Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 3 K 3301/16

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2016 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am ...2013 in Biberach a. d. Riß geborene Klägerin begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft.
Sie ist syrische Staatsangehörige und assyrische Christin.
Die Eltern der Klägerin (BAMF-Az. ...-..., Verfahren A 3 K 3730/15) reisten am 23.06.2011 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Mit Bescheid vom 05.07.2012 lehnte das Bundesamt deren Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ab, erkannte hingegen ein Abschiebungsverbot gem. § 60 Abs. 2 AufenthG (a. F.) zu.
Mit Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigten vom 06.05.2014 stellte dieser für die Klägerin einen Asylantrag (§ 60 Abs. 1 AufenthG); zugleich stellte er für die Eltern und die zwei älteren Geschwister der Klägerin einen Folgeantrag. Mit Schriftsatz vom 07.08.2014 verzichtete der Prozessbevollmächtigte der Klägerin für diese angesichts ihres Alters auf eine persönliche Anhörung und führte weiter aus, die Klägerin besitze in Ableitung ihrer Eltern die syrische Staatsangehörigkeit, weshalb um kurzfristige Sachentscheidung gebeten werde.
Mit Bescheid vom 04.12.2015, erkannte die Beklagte dem älteren Bruder der Klägerin, dem Kläger Ziff. 4 des Verfahrens A 3 K 3730/15, die Flüchtlingseigenschaft zu.
Mit Bescheid vom 23.08.2016 erkannte das Bundesamt ggü. der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zu, versagte hingegen die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Zur Begründung führte es aus, die Zuerkennung des subsidiären Schutzes ergebe sich aus § 26 Abs. 2, 5 AsylG. Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen hingegen nicht vor, weil den Eltern ebenfalls lediglich subsidiärer Schutz zuerkannt worden sei. Individuelle Gründe für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft seien nicht erkennbar.
Bereits am 09.10.2015 hat die Klägerin Untätigkeitsklage (Verfahren A 3 K 3730/15) erhoben.
Am 31.08.2016 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.
Die Klägerin beantragt,
10 
Ziff. 2 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.08.2016 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.
11 
Die Beklagte beantragt (schriftsätzlich),
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Zur Begründung bezieht sie sich auf die angegriffene Entscheidung.
14 
Mit Schriftsatz vom 31.08.2016 hat die Klägerin ihr Einverständnis hinsichtlich einer Entscheidung durch den Berichterstatter erklärt.
15 
Mit Schriftsatz vom 06.09.2016 hat die Beklagte den Rechtsstreit (A 3 K 3730/15) unter Verweis auf ihren Bescheid vom 23.08.2016 für erledigt erklärt.
16 
Mit Schriftsatz vom 12.09.2016 hat der Prozessbevollmächtigte der Klägerin im Verfahren A 3 K 3730/15 für diese den Rechtsstreit ebenfalls für erledigt erklärt.
17 
Dem Gericht lagen die Behördenakten der Beklagten bzgl. der Klägerin sowie ihrer Eltern und Geschwister (4 Aktenbände) vor. Hierauf sowie auf die im vorliegenden Verfahren sowie im Verfahren A 3 K 3730/15 gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten – seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.2016, seitens der Beklagten durch allgemeine Prozesserklärung vom 24.03.2016 – entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte über die Klage abschließend entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
19 
Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig.
20 
Die Klage ist insbesondere nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG, der auch auf Verwaltungsstreitverfahren Anwendung findet (vgl. Zimmermann, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 17 GVG Rn. 3, 4), unzulässig. Zwar hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 31.08.2016 bereits - zusammen mit ihren Eltern und den weiteren Geschwistern - mit dem Verfahren A 3 K 3730/15 eine Klage anhängig gemacht, die ein weiteres Klageverfahren insoweit „sperrte“. Das vorherige Verfahren A 3 K 3730/15 wurde jedoch von den Beteiligten hinsichtlich der Klägerin des vorliegenden Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass es - worauf es gem. § 77 AsylG allein ankommt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr anhängig war, zumal dieses wegen § 80 AsylG mit dem Einstellungsbeschluss sofort rechtskräftig beendet wurde.
II.
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zum gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 dem entgegensteht, verletzt er die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
22 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem Bruder der Klägerin, Christan M., mit Bescheid vom 14.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt wurde, woraus die Klägerin gem. §§ 26 Abs. 2, 5 AsylG einen Anspruch auf „Familienasyl“, hier in der Konstellation der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Denn die Klägerin war – ebenso wie ihr Bruder als Stammberechtigter – zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig.
23 
Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 Nr. 1-4 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere besteht die geschwisterliche Lebensgemeinschaft auch derzeit noch fort (vgl. zu diesem Erfordernis BeckOK AuslR/Günther, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 26 Rn. 23d).
24 
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die geschwisterliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestand (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, 82. Juni 2008, § 26 AsylG Rn. 60: „Nach [§ 26] Abs. 2 S. 1 berechtigte Kinder sind nach der durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Neufassung des Gesetzes die ledigen und noch nicht volljährigen Kinder des Stammberechtigten, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob sie eingereist oder hier geboren sind.“; a. A. BeckOK AuslR/Günther, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 26 Rn. 23d; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53e).
25 
Die nach der Gegenauffassung geforderte „familiäre, geschwisterliche Lebensgemeinschaft“, die schon im Verfolgerstaat bestanden haben müsse, stellt eine zu enge Gesetzesauslegung dar. Denn sie verkennt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AsylG (hier Nr. 2) über § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG hier nur „entsprechend“ gelten. Weil aber bereits nach der seit 2007 geltenden Rechtslage (und wohl schon davor seit 1992) für das Familienasyl minderjähriger Kinder (abgeleitet von ihren Eltern als Stammberechtigten) nicht erforderlich war, dass die (zum Familienasyl berechtigten) Kinder zusammen mit dem Stammberechtigten eingereist sind, mithin bereits vor der Einreise geboren waren, kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem um Familienasyl nachsuchenden minderjährigen Kind und dem Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestand. Folgerichtig fordert Art. 2 lit. j RL 20011/95/EG, auf den § 26 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylG rekurriert, nur, dass die „Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Mit Familie kann nach dieser Diktion mithin auch lediglich die „Restfamilie“, d. h. (wie hier) insbesondere die Eltern des sodann in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Kindes, welches nunmehr um Familienasyl nachsucht, gemeint sein. Eine andere Auslegung, wie sie die gegenteilige Auffassung unterstellt, stünde im Widerspruch zur bisherigen, unwidersprochenen Gesetzesauslegung und -anwendung sowie der gesetzgeberischen Intention (vgl. zur Gesetzesentwicklung Bodenbender, a. a. O. Rn. 68 f. sowie BT-Drs. 16/5065, S. 216 (zu Nummer 18 Buchstabe b)).
26 
Weder dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG, der Qualifikationsrichtlinie noch der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AsylG kann entnommen werden, dass der Stammberechtigte bereits vor der Einreise (der Familie) geboren sein muss. Gefordert wird vielmehr lediglich die Minderjährigkeit und Ledigkeit des Stammberechtigten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des um Familienasyl nachsuchenden anderen Familienmitglieds und, dass ein Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung der Familienmitglieder und dem Aufenthalt des Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland besteht. So spricht auch Art. 2 lit. j) 3. Spiegelstrich - der ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (vgl. BT-Drs. 218/13, S. 30) - lediglich davon, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig sein muss und nicht verheiratet sein darf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie i. S. d. Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EG schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Bei unbefangener Wortlautinterpretation legt diese Formulierung zwar nahe, dass der Stammberechtigte bereits im Herkunftsstaat politisch verfolgt sein musste. Zwingend ist dies - gerade unter (zulässiger) Heranziehung von Nachfluchttatbeständen und unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EG - jedoch nicht, dient der 2. Halbsatz ersichtlich nämlich lediglich dazu, den maßgeblichen „Herkunftsstaat“ zu beschreiben. Dass eine politische Verfolgung eines erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes möglich ist, hat das Bundesamt - wie hier - durch die Statusentscheidung, dem Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, positiv und bis dato unwiderrufen festgestellt.
27 
Schließlich spricht die - wenn auch knappe - Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG eher dafür, das Familienasyl auch Familienangehörigen von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten zuzusprechen. Denn die Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG soll (ggü. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG) der Gleichbehandlung von minderjährigen Geschwistern ggü. ihren Eltern dienen. Im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AsylG ist es daher geboten, die Anforderungen an das Familienasyl von Minderjährigen nach S. 2 nicht strenger zu fassen als an jenes ihrer Eltern nach S. 1. Wenn aber die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 AsylG a. F. (bzw. jene zur identischen Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylG 1990 (BGBl I-1354, 1381 v. 13.07.1990): BT-Drs. 11/3055, S. 5 (Ziff. 6.) und BT-Drs. 11/6960, S. 29, 30 (zu Art. 3 Nr. 3)) die Regelung u. a. darauf stützt, dass sie sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere und die § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG zugrunde liegende Begründung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG (dort Erwägungsgrund 38) das Kindeswohl in den Vordergrund rückt, kommt dessen Förderung nicht nur in Betracht, wenn das Kind um Familienasyl nachsucht, sondern auch, wenn es - als Stammberechtigter - dieses für seine nahen Angehörigen gerade erst vermitteln soll. Denn in beiden Fällen dient die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt und damit dem Kindeswohl des minderjährigen Kindes - gleich, ob es Stammberechtigter oder Familienangehöriger ist.
28 
Gerade der vorliegende Fall, in dem die Eltern des Stammberechtigten nach altem Recht lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. erhalten haben, sodass von ihnen (als Stammberechtigten) ein Familienasyl nicht abgeleitet werden kann, spricht dafür, das Familienasyl auch von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, abzuleiten, um der gesetzgeberischen Intention (Wahrung der Familieneinheit und Minderjährigenschutz) zur umfassenden Geltung zu verhelfen.
29 
Schließlich hält sich die Klägerin auch „im Zusammenhang“ mit dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Bruders als Stammberechtigtem in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EG). Denn die Familie, auf die es diesbezüglich allein ankommt (s. o.; a. A. wiederum Hailbronner, a. a. O. Rn. 53e), ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um Asyl zu beantragen. Die Geburt der beiden Kinder (der Klägerin und ihres Bruders als Stammberechtigten), steht hierzu in zeitlichem Zusammenhang, denn sie erfolgt sogar noch während des laufenden Asylverfahrens bzw. des Folgeverfahrens (der Eltern).
2.
30 
Die Klägerin hat ferner – ohne dass es darauf noch ankäme – einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Dies ergibt sich – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, die der erkennende Berichterstatter auf das vorliegende Verfahren überträgt – aus dem Umstand der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland und dem längeren Auslandsaufenthalt der Eltern der Klägerin (Verfahren A 3 K 3730/15) hier (vgl. die Grundsatzentscheidung der Kammer: Urteil vom 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris). Aus der begründeten Verfolgungsfurcht der Eltern der Klägerin kann diese als deren Familienangehörige eine eigene begründete Verfolgungsfurcht ableiten. Denn es stünde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dazu instrumentalisiert werden würde, um von ihren Eltern Informationen - etwa über die syrische Exilszene in Deutschland - abzuschöpfen oder den Vater der Klägerin zum Kriegsdienst zu zwingen. Im Rahmen dieser vermuteten Verhörpraxis dürfte es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Folter und menschenrechtswidriger Behandlung kommen, die eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG darstellen würde.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

Gründe

 
18 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten – seitens der Klägerin mit Schriftsatz vom 31.08.2016, seitens der Beklagten durch allgemeine Prozesserklärung vom 24.03.2016 – entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer (§ 87a Abs. 2, 3 VwGO). Trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung konnte über die Klage abschließend entschieden werden, weil die Beklagte auf diese Möglichkeit zuvor hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
I.
19 
Die auf die Verpflichtung zur Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gerichtete Klage ist zulässig.
20 
Die Klage ist insbesondere nicht wegen doppelter Rechtshängigkeit i. S. d. § 17 Abs. 1 S. 2 GVG, der auch auf Verwaltungsstreitverfahren Anwendung findet (vgl. Zimmermann, in: MüKo-ZPO, 4. Aufl. 2013, § 17 GVG Rn. 3, 4), unzulässig. Zwar hatte die Klägerin zum Zeitpunkt der Klageerhebung im vorliegenden Verfahren am 31.08.2016 bereits - zusammen mit ihren Eltern und den weiteren Geschwistern - mit dem Verfahren A 3 K 3730/15 eine Klage anhängig gemacht, die ein weiteres Klageverfahren insoweit „sperrte“. Das vorherige Verfahren A 3 K 3730/15 wurde jedoch von den Beteiligten hinsichtlich der Klägerin des vorliegenden Verfahrens übereinstimmend für erledigt erklärt, sodass es - worauf es gem. § 77 AsylG allein ankommt - zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung/Entscheidung im vorliegenden Verfahren nicht mehr anhängig war, zumal dieses wegen § 80 AsylG mit dem Einstellungsbeschluss sofort rechtskräftig beendet wurde.
II.
21 
Die Klage ist auch begründet. Die Klägerin hat zum gem. § 77 Abs. 1 S. 1 Hs. 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 23.08.2016 dem entgegensteht, verletzt er die Klägerin in ihren Rechten und ist daher aufzuheben, § 113 Abs. 5 S. 1, Abs. 1 S. 1 VwGO.
1.
22 
Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für die Klägerin ergibt sich bereits aus dem Umstand, dass dem Bruder der Klägerin, Christan M., mit Bescheid vom 14.12.2015 die Flüchtlingseigenschaft bestandskräftig zuerkannt wurde, woraus die Klägerin gem. §§ 26 Abs. 2, 5 AsylG einen Anspruch auf „Familienasyl“, hier in der Konstellation der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat. Denn die Klägerin war – ebenso wie ihr Bruder als Stammberechtigter – zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährig.
23 
Die weiteren Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 2 i. V. m. S. 1 Nr. 1-4 AsylG sind ebenfalls erfüllt. Insbesondere besteht die geschwisterliche Lebensgemeinschaft auch derzeit noch fort (vgl. zu diesem Erfordernis BeckOK AuslR/Günther, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 26 Rn. 23d).
24 
Nicht erforderlich ist hingegen, dass die geschwisterliche Lebensgemeinschaft bereits im Verfolgerstaat bestand (Bodenbender, in: GK-AsylVfG, 82. Juni 2008, § 26 AsylG Rn. 60: „Nach [§ 26] Abs. 2 S. 1 berechtigte Kinder sind nach der durch das Zuwanderungsgesetz erfolgten Neufassung des Gesetzes die ledigen und noch nicht volljährigen Kinder des Stammberechtigten, die sich im Zeitpunkt der Antragstellung in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten, unabhängig davon, ob sie eingereist oder hier geboren sind.“; a. A. BeckOK AuslR/Günther, 13. Ed. 1.2.2017, AsylG § 26 Rn. 23d; Hailbronner, AuslR, 86. Aktualisierung Juni 2014, § 26 AsylG Rn. 53e).
25 
Die nach der Gegenauffassung geforderte „familiäre, geschwisterliche Lebensgemeinschaft“, die schon im Verfolgerstaat bestanden haben müsse, stellt eine zu enge Gesetzesauslegung dar. Denn sie verkennt, dass die Voraussetzungen des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AsylG (hier Nr. 2) über § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG hier nur „entsprechend“ gelten. Weil aber bereits nach der seit 2007 geltenden Rechtslage (und wohl schon davor seit 1992) für das Familienasyl minderjähriger Kinder (abgeleitet von ihren Eltern als Stammberechtigten) nicht erforderlich war, dass die (zum Familienasyl berechtigten) Kinder zusammen mit dem Stammberechtigten eingereist sind, mithin bereits vor der Einreise geboren waren, kann es von vornherein nicht darauf ankommen, ob die familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem um Familienasyl nachsuchenden minderjährigen Kind und dem Stammberechtigten bereits im Verfolgerstaat bestand. Folgerichtig fordert Art. 2 lit. j RL 20011/95/EG, auf den § 26 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylG rekurriert, nur, dass die „Familie bereits im Herkunftsland bestanden hat“. Mit Familie kann nach dieser Diktion mithin auch lediglich die „Restfamilie“, d. h. (wie hier) insbesondere die Eltern des sodann in der Bundesrepublik Deutschland geborenen minderjährigen Kindes, welches nunmehr um Familienasyl nachsucht, gemeint sein. Eine andere Auslegung, wie sie die gegenteilige Auffassung unterstellt, stünde im Widerspruch zur bisherigen, unwidersprochenen Gesetzesauslegung und -anwendung sowie der gesetzgeberischen Intention (vgl. zur Gesetzesentwicklung Bodenbender, a. a. O. Rn. 68 f. sowie BT-Drs. 16/5065, S. 216 (zu Nummer 18 Buchstabe b)).
26 
Weder dem Gesetzeswortlaut des § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG, der Qualifikationsrichtlinie noch der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 AsylG kann entnommen werden, dass der Stammberechtigte bereits vor der Einreise (der Familie) geboren sein muss. Gefordert wird vielmehr lediglich die Minderjährigkeit und Ledigkeit des Stammberechtigten zum Zeitpunkt der Asylantragstellung des um Familienasyl nachsuchenden anderen Familienmitglieds und, dass ein Zusammenhang zwischen der Asylantragstellung der Familienmitglieder und dem Aufenthalt des Stammberechtigten in der Bundesrepublik Deutschland besteht. So spricht auch Art. 2 lit. j) 3. Spiegelstrich - der ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG mit dieser Bestimmung umgesetzt werden sollte (vgl. BT-Drs. 218/13, S. 30) - lediglich davon, dass die Person, der internationaler Schutz zuerkannt worden ist, minderjährig sein muss und nicht verheiratet sein darf. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie i. S. d. Art. 2 Buchstabe j der Richtlinie 2011/95/EG schon in dem Staat bestanden haben muss, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird. Bei unbefangener Wortlautinterpretation legt diese Formulierung zwar nahe, dass der Stammberechtigte bereits im Herkunftsstaat politisch verfolgt sein musste. Zwingend ist dies - gerade unter (zulässiger) Heranziehung von Nachfluchttatbeständen und unter Berücksichtigung der europarechtlichen Vorgaben des Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EG - jedoch nicht, dient der 2. Halbsatz ersichtlich nämlich lediglich dazu, den maßgeblichen „Herkunftsstaat“ zu beschreiben. Dass eine politische Verfolgung eines erst in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Kindes möglich ist, hat das Bundesamt - wie hier - durch die Statusentscheidung, dem Stammberechtigten die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, positiv und bis dato unwiderrufen festgestellt.
27 
Schließlich spricht die - wenn auch knappe - Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG eher dafür, das Familienasyl auch Familienangehörigen von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten zuzusprechen. Denn die Regelung des § 26 Abs. 3 S. 2 AsylG soll (ggü. § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG) der Gleichbehandlung von minderjährigen Geschwistern ggü. ihren Eltern dienen. Im Sinne einer entsprechenden Anwendung des § 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 1-4 AsylG ist es daher geboten, die Anforderungen an das Familienasyl von Minderjährigen nach S. 2 nicht strenger zu fassen als an jenes ihrer Eltern nach S. 1. Wenn aber die Gesetzesbegründung zu § 26 Abs. 2 AsylG a. F. (bzw. jene zur identischen Vorgängerregelung des § 7a Abs. 3 AsylG 1990 (BGBl I-1354, 1381 v. 13.07.1990): BT-Drs. 11/3055, S. 5 (Ziff. 6.) und BT-Drs. 11/6960, S. 29, 30 (zu Art. 3 Nr. 3)) die Regelung u. a. darauf stützt, dass sie sozial gerechtfertigt sei, weil sie die Integration der nahen Familienangehörigen der in der Bundesrepublik Deutschland als Asylberechtigte aufgenommenen politisch Verfolgten fördere und die § 26 Abs. 3 S. 1 AsylG zugrunde liegende Begründung der Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EG (dort Erwägungsgrund 38) das Kindeswohl in den Vordergrund rückt, kommt dessen Förderung nicht nur in Betracht, wenn das Kind um Familienasyl nachsucht, sondern auch, wenn es - als Stammberechtigter - dieses für seine nahen Angehörigen gerade erst vermitteln soll. Denn in beiden Fällen dient die Zuerkennung des Familienasyls der Familieneinheit insgesamt und damit dem Kindeswohl des minderjährigen Kindes - gleich, ob es Stammberechtigter oder Familienangehöriger ist.
28 
Gerade der vorliegende Fall, in dem die Eltern des Stammberechtigten nach altem Recht lediglich ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG a. F. erhalten haben, sodass von ihnen (als Stammberechtigten) ein Familienasyl nicht abgeleitet werden kann, spricht dafür, das Familienasyl auch von (erst) in der Bundesrepublik Deutschland geborenen Stammberechtigten, denen die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wurde, abzuleiten, um der gesetzgeberischen Intention (Wahrung der Familieneinheit und Minderjährigenschutz) zur umfassenden Geltung zu verhelfen.
29 
Schließlich hält sich die Klägerin auch „im Zusammenhang“ mit dem Antrag auf internationalen Schutz ihres Bruders als Stammberechtigtem in der Bundesrepublik Deutschland auf (§ 26 Abs. 3 S. 1 Nr. 2 AsylG, Art. 2 lit. j) RL 2011/95/EG). Denn die Familie, auf die es diesbezüglich allein ankommt (s. o.; a. A. wiederum Hailbronner, a. a. O. Rn. 53e), ist in die Bundesrepublik Deutschland eingereist, um Asyl zu beantragen. Die Geburt der beiden Kinder (der Klägerin und ihres Bruders als Stammberechtigten), steht hierzu in zeitlichem Zusammenhang, denn sie erfolgt sogar noch während des laufenden Asylverfahrens bzw. des Folgeverfahrens (der Eltern).
2.
30 
Die Klägerin hat ferner – ohne dass es darauf noch ankäme – einen eigenen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gem. § 3 Abs. 1, 4 AsylG. Dies ergibt sich – entsprechend der bisherigen Rechtsprechung der Kammer, die der erkennende Berichterstatter auf das vorliegende Verfahren überträgt – aus dem Umstand der illegalen Ausreise, der Asylantragstellung in Deutschland und dem längeren Auslandsaufenthalt der Eltern der Klägerin (Verfahren A 3 K 3730/15) hier (vgl. die Grundsatzentscheidung der Kammer: Urteil vom 31.01.2017 – A 3 K 4482/16 – juris). Aus der begründeten Verfolgungsfurcht der Eltern der Klägerin kann diese als deren Familienangehörige eine eigene begründete Verfolgungsfurcht ableiten. Denn es stünde mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu befürchten, dass die Klägerin im Falle einer hypothetischen Rückkehr nach Syrien vom syrischen Regime dazu instrumentalisiert werden würde, um von ihren Eltern Informationen - etwa über die syrische Exilszene in Deutschland - abzuschöpfen oder den Vater der Klägerin zum Kriegsdienst zu zwingen. Im Rahmen dieser vermuteten Verhörpraxis dürfte es mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu Folter und menschenrechtswidriger Behandlung kommen, die eine Verfolgung i. S. d. § 3 Abs. 1, § 3a AsylG darstellen würde.
III.
31 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gem. § 83b AsylG nicht erhoben.

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