Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 6 K 1942/04
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 2.000,-- EUR festgesetzt.
Gründe
1
Der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ist zulässig, weil der Widerspruch des Antragstellers gegen den Einberufungsbescheid des Kreiswehrersatzamtes Stuttgart vom 22.04.2004 keine aufschiebende Wirkung hat (§ 33 Abs. 4 S. 2 WPflG).
2
Der Antrag ist aber nicht begründet. Das Gericht kommt nach der ihm gemäß § 80 Abs. 5 S. 1 VwGO obliegenden Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass das öffentliche Interesse daran, den Antragsteller ungeachtet seines Widerspruchs zum 01.07.2004 einzuberufen, gegenüber dem Interesse des Antragstellers überwiegt, seinen Grundwehrdienst erst dann antreten zu müssen, wenn der Einberufungsbescheid vom 22.04.2004 unanfechtbar geworden sein sollte.