Urteil vom Verwaltungsgericht Sigmaringen - 10 K 335/18

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger wendet sich gegen die Einziehung seines Drei-Jahres-Jagdscheins.
Der Kläger ist Jäger und als solcher seit dem 22.11.2010 Inhaber eines – zuletzt am 24.03.2016 bis zum 31.03.2019 verlängert gültigen – Jagdscheins.
Der Kläger war als Jäger im Besitz dreier Waffenbesitzkarten (Nr. ..., ... und ...), in denen insgesamt sieben Kurz- und Langwaffen eingetragen waren. Auf Grundlage eines gerichtlichen Beschlusses des Amtsgerichts E. vom 10.05.2016 (... ... .../...) stellte die Waffenbehörde der Stadt E. am 17.05.2016 die in den drei Waffenbesitzkarten eingetragenen Waffen bei dem Kläger sicher und nahm diese anschließend in Verwahrung.
Unter dem 20.07.2016 gab die Waffenbehörde der Stadt E. der Jagdbehörde des Landratsamts Alb-Donau-Kreis die beiden Gerichtsbeschlüsse des Amtsgerichts E. und des Landgerichts Ulm (vom 24.06.2016 – ... ... .../... –) betreffend die Durchsuchung u. a. der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers sowie die Sicherstellung der beim Kläger aufgrund seiner Waffenbesitzkarten Nr. ..., ... und ... eingetragenen Waffen zur Kenntnis. Daraufhin setzte sich der Sachbearbeiter der Jagdbehörde des Landratsamts mit dem Kläger telefonisch in Verbindung, konfrontiert ihn mit dem Sachverhalt und erklärte ihm, dass ein Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnis auch Auswirkungen auf den Jagdschein haben könnte.
Mit Verfügung vom 15.09.2016 versagte die Stadt E. ggü. dem Kläger die Rückgabe der Waffen und stellte diese im Rahmen des anhängigen Verwaltungsverfahrens vom 17.08.2016 sofort sicher.
Mit Verfügung vom 02.11.2016 widerrief die Stadt E. ggü. dem Kläger dessen waffenrechtliche Erlaubnisse (WBK Nr. ..., ..., ...). Am 03.11.2016 erhielt das Landratsamt hiervon Kenntnis.
Am 07.12.2016 wurde der Kläger hinsichtlich der Einziehung seines Drei-Jahres-Jagdscheins (gem. § 18 BJagdG) angehört. Im Rahmen des Anhörungsschreibens wurde auf die Mitteilung der Stadt E., dass dem Kläger die waffenrechtlichen Erlaubnisse aus Gründen mangelnder Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG widerrufen wurden, Bezug genommen. Dem Kläger wurde Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 11.01.2017 eingeräumt.
Am 06.12.2016 übersandte der Kläger dem Landratsamt seinen Widerspruch vom 18.11.2016 gegen die von der Waffenbehörde der Stadt E. erlassene Verfügung vom 02.11.2016 (Widerruf WBK) und äußerte diesbezüglich mit weiterer Email vom 09.12.2016, dass das Landratsamt „sein Schreiben“ als Stellungnahme zur Anhörung verstehen dürfe. Mit Email vom 12.12.2016 antwortete das Landratsamt, dass das Schreiben (gemeint ist der Widerspruch gegen die Verfügung der Stadt E. vom 02.11.2016) behördlicher Gegenstand mit der Stadt E. sei. Der Kläger werde deshalb gebeten, seine Stellungnahme bzgl. der Punkte der vorgeworfenen mangelnden Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 a) und b) WaffG zu konkretisieren, genauer zu den nachfolgenden Punkten:
- Missbräuchliche oder leichtfertige Verwendung von Waffen (Drohgebärde sowie Ankündigung der Anwendung von Waffengewalt in einer zivilrechtlichen Auseinandersetzung)
10 
- Nicht sorgfältige Verwahrung von Waffen und/oder Munition (gemeinsame Aufbewahrung von Kurzwaffen mit Munition in einem B-Behältnis ohne Innenfach; festgestellt am 17.05.2016).
11 
Mit Email vom 12.12.2016 antwortete der Kläger unter Verweis auf die Aktenlage und seinen Widerspruch, dass er nie jemanden bedroht habe. Er sei denunziert und Opfer einer Intrige geworden. Zur Aufbewahrung von Waffen und Munition am 17.05.2016 machte der Kläger folgende Angaben:
12 
„Ich hatte vor längerer Zeit neue Fangschussmunition in Cal. 40 und 45 Colt erworben. (Hollopoints) Ich hatte am 16.05.2016 eine starke Sau (Fallwild) an die Kirrung gezogen und wollte die Wirkung der neuen Munition testen. Am 17.05.2016 gegen 09.30 Uhr nahm ich beide Kurzwaffen aus meinem Schrank in N.. Auf dem Weg ins Revier bemerkte ich, dass mir die Zigaretten ausgehen und ich stoppte an meinem Geschäft. Im Büro lag die Telefonnotiz zum Polizeitermin, den ich die Woche vorher auf 10.00 Uhr vereinbart hatte. Es ging um zwei Dosen Tabak, die ein Ladendieb entwendet hatte. Die sollte ich abholen. Weil mir der Termin nicht wirklich wichtig war, hatte ich ihn schlicht vergessen. Mein Geschäft ist der Handel mit Tabak und Zigaretten, bei einem Jahresumsatz von knapp 1 Mio Euro.
13 
Ich hatte mein ATV dabei (John Deere Gator), es war kurz vor 10.00 Uhr. Mit diesem Fahrzeug kann ich bis direkt an die Kirrung hinfahren, deshalb hatte ich meinen Landrover nicht dabei. Hätte ich meinen Land Rover dabei gehabt, hätte die Polizei die beiden Schusswaffen nebst Munition im Auto gefunden. Meine Waffen wollte ich keineswegs im ATV lassen, auch nicht für kurze Zeit. Bei der Polizei wurden mir die Tabakdosen und der Durchsuchungsbeschluss ausgehändigt. Es handelt sich daher um eine zulässige, kurzfristige Aufbewahrung von geplanten 10 – 15 Minuten. Die Waffen befanden sich in einem 300 kg Wertschrank mit Doppelbartschloss und 5 Fach Verriegelung. Der Schrank steht in einem Büroraum, der durch Stahltür und Alarmanlage mit Telefonalarmierung gesichert und nur sehr aufwendig, unter Einsatz von schwerem Gerät zu öffnen ist.“
14 
Am 14.02.2017 erließ das Landratsamt die vorliegend streitgegenständliche jagdrechtliche Entscheidung mit dem Inhalt:
15 
1. Der Drei-Jahres-Jagdschein mit der Nr. .../... wird gemäß § 18 BJagdG für ungültig erklärt und eingezogen.
2. Die unter Ziffer 1 genannte Erlaubnisurkunde ist dem Landratsamt umgehend, spätestens jedoch bis zum 17.03.2017, zurückzugeben.
3. Für diese Entscheidung wird eine Gebühr i. H. v. 70,00 EUR festgesetzt.
16 
Zur Begründung führte das Landratsamt hinsichtlich des Sachverhalts ergänzend aus, dass der Sachbearbeiter desselben mit dem Kläger noch innerhalb der Anhörungsfrist einmal telefonischen Kontakt gehabt habe, bei dem es u. a. auch um die vorgeworfene mangelnde Aufbewahrung von Kurzwaffen und Munition gegangen sei. Der Sachbearbeiter habe dem Kläger hierbei die rechtliche Aufbewahrungsvorschrift erklärt und der Kläger habe angegeben, dass er diese so nicht gekannt habe. Eine entsprechend der Aufforderung vom 12.12.2016 konkretisierte Stellungnahme des Klägers zu den vorgeworfenen waffenrechtlichen Verstößen sei jedoch nicht eingegangen.
17 
In rechtlicher Hinsicht führe das Landratsamt begründend aus: Dem Kläger mangele es an der nach § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG erforderlichen Zuverlässigkeit gem. § 5 WaffG. Es lägen nachträglich eingetretene Tatsachen vor, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger mit Waffen nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen, insbesondere diese nicht sorgfältig verwahren werde (§ 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG). Unstrittig sei bei der beim Kläger am 17.05.2016 durchgeführten Durchsuchung eine nicht ordnungsgemäße Aufbewahrung von Kurzwaffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (ohne Munitionsfach) festgestellt worden. Diese Tatsache rechtfertige die Annahme der Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG. Nach dieser Norm sei eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen gefordert, die in diesem Zusammenhang bedeutsam seien. Die Prognose habe sich am Zweck des Gesetzes zu orientieren, die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten uneingeschränktes Vertrauen dazu verdienten, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Habe ein Waffenbesitzer in diesem Zusammenhang bereits einmal versagt, sei schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdiene. Aus Sicht der unteren Jagdbehörde stehe daher fest, dass der Kläger die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitze. Folglich müsse sie den Jagdschein nach § 18 BJagdG für ungültig erklären und einziehen, sowie die Waffenbesitzkarte widerrufen. Die Gebührenfestsetzung wurde auf § 4 Abs. 3 LGebG i. V. m. Nr. 24.409 des Gebührenverzeichnisses des Landratsamts zur Gebührenverordnung vom 01.07.2015 gestützt.
18 
Am 22.02.2017 erhob der Kläger über seinen damaligen Verfahrensbevollmächtigten Widerspruch gegen die Entscheidung vom 14.02.2017. Mit Schreiben vom 17.03.2017 forderte das Landratsamt den Verfahrensbevollmächtigten des Klägers zur Widerspruchsbegründung bis spätestens zum 31.03.2017 auf. Mit Schreiben vom 09.05.2017 teilte das Landratsamt dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers mit, dass die Akte aufgrund der nicht erfolgten Widerspruchsbegründung nunmehr dem Regierungspräsidium zur weiteren Entscheidung vorgelegt werde.
19 
Mit Schreiben vom 15.08.2017 gab das Regierungspräsidium dem Verfahrensbevollmächtigten des Klägers abermals Gelegenheit zur Begründung des Widerspruchs oder Rücknahme desselben. Mit Schreiben vom 22.08.2017 teilte der bisherige Verfahrensbevollmächtigte des Klägers mit, dass sein Mandat nicht mehr besteht.
20 
Mit Fax vom 03.09.2017 gab der Kläger ggü. dem Regierungspräsidium eine Stellungnahme zum Schreiben vom 15.08.2017 ab und legte u. a. dar, dass es im Vorfeld der Durchsuchung keine Drohungen gegeben habe. Hieraus sei abzuleiten, dass die Hausdurchsuchung vom 17.05.2016 auf Verleumdung und übler Nachrede und damit auf einer Straftat beruhe und deshalb automatisch dem Verbot der Beweisverwertung unterliege. Der Kläger widerspreche ausdrücklich der Verwertung der Hausdurchsuchung vom 17.05.2016. Gegen den Widerspruchsführer lägen keine Tatsachen vor, weshalb dem Widerspruch abzuhelfen sei.
21 
Mit Widerspruchsbescheid vom 05.12.2017 wies das Regierungspräsidium Tübingen den Widerspruch gegen den Bescheid des Landratsamts vom 14.02.2017 samt einer Gebührenfestsetzung von 200,00 EUR zurück.
22 
Zur Begründung führte das Regierungspräsidium in tatsächlicher Hinsicht aus: Mittels Anhörung vom 07.12.2016 sei dem Kläger durch das Landratsamt die Gelegenheit gegeben worden, sich zum jagdrechtlichen Einziehungsverfahren zu äußern. Bei einem Telefongespräch mit dem Sachbearbeiter des LRA habe der Kläger erklärt, er kenne die rechtlichen Aufbewahrungsvorschriften so nicht. Eine weitere Stellungnahme des Klägers sei dann allerdings nicht mehr erfolgt.
23 
Zur Begründung in rechtlicher Hinsicht führte das Regierungspräsidium aus: Nach § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG seien Schusswaffen getrennt von Munition aufzubewahren. Gem. § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV sei im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Stufe A oder B nach VDMA 24992 für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt. Da der Kläger diese Regelungen nicht beachtet habe, liege bei ihm die erforderliche Zuverlässigkeit nicht vor: Bei der am 17.05.2016 durchgeführten Durchsuchung bei dem Kläger sei festgestellt worden, dass Waffen und Munition in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 aufbewahrt worden sein, welches kein Innenmunitionsfach enthalten habe. Die Aufbewahrungsvorschriften seien somit nicht eingehalten worden, weshalb die Unzuverlässigkeit des Klägers gem. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG unwiderlegbar vermutet werde. § 18 BJagdG zwinge daher zur Ungültigerklärung und Einziehung des Jagdscheins. Die Aufforderung, dass der Kläger seine Erlaubnisurkunde an das Landratsamt innerhalb einer bestimmten Frist zurückzugeben habe, könne auf § 18 S. 1 BJagdG gestützt werden.
24 
Mit Email vom 11.12.2017 wandte sich der Kläger im Wege der Gegenvorstellung an den Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums und führte bzgl. des Widerspruchs aus: Mit Schreiben vom 12.12.2016 habe der Kläger im Zuge des Schriftverkehrs mit dem Sachbearbeiter des Landratsamts ausführlich (zu dem vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoß) Stellung bezogen. Seine Äußerung, ihm sei die Gesetzeslage so nicht bekannt gewesen, habe sich auf die „vorübergehende Aufbewahrung“ von Waffen und Munition bezogen. Nicht mehr und nicht weniger. Es werde der Eindruck erzeugt, er habe generell keine Ahnung, wie Waffen und Munition aufzubewahren seien. Die Unterstellung, er habe Munition und Waffen unsachgemäß aufbewahrt, sei unrichtig. Auch hier werde der Eindruck erzeugt, dass sein Schrank kein Innenfach habe und Munition und Waffen auf einem großen Haufen gelegen hätten, an dem sich jeder hätte bedienen können. Bzgl. der Erkenntnisse, die im Zuge der illegalen Hausdurchsuchung am 17.05.2016 gewonnen worden seien, bestehe ein Verbot der Beweiserhebung. Der Makel der illegalen Hausdurchsuchung übertrage sich auf alle weiteren Handlungen, die daraus resultierten. Der Kläger bestehe auf dem Verbot der Beweisverwertung, weil er nicht den Vollbeweis dafür erbringen könne, dass es sich um eine kurzfristige Aufbewahrung von Waffen und Munition im Zuge der Jagdausübung gehandelt habe. Ihm bleibe nur die Glaubhaftmachung.
25 
Am 02.01.2018 hat der Kläger zunächst einen (gegen das Regierungspräsidium Tübingen gerichteten) „Antrag gem. § 80 V VwGO“ mit dem Begehren gestellt, den Widerspruchsbescheid vom 14.02.2017 und jenen vom 05.12.2017 aufzuheben. Zur Begründung hat er u. a. ausgeführt, dass der sofortige Widerruf des Jagdscheins rechtswidrig sei und sich auf einer fortgesetzten und durchgreifenden Gehörsverweigerung gründe, da er die informationellen Abwehrrechte des Klägers in nicht vertretbarem Rahmen verletze. Die seitens des Regierungspräsidiums bekundete unzulässige Aufbewahrung in einem Tresor der Klasse B ohne Innenfach sei in der Ermittlungsakte nicht durch ein Foto des Waffenschrankes belegt, weshalb eine sachliche Prüfung gem. Art. 17 GG nicht möglich sei. Zudem falle der Vorwurf unter Missachtung der dazu abgegebenen Stellungnahme, was gem. § 44 Nr. 1 (gemeint: Abs. 1) VwVfG einen schwerwiegenden Mangel begründe. Gem. § 44 Nr. 4 (gemeint: Abs. 4) VwVfG seien Ausgangsverfügung und Widerspruchsbescheid im Ganzen nichtig und aufzuheben. Fehlerhaft werde vom Regierungspräsidium behauptet, der Kläger habe auf die Aufforderung zur konkretisierenden Stellungnahme vom 12.12.2016 durch das Landratsamt nicht reagiert. Vielmehr habe er mit Email vom 12.12.2016 sogleich auf diese geantwortet. Nach Rücksprache mit dem zuständigen Sachbearbeiter des Regierungspräsidiums befinde sich in der Ermittlungsakte die oben aufgeführte Stellungnahme des Klägers, sei aber sowohl von der Ausgangsbehörde als auch vom Regierungspräsidium übersehen worden. Angesichts des Umstands, dass der Jagdbehörde seitens der Waffenbehörde Aktenmaterial, namentlich ein Foto des Waffenschranks, vorenthalten worden sei, litten beide Bescheide gem. § 44 Nr. 1 (gemeint: Abs. 1) VwVfG an schwerwiegenden Mängeln und seien gem. § 44 Nr. 4 (gemeint: Abs. 4) VwVfG im Ganzen nichtig. Das Regierungspräsidium missachte das Verbot der Beweisverwertung.
26 
Mit Schreiben vom 13.01.2018 hat der Kläger auf gerichtliche Verfügung vom 05.01.2018 hin erklärt, dass er mit seinem Antrag vom 02.01.2018 auch ein Anfechtungsbegehren und damit ein Hauptsacheverfahren verfolge.
27 
Der Kläger beantragt (sachdienlich gefasst),
28 
die jagdrechtliche Entscheidung des Landratsamts Alb-Donau-Kreis vom 14.02.2017 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Tübingen vom 05.12.2017 aufzuheben.
29 
Das beklagte Land beantragt,
30 
die Klage abzuweisen.
31 
Es führt in Ergänzung der angegriffenen Bescheide noch aus: Soweit sich der Kläger auf Nr. 12.3.3.1 WaffVwV mit Bezug zu § 13 Abs. 6 WaffG beziehe, verkenne er, dass er die am 17.05.2016 bei sich geführten Waffen nicht schussbereit hätte mit sich führen dürfen. Die Frage, ob die „vorübergehende Aufbewahrung" der in den Büroräumen des Klägers sichergestellten Kurzwaffen (inkl. div. Munition) im Sinne von Nr. 12.3.3.1 WaffVwV der befugten Jagdausübung zuzuordnen ist oder es sich um eine nicht zulässige Aufbewahrung von Waffen und Munition i. S. des § 36 WaffG handelt, sei waffenrechtlich zu beurteilen und nicht jagdrechtlich; sie entziehe sich daher einer Beurteilung der hier zuständigen (unteren) Jagdbehörde. Das Landratsamt, hier in seiner Funktion als untere Jagdbehörde, vertrete die Rechtsauffassung, dass bei Feststellung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG bei Personen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigten, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen, der Jagdschein zu versagen sei und es sich damit um eine gebundene Entscheidung handele. Es sei festzuhalten, dass aus Sicht der unteren Waffen- und Jagdbehörde nach wie vor Erkenntnisse vorlägen, welche die Annahme rechtfertigten, dass der Kläger nicht die nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG erforderliche Zuverlässigkeit besitze.
32 
Dem Gericht haben die Behördenakten des Beklagten vorgelegen. Auf diese sowie auf die im gerichtlichen Verfahren gewechselten Schriftsätze wird wegen weiterer Einzelheiten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 
Die Kammer konnte am 24.01.2019 über die Sache in dieser Besetzung entscheiden, da die in der mündlichen Verhandlung an diesem Tage geäußerten Bedenken des Klägers an der Mitwirkung des Berichterstatters an der Entscheidung nicht als förmlicher Befangenheitsantrag zu werten waren. Der Kläger hat insoweit lediglich von einem diesbezüglichen „Unwohlgefühl“ gesprochen und diese Erklärung als „Anmerkung“ in das Protokoll aufgenommen wissen wollen; er hat aber keinen förmlichen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters gestellt und ebendies auch – auf Nachfrage – nicht begehrt. Auch in der Sache liegt ein solcher Befangenheitsgrund nicht vor. Denn die Mitwirkung eines Richters an einem Verfahren, der bereits mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (vor)befasst war, rechtfertigt – ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Gesichtspunkte – nicht die Annahme seiner Befangenheit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 <406 Rn 71> = juris Rn. 71; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. April 2017 – 1 BvR 610/17 – juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 07.08.2012 - 1 StR 212/12, wistra 2012, 444 = juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 03. Juli 2014 – V S 15/14 – juris Rn. 7).
35 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der Entziehung eines Jagdscheins jener der letzten Behördenentscheidung (vgl. zur parallelen Konstellation des Widerrufs der Waffenbesitzkarte BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35 f. m. w. N. = NVwZ 2007, 1201; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 – juris Rn. 7).
36 
Maßgeblich sind angesichts des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2017 das WaffG und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der seit 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 und 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 (jeweils n. F.) sowie §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. d. F. d. Art. 38 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010, BGBl. I, S. 1934.
37 
Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. Insofern gelten die Anforderungen des § 13 AWaffV i. d. F. d. Art. 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426 sowie § 36 (Abs. 1 S. 2) WaffG in der Fassung vor dem 06.07.2017 (jeweils a. F.). Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nachträgliche Verschärfungen der Aufbewahrungsvorschriften nicht – quasi rückwirkend – höhere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition stellen können und formal aus § 36 Abs. 4 WaffG n. F., der für „Altfälle“ die früheren Regelungen für maßgeblich erklärt (Bestandsschutz).
I.
38 
Die angegriffenen Bescheide sind nicht bereits deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren die Stellungnahme des Klägers vom 12.12.2016 unberücksichtigt blieb.
39 
Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG kann hierin nicht erblickt werden. Denn der Kläger wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung und erneut im Widerspruchsverfahren angehört. Im Ausgangsverfahren hat sich der Kläger auch (u. a.) mit der Stellungnahme am 12.12.2016 geäußert, im Widerspruchsverfahren hat er auf diese Stellungnahme verwiesen. Auf die Kommunikation mittels (einfacher) Email haben sich das Landratsamt sowie das Regierungspräsidium zumindest konkludent eingelassen. Ob insoweit die Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation nach § 3a LVwVfG vorgelegen haben, kann die Kammer hier daher offenlassen.
40 
Auch ein sonstiger Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit von Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid (oder gar dessen Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1, 4 LVwVfG) zur Folge hätte, ist nicht gegeben. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass dessen Stellungnahme vom 12.12.2016 nicht Einlass in die sachlichen Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ein solcher Mangel wird in den Verfahrensvorschriften des VwVfG jedoch nicht abgebildet, sondern ist allein inhaltlich/materiell zu würdigen: Nur wenn im Falle der fehlerhaften Nichtberücksichtigung des Vorbringens eine andere, dem Kläger günstige Sachentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, wäre der Fehler (materiell) beachtlich. Derartiges ist aber – wie nachfolgend ausgeführt – nicht der Fall: Das Vorbringen des Klägers in dessen Stellungnahme vom 12.12.2016 gebietet (in der Sache) keine andere Entscheidung.
II.
41 
Die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins des Klägers finden ihre Rechtsgrundlage in § 18 S. 1 BJagdG. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Diese wird gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG für solche Personen verneint (i. S. v. unwiderleglich vermutet, vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 23), bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG wird gleichermaßen die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verknüpft (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 10). Dadurch, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wort- und inhaltsgleich ist, kommt es nicht darauf an, ob sich die Prüfung der Unzuverlässigkeit normativ aus § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oder aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ergibt.
1.
42 
Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins gelten darüber hinaus besondere Vorschriften, die auf ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Jagd zugeschnitten sind und sie insoweit gegenüber anderen Waffenbesitzern privilegieren. So dürfen Jäger nach § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit (aber zugriffsbereit) ohne Erlaubnis führen (zum Verhältnis zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 12 Rn. 70a).
43 
Der Kläger ist vorliegend nicht nach § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WaffG hinsichtlich des Vorfalls am 17.05.2016 privilegiert gewesen. Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger die beiden Waffen mit dazugehöriger Munition am 17.05.2016 schussbereit mit sich geführt hat (zum Begriff Anlage 1 Nr. 12 WaffG, vgl. hierzu Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 190). Jedenfalls lag durch Belassen der Waffen samt Munition im Tresor des Büroraums neben der Tankstelle kein „Führen“ i. S. d. Anlage 1 Nr. 4 WaffG mehr vor. Denn das Führen einer Waffe erfordert die Ausübung der tatsächlichen Gewalt in räumlich-spezifischer Hinsicht (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 174). Diese hatte der Kläger spätestens dann nicht mehr inne, als er den Büroraum verließ und zur Polizeidienststelle fuhr.
2.
44 
Mithin liegt eine Aufbewahrung der Waffen vor, die an § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 36 WaffG a. F. (i. V. m. § 13 AWaffV a. F.) zu messen ist. Denn Waffen werden nur dann i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG sicher aufbewahrt, wenn die Voraussetzungen des § 36 WaffG a. F. beachtet werden (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 14 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris Rdn. 12). § 36 Abs. 1 WaffG a. F. umfasst dabei seinem Anwendungsbereich nach nicht nur Schusswaffen, sondern auch Munition (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 8). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Regelungen des § 36 WaffG in besonders gesicherten Verhältnissen aufbewahrt werden. Dabei umfasst der Begriff der Aufbewahrung einerseits technische Vorkehrungen und andererseits ein entsprechendes Verhalten bei der Verwahrung der Waffe und die Beachtung der Verschlusspflichten (VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 21).
45 
Gem. § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. dürfen Schusswaffen und (erlaubnispflichtige) Munition nur getrennt voneinander aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
46 
Auf der Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG a. F. hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1, 3, 4, 6, 11 AWaffV a. F. gilt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition:
47 
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
48 
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
49 
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
50 
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
51 
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
52 
Ausgehend hiervon war der Beklagte nicht bereits aufgrund der wirksamen Widerrufsverfügung der Stadt E. vom 02.11.2017 hinsichtlich der Waffenbesitzkarten des Klägers (die Gegenstand des Verfahrens X K .../... war) zur Entziehung des Jagdscheins verpflichtet. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein Automatismus, dass im Falle der angenommenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Jägers auch dessen Jagdschein zwingend zu entziehen wäre. Der Beklagte war gem. §§ 17, 18 BJagdG vielmehr gehalten, eine eigene Würdigung desselben Sachverhalts (mit dem gleichen rechtlichen Bewertungsmaßstab, vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG) wie die Waffenbehörde der Stadt E. vorzunehmen und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers i. R. d. jagdrechtlichen Entziehungsverfahrens eigenständig zu beurteilen.
53 
Die Entscheidung des Beklagten, aufgrund der angenommenen jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers diesen (auch) den Jagdschein zu entziehen, ist (im Ergebnis dennoch) zutreffend. Dem Kläger ist – auch unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als Jäger und den diesbezüglichen Privilegierungstatbeständen – ein Aufbewahrungsverstoß vorzuwerfen (dazu a)), der zum maßgeblichen Zeitpunkt seine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründet (dazu b)).
a)
54 
Nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 legt die Kammer (als Tatsachen i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG) dem Kläger zur Last, dass er Munition in seinem Tresor des an die Tankstelle angeschlossenen Bürogebäudes dauerhaft (dazu aa)) und am 17.05.2016 Kurzwaffen und (dazugehörige sowie andere) Munition in jenem Tresor in unzulässiger Weise aufbewahrt hat (dazu bb) und cc)).
aa)
55 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 (soweit für die hier entscheidende Kammer ersichtlich erstmals) mitgeteilt, dass er das Etikett mit der Bezeichnung B-Schrank nach VDMA 24992 selbst an dem Tresor angebracht habe, weil er seitens seiner Versicherung zum Nachweis eines solchen Behältnisses zur Aufbewahrung von Bargeld veranlasst war, dass er aber (trotz größter Anstrengungen) tatsächlich nicht habe ermitteln können, um was für ein Modell (mit entsprechender Sicherheitsstufe) es sich bei dem fraglichen Tresor wirklich handelte. Der Kläger konnte seine weitere Behauptung, dass es sich – entgegen der formalen Etikettierung – tatsächlich um ein Behältnis mit dem Widerstandsgrad 0 handeln würde, nicht belegen oder auch nur glaubhaft machen. Eine nachträgliche Überprüfung des Tresors auf seine Sicherheitsstufe oder seinen Widerstandsgrad hin scheidet mittlerweile aus, nachdem der Kläger angegeben hat, dass er nicht mehr im Besitz desselben sei. Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich bei dem Tresor, der kein klassischer Waffenschrank/Jägerschrank ist, allenfalls um einen solchen der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (bzw. um ein mit dieser Sicherheitsstufe vergleichbares Behältnis) handelt.
56 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, dass er der Waffenbehörde der Stadt E. vor bzw. bei Beantragung seiner Waffenbesitzkarten die beabsichtigte Aufbewahrung von Munition in dem fraglichen Tresor im Büroraum neben der Tankstelle nicht i. S. d. § 36 Abs. 3 WaffG a. F. angezeigt und die ordnungsgemäße Verwahrung der Munition in diesem Tresor nachgewiesen hat. Hieraus folgert die Kammer eine unzulässige Aufbewahrung von Munition in einem solchen Behältnis. Zwar ist gem. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. die Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition in einem Tresor wie dem vorliegenden – bei rein materieller Betrachtung – zulässig und die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. nicht durch § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. gesperrt: Bei systematischer Auslegung zu den übrigen Absätzen des § 13 AWaffV a. F. folgt aus § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. – im Falle seiner Anwendbarkeit –, dass erlaubnispflichtige Munition in einem solchen Gebäude und Tresor nicht aufbewahrt werden darf, weil der Tresor nicht den gem. § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. erforderlichen Widerstandsgrad I aufwies und insoweit eine Abweichung von § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. geboten ist (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7: „Von der Munition spricht die Bestimmung nicht. Aus der Gesamtregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist aber zu entnehmen, dass in derartig stark gesicherten Behältnissen auch die Munition verwahrt werden darf. Dagegen wird die allgemeine Regelung des Absatzes 3 hier im Rahmen der vorliegenden Sonderbestimmung nicht anwendbar sein.“).
57 
Die Norm ist aber auf den vorliegenden Fall der Aufbewahrung der Waffen im Büroraum neben der Tankstelle nicht anwendbar. Denn bei diesem handelt es sich nicht um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude. Dies folgt – entgegen dem an sich klaren Wortlaut – aus einer teleologischen und historischen Auslegung der Bestimmung. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur sind unter Bezugnahme auf die Verordnungsbegründung nicht dauernd bewohnte Gebäude solche, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert, befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut als typische Wohnhäuser (BR-Drs. 415/03, 50; vgl. auch Nr. 36.2.9 WaffVwV; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 45; Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9; Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7), so dass ein erhöhter Schutz wegen des erhöhten Einbruchrisikos erforderlich ist. Aus diesem Grunde werden die Aufbewahrungsmöglichkeiten stark beschränkt (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7; ähnlich Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46: weil Schussw. dort weit überwiegend einer Präsenz des Waffenbesitzers und damit der Kontrolle und Bewachung durch den Waffenbesitzer entzogen sind). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Räume/Gebäude einer kontinuierlichen Kontrolle (des Waffenbesitzes oder anderer Personen) unterliegen (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46; Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9). Hintergrund dieses Kriteriums ist danach nicht (vordergründig) die Häufigkeit des Aufenthalts oder gar dessen dauerhafte Bewohnung, sondern die Lage des Gebäudes, insbesondere seine Einbindung in Kontrollstrukturen (Nachbarschaft, Alarmanlage, eventuell Anwesenheit anderer Personen als des Waffenbesitzers, vgl. Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9). Nach in der Literatur geäußerter Auffassung sollen daher bspw. Bürogebäude in einem reinen Gewerbegebiet auch zu den nicht dauernd bewohnten Gebäuden zählen. Andererseits seien alle Gebäude dauernd bewohnt, in denen sich eine Person dauernd aufhält, selbst wenn diese zum Umgang mit Waffen nicht berechtigt sei (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46; ebenso Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9).
58 
Dies zugrunde gelegt, spricht vorliegend mehr dafür, dass das Büro im angrenzenden Gebäude zur Tankstelle als dauerhaft bewohntes Gebäude anzusehen ist, als gegen diese Annahme spricht. Über die Tankstelle bzw. den dazugehörigen Tankstellenshop, den der Kläger nach der Stilllegung der Tankstelle weiterbetrieb, war als bauliche Sachgesamtheit sichergestellt, dass eine regelmäßige personelle Kontrolle des gesamten Anwesens gegeben war. Hierfür spricht auch, dass das Risiko des Einbruchs durch die Alarmsicherung des angeschlossenen Büroraums ggü. den sonstigen Beispielen (Jagdhütte, Ferienwohnung etc.) verringert war. Das erhöhte Einbruchsrisiko bzgl. einer Tankstelle bewertet die Kammer demgegenüber als hintergründig. Hieraus folgt, dass die Aufbewahrung der Waffen und Munition im Tresor des Büroraums nicht an § 13 Abs. 6 AWaffV a. F., sondern an § 13 Abs. 1-4 und ggf. 11 AWaffV a. F. zu messen ist. Dass der Tresor nicht den 0- oder I-Widerstandsgrad (nach DIN/EN 1143-1) erreicht, ist mithin (insoweit) unschädlich.
59 
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 36 Rn. 10). Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). Kommt der Waffenbesitzer dieser Nachweispflicht nicht nach, liegt nach Dafürhalten der Kammer eine i. S. d. § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV (jeweils a. F.) unzulässige Aufbewahrung von Waffen bzw. Munition vor. So liegt der Fall hier.
60 
bb) § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F.
61 
Die Aufbewahrung der Kurzwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Tresor des Büroraums am 17.05.2016 war nicht nach § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. zulässig.
62 
Die Kammer legt § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. systematisch dergestalt aus, dass dessen Anwendbarkeit es nicht erfordert, dass die Aufbewahrung in einem sog. Jägerschrank i. S. d. § 13 Abs. 4 S. 1 AWaffV a. F. erfolgt. Vielmehr stellt § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. eine allgemeine Bestimmung bzgl. der gemeinsamen Aufbewahrung von Kurzwaffen und Munition dar.
63 
In einem für bis zu zehn Langwaffen zugelassenen Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach Norm VDMA 24992 (einwandig, dreiseitige Verriegelung und Sicherheits-Doppelbartschloss) können zusätzlich bis zu fünf Kurzwaffen sowie die Munition für Kurz- und Langwaffen aufbewahrt werden, wenn diese Schränke – meist als „Jägerschränke“ bezeichnet – mit einem Innenfach versehen sind, das dem höheren Sicherheitsstandard des Absatzes 1 Satz 1 (B) entspricht; insofern bestehen auch gegen Zusammenverwahrung von Waffen und Munition (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG) keine Bedenken, da zwei Hindernisse überwunden werden müssten, um einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen (Begr. BR-Drucks. 415/03 S. 49; Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 5). Insofern verbleibt es gem. § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. und § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. aber bei dem Grundsatz, dass Waffen und Munition zusammen nur in einem A- oder B-Schrank mit abschließbarem Innenfach aufbewahrt werden dürfen, da nur ein solcher einen doppelten Entwendungsschutz sicherstellt.
64 
Der im Büroraum der Tankstelle eingebaute Tresor (mit der Etikettierung Stahlschrank B nach VDMA 24992) genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil er nicht über das erforderliche Innenfach verfügt, sodass eine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition dort nicht zulässig war. Um eine solche Aufbewahrung handelte es sich vorliegend aber. Hinzu kommt, dass auch die erforderliche Sicherheitsstufe (B) vorliegend nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht worden ist, wenngleich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 (auf der Grundlage der vorhandenen Lichtbilder) es zumindest für möglich hielt, dass der fragliche Tresor diese Sicherheitsstufe aufweisen könnte.
65 
cc) § 13 Abs. 11 AWaffV a. F.
66 
Die Aufbewahrung der Kurzwaffen sowie der (dazugehörigen sowie sonstigen) Munition am 17.05.2016 im Tresor des Büroraums neben der Tankstelle war auch nicht gem. § 13 Abs. 11 AWaffV a. F. zulässig.
67 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV a. F. ist als Ausnahmevorschrift bzw. Privilegierungstatbestand u. a. für Jäger eng auszulegen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris Rn. 28).
68 
Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher – Zusammenhang (zur Jagd) vorliegen (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 13; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11 – juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris Rn. 28). In diesen Fällen hat zumindest eine Verwahrung unter angemessener Aufsicht stattzufinden. Vom Waffenbesitzer wird eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Aber auch passiver Schutz ist zulässig, z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem (sie der Sicht entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung. Durch die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“ bringt die Verordnung zum Ausdruck, „dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer der vorübergehenden Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden Gegenstände Rechnung zu tragen hat“ (Begr. BR-Drucks. 415/03 S. 51). Die Sicherheitsanforderungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 13). In Fällen der längeren und absehbaren Abwesenheit hat der Erlaubnisinhaber die Waffen und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften aufzubewahren (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 72).
69 
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zur Jagd ist in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur unter anderem dann angenommen worden, wenn während des Transports der Waffe zur Jagd, diese kurzfristig im Fahrzeug zurückgelassen wird, z.B. bei einem Tankstopp, einem Halt vor einem Geldinstitut oder auch zur Einnahme eines Mittagessens (VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf Ziffer 12.3.3.2 und Ziffer 36.2.15 WaffVwV; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 K 2472/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 21 Cs 10.392 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 - juris). Erforderlich ist jedoch in all diesen Fällen, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entsprechen.
70 
Ausgehend hiervon wäre es dem Kläger noch zuzubilligen gewesen, die Waffen samt Munition für die Erledigung der Geschäfte in der Tankstelle zu belassen (hier: das Tabakholen). Nicht hingegen war es dem Kläger gestattet, die Waffen im Tresor des Büroraums für längere Zeit – auch nicht für nur wenige Stunden – zu belassen, weil ein aktiver Entwendungs- und Missbrauchsschutz i. S. e. „nicht aus den Augen lassen“ nicht sichergestellt war. Denn der Kläger konnte nicht (berechtigterweise) damit rechnen, innerhalb kürzester Zeit zurück zur Tankstelle zu gelangen, um die Kontrolle der Waffen und Munition fortwährend sicherzustellen. Selbst wenn er damit hätte rechnen können (und dürfen), dass sein Gang zur Polizei am 17.05.2016 nur kurze Zeit in Anspruch nehmen würde, musste er anderweitige Erledigungen/Zwänge – wie vorliegend geschehen – in Betracht ziehen, die ihn an der zügigen Rückkehr zur Tankstelle hätten hindern können. Insoweit ist ihm zumindest ein fahrlässiger/objektiver Aufbewahrungsverstoß vorzuwerfen (der ausreicht, vgl. VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 17.01.2017 – 8 K 3302/15 – juris Rn. 49 f.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 –, juris Rn. 36; VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2012 - 5 K 3329/12.f - juris), weil die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen und Munition im Tresor des Büroraums der Tankstelle nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagd stand. Denn (spätestens) durch den Gang zur Polizei hat der Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – den unmittelbaren Zusammenhang zur Jagd unterbrochen (in diesem Sinne in einem vergleichbaren Fall auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 –, juris Rn. 7). Die Kammer vermag insoweit nicht zu erkennen, dass die Deponierung der Waffen samt Munition im Tresor des Bürogebäudes noch im Zusammenhang mit der Jagd(ausübung) gestanden hätte. Zwar mag es so sein, dass die Tankstelle auf direktem Wege zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dessen Jagdrevier lag. Durch die Fahrt zur Polizei hat er ebendiesen aber unterbrochen. Es wäre vom Kläger zu verlangen gewesen, vor der Fahrt zur Polizei zunächst zurück in sein Wohnhaus zu fahren und die Waffen dort sicher (i. S. d. § 13 Abs. 1-4 AWaffV, § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F.) zu verwahren, bevor er sich zur Polizei begeben hätte. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung ebenso wenig gleich wie terminliche Zwänge (VG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 2015 – 6 K 2873/13 –, juris Rn. 26; VG Köln, Beschluss vom 22.01.2014 – 20 L 1552/13 – juris Rn. 9 ff.) und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Entnahme der Waffen aus der sicheren Verwahrung, ihrem Transport und ihrer Aufbewahrung mit der beabsichtigten Jagdausübung nicht herzustellen (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 29).
71 
Dass die Aufbewahrung der Kurzwaffen und der Munition im Fahrzeug des Klägers am 17.05.2016 nach seinem subjektiven Empfinden oder gar objektiv noch unsicherer gewesen wäre, führt vorliegend ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es schon von vornherein nicht an (vgl. VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 – juris). Aber auch der Umstand, dass die Aufbewahrung im Fahrzeug bei objektiver Betrachtungsweise noch unsicherer gewesen sein mag, ändert nichts am objektiven Bestehen des Aufbewahrungsverstoßes. Die Aufbewahrungsvorschriften (bzw. ihre Einhaltung) gelten nämlich nicht relativ; gefordert wird vielmehr stets die sicherste Form der Aufbewahrung. Diese wäre hier die Verbringung der Waffen zur Wohnung des Klägers gewesen.
3.
72 
Der festgestellte Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung nicht erbringen (können) wird.
a)
73 
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 17 Abs. 3 BJagdG ist (ebenso wie bei § 5 Abs. 2 WaffG) zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind, gefordert. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 juris Rn. 5 m. w. N.). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Hat ein Waffenbesitzer im Bereich waffenrechtlicher Kernpflichten bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgfältig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 16.09.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7; Beschluss vom 07.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris Rn. 7).
74 
Bei einer einmaligen Verfehlung ist aber besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird (so auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris, a. a. O. Rn. 47 mit Verweis auf Heller/Sochinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rz 759, S. 164).
75 
Soweit der Kläger meint, dass ein Zugriff Dritter in/auf den Tresor im separaten und abgeschlossenen Büroraum nicht möglich gewesen und deshalb die Sicherheit jeder Zeit gewährleistet gewesen sei, ist dies unmaßgeblich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung, was ausreichend ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 – 20 B 782/10 – juris; BayVGH, Beschluss vom 02. 10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; ähnlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 K 7847/16 – juris 18; SächsOVG, Beschluss vom 12.08.2016 - 3 B 113/16 – juris).
76 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei dem Kläger die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt. Auch wenn es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, ist der festgestellte Aufbewahrungsverstoß nicht als derart geringfügig und unerheblich anzusehen, dass er die Annahme einer Negativprognose nicht zu begründen vermöchte. Angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit ist die unterbliebene sichere getrennte Aufbewahrung der Kurzwaffen samt Munition in einem dafür vorgesehenen Waffenschrank am 17.05.2016 als hinreichend gravierendes Fehlverhalten des Klägers einzustufen. Diese Einschätzung wird durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger die Existenz seines Tresors und die Tatsache, dass er dort regelmäßig und damit dauerhaft Munition verwahrt, der Waffenbehörde der Stadt E. nicht angezeigt hat. Hierin sieht das Gericht eine von einer gewissen Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit geprägte Verhaltensweise, bzgl. derer der Kläger die Eignungszweifel auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermochte. Denn in dieser hat der Kläger – über seine berechtigte Verteidigung in der Sache hinaus – sein diesbezüglichen Fehlverhalten (erneut) bagatellisiert, indem er mehrmals darauf abgehoben hat, dass er die von ihm gewählte Aufbewahrung am 17.05.2016 als die sicherste angesehen hat. Nach wie vor ist er der Auffassung, dass sowohl die Waffen- und Jagdbehörde als auch das Gericht ihm einen Verstoß lediglich „andichten“ bzw. unterstellen wollten, um (gezielt und missbräuchlich) seine Unzuverlässigkeit begründen zu können. Eine sachliche Auseinandersetzung des Klägers mit den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen hat bei ihm bis heute nicht stattgefunden. Zwar hat der Kläger für die Zukunft (erneut) erklärt, er werde keinen derartigen Aufbewahrungsverstoß mehr begehen und sich nunmehr stets an die diesbezüglichen Anforderungen halten, um keine weitere Angriffsfläche für diesbezügliche Vorwürfe/Beanstandungen der Behörden mehr zu geben. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verstöße kann von einer Einsicht des Klägers aber – nach wie vor – keine Rede sein.
77 
Bei der anzustellenden Prognose ist der Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss. Es wird hierbei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, die der Erlaubnisbehörde auch gar nicht zustehen würde, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es ist dabei auch keine umfassende Zukunftsprognose vorzunehmen. Vielmehr können schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal des unvorsichtigen oder nicht sachgemäßen Umgangs mit einer Waffe oder der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung zulässt (VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 41).
78 
Derartige Eignungszweifel bestehen vorliegend aufgrund der vorstehend festgestellten Tatsachen und der hieraus ableitbaren Einschätzung (der Persönlichkeit) des Klägers, die die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 von diesem gewonnen hat.
c)
79 
Der im Rahmen der Durchsuchung am 17.05.2016 festgestellte Aufbewahrungsverstoß ist auch im vorliegenden Verfahren verwertbar und unterliegt – wiewohl die Durchsuchung ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der 7. Kammer im Verfahren X K .../... vom 20.03.2018 rechtswidrig gewesen sein dürfte – keinem Beweisverwertungsverbot.
80 
Wie die 7. Kammer im Verfahren X K .../... mit Urteil vom 20.03.2018 erkannt hat, war der im Rahmen der Durchsuchung festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. im dortigen Verfahren (d. h. bei der Frage, ob der Kläger die i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt) verwertbar und damit beachtlich. Selbiges gilt auch im hier vorliegenden Verfahren: In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist geklärt, dass auch eine wegen eines (hier schon nicht vorliegenden) Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 GG rechtswidrige Hausdurchsuchung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot auslöst (explizit zu der hier in Rede stehenden Konstellation eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffend den Widerruf von Waffenbesitzkarten: SaarlOVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12; ferner allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 7; ebenso VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2009 - AN 15 K 09.01147 - juris Rn. 37 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010 - 21 ZB 10.1387 - juris Rn. 7). Die vom Kläger im Verfahren 7 K 164/17 angeführte Entscheidung des BayVGH (Beschluss vom 24.07.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie die Konstellation eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.11.2011 - 11 CS 11.2247 - juris Rn. 11) betrifft. Der von der 7. Kammer im Verfahren 7 K 4441/16 angenommene Verstoß gegen die Anforderungen an eine (verfahrensrechtlich) rechtmäßige Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers wirkt sich daher auf das vorliegende Verfahren nicht aus.
4.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
33 
Die Klage ist zulässig, aber unbegründet.
34 
Die Kammer konnte am 24.01.2019 über die Sache in dieser Besetzung entscheiden, da die in der mündlichen Verhandlung an diesem Tage geäußerten Bedenken des Klägers an der Mitwirkung des Berichterstatters an der Entscheidung nicht als förmlicher Befangenheitsantrag zu werten waren. Der Kläger hat insoweit lediglich von einem diesbezüglichen „Unwohlgefühl“ gesprochen und diese Erklärung als „Anmerkung“ in das Protokoll aufgenommen wissen wollen; er hat aber keinen förmlichen Antrag auf Ablehnung des Berichterstatters gestellt und ebendies auch – auf Nachfrage – nicht begehrt. Auch in der Sache liegt ein solcher Befangenheitsgrund nicht vor. Denn die Mitwirkung eines Richters an einem Verfahren, der bereits mit der entscheidungserheblichen Rechtsfrage in einem anderen Verfahren (vor)befasst war, rechtfertigt – ohne Hinzutreten besonderer zusätzlicher Gesichtspunkte – nicht die Annahme seiner Befangenheit (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 07.05.2013 - 2 BvR 909/06 - BVerfGE 133, 377 <406 Rn 71> = juris Rn. 71; BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 13. April 2017 – 1 BvR 610/17 – juris Rn. 7; BGH, Beschluss vom 07.08.2012 - 1 StR 212/12, wistra 2012, 444 = juris Rn. 6; BGH, Beschluss vom 08.05.2014 – 1 StR 726/13 – juris Rn. 12; BFH, Beschluss vom 03. Juli 2014 – V S 15/14 – juris Rn. 7).
35 
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage ist im Falle der Entziehung eines Jagdscheins jener der letzten Behördenentscheidung (vgl. zur parallelen Konstellation des Widerrufs der Waffenbesitzkarte BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 – juris Rn. 35 f. m. w. N. = NVwZ 2007, 1201; OVG NRW, Beschluss vom 15.09.2017 – 20 B 316/17 – juris Rn. 7).
36 
Maßgeblich sind angesichts des Widerspruchsbescheids vom 05.12.2017 das WaffG und die Allgemeine Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) in der seit 06.07.2017 geltenden Fassung durch Artikel 1 und 2 G. v. 30.06.2017 BGBl. I S. 2133 (jeweils n. F.) sowie §§ 17, 18 Bundesjagdgesetz (BJagdG) i. d. F. d. Art. 38 Gesetz zur Anpassung von Bundesrecht im Zuständigkeitsbereich des Bundesministeriums für Ernährung, Landwirtschaft und Verbraucherschutz im Hinblick auf den Vertrag von Lissabon vom 09.12.2010, BGBl. I, S. 1934.
37 
Hinsichtlich der Frage, welche Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition zu stellen sind, ist auf den Zeitpunkt des vorgeworfenen Aufbewahrungsverstoßes abzustellen. Insofern gelten die Anforderungen des § 13 AWaffV i. d. F. d. Art. 2 Gesetz zur Änderung des Waffengesetzes und weiterer Vorschriften vom 26. März 2008, BGBl. I S. 426 sowie § 36 (Abs. 1 S. 2) WaffG in der Fassung vor dem 06.07.2017 (jeweils a. F.). Dies ergibt sich einerseits daraus, dass nachträgliche Verschärfungen der Aufbewahrungsvorschriften nicht – quasi rückwirkend – höhere Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition stellen können und formal aus § 36 Abs. 4 WaffG n. F., der für „Altfälle“ die früheren Regelungen für maßgeblich erklärt (Bestandsschutz).
I.
38 
Die angegriffenen Bescheide sind nicht bereits deswegen rechtswidrig oder gar nichtig, weil im Ausgangs- und Widerspruchsverfahren die Stellungnahme des Klägers vom 12.12.2016 unberücksichtigt blieb.
39 
Ein Verstoß gegen § 28 Abs. 1 LVwVfG kann hierin nicht erblickt werden. Denn der Kläger wurde vor Erlass der streitgegenständlichen Verfügung und erneut im Widerspruchsverfahren angehört. Im Ausgangsverfahren hat sich der Kläger auch (u. a.) mit der Stellungnahme am 12.12.2016 geäußert, im Widerspruchsverfahren hat er auf diese Stellungnahme verwiesen. Auf die Kommunikation mittels (einfacher) Email haben sich das Landratsamt sowie das Regierungspräsidium zumindest konkludent eingelassen. Ob insoweit die Voraussetzungen der elektronischen Kommunikation nach § 3a LVwVfG vorgelegen haben, kann die Kammer hier daher offenlassen.
40 
Auch ein sonstiger Verfahrensfehler, der die Rechtswidrigkeit von Ausgangs- oder Widerspruchsbescheid (oder gar dessen Nichtigkeit gem. § 44 Abs. 1, 4 LVwVfG) zur Folge hätte, ist nicht gegeben. Dem Kläger ist insoweit zwar zuzugeben, dass dessen Stellungnahme vom 12.12.2016 nicht Einlass in die sachlichen Ausführungen im Ausgangs- und Widerspruchsbescheid gefunden hat. Ein solcher Mangel wird in den Verfahrensvorschriften des VwVfG jedoch nicht abgebildet, sondern ist allein inhaltlich/materiell zu würdigen: Nur wenn im Falle der fehlerhaften Nichtberücksichtigung des Vorbringens eine andere, dem Kläger günstige Sachentscheidung gerechtfertigt gewesen wäre, wäre der Fehler (materiell) beachtlich. Derartiges ist aber – wie nachfolgend ausgeführt – nicht der Fall: Das Vorbringen des Klägers in dessen Stellungnahme vom 12.12.2016 gebietet (in der Sache) keine andere Entscheidung.
II.
41 
Die Einziehung und Ungültigerklärung des Jagdscheins des Klägers finden ihre Rechtsgrundlage in § 18 S. 1 BJagdG. Nach dieser Vorschrift ist die Behörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche die Versagung des Jagdscheines begründen, erst nach Erteilung des Jagdscheines eintreten oder der Behörde bekannt werden. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein Personen zu versagen, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie die erforderliche Zuverlässigkeit nicht besitzen. Diese wird gemäß § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG für solche Personen verneint (i. S. v. unwiderleglich vermutet, vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 23), bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie mit Waffen oder Munition nicht vorsichtig und sachgemäß umgehen und diese Gegenstände nicht sorgfältig verwahren werden. Über § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG wird gleichermaßen die jagdrechtliche Unzuverlässigkeit mit der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit verknüpft (vgl. Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 10). Dadurch, dass § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG mit § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG wort- und inhaltsgleich ist, kommt es nicht darauf an, ob sich die Prüfung der Unzuverlässigkeit normativ aus § 17 Abs. 1 S. 2 BJagdG i. V. m. § 5 Abs. 1 Nr. 2 WaffG oder aus § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ergibt.
1.
42 
Für Inhaber eines gültigen Jagdscheins gelten darüber hinaus besondere Vorschriften, die auf ihre Bedürfnisse im Zusammenhang mit der Jagd zugeschnitten sind und sie insoweit gegenüber anderen Waffenbesitzern privilegieren. So dürfen Jäger nach § 13 Abs. 6 Satz 1 WaffG Jagdwaffen zur befugten Jagdausübung einschließlich des Ein- und Anschießens im Revier, zur Ausbildung von Jagdhunden im Revier, zum Jagdschutz oder zum Forstschutz ohne Erlaubnis führen und mit ihnen schießen; Jäger dürfen auch im Zusammenhang mit diesen Tätigkeiten die Jagdwaffen nicht schussbereit (aber zugriffsbereit) ohne Erlaubnis führen (zum Verhältnis zu § 12 Abs. 3 Nr. 2 WaffG vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 12 Rn. 70a).
43 
Der Kläger ist vorliegend nicht nach § 13 Abs. 6 S. 1 Hs. 2 WaffG hinsichtlich des Vorfalls am 17.05.2016 privilegiert gewesen. Insoweit kann offenbleiben, ob der Kläger die beiden Waffen mit dazugehöriger Munition am 17.05.2016 schussbereit mit sich geführt hat (zum Begriff Anlage 1 Nr. 12 WaffG, vgl. hierzu Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 190). Jedenfalls lag durch Belassen der Waffen samt Munition im Tresor des Büroraums neben der Tankstelle kein „Führen“ i. S. d. Anlage 1 Nr. 4 WaffG mehr vor. Denn das Führen einer Waffe erfordert die Ausübung der tatsächlichen Gewalt in räumlich-spezifischer Hinsicht (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 61 Rn. 174). Diese hatte der Kläger spätestens dann nicht mehr inne, als er den Büroraum verließ und zur Polizeidienststelle fuhr.
2.
44 
Mithin liegt eine Aufbewahrung der Waffen vor, die an § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG i. V. m. § 36 WaffG a. F. (i. V. m. § 13 AWaffV a. F.) zu messen ist. Denn Waffen werden nur dann i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG sicher aufbewahrt, wenn die Voraussetzungen des § 36 WaffG a. F. beachtet werden (Erbs/Kohlhaas/Metzger, 221. EL August 2018, BJagdG § 17 Rn. 14 mit Verweis auf BayVGH, Beschluss vom 23.12.2015 – 21 ZB 15.2419 – juris Rdn. 12). § 36 Abs. 1 WaffG a. F. umfasst dabei seinem Anwendungsbereich nach nicht nur Schusswaffen, sondern auch Munition (vgl. Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 8). Nach Abs. 1 Satz 1 dieser Vorschrift hat derjenige, der Waffen oder Munition besitzt, die erforderlichen Vorkehrungen zu treffen, um zu verhindern, dass diese Gegenstände abhanden kommen oder Dritte sie unbefugt an sich nehmen. Um diesen Schutz zu gewährleisten, müssen Schusswaffen und Munition entsprechend den weiteren Regelungen des § 36 WaffG in besonders gesicherten Verhältnissen aufbewahrt werden. Dabei umfasst der Begriff der Aufbewahrung einerseits technische Vorkehrungen und andererseits ein entsprechendes Verhalten bei der Verwahrung der Waffe und die Beachtung der Verschlusspflichten (VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 21).
45 
Gem. § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. dürfen Schusswaffen und (erlaubnispflichtige) Munition nur getrennt voneinander aufbewahrt werden, sofern nicht die Aufbewahrung in einem Sicherheitsbehältnis erfolgt, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) entspricht.
46 
Auf der Grundlage des § 36 Abs. 5 WaffG a. F. hat das Bundesministerium des Innern als Verordnungsgeber die Anforderungen an die Aufbewahrung von Waffen und Munition in § 13 der Allgemeinen Waffengesetz-Verordnung (AWaffV) näher ausgestaltet. Nach § 13 Abs. 1, 3, 4, 6, 11 AWaffV a. F. gilt hinsichtlich der Aufbewahrung von Waffen und Munition:
47 
(1) In einem Sicherheitsbehältnis, das der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad 0 (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen Mitgliedstaates des Übereinkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum (EWR-Mitgliedstaat) oder der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24 992 (Stand: Mai 1995) entspricht, dürfen nicht mehr als zehn Kurzwaffen (Anlage 1 Abschnitt 1 Unterabschnitt 1 Nr. 2.6, dritter Halbsatz zum Waffengesetz), zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, oder zehn nach Anlage 2 Abschnitt 1 Nr. 1.1 bis 1.2.3 zum Waffengesetz verbotene Waffen aufbewahrt werden; unterschreitet das Gewicht des Behältnisses 200 Kilogramm oder liegt die Verankerung gegen Abriss unter einem vergleichbaren Gewicht, so verringert sich die Höchstzahl der aufzubewahrenden Waffen auf fünf. Wird die in Satz 1 genannte Anzahl überschritten, so darf die Aufbewahrung nur in einem Sicherheitsbehältnis, das mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I (Stand: Mai 1997) oder einer Norm mit gleichem Schutzniveau eines anderen EWR-Mitgliedstaates entspricht, oder in einer entsprechenden Mehrzahl von Sicherheitsbehältnissen nach Satz 1 erfolgen.
48 
(3) Munition, deren Erwerb nicht von der Erlaubnispflicht freigestellt ist, darf nur in einem Stahlblechbehältnis ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung oder in einem gleichwertigen Behältnis aufbewahrt werden.
49 
(4) Werden Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, in einem Sicherheitsbehältnis, das der Sicherheitsstufe A nach VDMA 24992 (Stand: Mai 1995) entspricht, aufbewahrt, so ist es für die Aufbewahrung von bis zu fünf Kurzwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, und der Munition für die Lang- und Kurzwaffen ausreichend, wenn sie in einem Innenfach erfolgt, das den Sicherheitsanforderungen nach Absatz 1 Satz 1 entspricht; in diesem Fall dürfen die Kurzwaffen und die Munition innerhalb des Innenfaches zusammen aufbewahrt werden. Im Falle der Aufbewahrung von Schusswaffen in einem Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A oder B nach VDMA 24992 ist es für die Aufbewahrung der dazugehörigen Munition ausreichend, wenn sie in einem Innenfach aus Stahlblech ohne Klassifizierung mit Schwenkriegelschloss oder einer gleichwertigen Verschlussvorrichtung erfolgt; nicht zu den dort aufbewahrten Waffen gehörige Munition darf zusammen aufbewahrt werden.
50 
(6) In einem nicht dauernd bewohnten Gebäude dürfen nur bis zu drei Langwaffen, zu deren Erwerb und Besitz es einer Erlaubnis bedarf, aufbewahrt werden. Die Aufbewahrung darf nur in einem mindestens der Norm DIN/EN 1143-1 Widerstandsgrad I entsprechenden Sicherheitsbehältnis erfolgen. Die zuständige Behörde kann Abweichungen in Bezug auf die Art oder Anzahl der aufbewahrten Waffen oder das Sicherheitsbehältnis auf Antrag zulassen.
51 
(11) Bei der vorübergehenden Aufbewahrung von Waffen im Sinne des Absatzes 1 Satz 1 oder des Absatzes 2 oder von Munition außerhalb der Wohnung, insbesondere im Zusammenhang mit der Jagd oder dem sportlichen Schießen, hat der Verpflichtete die Waffen oder Munition unter angemessener Aufsicht aufzubewahren oder durch sonstige erforderliche Vorkehrungen gegen Abhandenkommen oder unbefugte Ansichnahme zu sichern, wenn die Aufbewahrung gemäß den Anforderungen der Absätze 1 bis 8 nicht möglich ist.
52 
Ausgehend hiervon war der Beklagte nicht bereits aufgrund der wirksamen Widerrufsverfügung der Stadt E. vom 02.11.2017 hinsichtlich der Waffenbesitzkarten des Klägers (die Gegenstand des Verfahrens X K .../... war) zur Entziehung des Jagdscheins verpflichtet. Denn entgegen der Auffassung des Beklagten besteht kein Automatismus, dass im Falle der angenommenen waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit eines Jägers auch dessen Jagdschein zwingend zu entziehen wäre. Der Beklagte war gem. §§ 17, 18 BJagdG vielmehr gehalten, eine eigene Würdigung desselben Sachverhalts (mit dem gleichen rechtlichen Bewertungsmaßstab, vgl. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG bzw. § 5 Abs. 2 Nr. 2 b) WaffG) wie die Waffenbehörde der Stadt E. vorzunehmen und die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit des Klägers i. R. d. jagdrechtlichen Entziehungsverfahrens eigenständig zu beurteilen.
53 
Die Entscheidung des Beklagten, aufgrund der angenommenen jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit des Klägers diesen (auch) den Jagdschein zu entziehen, ist (im Ergebnis dennoch) zutreffend. Dem Kläger ist – auch unter Berücksichtigung seiner Eigenschaft als Jäger und den diesbezüglichen Privilegierungstatbeständen – ein Aufbewahrungsverstoß vorzuwerfen (dazu a)), der zum maßgeblichen Zeitpunkt seine jagdrechtliche Unzuverlässigkeit begründet (dazu b)).
a)
54 
Nach den Einlassungen des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 legt die Kammer (als Tatsachen i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG) dem Kläger zur Last, dass er Munition in seinem Tresor des an die Tankstelle angeschlossenen Bürogebäudes dauerhaft (dazu aa)) und am 17.05.2016 Kurzwaffen und (dazugehörige sowie andere) Munition in jenem Tresor in unzulässiger Weise aufbewahrt hat (dazu bb) und cc)).
aa)
55 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 (soweit für die hier entscheidende Kammer ersichtlich erstmals) mitgeteilt, dass er das Etikett mit der Bezeichnung B-Schrank nach VDMA 24992 selbst an dem Tresor angebracht habe, weil er seitens seiner Versicherung zum Nachweis eines solchen Behältnisses zur Aufbewahrung von Bargeld veranlasst war, dass er aber (trotz größter Anstrengungen) tatsächlich nicht habe ermitteln können, um was für ein Modell (mit entsprechender Sicherheitsstufe) es sich bei dem fraglichen Tresor wirklich handelte. Der Kläger konnte seine weitere Behauptung, dass es sich – entgegen der formalen Etikettierung – tatsächlich um ein Behältnis mit dem Widerstandsgrad 0 handeln würde, nicht belegen oder auch nur glaubhaft machen. Eine nachträgliche Überprüfung des Tresors auf seine Sicherheitsstufe oder seinen Widerstandsgrad hin scheidet mittlerweile aus, nachdem der Kläger angegeben hat, dass er nicht mehr im Besitz desselben sei. Die Kammer geht daher in Übereinstimmung mit der Einschätzung des Beklagten in der mündlichen Verhandlung davon aus, dass es sich bei dem Tresor, der kein klassischer Waffenschrank/Jägerschrank ist, allenfalls um einen solchen der Sicherheitsstufe B nach VDMA 24992 (bzw. um ein mit dieser Sicherheitsstufe vergleichbares Behältnis) handelt.
56 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter eingeräumt, dass er der Waffenbehörde der Stadt E. vor bzw. bei Beantragung seiner Waffenbesitzkarten die beabsichtigte Aufbewahrung von Munition in dem fraglichen Tresor im Büroraum neben der Tankstelle nicht i. S. d. § 36 Abs. 3 WaffG a. F. angezeigt und die ordnungsgemäße Verwahrung der Munition in diesem Tresor nachgewiesen hat. Hieraus folgert die Kammer eine unzulässige Aufbewahrung von Munition in einem solchen Behältnis. Zwar ist gem. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. die Aufbewahrung von erlaubnispflichtiger Munition in einem Tresor wie dem vorliegenden – bei rein materieller Betrachtung – zulässig und die Anwendbarkeit des § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. nicht durch § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. gesperrt: Bei systematischer Auslegung zu den übrigen Absätzen des § 13 AWaffV a. F. folgt aus § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. – im Falle seiner Anwendbarkeit –, dass erlaubnispflichtige Munition in einem solchen Gebäude und Tresor nicht aufbewahrt werden darf, weil der Tresor nicht den gem. § 13 Abs. 6 AWaffV a. F. erforderlichen Widerstandsgrad I aufwies und insoweit eine Abweichung von § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. geboten ist (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7: „Von der Munition spricht die Bestimmung nicht. Aus der Gesamtregelung des § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG ist aber zu entnehmen, dass in derartig stark gesicherten Behältnissen auch die Munition verwahrt werden darf. Dagegen wird die allgemeine Regelung des Absatzes 3 hier im Rahmen der vorliegenden Sonderbestimmung nicht anwendbar sein.“).
57 
Die Norm ist aber auf den vorliegenden Fall der Aufbewahrung der Waffen im Büroraum neben der Tankstelle nicht anwendbar. Denn bei diesem handelt es sich nicht um ein nicht dauernd bewohntes Gebäude. Dies folgt – entgegen dem an sich klaren Wortlaut – aus einer teleologischen und historischen Auslegung der Bestimmung. Nach der einschlägigen Kommentarliteratur sind unter Bezugnahme auf die Verordnungsbegründung nicht dauernd bewohnte Gebäude solche, in denen nur vorübergehend Nutzungsberechtigte verweilen, z. B. Jagdhütten, Wochenend- oder Ferienhäuser oder -wohnungen. Regelmäßig sind derartige Gebäude gering frequentiert, befinden sich im Außenbereich und sind weniger massiv gebaut als typische Wohnhäuser (BR-Drs. 415/03, 50; vgl. auch Nr. 36.2.9 WaffVwV; Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 45; Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9; Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7), so dass ein erhöhter Schutz wegen des erhöhten Einbruchrisikos erforderlich ist. Aus diesem Grunde werden die Aufbewahrungsmöglichkeiten stark beschränkt (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 7; ähnlich Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46: weil Schussw. dort weit überwiegend einer Präsenz des Waffenbesitzers und damit der Kontrolle und Bewachung durch den Waffenbesitzer entzogen sind). Maßgebliches Abgrenzungskriterium ist daher, ob die Räume/Gebäude einer kontinuierlichen Kontrolle (des Waffenbesitzes oder anderer Personen) unterliegen (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46; Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9). Hintergrund dieses Kriteriums ist danach nicht (vordergründig) die Häufigkeit des Aufenthalts oder gar dessen dauerhafte Bewohnung, sondern die Lage des Gebäudes, insbesondere seine Einbindung in Kontrollstrukturen (Nachbarschaft, Alarmanlage, eventuell Anwesenheit anderer Personen als des Waffenbesitzers, vgl. Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9). Nach in der Literatur geäußerter Auffassung sollen daher bspw. Bürogebäude in einem reinen Gewerbegebiet auch zu den nicht dauernd bewohnten Gebäuden zählen. Andererseits seien alle Gebäude dauernd bewohnt, in denen sich eine Person dauernd aufhält, selbst wenn diese zum Umgang mit Waffen nicht berechtigt sei (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 46; ebenso Apel/Bushart AWaffV § 13 Rn. 9).
58 
Dies zugrunde gelegt, spricht vorliegend mehr dafür, dass das Büro im angrenzenden Gebäude zur Tankstelle als dauerhaft bewohntes Gebäude anzusehen ist, als gegen diese Annahme spricht. Über die Tankstelle bzw. den dazugehörigen Tankstellenshop, den der Kläger nach der Stilllegung der Tankstelle weiterbetrieb, war als bauliche Sachgesamtheit sichergestellt, dass eine regelmäßige personelle Kontrolle des gesamten Anwesens gegeben war. Hierfür spricht auch, dass das Risiko des Einbruchs durch die Alarmsicherung des angeschlossenen Büroraums ggü. den sonstigen Beispielen (Jagdhütte, Ferienwohnung etc.) verringert war. Das erhöhte Einbruchsrisiko bzgl. einer Tankstelle bewertet die Kammer demgegenüber als hintergründig. Hieraus folgt, dass die Aufbewahrung der Waffen und Munition im Tresor des Büroraums nicht an § 13 Abs. 6 AWaffV a. F., sondern an § 13 Abs. 1-4 und ggf. 11 AWaffV a. F. zu messen ist. Dass der Tresor nicht den 0- oder I-Widerstandsgrad (nach DIN/EN 1143-1) erreicht, ist mithin (insoweit) unschädlich.
59 
Ein sachgemäßer Umgang mit Munition und eine sorgfältige Verwahrung derselben i. S. d. § 17 Abs. 3 Nr. 2 BJagdG ist jedoch nach Auffassung der Kammer nicht gegeben, wenn Munition unter Verletzung der Anzeige- und Nachweispflicht des § 36 Abs. 3 S. 1 WaffG in einem der Waffenbehörde nicht gemeldeten Behältnis aufbewahrt wird – selbst wenn die Aufbewahrung in einem solchen Behältnis (materiell betrachtet) i. S. d. § 13 Abs. 3 AWaffV a. F. möglich wäre. Insoweit trifft den Waffenbesitzer (i. R. d. Beantragung eines Waffenscheins) eine „Bringschuld“, die ordnungsgemäße Aufbewahrung von Waffen nachzuweisen (vgl. Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, WaffG § 36 Rn. 10). Nur so ist die Waffenbehörde in die Lage versetzt, anlassunabhängig und ohne Vorankündigung die Überprüfung der ordnungsgemäßen Aufbewahrung vornehmen zu können (vgl. § 36 Abs. 3 S. 2 WaffG). Kommt der Waffenbesitzer dieser Nachweispflicht nicht nach, liegt nach Dafürhalten der Kammer eine i. S. d. § 36 Abs. 1, 5 WaffG i. V. m. § 13 AWaffV (jeweils a. F.) unzulässige Aufbewahrung von Waffen bzw. Munition vor. So liegt der Fall hier.
60 
bb) § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F.
61 
Die Aufbewahrung der Kurzwaffen sowie der dazugehörigen Munition im Tresor des Büroraums am 17.05.2016 war nicht nach § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. zulässig.
62 
Die Kammer legt § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. systematisch dergestalt aus, dass dessen Anwendbarkeit es nicht erfordert, dass die Aufbewahrung in einem sog. Jägerschrank i. S. d. § 13 Abs. 4 S. 1 AWaffV a. F. erfolgt. Vielmehr stellt § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. eine allgemeine Bestimmung bzgl. der gemeinsamen Aufbewahrung von Kurzwaffen und Munition dar.
63 
In einem für bis zu zehn Langwaffen zugelassenen Sicherheitsbehältnis der Sicherheitsstufe A nach Norm VDMA 24992 (einwandig, dreiseitige Verriegelung und Sicherheits-Doppelbartschloss) können zusätzlich bis zu fünf Kurzwaffen sowie die Munition für Kurz- und Langwaffen aufbewahrt werden, wenn diese Schränke – meist als „Jägerschränke“ bezeichnet – mit einem Innenfach versehen sind, das dem höheren Sicherheitsstandard des Absatzes 1 Satz 1 (B) entspricht; insofern bestehen auch gegen Zusammenverwahrung von Waffen und Munition (vgl. § 36 Abs. 1 Satz 2 WaffG) keine Bedenken, da zwei Hindernisse überwunden werden müssten, um einerseits an die Langwaffen, andererseits an die Kurzwaffen und die Munition zu gelangen (Begr. BR-Drucks. 415/03 S. 49; Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 5). Insofern verbleibt es gem. § 13 Abs. 4 S. 2 AWaffV a. F. und § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. aber bei dem Grundsatz, dass Waffen und Munition zusammen nur in einem A- oder B-Schrank mit abschließbarem Innenfach aufbewahrt werden dürfen, da nur ein solcher einen doppelten Entwendungsschutz sicherstellt.
64 
Der im Büroraum der Tankstelle eingebaute Tresor (mit der Etikettierung Stahlschrank B nach VDMA 24992) genügt diesen Anforderungen schon deshalb nicht, weil er nicht über das erforderliche Innenfach verfügt, sodass eine gemeinsame Aufbewahrung von Waffen und Munition dort nicht zulässig war. Um eine solche Aufbewahrung handelte es sich vorliegend aber. Hinzu kommt, dass auch die erforderliche Sicherheitsstufe (B) vorliegend nicht nachgewiesen oder auch nur glaubhaft gemacht worden ist, wenngleich der Beklagte in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 (auf der Grundlage der vorhandenen Lichtbilder) es zumindest für möglich hielt, dass der fragliche Tresor diese Sicherheitsstufe aufweisen könnte.
65 
cc) § 13 Abs. 11 AWaffV a. F.
66 
Die Aufbewahrung der Kurzwaffen sowie der (dazugehörigen sowie sonstigen) Munition am 17.05.2016 im Tresor des Büroraums neben der Tankstelle war auch nicht gem. § 13 Abs. 11 AWaffV a. F. zulässig.
67 
Die Vorschrift des § 13 Abs. 11 AWaffV a. F. ist als Ausnahmevorschrift bzw. Privilegierungstatbestand u. a. für Jäger eng auszulegen (vgl. VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris Rn. 28).
68 
Insoweit muss ein unmittelbarer – auch zeitlicher – Zusammenhang (zur Jagd) vorliegen (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 13; VG Düsseldorf, Urt. v. 10.05.2013 - 22 K 7560/11 – juris; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14. Oktober 2014 – 4 K 2472/14 –, juris Rn. 28). In diesen Fällen hat zumindest eine Verwahrung unter angemessener Aufsicht stattzufinden. Vom Waffenbesitzer wird eine den Umständen des Einzelfalls angepasste sichere Aufbewahrung, die die Waffen nicht „aus den Augen“ lässt, verlangt (aktiver Entwendungs- oder Missbrauchsschutz). Aber auch passiver Schutz ist zulässig, z. B. durch die Aufbewahrung der Schusswaffe in einem (sie der Sicht entziehenden) Transportbehältnis, die Entfernung eines wesentlichen Teils und/oder die Anbringung einer Abzugsverriegelung. Durch die Wörter „angemessen“ und „erforderlich“ bringt die Verordnung zum Ausdruck, „dass es um ein Maß des Schutzes geht, der insbesondere der Dauer der vorübergehenden Aufbewahrung und der Art und Menge der aufzubewahrenden Gegenstände Rechnung zu tragen hat“ (Begr. BR-Drucks. 415/03 S. 51). Die Sicherheitsanforderungen hängen vom jeweiligen Einzelfall ab (Steindorf/Gerlemann, 10. Aufl. 2015, AWaffV § 13 Rn. 13). In Fällen der längeren und absehbaren Abwesenheit hat der Erlaubnisinhaber die Waffen und Munition in seiner Wohnung oder seinem Haus entsprechend den allgemeinen Vorschriften aufzubewahren (Gade/Gade, 2. Aufl. 2018, WaffG § 36 Rn. 72).
69 
Ein solcher unmittelbarer Zusammenhang zur Jagd ist in der verwaltungsgerichtlichen Judikatur unter anderem dann angenommen worden, wenn während des Transports der Waffe zur Jagd, diese kurzfristig im Fahrzeug zurückgelassen wird, z.B. bei einem Tankstopp, einem Halt vor einem Geldinstitut oder auch zur Einnahme eines Mittagessens (VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 –, juris Rn. 23 unter Verweis auf Ziffer 12.3.3.2 und Ziffer 36.2.15 WaffVwV; VG Karlsruhe, Beschluss vom 14.10.2014 - 4 K 2472/14 -, juris; BayVGH, Beschluss vom 30.03.2010 - 21 Cs 10.392 - juris; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 - juris). Erforderlich ist jedoch in all diesen Fällen, dass der Transport der Waffe und die weniger gesicherte Aufbewahrung der Waffe einem jagdrechtlichen Bedürfnis entsprechen.
70 
Ausgehend hiervon wäre es dem Kläger noch zuzubilligen gewesen, die Waffen samt Munition für die Erledigung der Geschäfte in der Tankstelle zu belassen (hier: das Tabakholen). Nicht hingegen war es dem Kläger gestattet, die Waffen im Tresor des Büroraums für längere Zeit – auch nicht für nur wenige Stunden – zu belassen, weil ein aktiver Entwendungs- und Missbrauchsschutz i. S. e. „nicht aus den Augen lassen“ nicht sichergestellt war. Denn der Kläger konnte nicht (berechtigterweise) damit rechnen, innerhalb kürzester Zeit zurück zur Tankstelle zu gelangen, um die Kontrolle der Waffen und Munition fortwährend sicherzustellen. Selbst wenn er damit hätte rechnen können (und dürfen), dass sein Gang zur Polizei am 17.05.2016 nur kurze Zeit in Anspruch nehmen würde, musste er anderweitige Erledigungen/Zwänge – wie vorliegend geschehen – in Betracht ziehen, die ihn an der zügigen Rückkehr zur Tankstelle hätten hindern können. Insoweit ist ihm zumindest ein fahrlässiger/objektiver Aufbewahrungsverstoß vorzuwerfen (der ausreicht, vgl. VG Arnsberg, Gerichtsbescheid vom 17.01.2017 – 8 K 3302/15 – juris Rn. 49 f.; Verwaltungsgericht des Saarlandes, Urteil vom 16.12.2010 – 1 K 225/10 –, juris Rn. 45; VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 –, juris Rn. 36; VG Frankfurt, Urteil vom 30.11.2012 - 5 K 3329/12.f - juris), weil die gemeinsame Aufbewahrung der Waffen und Munition im Tresor des Büroraums der Tankstelle nicht mehr im unmittelbaren Zusammenhang mit der Jagd stand. Denn (spätestens) durch den Gang zur Polizei hat der Kläger – seinen Vortrag als wahr unterstellt – den unmittelbaren Zusammenhang zur Jagd unterbrochen (in diesem Sinne in einem vergleichbaren Fall auch OVG Lüneburg, Beschluss vom 22. März 2016 – 11 ME 35/16 –, juris Rn. 7). Die Kammer vermag insoweit nicht zu erkennen, dass die Deponierung der Waffen samt Munition im Tresor des Bürogebäudes noch im Zusammenhang mit der Jagd(ausübung) gestanden hätte. Zwar mag es so sein, dass die Tankstelle auf direktem Wege zwischen dem Wohnsitz des Klägers und dessen Jagdrevier lag. Durch die Fahrt zur Polizei hat er ebendiesen aber unterbrochen. Es wäre vom Kläger zu verlangen gewesen, vor der Fahrt zur Polizei zunächst zurück in sein Wohnhaus zu fahren und die Waffen dort sicher (i. S. d. § 13 Abs. 1-4 AWaffV, § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F.) zu verwahren, bevor er sich zur Polizei begeben hätte. Gründe der Bequemlichkeit und der Praktikabilität stehen einer Unmöglichkeit der sicheren Verwahrung ebenso wenig gleich wie terminliche Zwänge (VG Karlsruhe, Urteil vom 20. März 2015 – 6 K 2873/13 –, juris Rn. 26; VG Köln, Beschluss vom 22.01.2014 – 20 L 1552/13 – juris Rn. 9 ff.) und vermögen deshalb den erforderlichen unmittelbaren Zusammenhang der Entnahme der Waffen aus der sicheren Verwahrung, ihrem Transport und ihrer Aufbewahrung mit der beabsichtigten Jagdausübung nicht herzustellen (vgl. auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 29).
71 
Dass die Aufbewahrung der Kurzwaffen und der Munition im Fahrzeug des Klägers am 17.05.2016 nach seinem subjektiven Empfinden oder gar objektiv noch unsicherer gewesen wäre, führt vorliegend ebenfalls zu keiner anderen Beurteilung. Auf das subjektive Empfinden des Betroffenen kommt es schon von vornherein nicht an (vgl. VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Urteil vom 10.05.2013 - 22 K 7560/11 – juris). Aber auch der Umstand, dass die Aufbewahrung im Fahrzeug bei objektiver Betrachtungsweise noch unsicherer gewesen sein mag, ändert nichts am objektiven Bestehen des Aufbewahrungsverstoßes. Die Aufbewahrungsvorschriften (bzw. ihre Einhaltung) gelten nämlich nicht relativ; gefordert wird vielmehr stets die sicherste Form der Aufbewahrung. Diese wäre hier die Verbringung der Waffen zur Wohnung des Klägers gewesen.
3.
72 
Der festgestellte Verstoß rechtfertigt die Prognose, dass der Kläger auch in Zukunft die Gewähr einer sach- und ordnungsgemäßen Aufbewahrung nicht erbringen (können) wird.
a)
73 
Für die Annahme der Unzuverlässigkeit kommt es nicht darauf an, ob eine konkrete Wiederholungsgefahr besteht. Nach § 17 Abs. 3 BJagdG ist (ebenso wie bei § 5 Abs. 2 WaffG) zwar eine zukunftsbezogene Beurteilung unter Einbeziehung und Bewertung aller Tatsachen, die in diesem Zusammenhang bedeutsam sind, gefordert. Die Prognose hat sich indes am Zweck des Gesetzes zu orientieren, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG), nämlich zum Schutz der Allgemeinheit diese vor den schweren Folgen eines nicht ordnungsgemäßen Umgangs mit Waffen zu bewahren. Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen (vgl. BVerwG, Beschluss vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 juris Rn. 5 m. w. N.). In Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen und Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, ist für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Hat ein Waffenbesitzer im Bereich waffenrechtlicher Kernpflichten bereits einmal versagt, ist schon dies allein ein gewichtiges Indiz dafür, dass er das in ihn gesetzte Vertrauen nicht mehr verdient. Demgegenüber ist nicht etwa der Nachweis gefordert, der Betreffende werde mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit in Zukunft erneut mit Waffen nicht sorgfältig umgehen oder diese nicht sorgfältig verwahren. Angesichts des möglichen Schadens bei Nichtbewährung und des präventiven ordnungsrechtlichen Charakters der Forderung nach einer besonderen Zuverlässigkeit für den Erwerb und Besitz erlaubnispflichtiger Waffen genügt es vielmehr, dass bei verständiger Würdigung aller Umstände eine gewisse Wahrscheinlichkeit für eine nicht ordnungsgemäße Ausübung des erlaubnispflichtigen Umgangs mit Waffen verbleibt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 02.11.1994 – 1 B 215.93 – juris Rn. 10; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 – 1 S 1391/11 – juris Rn. 4; BayVGH, Beschluss vom 16.09.2008 – 21 ZB 08.655 – juris Rn. 7; Beschluss vom 07.11.2007 – 21 ZB 07.2711 – juris Rn. 7).
74 
Bei einer einmaligen Verfehlung ist aber besonders zu prüfen, ob diese so schwer wiegt, dass sie als Anknüpfungspunkt für die Prognose der absoluten Unzuverlässigkeit herangezogen werden kann. In diesem Zusammenhang ist auch zu berücksichtigen, ob eine Unbelehrbarkeit nach Eintritt eines Schadens vorliegt, d.h. ein waffenrechtlich bedenkliches Verhalten bagatellisiert wird (so auch VG Minden, Urteil vom 23. Juni 2015 – 8 K 2615/14 – juris, a. a. O. Rn. 47 mit Verweis auf Heller/Sochinka, Waffenrecht, 2. Auflage, Rz 759, S. 164).
75 
Soweit der Kläger meint, dass ein Zugriff Dritter in/auf den Tresor im separaten und abgeschlossenen Büroraum nicht möglich gewesen und deshalb die Sicherheit jeder Zeit gewährleistet gewesen sei, ist dies unmaßgeblich. Denn es kommt nicht darauf an, ob und in welchem Umfang durch einen Aufbewahrungsverstoß im Einzelfall eine konkrete Gefährdung der Allgemeinheit eingetreten ist. Der Schutz der Allgemeinheit vor von Waffen/Munition ausgehenden Gefahren soll gerade durch die geltenden Aufbewahrungsvorschriften erreicht werden. Dementsprechend berührt jeder Verstoß gegen die Aufbewahrungsvorschriften zugleich die Sicherheitsinteressen der Allgemeinheit, jedenfalls im Sinn einer abstrakten Gefährdung, was ausreichend ist (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 31.05.2010 – 20 B 782/10 – juris; BayVGH, Beschluss vom 02. 10.2013 – 21 CS 13.1564 – juris Rn. 12; ähnlich VG Karlsruhe, Beschluss vom 22. Mai 2017 – 2 K 7847/16 – juris 18; SächsOVG, Beschluss vom 12.08.2016 - 3 B 113/16 – juris).
76 
Ausgehend von diesen Grundsätzen ist bei dem Kläger die Annahme der jagdrechtlichen Unzuverlässigkeit gerechtfertigt. Auch wenn es vorliegend zu keinem konkreten Schaden von Personen gekommen ist, ist der festgestellte Aufbewahrungsverstoß nicht als derart geringfügig und unerheblich anzusehen, dass er die Annahme einer Negativprognose nicht zu begründen vermöchte. Angesichts des überragenden Stellenwerts der Einhaltung von Aufbewahrungsvorschriften im Interesse der Sicherheit der Allgemeinheit ist die unterbliebene sichere getrennte Aufbewahrung der Kurzwaffen samt Munition in einem dafür vorgesehenen Waffenschrank am 17.05.2016 als hinreichend gravierendes Fehlverhalten des Klägers einzustufen. Diese Einschätzung wird durch den Umstand verstärkt, dass der Kläger die Existenz seines Tresors und die Tatsache, dass er dort regelmäßig und damit dauerhaft Munition verwahrt, der Waffenbehörde der Stadt E. nicht angezeigt hat. Hierin sieht das Gericht eine von einer gewissen Sorglosigkeit oder Nachlässigkeit geprägte Verhaltensweise, bzgl. derer der Kläger die Eignungszweifel auch in der mündlichen Verhandlung nicht auszuräumen vermochte. Denn in dieser hat der Kläger – über seine berechtigte Verteidigung in der Sache hinaus – sein diesbezüglichen Fehlverhalten (erneut) bagatellisiert, indem er mehrmals darauf abgehoben hat, dass er die von ihm gewählte Aufbewahrung am 17.05.2016 als die sicherste angesehen hat. Nach wie vor ist er der Auffassung, dass sowohl die Waffen- und Jagdbehörde als auch das Gericht ihm einen Verstoß lediglich „andichten“ bzw. unterstellen wollten, um (gezielt und missbräuchlich) seine Unzuverlässigkeit begründen zu können. Eine sachliche Auseinandersetzung des Klägers mit den ihm gegenüber geäußerten Vorwürfen hat bei ihm bis heute nicht stattgefunden. Zwar hat der Kläger für die Zukunft (erneut) erklärt, er werde keinen derartigen Aufbewahrungsverstoß mehr begehen und sich nunmehr stets an die diesbezüglichen Anforderungen halten, um keine weitere Angriffsfläche für diesbezügliche Vorwürfe/Beanstandungen der Behörden mehr zu geben. Hinsichtlich der vorgeworfenen Verstöße kann von einer Einsicht des Klägers aber – nach wie vor – keine Rede sein.
77 
Bei der anzustellenden Prognose ist der Schluss von der Verhaltensweise als Tatsache auf das in Zukunft zu erwartende Verhalten ein rationaler Schluss. Es wird hierbei keine psychologisch unangreifbare Charakterstudie verlangt, die der Erlaubnisbehörde auch gar nicht zustehen würde, sondern eine auf der Lebenserfahrung basierende Einschätzung. Es ist dabei auch keine umfassende Zukunftsprognose vorzunehmen. Vielmehr können schon Zweifel für die Verneinung der Zuverlässigkeit ausreichen. Weitergehende Anforderungen würden den präventiven Charakter der Vorschrift genauso wie die Tatsache übersehen, dass auch vermeintlich exakte Begutachtungen ein Restrisiko fast nie ausschließen können. Dieses Restrisiko muss im Bereich des Waffenrechts aber nicht hingenommen werden. Von daher genügt allein die Tatsache, die einen nachvollziehbaren und plausiblen Schluss auf das Wesensmerkmal des unvorsichtigen oder nicht sachgemäßen Umgangs mit einer Waffe oder der nicht ordnungsgemäßen Verwahrung zulässt (VG Minden, Urteil vom 23.06.2015 – 8 K 2615/14 – juris Rn. 41).
78 
Derartige Eignungszweifel bestehen vorliegend aufgrund der vorstehend festgestellten Tatsachen und der hieraus ableitbaren Einschätzung (der Persönlichkeit) des Klägers, die die Kammer in der mündlichen Verhandlung vom 24.01.2019 von diesem gewonnen hat.
c)
79 
Der im Rahmen der Durchsuchung am 17.05.2016 festgestellte Aufbewahrungsverstoß ist auch im vorliegenden Verfahren verwertbar und unterliegt – wiewohl die Durchsuchung ausweislich der Niederschrift der mündlichen Verhandlung der 7. Kammer im Verfahren X K .../... vom 20.03.2018 rechtswidrig gewesen sein dürfte – keinem Beweisverwertungsverbot.
80 
Wie die 7. Kammer im Verfahren X K .../... mit Urteil vom 20.03.2018 erkannt hat, war der im Rahmen der Durchsuchung festgestellte Verstoß gegen die Aufbewahrungspflicht des § 36 Abs. 1 S. 2 WaffG a. F. im dortigen Verfahren (d. h. bei der Frage, ob der Kläger die i. S. d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 b) WaffG erforderliche Zuverlässigkeit besitzt) verwertbar und damit beachtlich. Selbiges gilt auch im hier vorliegenden Verfahren: In der verwaltungsgerichtlichen Judikatur ist geklärt, dass auch eine wegen eines (hier schon nicht vorliegenden) Verstoßes gegen Art. 13 Abs. 2 GG rechtswidrige Hausdurchsuchung im verwaltungsgerichtlichen Verfahren kein Beweisverwertungsverbot auslöst (explizit zu der hier in Rede stehenden Konstellation eines waffenrechtlichen Verwaltungsverfahrens betreffend den Widerruf von Waffenbesitzkarten: SaarlOVG, Beschluss vom 09.12.2016 - 2 A 85/16 - juris Rn. 12; ferner allgemein VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.08.2011 - 1 S 1391/11 - juris Rn. 7; ebenso VG Ansbach, Urt. v. 16.12.2009 - AN 15 K 09.01147 - juris Rn. 37 m. w. N.; BayVGH, Beschluss vom 10.11.2010 - 21 ZB 10.1387 - juris Rn. 7). Die vom Kläger im Verfahren 7 K 164/17 angeführte Entscheidung des BayVGH (Beschluss vom 24.07.2012 - 11 ZB 12.1362 - juris) ist auf den vorliegenden Fall nicht übertragbar, weil sie die Konstellation eines strafprozessualen Beweisverwertungsverbots (vgl. BayVGH, Beschluss vom 21.11.2011 - 11 CS 11.2247 - juris Rn. 11) betrifft. Der von der 7. Kammer im Verfahren 7 K 4441/16 angenommene Verstoß gegen die Anforderungen an eine (verfahrensrechtlich) rechtmäßige Durchsuchung der Wohn- und Geschäftsräume des Klägers wirkt sich daher auf das vorliegende Verfahren nicht aus.
4.
81 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.