Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 18 K 1400/04
Tenor
Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung untersagt, bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens die streitige Anordnung vom 29.03.2004 zu vollziehen.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 4.000,00 EUR festgesetzt.
Gründe
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Zitiert von
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Karlsruhe (6. Kammer) - 6 K 3097/22
10. Oktober 2022
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6 K 3097/22 | 10. Oktober 2022 |
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Beschluss vom Verwaltungsgericht Gelsenkirchen - 1 K 5178/08
24. Oktober 2008
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1 K 5178/08 | 24. Oktober 2008 |
Referenzen
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