Die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... wird für ungültig erklärt.
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| Die Antragsteller fechten die Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... an. |
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| Am 12.05.2016 wurde beim Bundeswehrkrankenhaus ... der örtliche Personalrat gewählt. Das Wahlergebnis wurde am selben Tag bekannt gegeben. An der Wahl haben - nach wechselnden Angaben der Beteiligten - zwischen 180 und 230 in Ausbildung befindliche Sanitätsoffizieranwärter/innen - SanOA - teilgenommen. Nach Nr. 5.3 „Beurlaubung/Studiendauer“ der Zentralen Dienstvorschrift des Bundesministeriums der Verteidigung A-1341/3 - ZDv A-1141/3 - werden SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt und erhalten unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld nach § 30 Abs. 2 Soldatengesetz - SG. Nach der Wahl vom 12.05.2016 verfügte der örtliche Personalrat über 26 Mitglieder, von denen auf die Gruppe der Soldaten/innen 15, die Gruppe der Arbeitnehmer/innen 10 und auf die Gruppe der Beamten/innen ein Mitglied entfällt. Die SanOA sind mit drei Sitzen vertreten. |
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| Am 31.05.2016 - innerhalb von 12 Tagen nach Bekanntgabe des Wahlergebnisses - haben die Antragsteller beim Verwaltungsgericht schriftsätzlich die Wahl angefochten. Dazu wird ausgeführt, die SanOA des Bundeswehrkrankenhauses ... gehörten nicht zu den Wahlberechtigten und wählbaren Beschäftigten des Bundeswehrkrankenhauses ..., da sie keine eigenständige Arbeitsleistung erbrächten, sondern sich bis zum Erhalt der Approbation in Ausbildung befänden. Sie nähmen regelmäßig keine dienstlichen Aufgaben für das Bundeswehrkrankenhaus wahr, sondern diese würden an ihnen wahrgenommen. SanOA seien für die Dauer ihres Studiums beurlaubt und dem Bundeswehrkrankenhaus ... lediglich zur Betreuung zugewiesen. Organisatorisch würden sie in der Sollorganisation auf sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukten - DPäK - geführt. Eine Dienststellenzugehörigkeit sei zu verneinen. Da die SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, seien sie gemäß § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG nicht wahlberechtigt und nicht wählbar. Dies folge auch aus dem Umkehrumschluss aus § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen Fassung - SBG a. F. -. Dort sei bestimmt, dass Soldaten, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt seien, lediglich den Vertrauensmann in dem Wahlbereich wählen dürften, der ihrem nächsten Disziplinarvorgesetzten zugeordnet sei. Würde dieser Personenkreis mit „nicht beurlaubten“ Soldaten gleichgestellt, würde sich diese Vorschrift erübrigen. Verdeutlicht werde dies auch durch Ziffer 1001 Satz 2 ZDv A-1341/3, wonach zum Studium beurlaubte SanOA nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a. F. Vertrauenspersonen wählten, nicht jedoch auch zur Wahl von Personalvertretungen zugelassen seien. Auch das Kommando Sanitätsdienst der Bundeswehr vertrete die Auffassung, dass zum Studium beurlaubte SanOA nicht zum Kreis der Wahlberechtigten des Bundeswehrkrankenhauses ... zählten. Die SanOA leisteten im Rahmen ihres Medizinstudiums an der Universität ... lediglich ihre nach der Approbationsordnung vorgeschriebenen Praktika und Famulaturen am Bundeswehrkrankenhaus ..., wie dies andere SanOA an verschiedenen anderen Krankenhäusern täten. Die rechtliche Qualität des Ausbildungsgeldes der SanOA sei eine andere als jene von „Geldbezügen“, da der Gesetzgeber dies ansonsten nicht so in § 30 Abs. 2 SG geregelt hätte. Infolge der Zulassung der SanOA zur Wahl des örtlichen Personalrats sei letzterer wegen der höheren Anzahl der Berechtigten vergrößert und somit das Wahlergebnis erheblich beeinflusst worden. |
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| Die Antragsteller beantragen, |
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| die am 12.05.2016 durchgeführte Wahl des örtlichen Personalrats beim Bundeswehrkrankenhaus ... für ungültig zu erklären. |
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| Der weitere Beteiligte zu 1 beantragt, |
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| Der weitere Beteiligten zu 2 stellt keinen Antrag. |
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| Der weitere Beteiligten zu 1 trägt zur Antragserwiderung vor, entscheidend für die Wahlberechtigung der SanOA sei deren tatsächliche Eingliederung in die Dienststelle im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 1 BPersVG . Es mache einen wesentlichen Unterschied, ob die SanOA wie hier im Rahmen ihrer Ausbildung bereits an der Aufgabenerfüllung der Dienststelle teilnähmen. Die tatsächliche Eingliederung der SanOA in das Bundeswehrkrankenhaus ... sei gegeben, weil diese nach den Feststellungen des Wahlvorstandes bereits teilweise aktiv in der Krankenpflege der Patienten mitwirkten. Dass dies nur für einen Teil der Arbeitszeit der Fall sei, stehe der tatsächlichen Eingliederung nicht entgegen. Es sei falsch, dass die SanOA unter Wegfall der Bezüge im Sinne von § 13 Abs. 1 Satz 2 BPersVG beurlaubt seien. Ihre Dienststellenzugehörigkeit könne schon deshalb nicht entfallen, weil sie im gesamten Zeitraum nicht abwesend, sondern in der Dienststelle anwesend blieben, insbesondere für die praktischen Ausbildungsabschnitte. Lediglich entfalle die Besoldung nach dem Dienstgrad gemäß Bundesbesoldungsordnung A und werde durch das sachgleiche Ausbildungsgeld gemäß der Rechtsverordnung zu § 30 Abs. 2 SG ersetzt. Da die SanOA die praktische Ausbildung am Krankenhaus absolvierten, seien sie dort in die Arbeitsabläufe eingebunden. Der Wahlvorstand habe allein jenen SanOA die Teilnahme an der Wahl ermöglicht, die sich nach dem ersten Examen bereits in der klinischen Ausbildung befänden. Zu diesem Zeitpunkt ihrer Ausbildung seien sie bereits in einem für die Zwecke des § 13 Abs. 1 BPersVG hinreichenden Maß praktisch tätig. Die Vorkliniker hingegen hätten nicht an der Wahl teilgenommen. Der Hinweis auf § 2 Abs. 1 Nr. 7 und 8 SBG a.F. gehe fehl, weil die Nr. 7 sich auf die Universität beziehe, nicht auf das Krankenhaus. Nr. 8 greife nicht, weil die SanOA nicht unter Wegfall der Bezüge beurlaubt würden und zudem das Bundeswehrkrankenhaus sich nicht „außerhalb der Streitkräfte“ befinde. |
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| Der weitere Beteiligte zu 2 trägt vor, die SanOA seien im Bundeswehrkrankenhaus direkt dienstlich eingebunden. Dazu wird eine Reihe von Maßnahmen aufgezählt. Die SanOA seien aufgrund ihrer dienstlichen Einbindung und der Zuversetzung auf einem sogenannten dienstpostenähnlichen Konstrukt als fester Personalkörper der Dienststelle soll-organisatorisch berücksichtigt worden. |
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| Wegen des weiteren Vorbringens der Beteiligten wird auf deren Schriftsätze und die damit vorgelegten Anlagen verwiesen. |
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| Der Antrag ist zulässig und begründet. |
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| Nach § 25 BPersVG können unter anderem mindestens drei Wahlberechtigte binnen einer Frist von 12 Arbeitstagen, vom Tage der Bekanntgabe des Wahlergebnisses an gerechnet, die Wahl beim Verwaltungsgericht anfechten, wenn gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht, die Wählbarkeit oder das Wahlverfahren verstoßen worden ist und eine Berichtigung nicht erfolgt ist, es denn, dass durch den Verstoß das Wahlergebnis nicht geändert oder beeinflusst werden konnte. |
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| Die Antragsteller haben als drei zum örtlichen Personalrat Wahlberechtigte innerhalb von 12 Arbeitstagen die Wahl zum örtlichen Personalrat vom 12.05.2016 angefochten. Eine Berichtigung ist nicht erfolgt. Bei der Wahl wurde durch die Zulassung der im klinischen Teil ihrer Ausbildung befindlichen SanOA zur Wahl gegen wesentliche Vorschriften über das Wahlrecht und die Wählbarkeit verstoßen. Durch diesen Verstoß wurde das Wahlergebnis auch beeinflusst, weil, wie unbestritten dargelegt wurde, drei der SanOA in den Personalrat gewählt wurden und sich zudem die Zahl der zu wählenden Personalratsmitglieder verändert hat. |
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| Durch die Zulassung der SanOA zur Wahl liegt ein Verstoß gegen § 13 Abs. 1 BPersVG vor, weil diese nicht wahlberechtigt waren. Die Wahlberechtigung knüpft gemäß § 13 Abs. 1 BPersVG an die Beschäftigteneigenschaft an. Beschäftigte sind gemäß § 4 Abs. 1 BPersVG Beamte, Angestellte, Arbeiter und unter Umständen Richter, nicht jedoch Soldaten/innen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 23.06.1999 - 6 P 6/98, juris Rdnr. 16). Soldaten/innen wie die SanOA können nur nach den §§ 49 bis 52 SBG in der bis 02.09.2016 gültigen, hier maßgeblichen Fassung - SBG a. F. - in den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG einbezogen werden, d.h. als Regelwerk, welches den persönlichen Anwendungsbereich des Bundespersonalvertretungsgesetzes auf Soldaten/innen erweitert, kommt allein das Kapitel 4 des SBG in Betracht (vgl. BVerwG, a.a.O. Rdnr. 17). Grundlegend ist § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F., wonach in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a. F. genannten Dienststellen und Einrichtungen Soldaten Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O.). Diese Vorschrift ist dahingehend zu verstehen, dass in anderen als den in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereichen Soldaten/innen Personalvertretungen wählen (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 19). Gehören also Soldaten/innen einem der in § 2 Abs. 1 SBG a.F. genannten Wahlbereiche an, werden sie ausschließlich durch Vertrauenspersonen und deren Gremien nach Maßgabe des SBG vertreten (vgl. BVerwG, a.a.O., Rdnr. 20). § 2 Abs. 1 SBG a.F. ist im Vergleich zu § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. die speziellere Vorschrift. Dies bedeutet, dass in erster Linie zu prüfen ist, ob die betreffenden Soldaten/innen einem Wahlbereich nach § 2 Abs. 1 SBG a.F. angehören und daher Vertrauenspersonen wählen. Nur soweit dies nicht der Falls ist, tritt die Rechtsfolge des § 49 Abs. 1 Satz 1 SBG a.F. ein, die den persönlichen Anwendungsbereich des BPersVG auf Soldaten/innen erweitert (vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.10.2007 - 6 P 2/07, juris, Rdnr. 18). |
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| Entgegen der Auffassung des weiteren Beteiligten zu 1) gehören die SanOA jedenfalls dem in § 2 Abs. 1 Nr. 8 SBG a.F. genannten Wahlbereich an. Denn SanOA sind Soldaten/innen, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. Dass SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden, folgt aus Nr. 5.3 (507) ZDv A - 1341/3 des Bundesministeriums der Verteidigung. Dort ist ausgeführt, dass SanOA nach § 11 der Soldatenurlaubsverordnung zur Ableistung des Studiums an einer zivilen Hochschule unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt werden. Durch diese verwaltungsinterne Regelung hat das Bundesministerium der Verteidigung von der ihm durch § 11 Satz 1 der Soldatenurlaubsverordnung eingeräumten Möglichkeit zur Beurlaubung der SanOA unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge Gebrauch gemacht. Dass die Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge der Praxis entspricht, hat der Antragsteller zu 1 in der mündlichen Anhörung unwidersprochen dargelegt und wird mittelbar auch durch die von den Antragstellern vorgelegte Stellungnahme des Kommandos Sanitätsdienst der Bundeswehr vom 20.07.2016 bestätigt. Dort ist ausgeführt, dass SanOA, soweit diese zum Studium beurlaubt sind, nicht zum Kreis der Wahlberechtigten der Dienststelle des Bundeswehrkrankenhauses ... gehören und deren Teilnahme an der Wahl als Wahlanfechtungsgrund (wenn gleich nach § 2 Abs. 1 Nr. 7 SBG a.F.) gewertet wird. Damit hat die Kammer keinen Zweifel, dass die beim Bundeswehrkrankenhaus ... zu Ausbildungszwecken zugewiesenen SanOA, wie dies in Nr. 5.3 ZDv A-1341/3 vorgegeben ist, zur Durchführung ihres Medizinstudiums unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge beurlaubt sind. |
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| Dass den SanOA infolge ihrer Beurlaubung Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG, u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Anspruch auf die Gewährung eines Ausbildungsgeldes, zustehen, hindert nicht, von einer Beurlaubung unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge auszugehen. Die Ansprüche nach § 30 Abs. 2 SG stellen, anders als der weitere Beteiligte zu 1 meint, keine Geld- oder Sachbezüge i.S.v. § 30 Abs. 1 SG dar, sondern davon abweichend geregelte Ansprüche eigener Art. Dies ergibt sich bereits aus der Regelungssystematik der Absätze 1 und 2 des § 30 SG. § 30 Abs. 1 bestimmt, welche materiellen Ansprüche allen Soldaten/innen zustehen, in Abs. 2 ist geregelt, dass SanOA, die unter Wegfall der Geld- und Sachbezüge zum Studium beurlaubt sind, (nur) u.a. unentgeltliche truppenärztliche Versorgung und ein Ausbildungsgeld erhalten. Die durch § 30 Abs. 2 SG gewährten Ansprüche können also keine auf Geld- und Sachbezüge i.S.v. Abs. 1 gerichtete sein. Welche Besoldung Soldaten/innen auf Zeit wie u.a. den SanOA zusteht, ist in § 30 Abs. 1 SG geregelt. Diese Vorschrift nennt, wie bereits dargelegt, die materiellen Ansprüche aller Soldaten/innen, also auch jene nach dem Wehrsoldgesetz für die Soldaten, die bisher der (ausgesetzten) Wehrpflicht unterlagen. Die Besoldung der Soldaten/innen auf Zeit und damit deren Geldbezüge werden jedoch allein durch das Bundesbesoldungsgesetz geregelt (vgl. § Abs. 1 Nr. 3 BBesG). Unter den in § 1 Abs. 2 BBesG abschließend festgelegten Begriff der Dienstbezüge fällt das aufgrund des § 30 Abs. 2 Satz 1 SG i.V.m. der Verordnung über das Ausbildungsgeld für Sanitätsoffizier-Anwärterinnen und -Anwärter in der Fassung vom 15. Januar 2013 (BGBl. I S. 104) - SanOAAusbG - gewährte Ausbildungsgeld, auf das ein Anspruch erst mit dem ersten Tag der Beurlaubung entsteht (§ 1 SanOAAusbGV), nicht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Februar 1992 – 2 B 19/92 –, Rn. 4, juris). Es ist folglich ein Aliud zu den Dienstbezügen gem. § 1 Abs. 2 BbesG und hindert vorliegend nicht, vom Wegfall der Geldbezüge auszugehen. Die den SanOA durch § 30 Abs. 2 SG gewährte unentgeltliche truppenärztliche Versorgung steht der Bejahung einer Beurlaubung unter Wegfall der Sachbezüge vorliegend ebenfalls nicht entgegen. Denn dieser Anspruch, der zwar zu den Sachbezügen gehört, hat singulären Charakter. Er hindert damit die Annahme des grundsätzlichen Wegfalls der Sachbezüge nicht. |
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| Ob neben § 2 Abs. 1 Nr. 8 auch SBG a.F. auch dessen Nr. 7 eingreift, wonach Studenten der Universitäten Vertrauenspersonen wählen und damit keine Personalvertretungen, kann dahingestellt bleiben. Insoweit ist fraglich, ob sich diese Vorschrift allein auf Studenten an Universitäten der Bundeswehr (vgl. Stauf, SBG, § 2 Rn. 7) oder auch an sonstigen, zivilen Universitäten bezieht. |
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| Inwieweit die SanOA während ihrer Ausbildung am Bundeswehrkrankenhaus ... für dieses dort auch dienstlich eingebunden sind im Sinne des Vortrags des weiteren Beteiligten zu 2 kann damit dahingestellt bleiben. |
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| Infolge des dargelegten Verstoßes gegen die Wahlberechtigung der SanOA war dem Antrag zu entsprechen. |
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| Gerichtskosten werden nicht erhoben (vgl. §§ 2 GKG, 2a Abs. 1 ArbGG, 83 Abs. 2 BPersVG ), eine Kostenerstattung findet nicht statt. |
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