Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 3 K 11142/03

Tenor

Der Widerrufsbescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25. März 2003 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten für Asylangelegenheiten, die dieser selbst trägt.

Tatbestand

 
Die Mitglieder der Familie ... sind Staatsangehörige von Serbien und Montenegro aus Gjurakovac (ca. 12 km von Klina entfernt) im Kosovo.
Die Familie kam im August 1991 auf der Suche nach Schutz als politische Flüchtlinge aus dem Kosovo nach Deutschland. Die Asylanträge blieben im behördlichen und gerichtlichen Verfahren und einem Folgeantragsverfahren erfolglos. Auch eine Asylklage des in Deutschland geborenen Sohnes ..., der im Oktober 1996 erstmals (erfolglos) Asylantrag gestellt hatte, hatte keinen Erfolg. Am 23.12.1997 stellten sämtliche Familienmitglieder erneut Anträge auf Durchführung weiterer Asylverfahren. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte die Anträge mit Bescheid vom 17.2.1998 ab und drohte den Familienmitgliedern die Abschiebung nach Jugoslawien an.
Diese erhoben am 25.2.1998 beim Verwaltungsgericht Stuttgart Klage (A 4 K 10902/98). Zu den Geschehnissen ab Frühjahr 1999 brachten sie im Gerichtsverfahren neu vor, dass sie Ashkali seien und ihnen, obwohl sie sich bisher als Albaner gefühlt hätten, nunmehr Verfolgung seitens der Albaner und der UCK drohe. Noch im Frühjahr seien andere bisher im Kosovo verbliebene Familienmitglieder von den Serben vertrieben worden.Ihr dortiges Haus sei inzwischen völlig niedergebrannt worden - vermutlich durch die Albaner.
Mit rechtskräftig gewordenem Urteil vom 29.10.1999 gab das Gericht den Klagen teilweise statt und verpflichtete die Beklagte zur Feststellung, dass in der Person der Kläger ein Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG vorliege. Das Gericht gelangte zur Überzeugung, dass die Kläger bei einer Rückkehr in den Kosovo zum gegenwärtigen Zeitpunkt wegen des militanten albanischen Nationalismus um Leib und Leben fürchten müssten, da sie aufgrund ihrer dunkleren Hautfarbe und wegen ihres Wohnsitzes im „Magjup“-Viertel zumindest von ihren Nachbarn unschwer (als Ashkali) erkannt werden könnten. Eine Fluchtalternative im restlichen Staatsgebiet sei nicht gegeben, weil ihnen dort andere existenzielle Gefahren drohten. Das Bundesamt erfüllte die Verpflichtung aus dem Gerichtsurteil mit Bescheid vom 4.1.2000.
Am 2.12.2002 leitete der Vizepräsident des Bundesamts nach einer entsprechenden Anfrage der Ausländerbehörde ein Widerrufsverfahren gemäß § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG hinsichtlich der Kläger ein. Mit Schreiben vom 30.1.2003 (den Klägern ... zugestellt am 4.2.2003) hörte der damit beauftragte Bedienstete die Kläger unter Fristsetzung zum beabsichtigten Widerruf an. Die Kläger ließen ihren Prozessbevollmächtigten mit Antwortschreiben vom 19.12.2003 jeweils geltend machen, ihrer Ansicht nach habe sich die Situation der Ashkali im Kosovo seit November 1999 nicht geändert.
Mit Bescheiden vom 25.3.2003 widerrief das Bundesamt die im Bescheid vom 4.1.2000 ausgesprochene Feststellung gemäß § 53 Abs. 6 AuslG und stellte fest, dass andere Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG nicht vorlägen. Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die derzeitige allgemeine Lage der Roma, Ashkali und Ägypter im Kosovo keine extreme konkrete Gefährdung für jeden Einzelnen im Sinne von § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG darstelle.
Die Kläger haben jeweils am 17.4.2003 Klage erhoben. Sie machen geltend, dass sie als Ashkali im Kosovo nach den Unruhen im März 2004 extremen Gefahren für Leib und Leben ausgesetzt wären.
Sie beantragen,
den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 25.3.2003 aufzuheben.
10 
Die Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Zur Lage im Kosovo nach den Märzunruhen 2004 hat sie sich nicht geäußert.
13 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die vom Bundesamt vorgelegten Akten der Asylverfahren der Kläger verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
14 
Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind.
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
16 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt. Dies folgt jedenfalls aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 3 AsylVfG, auf den sich das Bundesamt hier beruft, befreit nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegensteht. Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der - hier allein infrage stehenden - Sachlage entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil, denn die Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 18.9.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118).
17 
Wegen einer solchen Bindung an die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - muss das Bundesamt nach den Unruhen im März 2004 im Kosovo den Klägern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nach wie vor zugestehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist ein in irgendeiner Weise entscheidungserheblicher Unterschied zwischen der Sach- und Rechtslage, die das Verwaltungsgericht im Oktober 1999 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, und der Beurteilung nach dem heutigen Erkenntnisstand nicht festzustellen. Vielmehr zeigt sich, dass die Gefahren für Leib und Leben, vor denen das Verwaltungsgericht die Kläger damals geschützt hat, nach einer vorübergehenden - wie man jetzt annehmen muss - nur scheinbaren Besserung der Sicherheitslage der Ashkali im Kosovo und im restlichen Staatsgebiet Serbien und Montenegros wieder in derselben Intensität drohen.
18 
Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Kläger zur Volksgruppe der Ashkali gehören. Das wurde schon im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft und vom Bundesamt nicht angriffen.
19 
Die herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 zwingen zu der Einsicht, dass Ashkali derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo (unter welchen vorbereitenden Maßnahmen auch immer) in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gerieten.
20 
Nach der UNHCR-Position vom 30.3.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den Nato-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewalttatanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung von Nicolas von Holtey (Pax Christi) vom 1.4.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 5.4.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen (meist junge Albaner) teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die unter Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren - nach v. Holtey darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 2.4.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 5.4.2004 und die UNHCR-Position vom 30.3.2004 andeuten, dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
21 
Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Situation für Ashkali im Kosovo derzeit so gefährlich ist, dass sogar eine extreme Gefahrenlage vorliegt, die dazu zwingt, die Sperrwirkung nach §§ 54, 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl 2001, 1531) zu überwinden und ihnen ein Abschiebungshindernis unabhängig davon zuzugestehen, ob die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Abschiebungen für die betroffene Gruppe ausgesetzt hat. Das muss hier aber nicht abschließend geklärt werden, weil jedenfalls im Falle der Kläger die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - angesichts dieser Sachlage nicht durchbrochen werden kann.
22 
Unbeschadet dessen kommen bei den Klägern als zusätzliche individuelle Gefährdungsmomente außerdem noch hinzu, dass sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht haben - aus einem Ort stammen, in dem kein Ashkali verblieben oder zurückgekehrt ist. Ein Umfeld, in dem sie unter dem minimalen Schutz des Zusammenhalts von Angehörigen ihrer Volksgruppe leben könnten, existiert nicht mehr. Ihr Grundbesitz befindet sich mutmaßlich in Händen von Personen, die nach den inzwischen verstrichenen Jahren ihre Position nicht mehr räumen werden. Der in dem Märzunruhen angestachelte Rassenhass hat sich auch in dortigen Gegend gezeigt; der nächste benachbarte Ort (Klina) mit nichtalbanischer Bevölkerung (Serben) wurde von Albanern beschossen (siehe Informationszentrum Asyl und Migration vom 5.4.2004). Ashkali waren nicht betroffen, weil dort offenbar keine Mitglieder dieser Volksgruppe mehr leben. Gerade für die Kläger muss deshalb eine Rückkehr in ihre "zigeunerfreie" Heimat heute mindestens genauso lebensgefährlich sein, wie es das Gericht schon im Urteil vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - angenommen hat. Sie sind deswegen neben der allgemeinen Betroffenheit aller Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo außerdem noch individuell zusätzlich gefährdet. An den tragenden Gründen für die Annahme im früheren Urteil, ihnen stehe auch keine Fluchtalternative in das restliche Staatsgebiet offen, weil sie dort als Albaner behandelt würden, hat sich ebenfalls nichts geändert, zumal es in Belgrad und anderen serbischen Städten als Reaktion auf die Angriffe gegen die serbische Minderheit im Kosovo anti-albanische Ausschreitungen gab. Das bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil das Bundesamt im angefochtenen Bescheid den Klägern eine Möglichkeit, irgendwo sonst in Serbien und Montenegro eine Existenzmöglichkeit finden zu können, ohnehin nicht vorhält.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

Gründe

 
14 
Das Gericht konnte nach § 102 Abs. 2 VwGO in Abwesenheit von Beteiligten verhandeln und entscheiden, weil die Beteiligten hierauf in der ordnungsgemäßen Ladung hingewiesen worden sind.
15 
Die Klagen sind zulässig und begründet. Der angefochtene Widerrufsbescheid ist rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten.
16 
Nach § 73 Abs. 3 AsylVfG ist die Entscheidung über das Bestehen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen hierfür nicht mehr vorliegen. Beruht die Feststellung eines solchen Abschiebungshindernisses durch das Bundesamt auf einem rechtskräftigen verwaltungsgerichtlichen Verpflichtungsurteil, hindert die Rechtskraft dieser Entscheidung bei unveränderter Sachlage die Aufhebung der Feststellung durch das Bundesamt. Dies folgt jedenfalls aus § 121 VwGO, wonach rechtskräftige Urteile die Beteiligten binden, soweit über den Streitgegenstand entschieden worden ist. § 73 Abs. 3 AsylVfG, auf den sich das Bundesamt hier beruft, befreit nicht von dieser Rechtskraftbindung, sondern setzt vielmehr voraus, dass die Rechtskraft einer gerichtlichen Entscheidung der Rücknahme oder dem Widerruf der Feststellung eines Abschiebungshindernisses nicht entgegensteht. Es liegt auf der Hand, dass nicht jegliche nachträgliche Änderung der Verhältnisse die Rechtskraftwirkung eines Urteils entfallen lässt. Eine Lösung der Bindung an ein rechtskräftiges Urteil kann nur eintreten, wenn die nachträgliche Änderung der - hier allein infrage stehenden - Sachlage entscheidungserheblich ist. Dies ist jedenfalls im Asylrecht nur dann der Fall, wenn nach dem für das rechtskräftige Urteil maßgeblichen Zeitpunkt neue für die Streitentscheidung erhebliche Tatsachen eingetreten sind, die sich so wesentlich von den früher maßgeblichen Umständen unterscheiden, dass auch unter Berücksichtigung des Zwecks der Rechtskraft eines Urteils eine erneute Sachentscheidung durch die Verwaltung oder ein Gericht gerechtfertigt ist. Die Rechtskraft dient dem Rechtsfrieden und der Rechtssicherheit. Zweck des § 121 VwGO ist es, zu verhindern, dass die aus einem festgestellten Tatbestand hergeleitete Rechtsfolge, über die durch Urteil entschieden worden ist, bei unveränderter Sach- oder Rechtslage erneut - mit der Gefahr unterschiedlicher Ergebnisse - zum Gegenstand eines Verfahrens zwischen denselben Beteiligten gemacht wird. Eine von der Rechtskraftbindung des früheren Urteils befreiende entscheidungserhebliche Änderung der Sachlage liegt danach dann vor, wenn es für die geltend gemachte Rechtsfolge um die rechtliche Bewertung eines jedenfalls in wesentlichen Punkten neuen Sachverhalts geht, zu dem das rechtskräftige Urteil - auch unter Berücksichtigung seiner Rechtsfrieden und Rechtssicherheit stiftenden Funktion - keine verbindlichen Aussagen mehr enthält. Die Erheblichkeit der Sachlagenänderung hängt hingegen nicht notwendig davon ab, ob die Behörde oder das Gericht, welche die mögliche Rechtskraftbindung zu prüfen haben, auf der Grundlage des neuen Sachverhalts zu einem anderen Ergebnis kommen als das rechtskräftige Urteil, denn die Rechtskraftwirkung besteht unabhängig davon, ob das rechtskräftig gewordene Urteil die seinerzeit bestehende Sach- und Rechtslage erschöpfend und zutreffend gewürdigt hat (vgl. die Rechtsprechung zusammenfassend: BVerwG, Urteil vom 18.9.2001 - 1 C 7/01 -, BVerwGE 115, 118).
17 
Wegen einer solchen Bindung an die Rechtskraft des Urteils des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - muss das Bundesamt nach den Unruhen im März 2004 im Kosovo den Klägern ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 AuslG nach wie vor zugestehen. Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG) ist ein in irgendeiner Weise entscheidungserheblicher Unterschied zwischen der Sach- und Rechtslage, die das Verwaltungsgericht im Oktober 1999 zur Grundlage seiner Entscheidung gemacht hat, und der Beurteilung nach dem heutigen Erkenntnisstand nicht festzustellen. Vielmehr zeigt sich, dass die Gefahren für Leib und Leben, vor denen das Verwaltungsgericht die Kläger damals geschützt hat, nach einer vorübergehenden - wie man jetzt annehmen muss - nur scheinbaren Besserung der Sicherheitslage der Ashkali im Kosovo und im restlichen Staatsgebiet Serbien und Montenegros wieder in derselben Intensität drohen.
18 
Das Gericht geht bei seiner Entscheidung davon aus, dass die Kläger zur Volksgruppe der Ashkali gehören. Das wurde schon im vorangegangenen verwaltungsgerichtlichen Verfahren überprüft und vom Bundesamt nicht angriffen.
19 
Die herangezogenen Erkenntnisquellen zu den Unruhen im Kosovo im März 2004 zwingen zu der Einsicht, dass Ashkali derzeit bei einer Rückkehr in den Kosovo (unter welchen vorbereitenden Maßnahmen auch immer) in eine konkrete Gefahr für Leib und Leben gerieten.
20 
Nach der UNHCR-Position vom 30.3.2004 haben schwere Sicherheitsvorfälle Mitte März 2004 zu einer Eskalation der ethnisch motivierten Gewalt im gesamten Kosovo geführt und die Region an den Rand eines bewaffneten Konflikts gebracht. Die Folge waren 20 Tote, mehr als 1000 Verletzte, die systematische Zerstörung von öffentlichem und privatem Eigentum und die Vertreibung von mehr als 4000 Kosovo-Serben, Ashkali, Roma sowie Angehörigen anderer Minderheiten. Die Vorfälle waren die schlimmsten ethnisch motivierten Auseinandersetzungen seit 1999. Sowohl die UNMIK als auch die provisorische Selbstverwaltung des Kosovo und die KFOR wurden von der flächendeckenden und systematischen Natur der Gewalttaten überrascht. Die KFOR, die Polizei der UNMIK und der KPS kämpften während der ersten Welle der Angriffe in erster Linie darum, die Kontrolle zu behalten. Sie konnten den Schutz der Minderheiten, ihres Eigentums und der öffentlichen Einrichtungen nicht gewährleisten. Den Nato-Truppen war es erst nach Entsendung von 2000 Mann Verstärkung möglich, die Gewalt einzudämmen. Unter den Binnenvertriebenen fanden mehr als 1000 Zuflucht in verschiedenen KFOR-Lagern, während die Übrigen in öffentlichen Gebäuden oder Privathaushalten untergebracht wurden und von Truppen geschützt werden mussten. Vielerorts waren auch Ashkali betroffen. In Vucitrn haben radikale Albaner unter Gewalttatanwendung gegen Personen die Bewohner eines ganzen Wohnviertels der Ashkali (ca. 300 bis 350 Menschen) vertrieben und deren 67 Häuser geplündert und niedergebrannt. Nach der Schilderung von Nicolas von Holtey (Pax Christi) vom 1.4.2004 muss die rassistisch motivierte Aktion wohl als Pogrom bezeichnet werden. Teilweise sollen auch Angehörige der kosovo-albanischen Polizei an den Gewalttaten beteiligt gewesen sein. Das Informationszentrum Asyl und Migration des Bundesamtes, das sich in seiner ersten Analyse vom 5.4.2004 auf zahlreiche Quellen insbesondere aus der internationalen Presse stützt, berichtet von drei weiteren derartigen Aktionen gegen Ashkali auch an anderen Orten im Kosovo. An den mehr als 30 Gewaltausbrüchen in den verschiedenen Gemeinden im Zuge der Ausschreitungen sollen schätzungsweise 51.000 Menschen (meist junge Albaner) teilgenommen haben. Unter den betroffenen albanisch-sprechenden Roma, Ashkali und Ägyptern waren viele, die unter Unterstützung des UNHCR erst im April 2002 in als „sicher“ geltende Orte zurückgekehrt waren - nach v. Holtey darunter auch aus Deutschland abgeschobene Familien. Die betroffenen Ashkali erlitten nicht nur Vertreibung, Verlust ihrer Existenzgrundlage, Schläge und Misshandlungen, sondern ihnen drohte nach den genannten Quellen während der Ausschreitungen konkret auch Vergewaltigung und Ermordung. In der aufgeheizten Situation mussten sie zum Schutz vor der Gefahr für Leib und Leben in ihrer Heimat gleichsam unter dem Schutz von NATO-Truppen in Militärlagern interniert werden. Bei den Ausschreitungen konnte selbst dieser militärische Schutz die Tötung und schwere Verletzung von Serben nicht verhindern. Dass es bei den Ashkali anscheinend keine Todesfälle gab, erscheint in dem Zusammenhang eher zufällig. Ein Vermerk des deutschen Verbindungsbüros Kosovo vom 2.4.2004 sagt deutlich, was auch die Analyse des Informationszentrum Asyl und Migration vom 5.4.2004 und die UNHCR-Position vom 30.3.2004 andeuten, dass es sich bei den Unruhen nicht um spontane Gewaltausbrüche einzelner isolierter Gruppen, sondern um ein koordiniertes und zielgerichtetes Handeln von bisher unbekannten Strukturen handelt, gegen das die KFOR-Truppen auch in der nächsten Zukunft keinen effektiven Schutz gewährleisten können.
21 
Vor diesem Hintergrund spricht viel dafür, dass die Situation für Ashkali im Kosovo derzeit so gefährlich ist, dass sogar eine extreme Gefahrenlage vorliegt, die dazu zwingt, die Sperrwirkung nach §§ 54, 53 Abs. 6 Satz 2 AuslG (vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 12.7.2001 - 1 C 2.01 -, DVBl 2001, 1531) zu überwinden und ihnen ein Abschiebungshindernis unabhängig davon zuzugestehen, ob die oberste Landesbehörde im Einvernehmen mit dem Bundesministerium des Innern Abschiebungen für die betroffene Gruppe ausgesetzt hat. Das muss hier aber nicht abschließend geklärt werden, weil jedenfalls im Falle der Kläger die Rechtskraftwirkung des Urteils vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - angesichts dieser Sachlage nicht durchbrochen werden kann.
22 
Unbeschadet dessen kommen bei den Klägern als zusätzliche individuelle Gefährdungsmomente außerdem noch hinzu, dass sie - wie sie in der mündlichen Verhandlung glaubhaft vorgebracht haben - aus einem Ort stammen, in dem kein Ashkali verblieben oder zurückgekehrt ist. Ein Umfeld, in dem sie unter dem minimalen Schutz des Zusammenhalts von Angehörigen ihrer Volksgruppe leben könnten, existiert nicht mehr. Ihr Grundbesitz befindet sich mutmaßlich in Händen von Personen, die nach den inzwischen verstrichenen Jahren ihre Position nicht mehr räumen werden. Der in dem Märzunruhen angestachelte Rassenhass hat sich auch in dortigen Gegend gezeigt; der nächste benachbarte Ort (Klina) mit nichtalbanischer Bevölkerung (Serben) wurde von Albanern beschossen (siehe Informationszentrum Asyl und Migration vom 5.4.2004). Ashkali waren nicht betroffen, weil dort offenbar keine Mitglieder dieser Volksgruppe mehr leben. Gerade für die Kläger muss deshalb eine Rückkehr in ihre "zigeunerfreie" Heimat heute mindestens genauso lebensgefährlich sein, wie es das Gericht schon im Urteil vom 29.10.1999 - A 4 K 10902/98 - angenommen hat. Sie sind deswegen neben der allgemeinen Betroffenheit aller Ashkali bei einer Rückkehr in den Kosovo außerdem noch individuell zusätzlich gefährdet. An den tragenden Gründen für die Annahme im früheren Urteil, ihnen stehe auch keine Fluchtalternative in das restliche Staatsgebiet offen, weil sie dort als Albaner behandelt würden, hat sich ebenfalls nichts geändert, zumal es in Belgrad und anderen serbischen Städten als Reaktion auf die Angriffe gegen die serbische Minderheit im Kosovo anti-albanische Ausschreitungen gab. Das bedarf keiner weiteren Vertiefung, weil das Bundesamt im angefochtenen Bescheid den Klägern eine Möglichkeit, irgendwo sonst in Serbien und Montenegro eine Existenzmöglichkeit finden zu können, ohnehin nicht vorhält.
23 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 83 b AsylVfG und entsprechender Anwendung von § 162 Abs. 3 VwGO.

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