Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 1 K 5304/15

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 Ausbildungsförderung in Höhe von 62,00 EUR monatlich zu bewilligen. Die angefochtenen Bescheide werden aufgehoben, soweit sie dem entgegenstehen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Klägerin trägt 9/10, der Beklagte trägt 1/10 der Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Klägerin begehrt die Bewilligung von Ausbildungsförderung.
Die Klägerin nahm nach Abschluss eines Studiums der Psychologie (Diplom) nach der Bescheinigung ihrer Ausbildungsstätte nach § 9 BAföG am 01.09.2012 eine postgraduale Ausbildung in der Fachrichtung Psychotherapie mit dem Hauptfach Verhaltenstherapie und dem Studienziel Approbation („staatl. Heilkunde Psychotherapie) an der ... Akademie für ... ... auf. In den Bewilligungszeiträumen 10/2012 bis 09/2013 und 10/2013 bis 09/2014 erhielt sie Ausbildungsförderung.
Am 30.09.2014 stellte sie einen Weiterförderungsantrag.
Mit Bescheid vom 16.01.2015 lehnte der Beklagte den Förderungsantrag für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 ab. Zur Begründung führte er aus, die Klägerin könne ihren Gesamtbedarf in Höhe von 670,00 EUR durch anzurechnendes eigenes Einkommen in Höhe von 477,45 EUR und anzurechnendes Einkommen ihrer Eltern decken.
Die Klägerin legte dagegen Widerspruch ein. Sie trug im Wesentlichen vor, dass ihr eigenes Einkommen nicht richtig berücksichtigt worden sei. Sie rügte insbesondere die Nichtberücksichtigung von Werbungskosten und von Freibeträgen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz. Sie sei auch elternunabhängig zu fördern, weil sie ihr Erststudium erfolgreich abgeschlossen habe und ihre Eltern nicht mehr verpflichtet seien, ihr Unterhalt zu leisten.
Das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - wies den Widerspruch der Klägerin mit Bescheid vom 30.11.2015 zurück.
Die Klägerin hat am 09.12.2015 Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, maßgeblich für die Bestimmung ihres anzurechnenden Einkommens seien die mittlerweile vorliegenden Einkommensteuerbescheide für die Kalenderjahre 2014 und 2015.
Die Klägerin beantragt (sachdienlich formuliert),
den Bescheid des Beklagten vom 16.01.2015 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 30.11.2015 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihr für den Bewilligungszeitraum 10/2014 bis 09/2015 Ausbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu bewilligen.
10 
Der Beklagte beantragt (sinngemäß),
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Begründung führt der Beklagte aus, es lägen keine nachvollziehbaren Angaben von Seiten des Klägerin vor, die eine andere Berechnung ihres Einkommens als im Verwaltungsverfahren rechtfertigten. Hauptproblem sei der Wunsch der Klägerin, ihre Einkommensteuerbescheide als Einkommensnachweis für das im Bewilligungszeitraum erzielte Einkommen zu akzeptieren.
13 
Der Kammer haben die Akten der Klägerin beim Beklagten aus dem streitigen Bewilligungszeitraum und die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Stuttgart vorgelegen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird darauf sowie auf die Akte aus dem Klageverfahren verwiesen.
14 
Die Klägerin hat mit Schreiben vom 30.12.2016, der Beklagte hat mit Schreiben vom 12.01.2017 auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine teilweise Förderung ihrer Ausbildung. Einkommen der Klägerin ist auf ihren Bedarf nicht anzurechnen (1.). Das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern deckt den Bedarf der Klägerin nicht vollständig (2.).
1.
17 
Für die Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden eigenen Einkommens der Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG) sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Dies erfordert, da die Entscheidung bei rechtzeitiger Antragstellung auch schon vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums ergehen sollte, in aller Regel eine Prognose über das zukünftige Einkommen der Auszubildenden. Die Heranziehung von Einkommensteuerbescheiden scheidet, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen können, regelmäßig aus. Zieht sich die Entscheidung aber im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hin und liegt dann bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, ist dieser der Entscheidung zugrunde zu legen. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, gibt es keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden und Eltern bei der Ermittlung deren Einkommens. Die sachlichen Gesichtspunkte, die dafür maßgeblich sind, bei den Eltern den Einkommensteuerbescheid für bindend zu erklären, gelten auch für Einkommensteuerbescheid der Auszubildenden selbst. Den Ämtern für Ausbildungsförderung soll es ermöglicht werden, auf den sachkundig von den Finanzbehörden ermittelten Grundlagen aufzubauen und sich eigene Ermittlungen und Berechnungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu ersparen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide in der vorliegenden Fallkonstellation: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 22 Rn. 15). Da sich Bewilligungszeiträume regelmäßig nicht mit dem Kalender-/Steuerjahr decken, ist das vom Finanzamt ermittelte Einkommen auch regelmäßig nicht das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen. Hier bietet es sich an, die Vorschrift des § 24 Abs. 4 BAföG entsprechend anzuwenden, wovon die Kammer Gebrauch macht. Auf das so ermittelte Monatseinkommen ist der Freibetrag für die Auszubildende selbst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. anzuwenden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BAföG, wonach die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis davon abweichend voll anzurechnen ist, greift nicht ein. Grund des Entfalls des Freibetrags ist, dass diese Mittel gewissermaßen zwangsläufig und durch und für die Ausbildung zufließen, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sind, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen können (Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 36). Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann generell davon ausgegangen werden, dass sie auf besonderen zusätzlichen Anstrengungen beruhen. Für die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die nach Abzug der Sozialpauschale in Höhe von 1,67 EUR monatlich im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen sind, liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus einer Vergütung für das Ausbildungsverhältnis der Klägerin stammen. Etwaige zu berücksichtigende in den Steuerbescheiden nicht enthaltene Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach den Angaben der Klägerin in ihrem Förderungsantrag nicht enthalten. Dort sind Bank- und Sparguthaben, einschließlich Guthaben auf Girokonten in Höhe von 99,76 EUR eingetragen. Sollten daraus Zinsen geflossen sein, lägen sie jedenfalls unterhalb des Sparer-Pauschbetrags, der bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen wäre. Zu berücksichtigendes Vermögen ist nach den Angaben im Förderungsantrag nicht vorhanden und wurde im angefochtenen Ablehnungsbescheid auch auf den Bedarf der Klägerin nicht angerechnet.
18 
1
Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2014
                 
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
10.377,00 EUR
        
3
Abzug Sozialpauschale 21,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
-2.210,30 EUR
        
4
Abzug Steuern
0,00 EUR
        
5
Jahreseinkommen 2014
8.166,70 EUR
        
6
Monatseinkommen 2014 (1/12 Betrag aus Zeile 5)
680,56 EUR
        
7
Einkommen 10 bis 12/2014 (3 x Betrag aus Zeile 6)
2.041,68 EUR
2.041,68 EUR
8
                          
9
Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2015
                 
10
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
                 
11
selbstständige Tätigkeit
951,00 EUR
        
12
unselbstständige Tätigkeit
34,00 EUR
        
13
Gesamtsumme
985,00 EUR
        
14
Abzug Sozialpauschale 21,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
-209,81 EUR
        
15
Jahreseinkommen 2015
775,19 EUR
        
16
Monatseinkommen 2015 (1/12 von Zeile 15)
64,60 EUR
        
17
Einkommen 01 bis 09/2015 (9 x Betrag aus Zeile 16)
581,39 EUR
581,39 EUR
18
                          
19
Einkommen der Klägerin im Bewilligungszeitraum
        
2.623,07 EUR
20
monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum
        
218,59 EUR
21
Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F.
        
-255,00 EUR
22
Differenz Zeilen 20 und 21
        
-36,41 EUR
23
monatlich einzusetzendes Einkommen der Klägerin
        
0,00 EUR
2.
19 
Reicht das eigene Einkommen der Auszubildenden nicht zur Deckung ihres Bedarfs aus, wird darauf nach § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen ihrer Eltern angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin könnte hier nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG entfallen. Deren Einkommen bleibt danach nur dann außer Betracht, wenn die Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat oder 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre und im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin besucht weder ein Gymnasium oder Kolleg (1.). Sie hatte bei Beginn ihrer derzeitigen Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin wurde am 09.07.1985 geboren. Ihre derzeitige Ausbildung nahm sie aber bereits am 15.09.2012 auf (2.). Für eine Erwerbstätigkeit von fünf Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres (3.) bzw. einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren nach einer dreijährigen berufsqualifizierten Ausbildung (4.) gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat vor der Aufnahme ihrer jetzigen Ausbildung Psychologie studiert.
20 
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin richtet sich nach §§ 21, 24 und 25 BAföG. Als Einkommen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG hier die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und sonstige Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (Vater) maßgebend, welche sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben. Maßgeblich ist nach § 24 Abs. 1 BAföG das Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahr 2012, da der streitige Bewilligungszeitraums im Jahr 2014 beginnt.
21 
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Eltern kann den folgenden Tabellen entnommen werden (vgl. Einkommensberechnung im Bescheid des Studierendenwerks X vom 25.07.2014 für ... ... im Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015 am Anfang der Förderungsakte der Klägerin aus dem streitigen Bewilligungszeitraum):
22 
1
Mutter der Klägerin - ESt-Bescheid 2012
        
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
        
3
Sozialpauschale 21,30 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
        
4
Steuern
        
5
Zwischensumme Einkommen
        
6
Einkommen monatlich
        
7
Freibetrag für Einkommensbezieher
        
8
verbleibendes Einkommen
        
8
Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 %
        
9
anrechenbar nach Abzug Freibeträge
        
10
anzurechnen für andere Auszubildende (...)
        
11
anzurechnendes Einkommen
260,39 EUR
23 
1
Vater der Klägerin - ESt-Bescheid 2012
        
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
        
3
Einkommen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG
        
4
Gesamteinkommen
        
5
Sozialpauschale 21,30 % aus Zeile 2 (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
        
6
Steuern
        
7
Zwischensumme Einkommen
        
8
Einkommen monatlich
        
9
Freibetrag für Einkommensbezieher
        
10
verbleibendes Einkommen
        
11
Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 %
        
12
anrechenbar nach Abzug Freibeträge
        
13
anzurechnen für andere Auszubildende (...)
        
14
anzurechnendes Einkommen
348,04 EUR
24 
Danach sind 608,43 EUR (260,39 EUR + 348,04 EUR) auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Der ungedeckte Bedarf beträgt 61,57 EUR (670,00 EUR - 608,43 EUR). Dieser Betrag ist nach § 51 Abs. 3 BAföG auf volle Euro aufzurunden, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 62,00 EUR ergibt.
3.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
15 
Die Kammer entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung (§ 101 Abs. 2 VwGO).
16 
Die zulässige Klage ist teilweise begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf eine teilweise Förderung ihrer Ausbildung. Einkommen der Klägerin ist auf ihren Bedarf nicht anzurechnen (1.). Das anzurechnende Einkommen ihrer Eltern deckt den Bedarf der Klägerin nicht vollständig (2.).
1.
17 
Für die Berechnung des auf den Bedarf anzurechnenden eigenen Einkommens der Auszubildenden (§ 11 Abs. 2 Satz 1 BAföG) sind nach § 22 Abs. 1 Satz 1 BAföG die Einkommensverhältnisse im Bewilligungszeitraum maßgebend. Dies erfordert, da die Entscheidung bei rechtzeitiger Antragstellung auch schon vor dem Beginn des Bewilligungszeitraums ergehen sollte, in aller Regel eine Prognose über das zukünftige Einkommen der Auszubildenden. Die Heranziehung von Einkommensteuerbescheiden scheidet, da sie zu diesem Zeitpunkt noch nicht vorliegen können, regelmäßig aus. Zieht sich die Entscheidung aber im Einzelfall über einen längeren Zeitraum hin und liegt dann bereits ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, ist dieser der Entscheidung zugrunde zu legen. Liegt ein bestandskräftiger Steuerbescheid vor, gibt es keinen Grund für die unterschiedliche Behandlung von Auszubildenden und Eltern bei der Ermittlung deren Einkommens. Die sachlichen Gesichtspunkte, die dafür maßgeblich sind, bei den Eltern den Einkommensteuerbescheid für bindend zu erklären, gelten auch für Einkommensteuerbescheid der Auszubildenden selbst. Den Ämtern für Ausbildungsförderung soll es ermöglicht werden, auf den sachkundig von den Finanzbehörden ermittelten Grundlagen aufzubauen und sich eigene Ermittlungen und Berechnungen aus Gründen der Verwaltungspraktikabilität zu ersparen (vgl. zur Maßgeblichkeit der Einkommensteuerbescheide in der vorliegenden Fallkonstellation: Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 22 Rn. 15). Da sich Bewilligungszeiträume regelmäßig nicht mit dem Kalender-/Steuerjahr decken, ist das vom Finanzamt ermittelte Einkommen auch regelmäßig nicht das im Bewilligungszeitraum zugeflossene Einkommen. Hier bietet es sich an, die Vorschrift des § 24 Abs. 4 BAföG entsprechend anzuwenden, wovon die Kammer Gebrauch macht. Auf das so ermittelte Monatseinkommen ist der Freibetrag für die Auszubildende selbst nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F. anzuwenden. Die Vorschrift des § 23 Abs. 3 BAföG, wonach die Vergütung aus einem Ausbildungsverhältnis davon abweichend voll anzurechnen ist, greift nicht ein. Grund des Entfalls des Freibetrags ist, dass diese Mittel gewissermaßen zwangsläufig und durch und für die Ausbildung zufließen, also nicht das Ergebnis besonderer zusätzlicher Anstrengungen sind, die Anerkennung durch einen Freibetrag verdienen können (Ramsauer/Stallbaum, Bundesausbildungsförderungsgesetz, Kommentar, 6. Auflage 2016, § 23 Rn. 36). Bei Einkünften aus selbstständiger Tätigkeit kann generell davon ausgegangen werden, dass sie auf besonderen zusätzlichen Anstrengungen beruhen. Für die Einkünfte aus unselbstständiger Tätigkeit, die nach Abzug der Sozialpauschale in Höhe von 1,67 EUR monatlich im Bewilligungszeitraum zu berücksichtigen sind, liegen der Kammer keine Anhaltspunkte dafür vor, dass sie aus einer Vergütung für das Ausbildungsverhältnis der Klägerin stammen. Etwaige zu berücksichtigende in den Steuerbescheiden nicht enthaltene Einkünfte aus Kapitalvermögen sind nach den Angaben der Klägerin in ihrem Förderungsantrag nicht enthalten. Dort sind Bank- und Sparguthaben, einschließlich Guthaben auf Girokonten in Höhe von 99,76 EUR eingetragen. Sollten daraus Zinsen geflossen sein, lägen sie jedenfalls unterhalb des Sparer-Pauschbetrags, der bei Ermittlung der Einkünfte aus Kapitalvermögen abzuziehen wäre. Zu berücksichtigendes Vermögen ist nach den Angaben im Förderungsantrag nicht vorhanden und wurde im angefochtenen Ablehnungsbescheid auch auf den Bedarf der Klägerin nicht angerechnet.
18 
1
Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2014
                 
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
10.377,00 EUR
        
3
Abzug Sozialpauschale 21,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
-2.210,30 EUR
        
4
Abzug Steuern
0,00 EUR
        
5
Jahreseinkommen 2014
8.166,70 EUR
        
6
Monatseinkommen 2014 (1/12 Betrag aus Zeile 5)
680,56 EUR
        
7
Einkommen 10 bis 12/2014 (3 x Betrag aus Zeile 6)
2.041,68 EUR
2.041,68 EUR
8
                          
9
Klägerin - Einkommensteuerbescheid 2015
                 
10
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
                 
11
selbstständige Tätigkeit
951,00 EUR
        
12
unselbstständige Tätigkeit
34,00 EUR
        
13
Gesamtsumme
985,00 EUR
        
14
Abzug Sozialpauschale 21,3 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
-209,81 EUR
        
15
Jahreseinkommen 2015
775,19 EUR
        
16
Monatseinkommen 2015 (1/12 von Zeile 15)
64,60 EUR
        
17
Einkommen 01 bis 09/2015 (9 x Betrag aus Zeile 16)
581,39 EUR
581,39 EUR
18
                          
19
Einkommen der Klägerin im Bewilligungszeitraum
        
2.623,07 EUR
20
monatliches Einkommen im Bewilligungszeitraum
        
218,59 EUR
21
Freibetrag nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BAföG a.F.
        
-255,00 EUR
22
Differenz Zeilen 20 und 21
        
-36,41 EUR
23
monatlich einzusetzendes Einkommen der Klägerin
        
0,00 EUR
2.
19 
Reicht das eigene Einkommen der Auszubildenden nicht zur Deckung ihres Bedarfs aus, wird darauf nach § 11 Abs. 2 BAföG das Einkommen ihrer Eltern angerechnet. Die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin könnte hier nur unter den Voraussetzungen des § 11 Abs. 3 Satz 1 BAföG entfallen. Deren Einkommen bleibt danach nur dann außer Betracht, wenn die Auszubildende 1. ein Abendgymnasium oder Kolleg besucht oder 2. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts das 30. Lebensjahr vollendet hat oder 3. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Vollendung des 18. Lebensjahres fünf Jahre erwerbstätig war oder 4. bei Beginn des Ausbildungsabschnitts nach Abschluss einer vorhergehenden zumindest dreijährigen berufsqualifizierenden Ausbildung drei Jahre und im Falle einer kürzeren Ausbildung entsprechend länger erwerbstätig war. Diese Voraussetzungen liegen hier nicht vor. Die Klägerin besucht weder ein Gymnasium oder Kolleg (1.). Sie hatte bei Beginn ihrer derzeitigen Ausbildung das 30. Lebensjahr noch nicht vollendet. Die Klägerin wurde am 09.07.1985 geboren. Ihre derzeitige Ausbildung nahm sie aber bereits am 15.09.2012 auf (2.). Für eine Erwerbstätigkeit von fünf Jahren nach Vollendung des 18. Lebensjahres (3.) bzw. einer Erwerbstätigkeit von drei Jahren nach einer dreijährigen berufsqualifizierten Ausbildung (4.) gibt es keine Anhaltspunkte. Die Klägerin hat vor der Aufnahme ihrer jetzigen Ausbildung Psychologie studiert.
20 
Die Anrechnung des Einkommens der Eltern der Klägerin richtet sich nach §§ 21, 24 und 25 BAföG. Als Einkommen sind nach § 21 Abs. 1 Satz 1 BAföG hier die Summe der positiven Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes und sonstige Einnahmen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG (Vater) maßgebend, welche sich aus dem Einkommensteuerbescheid ergeben. Maßgeblich ist nach § 24 Abs. 1 BAföG das Einkommen der Eltern der Klägerin im Jahr 2012, da der streitige Bewilligungszeitraums im Jahr 2014 beginnt.
21 
Die Ermittlung des anrechenbaren Einkommens der Eltern kann den folgenden Tabellen entnommen werden (vgl. Einkommensberechnung im Bescheid des Studierendenwerks X vom 25.07.2014 für ... ... im Bewilligungszeitraum 04/2014 bis 03/2015 am Anfang der Förderungsakte der Klägerin aus dem streitigen Bewilligungszeitraum):
22 
1
Mutter der Klägerin - ESt-Bescheid 2012
        
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
        
3
Sozialpauschale 21,30 % (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
        
4
Steuern
        
5
Zwischensumme Einkommen
        
6
Einkommen monatlich
        
7
Freibetrag für Einkommensbezieher
        
8
verbleibendes Einkommen
        
8
Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 %
        
9
anrechenbar nach Abzug Freibeträge
        
10
anzurechnen für andere Auszubildende (...)
        
11
anzurechnendes Einkommen
260,39 EUR
23 
1
Vater der Klägerin - ESt-Bescheid 2012
        
2
Positive Einkünfte nach § 21 Abs. 1 BAföG
        
3
Einkommen nach § 21 Abs. 3 Nr. 4 BAföG
        
4
Gesamteinkommen
        
5
Sozialpauschale 21,30 % aus Zeile 2 (§ 21 Abs. 2 BAföG a.F.)
        
6
Steuern
        
7
Zwischensumme Einkommen
        
8
Einkommen monatlich
        
9
Freibetrag für Einkommensbezieher
        
10
verbleibendes Einkommen
        
11
Zusatzfreibetrag § 25 IV Nr. 1 BAföG , 50 %
        
12
anrechenbar nach Abzug Freibeträge
        
13
anzurechnen für andere Auszubildende (...)
        
14
anzurechnendes Einkommen
348,04 EUR
24 
Danach sind 608,43 EUR (260,39 EUR + 348,04 EUR) auf den Bedarf der Klägerin anzurechnen. Der ungedeckte Bedarf beträgt 61,57 EUR (670,00 EUR - 608,43 EUR). Dieser Betrag ist nach § 51 Abs. 3 BAföG auf volle Euro aufzurunden, so dass sich ein monatlicher Förderungsbetrag in Höhe von 62,00 EUR ergibt.
3.
25 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. Die Kammer macht von der Möglichkeit des § 167 Abs. 2 VwGO, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären, keinen Gebrauch. Das Verfahren ist nach § 188 Satz 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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