Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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| | Der Kläger wendet sich im Wege der Feststellungsklage gegen die Zuordnung des von ihm bekleideten Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14. |
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| | Der Kläger ist Bezirksnotar im Dienste des Beklagten, war zunächst in eine Planstelle beim Notariat R. eingewiesen und ist nunmehr seit dem ...04.2016 als Bezirksnotar (A14) dem Notariat E. zugewiesen. Beide Notariate liegen im württembergischen Rechtsgebiet im Sinne des § 1 Abs. 4 des Landesgesetzes über die freiwillige Gerichtsbarkeit (LFGG) vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) in der Fassung des Gesetzes vom 17.12.2015 (GBl. 2016, S. 1)). |
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| | Das Notariatswesen im Bundesgebiet wird durch die Bundesnotarordnung (BNotO) geregelt. In der derzeit gültigen Fassung des Gesetzes vom 13.02.1937 (RGBl 1937 I, S. 191, zuletzt geändert durch Art. 1 des Gesetzes vom 23.11.2015, BGBl. 2015 I, S. 2090) werden gemäß § 3 Abs. 1 BNotO hauptberufliche Notare (sog. „Nur-Notare“) zur Amtsausübung bestellt. Ausnahmsweise können auch sog. „Anwaltsnotare“ bestellt werden, welche neben ihrer Tätigkeit als Notar auch als Rechtsanwalt tätig sind (§ 3 Abs. 2 BNotO). Die Nur- und Anwaltsnotare sind selbständige freiberufliche Unternehmer. |
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| | Das Notariatswesen in Baden-Württemberg weicht von der in § 3 BNotO vorgegebenen Struktur ab, da für das Land Baden-Württemberg besondere bundesrechtliche Vorschriften gelten. Gemäß § 114 Abs. 1 BNotO können – abweichend von § 5 Satz 1 und § 3 Abs. 1 BNotO – Amtsnotare im Landesdienst bestellt werden. |
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| | Auf Grundlage dieser bundesrechtlichen Sonderregelung wurden in Baden-Württemberg Notare als Beamte des Landes bestellt. Im badischen Landesteil erfordert diese Bestellung zu Notaren im Landesdienst die Befähigung zum Richteramt, während im württembergischen Landesteil sog. „Bezirksnotare“ bestellt werden. Neben Bezirksnotaren können im württembergischen – nicht jedoch im badischen – Landesteil auch Nur-Notare und Anwaltsnotare bestellt werden (§ 17 Abs. 2 LFGG in der bis zum 13.08.2010 geltenden Fassung). Änderungen im derzeit (noch) in dieser Form bestehenden süddeutschen Notariatswesen bedürfen der Zustimmung der jeweiligen Landesregierungen (Art. 138 GG). |
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| | Die Ernennung zum Bezirksnotar setzte den erfolgreichen Abschluss einer – nunmehr eingestellten – zweistufigen Ausbildung über fünf Jahre voraus (§ 17 Abs. 2 LFGG in Verbindung mit § 4 der Ausbildungs- und Prüfungsordnung für Bezirksnotare (APrONot)), welche als Vorbereitungsdienst im Amt des Notaranwärters im Beamtenverhältnis auf Widerruf (§ 16 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a) LBG in Verbindung mit § 2 Abs. 4 APrONot) erfolgte. |
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| | Dieser Vorbereitungsdienst bestand aus einem Studium an der baden-württembergischen Notarakademie, welches zwei Studienabschnitte von zehn und 20 Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot) umfasste, sowie einer studienpraktischen Ausbildung in zwei Ausbildungsabschnitten von 27 und drei Monaten (§ 4 Abs. 2 Nr. 1, 2 APrONot). Insgesamt sollte die Ausbildung zum Bezirksnotar die wissenschaftlichen Kenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten vermitteln, die zur Erfüllung der dem Bezirksnotar zugewiesenen Aufgaben der Rechtspflege und der Justizverwaltung erforderlich sind (§ 1 Abs. 2 APrONot). |
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| | Die Studienabschnitte erfolgten nach einem vorgegebenen Studienplan. Dabei sollten das soziale, wirtschaftliche und rechtspolitische Verständnis der Notaranwärter sowie ihr allgemeiner Bildungsstand gefördert werden (§ 5 APrONot). Die Studienabschnitte wurden ergänzt durch ein gesetzlich vorgesehenes Selbststudium zur Ergänzung und Vervollkommnung der Kenntnisse und Fähigkeiten (§ 5 Abs. 5 APrONot). Die studienpraktischen Teile erfolgten bei einem Notariat, einem Amtsgericht sowie nach Wahl des Notaranwärters bei einem Rechtsanwalt, Steuerberater, Wirtschaftsprüfer, vereidigten Buchprüfer, Wirtschaftsunternehmen oder einer sonstigen inländischen oder ausländischen Stelle, bei der eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet war (§ 8 Abs. 2 APrONot). Sie wurden durch Arbeitsgemeinschaften ergänzt (§ 8 Abs. 3 APrONot). |
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| | Die Ausbildung wurde mit der Notarprüfung abgeschlossen, für welche das Landesjustizprüfungsamt zuständig war (§ 15 Abs. 1 APrONot). Der Prüfungsstoff umfasste zuletzt im Wesentlichen vollumfänglich das Bürgerliche Recht, das Personen- und Kapitalgesellschaftsrecht, das Recht der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie das Zwangsvollstreckungsrecht. Ergänzend traten Grundzüge verschiedener anderer Rechtsgebiete hinzu (§ 16 Abs. 1 Nr. 1, 2 APrONot). Die Notarprüfung erfolgte durch eine schriftliche Prüfung, welche sich aus acht Aufsichtsarbeiten mit einer Bearbeitungszeit von jeweils fünf Stunden zusammensetzte, sowie eine mündlichen Gruppenprüfung mit einer Prüfungszeit von etwa 45 Minuten je Kandidat (§§ 20, 21 APrONot). |
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| | Die Zuständigkeiten der Bezirksnotare sind im Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit geregelt; die Bundesnotarordnung gilt für sie insofern nicht unmittelbar (§ 114 Abs. 3 Satz 1 BNotO). |
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| | Bezirksnotare nehmen als sachlich unabhängige Organe der Rechtspflege (§ 2 LFGG) diejenigen Aufgaben wahr, welche durch Bundesrecht als Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit den Gerichten und durch § 1 Abs. 2, 3 LFGG den staatlichen Notariaten und Grundbuchämtern zugewiesen sind. Dies sind – vorbehaltlich der in § 37 LFGG vorbehaltenen Aufgaben – Nachlass- und Teilungssachen, die Funktion als Grundbuchamt (§ 1 Abs. 3 LFGG) und die amtliche Verwahrung von Verfügungen von Todes wegen sowie Betreuungs-, Unterbringungs- und betreuungsgerichtliche Zuweisungssachen (§ 1 Abs. 2 LFGG). |
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| | Hinzu tritt eine Zuständigkeit für die Beurkundung von Rechtsvorgängen und für die Aufgaben der vorsorgenden Rechtspflege, welche durch die Bundesnotarordnung den Notaren übertragen wurden. Diese Aufgaben werden von den Bezirksnotaren „neben“ ihren Aufgaben nach § 17 Abs. 3 und § 29 LFGG ausgeführt (§ 3 Abs. 1 LFGG). Auf die Beurkundungstätigkeit (§ 3 Abs. 1 LFGG) finden die Vorschriften in §§ 14-18, § 28, § 29 Abs. 1, § 30 Abs. 1 und in § 31 BNotO (§ 20 Satz 1 LFGG) Anwendung. Ferner gelten die besonderen Vorschriften der §§ 21 bis 24 BNotO (§ 20 Satz 2 LFGG). |
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| | Gemäß § 20 Abs. 1 Satz 1, 2 BNotO sind die Notare zuständig, Beurkundungen jeder Art vorzunehmen sowie Unterschriften, Handzeichen und Abschriften zu beglaubigen. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere auch die Beurkundung von Versammlungsbeschlüssen, die Vornahme von Verlosungen und Auslosungen, die Aufnahme von Vermögensverzeichnissen, Nachlassverzeichnissen und Nachlassinventaren, die Vermittlung von Nachlass- und Gesamtgutsauseinandersetzungen einschließlich der Erteilung von Zeugnissen nach den §§ 36 und 37 der Grundbuchordnung, die Anlegung und Abnahme von Siegeln, die Aufnahme von Protesten, die Zustellung von Erklärungen sowie die Beurkundung amtlich von ihnen wahrgenommener Tatsachen. Hinzukommen die Entgegennahme von Auflassungen, die Ausstellung von Teilhypotheken- und Teilgrundschuldbriefen (§ 20 Abs. 2 BNotO), die Durchführung freiwilliger Versteigerungen (§ 20 Abs. 3 BNotO) sowie die Vermittlung nach den Vorschriften des Sachenrechtsbereinigungsgesetzes (§ 20 Abs. 4 BNotO). Sie sind ferner zuständig für die Ausstellung von Bescheinigungen über eine Vertretungsberechtigung sowie Bescheinigungen über das Bestehen oder den Sitz einer juristischen Person oder Handelsgesellschaft, die Firmenänderung, eine Umwandlung oder sonstige rechtserhebliche Umstände, wenn sich diese Umstände aus einer Eintragung im Handelsregister oder in einem ähnlichen Register ergeben, wobei die Bescheinigung die gleiche Beweiskraft wie ein Zeugnis des Registergerichts hat (§ 21 Abs. 1 BNotO). Auch sind Notare gemäß § 22 BNotO zur Abnahme von Eiden, zu eidlichen Vernehmungen sowie zur Aufnahme eidesstattlicher Versicherungen unter bestimmten Voraussetzungen zuständig. Sie sind auch zuständig, Geld, Wertpapiere und Kostbarkeiten, die ihnen von den Beteiligten übergeben sind, zur Aufbewahrung oder zur Ablieferung an Dritte zu übernehmen (§ 23 BNotO). Gemäß § 24 BNotO ist den Notariaten auch der Bereich vorsorgender Rechtspflege, insbesondere die Anfertigung von Urkundenentwürfen und die Beratung der Beteiligten, zugewiesen; in diesem Umfange ist der Notar – vorbehaltlich gesetzlicher Regelungen – auch befugt, die Beteiligten vor Gerichten und Verwaltungsbehörden zu vertreten (§ 24 Abs. 1 BNotO). |
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| | Die Befähigung zum Richteramt im Sinne der §§ 5 Satz 1 BNotO, 5 Abs. 1 DRiG als Voraussetzung für die Bestellung als Notar im badischen Landesteil bzw. Notar im übrigen Bundesgebiet setzt den Abschluss eines rechtswissenschaftlichen Studiums an einer Universität mit der ersten Prüfung und einen anschließenden Vorbereitungsdienst mit der zweiten Staatsprüfung (§ 5 Abs. 2 Satz 1 DRiG) oder die Ernennung zu einem Universitätsprofessor der Rechte im Bundesgebiet voraus (§ 7 DRiG). Gegenstand des Studiums sind Pflichtfächer und Schwerpunktbereiche mit Wahlmöglichkeiten. Pflichtfächer sind die Kernbereiche des Bürgerlichen Rechts, des Strafrechts, des Öffentlichen Rechts und des Verfahrensrechts einschließlich der europarechtlichen Bezüge, der rechtswissenschaftlichen Methoden und der philosophischen, geschichtlichen und gesellschaftlichen Grundlagen (§ 5a Abs. 2 Satz 3 DRiG). Die Schwerpunktbereiche dienen der Ergänzung des Studiums, der Vertiefung der mit ihnen zusammenhängenden Pflichtfächer sowie der Vermittlung interdisziplinärer und internationaler Bezüge des Rechts (§ 5a Abs. 2 Satz 4 DRiG). Die Inhalte des Studiums berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen wie Verhandlungsmanagement, Gesprächsführung, Rhetorik, Streitschlichtung, Mediation, Vernehmungslehre und Kommunikationsfähigkeit (§ 5a Abs. 3 DRiG). Während der vorlesungsfreien Zeit finden praktische Studienzeiten von insgesamt mindestens drei Monaten Dauer statt (§ 5a Abs. 2 Satz 1 DRiG). |
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| | Der juristische Vorbereitungsdienst dauert zwei Jahre. Die Ausbildung im Vorbereitungsdienst findet in den Pflichtstationen bei einem ordentlichen Gericht in Zivilsachen, einer Staatsanwaltschaft oder einem Gericht in Strafsachen, einer Verwaltungsbehörde und einem Rechtsanwalt sowie bei einer oder mehreren Wahlstationen, bei denen eine sachgerechte Ausbildung gewährleistet ist, statt (§ 5b Abs. 2 DRiG). |
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| | Staatliche und universitäre Prüfungen berücksichtigen die rechtsprechende, verwaltende und rechtsberatende Praxis einschließlich der hierfür erforderlichen Schlüsselqualifikationen nach § 5a Abs. 3 Satz 1 DRiG; unbeschadet von § 5a Abs. 2 Satz 2 DRiG können die Prüfungen auch die Fremdsprachenkompetenz berücksichtigen (§ 5d DRiG). |
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| | Gemäß § 28 des Landesbesoldungsgesetzes Baden-Württemberg (LBesGBW) vom 09.11.2010 (GBl. 2010, 793) in Verbindung mit dessen Anlage 1 sind das Eingangsamt eines Notarvertreters der Besoldungsgruppe A12, das Amt eines Bezirksnotars der Besoldungsgruppe A13 und das eines Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuch-sachbearbeiter oder als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter der Besoldungsgruppe A14 zugeordnet. |
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| | Das Grundgehalt der Besoldungsgruppen A13 und A14 ist derzeit gesetzlich in § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 6 zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt ausgestaltet: |
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| | Das Grundgehalt der Besoldungsgruppe R1 ist derzeit gesetzlich in § 35 Satz 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 8 zum Landesbesoldungsgesetz wie folgt ausgestaltet, wobei der Stufenaufstieg im Abstand von zwei Jahren erfolgt: |
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| | Gemäß § 1 Landesjustizkostengesetz (LJKG) in der Fassung der Bekanntmachung vom 15. Januar 1993 (GBl. 1993, 109) erheben die Justizbehörden des Landes Kosten (Gebühren und Auslagen) nach dem Gesetz über Kosten in Angelegenheiten der Justizverwaltung – Justizverwaltungskostengesetz – (BGBl. 2013 I, 2586; im Folgenden: JVKostG). Die Gebühren und Auslagen für die Tätigkeit der Notare nach § 1 LFGG werden zur Staatskasse erhoben (§ 10 LJKG). Die Notare sind Gläubiger der Gebühren und Auslagen für ihre Tätigkeit nach § 3 Abs. 1 LFGG sowie etwaiger Zinsen nach § 88 GNotKG (§ 10 Abs. 2 LJKG). |
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| | Die im badischen Rechtsgebiet tätigen Notare haben von den ihnen sonst zufließenden Gebühren einen Anteil an die Staatskasse abzuführen. Sie haben außerdem sämtliche von ihnen erhobenen Auslagen an die Staatskasse abzuführen (§ 12 Abs. 1 LJKG). |
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| | Im württembergischen Rechtsgebiet hat der örtlich zuständige Notar sämtliche Gebühren und Auslagen für Tätigkeiten nach § 3 Abs. 1 LFGG, für die er auch als Grundbuchbeamter, Betreuungsrichter und Nachlassrichter zuständig wäre oder für die er bis zur Aufhebung von den Grundbuchämtern nach § 26 Absatz 6 LFGG als Grundbuchbeamter örtlich zuständig gewesen wäre, an die Staatskasse abzuliefern (§ 13 Abs. 1 LJKG). Den Bezirksnotaren verbleibt so grundsätzlich ein gesetzlich näher bestimmter Gebührenanteil. Ausnahmetatbestände, welche keine Gebührenbeteiligung vorsehen, sind in § 13a LJKG geregelt. |
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| | Die unterschiedlichen Notariatsformen im badischen und württembergischen Landesteil gehen auf die frühere Trennung der Länder Baden, Württemberg-Baden sowie Württemberg-Hohenzollern und die unterschiedlichen Notariatsformen dieser Länder zurück. Das Institut der württembergischen Bezirksnotare wurde durch § 50 Abs. 1 LFGG auf den hohenzollerischen Landesteil übertragen. |
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| | Mit den Urteilen des Gerichtshofs der Europäischen Union vom 21.03.2002 (Rs. C-264/00 – Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333) und vom 30.06.2005 (Rs. C-165/03 – Längst –, Slg. 2005, I-5653) wurde festgestellt, dass in einem Notariatssystem, in welchem Notare im Staatsdienst und freiberufliche Notare nebeneinander agieren, Gebühren staatlicher Notare für die Beurkundung von Rechtsvorgängen im Anwendungsbereich der RL 69/335/EWG betreffend die indirekten Steuern auf die Ansammlung von Kapital (ABl. (EWG) 1969, L 249, S. 25) als unionsrechtswidrige indirekte Steuern im Sinne der Richtlinie anzusehen sind. |
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| | In Folge dieser Rechtsprechung erfolgten Änderungen der Bundesnotarordnung sowie der landesrechtlichen Ausgestaltung des Notariatssystems in Baden-Württemberg. Durch diese sollen im Rahmen der sog. „Notariatsreform“ die Beurkundungsaufgaben in das von der Bundesnotarordnung als Regelfall vorgesehene freiberufliche Notariatswesen und die übrigen Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit zu den Amtsgerichten verlagert werden. Deren Vereinbarkeit mit dem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Beschäftigung (Art. 33 Abs. 5 GG) ist Gegenstand des beim erkennenden Gericht anhängigen Verfahrens 4 K ... des Klägers. |
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| | Mit Schreiben vom 11.10.2014 erhob der Kläger beim Landesamt für Besoldung und Versorgung Widerspruch gegen seine Besoldung und erkundigte sich mit weiteren Schreiben vom 01.12.2014, 12.02.2015 und 14.08.2015 nach dem Verfahrensstand. Zur Begründung wurde ausgeführt, seine Bezüge lägen der Höhe nach hinter denen des Inhabers eines der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amtes. Gründe für die unterschiedliche Besoldung seien nicht ersichtlich. Zwar sei dem Kläger durch die Besoldungsdifferenz aufgrund der von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile kein wirtschaftlicher Schaden entstanden. Der Dienstherr sei jedoch verpflichtet, die Besoldung alimentativ auszugestalten, gleich ob ein Schaden entsteht oder nicht. Im badischen Landesteil erfolge die Besoldung von Notaren auf dem Niveau eines der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amtes. Die vom Kläger durchlaufene Notarausbildung enthalte Aspekte, welche die Ausbildung zum allgemeinen höheren Dienst oder das Richteramt nicht abdeckten. Dem Gesetzgeber stehe es frei, für das gleiche statusrechtliche Amt unterschiedliche Ausbildungsformen gleichberechtigt anzuerkennen. Die einstufige Juristenausbildung in Baden-Württemberg dauere fünf Jahre und sei gleichberechtigt mit dem Jurastudium und dem Vorbereitungsdienst, obwohl sie ebenfalls fünf Jahre dauere. Die kürzere Ausbildung eines Rechtspflegers sei mit der eines Amtsnotars nicht vergleichbar. |
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| | Der Kläger hat am 09.12.2015 – zunächst als Untätigkeitsklage – die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verletzung seines Anspruchs auf eine amtsangemessene Besoldung stelle ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis dar. Die Feststellungsklage sei nicht subsidiär, da der Kläger keine andere Möglichkeit habe, die Differenz zwischen der gewährten und der nach seiner Auffassung amtsangemessenen Besoldung einzuklagen. Aufgrund des besoldungsrechtlichen Gesetzesvorbehalts könne er insbesondere die Differenz nicht im Wege der Verpflichtungsklage beanspruchen. Die Klage sei als Untätigkeitsklage trotz noch nicht abgeschlossenen Widerspruchsverfahrens zulässig. Seine Besoldung bleibe der Höhe nach hinter der des Amtes R1 zurück. Er beziehe gegenwärtig das Grundgehalt nebst Familienzuschlägen sowie im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von ...000,00 Euro jährlich. Zwar dürfte die Besoldung amtsangemessen sein, da Bezirksnotare einen Anspruch auf Gebührenanteile aus ihrer Beurkundungstätigkeit haben. Dieser sei jedoch – wie der Beklagte im Verfahren 4 K ... ausführe – gesetzlich nicht geschützt. Die Klage beziehe sich auf die gegenwärtige Besoldung des Klägers. Die Tätigkeiten der Amtsnotare im badischen und im württembergischen Landesteil seien weitestgehend vergleichbar. Notare im württembergischen Landesteil seien ferner in Betreuungssachen zuständig, während die betreuungsgerichtlichen Aufgaben im badischen Landesteil vollumfänglich von den Amtsgerichten wahrgenommen würden. Unter Berücksichtigung der jüngeren Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts verletze die Gestaltung der Besoldung der Bezirksnotare das Alimentationsprinzip aus Art. 33 Abs. 5 GG. Die Gebührenanteile seien „volatil“, d.h. nicht hinreichend gesichert und könnten so nicht als Besoldungsbestandteile angesehen werden. Insbesondere seien sie nicht ruhegehaltfähig. Die Ausbildungszeit von Rechtsassessoren sei eineinhalb Jahre länger als die des Klägers, weshalb Rechtsassessoren früher die Endstufe 12 der Besoldung erreichten als der Kläger. Allerdings werde die Ausbildungszeit – anders als bei Richtern – nicht berücksichtigt. Die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Landesdienst seien weitgehend identisch. Das Einsatzgebiet der Rechtsassessoren sei aufgrund von deren Befähigung zum Richteramt weiter, weshalb der Kläger keine mit der Besoldungsgruppe R1 gleichgestellte Besoldung begehre, sondern lediglich eine solche, die dem Einkommen der Amtsträger mit Beurkundungszuständigkeit im übrigen Bundesgebiet entspreche. Im Übrigen würden derzeit Richter als Notarvertreter eingesetzt. Das Eingangsamt für Bezirksnotare als Notarvertreter sei in die Besoldungsgruppe A12 eingruppiert. Dies sei nicht gerechtfertigt. Die Aufgaben auf dem Gebiet des Betreuungsrechts, welche das Amt des württembergischen von dem des badischen Notars unterschieden, seien nicht geeignet, eine unterschiedliche Behandlung der Ämter zu rechtfertigen, da diese Aufgaben auch richterliche Aufgaben seien. Auch die Dienstaufsicht sei ähnlich wie bei den Richtern ausgestaltet. Die Besoldungsdifferenz liege schließlich bei zwei Besoldungsstufen, was den Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers überschreiten dürfte. Dieser Vortrag beanspruche auch nach der Beförderung des Klägers in ein der Besoldungsgruppe A14 zugeordnetes Amt Geltung. |
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| den Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom ...04.2016 aufzuheben und festzustellen, dass die gesetzliche Gestaltung der Besoldung der Bezirksnotare in § 28 Abs. 1 LBesG in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesG, soweit dieses Amt den Besoldungsgruppen A13 und A14 zugeordnet wird, seit dem Beginn des Jahres 2014 verfassungswidrig ist, sowie die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären. |
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| | Zur Begründung wurde auf den Widerspruchsbescheid vom ...04.2016 verwiesen. Eine Überprüfung der Amtsangemessenheit der Höhe der Besoldung in den Besoldungsgruppen A13 und A14 werde nicht begehrt; eine Klage gegen die Höhe der Besoldung in der Besoldungsgruppe R1 stelle eine unzulässige Popularklage dar, weil der Kläger nicht dieser Besoldungsgruppe zugeordnet sei. |
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| | Der Widerspruch des Klägers wurde nach Klageerhebung mit Widerspruchsbescheid des Landesamts für Besoldung und Versorgung vom ...04.2016 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger erhalte die gesetzlich vorgesehene Besoldung. Das Amt des Bezirksnotars sei der Laufbahn des gehobenen Dienstes zuzuordnen. Dies finde Bestätigung in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. |
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| | Dem Gericht liegen die Behördenakte des Landesamts für Besoldung und Versorgung im Verwaltungsverfahren sowie die Gerichtsakte im Verfahren 4 K ... vor. Wegen weiterer Einzelheiten wird auf diese und die Gerichtsakte Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. |
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| | 1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 –, NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>). |
|
| | Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Art. 33 Abs. 5 GG kann einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Klägers auf eine gesetzliche Neuregelung begründen, wenn die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Besoldungsanspruchs hinter dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzip und dem diesem innewohnenden Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung zurückbleibt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175 <220> sowie Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <23>). Durch Art. 33 Abs. 5 GG kann so die Pflicht des beklagten Landes bestehen, die Besoldung des Klägers mittels formellen Gesetzes verfassungsgemäß zu regeln, sodass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers als deren Voraussetzung einer Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). |
|
| | 2. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber anderen Klagearten subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 42 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Bestehens eines solchen – das beklagte Land verpflichtenden – Anspruchs, kann nicht anders als mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da kein verwaltungsbehördliches, sondern ein gesetzgeberisches Handeln begehrt wird. |
|
| | 3. Es besteht ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>); vorliegend in der Möglichkeit eines Anspruchs auf eine rückwirkende Neuregelung der Besoldung des Klägers mit einem höheren Grundgehalt. |
|
| | 4. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordern ist, kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 VwGO Rn. 28 (Stand: Oktober 2008), m.w.N.). Der Kläger hat dargelegt, durch die gegenwärtige gesetzliche Gestaltung seiner Besoldung in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG in dessen Ausprägung als Anspruch auf amtsangemessene Besoldung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330 <344>) verletzt sein zu können, da nicht schlechterdings auszuschließen ist, dass die Zuordnung des früheren und des jetzigen Amtes des Klägers zu der Besoldungsgruppe A13 bzw. A14 wegen einer hinreichenden Abgrenzung zu unterwertigen Ämtern oder einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichwertiger Ämter verfassungswidrig ist. |
|
| | 5. Das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durchgeführt worden. Dennoch ist die Klage gemäß § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässig, da über den Widerspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht entschieden worden war und die Klage auch nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Erhebung des Widerspruchs erhoben wurde. |
|
| | 6. Im Übrigen ist die Klage auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden. Das Vorbringen der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht zuständig sei, da eine Änderung der Gesetzeslage begehrt werde, ist unerheblich. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung sich mit dem Schriftsatz vom 08.09.2016 für unzuständig hält, hätte es dies mit Blick auf die Verfahrensdauer von etwa zehn Monaten und das vorangegangene Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorbringen und den Vorgang ggf. der nächsthöheren Behörden vorlegen können. Für die Zulässigkeit der Klage bleibt dies ohne Auswirkungen, da der Beklagte in der Klageschrift zutreffend bezeichnet wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1962 – VII C 133.61 –, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 2; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 78 Rn. 16) und das Landesamt für Besoldung und Versorgung über den Widerspruch in der Sache entschieden hat. |
|
| | 7. Beim Kläger besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf eine höhere Besoldung für jedes Haushaltsjahr gesondert geltend zu machen sind und dementsprechend einer für jedes Haushaltsjahr gesonderten Beurteilung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <330>; vgl. auch Möller, in: Schwegmann/Summer (Hrsg.), Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 74a BBesG Rn. 9 (Stand: November 2013)), kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er sich erst nunmehr gegen die schon zum Zeitpunkt seiner Berufung bestehende Zuordnung seines Amtes in die Besoldungsordnung A wendet. |
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| | 8. Nach alledem ist die Klage zulässig. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Das Rechtsverhältnis in Form der derzeitigen Besoldung des Klägers hinsichtlich dessen Nicht-Bestehens die Feststellung begehrt wird, besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Gestaltung der Besoldung des Klägers ist mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung vereinbar und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Neuregelung der Besoldung seines Amtes oder auf eine rückwirkende Änderung der ihm zuvor rechtsfehlerfrei gewährten Besoldung für das Haushaltsjahr 2014. Die Zuordnung der Ämter des Bezirksnotars und des Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuchsachbearbeiter, als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 durch § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit dessen Anlage 1 ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. |
|
| | Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015) vgl. auch statt vieler BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 <231 f.>) und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der in einem Dienst und Treueverhältnis stehenden Amtsinhaber, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <314>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <236 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <344>; Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.). |
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| | Die in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip mit dem ihm innewohnenden subjektiv-rechtlichen Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>). Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <16 f.>). |
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| | Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <14 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>). |
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| | Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <22 f.>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 <381>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>). Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 –, BVerfGE 139, 64 <112>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>). |
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| | Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 – , BVerfGE 44, 240 <265 f.>; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <237>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen ist, unvermeidbare Härten enthält und stets unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig ist (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, BVerfGE 26, 141 <159>). Dabei ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes, der Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts zu beachten, dass solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel deshalb nicht vollends beseitigt werden können und damit in Kauf zu nehmen sind, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 – u.a., BVerfGE 26, 141 <159>). Dies ist der Fall. |
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| | 1. Für einzelne Besoldungsgruppen kann dies durch einen Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen überprüft werden (sog. „systeminterner Besoldungsvergleich“; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Werden nämlich vergleichbare Ämter ungleich besoldet, liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Maßgeblich ist daher, ob die vorliegende gesetzliche Besoldungsgestaltung als solche mit der im Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation enthaltenen besoldungsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. |
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| | Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, sodass sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe wiederspiegeln muss (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). |
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| | Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung; Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen – wie hier den Besoldungsordnungen R und A – möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>, m.w.N.). |
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| | Als primäre Vergleichsgruppe kommen vorliegend deshalb die Ämter des Rechtspflegers, des Richters, des Staatsanwalts sowie des Notars im Landesdienst im badischen Landesteil in Betracht, da taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden sind (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). |
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| | a. Rechtspfleger sind Beamte im Landesdienst und gemäß § 28 Abs. 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesGBW der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und als Justizinspektoren, Justizoberinspektoren, Justizamtmann, Justizamtsrat und Justizoberamtsrat den Besoldungsgruppen A9 bis A13 zugeordnet. |
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| | Rechtspfleger nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz (neugefasst durch Gesetz vom 14.04.2013, BGBl. 2013 I, S. 778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 558) zugewiesenen Aufgaben wahr (§ 1 RPflG). Voraussetzung für die Berufung zum Rechtspfleger sind ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss der Rechtspflegerprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RPflG). Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RPflG). Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 RPflG). Rechtspfleger sind – auch nicht innerhalb der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben – befugt, Eide abzunehmen oder eine Beeidigung anzuordnen und vorbehaltlich besonders geregelter Ausnahmefälle Freiheitsentziehungen anzuordnen oder anzudrohen (§ 4 Abs. 2 RPflG); ggf. ist eine Sache, bei deren Bearbeitung der Rechtspfleger eine solche Maßnahme für geboten ansieht, dem Richter vorzulegen (§ 4 Abs. 3 RPflG). |
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| | Das Amt eines Rechtspflegers bleibt demnach in der seine Wertigkeit mitbestimmenden Amtsverantwortung hinter der eines Bezirksnotars zurück. Der Bezirksnotar hat eine inhaltlich weitergehende Ausbildung absolviert und verfügt aufgrund dieser Ausbildung über andere und in weiten Teilen über die in der Rechtspflegerausbildung vorausgesetzten Fähigkeiten hinausgehende rechtliche Kenntnisse. Zwar versetzt diese Ausbildung die Rechtspfleger in die Lage, weisungsfrei unter ausschließlicher Bindung an Recht und Gesetz (§ 9 RPflG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>) ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Rechtspfleger übt jedoch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>), da seine sachliche Unabhängigkeit – anders als bei einem Richter – weder aus der Verfassung folgt noch mit Blick auf die Vorlagepflicht unbeschränkt gilt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>; st. Rspr.). Der Kompetenzbereich des Rechtspflegers bleibt auch insofern hinter dem eines Bezirksnotars zurück, da hinsichtlich der bezirksnotariellen Tätigkeit zwar bestimmte Entscheidungen der richterlichen Entscheidung vorbehalten sind, aber keine Vorlagepflicht zum Richter besteht. |
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| | Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Rechtspflegern und Bezirksnotaren lässt eine hinreichend differenzierte Abgrenzung der Ämter nach deren Wertigkeiten, Amtsverantwortung und Befähigung erkennen. Das Eingangsamt der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare liegt erheblich über dem der Rechtspfleger; es entspricht vielmehr den Ämtern am Ende der Rechtspflegerlaufbahn. |
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| | b. Die Zuordnung des Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 begegnet auch mit Blick auf die der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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| | aa. Dies gilt zunächst im Vergleich zum Amt des Richters. Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG von Richtern wahrgenommen. Der Begriff der „rechtsprechenden Gewalt“ knüpft dabei an ein verfassungsrechtliches Vorverständnis an (Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 92 Rn. 4) und meint die nachträgliche Kontrolle am Maßstab des Rechts, wobei die Judikative der Wahrung, Konkretisierung und Fortbildung des Rechts dient und nach einem besonders ausgestalteten Verfahren sowie unter strikter Beachtung förmlicher Vorschriften autoritativ und verbindlich entscheidet (Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtrau/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Vorb. Art. 92 Rn. 24, m.w.N.). |
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| | Der Rechtsfortbildungsauftrag der rechtsprechenden Gewalt in allen Instanzen grenzt das Amt des Richters als eines des höheren Justizdienstes maßgeblich von den Ämtern des höheren Verwaltungsdienstes ab. Anders als Beamte im Bereich der vollziehenden Gewalt ist der Richter nicht weisungsgebunden, sachlich nur dem Gesetz unterworfen und steht persönlich nach der Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit unter einem gesteigerten Schutz der Verfassung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.05.1962 – 2 BvL 13/60 –, BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 <259 ff.>; zusammenfassend auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 23 Rn. 53 ff.). Eine solche, unmittelbar verfassungsrechtlich begründete hervorgehobene Stellung kommt dem Amt des Bezirksnotars nicht zu. Zwar ist auch dieser sachlich unabhängig (§ 2 LFGG); diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht indes nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit und liegt materiell – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht – näher an derjenigen der Rechtspfleger. Insbesondere bezieht sich die sachliche Unabhängigkeit lediglich auf die „Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege“, nicht jedoch auf die Beurkundung von Rechtsvorgängen. Hinsichtlich der Beurkundungstätigkeit üben sie ihre Tätigkeit „als unabhängige Träger“ eines öffentlichen Amtes aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG). Diese Norm wäre überflüssig, wenn § 2 LFGG auch auf diesen Bereich der bezirksnotariellen Tätigkeit Anwendung fände. |
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| | Diese Unterschiede finden ihren Niederschlag auch in der Gestaltung der Dienstaufsicht. Gemäß § 4 Abs. 3 LFGG in Verbindung mit § 93 BNotO unterfällt die Amtsführung der Notare einer regelmäßigen Überprüfung und Überwachung im Rahmen der Dienstaufsicht. Insofern ist die freie, nur dem Gesetz unterliegende Amtsführung begrenzter als die des Richters, dessen Entscheidungen teilweise (vgl. bspw. §§ 78, 81 AsylG, § 146 VwGO) unanfechtbar sind und keiner inhaltlichen Kontrolle – auch nicht im Wege der Beurteilung – unterliegen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 LRiStAG, Ziffer 1.3 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 (VwVBRL-LRiStAG)). Vielmehr erstreckt sich die Dienstaufsicht bei Richtern lediglich auf den Vorhalt einer ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts und auf die Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG). Folgerichtig werden Notare und Notarvertreter im Bereich des Beurteilungswesens ähnlich behandelt wie Amtsanwälte und Rechtspfleger als Inhaber von Ämtern des gehobenen Dienstes (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 21.06.2016). |
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| | Die höheren Eingangsvoraussetzungen – in Form eines abgeschlossenen Universitätstudiums der Rechtswissenschaften und der Befähigung zum Richteramt – zu den der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämtern prägen diese in wesentlichem Umfang und bestimmen so ihre Wertigkeit mit. Anders als für das Amt des Bezirksnotars genügt keine Fachhochschulausbildung. Vielmehr erfordern die Ämter der Besoldungsgruppe R1 eine hochwertige akademische, teilweise interdisziplinäre Ausbildung, deren rechtliche und interdisziplinäre Inhalte weit über die in der Bezirksnotarausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Bezirksnotarausbildung keinesfalls um eine einfache oder gering zu schätzende Berufsausbildung handelt, was im Übrigen bereits die Zuordnung in eine Sonderlaufbahn zeigt. Eine Vergleichbarkeit mit einem Universitätsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst vermag die Kammer indes nicht zu erblicken. |
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| | Dies findet insofern in der gesetzlichen Gestaltung des Aufgabenbereichs der Bezirksnotare Bestätigung, als diesen solche Aufgaben entzogen sind, die einem Richtervorbehalt unterliegen. Hieran wie auch an der Abgrenzung der Aufgabenbereiche nach dem Rechtspflegergesetz hat auch der Landesgesetzgeber die gesetzliche Gestaltung in § 35 LFGG ausgerichtet (LT-Drs. 6/5462, S. 57). |
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| | Gegen eine Vergleichbarkeit der Aufgaben eines Bezirksnotars mit denen der Ämter des höheren Justizdienstes spricht auch die Gestaltung des Rechtbehelfssystems im Bereich derjenigen Aufgaben, welche grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind (vgl. LT-Drs. 6/5462, S. 32). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG tritt – im badischen Landesteil (Schmid, RPflG, 2012, § 35 Rn. 2) – an die Stelle des Richters der Notar, während über Erinnerungen der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat, entscheidet. Dies zeigt, dass bereits die Aufgaben des Notars im badischen Rechtsgebiet, nicht denen eines Richters entsprechen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidungszuständigkeit des Notars über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Ratsschreibers (§ 33 Abs. 3 Satz 1 LFGG), da deren Aufgaben inhaltlich weit hinter denen der Bezirksnotare zurückbleiben. |
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| | bb. Auch ein systeminterner Vergleich mit dem ebenfalls der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amt des Staatsanwalts gebietet keine andere Betrachtung. Zwar erfahren Staatsanwälte nicht den verfassungsunmittelbaren Schutz des Art. 97 GG (Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 97 Rn. 9). Sie sind weisungsgebundene Beamte im Bereich der Exekutive (BGH, Urteil vom 23.09.1960 – 3 StR 28/60 –, BGHSt. 15, 155 Rn. 11), was auch eine Zuordnung in eine andere Besoldungsordnung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1997 – 2 BvF1/70 –, BVerfGE 32, 199 <216 f. >). Die Zuordnung des Amtes des Staatsanwalts zur Besoldungsgruppe R1 rechtfertigt sich jedoch aus der dienstrechtlichen Gleichstellung von deren Tätigkeit mit der eines Richters in § 122 Abs. 1 DRiG. Sie knüpft daran an, dass die Staatsanwaltschaft notwendiges Organ der Strafrechtspflege ist, für deren Tätigkeit aufgrund der besonders gesteigerten unmittelbar grundrechts- und menschenwürderelevanten Tätigkeit eine – auch normativ in § 160 Abs. 2 StPO – hervorgehobene Objektivität wesentliche Maxime ist, was ihr so die Funktion einer Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64 <136>). Die Bedeutung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich – anders als die eines Notars oder Amtswalters im höheren Verwaltungsdienst – nicht auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, sondern umfasst stets die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und erstreckt sich durch den Instanzenzug bis hin zum Abschluss des fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungs- und dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 <219 f.>). |
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| | Von der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft hängen teilweise Verlauf und Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. § 152 Abs. 2 Satz 1 StPO), während im verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren Vertreter der Behörde die Stellung als Beteiligtenvertreter einnehmen und ihnen selbst im klassischen Subordinationsverhältnis keine prozessrechtlich exponierte Funktion im Verwaltungs- oder Sozialrechtsstreit zukommt. Staatsanwälten kommt dagegen eine besondere Eilkompetenz bei grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen zu, welche über die Eilkompetenz ihrer im Strafprozess nachgeordneten Ermittlungspersonen hinausgeht. Insofern können Staatsanwälte – wenngleich zeitlich und sachlich begrenzt –bestimmte Anordnungen treffen, welche dem Richtervorbehalt unterliegen und so – zeitweilig – richterliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug ersetzen (vgl. § 98b Abs. 1 Satz 1 StPO – Rasterfahndung –, § 100 Abs. 1 StPO – Postbeschlagnahme –, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO – Telekommunikationsüberwachung –, § 105 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StPO – Durchsuchung bei Dritten – , § 111c Abs. 1 StPO – Beschlagnahme und dinglicher Arrest –). Diese Befugnisse und die damit einhergehende Verantwortung kann eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit dem Richteramt rechtfertigen. Jedenfalls zeichnet sich nach alledem das Amt des Staatsanwalts gegenüber dem eines Bezirksnotars durch eine gesteigerte Grundrechtsbezogenheit aus, welche die höheren Zugangsvoraussetzungen in Gestalt der Befähigung zum Richteramt und die insofern abgestufte Besoldung im Vergleich zum Bezirksnotar rechtfertigt. Hinsichtlich Aufgabenbereich, Verantwortung und Ausbildung bleibt das Amt des Klägers insofern zurück. |
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| | cc. Schließlich begegnet die Gestaltung der Besoldung des Klägers auch im Vergleich mit dem Amt des Amtsnotars im badischen Rechtsgebiet keinen Bedenken. Zunächst ist es unerheblich, dass das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren im badischen und im württembergischen Landesteil dieselbe Bezeichnung „Notar im Landesdienst“ (§ 2 LFGG) zuweist, da es sich hierbei nicht um eine Amts-, sondern eine Funktionsbezeichnung handelt. |
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| | Die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des badischen Notars als eines des höheren Justizdienstes weichen von denen des Amtes eines Bezirksnotars ab. Der Zugang zum höheren Justizdienst setzt die Befähigung zum Richteramt, also ein abgeschlossenes Universitätsstudium und einen mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossenen juristischen Vorbereitungsdienst – sog. Referendariat –, voraus. Damit ist die Ausbildung eines Bezirksnotars nicht vergleichbar. Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000). Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in der Ausbildung zum Bezirksnotar nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind. |
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| | Zwar kann – wie der Kläger nachvollziehbar ausführt – nicht in Abrede gestellt werden, dass eine materielle Verwendbarkeit badischer Notare aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation – Befähigung zum Richteramt – in anderen Ämtern nicht per se die Wertigkeit des Amtes des badischen Amtsnotars als solches beeinflussen kann. Das Amt des badischen Amtsnotars selbst entspricht jedoch hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen dem des öffentlich bestellten freiberuflichen Notars im übrigen Bundesgebiet, an welches die insofern höherwertige Qualifikation der Befähigung zum Richteramt und das Notarexamen geknüpft werden. Der Kläger verkennt insofern, dass nicht das Amt des badischen Amtsnotars hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen mit der Folge fehlerhaft ausgestaltet ist, dass ein überqualifizierter Amtswalter ein seiner Qualifikation nicht gerecht werdendes Amt wahrnimmt, sondern dass das Amt des württembergischen Bezirksnotars eine durch Art. 138 GG verfassungsrechtlich hingenommene und historisch bedingte Ausnahme von der für die Amtsausübung notwendigen Befähigung zum Richteramt ist. Deshalb ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, wenn der Beklagte Richter auf Probe – mit deren Einverständnis – in Bezirksnotariaten einsetzt und ihnen so ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entsprechende und insofern unterwertige Aufgaben zugewiesen werden. |
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| | Auch wenn der Aufgabenzuschnitt der Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst in Ansätzen vergleichbar sein mag, so kann die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 138 GG nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>) ist die Verfassung gesamtheitlich auszulegen. Dies gilt auch für das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Verfassung schützt dadurch auch die Notariatsform des württembergischen Bezirksnotariats und rechtfertigt so die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befähigung zum Richteramt als erste Voraussetzung für die Notarbestellung und damit die für das jeweilige System prägenden Einrichtungen, sodass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). |
|
| | Auch wenn Art. 138 GG nicht per se sämtliche Regelungen des württembergischen Notariats von den Bindungen des Verfassungsrechts ausnimmt und so einem bedingungslosen Bestandsschutz außerhalb des Grundgesetzes unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>), so billigt es dennoch diese traditionsbedingte Besonderheit des Landesrechts und damit auch die Konsequenzen der Ungleichbehandlung von Bezirksnotaren, welche gegenüber Notariatsbewerbern im übrigen Bundesgebiet auch eine sie begünstigende Privilegierung darstellt, während sich besoldungsrechtlich die Wertigkeit des Amtes aufgrund der gesetzlich vorgesehenen niedrigeren Einstellungsvoraussetzungen und des Aufgabenzuschnitts mit gesetzlich vorgesehenem Schwerpunkt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Beurkundung (vgl. § 3 Abs. 1 LFGG) zulasten des Bezirksnotars auswirken kann (vgl. zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3). |
|
| | Vielmehr gehen Bundes- und Landesgesetzgeber seit jeher von Unterschieden in den Ämtern des Bezirks- und badischen Amtsnotars aus, weshalb auch durch die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare in § 3 LFGG und dieser insofern hierauf beschränkten Gleichstellung der Bezirksnotare keine Fiktion einer Befähigung zum Richteramt erfolgen sollte; vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Folge der Vorschrift des Art. 138 GG, durch welche mitnichten die Gleichstellung von Notaren im übrigen Bundesgebiet und württembergischen Bezirksnotaren bewirken sollte (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, DNotZ 2008, 236 <237>). Hiervon ging im Übrigen auch der Gesetzgeber des LFGG aus, denn nach der Gesetzesbegründung sollte eine Vereinheitlichung des baden-württembergischen Landesrechts, nicht jedoch eine Angleichung der Notariatsformen erfolgen (LT-Drs. 6/5462, S. 33). |
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| | Im Übrigen geht das Vorbringen des Klägers, die Ausbildungszeit werde bei Rechtsassessoren auf die Dienstzeit angerechnet, fehl. Dies ist mitnichten der Fall, da die Ausbildungszeiten – vermutlich meint der Kläger den Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW). |
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| | Dies kann jedoch dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst sich in ihrem Aufgabenzuschnitt und damit in ihrer besoldungsrechtlich relevanten Verantwortung unterscheiden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG). |
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| | c. Hierauf kommt es indes nicht an. Der Kläger führt selbst aus, dass durch die ihm zustehenden Anteile an den Gebühren sein Einkommen der Höhe nach (mindestens) dem des Inhabers eines Amtes der Besoldungsgruppe R1 entspricht. Dies wird durch die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile bestätigt. Diese Gebührenanteile sind jedoch als variable Besoldungsbestandteile anzusehen und damit bei der Gestaltung der Alimentation berücksichtigungsfähig. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt selbst die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <295 f., 308 f.>). |
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| | aa. Die vom Kläger (bislang) vereinnahmten Gebührenanteile sind dem Staat zuzurechnen. Die Gebühren aus der Beurkundungstätigkeit sind der Staatskasse durch den jeweiligen Notar als Gläubiger abzuführen (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2 LJKG) und daher als Einnahmen des Staates und diesem zustehende Vermögensvaluta anzusehen. Der Notar fungiert insofern als bloße Einzugsstelle mit Gläubigerstellung, auch wenn ihm teilweise Anteile an diesen Gebühren zustehen mögen. Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte – und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare – Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 – Rs. C-264/00, Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 – Rs. C-165/03, Längst –, Slg. 2005, I-5653). Dass diese vom Notar einbehalten werden, macht sie indes – aus der hier maßgeblichen verfassungs- und besoldungsrechtlichen Sicht – nicht zu privaten Einnahmen des Notars, sondern weiterhin zu Leistungen des Staats, auf welche ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dass für die unionsrechtliche Betrachtung in Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Bewertung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich sein mag, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. |
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| | Dies führt einerseits zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers bereits im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur rein faktisch, sondern auch rechtlich dem entspricht, was der Kläger begehrt – nämlich einer mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 vergleichbaren Besoldungshöhe – und darüber auch betragsmäßig hinausgeht. Nach seinen eigenen Angaben erwirtschaftete der Kläger im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von jährlich ...000,00 Euro. Dies ergibt, addiert mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Entwicklungsstufe 12 (5.018,99 Euro), einen Gesamtjahresbetrag von ...,... Euro. Dies entspricht betragsmäßig dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R4, welcher u.a. die Ämter der Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte zugeordnet sind. |
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| | Ferner führt dies zu dem Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit, hinsichtlich welcher § 5 BNotO als Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt oder die insofern gleichgestellte Notarausbildung an der württembergischen Notarakademie statuiert, nicht zu dem, dem Amt des Bezirksnotars zugeordneten Kernbereich, zugeordnet ist, sondern vielmehr zu diesem hinzutritt. Insofern ist das Amt des württembergischen Bezirksnotars seinem Kern nach ein Amt, welches zwar über das des Rechtspflegers hinausgeht, aber dennoch seit jeher als Amt der gesetzesvollziehenden Gewalt anzusehen ist. Die Beurkundungsfunktion im modernen Sinne mag zwar dem Bezirksnotariat noch zugeordnet sein. Sie stellt sich im heutigen Umfang jedoch vielmehr als Fremdkörper im Notarwesen dar, bleibt dementsprechend bei der Bemessung des Grundgehalts unberücksichtigt und wird durch Gebührenanteile, welche der Höhe nach faktisch zur Disposition des jeweiligen Bezirksnotars stehen, abgegolten. |
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| | bb. Dies steht mit der historischen Entwicklung des Amtes eines Bezirksnotars in Einklang, welches seit jeher ein Amt des gehobenen Dienstes darstellt. |
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| | Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen. |
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| | Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). |
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| | Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit. |
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| | Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>). |
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| | Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>). |
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| | Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das Nur-Notariat eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzukamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichtlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>). |
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| | Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>). |
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| | Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18). |
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| | Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu. |
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| | In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII, ...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S 104 ff). |
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| | Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert. |
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| | Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, S. 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, indem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt wurden, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142). |
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| | Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151). |
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| | Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196). |
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| | Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188). |
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| | Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in den, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschriften der §§ 114 und 115 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris). |
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| | Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden. |
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| | Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10). Insofern stellt sich die beurkundende Tätigkeit des Klägers nicht als bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigende, das Amt prägende Tätigkeit, sondern eine neben dieses – im Verfahren 4 K ... als solches bezeichnete – „Rumpfamt“, tretende Befugnis dar, welche nicht durch das Grundgehalt, sondern durch neben das Grundgehalt tretende besondere finanzielle Leistungen abgegolten wird. Dies spiegelt sich auch im Vortrag des Klägers im Verfahren 4 K ... insofern wieder, als er eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Umfangs seiner beurkundenden Tätigkeit als maßgebliches Charakteristikum seines Amtes anführt. |
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| | d. Nach alledem hält die Gestaltung der Besoldung des Klägers einem systeminternen Besoldungsvergleich stand. |
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| | 2. Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (statt vieler BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind, sodass angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede die Konditionen nur insgesamt vergleichbar sein müssen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>, m.w.N.). |
|
| | Ein Vergleich mit privatwirtschaftlich agierenden Nur- und Anwaltsnotaren scheidet indes aus. Bei diesen mag es sich zwar um im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Private handeln. Sie üben indes keine Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Wie bereits ausgeführt, wird dieser beurkundende Teil der Tätigkeit des Klägers auf andere Weise als durch das Grundgehalt abgegolten. Diese Form der Besoldung und Abgeltung lässt im systemexternen Vergleich kein Alimentationsdefizit erkennen, zumal die Haftung der Notare im Staatsdienst anders ausgestaltet ist. Der Ausgleich von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen durch Notare im Staatsdienst erfolgt nämlich ohne Anwendung des Spruchrichterprivilegs auf Grundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.10.1994 – III ZR 134/93 –, FamRZ 1995, 151 <151 f.>). Insofern trägt der Bezirksnotar ein geringeres Risiko als freiberufliche Notare im übrigen Bundesgebiet, welche persönlich für Pflichtverletzungen haften (§ 19 BNotO; vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1991 – IX ZR 22/91 –, juris). |
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| | 3. Eine Unvereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit Art. 33 Abs. 5 GG oder anderen, die Besoldungsgestaltung vorzeichnenden, verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nach alledem nicht ersichtlich, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit dem Grundgesetz über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10). |
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| | Die Klage ist als Feststellungsklage zulässig. |
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| | 1. Statthafte Verfahrensart ist die Feststellungsklage. Die statthafte Verfahrensart bestimmt sich nach dem Begehren des Klägers unter Berücksichtigung des Vorrangs maßnahmenspezifischer Rechtsschutzformen und des Gebots der Effektivität (§§ 88, 42 Abs. 1, 43 Abs. 1 VwGO). Mit der Feststellungsklage kann die Feststellung begehrt werden, dass ein Rechtsverhältnis besteht oder nicht besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein feststellungsfähiges Rechtsverhältnis sind die, durch Eintritt eines tatsächlichen Sachverhalts aufgrund einer Rechtsnorm eintretenden rechtlichen Sonderbeziehungen zwischen zwei Rechtssubjekten, welche diese zu einem Tun, Dulden oder Unterlassen besonders berechtigen oder verpflichten (vgl. BVerwG, Urteil vom 23.01.1992 – 3 C 50.89 –, BVerwGE 89, 327 <329>; BVerwG, Urteil vom 14.04.2005 – 3 C 3.04 –, NVwZ-RR 2005, 711 <711 f.>). |
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| | Dies ist hinsichtlich des Begehrens des Klägers gegeben. Art. 33 Abs. 5 GG kann einen verfassungsunmittelbaren Anspruch des Klägers auf eine gesetzliche Neuregelung begründen, wenn die einfach-gesetzliche Ausgestaltung des Besoldungsanspruchs hinter dem in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltenen Alimentationsprinzip und dem diesem innewohnenden Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung zurückbleibt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; vgl. auch BVerfG, Urteil vom 09.02.2010 – 1 BvL 1/09 u.a. –, BVerfGE 125, 175 <220> sowie Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <23>). Durch Art. 33 Abs. 5 GG kann so die Pflicht des beklagten Landes bestehen, die Besoldung des Klägers mittels formellen Gesetzes verfassungsgemäß zu regeln, sodass die Verfassungswidrigkeit der Besoldung des Klägers als deren Voraussetzung einer Feststellung im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO zugänglich ist (vgl. zum Ganzen Ehlers, in: ders./Schoch (Hrsg.), Rechtsschutz im Öffentlichen Recht, 2009, § 21 Rn. 12). |
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| | 2. Die Feststellungsklage ist auch nicht gegenüber anderen Klagearten subsidiär (§ 43 Abs. 2 VwGO; vgl. auch § 42 Abs. 1 VwGO). Die Feststellung des Bestehens eines solchen – das beklagte Land verpflichtenden – Anspruchs, kann nicht anders als mit einer Feststellungsklage geltend gemacht werden, da kein verwaltungsbehördliches, sondern ein gesetzgeberisches Handeln begehrt wird. |
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| | 3. Es besteht ein besonderes Interesse an der alsbaldigen Feststellung (§ 43 Abs. 1 VwGO). Ein solches besteht in jedem schutzwürdigen Interesse ideeller, wirtschaftlicher oder rechtlicher Art (BVerwG, Urteil vom 28.10.1970 – 6 C 55.68 –, BVerwGE 36, 218 <226>); vorliegend in der Möglichkeit eines Anspruchs auf eine rückwirkende Neuregelung der Besoldung des Klägers mit einem höheren Grundgehalt. |
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| | 4. Ob neben dem berechtigten Feststellungsinteresse analog § 42 Abs. 2 VwGO die Glaubhaftmachung der Möglichkeit einer subjektiven Rechtsverletzung als weitere Sachentscheidungsvoraussetzung zu fordern ist, kann dahinstehen, da diese jedenfalls vorliegt (vgl. zum Streitstand Pietzcker, in: Schoch/Schneider/Bier (Hrsg.), VwGO, § 43 VwGO Rn. 28 (Stand: Oktober 2008), m.w.N.). Der Kläger hat dargelegt, durch die gegenwärtige gesetzliche Gestaltung seiner Besoldung in seinem subjektiven Recht aus Art. 33 Abs. 5 GG in dessen Ausprägung als Anspruch auf amtsangemessene Besoldung (vgl. hierzu BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 – BVerfGE 117, 330 <344>) verletzt sein zu können, da nicht schlechterdings auszuschließen ist, dass die Zuordnung des früheren und des jetzigen Amtes des Klägers zu der Besoldungsgruppe A13 bzw. A14 wegen einer hinreichenden Abgrenzung zu unterwertigen Ämtern oder einer ungerechtfertigten Ungleichbehandlung gleichwertiger Ämter verfassungswidrig ist. |
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| | 5. Das gemäß § 54 Abs. 1 BeamtStG durchzuführende verwaltungsbehördliche Vorverfahren war zum Zeitpunkt der Klageerhebung noch nicht durchgeführt worden. Dennoch ist die Klage gemäß § 75 Satz 1, 2 VwGO zulässig, da über den Widerspruch zum Zeitpunkt der Klageerhebung trotz Ablaufs einer angemessenen Frist nicht entschieden worden war und die Klage auch nicht vor dem Ablauf von drei Monaten nach der Erhebung des Widerspruchs erhoben wurde. |
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| | 6. Im Übrigen ist die Klage auch gegen den richtigen Beklagten gerichtet worden. Das Vorbringen der Beklagten-Vertreterin in der mündlichen Verhandlung, wonach das Landesamt für Besoldung und Versorgung nicht zuständig sei, da eine Änderung der Gesetzeslage begehrt werde, ist unerheblich. Sofern das Landesamt für Besoldung und Versorgung sich mit dem Schriftsatz vom 08.09.2016 für unzuständig hält, hätte es dies mit Blick auf die Verfahrensdauer von etwa zehn Monaten und das vorangegangene Widerspruchsverfahren rechtzeitig vorbringen und den Vorgang ggf. der nächsthöheren Behörden vorlegen können. Für die Zulässigkeit der Klage bleibt dies ohne Auswirkungen, da der Beklagte in der Klageschrift zutreffend bezeichnet wurde (vgl. hierzu BVerwG, Urteil vom 03.08.1962 – VII C 133.61 –, Buchholz 310 § 78 VwGO Nr. 2; siehe auch Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 78 Rn. 16) und das Landesamt für Besoldung und Versorgung über den Widerspruch in der Sache entschieden hat. |
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| | 7. Beim Kläger besteht auch ein Rechtsschutzbedürfnis. Da nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung Ansprüche auf eine höhere Besoldung für jedes Haushaltsjahr gesondert geltend zu machen sind und dementsprechend einer für jedes Haushaltsjahr gesonderten Beurteilung zugänglich sind (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <330>; vgl. auch Möller, in: Schwegmann/Summer (Hrsg.), Besoldungsrecht des Bundes und der Länder, § 74a BBesG Rn. 9 (Stand: November 2013)), kann dem Kläger nicht entgegengehalten werden, dass er sich erst nunmehr gegen die schon zum Zeitpunkt seiner Berufung bestehende Zuordnung seines Amtes in die Besoldungsordnung A wendet. |
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| | 8. Nach alledem ist die Klage zulässig. |
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| | Die Klage ist unbegründet. Das Rechtsverhältnis in Form der derzeitigen Besoldung des Klägers hinsichtlich dessen Nicht-Bestehens die Feststellung begehrt wird, besteht (§ 43 Abs. 1 VwGO). Die Gestaltung der Besoldung des Klägers ist mit seinem verfassungsrechtlichen Anspruch auf eine amtsangemessene Besoldung vereinbar und verletzt ihn nicht in seinen Rechten. Der Kläger hat dementsprechend keinen Anspruch auf eine Neuregelung der Besoldung seines Amtes oder auf eine rückwirkende Änderung der ihm zuvor rechtsfehlerfrei gewährten Besoldung für das Haushaltsjahr 2014. Die Zuordnung der Ämter des Bezirksnotars und des Bezirksnotars als Gruppenleiter in einem grundbuchführenden Amtsgericht mit zehn und mehr Planstellen für Grundbuchsachbearbeiter, als Leiter des Grundbuchzentralarchivs oder als Leiter eines Notariats mit fünf und mehr Planstellen für Bezirksnotare und Notarvertreter zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 durch § 28 Abs. 2 Satz 1 LBesGBW in Verbindung mit dessen Anlage 1 ist mit Art. 33 Abs. 5 GG vereinbar. |
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| | Art. 33 Abs. 5 GG erhebt mit dem Verweis auf die hergebrachten Grundsätze des Berufsbeamtentums diese als Kernbestand verfassungsrechtlicher Strukturprinzipien in den Rang höherrangiger Maximen für die legislative Gestaltungsfreiheit im Rahmen des dienstverfassungsrechtlichen Fortentwicklungsauftrags (vgl. Badura, in: Maunz/Dürig (Hrsg.), GG, Art. 33 Rn. 64 f. (Stand: Mai 2015) vgl. auch statt vieler BVerfG, Beschluss vom 07.11.2002 – 2 BvR 1053/98 –, BVerfGE 106, 225 <231 f.>) und begründet ein grundrechtsgleiches Recht der in einem Dienst und Treueverhältnis stehenden Amtsinhaber, soweit deren subjektive Rechtsstellung betroffen ist (BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <314>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <236 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <344>; Battis, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 33 Rn. 65; Brüning/Korn, ZBR 2013, 20 <26>; vgl. zum rechtshistorischen Hintergrund Jachmann, in: v.Mangoldt/Klein/Starck (Hrsg.), Das Bonner Grundgesetz, Band 2, 4. Aufl., 2000, Art. 33 Abs. 5 Rn. 39, jew. m. w. N.). |
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| | Die in dieser Vorschrift enthaltene verfassungsrechtliche Grundlage der Beamtenbesoldung ist das Alimentationsprinzip mit dem ihm innewohnenden subjektiv-rechtlichen Anspruch des Beamten auf eine amtsangemessene Besoldung und Versorgung (vgl. BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>). Es gehört zu den von Art. 33 Abs. 5 GG gewährleisteten hergebrachten Grundsätzen des Berufsbeamtentums, die der Gesetzgeber angesichts ihres grundlegenden und strukturprägenden Charakters nicht nur berücksichtigen muss, sondern zu beachten hat (vgl. statt vieler BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <16 f.>). |
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| | Das Alimentationsprinzip verpflichtet den Dienstherrn, den Beamten und seine Familie lebenslang angemessen zu alimentieren und ihm nach seinem Dienstrang, nach der mit seinem Amt verbundenen Verantwortung und nach der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit entsprechend der Entwicklung der allgemeinen wirtschaftlichen und finanziellen Verhältnisse und des allgemeinen Lebensstandards einen angemessenen Lebensunterhalt zu gewähren (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <14 f.>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>). |
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| | Bei der Konkretisierung der aus Art. 33 Abs. 5 GG resultierenden Pflicht zur amtsangemessenen Alimentierung besitzt der Gesetzgeber einen weiten Entscheidungsspielraum (vgl. BVerfG, Beschluss vom 11.06.1958 – 1 BvR 1/52 u.a. –, BVerfGE 8, 1 <22 f.>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Beschluss vom 20.03.2007 – 2 BvL 11/04 –, BVerfGE 117, 372 <381>). Dies gilt sowohl hinsichtlich der Struktur als auch hinsichtlich der Höhe der Besoldung (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>). Diese ist der Verfassung nicht unmittelbar, als fester und exakt bezifferter beziehungsweise bezifferbarer Betrag, zu entnehmen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <313>; BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 –, BVerfGE 139, 64 <112>). Insofern stellt die in Art. 33 Abs. 5 GG enthaltene Garantie eines "amtsangemessenen" Unterhalts lediglich eine den Besoldungsgesetzgeber in die Pflicht nehmende verfassungsrechtliche Gestaltungsdirektive dar (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>; BVerfG, Urteil vom 06.03.2007 – 2 BvR 556/04 –, BVerfGE 117, 330 <351>). |
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| | Im Rahmen dieser Verpflichtung zu einer dem Amt angemessenen Alimentierung hat der Gesetzgeber die Attraktivität des Beamtenverhältnisses für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte, das Ansehen des Amtes in den Augen der Gesellschaft, die vom Amtsinhaber geforderte Ausbildung und seine Beanspruchung zu berücksichtigen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 30.03.1977 – 2 BvR 1039/75 – , BVerfGE 44, 240 <265 f.>; BVerfG, Beschluss vom 24.11.1998 – 2 BvL 26/91 u.a. –, BVerfGE 99, 300 <315>; BVerfG, Beschluss vom 12.02.2003 – 2 BvL 3/00 –, BVerfGE 107, 218 <237>; BVerfG, Urteil vom 27.09.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <288>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292>). Diesen Kriterien muss der Gesetzgeber sowohl bei strukturellen Neuausrichtungen im Besoldungsrecht als auch bei der kontinuierlichen Fortschreibung der Besoldungshöhe über die Jahre hinweg im Wege einer Gesamtschau der hierbei relevanten Kriterien und anhand einer Gegenüberstellung mit jeweils in Betracht kommenden Vergleichsgruppen Rechnung tragen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass jede Besoldungsordnung unvollkommen ist, unvermeidbare Härten enthält und stets unter irgendeinem Gesichtspunkt in der Abgrenzung der Besoldungsgruppen für die unmittelbar Betroffenen fragwürdig ist (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 u.a. –, BVerfGE 26, 141 <159>). Dabei ist bei der Anwendung des Gleichheitssatzes, der Anwendung des Begriffs der angemessenen Alimentation und des Begriffs der hergebrachten Grundsätze des öffentlichen Dienstrechts zu beachten, dass solche Unebenheiten, Friktionen und Mängel deshalb nicht vollends beseitigt werden können und damit in Kauf zu nehmen sind, solange sich für die Regelung ein plausibler und sachlich vertretbarer Grund anführen lässt (BVerfG, Beschluss vom 04.06.1969 – 2 BvR 343/66 – u.a., BVerfGE 26, 141 <159>). Dies ist der Fall. |
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| | 1. Für einzelne Besoldungsgruppen kann dies durch einen Vergleich mit anderen Besoldungsgruppen überprüft werden (sog. „systeminterner Besoldungsvergleich“; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Werden nämlich vergleichbare Ämter ungleich besoldet, liegt eine rechtfertigungsbedürftige Ungleichbehandlung im Sinne des Art. 3 Abs. 1 GG vor. Maßgeblich ist daher, ob die vorliegende gesetzliche Besoldungsgestaltung als solche mit der im Anspruch auf eine amtsangemessene Alimentation enthaltenen besoldungsspezifischen Ausprägung des allgemeinen Gleichheitssatzes vereinbar ist. Dies ist vorliegend der Fall. |
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| | Durch die Anknüpfung der Alimentation an innerdienstliche, unmittelbar amtsbezogene Kriterien wie den Dienstrang soll sichergestellt werden, dass die Bezüge entsprechend der unterschiedlichen Wertigkeit der Ämter abgestuft sind, sodass sich die Amtsangemessenheit im Verhältnis zur Besoldung und Versorgung anderer Beamtengruppen bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Gleichzeitig kommt darin zum Ausdruck, dass jedem Amt eine Wertigkeit immanent ist, die sich in der Besoldungshöhe wiederspiegeln muss (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). |
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| | Die Wertigkeit wird insbesondere durch die Verantwortung des Amtes und die Inanspruchnahme des Amtsinhabers bestimmt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <292 f.>). Die "amts"-angemessene Besoldung ist deshalb notwendigerweise eine abgestufte Besoldung; Vergleiche sind daher nicht nur innerhalb einer Besoldungsordnung, sondern auch zwischen den verschiedenen Besoldungsordnungen – wie hier den Besoldungsordnungen R und A – möglich und geboten (vgl. BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>, m.w.N.). |
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| | Als primäre Vergleichsgruppe kommen vorliegend deshalb die Ämter des Rechtspflegers, des Richters, des Staatsanwalts sowie des Notars im Landesdienst im badischen Landesteil in Betracht, da taugliche Vergleichsgruppen primär innerhalb des Besoldungssystems zu finden sind (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). |
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| | a. Rechtspfleger sind Beamte im Landesdienst und gemäß § 28 Abs. 2 LBesGBW in Verbindung mit Anlage 1 zum LBesGBW der Laufbahn des gehobenen Justizdienstes und als Justizinspektoren, Justizoberinspektoren, Justizamtmann, Justizamtsrat und Justizoberamtsrat den Besoldungsgruppen A9 bis A13 zugeordnet. |
|
| | Rechtspfleger nehmen die ihnen durch das Rechtspflegergesetz (neugefasst durch Gesetz vom 14.04.2013, BGBl. 2013 I, S. 778, zuletzt geändert durch Gesetz vom 04.04.2016, BGBl. 2016 I, S. 558) zugewiesenen Aufgaben wahr (§ 1 RPflG). Voraussetzung für die Berufung zum Rechtspfleger sind ein Vorbereitungsdienst von drei Jahren und der erfolgreiche Abschluss der Rechtspflegerprüfung (§ 2 Abs. 1 Satz 1 RPflG). Der Vorbereitungsdienst vermittelt in einem Studiengang einer Fachhochschule oder in einem gleichstehenden Studiengang dem Beamten die wissenschaftlichen Erkenntnisse und Methoden sowie die berufspraktischen Fähigkeiten und Kenntnisse, die zur Erfüllung der Aufgaben eines Rechtspflegers erforderlich sind (§ 2 Abs. 1 Satz 2 RPflG). Der Vorbereitungsdienst besteht aus Fachstudien von mindestens achtzehnmonatiger Dauer und berufspraktischen Studienzeiten (§ 2 Abs. 1 Satz 3 RPflG). Die berufspraktischen Studienzeiten umfassen die Ausbildung in den Schwerpunktbereichen der Aufgaben eines Rechtspflegers; die praktische Ausbildung darf die Dauer von einem Jahr nicht unterschreiten (§ 2 Abs. 1 Satz 4 RPflG). Rechtspfleger sind – auch nicht innerhalb der ihnen gesetzlich übertragenen Aufgaben – befugt, Eide abzunehmen oder eine Beeidigung anzuordnen und vorbehaltlich besonders geregelter Ausnahmefälle Freiheitsentziehungen anzuordnen oder anzudrohen (§ 4 Abs. 2 RPflG); ggf. ist eine Sache, bei deren Bearbeitung der Rechtspfleger eine solche Maßnahme für geboten ansieht, dem Richter vorzulegen (§ 4 Abs. 3 RPflG). |
|
| | Das Amt eines Rechtspflegers bleibt demnach in der seine Wertigkeit mitbestimmenden Amtsverantwortung hinter der eines Bezirksnotars zurück. Der Bezirksnotar hat eine inhaltlich weitergehende Ausbildung absolviert und verfügt aufgrund dieser Ausbildung über andere und in weiten Teilen über die in der Rechtspflegerausbildung vorausgesetzten Fähigkeiten hinausgehende rechtliche Kenntnisse. Zwar versetzt diese Ausbildung die Rechtspfleger in die Lage, weisungsfrei unter ausschließlicher Bindung an Recht und Gesetz (§ 9 RPflG; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 20.01.1981 – 2 BvL 2/80 –, BVerfGE 56, 110 <127 f.>) ihre Aufgaben wahrzunehmen. Der Rechtspfleger übt jedoch keine rechtsprechende Gewalt im Sinne des Art. 92 GG aus (BVerfG, Beschluss vom 18.01.2000 – 1 BvR 321/96 –, BVerfGE 103, 397 <405>), da seine sachliche Unabhängigkeit – anders als bei einem Richter – weder aus der Verfassung folgt noch mit Blick auf die Vorlagepflicht unbeschränkt gilt (BVerfG, Beschluss vom 09.02.1971 – 1 BvL 27/70 –, BVerfGE 30, 170 <172 f.>; st. Rspr.). Der Kompetenzbereich des Rechtspflegers bleibt auch insofern hinter dem eines Bezirksnotars zurück, da hinsichtlich der bezirksnotariellen Tätigkeit zwar bestimmte Entscheidungen der richterlichen Entscheidung vorbehalten sind, aber keine Vorlagepflicht zum Richter besteht. |
|
| | Die unterschiedliche besoldungsrechtliche Behandlung von Rechtspflegern und Bezirksnotaren lässt eine hinreichend differenzierte Abgrenzung der Ämter nach deren Wertigkeiten, Amtsverantwortung und Befähigung erkennen. Das Eingangsamt der Sonderlaufbahn der Bezirksnotare liegt erheblich über dem der Rechtspfleger; es entspricht vielmehr den Ämtern am Ende der Rechtspflegerlaufbahn. |
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| | b. Die Zuordnung des Amtes eines Bezirksnotars zu den Besoldungsgruppen A13 und A14 begegnet auch mit Blick auf die der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämter keinen verfassungsrechtlichen Bedenken. |
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| | aa. Dies gilt zunächst im Vergleich zum Amt des Richters. Die rechtsprechende Gewalt wird gemäß Art. 92 GG von Richtern wahrgenommen. Der Begriff der „rechtsprechenden Gewalt“ knüpft dabei an ein verfassungsrechtliches Vorverständnis an (Detterbeck, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 92 Rn. 4) und meint die nachträgliche Kontrolle am Maßstab des Rechts, wobei die Judikative der Wahrung, Konkretisierung und Fortbildung des Rechts dient und nach einem besonders ausgestalteten Verfahren sowie unter strikter Beachtung förmlicher Vorschriften autoritativ und verbindlich entscheidet (Hopfauf, in: Schmidt-Bleibtrau/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Vorb. Art. 92 Rn. 24, m.w.N.). |
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| | Der Rechtsfortbildungsauftrag der rechtsprechenden Gewalt in allen Instanzen grenzt das Amt des Richters als eines des höheren Justizdienstes maßgeblich von den Ämtern des höheren Verwaltungsdienstes ab. Anders als Beamte im Bereich der vollziehenden Gewalt ist der Richter nicht weisungsgebunden, sachlich nur dem Gesetz unterworfen und steht persönlich nach der Berufung in das Richteramt auf Lebenszeit unter einem gesteigerten Schutz der Verfassung (Art. 97 Abs. 1 bzw. Abs. 2 GG; vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 09.05.1962 – 2 BvL 13/60 –, BVerfGE 14, 56 <69>; BVerfG, Beschluss vom 25.02.1964 – 2 BvR 411/61 –, BVerfGE 17, 252 <259 ff.>; zusammenfassend auch Kloepfer, Verfassungsrecht, Band I, 2011, § 23 Rn. 53 ff.). Eine solche, unmittelbar verfassungsrechtlich begründete hervorgehobene Stellung kommt dem Amt des Bezirksnotars nicht zu. Zwar ist auch dieser sachlich unabhängig (§ 2 LFGG); diese – rein sachliche – Unabhängigkeit entspricht indes nicht der richterlichen – insofern auch personellen – Unabhängigkeit und liegt materiell – abgesehen von der für Bezirksnotare nicht vorgesehenen Vorlagepflicht – näher an derjenigen der Rechtspfleger. Insbesondere bezieht sich die sachliche Unabhängigkeit lediglich auf die „Wahrnehmung von Aufgaben der Rechtspflege“, nicht jedoch auf die Beurkundung von Rechtsvorgängen. Hinsichtlich der Beurkundungstätigkeit üben sie ihre Tätigkeit „als unabhängige Träger“ eines öffentlichen Amtes aus (§ 3 Abs. 1 Satz 2 LFGG). Diese Norm wäre überflüssig, wenn § 2 LFGG auch auf diesen Bereich der bezirksnotariellen Tätigkeit Anwendung fände. |
|
| | Diese Unterschiede finden ihren Niederschlag auch in der Gestaltung der Dienstaufsicht. Gemäß § 4 Abs. 3 LFGG in Verbindung mit § 93 BNotO unterfällt die Amtsführung der Notare einer regelmäßigen Überprüfung und Überwachung im Rahmen der Dienstaufsicht. Insofern ist die freie, nur dem Gesetz unterliegende Amtsführung begrenzter als die des Richters, dessen Entscheidungen teilweise (vgl. bspw. §§ 78, 81 AsylG, § 146 VwGO) unanfechtbar sind und keiner inhaltlichen Kontrolle – auch nicht im Wege der Beurteilung – unterliegen (§ 5 Abs. 4 Satz 2 und 3 LRiStAG, Ziffer 1.3 Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung von Richterinnen und Richtern und Staatsanwältinnen und Staatsanwälten vom 11.09.2015 (VwVBRL-LRiStAG)). Vielmehr erstreckt sich die Dienstaufsicht bei Richtern lediglich auf den Vorhalt einer ordnungswidrigen Art der Ausführung eines Amtsgeschäfts und auf die Ermahnung zu ordnungsgemäßer, unverzögerter Erledigung der Amtsgeschäfte (§ 26 Abs. 2 DRiG). Folgerichtig werden Notare und Notarvertreter im Bereich des Beurteilungswesens ähnlich behandelt wie Amtsanwälte und Rechtspfleger als Inhaber von Ämtern des gehobenen Dienstes (Verwaltungsvorschrift des Justizministeriums über die dienstliche Beurteilung der Notare, Amtsanwälte und Rechtspfleger vom 21.06.2016). |
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| | Die höheren Eingangsvoraussetzungen – in Form eines abgeschlossenen Universitätstudiums der Rechtswissenschaften und der Befähigung zum Richteramt – zu den der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Ämtern prägen diese in wesentlichem Umfang und bestimmen so ihre Wertigkeit mit. Anders als für das Amt des Bezirksnotars genügt keine Fachhochschulausbildung. Vielmehr erfordern die Ämter der Besoldungsgruppe R1 eine hochwertige akademische, teilweise interdisziplinäre Ausbildung, deren rechtliche und interdisziplinäre Inhalte weit über die in der Bezirksnotarausbildung vermittelten Kenntnisse und Fähigkeiten hinausgehen. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass es sich bei der Bezirksnotarausbildung keinesfalls um eine einfache oder gering zu schätzende Berufsausbildung handelt, was im Übrigen bereits die Zuordnung in eine Sonderlaufbahn zeigt. Eine Vergleichbarkeit mit einem Universitätsstudium mit anschließendem Vorbereitungsdienst vermag die Kammer indes nicht zu erblicken. |
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| | Dies findet insofern in der gesetzlichen Gestaltung des Aufgabenbereichs der Bezirksnotare Bestätigung, als diesen solche Aufgaben entzogen sind, die einem Richtervorbehalt unterliegen. Hieran wie auch an der Abgrenzung der Aufgabenbereiche nach dem Rechtspflegergesetz hat auch der Landesgesetzgeber die gesetzliche Gestaltung in § 35 LFGG ausgerichtet (LT-Drs. 6/5462, S. 57). |
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| | Gegen eine Vergleichbarkeit der Aufgaben eines Bezirksnotars mit denen der Ämter des höheren Justizdienstes spricht auch die Gestaltung des Rechtbehelfssystems im Bereich derjenigen Aufgaben, welche grundsätzlich dem Rechtspfleger übertragen sind (vgl. LT-Drs. 6/5462, S. 32). Gemäß § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG tritt – im badischen Landesteil (Schmid, RPflG, 2012, § 35 Rn. 2) – an die Stelle des Richters der Notar, während über Erinnerungen der Richter des Amtsgerichts, in dessen Bezirk das Notariat oder Grundbuchamt seinen Sitz hat, entscheidet. Dies zeigt, dass bereits die Aufgaben des Notars im badischen Rechtsgebiet, nicht denen eines Richters entsprechen. Dagegen spricht auch nicht die Entscheidungszuständigkeit des Notars über Erinnerungen gegen Entscheidungen des Ratsschreibers (§ 33 Abs. 3 Satz 1 LFGG), da deren Aufgaben inhaltlich weit hinter denen der Bezirksnotare zurückbleiben. |
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| | bb. Auch ein systeminterner Vergleich mit dem ebenfalls der Besoldungsgruppe R1 zugeordneten Amt des Staatsanwalts gebietet keine andere Betrachtung. Zwar erfahren Staatsanwälte nicht den verfassungsunmittelbaren Schutz des Art. 97 GG (Heusch, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 97 Rn. 9). Sie sind weisungsgebundene Beamte im Bereich der Exekutive (BGH, Urteil vom 23.09.1960 – 3 StR 28/60 –, BGHSt. 15, 155 Rn. 11), was auch eine Zuordnung in eine andere Besoldungsordnung rechtfertigen kann (vgl. BVerfG, Urteil vom 15.11.1997 – 2 BvF1/70 –, BVerfGE 32, 199 <216 f. >). Die Zuordnung des Amtes des Staatsanwalts zur Besoldungsgruppe R1 rechtfertigt sich jedoch aus der dienstrechtlichen Gleichstellung von deren Tätigkeit mit der eines Richters in § 122 Abs. 1 DRiG. Sie knüpft daran an, dass die Staatsanwaltschaft notwendiges Organ der Strafrechtspflege ist, für deren Tätigkeit aufgrund der besonders gesteigerten unmittelbar grundrechts- und menschenwürderelevanten Tätigkeit eine – auch normativ in § 160 Abs. 2 StPO – hervorgehobene Objektivität wesentliche Maxime ist, was ihr so die Funktion einer Garantin für Rechtsstaatlichkeit und gesetzmäßige Verfahrensabläufe zuweist (vgl. BVerfG, Urteil vom 05.05.2015 – 2 BvL 17/09 –, BVerfGE 139, 64 <136>). Die Bedeutung der Staatsanwaltschaft beschränkt sich – anders als die eines Notars oder Amtswalters im höheren Verwaltungsdienst – nicht auf den Abschluss eines Verwaltungsverfahrens, sondern umfasst stets die Wahrnehmung dieser Aufgaben in der strafgerichtlichen Hauptverhandlung und erstreckt sich durch den Instanzenzug bis hin zum Abschluss des fachgerichtlichen Rechtsmittelverfahrens vor dem Berufungs- und dem Revisionsgericht (vgl. BVerfG, Urteil vom 19.03.2013 – 2 BvR 2628/10 u.a. –, BVerfGE 133, 168 <219 f.>). |
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| | Von der Mitwirkung der Staatsanwaltschaft hängen teilweise Verlauf und Abschluss eines gerichtlichen Verfahrens ab (vgl. § 152 Abs. 2 Satz 1 StPO), während im verwaltungs- oder sozialgerichtlichen Verfahren Vertreter der Behörde die Stellung als Beteiligtenvertreter einnehmen und ihnen selbst im klassischen Subordinationsverhältnis keine prozessrechtlich exponierte Funktion im Verwaltungs- oder Sozialrechtsstreit zukommt. Staatsanwälten kommt dagegen eine besondere Eilkompetenz bei grundrechtsintensiven Ermittlungsmaßnahmen zu, welche über die Eilkompetenz ihrer im Strafprozess nachgeordneten Ermittlungspersonen hinausgeht. Insofern können Staatsanwälte – wenngleich zeitlich und sachlich begrenzt –bestimmte Anordnungen treffen, welche dem Richtervorbehalt unterliegen und so – zeitweilig – richterliche Anordnungen bei Gefahr im Verzug ersetzen (vgl. § 98b Abs. 1 Satz 1 StPO – Rasterfahndung –, § 100 Abs. 1 StPO – Postbeschlagnahme –, § 100b Abs. 1 Satz 2 StPO – Telekommunikationsüberwachung –, § 105 Abs. 1 Satz 2 2. Halbsatz StPO – Durchsuchung bei Dritten – , § 111c Abs. 1 StPO – Beschlagnahme und dinglicher Arrest –). Diese Befugnisse und die damit einhergehende Verantwortung kann eine besoldungsrechtliche Gleichstellung mit dem Richteramt rechtfertigen. Jedenfalls zeichnet sich nach alledem das Amt des Staatsanwalts gegenüber dem eines Bezirksnotars durch eine gesteigerte Grundrechtsbezogenheit aus, welche die höheren Zugangsvoraussetzungen in Gestalt der Befähigung zum Richteramt und die insofern abgestufte Besoldung im Vergleich zum Bezirksnotar rechtfertigt. Hinsichtlich Aufgabenbereich, Verantwortung und Ausbildung bleibt das Amt des Klägers insofern zurück. |
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| | cc. Schließlich begegnet die Gestaltung der Besoldung des Klägers auch im Vergleich mit dem Amt des Amtsnotars im badischen Rechtsgebiet keinen Bedenken. Zunächst ist es unerheblich, dass das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit den Notaren im badischen und im württembergischen Landesteil dieselbe Bezeichnung „Notar im Landesdienst“ (§ 2 LFGG) zuweist, da es sich hierbei nicht um eine Amts-, sondern eine Funktionsbezeichnung handelt. |
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| | Die Zugangsvoraussetzungen zum Amt des badischen Notars als eines des höheren Justizdienstes weichen von denen des Amtes eines Bezirksnotars ab. Der Zugang zum höheren Justizdienst setzt die Befähigung zum Richteramt, also ein abgeschlossenes Universitätsstudium und einen mit dem zweiten Staatsexamen abgeschlossenen juristischen Vorbereitungsdienst – sog. Referendariat –, voraus. Damit ist die Ausbildung eines Bezirksnotars nicht vergleichbar. Beim Studium der Rechtswissenschaft handelt es sich um ein Universitätsstudium, während die Ausbildung zum Bezirksnotar an der früheren württembergischen Notarakademie erfolgte. Dieser Abschluss steht dem eines berufsbefähigenden Abschlusses an besonderen staatlichen Fachhochschulen für Rechtspflege und öffentliche Verwaltung gleich (§ 88 Abs. 4 Fachhochschulgesetz – FHG – in der bis zum 05.01.2005 gültigen Fassung vom 01.02.2000). Auch materiell sind die Inhalte des juristischen Studiums und des späteren Vorbereitungsdienstes nicht mit der Ausbildung zum Bezirksnotar vergleichbar. Das juristische Universitätsstudium setzt eine umfassende Kenntnis sämtlicher Rechtsgebiete voraus, während die zum Pflichtstoff des juristischen Studiums rechnenden Gebiete des Handelsrechts, Zwangsvollstreckungsrechts, des Zivilprozess- und Gerichtsverfassungsrechts, des öffentlichen Rechts, des Europarechts und des Straf- und Strafverfahrensrechts in der Ausbildung zum Bezirksnotar nur in „Grundzügen“ (§ 16 Abs. 2 Nr. 2 APrONot) umfasst sind. |
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| | Zwar kann – wie der Kläger nachvollziehbar ausführt – nicht in Abrede gestellt werden, dass eine materielle Verwendbarkeit badischer Notare aufgrund ihrer fachlichen Qualifikation – Befähigung zum Richteramt – in anderen Ämtern nicht per se die Wertigkeit des Amtes des badischen Amtsnotars als solches beeinflussen kann. Das Amt des badischen Amtsnotars selbst entspricht jedoch hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen dem des öffentlich bestellten freiberuflichen Notars im übrigen Bundesgebiet, an welches die insofern höherwertige Qualifikation der Befähigung zum Richteramt und das Notarexamen geknüpft werden. Der Kläger verkennt insofern, dass nicht das Amt des badischen Amtsnotars hinsichtlich der Zugangsvoraussetzungen mit der Folge fehlerhaft ausgestaltet ist, dass ein überqualifizierter Amtswalter ein seiner Qualifikation nicht gerecht werdendes Amt wahrnimmt, sondern dass das Amt des württembergischen Bezirksnotars eine durch Art. 138 GG verfassungsrechtlich hingenommene und historisch bedingte Ausnahme von der für die Amtsausübung notwendigen Befähigung zum Richteramt ist. Deshalb ist es im vorliegenden Verfahren auch unerheblich, wenn der Beklagte Richter auf Probe – mit deren Einverständnis – in Bezirksnotariaten einsetzt und ihnen so ihrem Amt im statusrechtlichen Sinne nicht entsprechende und insofern unterwertige Aufgaben zugewiesen werden. |
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| | Auch wenn der Aufgabenzuschnitt der Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst in Ansätzen vergleichbar sein mag, so kann die verfassungsrechtliche Sonderregelung in Art. 138 GG nicht außer Betracht bleiben. Aufgrund des Grundsatzes der Widerspruchsfreiheit der Rechtsordnung (vgl. BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1876/91 u.a. –, BVerfGE 98, 83 <98>; BVerfG, Urteil vom 07.05.1998 – 2 BvR 1991/95 –, BVerfGE 98, 106 <119>; BVerfG, Urteil vom 27.10.1998 – 1 BvR 2306/96 u.a. –, BVerfGE 98, 265 <301>; vgl. auch Jarass, AöR 126, 588 <590 f.>; zum Verhältnis zum Topos der Systemgerechtigkeit Brüning, NVwZ 2002, S. 33 <35 f.>) ist die Verfassung gesamtheitlich auszulegen. Dies gilt auch für das Alimentationsprinzip des Art. 33 Abs. 5 GG. Die Verfassung schützt dadurch auch die Notariatsform des württembergischen Bezirksnotariats und rechtfertigt so die Abweichung vom gesetzlich vorgesehenen Regelfall der Befähigung zum Richteramt als erste Voraussetzung für die Notarbestellung und damit die für das jeweilige System prägenden Einrichtungen, sodass auch in materieller Hinsicht keine Bedenken aus Art. 3 Abs. 1 GG hergeleitet werden können (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.09.1961 – I C 148.60 –, jurionRS 1961, 12581; BGH, Beschluss vom 05.11.1962 – NotZ 9/62 –, BGHZ 38, 228; s. auch Sannwald, in: Schmidt-Bleibtreu/Hofmann/Hopfauf (Hrsg.), GG, 13. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 6). |
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| | Auch wenn Art. 138 GG nicht per se sämtliche Regelungen des württembergischen Notariats von den Bindungen des Verfassungsrechts ausnimmt und so einem bedingungslosen Bestandsschutz außerhalb des Grundgesetzes unterwirft (vgl. BVerfG, Beschluss vom 13.07.2004 – 1 BvR 1298/94 –, BVerfGE 111, 191 <222 f.>), so billigt es dennoch diese traditionsbedingte Besonderheit des Landesrechts und damit auch die Konsequenzen der Ungleichbehandlung von Bezirksnotaren, welche gegenüber Notariatsbewerbern im übrigen Bundesgebiet auch eine sie begünstigende Privilegierung darstellt, während sich besoldungsrechtlich die Wertigkeit des Amtes aufgrund der gesetzlich vorgesehenen niedrigeren Einstellungsvoraussetzungen und des Aufgabenzuschnitts mit gesetzlich vorgesehenem Schwerpunkt im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit und nicht der Beurkundung (vgl. § 3 Abs. 1 LFGG) zulasten des Bezirksnotars auswirken kann (vgl. zusammenfassend Degenhart, in: Sachs (Hrsg.), GG, 7. Aufl., 2014, Art. 138 Rn. 3). |
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| | Vielmehr gehen Bundes- und Landesgesetzgeber seit jeher von Unterschieden in den Ämtern des Bezirks- und badischen Amtsnotars aus, weshalb auch durch die Beurkundungsbefugnis der Bezirksnotare in § 3 LFGG und dieser insofern hierauf beschränkten Gleichstellung der Bezirksnotare keine Fiktion einer Befähigung zum Richteramt erfolgen sollte; vielmehr handelt es sich dabei um eine bloße Folge der Vorschrift des Art. 138 GG, durch welche mitnichten die Gleichstellung von Notaren im übrigen Bundesgebiet und württembergischen Bezirksnotaren bewirken sollte (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, DNotZ 2008, 236 <237>). Hiervon ging im Übrigen auch der Gesetzgeber des LFGG aus, denn nach der Gesetzesbegründung sollte eine Vereinheitlichung des baden-württembergischen Landesrechts, nicht jedoch eine Angleichung der Notariatsformen erfolgen (LT-Drs. 6/5462, S. 33). |
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| | Im Übrigen geht das Vorbringen des Klägers, die Ausbildungszeit werde bei Rechtsassessoren auf die Dienstzeit angerechnet, fehl. Dies ist mitnichten der Fall, da die Ausbildungszeiten – vermutlich meint der Kläger den Vorbereitungsdienst – Voraussetzung für die Zulassung zur Laufbahn sind (§ 32 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 LBesGBW). |
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| | Dies kann jedoch dahinstehen, da – wie bereits ausgeführt – die Ämter des badischen und des württembergischen Notars im Staatsdienst sich in ihrem Aufgabenzuschnitt und damit in ihrer besoldungsrechtlich relevanten Verantwortung unterscheiden (vgl. § 35 Abs. 3 Satz 2 RPflG). |
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| | c. Hierauf kommt es indes nicht an. Der Kläger führt selbst aus, dass durch die ihm zustehenden Anteile an den Gebühren sein Einkommen der Höhe nach (mindestens) dem des Inhabers eines Amtes der Besoldungsgruppe R1 entspricht. Dies wird durch die von ihm vorgelegten Unterlagen über die von ihm erwirtschafteten Gebührenanteile bestätigt. Diese Gebührenanteile sind jedoch als variable Besoldungsbestandteile anzusehen und damit bei der Gestaltung der Alimentation berücksichtigungsfähig. |
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| | Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist es in der Entwicklungs- und Anpassungsfähigkeit des Alimentationsprinzips angelegt, dass es dem Gesetzgeber verschiedene Möglichkeiten zur Realisierung des Anspruchs jedes Beamten auf amtsangemessene Alimentation eröffnet. Hierzu zählt selbst die Möglichkeit, anstelle eines grundgehaltsorientierten, nach Dienstaltersstufen gegliederten Besoldungssystems ein zweigliedriges Vergütungssystem bestehend aus festen Grundgehältern und variablen Leistungsbezügen als weiteren Gehaltsbestandteilen vorzusehen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <295 f., 308 f.>). |
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| | aa. Die vom Kläger (bislang) vereinnahmten Gebührenanteile sind dem Staat zuzurechnen. Die Gebühren aus der Beurkundungstätigkeit sind der Staatskasse durch den jeweiligen Notar als Gläubiger abzuführen (vgl. §§ 10 Abs. 1 und 2 LJKG) und daher als Einnahmen des Staates und diesem zustehende Vermögensvaluta anzusehen. Der Notar fungiert insofern als bloße Einzugsstelle mit Gläubigerstellung, auch wenn ihm teilweise Anteile an diesen Gebühren zustehen mögen. Dieses System führte zur unionsrechtlichen Bewertung von Notargebühren für die Beurkundung bestimmter gesellschaftsrechtlicher Vorgänge als indirekte – und insofern mit der Gesellschaftssteuerrichtlinie unvereinbare – Steuern (EuGH, Beschluss vom 21.03.2002 – Rs. C-264/00, Gründerzentrum –, Slg. 2002, I-3333 und vom 30.06.2005 – Rs. C-165/03, Längst –, Slg. 2005, I-5653). Dass diese vom Notar einbehalten werden, macht sie indes – aus der hier maßgeblichen verfassungs- und besoldungsrechtlichen Sicht – nicht zu privaten Einnahmen des Notars, sondern weiterhin zu Leistungen des Staats, auf welche ein gesetzlicher Anspruch besteht. Dass für die unionsrechtliche Betrachtung in Zusammenhang mit der abgabenrechtlichen Bewertung eine wirtschaftliche Betrachtung maßgeblich sein mag, ist für das vorliegende Verfahren unerheblich. |
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| | Dies führt einerseits zu dem Ergebnis, dass die Besoldung des Klägers bereits im hier verfahrensgegenständlichen Zeitraum nicht nur rein faktisch, sondern auch rechtlich dem entspricht, was der Kläger begehrt – nämlich einer mit der Besoldung nach der Besoldungsgruppe R1 vergleichbaren Besoldungshöhe – und darüber auch betragsmäßig hinausgeht. Nach seinen eigenen Angaben erwirtschaftete der Kläger im Schnitt Gebührenanteile in Höhe von jährlich ...000,00 Euro. Dies ergibt, addiert mit dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe A13 in der Entwicklungsstufe 12 (5.018,99 Euro), einen Gesamtjahresbetrag von ...,... Euro. Dies entspricht betragsmäßig dem Grundgehalt der Besoldungsgruppe R4, welcher u.a. die Ämter der Präsidenten erstinstanzlicher Gerichte zugeordnet sind. |
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| | Ferner führt dies zu dem Schluss, dass die Beurkundungstätigkeit, hinsichtlich welcher § 5 BNotO als Voraussetzung die Befähigung zum Richteramt oder die insofern gleichgestellte Notarausbildung an der württembergischen Notarakademie statuiert, nicht zu dem, dem Amt des Bezirksnotars zugeordneten Kernbereich, zugeordnet ist, sondern vielmehr zu diesem hinzutritt. Insofern ist das Amt des württembergischen Bezirksnotars seinem Kern nach ein Amt, welches zwar über das des Rechtspflegers hinausgeht, aber dennoch seit jeher als Amt der gesetzesvollziehenden Gewalt anzusehen ist. Die Beurkundungsfunktion im modernen Sinne mag zwar dem Bezirksnotariat noch zugeordnet sein. Sie stellt sich im heutigen Umfang jedoch vielmehr als Fremdkörper im Notarwesen dar, bleibt dementsprechend bei der Bemessung des Grundgehalts unberücksichtigt und wird durch Gebührenanteile, welche der Höhe nach faktisch zur Disposition des jeweiligen Bezirksnotars stehen, abgegolten. |
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| | bb. Dies steht mit der historischen Entwicklung des Amtes eines Bezirksnotars in Einklang, welches seit jeher ein Amt des gehobenen Dienstes darstellt. |
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| | Der funktionelle Ursprung des Amts des Bezirksnotars lässt sich historisch bis in das späte Mittelalter und dem seinerzeit – nicht zuletzt wegen der Einführung des römischen und kanonischen Rechts – wachsenden Bedürfnis nach einem geregeltem Rechtsverkehr und einem Instrument zur Sicherung und Dokumentierung von Erklärungen und ähnlichen rechtlichen Vorgängen verfolgen. |
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| | Das frühere römische Recht kannte eine mit dem modernen Notar vergleichbare Institution nicht; vielmehr agierten im Bereich der Beurkundung von Willenserklärungen Schreiber, hinsichtlich derer zwischen Behörden- bzw. Gerichtsschreibern und Privatschreibern als Stenografen differenziert wurde (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). Im weiteren Verlauf kam erstmals im römischen Kaiserreich, auf Grundlage der sog. „Tabellionen“, ein Modell staatlich konzessionierter Stellen auf, welche – teilweise mit den Elementen der Zuziehung von Zeugen, Verlesung und Unterzeichnung formalisiert – Beurkundungen vornahmen (vgl. Rupp, Von der Wiege bis zur Bahre: die Geschichte des Bezirksnotariats in Württemberg, 2014, S. 56 f.; Oberneck, DNotZ 1925, 383 <384>). |
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| | Im fränkischen Rechtsraum wurden Tabellionen zu beamteten und vereidigten Notaren mit Sitz in den jeweiligen Gerichtsbezirken bestellt (vgl. generell Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 36). Ihre Aufgaben bestanden in den Geschäften der Gerichtsschreiber, in der Tätigkeit als Schöffen sowie in der Ausübung eines Gerichtsnotariats als „notarii electi“ oder „judices et notarii domini imperatoris“, welches u.a. für die Aufnahme von Urkunden über Rechtsgeschäfte vor dem Grafschaftsgericht zuständig war (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Außerhalb dieser Tätigkeit nahmen diese „Notare“ private Urkunden unter Verwendung der Begriffe „notarius“, „amanuensis“ und „cancellarius“ auf (Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>). Diese so aufgenommenen Urkunden erfuhren im Laufe der Zeit einen zunehmenden Grad an Glaubwürdigkeit. |
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| | Auf Grundlage dieser Entwicklungen bildete sich im 12. Jahrhundert im germanischen Rechtsraum der Grundsatz der Protokollierung von Verhandlungen und so ein Bedürfnis nach amtlichen Urkundspersonen heraus. Nach der Entwicklung von Notariaten in den kirchlichen Verwaltungsbezirken (vgl. dazu Oberneck, DNotZ 1925, 383 <385>) kam es zunehmend zur Bestellung staatlicher Schreiber und Notare durch den Kaiser und später durch die Hofpfalzgrafen (Rupp, a.a.O., S. 56 f.). Ihnen kam – sowohl im kirchlichen als auch weltlichen Bereich – die Aufgabe einer öffentlichen Urkundsperson zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <4>). |
|
| | Mit der Reichsnotarordnung erfolgte im Jahre 1512, nachdem im Jahre 1498 ein reichsweiter Examinationsvorbehalt für die Notartätigkeit eingeführt worden war, eine erstmalige Kodifikation eines einheitlichen rechtlichen Rahmens für die Notartätigkeit (vgl. Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <114 f.>). Die Amtsausübung des Notars wurde als dem allgemeinen Nutzen dienend und als dem gemeinen Rechte unterworfen beschrieben (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6>). Mit der Reichsnotarordnung wurden auch ein Honoraranspruch dem Grunde nach sowie Verfahrens- und Formvorschriften für die Aufgabenausführung aufgestellt (Conrad, DNotZ 1960, 3 <6 f.>). |
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| | Im weiteren Verlauf wurde in den französisch beeinflussten oder beherrschten Gebieten das Nur-Notariat eingeführt, während in anderen – insbesondere preußisch beherrschten – Teilen Anwalts- und Gerichtsnotariat nebeneinander bestanden (Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, 113 <116>). Im Geschäftsbereich des Reichskammergerichts war der Notar insbesondere Exekutiv- oder Zustellungsorgan, welches in dieser Funktion neben dem Gerichtsboten stand (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Hinzukamen die Zulassung der Appellation an das Reichskammergericht vor dem Notar sowie besondere Aufgaben im Bereich der Zeugenvernehmung (Conrad, DNotZ 1960, 3 <8>). Der Notar blieb eine mit öffentlichem Glauben ausgestattete aber mangels außergerichtlicher Tätigkeit an die Gerichtsbarkeit angeknüpfte Urkundsperson (Conrad, DNotZ 1960, 3 <9>). Ihm kamen so auch Aufgaben im Bereich der streitigen Gerichtsbarkeit, wie die Aufnahme von Prozesserklärungen, die Zustellung von Schriftstücken oder eine Funktion als Beweiskommissar zu (Conrad, DNotZ 1960, 3 <11>). Die Beurkundungstätigkeit spielte sich stets im Vollzug gerichtlicher Entscheidungen und Maßnahmen ab (Conrad, DNotZ 1960, 3 <12>). |
|
| | Die unterschiedlichen Gestaltungen in den einzelnen Gliedstaaten des Reiches führten in Ermangelung einer einheitlichen Qualitätsstandardisierung zu Missständen und Ungleichheiten hinsichtlich der Qualität der Notartätigkeit (Rupp, a.a.O., S. 57 f.; Ordemann, DNotZ-Sonderheft „50 Jahre Bundesnotarkammer“, S. 113 <119>). |
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| | Erst im preußischen Rechtsraum erfolgte mit der Herausbildung des Anwaltsnotariats eine Verbindung des Notariatswesens mit der – nach der Prozessordnung von 1781 staatlich organisierten und nicht mehr freien – Advokatur, welche durch sog. „Assistenzräte“ wahrgenommen wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <13>; vgl. zur preußischen Advokatur Muscheler, Die Schoppenhauer-Marquet-Prozesse und das preußische Recht, 1996, S. 18 ff.). Im Rahmen der weiteren preußischen Justizreformen wurde das Amt des Justizkommissars mit der Voraussetzung eines abgeschlossenen Rechtsstudiums geschaffen, welchem Aufgaben im Bereich der Rechtsberatung und Vertretung zufielen; diesem Amt wurden sodann auch die Aufgaben des Notars übertragen, sodass dieser zu einer Gerichtsperson wurde (Conrad, DNotZ 1960, 3 <16>). Es erfolgte eine Zusammenführung der juristischen Ausbildung mit dem Notariat dahingehend, dass ein abgeschlossenes Studium der Rechte zur Voraussetzung der Notarbestellung wurde (§ 1 der Instruktion für die Notarien in den königlichen preußischen sämtlichen Provintzien vom 11.07.1771; Näheres hierzu bei Wiedemann, Preußische Justizreformen und die Entwicklung zum Anwaltsnotariat in Altpreußen (1700-1849), 2003, S. 64 f.), vgl. auch Conrad, DNotZ 1960, 3 <15>). Das Amt des Notars wurde so zunächst stärker der gerichtlich organisierten Advokatur zugeordnet, wenngleich die notariellen Tätigkeiten materiell weiterhin eher denen der heutigen freiwilligen Gerichtsbarkeit angenähert waren (Fischer, Juristen in Westfalen im 19. Jahrhundert, 2012 , S. 18). |
|
| | Im heutigen baden-württembergischen Rechtsraum kann die Bestellung von Notaren in einem festen Dienst- und Treueverhältnis in das 14. Jahrhundert zurückverfolgt werden. Im 17. Jahrhundert erfolgte mit dem Württemberger Landrecht eine gesetzliche Regelung des öffentlichen Notariats. Insbesondere wurde den Urkunden eines Notars, dessen Amtsausübung an eine Approbation geknüpft wurde, ein öffentlicher Glaube beigemessen (Rupp, a.a.O., S. 64). Vor allem in den ländlichen Gebieten Württembergs entwickelte sich eine gesteigerte Bedeutung der gemeindlichen Stadt- und Amtsschreiber. Diesen oblag u.a. die Aufgabe der Protokollführung bei Gerichtsverhandlungen, die Führung des Gerichtsbuchs, die Protokollierung, Registrierung und Verwahrung von Grundstücksverträgen und Testamenten sowie die Inventarerrichtung und Abnahme der Pflegschaftsrechnungen (Rupp, a.a.O., S. 72 f.). Den Stadt- bzw. Amtsschreibern kamen so Aufgaben im Bereich des heutigen Betreuungs-, Familien- und Erbrechts zu. |
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| | In Württemberg wurden durch königliche Verordnung vom 17.04.1826 die Stadt- und Amtsschreiber abgeschafft und an ihre Stelle die staatlichen Gerichts- und Amtsnotare eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 88) sowie im weiteren Verlauf Gerichts- bzw. Bezirksnotariate als staatliche Ämter eingerichtet. Diese waren als vom Amtswalter unabhängige Amtsstellen organisiert (Rupp, a.a.O., S. 104). Der Gerichtsnotar wurde so in eine feste Rangklasse von Beamten eingeordnet und erhielt eine gesetzlich normierte Besoldung aus dem Staatshaushalt (vgl. Art. XI, XIII, XVII, ...II und ...III der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts-Notariats-Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.; vgl. auch zusammenfassend Rupp, a.a.O., S 104 ff). |
|
| | Durch die Einrichtung der Gerichts- und Amtsnotariate sollten Kontinuität in einer dezentralen und bürgernahen freiwilligen Gerichtsbarkeit geschaffen werden und andererseits Mängel des bisherigen Ratsschreibertums durch die staatliche Institution des Notariats behoben werden (Rupp, a.a.O., S. 136). Zum Aufgabenbereich der Gerichts- und Amtsnotare wurden die „Beratung und Unterstützung“ der Waisengerichte und der Gemeinderäte sowie die zwingende Mitwirkung bei bestimmten gerichtlichen Tätigkeiten zugewiesen. Mitwirkungspflichten waren bei der Errichtung von Inventaren, der Fertigung von Erbschaftsteilungen, der „Solennisierung“ der Vermögensübergaben, der Schuldenliquidation, der Fertigung der Gantrechnungen und der Stellung von Vormundschaftsrechnungen vorgesehen (Rupp, a.a.O., S. 136 ff.). Die hinzutretenden Beurkundungsbefugnisse der Gerichts- und Amtsnotare umfassten insbesondere die Beglaubigung vorgelegter Urkunden und Abschriften, die Errichtung von Testamenten und Stiftungen, die Beurkundung von Verträgen aller Art, die Fertigung von Bittschriften und die Erhebung von Wechselprotesten. Diese wurden durch die amtliche Überschrift zu Art. IX der „Königlichen Verordnung, die Vollziehung des Gerichts- Notariats- Edikts vom 29. August 1819 betreffend“ vom 28.06.1826, Regierungsblatt für das Königreich Württemberg 1826, Nr. 28, S. 275 ff.) als „Nebenverrichtungen“ definiert. |
|
| | Art. 9 des Notariatsgesetzes vom 14.06.1843 (Reg.Bl. 1843, S. 375) beließ die gemeindliche Zuständigkeit für die freiwillige Gerichtsbarkeit und wiederholte die Zuständigkeit des Gerichts- und Amtsnotars auf dem Gebiet des Beurkundungsrechts, indem diese „neben ihren amtlichen Geschäften“ auch diejenigen Verrichtungen auszuüben befugt wurden, welche den „immatrikulierten Notaren“ zustehen (Rupp, a.a.O., S. 141 ff.). Dies sowie die alleinige Haftung des Notars für bestimmte Tätigkeiten lassen erkennen, dass die notariellen Geschäfte mit der Zeit umfangreicher und juristisch anspruchsvoller wurden und der Notar sich zunehmend zum Mittelpunkt der freiwilligen Gerichtsbarkeit entwickelte (Rupp, a.a.O., S. 142). Insbesondere sollten Inventurerrichtungen sowie Nachlassteilungen staatsnah durch Gerichts- und Amtsnotare ausgeführt werden; Gleiches gilt für die Führung der Güterbücher (Rupp, a.a.O., S. 142). |
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| | Im hohenzollerischen Landesteil wurden insbesondere nach der Besitzergreifung durch Preußen sämtliche Zuständigkeiten auf dem Gebiet der freiwilligen Gerichtsbarkeit nach preußischem Vorbild auf die Gerichte verlagert (Rupp, a.a.O., S. 149). Im Jahr 1880 wurden dort die altpreußische Notariatsordnung vom 11.07.1845 und damit das Anwaltsnotariat eingeführt (Rupp, a.a.O., S. 150). Der Anwaltsnotar fungierte als Urkundsorgan; die Aufgaben der freiwilligen Gerichtsbarkeit waren den Amtsgerichten zugewiesen (Rupp, a.a.O., S. 151). |
|
| | Nach dem Inkrafttreten des Bürgerlichen Gesetzbuchs am 01.01.1900 traten zahlreiche landesrechtliche Änderungen in Württemberg in Kraft. Durch den Erlass des Ausführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch (AGBGB) wurde das Notariatsgesetz von 1843 aufgehoben. Die bisherigen Amtsnotariate wurden – wie auch die Gerichtsnotariate – in „Bezirksnotariate“ umbenannt; die Unterscheidung zwischen Gerichts- und Amtsnotariaten entfiel (Rupp, a.a.O., S. 194). Den Notaren wurde der einheitliche Titel „Bezirksnotar“ verliehen (Rupp, a.a.O., S. 195). Die Bezirksnotare erhielten als staatliche Beamte ein festes Gehalt aus der Staatskasse. Die Gebühren aus amtlichen Geschäften wurden der Staatskasse zugewiesen (§ 1 der Verfügung des Justizministeriums, betreffend die Abgrenzung der amtlichen Geschäfte der Bezirksnotare und sonstiger Beamter der freiwilligen Gerichtsbarkeit vom 06.11.1899, ABl. S. 407). Zum beamtenrechtlichen Gehalt traten Ansprüche der Bezirksnotare auf Anteile an Gebühren aus den öffentlichen Geschäften, wie der Testamentserrichtung (Art. 98 Abs. 2 Satz 1 AGBGB; vgl. auch Rupp, a.a.O., S. 195). Im Beurkundungsbereich entstand so eine Konkurrenz zwischen dem Bezirksnotar und dem öffentlichen Notar, der bei Bedürfnis bestellt werden konnte und keine Beamtenstellung innehatte (vgl. Art. 99 AGBGB; Rupp, a.a.O., S. 196). |
|
| | Aufgrund der Änderungen im Nachlassrecht erfolgte die Begründung einer Zuständigkeit der Bezirksnotariate für die Nachlassauseinandersetzung (Art. 84 AGBGB). In jeder Gemeinde wurde ein Vormundschafts- und Nachlassgericht eingerichtet, zu dessen Vorsitzenden der Bezirksnotar bestellt wurde (Art. 42, 43 AGBGB). Daneben wurden vier Waisenrichter gewählt, die jeweils für das Vormundschafts- und Nachlassgericht identisch waren. Das Bezirksnotariat wurde als ordentliches Vormundschaftsgericht für bestimmte Vormundschaftsangelegenheiten ausschließlich zuständig. Zudem wurden sämtliche Aufgaben des Nachlassgerichts erster Instanz auf den Bezirksnotar übertragen (Rupp, a.a.O., S. 187). Mit der Ausgestaltung des Grundbuchs als Grundlage des Grundstückverkehrs und damit als zivilrechtliches Institut sollte eine Einbindung in die staatliche Organisation – also eine Zuständigkeitsverlagerung von den Gemeinden zu den Bezirksnotariaten als Behörden der unmittelbaren Staatsverwaltung – erfolgen (Rupp, a.a.O., S. 188). |
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| | Durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit vom 12.02.1975 (GBl. 1975, S. 116) wurde auf Grundlage der bundesrechtlichen Sondervorschriften für Baden-Württemberg auch im hohenzollerischen Landesteil das württembergische Bezirksnotariat eingeführt (§ 50 LFGG). Die Grundbuchämter wurden bei den Bezirksnotariaten angesiedelt (§ 50 Abs. 2 Satz 4 LFGG). Das Notariatswesen in Baden-Württemberg sollte so auf eine einheitliche normative Rechtsquelle gestützt werden, während die Notariate und das Notariatswesen dabei ohne Änderung von Notariatsrecht oder -verfassung beibehalten wurden (LT-Drs. 6/5462, S. 5 f.). Die Gebührenanteile der Notare im Landesdienst blieben erhalten und richteten sich fortan nach dem Landesjustizkostengesetz vom 25.03.1975 (vgl. Rupp, a.a.O., S. 273). Auch wenn durch das Landesgesetz über die freiwillige Gerichtsbarkeit eine Annäherung der badischen und württembergischen Notariatsformen erreicht werden sollte, verblieb es – auch hinsichtlich der Dienstbezeichnung – bei einer Differenzierung zwischen dem badischen und dem württembergischen Notariat in den, das Notariat in seiner bundeseinheitlichen Ausgestaltung betreffenden, Vorschriften der §§ 114 und 115 BNotO (BGH, Beschluss vom 23.07.2007 – NotZ 54/06 –, juris). |
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| | Das Gericht schließt aus dieser historischen Entwicklung, dass das Amt des Notars seit jeher in allen Ländern als öffentliches Amt ausgestaltet ist. Dabei ist das in den übrigen Ländern als freiberufliche Tätigkeit ausgestaltete Notariatswesen einer ursprünglich den Gerichten zugeordneten Tätigkeit entsprungen. Die notarielle Tätigkeit findet demnach ihren Ursprung in der Entwicklung einer staatlichen Streitschlichtung und der damit einhergehenden Formalisierung des Rechtsverkehrs. Die ersten beurkundungspflichtigen Rechtsgeschäfte stehen in unmittelbarem Zusammenhang mit der staatlichen Verwaltung. Erst im Zuge der zunehmenden Regulierung und gesetzlichen Steuerung auch des privatrechtlichen Verkehrs entwickelten sich Bedürfnisse nach einer vorbeugenden Rechtspflege, welche zunächst aufgrund des Zusammenhangs zu staatlichen Registertätigkeiten bei den Gerichten angesiedelt war. Bis zuletzt im seinerzeitigen deutschen Reich des 18. und 19. Jahrhunderts fungierten Notare nicht – wie heute in den übrigen Staaten – primär als Urkundspersonen, sondern nahmen auch Aufgaben wie Zustellungen oder die Entgegennahme von Prozesserklärungen wahr. Diese entsprechen in der modernen Zeit insbesondere Vorgängen der gerichtlichen Rechtsantrags- und Geschäftsstellen sowie der Gerichtsvollzieher, welche heutzutage dem mittleren oder gehobenen Justizdienst zugeordnet sind und teilweise von Tarifbeschäftigten wahrgenommen werden. |
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| | Zwar verkennt das Gericht nicht, dass sich der Aufgabenbestand mit der Veränderung des Beurkundungswesens gewandelt hat und die Anforderungen an die Fähigkeiten und die Ausbildung der Urkundspersonen zunehmend gestiegen sind (so bereits Oberneck, DNotZ 1925, 383 <383 f.>; Lent, DNotZ 1934, 637 <637 ff.>). Dies geht zurück auf die zunehmende Komplexität der Rechtsvorgänge, weshalb die notarielle – unter Einschluss der im heutigen Verständnis der freiwilligen Gerichtsbarkeit zuzuordnenden – Tätigkeit hinsichtlich Zugang und Ausübung bereits durch die frühen Kodifikationsbemühungen in Gestalt der Reichsnotarordnung staatlich geregelt wurde. Diese Entwicklung führte im früheren preußischen Rechtsraum zu der Einführung der juristischen Ausbildung als Zugangsvoraussetzung zum Amt des Notars, welche auch in der Bundesnotarordnung beibehalten wurde, und schließlich zur institutionellen Trennung von gerichtlicher und notarieller Rechtspflege. Insofern knüpft die Beurkundungsbefugnis der württembergischen Bezirksnotare als Annex zur Tätigkeit im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit an den – im Übrigen Bundesgebiet seit langem aufgegebenen – Gedanken einer Beurkundung neben der eigentlichen Amtstätigkeit an. Die Besonderheit der Beurkundungsbefugnis des Bezirksnotars im württembergischen Rechtsraum stellt so ein verfassungsrechtlich hingenommenes rechtshistorisches Erbe dar (vgl. hierzu BVerfG, Beschluss vom 02.04.1963 – 2 BvL 22/60 –, BVerfGE 16, 6 <25>; BVerfG, Beschluss vom 05.06.1964 – 1 BvR 416/61 u.a. – BVerfGE 17, 381 <388>), dessen Defizite lediglich durch eine zunehmend anspruchsvollere Ausbildung der Bezirksnotare kompensiert werden konnten. Dies hat sich gesetzlich in der Zulassung von freiberuflichen Notaren im württembergischen Rechtsgebiet als in § 114 Abs. 1 BNotO vorrangig umzusetzender Regelfall niedergeschlagen (Sandkühler, in: Arndt/Lerch/Sandkühler, BNotO, 7. Aufl., 2012, § 114 Rn. 10). Insofern stellt sich die beurkundende Tätigkeit des Klägers nicht als bei der Bemessung des Grundgehalts zu berücksichtigende, das Amt prägende Tätigkeit, sondern eine neben dieses – im Verfahren 4 K ... als solches bezeichnete – „Rumpfamt“, tretende Befugnis dar, welche nicht durch das Grundgehalt, sondern durch neben das Grundgehalt tretende besondere finanzielle Leistungen abgegolten wird. Dies spiegelt sich auch im Vortrag des Klägers im Verfahren 4 K ... insofern wieder, als er eine Dispositionsbefugnis hinsichtlich des Umfangs seiner beurkundenden Tätigkeit als maßgebliches Charakteristikum seines Amtes anführt. |
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| | d. Nach alledem hält die Gestaltung der Besoldung des Klägers einem systeminternen Besoldungsvergleich stand. |
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| | 2. Der systeminterne Besoldungsvergleich wird durch den systemexternen Gehaltsvergleich mit der Privatwirtschaft ergänzt (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Die Alimentation muss es dem Beamten ermöglichen, sich ganz dem öffentlichen Dienst als Lebensberuf zu widmen und in rechtlicher wie wirtschaftlicher Sicherheit und Unabhängigkeit zur Erfüllung der dem Berufsbeamtentum zugewiesenen Aufgaben beizutragen (statt vieler BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>). Die Alimentation dient damit nicht allein dem Lebensunterhalt des Beamten, sondern sie hat – angesichts der Bedeutung des Berufsbeamtentums für die Allgemeinheit – zugleich eine qualitätssichernde Funktion (vgl. BVerfG, Urteil vom 29.06.2005 – 2 BvR 1387/02 –, BVerfGE 114, 258 <287 f.>; BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293>). Damit das Beamtenverhältnis für überdurchschnittlich qualifizierte Kräfte attraktiv ist, muss sich die Amtsangemessenheit der Alimentation auch durch ihr Verhältnis zu den Einkommen bestimmen, die für vergleichbare und auf der Grundlage vergleichbarer Ausbildung erbrachte Tätigkeiten außerhalb des öffentlichen Dienstes erzielt werden (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <293 f.>). Dabei dürfen allerdings die gegenüber den Bezahlungssystemen der Privatwirtschaft bestehenden Besonderheiten des beamtenrechtlichen Besoldungssystems nicht außer Acht gelassen werden, die auf den Charakter des Beamtenverhältnisses als wechselseitiges Dienst- und Treueverhältnis zurückzuführen sind, sodass angesichts der zwischen Staatsdienst und Privatwirtschaft bestehenden Systemunterschiede die Konditionen nur insgesamt vergleichbar sein müssen (BVerfG, Urteil vom 14.02.2012 – 2 BvL 4/10 –, BVerfGE 130, 263 <294>, m.w.N.). |
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| | Ein Vergleich mit privatwirtschaftlich agierenden Nur- und Anwaltsnotaren scheidet indes aus. Bei diesen mag es sich zwar um im Wege der Beleihung mit der Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben betraute Private handeln. Sie üben indes keine Tätigkeiten im Bereich der freiwilligen Gerichtsbarkeit aus. Wie bereits ausgeführt, wird dieser beurkundende Teil der Tätigkeit des Klägers auf andere Weise als durch das Grundgehalt abgegolten. Diese Form der Besoldung und Abgeltung lässt im systemexternen Vergleich kein Alimentationsdefizit erkennen, zumal die Haftung der Notare im Staatsdienst anders ausgestaltet ist. Der Ausgleich von Schäden in Folge von Amtspflichtverletzungen durch Notare im Staatsdienst erfolgt nämlich ohne Anwendung des Spruchrichterprivilegs auf Grundlage des § 839 Abs. 1 BGB in Verbindung mit Art. 34 GG (vgl. hierzu BGH, Urteil vom 06.10.1994 – III ZR 134/93 –, FamRZ 1995, 151 <151 f.>). Insofern trägt der Bezirksnotar ein geringeres Risiko als freiberufliche Notare im übrigen Bundesgebiet, welche persönlich für Pflichtverletzungen haften (§ 19 BNotO; vgl. BGH, Urteil vom 12.12.1991 – IX ZR 22/91 –, juris). |
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| | 3. Eine Unvereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit Art. 33 Abs. 5 GG oder anderen, die Besoldungsgestaltung vorzeichnenden, verfassungsrechtlichen Vorschriften ist nach alledem nicht ersichtlich, sodass das vorliegende Verfahren auch nicht auszusetzen und eine verfassungsgerichtliche Entscheidung einzuholen ist (Art. 100 Abs. 1 GG). Die Klage ist als unbegründet abzuweisen. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, wonach der unterlegene Beteiligte die Kosten trägt. |
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| | Die Berufung ist gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung, da die Frage der Vereinbarkeit der Besoldung des Klägers mit dem Grundgesetz über den Geschäftsbereich des erkennenden Gerichts hinaus Bedeutung beansprucht und daher zur Sicherung der Rechtseinheit einer obergerichtlichen Klärung bedarf (vgl. hierzu Kopp/Schenke, VwGO, 20. Aufl., 2014, § 124 Rn. 10). |
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