, Nr. 4, 60). Der Abwehranspruch eines Nachbarn wird grundsätzlich bereits durch die Zulassung eines mit der Gebietsart unvereinbaren Vorhabens ausgelöst, weil hierdurch das nachbarliche Austauschverhältnis gestört und eine Verfremdung des Gebiets eingeleitet wird (vgl. BVerwG, Beschluss vom 28.02.2008 - 4 B 60.07 - NVwZ 2008, 786; Urteil vom 21.03.2002 - 4 C 1.02 - BVerwGE 116, 155). Vorliegend entspricht die Eigenart der näheren Umgebung zwar einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete (1.1.1), indes wahrt das von den Beigeladenen geplante Vorhaben die Eigenart dieses Gebietes (1.1.2).
1.1.1 Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die Eigenart der maßgeblichen Umgebung einem faktischen Dorfgebiet im Sinne von § 5 BauNVO entspricht. Die Anwendung des § 34 Abs. 2 BauGB setzt voraus, dass die Eigenart der näheren Umgebung einem der in der Baunutzungsverordnung bezeichneten Baugebiete entspricht. Die Frage, wie weit die nähere Umgebung abzugrenzen und wie ihre Eigenart zu bestimmen ist, beantwortet sich in gleicher Weise wie bei § 34 Abs. 1 BauGB (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 11.05.2015 - 3 S 2420/14 - BauR 2015, 1541). Zur Beurteilung, wie weit die nähere Umgebung reicht, ist maßgebend darauf abzustellen, wie weit sich - erstens - die Ausführung des Vorhabens der Beigeladenen auf sie auswirken kann und - zweitens - wie weit die Umgebung den bodenrechtlichen Charakter des Vorhabengrundstücks prägt oder doch beeinflusst (ständige Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 26.05.1978 - IV C 9/77 - BVerwGE 55, 369). Welcher räumliche Bereich im Rahmen dieser wechselseitigen Prägung die „nähere Umgebung“ im Sinne des § 34 Abs. 2 BauGB umfasst, lässt sich deshalb nicht schematisch, sondern nur nach der jeweiligen tatsächlichen städtebaulichen Situation bestimmen, in die das Vorhaben eingebettet ist (BVerwG, Beschluss vom 28.08.2003 - 4 B 74.03 - juris). Demnach ist die maßgebliche nähere Umgebung nicht auf die in der unmittelbaren Nachbarschaft vorhandene Bebauung beschränkt, sondern bezieht auch die Bebauung in der weiteren Umgebung des Baugrundstücks ein, soweit diese noch prägend auf das Grundstück einwirkt (BVerwG, Urteil vom 19.09.1986 - 4 C 15.84 - BVerwGE 75, 34).
Gemessen daran umfasst nach den von den Beteiligten vorgelegten Lichtbildern die nähere Umgebung des Baugrundstücks jedenfalls die im Bereich der U. Straße vorhandene Bebauung. Diese Bebauung ist - wie der Antragsteller zu Recht darlegt - zum einen in erheblichem Maße von Wohnnutzung geprägt; daneben ist aber auch eine gewerbliche und vor allem auch eine landwirtschaftliche Bebauung anzutreffen. Denn mitprägend für die nähere Umgebung ist auch die auf dem Grundstück des Antragstellers ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung. So betreibt der Antragsteller nicht nur im Haupterwerb eine Landwirtschaft mit umfangreicher Schweinehaltung, sondern auch eine Biogasanlage. Dieser landwirtschaftlichen Nutzung kommt in besonderem Maße prägende Wirkung für die Umgebung zu, da sie mit nicht unerheblichen Immissionen verbunden ist. Keiner abschließenden Klärung bedarf bei der im Verfahren des einstweiligen Rechtschutzes allein gebotenen summarischen Sachverhaltsprüfung, wie weit die prägende Umgebung hier im Einzelnen reicht. Jedenfalls spricht die von dem Antragsgegner vorgelegte Luftbildaufnahme dafür, dass westlich der U. Straße noch mehrere landwirtschaftliche Gebäude, vor allem Stadel und Schuppen, vorzufinden sind. Dahingestellt kann bleiben, in welchem Umfang auf diesen Grundstücken noch aktiv Landwirtschaft betrieben und ob insbesondere noch Nutzviehhaltung ausgeübt wird. Denn aufgrund der Größe und der Umweltauswirkungen des Betriebs des Antragstellers kann dieser nicht als Ausreißer eingestuft werden.
Zutreffend ist der Antragsgegner davon ausgegangen, dass die so abgegrenzte nähere Umgebung der Eigenart eines Dorfgebiets im Sinne von § 5 Abs. 1 BauNVO entspricht. Nach dieser Bestimmung dienen Dorfgebiete der Unterbringung der Wirtschaftsstellen land- und forstwirtschaftlicher Betriebe, dem Wohnen und der Unterbringung von nicht wesentlich störenden Gewerbebetrieben sowie von der Versorgung der Bewohner des Gebiets dienenden Handwerksbetrieben. Auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten ist vorrangig Rücksicht zu nehmen. Anders als im Mischgebiet (§ 6 BauNVO) brauchen im Dorfgebiet die Hauptnutzungen (Land- und Forstwirtschaft, Wohnen und Gewerbe mit Handwerk) weder im gleichen noch im annähernd gleichen Verhältnis zueinander vorhanden sein. Der Gebietscharakter eines Dorfgebiets als ländliches Mischgebiet hängt deshalb grundsätzlich nicht von einem bestimmten prozentualen Mischverhältnis dieser Hauptfunktionen ab (BVerwG, Urteil vom 23.04.2009 - 4 CN 5.07 - BVerwGE 133, 377; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.10.2013 - 5 S 1273/12 - juris). Dies gilt umso mehr, als ein landwirtschaftlicher Betrieb aufgrund seines regelmäßig größeren Bauvolumens und der von ihm ausgehenden Immissionen jedenfalls typischerweise nicht nur den Charakter der unmittelbaren Nachbarschaft, sondern auch der in größerer Entfernung liegenden Grundstücke prägt, sodass ihm ein besonderes Gewicht zukommt. Ein Dorfgebiet dürfte deshalb diese Eigenschaft so lange nicht verlieren, als dort noch (eine) Wirtschaftsstelle eines land- oder forstwirtschaftlichen Betriebes vorhanden ist (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 23.02.2016 - 3 S 2225/15 - BauR 2016, 1148).
Ausgehend hiervon führt bereits der Betrieb des Antragstellers zu der Einstufung der maßgeblichen Umgebung als Dorfgebiet. Fehl geht nach dem oben Ausgeführten die Meinung des Antragstellers, die Eigenart der näheren Umgebung entspreche der eines Allgemeinen Wohngebiets (§ 4 BauNVO). In einem solchen wäre der umfangreiche landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers und insbesondere die Biogasanlage nicht zulässig. Gleiches gilt für die in der näheren Umgebung wohl sonst noch vorhandene gewerbliche Nutzung, wie etwa einen Schreinereibetrieb, der mit nicht unerheblichen Umwelteinwirkungen verbunden ist. Dieser Annahme steht auch der südlich an das Dorfgebiet angrenzende Bebauungsplan „A. U. W.“ nicht entgegen, der in direkter Angrenzung an das Flurstück ... ein Mischgebiet festsetzt. Denn die Festsetzung eines Mischgebiets dürfte gerade im Hinblick auf das angrenzende faktische Dorfgebiet erfolgt sein. Der Plangeber hat mit der Festsetzung eines Mischgebiets ersichtlich eine Pufferwirkung beabsichtigt, um die weiter entfernte Wohnbebauung vor den Umweltauswirkungen des Dorfgebiets und dabei insbesondere vor den aus dem Betrieb des Antragstellers resultierenden Immissionen zu schützen.
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1.1.2 Ausgehend von der obigen Einstufung der Gebietsart ist das Vorhaben der Beigeladenen in einem Dorfgebiet ohne weiteres allgemein zulässig. Dies würde selbst dann gelten, wenn es sich bei dem von den Beigeladenen geplanten Wohnhaus um ein allgemeines Wohnvorhaben handelte. Zutreffend weist der Antragsgegner jedoch darauf hin, dass durch die eingetragene Baulast eine Nutzung als Betriebsleiterwohnung dauerhaft sichergestellt wird. Die Kammer vermag die Sorge des Antragstellers, eine Zweckentfremdung der Betriebsleiterwohnung drohe, nicht zu teilen.
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1.2 Jedenfalls bei summarischer Sachverhaltsprüfung ist das Vorhaben der Beigeladenen auch keinen von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden unzumutbaren Geruchsimmissionen ausgesetzt. Maßgeblich für die Beurteilung ist insoweit das in § 34 Abs. 2 BauGB i.V.m. § 15 Abs. 1 Satz 2 BauNVO enthaltene Rücksichtnahmegebot.
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Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme im Einzelnen begründet, hängt wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gebotenen Zusammenhang zu Gute kommt, umso mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Abzustellen ist darauf, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Bei der Interessengewichtung spielt eine maßgebende Rolle, ob es um ein Vorhaben geht, das grundsätzlich zulässig oder nur ausnahmsweise unter bestimmten Voraussetzungen nicht zuzulassen ist, oder ob es sich - umgekehrt - um ein solches handelt, das an sich unzulässig ist und nur ausnahmsweise zugelassen werden kann. Bedeutsam ist ferner, inwieweit derjenige, der sich gegen ein Vorhaben wendet, eine rechtlich geschützte wehrfähige Position innehat (vgl. BVerwG, Beschluss vom 06.12.1996 - 4 B 215.96 - NVwZ-RR 1997, 516).
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Nach welchen Maßstäben eine derartige Rücksichtslosigkeit anzunehmen ist, beurteilt sich, sofern Immissionen als Beeinträchtigungen in Rede stehen, nach den Regelungen des Immissionsschutzrechts. Eine Anlage, deren Immissionen sich in den Grenzen des der Nachbarschaft gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 bzw. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BImSchG Zumutbaren halten, erweist sich auch in bauplanungsrechtlicher Hinsicht nicht als rücksichtslos. Es gibt kein bauplanungsrechtliches Rücksichtnahmegebot, das etwa dem Verursacher von Umwelteinwirkungen mehr an Rücksichtnahme zugunsten der Nachbarn abverlangt, als es das Bundes-Immissionsschutzgesetz gebietet. Dieses Gesetz hat vielmehr die Grenze der Zumutbarkeit für Umwelteinwirkungen für Nachbarn und damit das Maß der gebotenen Rücksichtsnahme auch für das Baurecht allgemein bestimmt (vgl. BVerwG, Urteile vom 30.09.1983 - 4 C 74.78 - BRS 40 Nr. 206; und vom 27.08.1998 - 4 C 5.98 - BRS 60 Nr. 83). Gemäß § 22 Abs. 1 BImSchG sind - nach dem Bundes-Immissionsschutzgesetz - nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (vgl. § 3 Abs. 5 BImSchG) unter anderem so zu errichten und zu betreiben, dass schädliche, nach dem Stand der Technik vermeidbare Umwelteinwirkungen verhindert oder nach dem Stand der Technik unvermeidbare schädliche Umwelteinwirkungen auf ein Mindestmaß beschränkt werden. Nach § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Ob Belästigungen im Sinne des Immissionsschutzrechts erheblich sind, richtet sich nach der konkreten Schutzwürdigkeit und Schutzbedürftigkeit der betroffenen Rechtsgüter, die sich ihrerseits nach der bauplanungsrechtlichen Prägung der Situation und nach der tatsächlichen oder planerischen Vorbelastung bestimmen (vgl. BVerwG, Urteil vom 30.04.1992 - 7 C 25.91 - BRS 54 Nr. 188).
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Gemessen hieran ist das Vorhaben der Beigeladenen nicht deshalb rücksichtslos, weil der landwirtschaftliche Betrieb des Antragstellers in Folge der hinzutretenden Wohnnutzung aus Gründen des Immissionsschutzes befürchten müsste, mit zusätzlichen Anforderungen an seine Betriebsführung überzogen zu werden. Zwar kann eine derartige Befürchtung grundsätzlich rechtlich schutzwürdig sein (BVerwG, Beschluss vom 25.11.1985 - 4 B 202.85 - BRS 44 Nr. 176). Bei summarischer Sachverhaltsprüfung sind derartige Betriebseinschränkungen auf immissionsschutzrechtlicher oder baurechtlicher Grundlage zu Lasten des Betriebs des Antragstellers nicht zu besorgen. Denn die Beigeladenen sind bei der konkreten Gebietssituation und der im Rahmen des Gebots der Rücksichtnahme gebotenen Abwägung verpflichtet, bei der Ihnen genehmigten Wohnnutzung die von dem landwirtschaftlichen Anwesen des Antragstellers ausgehenden Immissionen zu dulden (1.2.1). Des Weiteren drohen dem Antragsteller unabhängig hiervon aufgrund der in der näheren Umgebung bereits vorhandener Wohnbebauung keine verschärften immissionsschutzrechtlichen Anforderungen (1.2.2).
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1.2.1 Bei summarischer Sachverhaltsprüfung sind den Beigeladenen die von dem Betrieb des Antragstellers ausgehenden Immissionen zumutbar.
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Bewertungsmaßstab für Luftverunreinigungen durch Geruchsstoffe (§ 3 Abs. 2 und 4 BImSchG) ist im Grundsatz, ob sie nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen herbeizuführen (§ 3 Abs. 1 BImSchG). Das Immissionsschutzrecht gibt dafür allerdings keinen rechtlich verbindlichen Maßstab vor. Denn die nach § 48 BImSchG erlassene Technische Anleitung zur Reinhaltung der Luft - TA Luft - vom 24.07.2002 (GMBl. S. 511) regelt lediglich die Vorsorge gegen schädliche Umwelteinwirkungen in Gestalt von Luftverunreinigungen (§ 1 Satz 3 TA Luft). Zur Bestimmung der Erheblichkeit von Geruchsimmissionen im Sinne des § 3 Abs. 1, Abs. 2 BImSchG („ähnliche Umwelteinwirkungen“) können aber einschlägige technische Regelwerke als Orientierungshilfe herangezogen werden. Hierzu zählt auch die Geruchs-Immissionsrichtlinie (GIRL) in der Fassung vom 29.02.2008 mit Ergänzung vom 10.09.2008. Die GIRL gilt zwar unmittelbar nur für immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 4 BImSchG). Sie kann aber für nicht genehmigungsbedürftige Anlagen (§ 22 BImSchG) und in der Bauleitplanung sinngemäß angewendet werden (vgl. zur GIRL als zwar rechtlich unverbindliche, aber zulässige Orientierungshilfe für die Beurteilung von Geruchsimmissionen, BVerwG, Urteil vom 21.12.2011 - 4 C 12.10 - BVerwGE 141, 293; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12.03.2015 - 10 S 1169/13 - DÖV 2015, 627).
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Nach der GIRL sind Kriterien für die Beurteilung des Belästigungsgrades vor allem Häufigkeit, Intensität und Qualität von Gerüchen sowie ihre Hedonik. Die GIRL legt Immissionswerte in einem Prozentwert relativer Häufigkeit von Geruchsstunden als Bewertungsgröße fest, wobei als Geruchsstunde ein Messzeitintervall dann gezählt wird, wenn in mindestens zehn Prozent der Zeit Geruchsstoffimmissionen nach ihrer Herkunft aus Anlagen erkennbar werden. Das sind im Fall der Berechnung sechs Minuten über der Wahrnehmungsschwelle liegender Geruchszeitanteile innerhalb einer Stunde. Die Ermittlung der zu erwartenden Zusatzbelastung erfolgt durch eine Geruchausbreitungsberechnung regelmäßig mit dem in Anhang 3 der TA Luft beschriebenen Ausbreitungsmodell und der speziellen Anpassung für Gerüche (vgl. Nr. 1 Abs. 10 und Nr. 4.5 GIRL).
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Gemessen an diesem - nach dem oben Gesagten rechtlich nicht verbindlichen - Beurteilungsmaßstab sind die von dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers ausgehenden Geruchsimmissionen für die Beigeladenen zumutbar. Die Genehmigungsbehörde ist unter Zugrundelegung einer von fachtechnischen Bediensteten des Landwirtschaftsamts erstellten, bei summarischer Sachverhaltsprüfung nicht zu beanstandenden Plausibilitätsbetrachtung zu dem Ergebnis gelangt, dass an dem Vorhabengrundstück der Beigeladenen eine Überschreitung der maßgeblichen Geruchsstunden von 15 Prozent, nicht aber von 20 Prozent zu erwarten ist. Im Ausgangspunkt zutreffend weist der Antragsteller freilich darauf hin, dass der in Nr. 3.1 GIRL festgelegte Immissionsrichtwert von 0,15 für Dorfgebiete nach den von der Genehmigungsbehörde zugrunde gelegten fachtechnischen Erkenntnissen des Landwirtschaftsamts nicht eingehalten wird. Die Kammer zieht daraus jedoch nicht in den von dem Antragsteller vorgeschlagenen Schluss, die Geruchsimmissionen seien wegen Überschreitung der in der GIRL festgelegten Richtwerte für die Beigeladenen unzumutbar. In einem (faktischen) Dorfgebiet, das durch praktizierende landwirtschaftliche Betriebe mit Tierhaltung geprägt ist, können auch Gerüche zumutbar sein, die 15 Prozent der Jahresgeruchsstunden überschreiten. So macht bereits die GIRL selbst deutlich, dass ein Vergleich mit den Immissionswerten nicht immer zur Beurteilung der Erheblichkeit einer Belästigung ausreicht. Regelmäßiger Bestandteil der Beurteilung ist deshalb im Anschluss an die Bestimmung der Geruchshäufigkeit die Prüfung, ob Anhaltspunkte für die Notwendigkeit einer Prüfung nach Nr. 5 GIRL für den jeweiligen Einzelfall bestehen (vgl. Nr. 3.1 Abs. 4 GIRL). Für die Beurteilung, ob schädliche Umwelteinwirkungen durch Geruchsimmissionen hervorgerufen werden, ist ein Vergleich der nach der GIRL zu ermittelnden Kenngrößen mit den in der genannten Tabelle festgelegten Immissionswerten unter anderem dann nicht ausreichend, wenn Anhaltspunkte dafür bestehen, dass wegen der außergewöhnlichen Verhältnisse hinsichtlich Hedonik und Intensität der Geruchseinwirkung, der ungewöhnlichen Nutzung in dem betroffenen Gebiet oder sonstiger atypischer Verhältnisse trotz Überschreitung der Immissionswerte eine erhebliche Belästigung der Nachbarschaft oder der Allgemeinheit durch Geruchsimmissionen nicht zu erwarten ist (vgl. Nr. 5 Abs. 1 Buchst. a) und b) GIRL). Die Erheblichkeit einer Geruchsbelästigung ist keine absolut festliegende Größe, sie kann im Einzelfall nur durch Abwägung der dann bedeutsamen Umstände festgestellt werden (vgl. Nr. 5 Abs. 4 Satz 2 GIRL). Dabei sind - unter Berücksichtigung der eventuell bisherigen Prägung eines Gebiets durch eine bereits vorhandene Geruchsbelastung (Ortsüblichkeit) - als Beurteilungskriterien vor allem der Charakter der Umgebung, insbesondere die in Bebauungsplänen festgelegte Nutzung der Grundstücke sowie landes- oder fachplanerische Ausweisungen und vereinbarte oder angeordnete Nutzungsbeschränkungen zu berücksichtigen (vgl. Nr. 5 Abs. 5 GIRL). Vor diesem Hintergrund sieht die GIRL vor, dass in begründeten Einzelfällen Zwischenwerte zwischen Dorfgebieten und Außenbereich möglich sind, was zu Immissionswerten von bis zu 0,20 (20 Prozent der Jahresgeruchsstunden) am Rand des Dorfgebiets führen kann (Begründung und Auslegungshinweise zu Nr. 3.1 der GIRL).
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Der nach der fachtechnischen Einschätzung des Landwirtschaftsamts hier zu erwartende Immissionswert von 0,2 sowie die weiteren Umstände des vorliegenden Einzelfalls führen zu der Beurteilung, dass die Immissionen für die Wohnnutzung der Beigeladenen zumutbar sind und daher der Antragsteller bei einer solchen Belastung nicht mit zusätzlichen Immissionsschutzauflagen rechnen muss. Die Beigeladenen wollen ihr Vorhaben in einem (faktischen) Dorfgebiet verwirklichen. Insoweit bedarf es zunächst der Vergegenwärtigung, dass sich die in § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO genannte Verpflichtung, auf die Belange landwirtschaftlicher Betriebe vorrangig Rücksicht zu nehmen, darin äußert, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftstypischen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - NVwZ 1993, 1184). Nicht außer Acht gelassen werden kann zudem, dass in einem Dorfgebiet die Wirtschaftsstellen des Betriebes neben den zugehörigen Wohnungen und Wohngebäuden zulässig sind (vgl. § 5 Abs. 2 Nr. 1 BauNVO). Für die hier maßgeblichen örtlichen Gegebenheiten ist insbesondere von Bedeutung, dass die Beigeladenen ihr Vorhaben in einem Bereich realisieren wollen, der durch landwirtschaftliche Nutzung mit beachtlicher Tierhaltung geprägt und durch diese vorbelastet ist. Dass die Beigeladenen bereit sind, die Geruchssituation hinzunehmen, ändert zwar an der Zumutbarkeitsbewertung grundsätzlich nichts. Denn das baurechtliche Rücksichtnahmegebot stellt nicht personenbezogen auf die Eigentumsverhältnisse oder die Nutzungsberechtigungen zu einem bestimmten Zeitpunkt ab. Jedoch ist der Umstand von Belang, dass die faktische Vorbelastung eines Grundstücks dazu führen kann und es hier tut, dass dem Schutz des Wohnens ein geringerer Stellenwert zukommt und Beeinträchtigungen in weitergehendem Maße zumutbar sind, als sie sonst in dem betreffenden Baugebiet hinzunehmen wären (vgl. BVerwG, Urteil vom 25.09.1999 - 4 C 6.98 - BRS 62 Nr. 86). Festzuhalten ist mithin, dass die Einzelfallumstände hier maßgeblich von der situationsgeprägten Vorbelastung des Grundstücks der Beigeladenen durch die Nähe zu Wirtschaftsstellen mit Tierhaltung (vor allem durch den Schweinemastbetrieb des Antragstellers) bestimmt werden. Hinzu kommt, dass es die Beigeladenen in der Hand haben und dies auch planen, durch die Ausrichtung der besonders geruchsempfindlichen Räumlichkeiten bzw. des Außenwohnbereichs ihres Betriebsleiterwohnhauses in gewissem Umfang architektonische Selbsthilfe zu üben. Vor diesem Hintergrund ist ihnen eine Geruchsbelastung in Höhe des prognostizierten Immissionswertes von 0,2 im Einzelfall durchaus zuzumuten.
20 
An dieser Betrachtung ändert der von dem Antragsteller geltend gemachte Umstand nichts, die Genehmigung des Vorhabens der Beigeladenen gefährde die zukünftige Entwicklung seines landwirtschaftlichen Betriebes. Maßstab für die Beurteilung, was dem Betroffenen an Rücksichtnahme zuzumuten ist, ist lediglich die tatsächlich ausgeübte Nutzung; nur sie eignet sich als Maßstab für die Zulässigkeit neuer Vorhaben. Künftige Entwicklungen können nur insoweit berücksichtigt werden, als sie im vorhandenen baulichen Bestand bereits ihren Niederschlag gefunden haben. Landwirtschaftliche Betriebe nehmen insofern keine Sonderstellung ein. Auch bei ihnen verbietet es sich, die bloße Möglichkeit künftiger Betriebserweiterungen oder -umstellungen bereits vollzogenen Änderungen gleichzustellen. Andernfalls würde die Anwendung des § 34 BauGB mit Unsicherheiten belastet, die der Gesetzgeber mit der tatbestandlichen Anknüpfung an das tatsächlich Vorhandene ausschließen wollte (vgl. BVerwG, Urteil vom 14.01.1993 - 4 C 19.90 - a.a.O.). Etwas anderes folgt in einem (faktischen) Dorfgebiet insbesondere auch nicht aus § 5 Abs. 1 Satz 2 BauNVO. Hiernach ist dort auf die Belange der land- und forstwirtschaftlichen Betriebe einschließlich ihrer Entwicklungsmöglichkeiten vorrangig Rücksicht zu nehmen. Der Vorrang, den die landwirtschaftliche Nutzung beansprucht, äußert sich darin, dass der Schutz des Wohnens gegenüber landwirtschaftlichen Störungen stärker eingeschränkt ist als in allen anderen Baugebieten. Dagegen besteht er nicht darin, die landwirtschaftliche Nutzung im Verhältnis zu den übrigen in einem Dorfgebiet zulässigen Nutzungsarten in der Weise zu begünstigen, dass sich das Maß der Rücksichtnahme ihr gegenüber nicht an den gegenwärtigen, sondern bereits an potenziellen zukünftigen Nutzungsverhältnissen orientieren müsste (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Urteil vom 20.09.2007 - 7 A 1434/06 - BauR 2008, 71).
21 
1.2.2 Unabhängig hiervon sind Einschränkungen des Betriebs des Antragstellers auf immissionsschutzrechtlicher oder baurechtlicher Grundlage auch deshalb nicht zu gegenwärtigen, weil durch das den Beigeladenen genehmigte Vorhaben keine zusätzlichen Anforderungen begründet werden. Denn auf dem Grundstück Flst.Nr. ... steht bereits ein Wohnhaus, das in geringerer Entfernung zu dem landwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers gelegen ist. Bei der Errichtung einer Wohneinheit in einem Abstand, in dem bereits Wohnbebauung vorhanden ist, verschlechtert sich die Lage eines landwirtschaftlichen Betriebs nicht, da es bei der Frage, welche Immissionen zulässig sind, nicht auf die Zahl der Wohneinheiten ankommen kann (vgl. VG Würzburg, Urteil vom 01.08.2013 - W 5 K 12.278 - juris). Dies gilt jedenfalls dann, wenn die neu hinzukommende Wohnbebauung in der gleichen Richtung wie der bereits vorhandene Bestand liegt.
22 
2. Nach alldem spricht die obige rechtliche Beurteilung dafür, dem von dem Antragsgegner wahrgenommenen Vollzugsinteresse der Beigeladenen an der Ausnutzung der ihnen erteilten Baugenehmigung den Vorrang vor dem Aussetzungsinteresse des Antragstellers einzuräumen. Im Rahmen der zu treffenden Abwägung zwischen dem berechtigten Interesse des Antragstellers, vorläufig von der Errichtung eines weiteren Wohnbauvorhabens und etwa zu befürchtenden immissionsschutzrechtlichen Auflagen verschont zu bleiben, und dem Interesse der Beigeladenen, ihr Bauvorhaben alsbald zu verwirklichen und ihr Betriebsleiterwohnhaus zu errichten, überwiegt das Interesse der Beigeladenen. Für diese Interessenabwägung streitet bereits die gesetzliche Wertung des § 212 a BauGB. Im Übrigen würde eine stattgebende Entscheidung dazu führen, dass die Beigeladenen mit der Verwirklichung ihres Wohnbauvorhabens für die erhebliche Zeit eines gerichtlichen Hauptsacheverfahrens - möglicherweise über mehrere Instanzen - verhindert werden. Auf der anderen Seite ist nach dem oben Gesagten nicht zu befürchten, dass der Antragsteller tatsächlich mit immissionsschutzrechtlichen Auflagen zum Schutz des Anwesens der Beigeladenen überzogen wird. Diese müssen sich jedenfalls die hier vorgenommene Interessenabwägung entgegenhalten lassen, sollten sie später immissionsschutzrechtliches Einschreiten gegenüber dem Antragsteller begehren.
23 
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und 3 und § 162 Abs. 3 VwGO.
24 
Die Streitwertfestsetzung stützt sich auf § 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG in Verbindung mit den Empfehlungen in Nr. 9.7.1 und 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013 (abgedruckt u.a. in Beilage zu VBlBW 2014, Heft 1).

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