Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 5 K 4476/16

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die Beteiligten streiten um die Rechtmäßigkeit der Vollstreckung aus einem bestandskräftigen Bescheid über die Festsetzung von Rundfunkbeiträgen.
Die Klägerin ist bei dem Beklagten unter der Beitragsnummer ... als Inhaberin der Wohnung „U.M. 5, ... W.“ gemeldet. Der Beklagte setzte mit Bescheid vom 02.07.2015 Rundfunkbeiträge in Höhe von 60,98 Euro gegen sie fest. Die Klage gegen diesen Bescheid und den nachfolgenden Widerspruchsbescheid vom 10.08.2015 wies das Verwaltungsgericht Sigmaringen im Verfahren 5 K 3120/15 mit Urteil vom 08.06.2016 als unbegründet ab. Das Urteil wurde am 19.07.2016 rechtskräftig.
In der Folge wandte sich die Klägerin an den Beklagten und bat darum, ihr einen Ansprechpartner und die Geschäftszeiten zur Begleichung der Forderung in bar mitzuteilen. Der Beklagte informierte sie darüber, dass eine Barzahlung nicht möglich sei, da gemäß § 10 der Satzung des Südwestrundfunks über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge die Beiträge bargeldlos zu entrichten seien. Daraufhin beantragte die Klägerin bei der Hinterlegungsstelle des Amtsgerichts Reutlingen die Hinterlegung des Geldbetrags (Aktenzeichen HL 66/16). Sie gab den Südwestrundfunk als Empfangsberechtigten an und nannte als Hinterlegungsgrund die Ablehnung der Annahme der Forderung durch diesen. Das Amtsgericht Reutlingen wies den Antrag auf Annahme der Geldhinterlegung durch Beschluss vom 01.08.2016 zurück. Mit Schriftsatz vom 29.08.2016 legte die Klägerin hiergegen Beschwerde ein, die durch Beschluss vom 30.08.2016 ebenfalls zurückgewiesen wurde. Hiergegen wand sich die Klägerin am 14.09.2016 mit einem Antrag auf gerichtliche Entscheidung gem. § 23 EGGVG an das Oberlandesgericht Stuttgart, über den bisher nicht entschieden wurde.
Die Klägerin hat am 22.09.2016 beim Amtsgericht Reutlingen Vollstreckungsabwehrklage erhoben. Dieses hat sich durch Beschluss vom 17.10.2016 für sachlich unzuständig erklärt und den Rechtsstreit an das Verwaltungsgericht Sigmaringen verwiesen. Die Klägerin macht geltend, ihre Klage sei zulässig. Das notwendige Rechtsschutzinteresse bestehe. Sie habe Grund zu der Annahme, dass Vollstreckungsversuche des Beklagten in der Gestalt eines faktischen Missbrauchs von Vollstreckungstiteln unmittelbar bevorstünden. Sie habe am 14.09.2016 schriftlich um Mitteilung bis zum 30.09.2016 gebeten, ob entsprechend § 80 Abs. 4 S. 3 2. Var. VwGO von Vollstreckungsmaßnahmen hinsichtlich des streitgegenständlichen Betrags von 60,98 Euro abgesehen werde. Andernfalls gehe sie davon aus, dass mit einer Vollstreckung zu rechnen sei. Der Beklagte habe noch am selben Tag per Fax geantwortet, dass der Bescheid bestandskräftig sei und ein Antrag auf Aussetzung der Vollziehung daher nicht mehr zulässig sei. Damit habe er kommuniziert, dass Vollstreckungsmaßnahmen bis auf weiteres nicht unterblieben. Jedenfalls mit dem Schriftsatz vom 13.02.2017 sei das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis erwiesen. Die dort beschriebene „technische Sperre“ im Beitragskonto der Klägerin unterbinde Vollstreckungsmaßnahmen lediglich bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren. Würde das hiesige gerichtliche Verfahren beendet, hätte die Klägerin sogleich die Einleitung von Zwangsvollstreckungsmaßnahmen zu besorgen. Würde sie erneut Vollstreckungsabwehrklage erheben, griffe mutmaßlich erneut eine Sperre, weswegen es zu einem „regressus ad infinitum“ auf der „Jagd“ nach dem Rechtsschutzinteresse käme. Dieser „Teufelskreis“ könne nur dadurch durchbrochen werden, dass das Gericht im vorliegenden Fall in der Sache entscheide. In der Sache macht die Klägerin im Wesentlichen geltend, der Beklagte befinde sich wegen des von ihm zurückgewiesenen wörtlichen Angebots gem. § 295 BGB im Gläubigerverzug mit der Annahme der angebotenen Geldzahlung in Höhe von 60,98 Euro. Die Zurückweisung einer angebotenen Bargeldzahlung stelle sich gem. § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG als annahmeverzugsbegründender Obliegenheitsverstoß dar. Der Beklagte könne § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG nicht durch sein Satzungsrecht abbedingen und dadurch die Barzahlung abweichend hiervon ausschließen, da er als Satzungsgeber auf der Ebene des Landesrechts in doppelter Hinsicht der hierarchisch untergeordnete Normgeber sei. Das Urteil des Verwaltungsgerichts Frankfurt am Main im Verfahren 1 K 2903/15.F, das in die gegenteilige Richtung argumentiere, sei verfehlt. Eine Ermächtigungsgrundlage hierzu bestehe weder im Bundes- noch im Landesrecht, insbesondere auch nicht im Rundfunkstaatsvertrag. Der Beklagte könne - anders als das Verwaltungsgericht Frankfurt vertrete - keine autonome teleologische Reduktion des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG dahingehend vornehmen, dass in verwaltungsrechtlichen Massenverfahren die gesetzliche Unbeschränktheit von Bargeld als Zahlungsmittel ausgeschlossen werden könne. Dem historischen Gesetzgeber sei das Problem von Massenverwaltungsverfahren beispielsweise aus der Abgabenordnung bekannt gewesen und dennoch habe er bewusst auf eine entsprechende Einschränkung des § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG verzichtet. Dass § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG im Privatrechtsverkehr disponibel sei, könne im rechtlich anders strukturierten Verwaltungsrecht keine Rolle spielen. Dass eine Barzahlung auch in Massenverfahren möglich sein müsse und keine planwidrige Regelungslücke bestehe, belege auch § 224 Abs. 4 AO. Nach dieser Regelung hätten alle Finanzämter, die ihren Kassenraum geschlossen haben, eine Zweiganstalt der Deutschen Bundesbank oder - hilfsweise - ein Kreditinstitut zu ermächtigen, Zahlungsmittel, also Bargeld, gegen Quittung anzunehmen. Gelöst werde das Problem auch nicht durch die Möglichkeit, bei einem Kreditinstitut eine Bareinzahlung auf das Beitragsabwicklungskonto zu leisten. In derartigen Fällen entstünden zusätzlich zu der monatlichen Hauptschuld in Höhe von 17,50 Euro Rundfunkbeitrag unausweichlich zusätzliche Kosten. Eine nominal auf einen bestimmten Eurobetrag lautende Geldschuld werde dadurch getilgt, dass sie genau in dieser Höhe rechtswirksam mit Tilgungswirkung geleistet werde, nicht aber dadurch, dass auf sie weitere Transaktionskosten wegen Einschaltung Dritter (Kreditinstitute) aufgeschlagen werden müssten. Das Verbot, Kosten des Gläubigers zu Lasten des Schuldners tilgungsrelevant auf eine Geldschuld aufzuschlagen, sei ein Kernelement des monetären Nennwertprinzips der deutschen Rechtsordnung, welches höchstrichterlich gesichert sei. Die Tatsache, dass das Amtsgericht Reutlingen als zuständiges Hinterlegungsgericht eine Annahmeanordnung rechtsirrig nicht erlassen habe, falle nicht in den Verantwortungskreis der Klägerin. Gemäß § 378 BGB wäre sie bei antragsgerechter Abwicklung des Hinterlegungsvorganges von ihrer Verpflichtung zur Leistung an den Beklagten frei geworden. Die erhobene Klage sei auch dann begründet, wenn der Schuldner den Einwand der Erfüllung durch Erfüllungssurrogate schlüssig dargelegt und bewiesen habe.
Die Klägerin beantragt nach ausführlicher Erörterung aller Fragen zur sachdienlichen Antragstellung,
die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Bescheid vom 02.07.2015 für unzulässig zu erklären.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er macht im Wesentlichen geltend, die Klage sei unzulässig. Es fehle das Rechtsschutzbedürfnis. Er habe zu keiner Zeit einen Gerichtsvollzieher um die Vollstreckung des Festsetzungsbescheids ersucht und auch sonst keine Schritte zur Einleitung und Durchführung und Zwangsvollstreckung ergriffen. Vielmehr sei das Beitragskonto der Klägerin mit einer technischen Sperre versehen, die bis zum Abschluss der gerichtlichen Verfahren unterbinde, dass Vollstreckungsmaßnahmen beauftragt würden. Soweit er die Klägerin unter Fristsetzung zur Zahlung mahnen sollte, was zum jetzigen Zeitpunkt noch nicht erfolgt sei, wäre die Klage auch unbegründet, da die Voraussetzungen für eine Vollstreckung sodann vorlägen. Die Vollstreckung der Festsetzungsbescheide erfolge gem. § 10 Abs. 6 S. 1 RBStV im Verwaltungsvollstreckungsverfahren. Der Vollstreckung stünde nicht entgegen, dass die Klägerin ihm angeboten habe, den Rundfunkbeitrag in bar zu entrichten und er die Barzahlung verweigert habe. Rechtsgrundlage für die Erhebung der Rundfunkbeiträge sei der RBStV. Die Rechtmäßigkeit des RBStV sei höchstrichterlich bestätigt. Gemäß § 9 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 RBStV sei die zuständige Landesrundfunkanstalt ermächtigt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Die jeweiligen Satzungen über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge seien von den jeweiligen Rechtsaufsichtsbehörden überprüft und genehmigt worden. Die Satzungsbefugnis umfasse die Zahlungsweise. Gemäß § 10 Abs. 2 der Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge könne der Rundfunkbeitrag nur durch Lastschrifteinzug, Einzelüberweisung oder Dauerüberweisung entrichtet werden. Eine Barzahlung sei damit ausgeschlossen. Die Satzungsregelung begegne keinen rechtlichen, insbesondere verfassungsrechtlichen Bedenken. Sie sei durch Gründe der Verwaltungspraktikabilität im Massenverwaltungsverfahren und die dadurch erreichte Kostenersparnis gerechtfertigt. Der Zurückweisungsbeschluss des Amtsgerichts Reutlingen vom 30.08.2016 sei rechtmäßig ergangen, da die gesetzlichen Voraussetzungen für eine Hinterlegung nicht vorlägen. Er befinde sich nicht im Annahmeverzug. Ein Angebot der Leistung in rechter Weise gem. § 294 BGB sei nicht erfolgt. Dem Ausschluss von Bargeldzahlungen stehe auch § 14 Abs. 1 S. 2 BBankG nicht entgegen. Der Regelungsinhalt des § 14 BBankG sei darauf gerichtet, dass die Bundesbank die einzige Bank sein solle, die zur Ausgabe des Euros in Deutschland befugt sein solle. Dies diene zur Sicherung des Staates und des Wirtschaftsverkehrs. Die Vorschrift treffe zur Zahlungsweise im Rundfunkbeitragsrecht keine Aussage. Der von der Klägerin bemühte Grundsatz, dass Bundesrecht Landesrecht breche (Art. 31 GG), könne nicht herangezogen werden. Es handle sich um keinen Kompetenzkonflikt zweier Normen. Der Grundsatz „lex superior derogat legi inferiori“ greife nur bei Kollisionsnormen, die den gleichen Sachverhalt regelten. Im Bundesbankgesetz werde durch den Bundesgesetzgeber geregelt, welchen Aufbau und welche Funktionen die Deutsche Bundesbank habe. Die Kompetenz ergebe sich aus Art. 88 GG. Der Rundfunk sowie dessen Finanzierung fielen hingegen in die Zuständigkeit der Länder nach Art. 70 GG. Bereits in den Bundestags-Drucksachen werde deutlich, dass § 14 BBankG die rechtliche Grundlage für eine zentrale Zuständigkeit bilde und einer Währungseinheit diene. Das „unbeschränkt“ in der Norm beziehe sich darauf, dass keine Banknoten anderer Währungen und im Vergleich zu den Banknoten (inzwischen in Euro) die Scheidemünzen, deren Ausgabe ebenfalls einzig von der Bundesbank geregelt werde, nicht unbeschränkt angenommen werden müssten. Zudem spreche der Wortlaut der Norm gegen die Auslegung der Klägerin. Es handle sich um eine Regelung über das „Zahlungsmittel“ und gerade nicht über die „Zahlungsart“. Im Übrigen sei die rechtlich vorgesehene Zahlungsweise ohne weiteres möglich und zumutbar, wenn ein Bankkonto existiere, wovon in aller Regel auszugehen sei. Darüber hinaus stehe Beitragszahlern, die den Rundfunkbeitrag nur in bar entrichten könnten, die Möglichkeit offen, dies bei den Bankinstituten per Einzeleinzahlung zu erledigen, die auf den Zahlungsaufforderungen des Beitragsservice angegeben seien.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der Beteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakten des hiesigen sowie des vorangegangenen Verfahrens (Urteil vom 08.06.2016 - 5 K 3120/15 -) Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Die Klage hat keinen Erfolg.
12 
Sie dürfte mit dem gestellten Antrag bereits unzulässig sein. Die Klägerin besteht auf einer Vollstreckungsabwehrklage, obwohl sie im Rahmen der Erörterung der sachdienlichen Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass diese Klageart im Verwaltungsprozess unstatthaft ist. Geht es einem Kläger nicht um die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsakte, sondern - wie hier - um die Abwehr der Vollstreckung schlechthin, steht im Verwaltungsprozess die (vorbeugende) Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zur Verfügung. Dem Rückgriff auf die Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO steht der durch § 173 VwGO normierte Vorrang der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.1992 - 5 S 2520/91 -, Rn. 27, Juris). Einen aus der Sicht der Kammer zweifellos statthaften und zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf die Feststellung, dass sie berechtigt ist, Beitragsschulden gegenüber dem Beklagten in bar zu entrichten -, wollte die Klägerin auch nach expliziten diesbezüglichen Hinweisen nicht stellen. Selbst wenn die Vollstreckungsabwehrklage als statthaft angesehen wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zweifelhaft. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte zur Einleitung einer Zwangsvollstreckung unternommen. Insbesondere ist die nach § 14 Abs. 1 LVwVG vor der Beitreibung obligatorische Mahnung bisher nicht erfolgt und droht nach den Bekundungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bisher auch nicht.
13 
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
14 
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Bescheid vom 02.07.2015 ist nicht unzulässig, da der Zahlungsanspruch der Beklagten weiterhin besteht. Die von der Klägerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch.
15 
Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 60,98 Euro. Einen entsprechenden Betrag hat der Beklagte im Bescheid vom 02.07.2015 festgesetzt. Der Bescheid wurde mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.06.2016 (5 K 3120/15) am 19.07.2016 formell bestandskräftig.
16 
Der Zahlungsanspruch des Beklagten ist nicht durch Erfüllung erloschen und der Beklagte befindet sich auch nicht im Annahmeverzug. Erfüllung entsprechend § 362 Abs. 1 BGB bzw. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen tritt nur ein, wenn die Leistung in der „gehörigen“, d.h. in der durch das Schuldverhältnis bestimmten Art und Weise erbracht wird (vgl. Dennhardt, BeckOK BGB, § 362, Rn. 14). Ein Annahmeverzug entsprechend §§ 293, 295 BGB setzt voraus, dass dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wurde, § 294 BGB. Maßgeblich für den Inhalt des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Nach § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos in den dort näher bestimmten Zahlungsformen entrichten. Eine bargeldlose Zahlung seitens der Klägerin ist bisher weder erfolgt noch wurde sie angeboten. Vielmehr weigert sich die Klägerin ausdrücklich, eine bargeldlose Zahlung vorzunehmen. Hingegen durfte der Beklagte das Angebot der Klägerin, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen, zurückweisen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten, da es sich hierbei um kein den Anforderungen des § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung entsprechendes Leistungsangebot handelte.
17 
§ 10 der Rundfunkbeitragssatzung, der die bargeldlose Zahlung des Rundfunkbeitrags vorschreibt, ist eine rechtmäßige und wirksame untergesetzliche Norm und daher für die Ausgestaltung des Schuldverhältnisses zwischen dem Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) und dessen Beitragsschuldnern konstitutiv. Der Ausschluss der Barzahlung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.
18 
Rechtsgrundlage für § 10 der Rundfunkbeitragssatzung ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Diese Bestimmung ermächtigt - ihrerseits gestützt auf die Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkbeitragsrechts in Art. 70 GG - ausdrücklich die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Hiervon ist erfasst sind auch Regelungen zur Zahlungsmodalität.
19 
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG steht § 10 der Rundfunkbeitragssatzung nicht als ggf. nach Art. 31 GG vorrangige Bundesnorm entgegen, da die Vorschrift den normativen Ausschluss von Barzahlungen nicht verbietet. Einer teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG - wie sie das VG Frankfurt in seinem Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1 K 2903/15.F) vornimmt und wie sie die Klägerin kritisiert - bedarf es für diese Feststellung nicht. Es ergibt sich bereits bei Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, dass der Regelungsbereich der Bestimmung nicht dermaßen weit reicht. Dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ist ein solches Verbot nicht zu entnehmen. Vielmehr bedürfte - umgekehrt - die sehr weit gehende Auslegung der Klägerin einer besonderen Begründung bzw. hinreichender Anknüpfungspunkte im Gesetz.
20 
§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG legt fest, dass allein die auf Euro lautenden Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb der Europäischen Union sind. Damit wird zum einen geregelt, dass anderen, nicht auf Euro lautenden Banknoten eine Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel nicht zukommt. Zum anderen bezieht sich die Formulierung „unbeschränkt“ darauf, dass die Euro-Banknoten anders als beispielsweise die Euro-Münzen grundsätzlich in beliebiger Stückzahl anzunehmen sind (vgl. VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris, unter Verweis auf Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro, ABl. EG Nr. L 139 S. 1 und § 3 Münzgesetz). Die Hervorhebung der Banknoten als das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG „einzige“ unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel macht die Abgrenzung - auch - zu den Euro-Münzen deutlich. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ist der Schutz des Schuldners, der sich jedenfalls - ohne Vorliegen einer anderweitigen privatrechtlichen Abrede oder gesetzlichen Regelung - durch Zahlung von Euro-Banknoten von seiner Schuld befreien kann. Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede oder gesetzliche Regelung getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist (VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris). Der Regelungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG betrifft hingegen nicht mögliche Regelungen von Zahlungsmodalitäten in Verwaltungsverfahren. Insbesondere steht er einem gesetzlich geregelten Ausschluss der Barzahlung nicht entgegen (vgl. zutreffend VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris).
21 
Auch der Wortlaut des im Unionsrecht korrespondierenden Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV bringt deutlich zum Ausdruck, dass lediglich Regelungen zur Ausgabe von Banknoten und Münzen getroffen werden sollen. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sind „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“ Die Vorschrift ist auch im Kontext des Übergangs von den nationalen Währungen zum Euro zu verstehen (vgl. Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV, Art. 128, Rn. 7).
22 
Aus der von der Klägerin bemühten Empfehlung der Kommission vom 22.03.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2010/191/EU) ergibt sich nichts anderes. Nr. 1 lit. a der Empfehlung 2010/191/EU lautet:
23 
„Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.“
24 
Aus dieser Empfehlung geht hervor, dass die Kommission einerseits von einer Annahmepflicht von Euro-Geldscheinen ausgeht, diese andererseits im Privatrechtsverkehr für abdingbar hält. Zwar kann von der Disponibilität einer Norm im Zivilrecht nicht ohne Weiteres auf eine Abweichungsbefugnis im öffentlichen Recht geschlossen werden; ebenso wenig kann aber aus dem Umstand, dass sich die Empfehlung 2010/191/EU nicht zur Frage verhält, ob und inwieweit gesetzlich von Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV abgewichen werden kann, darauf geschlossen werden, dass dies generell unzulässig sein soll. Vielmehr äußert sich die in Bezug genommene Empfehlung hierzu schlicht nicht. Einen Schluss von der Disponibilität im Zivilrecht auf die gesetzliche Abdingbarkeit im öffentlichen Recht zieht auch das vom Kläger insoweit kritisierte VG Frankfurt nicht, wenn es schreibt, dass diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz belege, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein könne, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen (Az. 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris). Es zeigt lediglich Parallelen auf und stellt zutreffend klar, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG für Abweichungen zugänglich ist, solange den Interessen der Betroffenen in ausreichender Weise Rechnung getragen und der Sinn und Zweck der Vorschrift gewahrt wird. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Normgebern in anderen Kompetenzbereichen frei, nach den Regeln des öffentlichen Rechts abweichende Gesetze und Ermächtigungen für untergesetzliche Normen im Subordinationsverhältnis zu erlassen.
25 
§ 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ist auch nicht grundrechtswidrig.
26 
Der Zwang zur bargeldlosen Zahlung von Rundfunkbeitragsschulden verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere ist er verhältnismäßig. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit ist nur geringfügig, zumal die Mehrzahl der Beitragsschuldner ohnedies über ein Bankkonto verfügt. Gerechtfertigt ist die Einschränkung durch den Zweck, den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten - letztlich auch im Interesse aller Beitragszahler - gering zu halten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 A 728/16 -, Rn. 7, Juris; VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris).
27 
Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar muss der Beitragsschuldner, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, grundsätzlich gegenüber der Rundfunkanstalt eine Bankverbindung bekannt geben. Auch dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig. Die Preisgabe von Bankverbindungsdaten gegenüber der Rundfunkanstalt beeinträchtigt die Beitragsschuldner nur geringfügig. Dies gilt umso mehr, als zum einen die Landesrundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und damit zum sorgfältigen, gesetzestreuen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten verpflichtet sind und zum anderen der bargeldlose Zahlungsverkehr - sowie damit verbunden die Bekanntgabe privater Bankdaten - heute in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens Eingang gefunden hat und praktiziert wird. Demgegenüber dient der Rundfunkbeitrag der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und geforderten Rundfunkfreiheit. Im Hinblick hierauf ist auch der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungseffizienz in der Massenverwaltung gerechtfertigt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 A 728/16 -, Rn. 8, Juris).
28 
Im Übrigen steht dem Beitragsschuldner - auch zur Vermeidung der Preisgabe von Bankdaten - die Möglichkeit offen, eine Bareinzahlung auf das Konto der Rundfunkanstalten vorzunehmen. Der Einwand der Klägerin, dass hierfür zusätzliche Überweisungskosten entstünden und dass eine nominal auf einen bestimmten Eurobetrag lautende Geldschuld dadurch getilgt werden können müsse, dass genau in der Höhe der Schuld geleistet werde, greift nicht durch. Sie verkennt dabei, dass nach § 10 Abs. 3 der Rundfunkbeitragssatzung - von dessen Rechtmäßigkeit die Kammer insoweit ausgeht - die Kosten der Zahlungsübermittlung der Beitragsschuldner zu tragen hat. Die durch eine Bareinzahlung entstehenden Gebühren stellen keine Erhöhung des geschuldeten Betrags, sondern Übermittlungskosten dar, sodass das Nennwertprinzip unberührt bleibt. Der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des BGH vom 30.11.1993 (XI ZR 80/93), wonach zu den Übermittlungskosten nach § 270 Abs. 1 BGB nicht die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld gehören sollen, geht fehl. Sie unterstellt dabei offenbar, dass die Gebühren für die Bareinzahlung bei der Entgegennahme und nicht bei der Versendung des Bargeldes entstünden. Die zusätzlichen Gebühren bei der Bareinzahlung gehören jedoch noch zu den von der Beitragsschuldnerin zu tragenden Übermittlungskosten. Die Übermittlung von Geld ist erst mit der Erfüllung nach bzw. entsprechend § 362 BGB beendet, also mit Empfang des Geldbetrags im Barzahlungsverkehr oder Gutschrift bei bargeldloser Zahlung (vgl. Stadler, in: Jauernig/Stadler, BGB, § 270, Rn. 4). Maßgeblich ist hier letzteres, da die Bareinzahlung mit dem Ziel der Gutschrift auf einem Drittkonto eine Form der bargeldlosen Geldübermittlung ist. Die zusätzlichen Gebühren entstehen bereits bei der Entgegennahme des Bargeldes durch die Bank und nicht bei der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Beklagten. Erst letzteres führt aber zur Erfüllung und somit zum Abschluss der Übermittlung.
29 
Die Klägerin hat den Anspruch der Beklagten in Höhe von 60,98 Euro auch nicht entsprechend § 378 BGB durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages beim Amtsgericht Reutlingen erfüllt. Zum einen hat das Amtsgericht Reutlingen - wie die Klägerin selbst vorträgt - den Geldbetrag bisher nicht zur Hinterlegung angenommen (Aktenzeichen HL 66/16), sodass es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für das Erfüllungssurrogat fehlt. Selbst wenn das Amtsgericht Reutlingen den Hinterlegungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen haben sollte, ergäbe sich hieraus nicht, dass ein Erfüllungssurrogat greift. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für eine Hinterlegung entsprechend § 372 BGB nicht vor, da der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet ist, Barzahlungen der Klägerin zur Tilgung der Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen, und sich somit nicht im Annahmeverzug befindet.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

Gründe

 
11 
Die Klage hat keinen Erfolg.
12 
Sie dürfte mit dem gestellten Antrag bereits unzulässig sein. Die Klägerin besteht auf einer Vollstreckungsabwehrklage, obwohl sie im Rahmen der Erörterung der sachdienlichen Antragstellung darauf hingewiesen wurde, dass diese Klageart im Verwaltungsprozess unstatthaft ist. Geht es einem Kläger nicht um die Rechtmäßigkeit einzelner Vollstreckungsakte, sondern - wie hier - um die Abwehr der Vollstreckung schlechthin, steht im Verwaltungsprozess die (vorbeugende) Feststellungsklage gemäß § 43 VwGO zur Verfügung. Dem Rückgriff auf die Vollstreckungsabwehrklage in entsprechender Anwendung von § 767 ZPO steht der durch § 173 VwGO normierte Vorrang der Regelungen der Verwaltungsgerichtsordnung entgegen (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.02.1992 - 5 S 2520/91 -, Rn. 27, Juris). Einen aus der Sicht der Kammer zweifellos statthaften und zulässigen allgemeinen Feststellungsantrag nach § 43 Abs. 1 VwGO - gerichtet auf die Feststellung, dass sie berechtigt ist, Beitragsschulden gegenüber dem Beklagten in bar zu entrichten -, wollte die Klägerin auch nach expliziten diesbezüglichen Hinweisen nicht stellen. Selbst wenn die Vollstreckungsabwehrklage als statthaft angesehen wird, ist das Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin zweifelhaft. Der Beklagte hat zu keinem Zeitpunkt konkrete Schritte zur Einleitung einer Zwangsvollstreckung unternommen. Insbesondere ist die nach § 14 Abs. 1 LVwVG vor der Beitreibung obligatorische Mahnung bisher nicht erfolgt und droht nach den Bekundungen der Beklagtenvertreterin in der mündlichen Verhandlung bisher auch nicht.
13 
Jedenfalls ist die Klage unbegründet.
14 
Die Zwangsvollstreckung des Beklagten gegen die Klägerin aus dem Bescheid vom 02.07.2015 ist nicht unzulässig, da der Zahlungsanspruch der Beklagten weiterhin besteht. Die von der Klägerin geltend gemachten materiell-rechtlichen Einwendungen greifen nicht durch.
15 
Der Beklagte hat gegen die Klägerin einen Zahlungsanspruch in Höhe von 60,98 Euro. Einen entsprechenden Betrag hat der Beklagte im Bescheid vom 02.07.2015 festgesetzt. Der Bescheid wurde mit Rechtskraft des klageabweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Sigmaringen vom 08.06.2016 (5 K 3120/15) am 19.07.2016 formell bestandskräftig.
16 
Der Zahlungsanspruch des Beklagten ist nicht durch Erfüllung erloschen und der Beklagte befindet sich auch nicht im Annahmeverzug. Erfüllung entsprechend § 362 Abs. 1 BGB bzw. nach allgemeinen Rechtsgrundsätzen tritt nur ein, wenn die Leistung in der „gehörigen“, d.h. in der durch das Schuldverhältnis bestimmten Art und Weise erbracht wird (vgl. Dennhardt, BeckOK BGB, § 362, Rn. 14). Ein Annahmeverzug entsprechend §§ 293, 295 BGB setzt voraus, dass dem Gläubiger die Leistung so, wie sie zu bewirken ist, tatsächlich angeboten wurde, § 294 BGB. Maßgeblich für den Inhalt des verwaltungsrechtlichen Schuldverhältnisses zwischen der Klägerin und dem Beklagten sind der Rundfunkbeitragsstaatsvertrag und die Satzung des SWR über das Verfahren zur Leistung der Rundfunkbeiträge. Nach § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung kann der Beitragsschuldner die Rundfunkbeiträge nur bargeldlos in den dort näher bestimmten Zahlungsformen entrichten. Eine bargeldlose Zahlung seitens der Klägerin ist bisher weder erfolgt noch wurde sie angeboten. Vielmehr weigert sich die Klägerin ausdrücklich, eine bargeldlose Zahlung vorzunehmen. Hingegen durfte der Beklagte das Angebot der Klägerin, den Rundfunkbeitrag in bar zu zahlen, zurückweisen, ohne dadurch in Annahmeverzug zu geraten, da es sich hierbei um kein den Anforderungen des § 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung entsprechendes Leistungsangebot handelte.
17 
§ 10 der Rundfunkbeitragssatzung, der die bargeldlose Zahlung des Rundfunkbeitrags vorschreibt, ist eine rechtmäßige und wirksame untergesetzliche Norm und daher für die Ausgestaltung des Schuldverhältnisses zwischen dem Südwestdeutschen Rundfunk (SWR) und dessen Beitragsschuldnern konstitutiv. Der Ausschluss der Barzahlung verstößt nicht gegen höherrangiges Recht, insbesondere nicht gegen Verfassungsrecht.
18 
Rechtsgrundlage für § 10 der Rundfunkbeitragssatzung ist § 9 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 RBStV. Diese Bestimmung ermächtigt - ihrerseits gestützt auf die Kompetenz der Länder zur Regelung des Rundfunkbeitragsrechts in Art. 70 GG - ausdrücklich die zuständige Landesrundfunkanstalt, Einzelheiten des Verfahrens zur Leistung des Rundfunkbeitrags durch Satzung zu regeln. Hiervon ist erfasst sind auch Regelungen zur Zahlungsmodalität.
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§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG steht § 10 der Rundfunkbeitragssatzung nicht als ggf. nach Art. 31 GG vorrangige Bundesnorm entgegen, da die Vorschrift den normativen Ausschluss von Barzahlungen nicht verbietet. Einer teleologischen Reduktion des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG - wie sie das VG Frankfurt in seinem Urteil vom 31.10.2016 (Az. 1 K 2903/15.F) vornimmt und wie sie die Klägerin kritisiert - bedarf es für diese Feststellung nicht. Es ergibt sich bereits bei Auslegung des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG, dass der Regelungsbereich der Bestimmung nicht dermaßen weit reicht. Dem Wortlaut, der Systematik und dem Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ist ein solches Verbot nicht zu entnehmen. Vielmehr bedürfte - umgekehrt - die sehr weit gehende Auslegung der Klägerin einer besonderen Begründung bzw. hinreichender Anknüpfungspunkte im Gesetz.
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§ 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG legt fest, dass allein die auf Euro lautenden Banknoten das einzige unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel innerhalb der Europäischen Union sind. Damit wird zum einen geregelt, dass anderen, nicht auf Euro lautenden Banknoten eine Funktion als gesetzliches Zahlungsmittel nicht zukommt. Zum anderen bezieht sich die Formulierung „unbeschränkt“ darauf, dass die Euro-Banknoten anders als beispielsweise die Euro-Münzen grundsätzlich in beliebiger Stückzahl anzunehmen sind (vgl. VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris, unter Verweis auf Art. 10 und Art. 11 der Verordnung (EG) Nr. 974/98 des Rates vom 03.05.1998 über die Einführung des Euro, ABl. EG Nr. L 139 S. 1 und § 3 Münzgesetz). Die Hervorhebung der Banknoten als das nach § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG „einzige“ unbeschränkte gesetzliche Zahlungsmittel macht die Abgrenzung - auch - zu den Euro-Münzen deutlich. Sinn und Zweck des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG ist der Schutz des Schuldners, der sich jedenfalls - ohne Vorliegen einer anderweitigen privatrechtlichen Abrede oder gesetzlichen Regelung - durch Zahlung von Euro-Banknoten von seiner Schuld befreien kann. Zugleich dient diese Regelung dem Schutz des Gläubigers, der - sofern keine anderweitige Abrede oder gesetzliche Regelung getroffen wurde - zur Befriedigung seines Anspruchs keine anderen Währungseinheiten anzunehmen verpflichtet ist (VG Frankfurt, Urteil vom 31.10.2016 - 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris). Der Regelungsbereich des § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG betrifft hingegen nicht mögliche Regelungen von Zahlungsmodalitäten in Verwaltungsverfahren. Insbesondere steht er einem gesetzlich geregelten Ausschluss der Barzahlung nicht entgegen (vgl. zutreffend VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris).
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Auch der Wortlaut des im Unionsrecht korrespondierenden Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV bringt deutlich zum Ausdruck, dass lediglich Regelungen zur Ausgabe von Banknoten und Münzen getroffen werden sollen. Nach Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV sind „die von der Europäischen Zentralbank und den nationalen Zentralbanken ausgegebenen Banknoten die einzigen Banknoten, die in der Union als gesetzliches Zahlungsmittel gelten.“ Die Vorschrift ist auch im Kontext des Übergangs von den nationalen Währungen zum Euro zu verstehen (vgl. Griller, in: Grabitz/Hilf/Nettesheim, Das Recht der Europäischen Union, AEUV, Art. 128, Rn. 7).
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Aus der von der Klägerin bemühten Empfehlung der Kommission vom 22.03.2010 über den Geltungsbereich und die Auswirkungen der Euro-Banknoten und -Münzen als gesetzliches Zahlungsmittel (2010/191/EU) ergibt sich nichts anderes. Nr. 1 lit. a der Empfehlung 2010/191/EU lautet:
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„Verpflichtende Annahme: Sofern sich die Parteien nicht auf andere Zahlungsmittel geeinigt haben, ist der Empfänger einer Zahlungsverpflichtung nicht befugt, eine Zahlung mit Euro-Banknoten und -Münzen abzulehnen.“
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Aus dieser Empfehlung geht hervor, dass die Kommission einerseits von einer Annahmepflicht von Euro-Geldscheinen ausgeht, diese andererseits im Privatrechtsverkehr für abdingbar hält. Zwar kann von der Disponibilität einer Norm im Zivilrecht nicht ohne Weiteres auf eine Abweichungsbefugnis im öffentlichen Recht geschlossen werden; ebenso wenig kann aber aus dem Umstand, dass sich die Empfehlung 2010/191/EU nicht zur Frage verhält, ob und inwieweit gesetzlich von Art. 128 Abs. 1 Satz 3 AEUV abgewichen werden kann, darauf geschlossen werden, dass dies generell unzulässig sein soll. Vielmehr äußert sich die in Bezug genommene Empfehlung hierzu schlicht nicht. Einen Schluss von der Disponibilität im Zivilrecht auf die gesetzliche Abdingbarkeit im öffentlichen Recht zieht auch das vom Kläger insoweit kritisierte VG Frankfurt nicht, wenn es schreibt, dass diese Öffnung für Abweichungen von dem Grundsatz belege, dass es in bestimmten Sachzusammenhängen aufgrund der Besonderheiten der jeweiligen Rechtsgebiete zulässig sein könne, von einer unbedingten Bargeldannahmepflicht durch öffentliche Stellen Ausnahmen vorzusehen (Az. 1 K 2903/15.F -, Rn. 46, Juris). Es zeigt lediglich Parallelen auf und stellt zutreffend klar, dass § 14 Abs. 1 Satz 2 BBankG für Abweichungen zugänglich ist, solange den Interessen der Betroffenen in ausreichender Weise Rechnung getragen und der Sinn und Zweck der Vorschrift gewahrt wird. Innerhalb dieses Rahmens steht es den Normgebern in anderen Kompetenzbereichen frei, nach den Regeln des öffentlichen Rechts abweichende Gesetze und Ermächtigungen für untergesetzliche Normen im Subordinationsverhältnis zu erlassen.
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§ 10 Abs. 2 der Rundfunkbeitragssatzung ist auch nicht grundrechtswidrig.
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Der Zwang zur bargeldlosen Zahlung von Rundfunkbeitragsschulden verletzt nicht die allgemeine Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG, insbesondere ist er verhältnismäßig. Der Eingriff in die Handlungsfreiheit ist nur geringfügig, zumal die Mehrzahl der Beitragsschuldner ohnedies über ein Bankkonto verfügt. Gerechtfertigt ist die Einschränkung durch den Zweck, den Verwaltungsaufwand in Massenverfahren wie der Entrichtung von Rundfunkbeiträgen und damit die Kosten - letztlich auch im Interesse aller Beitragszahler - gering zu halten (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 A 728/16 -, Rn. 7, Juris; VG München, Urteil vom 13.10.2016 - M 6 K 15.3467 -, Rn. 19, Juris).
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Eine Verletzung des Rechts auf informationelle Selbstbestimmung aus Art. 2 Abs. 1 GG ist ebenfalls nicht anzunehmen. Zwar muss der Beitragsschuldner, um seiner Zahlungsverpflichtung nachzukommen, grundsätzlich gegenüber der Rundfunkanstalt eine Bankverbindung bekannt geben. Auch dieser Eingriff ist aber verhältnismäßig. Die Preisgabe von Bankverbindungsdaten gegenüber der Rundfunkanstalt beeinträchtigt die Beitragsschuldner nur geringfügig. Dies gilt umso mehr, als zum einen die Landesrundfunkanstalten als juristische Personen des öffentlichen Rechts und Teil der mittelbaren Staatsverwaltung gemäß Art. 20 Abs. 3 GG an Recht und Gesetz gebunden und damit zum sorgfältigen, gesetzestreuen Umgang mit den ihnen zugänglichen Daten verpflichtet sind und zum anderen der bargeldlose Zahlungsverkehr - sowie damit verbunden die Bekanntgabe privater Bankdaten - heute in nahezu allen Bereichen des täglichen Lebens Eingang gefunden hat und praktiziert wird. Demgegenüber dient der Rundfunkbeitrag der Finanzierung des öffentlich-rechtlichen Rundfunks und damit der durch Art. 5 Abs. 1 Satz 2 GG gewährleisteten und geforderten Rundfunkfreiheit. Im Hinblick hierauf ist auch der Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung durch die Gesichtspunkte der Verwaltungspraktikabilität und der Verwaltungseffizienz in der Massenverwaltung gerechtfertigt (vgl. OVG des Saarlandes, Beschluss vom 09.02.2017 - 1 A 728/16 -, Rn. 8, Juris).
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Im Übrigen steht dem Beitragsschuldner - auch zur Vermeidung der Preisgabe von Bankdaten - die Möglichkeit offen, eine Bareinzahlung auf das Konto der Rundfunkanstalten vorzunehmen. Der Einwand der Klägerin, dass hierfür zusätzliche Überweisungskosten entstünden und dass eine nominal auf einen bestimmten Eurobetrag lautende Geldschuld dadurch getilgt werden können müsse, dass genau in der Höhe der Schuld geleistet werde, greift nicht durch. Sie verkennt dabei, dass nach § 10 Abs. 3 der Rundfunkbeitragssatzung - von dessen Rechtmäßigkeit die Kammer insoweit ausgeht - die Kosten der Zahlungsübermittlung der Beitragsschuldner zu tragen hat. Die durch eine Bareinzahlung entstehenden Gebühren stellen keine Erhöhung des geschuldeten Betrags, sondern Übermittlungskosten dar, sodass das Nennwertprinzip unberührt bleibt. Der Hinweis der Klägerin auf ein Urteil des BGH vom 30.11.1993 (XI ZR 80/93), wonach zu den Übermittlungskosten nach § 270 Abs. 1 BGB nicht die Kosten des Gläubigers bei der Entgegennahme von Bargeld gehören sollen, geht fehl. Sie unterstellt dabei offenbar, dass die Gebühren für die Bareinzahlung bei der Entgegennahme und nicht bei der Versendung des Bargeldes entstünden. Die zusätzlichen Gebühren bei der Bareinzahlung gehören jedoch noch zu den von der Beitragsschuldnerin zu tragenden Übermittlungskosten. Die Übermittlung von Geld ist erst mit der Erfüllung nach bzw. entsprechend § 362 BGB beendet, also mit Empfang des Geldbetrags im Barzahlungsverkehr oder Gutschrift bei bargeldloser Zahlung (vgl. Stadler, in: Jauernig/Stadler, BGB, § 270, Rn. 4). Maßgeblich ist hier letzteres, da die Bareinzahlung mit dem Ziel der Gutschrift auf einem Drittkonto eine Form der bargeldlosen Geldübermittlung ist. Die zusätzlichen Gebühren entstehen bereits bei der Entgegennahme des Bargeldes durch die Bank und nicht bei der Gutschrift des Betrags auf dem Konto des Beklagten. Erst letzteres führt aber zur Erfüllung und somit zum Abschluss der Übermittlung.
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Die Klägerin hat den Anspruch der Beklagten in Höhe von 60,98 Euro auch nicht entsprechend § 378 BGB durch Hinterlegung eines entsprechenden Geldbetrages beim Amtsgericht Reutlingen erfüllt. Zum einen hat das Amtsgericht Reutlingen - wie die Klägerin selbst vorträgt - den Geldbetrag bisher nicht zur Hinterlegung angenommen (Aktenzeichen HL 66/16), sodass es schon an den tatsächlichen Voraussetzungen für das Erfüllungssurrogat fehlt. Selbst wenn das Amtsgericht Reutlingen den Hinterlegungsantrag zu Unrecht zurückgewiesen haben sollte, ergäbe sich hieraus nicht, dass ein Erfüllungssurrogat greift. Zum anderen liegen die Voraussetzungen für eine Hinterlegung entsprechend § 372 BGB nicht vor, da der Beklagte - wie bereits ausgeführt - nicht verpflichtet ist, Barzahlungen der Klägerin zur Tilgung der Rundfunkbeitragsschuld anzunehmen, und sich somit nicht im Annahmeverzug befindet.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kammer sieht keine Veranlassung, das Urteil wegen der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (§ 167 Abs. 2 VwGO). Die Voraussetzungen für eine Zulassung der Berufung liegen nicht vor (§§ 124, 124a VwGO).

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