Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 1400/04

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung vom 29.03.2004 zu vollziehen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

 
Der Antrag ist zulässig.

Zitiert von

Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 3097/22
10. Oktober 2022
6 K 3097/22 10. Oktober 2022
Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5178/08
24. Oktober 2008
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