Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 30.03.2017 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.
Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Der am ... geborene Kläger begehrt die Zuerkennung internationalen Schutzes, hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten. |
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| | Er ist nach eigenen Angaben somalischer Staatsangehöriger aus G.-H., Provinz Galguguud, Somalia, und dem Clan der Hawiye zugehörig. Der Kläger stellte am ... einen Asylantrag. Bei seiner Anhörung am ... gab er im Wesentlichen an, dass er aus Somalia geflohen sei, da er Probleme mit der al-Shabaab gehabt habe. Er sei von seinem Lehrer dazu aufgefordert worden, sich der Miliz anzuschließen. Er habe sich geweigert. Aufgrund dieser Weigerung sei er eines Tages aus dem Supermarkt entführt worden, in dem er gearbeitet habe. Es sei versucht worden, ihn dazu zu überreden, sich der al-Shabaab anzuschließen. Dem Kläger sei mitgeteilt worden, dass er genauso als Ungläubiger angesehen würde wie die Regierungstruppen, gegen die die al-Shabaab kämpfe. Er habe fünf Tage Bedenkzeit bekommen und sei nach Hause gegangen. Da er seine Mutter nicht im Stich habe lassen wollen, habe er sich der al-Shabaab nicht angeschlossen. |
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| | Eines Tages seien Männer zu ihm nach Hause gekommen und hätten seiner Mutter erklärt, sie seien Freunde und würden mit dem Kläger sprechen wollen. Als er die Männer gesehen habe, habe er sofort erkannt, dass es Mitglieder der Miliz gewesen seien und habe versucht, wegzurennen. Bei diesem Versuch sei ihm ein Messer in den Rücken gestochen worden. Trotz der Verletzung sei er nach Ceel Buur geflohen und von dort zu seiner Tante nach Mogadischu gefahren. Der Kläger gab an, er befürchte bei einer Rückkehr nach Somalia von der al-Shabaab getötet zu werden. |
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| | Mit Bescheid vom ..., zugestellt am ..., wurde dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt (Ziff. 1), der Antrag auf Asylanerkennung abgelehnt (Ziff. 2), der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt (Ziff. 3), festgestellt, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziff. 4), der Kläger aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu verlassen, und ihm die Abschiebung nach Somalia bzw. einen anderen Staat angedroht (Ziff. 5) sowie das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger werde die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, da es ihm zuzumuten gewesen wäre, sich in einem für ihn sicheren Landesteil wie z.B. Mogadischu aufzuhalten. Die Voraussetzungen des § 4 Asylgesetz (AsylG) seien ebenfalls nicht gegeben, da es eine interne Fluchtmöglichkeit gebe. Zwar herrsche in Zentral- und Südsomalia einschließlich Mogadischu ein innerstaatlicher bewaffneter Konflikt, jedoch erreiche dieser nicht die für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes erforderliche Gefahrendichte. |
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| | Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG bestehe ebenso wenig wie nach § 60 Abs. 7 AufenthG. |
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| | Der Kläger hat am ... Klage beim Verwaltungsgericht Sigmaringen erhoben. Bei einer Rückkehr nach Somalia habe er Angst, von der al-Shabaab getötet zu werden. Es bestehe auch keine inländische Fluchtalternative, da die al-Shabaab das ganze Land durchsetzt habe und gut vernetzt sei, so dass er mit weiteren Verfolgungsmaßnahmen rechnen müsse. Jedenfalls drohe ihm eine erniedrigende Behandlung bzw. eine Gefahr für Leib und Leben. |
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| | den Bescheid vom ... aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG vorliegen. |
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| | Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, |
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| | Zur Begründung hat sie sich auf die angefochtene Entscheidung bezogen. |
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| | Mit Beschluss vom 22.08.2017 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter zur Entscheidung als Einzelrichter übertragen worden. |
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| | Der Kläger ist zu seinen Fluchtgründen in der mündlichen Verhandlung mithilfe eines Dolmetschers informatorisch angehört worden. Dabei hat er im Wesentlichen angegeben, dass er aus G.-H. in der Provinz Galguduud stamme. Er sei vier Jahre zur Schule gegangen und habe keinen Abschluss erworben. Die Schule habe er nicht mehr weiter besucht, da die Lehrer zur al-Shabaab gehört hätten und ihn hätten zwingen wollen, sich dieser Miliz anzuschließen. Der Kläger habe sodann im Geschäft seiner Mutter, in dem Lebensmittel verkauft worden seien, mitgearbeitet. Er habe dabei keine feste Aufgabe gehabt. Diese Tätigkeit habe er allerdings auch schon zuvor, während seiner Schulzeit, nachmittags ausgeübt. Eine explizite Bezahlung habe er dafür nicht erhalten; der Lebensmittelverkauf habe die Familie ernährt. |
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| | Als er eines Tages in diesem Geschäft gearbeitet habe und seine Mutter nicht zugegen gewesen sei, sei er von der al-Shabaab entführt worden. Diese habe ihn erneut rekrutieren wollen und deshalb habe er fünf Tage Bedenkzeit bekommen, um zu einer Entscheidung zu kommen. Ihm sei mitgeteilt worden, dass er, wenn er sich nicht der al-Shabaab anschließe, genauso ein Ungläubiger sei wie alle anderen Ungläubigen. Nachdem er sich der al-Shabaab nicht angeschlossen habe, seien Mitglieder der Miliz eines Tages an seinem Haus gewesen. Sie hätten an der Tür der Einfriedung zu ihrem Haus geklopft und sich auf Nachfrage seiner Mutter als Freunde des Klägers ausgegeben und angegeben, sie seien wegen eines Fußballspiels gekommen. Daraufhin habe nicht seine Mutter die Tür geöffnet, sondern er. Zu diesem Zeitpunkt sei die Mutter bereits wieder im Haus gewesen. Der Kläger führte weiter aus, dass er, als er die Tür geöffnet habe, sofort erkannt habe, dass es sich um Mitglieder der al-Shabaab-Miliz handele, weshalb er sofort die Flucht ergriffen habe. Einer der Mitglieder der al-Shabaab habe ein großes Messer bei sich geführt und habe versucht, auf den Kläger einzustechen, als dieser sich auf die Flucht begeben habe. Bei diesem Versuch auf ihn einzustechen, sei er gestreift worden und habe eine Verletzung am Rücken davongetragen. Trotz der Verletzung habe er über die gegenüberliegende Einfriedung springen und flüchten können. Er sei schließlich mit Hilfe von Nomaden, die einen Eselswagen bei sich führten, bis nach El Buur (auch Ceelbuur/Ceel Buur) gekommen, von wo aus er seine Mutter angerufen und über den Vorfall informiert habe. Seine Wunde habe er zwischenzeitlich mit seinem Hemd verbunden und die Blutung mithilfe einer Paste gestoppt. Seine Mutter habe ihm geraten, dass er zu seiner „Tante“ nach Mogadischu gehen solle. Bei dieser Tante handele es sich um eine sehr gute Freundin seiner Mutter aus der Nachbarschaft, mit der er nicht verwandt sei. Diese Frau habe ihm allerdings gesagt, dass er auch bei ihr nicht sicher sei. Zudem sei kurz darauf seine Schwester von zu Hause entführt worden, weil er sich der Zwangsrekrutierung durch die al-Shabaab entzogen habe und als Ungläubiger gelte. Aufgrund der bestehenden Gefahren habe seine Mutter ihm 1000 US-Dollar nach Mogadischu geschickt, damit er habe fliehen könne. Sie habe ihm mitgeteilt, die al-Shabaab sei mittlerweile im Besitz eines Lichtbildes von ihm, so dass er sich dieser nicht mehr entziehen könne; er müsse fliehen. Als er seiner „Tante“ hiervon erzählt habe, habe diese für ihn die Ausreise organisiert. |
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| | Was mit seiner Schwester passiert sei, wisse er nicht; ihn plagten deswegen Albträume. |
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| | Dem Gericht lag die Behördenakte vor. Wegen der weiteren Einzelheiten wird hierauf sowie auf die Gerichtsakte verwiesen. |
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| | 1. a) Über die Klage konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG. |
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| | b) Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. |
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| | 2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. |
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| | Dabei umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das Merkmal, derentwegen die Verfolgung erfolgt, muss der Kläger nicht tatsächlich aufweisen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. |
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| | a) Der Kläger konnte seine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm unterstellten Ungläubigkeit im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen glaubhaft darstellen, § 3b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG. |
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| | aa) Nach den glaubhaften Aussagen des Klägers wird er von der al-Shabaab aufgrund seiner Weigerung, sich der Miliz anzuschließen, als Ungläubiger angesehen und deswegen verfolgt. Er wird als Ungläubiger behandelt und soll dementsprechend bestraft werden. Entgegen der sonst üblichen Zwangsrekrutierungspraxis der al-Shabaab, wonach diejenigen, die rekrutiert werden sollen, unabhängig von ihrer Person und ihren Glaubensüberzeugungen ausgewählt werden, und die mit Geld oder Bestrafung bedroht werden, um die Erfolgschancen eines solchen Rekrutierungsversuchs zu erhöhen, wurde der Kläger mit der Aussage, er sei als Ungläubiger zu behandeln, wenn er sich ihnen nicht anschließe, zu rekrutieren versucht. Im Fall des Klägers erfolgte gerade nicht der Versuch der Rekrutierung durch finanziellen Anreiz oder durch Androhung konkreter physischer Gewalt wie sonst üblich (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 791/16 -, juris Rn. 15). |
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| | Dadurch, dass sich der Kläger in der Folge der Miliz nicht angeschlossen hat, war er für die al-Shabaab ein Ungläubiger, der bekämpft werden musste. Die Verfolgung gründete sich mithin nach Überzeugung der al-Shabaab auf die atheistische Glaubensüberzeugung des Klägers. |
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| | bb) Diese Verfolgungshandlung aufgrund der ihm zugeschriebenen Ungläubigkeit konnte der Kläger glaubhaft machen. Als ein Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben – beispielsweise im Vergleich zu früheren Angaben – hinsichtlich des Kerngeschehens in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, NVwZ-RR 2007, 182). Diesem liegt die Hypothese zugrunde, dass in erlebnisbasierten Aussagen Konstanz und Inkonstanz für unterschiedliche Aspekte in unterschiedlicher Weise zu erwarten ist. Konstanz ist insbesondere bei der Schilderung des zentralen Kerngeschehens, Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen oder der Benennung von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen zu erwarten (vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 446 f.). Diese Konstanz ist den Aussagen des Klägers beizumessen. Dem Kläger war es möglich, seine Fluchtgründe detailreich und in Übereinstimmung mit seiner zuvor beim Bundesamt getätigten Aussage zu schildern. Auf Nachfrage war es ihm möglich, vertieft und ausführlich einzelne Passagen seiner Fluchtgeschichte zu erläutern und bestehende Widersprüche aufzulösen. So konnte der Kläger beispielsweise erklären, wie er über den der geöffneten Tür gegenüberliegenden Zaun habe springen können, ohne zuvor aus einer Tür oder einem Fenster des Hauses gekommen zu sein, indem er die Bedrohungssituation und seine Wohnsituation wiedergab. Weiter Nachfragen in nicht chronologischer Reihenfolge konnte der Kläger, ohne lange darüber nachzudenken, beantworten. Bei Antworten auf einzelne Frage gab der Kläger auch ungefragt und spontan weitergehende Antworten, die sich schließlich zu einem stimmigen Gesamtbild fügten. Exemplarisch erläuterte der Kläger auf die Frage, wie er seine Wunde habe verbinden können, dass er hierzu sein Hemd zur Hilfe genommen habe. Zuvor habe er jedoch versucht, die Blutung zu stoppen, indem er eine Paste, die er von den Nomaden, die er begleitete, bekommen hatte, auf die Schnittwunde aufgetragen habe. |
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| | b) Die al-Shabaab ist tauglicher Verfolger. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Nach der Erkenntnislage stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte, insbesondere Mogadischu, sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab (vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 10 f.; Amnesty International, Einschätzungen von Amnesty International zur Menschenrechtslage in Zentral- und Südsomalia, 06.02.2017, S. 1). In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (vgl. Danish Immigration Service a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 19, unter Hinweis u.a. auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 - Stand: November 2015, S. 4 f.). Dies gilt auch für stark gesicherte Zonen in Mogadischu oder anderen Städten, ohne dass der Staat dies verhindern könnte (vgl. Amnesty International a.a.O.). |
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| | Die al-Shabaab ist nach dem Vorgenannten jedenfalls als nicht-staatlicher Akteur anzusehen, dessen Handeln der Staat nicht zu kontrollieren oder gar zu verhindern vermag, so dass ein Schutz vor Verfolgung nicht besteht. Gerät eine Person ins Fadenkreuz der al-Shabaab, so wird diese denjenigen aufspüren und auch der nach ihrer Auffassung gerechten Strafe zuführen (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 791/16 -, juris Rn. 15 a.E.). |
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| | c) Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht, § 3e AsylG. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund der noch vorhandenen Aktivität der al-Shabaab in Süd- und Zentralsomalia, dem Zugriff dieser Organisation nicht entziehen können wird. Darüber hinaus ist dem Kläger aufgrund der aktuellen Lage in Süd- und Zentralsomalia das Erreichen anderer Regionen Somalias nicht zumutbar (vgl. bereits oben unter b)). |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Es wird davon abgesehen, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). |
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| | 1. a) Über die Klage konnte durch den Berichterstatter als Einzelrichter entschieden werden, da die Kammer diesem den Rechtsstreit übertragen hat, vgl. § 76 Abs. 1 AsylG. |
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| | b) Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht vertreten war, da sie in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO. |
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| | 2. Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, § 3 AsylG. Danach ist ein Ausländer Flüchtling, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. |
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| | Dabei umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind, § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG. Das Merkmal, derentwegen die Verfolgung erfolgt, muss der Kläger nicht tatsächlich aufweisen. Es ist vielmehr ausreichend, wenn ihm dieses Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. |
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| | a) Der Kläger konnte seine begründete Furcht vor Verfolgung wegen der ihm unterstellten Ungläubigkeit im Rahmen seiner informatorischen Anhörungen glaubhaft darstellen, § 3b Abs. 1 Nr. 2, Abs. 2 AsylG. |
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| | aa) Nach den glaubhaften Aussagen des Klägers wird er von der al-Shabaab aufgrund seiner Weigerung, sich der Miliz anzuschließen, als Ungläubiger angesehen und deswegen verfolgt. Er wird als Ungläubiger behandelt und soll dementsprechend bestraft werden. Entgegen der sonst üblichen Zwangsrekrutierungspraxis der al-Shabaab, wonach diejenigen, die rekrutiert werden sollen, unabhängig von ihrer Person und ihren Glaubensüberzeugungen ausgewählt werden, und die mit Geld oder Bestrafung bedroht werden, um die Erfolgschancen eines solchen Rekrutierungsversuchs zu erhöhen, wurde der Kläger mit der Aussage, er sei als Ungläubiger zu behandeln, wenn er sich ihnen nicht anschließe, zu rekrutieren versucht. Im Fall des Klägers erfolgte gerade nicht der Versuch der Rekrutierung durch finanziellen Anreiz oder durch Androhung konkreter physischer Gewalt wie sonst üblich (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 791/16 -, juris Rn. 15). |
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| | Dadurch, dass sich der Kläger in der Folge der Miliz nicht angeschlossen hat, war er für die al-Shabaab ein Ungläubiger, der bekämpft werden musste. Die Verfolgung gründete sich mithin nach Überzeugung der al-Shabaab auf die atheistische Glaubensüberzeugung des Klägers. |
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| | bb) Diese Verfolgungshandlung aufgrund der ihm zugeschriebenen Ungläubigkeit konnte der Kläger glaubhaft machen. Als ein Glaubhaftigkeitsmerkmal kommt eine inhaltliche Widerspruchsfreiheit der Angaben – beispielsweise im Vergleich zu früheren Angaben – hinsichtlich des Kerngeschehens in Betracht (OLG Stuttgart, Urteil vom 08.12.2005 – 4 Ws 163/05 –, NJW 2006, 3506; vgl. auch BVerwG, Urteil vom 19.07.2006 – 2 WD 13/05 –, NVwZ-RR 2007, 182). Diesem liegt die Hypothese zugrunde, dass in erlebnisbasierten Aussagen Konstanz und Inkonstanz für unterschiedliche Aspekte in unterschiedlicher Weise zu erwarten ist. Konstanz ist insbesondere bei der Schilderung des zentralen Kerngeschehens, Benennung der unmittelbar am Kerngeschehen beteiligten Personen oder der Benennung von unmittelbar handlungsrelevanten Gegenständen zu erwarten (vgl. zum Ganzen Bender/Nack/Treuer, Tatsachenfeststellung vor Gericht, 4. Aufl., 2014, Rn. 446 f.). Diese Konstanz ist den Aussagen des Klägers beizumessen. Dem Kläger war es möglich, seine Fluchtgründe detailreich und in Übereinstimmung mit seiner zuvor beim Bundesamt getätigten Aussage zu schildern. Auf Nachfrage war es ihm möglich, vertieft und ausführlich einzelne Passagen seiner Fluchtgeschichte zu erläutern und bestehende Widersprüche aufzulösen. So konnte der Kläger beispielsweise erklären, wie er über den der geöffneten Tür gegenüberliegenden Zaun habe springen können, ohne zuvor aus einer Tür oder einem Fenster des Hauses gekommen zu sein, indem er die Bedrohungssituation und seine Wohnsituation wiedergab. Weiter Nachfragen in nicht chronologischer Reihenfolge konnte der Kläger, ohne lange darüber nachzudenken, beantworten. Bei Antworten auf einzelne Frage gab der Kläger auch ungefragt und spontan weitergehende Antworten, die sich schließlich zu einem stimmigen Gesamtbild fügten. Exemplarisch erläuterte der Kläger auf die Frage, wie er seine Wunde habe verbinden können, dass er hierzu sein Hemd zur Hilfe genommen habe. Zuvor habe er jedoch versucht, die Blutung zu stoppen, indem er eine Paste, die er von den Nomaden, die er begleitete, bekommen hatte, auf die Schnittwunde aufgetragen habe. |
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| | b) Die al-Shabaab ist tauglicher Verfolger. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung vom Staat (Nr. 1), von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2), oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. |
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| | Nach der Erkenntnislage stellt sich die allgemeine Situation in Somalia aktuell im Wesentlichen wie folgt dar: Somalia ist spätestens seit Beginn des Bürgerkriegs 1991 ohne flächendeckende effektive Staatsgewalt. Die Autorität der Zentralregierung wird vom nach Unabhängigkeit strebenden „Somaliland“ im Nordwesten sowie von der die Regierung aktiv bekämpfenden, radikal-islamistischen al-Shabaab-Miliz in Frage gestellt. Das Land zerfällt faktisch in drei Teile, nämlich das südliche und mittlere Somalia, die Unabhängigkeit beanspruchende „Republik Somaliland“ im Nordwesten und die autonome Region Puntland im Nordosten. In Puntland gibt es eine vergleichsweise stabile Regierung; die Region ist von gewaltsamen Auseinandersetzungen deutlich weniger betroffen als Süd-/Zentralsomalia. In „Somaliland“ wurde im somaliaweiten Vergleich das bislang größte Maß an Sicherheit, Stabilität und Entwicklung erreicht. In Süd- und Zentralsomalia kämpfen die somalischen Sicherheitskräfte mit Unterstützung der Militärmission der Afrikanischen Union AMISOM gegen die al-Shabaab-Miliz. Die Gebiete sind teilweise unter der Kontrolle der Regierung, teilweise unter der Kontrolle der al-Shabaab-Miliz oder anderer Milizen. Die meisten größeren Städte, insbesondere Mogadischu, sind schon längere Zeit in der Hand der Regierung, in den ländlichen Gebieten herrscht oft noch die al-Shabaab (vgl. Danish Immigration Service, South and Central Somalia - Security Situation, al-Shabaab Presence, and Target Groups, März 2017, S. 10 f.; Amnesty International, Einschätzungen von Amnesty International zur Menschenrechtslage in Zentral- und Südsomalia, 06.02.2017, S. 1). In den „befreiten“ Gebieten finden keine direkten kämpferischen Auseinandersetzungen mehr statt. Die al-Shabaab verübt jedoch immer wieder Sprengstoffattentate auf bestimmte Objekte und Personen, bei denen auch Unbeteiligte verletzt oder getötet werden (vgl. Danish Immigration Service a.a.O.; Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Urteil vom 07.04.2016 – 20 B 14.30101 –, juris Rn. 19, unter Hinweis u.a. auf Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in der Bundesrepublik Somalia vom 1. Dezember 2015 - Stand: November 2015, S. 4 f.). Dies gilt auch für stark gesicherte Zonen in Mogadischu oder anderen Städten, ohne dass der Staat dies verhindern könnte (vgl. Amnesty International a.a.O.). |
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| | Die al-Shabaab ist nach dem Vorgenannten jedenfalls als nicht-staatlicher Akteur anzusehen, dessen Handeln der Staat nicht zu kontrollieren oder gar zu verhindern vermag, so dass ein Schutz vor Verfolgung nicht besteht. Gerät eine Person ins Fadenkreuz der al-Shabaab, so wird diese denjenigen aufspüren und auch der nach ihrer Auffassung gerechten Strafe zuführen (vgl. auch VG Magdeburg, Urteil vom 06.04.2017 - 8 A 791/16 -, juris Rn. 15 a.E.). |
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| | c) Eine inländische Fluchtalternative besteht für den Kläger nicht, § 3e AsylG. Es ist davon auszugehen, dass sich der Kläger aufgrund der noch vorhandenen Aktivität der al-Shabaab in Süd- und Zentralsomalia, dem Zugriff dieser Organisation nicht entziehen können wird. Darüber hinaus ist dem Kläger aufgrund der aktuellen Lage in Süd- und Zentralsomalia das Erreichen anderer Regionen Somalias nicht zumutbar (vgl. bereits oben unter b)). |
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| | 3. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist nach § 83 b AsylG gerichtskostenfrei. Es wird davon abgesehen, das Urteil bezüglich der Kosten für vorläufig vollstreckbar zu erklären (vgl. § 167 Abs. 2 VwGO). |
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