Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - A 7 K 2246/17

Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2017 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der nach eigenen Angaben am ... 1998 in B. K. (Gambia) geborene Kläger wendet sich gegen die Anordnung seiner Abschiebung nach Italien.
Er stellte am 10.11.2016 bei Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Außenstelle Sigmaringen, einen Asylantrag.
Im Rahmen des persönlichen Gespräches zur Bestimmung des zuständigen Mitgliedstaates und zur Klärung der Zulässigkeit des gestellten Asylantrages beim Bundesamt am selben Tage gab der Kläger an, Gambia ca. im November 2013 verlassen und über den Senegal, Mali, Burkina Faso, Niger, Libyen (1 Jahr), Italien (2 Monate) und Österreich nach Deutschland eingereist zu sein, wo er am 14.01.2016 angekommen sei. Am 22.07.2015 sei er nach Italien eingereist, wo er sich ca. 2 Monate aufgehalten habe. In Italien habe er keinen Asylantrag gestellt, ihm seien aber Fingerabdrücke abgenommen worden.
Für den Kläger ist in der Bundesamtsakte folgender EURODAC-Treffer vermerkt (IT...).
Am 30.11.2016 richtete das Bundesamt ein Wiederaufnahmegesuch an Italien zur Rücküberstellung des Klägers ebendort hin.
Das Bundesamt lud den Kläger mit Schreiben vom 26.01.2017 zum persönlichen Gespräch im Dublin-Verfahren (Zweitbefragung) zum 07.02.2017 nach Sigmaringen. Die Ladung zur Anhörung (Zustellungsurkunde vom 28.01.2017) wurde durch den Postbediensteten in den gemeinschaftlichen Briefkasten unter der Adresse R. ..., ... R., eingelegt.
Ausweislich eines Vermerks des Bundesamtsmitarbeiters (AS 49 der ausgedruckten Bundesamtsakte) erschien der Kläger nicht zu dem Termin am 07.02.2017. Es lägen auch keine genügende Entschuldigung oder diesbezügliche Nachweise vor, die eine solche begründeten.
Ausweislich eines weiteren Aktenvermerks endet die Überstellungsfrist am 15.06.2017.
Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 04.04.2017 den Antrag des Klägers als unzulässig ab (Ziff. 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 2), ordnete die Abschiebung des Klägers nach Italien an (Ziff. 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 4). Zur Begründung wurde insbesondere ausgeführt, gemäß Art. 25 Abs. 2 Dublin III-VO sei davon auszugehen, dass Italien dem Wiederaufnahmeersuchen entspreche und seit dem 15.12.2016 für die Bearbeitung des Asylverfahrens zuständig sei. Der Asylantrag sei gemäß § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG unzulässig, da Italien aufgrund des dort bereits gestellten Asylantrags gemäß Art. 18 Abs. 3 Dublin III-VO für die Behandlung des Asylantrags zuständig sei. Daher werde der Asylantrag in der Bundesrepublik Deutschland nicht materiell geprüft; Deutschland sei verpflichtet, die Überstellung nach Italien innerhalb einer Frist von sechs Monaten nach Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmeersuchens durch Italien oder der endgültigen negativen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder einer Überprüfung, wenn diese aufschiebende Wirkung habe, durchzuführen (Art. 29 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO). Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG lägen nach den Erkenntnissen des Bundesamtes nicht vor. Nach der Rechtsprechung des EGMR seien an eine Verletzung des Art. 3 EMRK strenge Maßstäbe anzulegen. Einzig außergewöhnliche schwerwiegende humanitäre Gründe stünden einer Dublin-Überstellung entgegen. Auch das BVerwG habe klargestellt, dass nur in ganz außergewöhnlichen Fällen auch schlechte humanitäre Verhältnisse Art. 3 EMRK verletzen könnten. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Ebenso fehlten Gründe für die Annahme, dass bei Abschiebung des Klägers eine Verletzung des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta vorliege. Hinsichtlich eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG seien weder hinreichende Gründe vorgetragen worden noch seien diesbezüglich Anhaltspunkte ersichtlich. Außergewöhnliche Gründe, die die Bundesrepublik Deutschland veranlassen könnten, ihr Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 17 Abs. 1 Dublin III-VO auszuüben, seien nicht ersichtlich. Die Anordnung der Abschiebung nach Italien beruhe auf § 34a Abs. 1 Satz 1 AsylG.
10 
Der Bescheid des Bundesamts vom 04.04.2017 wurde dem Kläger am 07.04.2017 durch Einlegung in den zur Wohnung zugehörigen Briefkasten zugestellt (Zustellungsurkunde AS 68 f. der ausgedruckten Bundesamtsakte).
11 
Der Kläger hat am 12.04.2017 die vorliegende Klage gegen den Bescheid vom 04.04.2017 erhoben und einen Eilantrag gestellt. Zur Begründung derselben führt der Kläger ergänzend aus: Für ihn gebe es in Italien keinerlei Unterstützung; damit drohe ihm die Nicht-Sesshaftigkeit bzw. die Obdachlosigkeit. Außerdem werde er am 27.06.2017 (voraus berechneter Geburtstermin) Vater eines Kindes zusammen mit einer deutschen Mutter.
12 
Der Kläger legte zur Begründung ferner ein Schreiben des Sozialdienstes der Stadt R. (Eingang am 13.04.2017) vor, in dem es heißt: „auch diese Geschichte ist wieder geprägt von tragischen Umständen. Mit großer Wahrscheinlichkeit hat Herr W. die erforderliche Einladung zum Interview nicht termingerecht erhalten, zudem hat er fast den kompletten Februar in Österreich im Gefängnis verbracht. Grund war ein Versehen, er wurde wegen illegaler Einreise in Österreich in Haft gesetzt, nachdem er, eigentlich nach München fahrend, um jemanden zu besuchen, im falschen Zug saß. Dies hatte maßgeblichen Einfluss darauf, dass er an seinem Verfahren nicht konstruktiv mitwirken konnte, zudem hat ihn seine Haft in Österreich verändert.“
13 
Ferner verwies der Kläger zur Begründung seines Eilantrags auf den Vorlagebeschluss des VGH BW vom 15.03.2017 - A 11 S 2151/16 -, weshalb im Eilverfahren die aufschiebende Wirkung anzuordnen sei.
14 
Schließlich führt der Kläger über seine nunmehrige Prozessbevollmächtigte weiter aus: Er sei Vater eines Kindes mit der Deutschen C. F.. Das Kind sei am 04.06.2017 zur Welt gekommen. Daher stünden Art. 8 EMKR und Art. 6 GG der Abschiebung nach Italien entgegen. Zur Glaubhaftmachung legte die Prozessbevollmächtigte des Klägers eine beglaubigte Abschrift der Urkunde über die Anerkennung der Vaterschaft mit Zustimmungserklärung nach § 1595 Abs. 1 BGB vom 01.06.2017 sowie ein Bild vor, welches den Kläger am Krankenbett seiner Freundin zusammen mit dem gemeinsamen Kind zeigt.
15 
Weiter teilte die Prozessbevollmächtigte des Klägers hinsichtlich der Frage, ob eine familiäre Lebensgemeinschaft zwischen dem Kläger und der Kindsmutter bestehe, mit, dass die Kindsmutter minderjährig sei und wegen ihres jungen Alters selbst noch auf die Unterstützung und Fürsorge durch ihre Mutter, Frau I. M., angewiesen sei. Daher sei die Kindsmutter in der Zwischenzeit wieder bei ihrer Mutter eingezogen. Die Fürsorge des Klägers äußere sich - laut Angaben der Kindsmutter - durch tägliche Besuche und allgemeine Verantwortungsübernahmebereitschaft des Klägers für das gemeinsame Kind.
16 
Der Kläger beantragt,
17 
den Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2017 aufzuheben.
18 
Die Beklagte beantragt (schriftlich),
19 
die Klage abzuweisen.
20 
Zur Begründung verweist sie auf den angegriffenen Bescheid.
21 
Mit Beschluss vom 13.07.2017 hat das Gericht im Eilverfahren A 7 K 2247/17 die aufschiebende Wirkung der vorliegenden Klage gegen den Bescheid vom 04.04.2017 angeordnet.
22 
Das Gericht hat am 14.11.2017 über die Sache mündlich verhandelt. Auf die Sitzungsniederschrift (insbesondere deren Anlage) wird Bezug genommen.
23 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die vorliegenden Behördenakten und die Gerichtsakte, auch im Verfahren Az. A 7 K 1967/17, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
24 
Im Einverständnis der Beteiligten - seitens der Beklagten durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017, seitens des Klägers vom 02.08.2017 - entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO.
25 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 entschieden werden, da diese zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
26 
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
27 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl I, S. 2780.
1.
28 
Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides ist zwar - wie der erkennende Berichterstatter bereits im Eilverfahren ausgeführt hat und woran er auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren festhält - dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Denn Italien war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Insoweit wird auf die Ausführungen im das Eilverfahren erledigenden Beschluss vom 13.07.2017 verwiesen.
29 
Allerdings gebietet der Umstand, dass der Kläger aus inlandsbezogenen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) nicht nach Italien rücküberstellt werden kann (dazu sogleich unter 2.), die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen und den Kläger in das nationale Asylverfahren zu überführen. Denn andernfalls drohte die sowohl nach dem gemeinsamen europäischen Asylsystem als auch aus Gründen des materiellen Asylrechts zu vermeidende Situation, dass der Kläger zum sog. „refugee in orbit“ (hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 16.09.2015 - 13 A 2159/14.A und Az. 13 A 800/15.A - jeweils juris Rn. 107 ff. - unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32; offengelassen noch von Römer, Europäisierter und internationalisierter Verwaltungsrechtsschutz gegen Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung, 2015, S. 127 ff.; eine Ermessensreduktion auf Null annehmend - sofern kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist - Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 49) würde: Nach Italien, wo er ein Asylverfahren betreiben könnte, muss der Kläger nicht zurück (vgl. unter 2.); in Deutschland, wo er bleiben kann, kann er andernfalls kein solches Asylverfahren durchführen. Daher ist die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null dazu verpflichtet, den Kläger in das nationale Asylverfahren zu überführen. Dies gebietet dessen materieller Asylanspruch sowie das europäische Asylzuständigkeitsrecht (namentlich Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung).
30 
Zusätzlich zu den genannten formalen Gründen, wegen derer dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sein Asylverfahren in Italien (weiter) zu betreiben, sprechen auch die individuellen Gründe in der Person des Klägers dafür, dass das der Bundesrepublik Deutschland eröffnete Ermessen hinsichtlich der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Dublin III-VO vorliegend auf Null reduziert ist: Der Aspekt der Wahrung der Familieneinheit (hier: die Möglichkeit des Zusammenlebens des Klägers mit seinem minderjährigen Kind) unterfällt (auch) dem Schutz von Art. 8 EMRK (EGMR, Urteil v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif; weitere Nachweise bei Fischer, HTK-AuslR / Ausweisungsschutz / EMRK, Nr. 5.1, 5.2). Dieser verbietet es daher, dem Kläger aufzugeben, sein Asylverfahren in Italien durchzuführen (vgl. grundlegend zur Beachtung der EMRK bei der Frage der Zumutbarkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit) i. R. v. Dublin-Entscheidungen: EGMR (Große Kammer), Urt. v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) - NVwZ 2015, 127 Rn. 88 ff.), und verpflichtet umgekehrt die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO (ebenso Marx, AsylVfG, § 27a Rn. 63: „Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dem Antragsteller wegen seiner Eheschließung den Verzicht auf seinen internationalen Schutzanspruch zuzumuten.“).
2.
31 
Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
32 
Zwar hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung rechtmäßig auf § 34a Abs. 1 S. AsylG gestützt. Die Abschiebung nach Italien ist aber zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt aus familiären Gründen unmöglich. Insoweit zu prüfen sind nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie das Bundesamt in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids geprüft hat, sondern auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse (vgl. statt vieler BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 331.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4 m. w. N.; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Nr. 5). Dazu gehören auch - ggf. erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene - Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Ls. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4)
33 
Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht vorliegend entgegen, dass er sich zumindest auf Duldungsgründe gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG berufen kann.
34 
§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG anerkennt ein berechtigtes Interesse eines Ausländers, nicht von seinen weiter im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern getrennt zu werden. In welchen Fällen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis bildet, ergibt sich aus einer Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an die Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten (BVerwG, Urteil v. 19.12.1997 - 1 C 19.96 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.03.2005 - 13 S 1815/04 - juris).
35 
Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen - ob es sich etwa um eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt, dem Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.01.2005 - 11 S 1449/04 - juris). Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris).
36 
Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Vaterschaftsanerkennungsurkunde Vater des am 04.06.2017 geborenen Kindes N. F., welches angesichts seines Geburtsortes und weil es von der deutschen Mutter C. F. abstammt, (jedenfalls auch) die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Der Kläger hat sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er für das gemeinsame Kind Verantwortung übernimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Umstands, dass der Kläger selbst noch zur Schule geht und die Kindsmutter bei ihrer Mutter wohnt, keine allzu hohen Anforderungen an das gemeinsame Zusammenleben und die Verantwortungsübernahme gestellt werden können. So wird von dem Kläger (jedenfalls derzeit) nicht mehr erwartet können, als das, was er im Rahmen der mündlichen Verhandlung als seinen Beitrag zum Familienleben geschildert hat, nämlich regelmäßig tägliche Besuche des Kindes und der Kindsmutter nach der Schule, Übernachtungen am Wochenende und die Unterstützung der Kindsmutter bei der Sorge um das gemeinsame Kind.
37 
Die Berufung des Klägers auf § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist ihm auch nicht deshalb verwehrt, weil - quasi an seiner statt - auch andere Familienmitglieder (etwa die Mutter der Kindsmutter) seinen Beitrag zum Familienleben und zur Sorge um das Kind übernehmen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris).
38 
Der Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis steht auch nicht entgegen, dass die Erteilung einer solchen Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Denn es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass sich die familiäre Bindung des Klägers und damit sein Bleibeinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung desselben nach Italien bzw. allgemein gegenüber einwanderungspolitischen Gründen durchsetzen würde bzw. wird (BVerfG, Beschluss v. 22.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris; BVerfG, Beschluss v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 10 CS 08.3075 -, juris m.w.N.).
39 
Vorliegend lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Trennung des Klägers von seinem Kinde bei einer Abschiebung nach Italien nur vorübergehend wäre. Die Dauer eines Asylverfahrens und das weitere Schicksal des Klägers lassen sich nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit prognostizieren, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Trennung der Familie nur vorübergehender Natur wäre (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2010 - 11 E 2972/10 - juris; VG Minden, Urteil vom 17. August 2015 - 10 K 536/15.A - juris).
40 
Weitergehende Feststellungen zum Bestehen einer gelebten familiären Beziehung - etwa die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2005 - 18 B 1592/05 - juris) waren auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt bzw. erfolgversprechend.
3.
41 
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Kläger ggf. unverschuldet gehindert war, an der Anhörung i. R. d. sog. Zweitbefragung (Dublin) teilzunehmen, weil ihn die diesbezügliche Ladung nicht (rechtzeitig) erreichte. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler wirkt sich angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht aus.
4.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Gründe

 
24 
Im Einverständnis der Beteiligten - seitens der Beklagten durch allgemeine Prozesserklärung vom 27.06.2017, seitens des Klägers vom 02.08.2017 - entscheidet der Berichterstatter anstelle der Kammer, § 87a Abs. 2, 3 VwGO.
25 
Über die Klage konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 14.11.2017 entschieden werden, da diese zuvor auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war, § 102 Abs. 2 VwGO.
26 
Die als Anfechtungsklage zulässige Klage ist begründet. Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 04.04.2017 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 VwGO.
27 
Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz AsylG der Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung und damit das Asylgesetz und das Aufenthaltsgesetz in der Fassung der letzten Änderung durch Art. 1 und 2 des Gesetzes zur besseren Durchsetzung der Ausreisepflicht vom 20.07.2017, BGBl I, S. 2780.
1.
28 
Ziff. 1 des angegriffenen Bescheides ist zwar - wie der erkennende Berichterstatter bereits im Eilverfahren ausgeführt hat und woran er auch im vorliegenden Hauptsacheverfahren festhält - dem Grunde nach nicht zu beanstanden. Denn Italien war zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers zuständig. Insoweit wird auf die Ausführungen im das Eilverfahren erledigenden Beschluss vom 13.07.2017 verwiesen.
29 
Allerdings gebietet der Umstand, dass der Kläger aus inlandsbezogenen Gründen (§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG) nicht nach Italien rücküberstellt werden kann (dazu sogleich unter 2.), die Bundesrepublik Deutschland zu verpflichten, von ihrem Selbsteintrittsrecht nach Art. 17 Abs. 1 Dublin III-Verordnung Gebrauch zu machen und den Kläger in das nationale Asylverfahren zu überführen. Denn andernfalls drohte die sowohl nach dem gemeinsamen europäischen Asylsystem als auch aus Gründen des materiellen Asylrechts zu vermeidende Situation, dass der Kläger zum sog. „refugee in orbit“ (hierzu allgemein OVG NRW, Urteil vom 16.09.2015 - 13 A 2159/14.A und Az. 13 A 800/15.A - jeweils juris Rn. 107 ff. - unter Verweis auf VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 29.04.2015 - A 11 S 121/15 - juris Rn. 32; offengelassen noch von Römer, Europäisierter und internationalisierter Verwaltungsrechtsschutz gegen Überstellungen nach der Dublin III-Verordnung, 2015, S. 127 ff.; eine Ermessensreduktion auf Null annehmend - sofern kein anderer Mitgliedstaat zuständig ist - Marx, AsylVfG, 8. Aufl. 2014, § 27a Rn. 49) würde: Nach Italien, wo er ein Asylverfahren betreiben könnte, muss der Kläger nicht zurück (vgl. unter 2.); in Deutschland, wo er bleiben kann, kann er andernfalls kein solches Asylverfahren durchführen. Daher ist die Bundesrepublik Deutschland im Sinne einer Ermessensreduktion auf Null dazu verpflichtet, den Kläger in das nationale Asylverfahren zu überführen. Dies gebietet dessen materieller Asylanspruch sowie das europäische Asylzuständigkeitsrecht (namentlich Art. 3 Abs. 1 Dublin III-Verordnung).
30 
Zusätzlich zu den genannten formalen Gründen, wegen derer dem Kläger nicht zugemutet werden kann, sein Asylverfahren in Italien (weiter) zu betreiben, sprechen auch die individuellen Gründe in der Person des Klägers dafür, dass das der Bundesrepublik Deutschland eröffnete Ermessen hinsichtlich der Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts aus Art. 17 Dublin III-VO vorliegend auf Null reduziert ist: Der Aspekt der Wahrung der Familieneinheit (hier: die Möglichkeit des Zusammenlebens des Klägers mit seinem minderjährigen Kind) unterfällt (auch) dem Schutz von Art. 8 EMRK (EGMR, Urteil v. 02.08.2001 - 54273/00 - Boultif; weitere Nachweise bei Fischer, HTK-AuslR / Ausweisungsschutz / EMRK, Nr. 5.1, 5.2). Dieser verbietet es daher, dem Kläger aufzugeben, sein Asylverfahren in Italien durchzuführen (vgl. grundlegend zur Beachtung der EMRK bei der Frage der Zumutbarkeit der Überstellung eines Asylantragstellers in den zuständigen Mitgliedstaat (auch unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Familieneinheit) i. R. v. Dublin-Entscheidungen: EGMR (Große Kammer), Urt. v. 4.11.2014 – 29217/12 (Tarakhel /Schweiz) - NVwZ 2015, 127 Rn. 88 ff.), und verpflichtet umgekehrt die Bundesrepublik Deutschland zur Ausübung ihres Selbsteintrittsrechts nach Art. 17 Dublin III-VO (ebenso Marx, AsylVfG, § 27a Rn. 63: „Es gibt keinen sachlich gerechtfertigten Grund, dem Antragsteller wegen seiner Eheschließung den Verzicht auf seinen internationalen Schutzanspruch zuzumuten.“).
2.
31 
Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids erweist sich zum maßgeblichen Zeitpunkt ebenfalls als rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten.
32 
Zwar hat das Bundesamt die Abschiebungsanordnung rechtmäßig auf § 34a Abs. 1 S. AsylG gestützt. Die Abschiebung nach Italien ist aber zum jetzt maßgeblichen Zeitpunkt aus familiären Gründen unmöglich. Insoweit zu prüfen sind nicht nur zielstaatsbezogene Abschiebungshindernisse, wie sie das Bundesamt in Ziff. 2 des angegriffenen Bescheids geprüft hat, sondern auch der Abschiebung entgegenstehende inlandsbezogene Vollzugshindernisse (vgl. statt vieler BayVGH, Beschluss vom 12.03.2014 - 10 CE 14.427 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 331.05.2011 - A 11 S 1523/11 - juris Rn. 4 m. w. N.; Haedicke, HTK-AuslR / § 60a AufenthG / zu Abs. 2 Satz 1 - rechtl. Unmöglichkeit, Nr. 5). Dazu gehören auch - ggf. erst nach Erlass der Abschiebungsanordnung entstandene - Abschiebungshindernisse und Duldungsgründe (vgl. BVerfG, Beschluss vom 17.09.2014 - 2 BvR 1795/14 - juris Ls. 1; OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 30. August 2011 - 18 B 1060/11 - juris Rn. 4)
33 
Der Abschiebung des Klägers nach Italien steht vorliegend entgegen, dass er sich zumindest auf Duldungsgründe gem. § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG berufen kann.
34 
§ 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG anerkennt ein berechtigtes Interesse eines Ausländers, nicht von seinen weiter im Bundesgebiet lebenden Familienmitgliedern getrennt zu werden. In welchen Fällen Art. 6 GG bzw. Art. 8 EMRK ein rechtliches Abschiebungshindernis bildet, ergibt sich aus einer Gewichtung der familiären Bindungen des Ausländers an die Personen, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhalten (BVerwG, Urteil v. 19.12.1997 - 1 C 19.96 - juris; VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 09.03.2005 - 13 S 1815/04 - juris).
35 
Wie gewichtig der aus Art. 6 GG und Art. 8 EMRK folgende Schutz der Familie jeweils ist, hängt von den jeweiligen Umständen des Einzelfalls ab, insbesondere von der Intensität der familiären Beziehungen - ob es sich etwa um eine familiäre Lebensgemeinschaft oder eine bloße Begegnungsgemeinschaft handelt, dem Alter von Kindern oder auch der Betreuungsbedürftigkeit einzelner Familienmitglieder (VGH Baden-Württemberg, Beschluss v. 14.01.2005 - 11 S 1449/04 - juris). Bei einer Vater-Kind-Beziehung ist zusätzlich in Rechnung zu stellen, dass der spezifische Erziehungsbeitrag des Vaters nicht durch Betreuungsleistungen der Mutter oder dritter Personen entbehrlich wird, sondern eigenständige Bedeutung für die Entwicklung des Kindes haben kann (BVerfG, Beschluss v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris).
36 
Der Kläger ist ausweislich der vorgelegten Vaterschaftsanerkennungsurkunde Vater des am 04.06.2017 geborenen Kindes N. F., welches angesichts seines Geburtsortes und weil es von der deutschen Mutter C. F. abstammt, (jedenfalls auch) die deutsche Staatsbürgerschaft hat. Der Kläger hat sowohl im schriftlichen Verfahren als auch in der mündlichen Verhandlung glaubhaft gemacht, dass er für das gemeinsame Kind Verantwortung übernimmt. Dabei ist zu berücksichtigen, dass angesichts des Umstands, dass der Kläger selbst noch zur Schule geht und die Kindsmutter bei ihrer Mutter wohnt, keine allzu hohen Anforderungen an das gemeinsame Zusammenleben und die Verantwortungsübernahme gestellt werden können. So wird von dem Kläger (jedenfalls derzeit) nicht mehr erwartet können, als das, was er im Rahmen der mündlichen Verhandlung als seinen Beitrag zum Familienleben geschildert hat, nämlich regelmäßig tägliche Besuche des Kindes und der Kindsmutter nach der Schule, Übernachtungen am Wochenende und die Unterstützung der Kindsmutter bei der Sorge um das gemeinsame Kind.
37 
Die Berufung des Klägers auf § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG ist ihm auch nicht deshalb verwehrt, weil - quasi an seiner statt - auch andere Familienmitglieder (etwa die Mutter der Kindsmutter) seinen Beitrag zum Familienleben und zur Sorge um das Kind übernehmen könnten (vgl. BVerfG, Beschluss v. 01.12.2008 - 2 BvR 1830/08 - juris).
38 
Der Berücksichtigung der familiären Bindungen des Klägers als inlandsbezogenes Vollstreckungshindernis steht auch nicht entgegen, dass die Erteilung einer solchen Duldung nach § 60a Abs. 2 S. 1 AufenthG im Ermessen der Ausländerbehörde steht. Denn es ist ganz überwiegend wahrscheinlich, dass sich die familiäre Bindung des Klägers und damit sein Bleibeinteresse gegenüber dem öffentlichen Interesse an der Abschiebung desselben nach Italien bzw. allgemein gegenüber einwanderungspolitischen Gründen durchsetzen würde bzw. wird (BVerfG, Beschluss v. 22.01.2006 - 2 BvR 1935/05 - juris; BVerfG, Beschluss v. 08.12.2005 - 2 BvR 1001/04 - juris; BayVGH, Beschluss vom 19. Dezember 2008 - 10 CS 08.3075 -, juris m.w.N.).
39 
Vorliegend lässt sich auch nicht feststellen, dass eine Trennung des Klägers von seinem Kinde bei einer Abschiebung nach Italien nur vorübergehend wäre. Die Dauer eines Asylverfahrens und das weitere Schicksal des Klägers lassen sich nicht mit dem erforderlichen Grad an Sicherheit prognostizieren, so dass nicht davon ausgegangen werden kann, dass eine Trennung der Familie nur vorübergehender Natur wäre (vgl. VG Hamburg, Beschluss vom 1. November 2010 - 11 E 2972/10 - juris; VG Minden, Urteil vom 17. August 2015 - 10 K 536/15.A - juris).
40 
Weitergehende Feststellungen zum Bestehen einer gelebten familiären Beziehung - etwa die Einholung einer sachverständigen Stellungnahme des Jugendamtes, vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, Beschluss v. 12.12.2005 - 18 B 1592/05 - juris) waren auch unter Berücksichtigung des gerichtlichen Amtsermittlungsgrundsatzes nicht angezeigt bzw. erfolgversprechend.
3.
41 
Nicht entscheidungserheblich ist die Frage, ob der Kläger ggf. unverschuldet gehindert war, an der Anhörung i. R. d. sog. Zweitbefragung (Dublin) teilzunehmen, weil ihn die diesbezügliche Ladung nicht (rechtzeitig) erreichte. Denn ein etwaiger Verfahrensfehler wirkt sich angesichts der obigen Ausführungen jedenfalls nicht aus.
4.
42 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden nicht erhoben (§ 83b AsylG).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.