Der Kostenfestsetzungsbeschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle vom 10. März 2017 wird geändert.
Die nach dem Beschluss des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 14.11.2016 - DL 13 S XXX/XX - von dem Erinnerungsführer/Antragsgegner an den Erinnerungsgegner/Antragsteller zu erstattenden Kosten der I. und II. Instanz werden auf 780,64 EUR festgesetzt. Die festgesetzten Kosten sind ab dem 31.01.2017 mit fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz nach § 247 BGB zu verzinsen.
Im Übrigen wird die Erinnerung zurückgewiesen.
Der Erinnerungsführer/Antragsgegner trägt 7/10, der Erinnerungsgegner/Antrag-steller trägt 3/10 der Kosten des Verfahrens.
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| | Für die Entscheidung über die Erinnerung ist nach § 7 Abs. 2 Satz 3 Halbsatz 2 AGVwGO der Berichterstatter zuständig. |
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| | Die Erinnerung ist zulässig und teilweise begründet. Die dem Erinnerungsgegner/Antragsteller vom Erinnerungsführer/Antragsgegner aufgrund der Kostenentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg in seinem Beschluss vom 14.11.2016 - DL 13 S XXX/XX in beiden Rechtszügen zu ersetzten Gebühren und Auslagen (§ 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO) wurden in dem angefochtenen Beschluss des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle zu hoch angesetzt. |
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| | Das Gericht hat keinen Zweifel daran, dass die Durchführung eines Verfahrens nach § 37 Abs. 3 LDG Verfahrensgebühren nach der Nr. 6203 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (VV) auslöst und dass im zweiten Rechtszug eine weitere Verfahrensgebühr nach der Nr. 6207 VV anfällt. Zwar wird das gerichtliche Fristsetzungsverfahren (hier Verfahren nach § 37 Abs. 3 LDG) im Abschnitt 2 des Teiles 6 des Vergütungsverzeichnisses nicht ausdrücklich genannt. Das trifft aber auch auf die anderen gerichtlichen Verfahren zu, die nach dem Bundesdisziplinargesetz oder den Disziplinargesetzen der Länder geführt werden können. Der Unterabschnitt 3 des Abschnitts 2 spricht in seiner Überschrift lediglich vom gerichtlichen Verfahren, das in einem Disziplinarverfahren durchgeführt wird. Dass es sich bei dem Verfahren nach § 37 Abs. 3 LDG um ein gerichtliches Verfahren handelt, folgt schon aus dem Inhalt dieser Vorschrift. (vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2012 – OVG 1 K 85.10 –, juris; a. A. VG Berlin, Beschluss vom 14.01.2013 – 80 Dn 22.08 –, juris) |
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| | Bei den Gebührennummern 6203 und 6207 VV handelt es sich um Rahmengebühren im Sinne des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG. Bei Rahmengebühren bestimmt der Rechtsanwalt die Gebühr im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände, vor allem des Umfangs und der Schwierigkeiten der anwaltlichen Tätigkeit, der Bedeutung der Angelegenheit sowie der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Auftraggebers. Das Gericht kann überprüfen, ob der Rechtsanwalt die Grenzen seiner Befugnis eingehalten hat und die Gebühr gegebenenfalls selbst festsetzen. |
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| | Das in § 14 Abs. 2 RVG vorgesehene Gutachten des Vorstandes des Rechtsanwaltskammer ist vorliegend nicht einzuholen. Entgegen des Wortlauts dieser Vorschrift entfällt die Verpflichtung zur Einholung eines Gutachtens, wenn es nicht um einen Honorarprozess des Rechtsanwalts gegen seinen Auftraggeber geht. Ein solcher Honorarprozess liegt hier nicht vor. Denn im vorliegenden Rechtsstreit richtet sich der Kostenerstattungsanspruch gegen einen Dritten, das Land Baden-Württemberg (vgl. zur entsprechenden Vorschrift in § 12 Abs. 2 BRAGebO: BVerwG, Beschluss vom 11.09.1981 – 6 CB 110/80 –, und Urteil vom 17.08.2005 - 6 C 7.04 - jeweils juris; siehe auch: Riedel/Sußbauer, Rechtsanwaltsvergütungsgesetz, 10. Auflage 2015, § 14 Rn. 61). |
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| | Ausgangspunkt für die Bestimmung der streitigen Gebühren ist die Mittelgebühr, die für den „Normalfall“ gilt. Diese beläuft sich bei der Gebührennummern 6203 bzw. 6207 VV auf 185,00 EUR bzw. auf 320,00 EUR. Die Mittelgebühr wird im vorliegenden Fall den Anforderungen des § 14 Abs. 1 Satz 1 RVG nicht gerecht. Dabei ist zum einen der Umfang und die Schwierigkeit des Verfahrens zu berücksichtigen, das hinter dem Antrag des Erinnerungsgegners/Antragstellers nach § 37 Abs. 3 LDG steht. Zur berücksichtigen ist aber auch, dass das der subjektiv getätigte Aufwand in Bezug auf das Verfahren zu objektivieren ist. |
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| | Weiter zu berücksichtigen ist, dass der Erinnerungsführer/Antragsgegner von seiner Rechtsanwältin bereits im Verfahren gegenüber der Disziplinarbehörde vertreten wurde, was entsprechende Gebühren auslöst. Auf die in diesem Verfahren gewonnen Erkenntnisse kann im Verfahren nach § 37 Abs. 3 LDG zurückgegriffen werden, was den Aufwand mindert. Die Berücksichtigung dieses Umstands ist möglich, weil er nicht bereits durch Anrechnungsvorschriften Abschnitt 2 des Teiles 6 des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes aufgriffen wird. Anrechnungsvorschriften gibt es dort anders als in anderen Teilen des Vergütungsverzeichnisses zum Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes nicht. Abschnitt 5 des Teiles 6 ist auf Verfahren nach der Wehrbeschwerdeordnung beschränkt. |
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| | Allerdings kommen durch den andersartigen Streitgegenstand des Befristungsverfahrens gegenüber dem behördlichen Disziplinarverfahren auch neue Gesichtspunkte hinzu. Denn Gegenstand des Fristsetzungsverfahrens ist nicht die Klärung des disziplinaren Vorwurfs, sondern die Frage, ob sich die Disziplinarbehörde damit zu viel Zeit lässt (vgl. vgl. Oberverwaltungsgericht Berlin-Brandenburg, Beschluss vom 06.07.2012 – OVG 1 K 85.10 –, Rn. 3, juris). |
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| | Unter Berücksichtigung aller Umstände ist hier eine Erhöhung der Mittelgebühr auf 70% des oberen Endes des Gebührenrahmens von 320,00 EUR (Nr. 6203 VV) bzw. 560,00 EUR (Nr. 6207 VV) gerechtfertigt. Die Festsetzung des Höchstbetrags ist ausgeschlossen. |
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| | Dem Ansatz des Verwaltungsgerichts Berlin (Beschluss vom 14.01.2013 – 80 Dn 22.08 –, Rn. 8, juris) es sei allenfalls eine halbe Mittelgebühr für die Tätigkeit des Rechtsanwalts im Befristungsverfahren anzusetzen, wäre schon entgegenzuhalten, dass die Vergütung eines Verfahrensbevollmächtigen für die gleiche Tätigkeit dann wesentlich geringer wäre als die eines beigeordneten Rechtsanwalts, für den eine Festgebühr gilt. |
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| | Die zu erstattenden Kosten berechnen sich wie folgt: |
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| Verfahrensgebühr Nr. 6203 VV |
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| Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
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| Verfahrensgebühr Nr. 6207 VV |
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| Auslagenpauschale Nr. 7002 VV |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 VwGO. |
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