Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 3 K 3418/03

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt - mit Ausnahme der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die diese selbst trägt - der Kläger.

Tatbestand

 
Im Frühjahr 1995 ist der ...-Verein ... e.V. an die Landeshauptstadt ... mit der Bitte herangetreten, die Verlegung seiner bisherigen Spielstätte in ... auf das sogenannte ...-Areal am ... zu unterstützen, wo sich die sogenannte ...-Halle, eine Anfang der 20er-Jahre als Lagerhalle und Anlage für nachgeordnete Fertigungsprozesse von der ...-Handelsgesellschaft erstellter großer Hallenkomplex befand. Ende 1995 stimmte der Gemeinderat der Stadt ... der Modernisierung des Verwaltungsgebäudes in der Trägerschaft des ... e.V. zu. In der Folgezeit wurde die vom ...-Verein 1995 vorgestellte Projektidee auf der Grundlage einer von ihm erarbeiteten Konzeption in Abstimmung mit der Stadt, dem Land und weiteren Beteiligten weiterentwickelt. Man einigte sich darauf, zur Durchführung des Projekts eine Stiftung zu gründen, deren Stifter die Stadt ... sowie der ...-Verein sein sollten. Im Oktober 1998 stimmte der Gemeinderat dem Bau, Programm und Finanzierungskonzept zum Umbau des ...-Areals am ... zu und legte dabei einen Investitionsrahmen von 31,5 Millionen DM (Grundstückskosten sowie Investitionskosten für den Umbau der ...-Halle, den Neubau von ... sowie die Modernisierung des Verwaltungsgebäudes) fest, der im Wesentlichen durch Beiträge der Stadt (16,56 Millionen DM einschließlich Übertragung des städtischen Grundstücks im Wert von 10,5 Millionen DM) und des Landes (11,43 Millionen DM) zu finanzieren sein sollte. Mit einem Eigenanteil von 3,3 Millionen DM sollte die zu gründende Stiftung ...-, der die Bauherrschaft übertragen wurde, in die Finanzierung mit einbezogen werden. Dementsprechend wurde von den Stiftern am 23.04. bzw. 12.05.1999 das Stiftungsgeschäft unterzeichnet. Die Errichtung der Stiftung als rechtsfähige Stiftung bürgerlichen Rechts wurde sodann am 22.06.1999 vom Regierungspräsidium ... genehmigt, was am 12.07.1999 im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht wurde.
Nach § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung war es Aufgabe der Stiftung, unter anderem durch den Betrieb der ...-Halle und des dazugehörigen Verwaltungstrakts in ..., Kunst und Künstler/innen des ... e.V. und mit ihm kooperierende kulturelle Einrichtungen sowie ... e.V. zu fördern, insbesondere durch
a) die Ermöglichung aller Formen und Ausprägungen theatralischer Darstellung, ihre Erprobung und öffentlichen Aufführung;
b) die Ermöglichung zeitgenössischer Musik, die Erprobung und Umsetzung neuer musikalischer Werke, Ideen, Konzeptionen zeitgenössischer Komponisten im modernen Konzertleben;
c) die Ermöglichung moderner Jugendarbeit, der sozialen und demokratischen Enkulturation Jugendlicher und junger Erwachsener durch vielfältigste Formen geistiger, musischer und sportlicher Betätigung;
d) die ideelle und finanzielle Unterstützung der künstlerischen Arbeit des ... e.V. und ... e.V.,
wobei festgelegt wurde, dass besondere Berücksichtigung neue Formen kultureller Betätigung Jugendlicher und junger Erwachsener finden sollte und die Stiftung als international orientierte Kulturstiftung arbeite. Nach § 2 Abs. 2 sollte der Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von Mitteln, durch Erträge aus dem Stiftungsvermögen und Spenden verwirklicht werden sowie durch folgende Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten:
a) Unterhaltung der ...-Halle und des zugehörigen Verwaltungsgebäudes;
b) Errichtung und Unterhaltung von Spielstätten für Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe und Lagerräumen;
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c) Errichtung und Unterhaltung einer multifunktionalen Sport- und Spielfläche für unterschiedliche Formen sportlicher Betätigung;
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d) Errichtung und Unterhaltung von Räumen für Seminare, Workshops etc..
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Nach § 6 Abs. 1 der Satzung wurden als Organe der Stiftung der Vorstand, der Stiftungsrat und das Kuratorium vorgesehen. Dabei sollten nach § 7 Abs. 1 der Satzung dem Vorstand angehören:
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a) Vier vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen;
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b) eine vom Vorstand des ... e.V. entsandte Personen, wobei nach
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c) der Vorstand bis um vier weitere Persönlichkeiten erweitert werden können sollte, die vom Vorstand benannt und vom Stiftungsrat bestätigt würden.
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In § 9 Abs. 1 der Satzung wurde geregelt, dass der Vorstand bei Anwesenheit der Mehrheit seiner Mitglieder beschlussfähig ist und Beschlüsse mit der Mehrheit der Stimmen der anwesenden Mitglieder gefasst werden. Beschlüsse zur Satzungsänderung oder Aufhebung der Stiftung bedürfen einer Zweidrittelmehrheit.
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Nach § 10 Abs. 1 der Satzung gehörten dem Stiftungsrat an:
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a) Ein Vertreter der Kulturverwaltung der Stadt ...;
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b) ein Vertreter der Finanzverwaltung der Stadt ...,
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c) ein Vertreter des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst des
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d) ein Vertreter des Finanzministeriums des Landes ...;
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e) vier Mitglieder des Gemeinderats der Stadt ...;
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f) vier Mitglieder des Landtags von ....
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Nach § 16 Abs. 1 der Satzung sollte die Aufhebung der Stiftung, die Zusammenlegung mit einer anderen Stiftung und die Änderung des Stiftungszweckes nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sein. In § 17 der Satzung wurde geregelt, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung 9/10 des Vermögens im Verhältnis 2/3 zu 1/3 an die Stadt ... und das Land ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden hätten, falle. 1/10 des Vermögens falle dem ... e.V. zu. Grundstücksvermögen falle der Stadt ... zu, die die nach Satz 1 und Satz 2 Anfallberechtigten mit dem Verkehrswert des Grundstücks entschädige.
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Im Herbst 2000 wurde mit den Bauarbeiten begonnen.
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Mit Schreiben vom 30.05.2001 setzte die Stiftung die Stadtverwaltung der Stadt ... davon in Kenntnis, dass nach dem Stand der Kostenentwicklung der festgelegte Investitionsrahmen um etwa 6,2 Millionen DM überschritten werde. Daraufhin wurde vom Amt für Stadterneuerung für die Sanierungsmaßnahme ein Modernisierungsberater, das Büro ..., eingeschaltet und damit beauftragt, die Kostenentwicklung zu prüfen bzw. zu analysieren. Dieser kam Anfang September 2001 in Abstimmung mit dem planenden Architekten zu dem Ergebnis, dass von einer Kostenüberschreitung von 7,4 Millionen DM ausgegangen werden müsse, die sich in nutzungsabhängige Mehrkosten von 4,65 Millionen DM und nutzungsunabhängige Mehrkosten von 2,75 Millionen DM aufgliedere. Der von der Stiftung beauftragte Generalbevollmächtigte, Herr ... kam indessen im Zuge der Kostenprüfung mit Bericht vom 22.02.2002 zu dem Ergebnis, dass für die Erstellung eines spielfertigen Hauses über die bislang fehlenden 7,4 Millionen DM hinaus weitere 4,1 Millionen DM notwendig seien. Anfang März 2002 drohte die Stiftung zahlungsunfähig zu werden. Bereits am 20.12.2001 hatte der Gemeinderat der Stadt ... im Rahmen der Haushaltsberatungen beschlossen, 2/3 der bis dahin angenommenen Mehrkosten der nutzungsabhängigen Mehrkosten von 4,65 Millionen DM, also 3,1 Millionen DM in den Stadthaushalt 2002 einzustellen mit der Maßgabe bzw. der Erwartung, dass das verbleibende Drittel vom Land übernommen werde. Die drohende Zahlungsunfähigkeit konnte in der Folgezeit schließlich durch Vorauszahlungen der Stadt und des Landes auf erst später fällig werdende Zuschüsse abgewendet werden.
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Mit Beschluss des Gemeinderats der Landeshauptstadt ... vom 16.05.2002 wurde sodann festgestellt, dass die Landeshauptstadt ... nicht bereit sei, der Stiftung ... weitere Finanzierungsmittel zum Umbau des ...-Areals zur Verfügung zu stellen und sie erwarte, dass von den Stiftungsorganen unverzüglich die entsprechenden Schritte zur Auflösung der Stiftung in die Wege geleitet würden, weil der Stiftungszweck durch die Stiftung nicht mehr erreicht werden könne. Aus der Begründung der Beschlussvorlage durch die Verwaltung geht hervor, dass ein wesentlicher Gesichtspunkte für die Errichtung einer Stiftung die Erwartung gewesen sei, dadurch in entsprechendem Umfang Zuwendungen, Spenden und Zustiftungen von Dritten für das Projekt aktivieren zu können, die Stiftung jedoch noch weit davon entfernt sei, den Eigenanteil über Drittmittel zu finanzieren. Bislang habe sie lediglich rund 1 Million DM (unter anderem einen Zuschuss der ... in Höhe von 758.125,00 DM) einwerben können.
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Der Kläger ist seit 17.10.2001 Mitglied des Vorstandes der Stiftung.
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In seiner Sitzung vom 06.06.2002 zu welcher der Vorsitzende des Vorstandes die Vorstandsmitglieder per e-mail am 29.05.02 eingeladen hatte, beschloss der Vorstand der Stiftung mit 3/1 Stimmen, die Stiftung gemäß der Empfehlung des Gemeinderats der Stadt ... vom 16. Mai 2002 aufzulösen und dazu die Zustimmung des Stiftungsrates zu beantragen. Darüber hinaus beschloss der Vorstand einstimmig, § 17 Abs. 1 der Stiftungssatzung dahingehend zu ändern, dass im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt ... falle, die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 der Satzung zu verwenden habe. § 17 Abs. 2 bis 4 seien ersatzlos zu streichen.
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Der Kläger nahm an der Sitzung des Vorstandes vom 06.06.2002 krankheitshalber nicht teil. Aus dem Protokoll über die Sitzung geht hervor, dass ein Faxbrief des Klägers verteilt, diskutiert und als Anlage zum Protokoll genommen wurde.
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Mit Beschluss vom 10.06.2002 stimmte der Stiftungsrat dem Antrag des Stiftungsvorstandes zur Auflösung der Stiftung ... e.V. zum 31.03.03 einstimmig zu. Der Änderung des § 17 der Satzung, wonach im Falle der Aufhebung der Stiftung das Vermögen an die Stadt ..., die es unmittelbar und ausschließlich für die Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden habe, wurde ebenfalls einstimmig zugestimmt.
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Von diesen beiden Beschlüssen setzte der Vorstand der Stiftung das Regierungspräsidium mit Schreiben vom 02.07.02 am 03.07.02 in Kenntnis.
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Mit Verfügung vom 23.07.2002 genehmigte das Regierungspräsidium ... die vom Vorstand und Stiftungsrat beschlossene Änderung des § 17 der Satzung gemäß § 6 Abs. 4 des Stiftungsgesetzes ..., sodass danach § 17 der Satzung folgenden Wortlaut erhielt:
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„Im Falle der Aufhebung der Stiftung fällt das Vermögen an die Stadt ..., die es unmittelbar und ausschließlich für Zwecke nach § 2 dieser Satzung zu verwenden hat“.
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Darüber hinaus wurde die von beiden Gremien beschlossene Aufhebung der Stiftung zum 31.03.2003 gemäß § 14 Abs. 2 des Stiftungsgesetzes genehmigt.
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Die Verfügung, die nicht mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen und an die Stiftung ... gerichtet gewesen ist, ging bei der Stiftung ... am 30. Juli 2002 ein.
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Im Oktober 2002 wurde die Genehmigung im Staatsanzeiger ... bekannt gemacht.
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Der Kläger erhielt eine Mehrfertigung des Genehmigungsbescheids erstmals am 10. Dezember 2002.
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Am 29.03.2003 wurde das neue ...- eingeweiht.
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Mit Schreiben vom 15. Juli 2003 legte der Kläger gegen die Genehmigungsentscheidung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 Widerspruch ein und begründete diesen damit, die Beschlüsse des Vorstandes und des Stiftungsrates und damit die genehmigende Verfügung vom 23.07.2002 seien wegen eines Verstoßes gegen die satzungsmäßigen Voraussetzungen für einen Auflösungsbeschluss, wegen eines Verstoßes gegen die Amtsermittlungspflicht und den Grundsatz der Gewährung rechtlichen Gehörs, der Verletzung der Aufsichtspflicht durch den wesentlich vom Mitstifter bestimmten und eingesetzten Stiftungsrat sowie der nachweisbaren Erreichung des Stiftungszweckes, wegen eines durch die Nichtauflösung vermeidbaren Vermögensschadens und wegen eines Verstoßes gegen die Pflicht zum besonderen Schutz der Theaterkultur als Teil der vom Grundgesetz geschützten freien Meinungsäußerung nichtig.
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Mit Schreiben vom 04.08.2003 wies das Regierungspräsidium ... den Kläger darauf hin, dass das richtige Rechtsmittel nach § 6 a des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung nicht der Widerspruch, sondern die Klage vor dem Verwaltungsgericht sei, da § 6 a AGVwGO mit dem Gesetz zur Entlastung der Regierungspräsidien vom 10.05.1999 mit Wirkung zum 01.07.1999 eingeführt worden sei und die Durchführung eines Vorverfahrens für nicht erforderlich erkläre, wenn das Regierungspräsidium den Verwaltungsakt erlassen oder diesen abgelehnt habe.
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Am 21. August 2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung seiner Klage trägt er vor, die Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 sei rechtswidrig, da der ihr zugrundeliegende Beschluss des Stiftungsvorstandes formell rechtswidrig zustande gekommen sei. Die Ladung zur Sitzung vom 06.06.2002 datiere vom 29.05.2002, nach § 8 Abs. 5 der Satzung sei jedoch eine Mindestladungsfrist von 12 Wochen vorgeschrieben. Eine Heilungsvorschrift für Verletzungen von § 8 Abs. 5 der Satzung enthalte weder die Stiftungssatzung selbst noch das subsidiär geltende allgemeine Stiftungsrecht des BGB. Deshalb könne der Verstoß gegen § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung im Verfahren nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz selbst dann nicht als unbeachtlich angesehen werden, wenn er sich auf die Erreichung der erforderlichen qualifizierten Mehrheit (§ 9 Abs. 1 S. 3 Stiftungssatzung) nicht ausgewirkt hätte. Hier habe er sich aber ausgewirkt, denn die Erreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit der anwesenden Vorstandsmitglieder in der Sitzung vom 06.06.2002 habe auf der Nichteinhaltung der Ladungsfrist des § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung beruht. Wenn nämlich die Zwölf-Wochen-Frist des § 8 Abs. 5 der Satzung ab Zusendung der Einladung am 29.05.2002 eingehalten worden wäre, hätte er, dann von der ihn an der Teilnahme am 06.06.2002 hindernden Krankheit genesen, an der korrekt terminierten Vorstandssitzung teilnehmen können.
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Der Beschluss des Stiftungsvorstands vom 06.06.2002 und der entsprechende Beschluss des Stiftungsrats vom 10.06.2002 seien aber auch materiell-rechtswidrig. § 87 BGB lasse eine Aufhebung durch die Stiftungsbehörde - und damit auch eine Genehmigung einer Aufhebung - nur dann zu, wenn entweder die Erfüllung des Stiftungszwecks unmöglich geworden oder das Gemeinwohl gefährdet sei. Durch die Regelung in § 16 Abs. 1 der Stiftungssatzung, wonach die Aufhebung der Stiftung nur bei wesentlicher Änderung der Verhältnisse zulässig sei, solle im Kern nichts anderes bestimmt werden. Eine wesentliche Veränderung liege nur dann vor, wenn letztendlich der durch die Satzung definierte Stiftungszweck überhaupt nicht mehr erfüllt werden könne. Der Beklagte tue so, als ob Stiftungszweck sei, die ...-Halle zu sanieren. Die Sanierung der ...-Halle sei aber von den Stiftern nicht zum Stiftungszweck erhoben worden. Stiftungszweck seien allein die in § 2 Abs. 1 der Stiftungssatzung unter Buchstaben a bis d beschriebenen Ziele. Eine Sanierung der ...-Halle werde auch in § 2 Abs. 2 Stiftungssatzung weder genannt noch zum Haupt- oder gar alleinigen Stiftungszweck erhoben. Danach werde der in Absatz 1 definierte Stiftungszweck insbesondere durch die Beschaffung von finanziellen Mitteln verwirklicht sowie durch die dort nachstehend aufgeführten Maßnahmen, die dem geförderten Zweck dienten (ihn also nicht selbst darstellten). Auch dort sei die Sanierung der ...-Halle nicht ausdrücklich genannt. Sie müsse auch nicht mit der Errichtung und der Unterhaltung von Spielstätten von Theater, Konzert, Film etc. sowie Werkstätten, Probe- und Lagerräumen gleichgesetzt werden. Denn wenn insoweit - neben einer Reihe anderer Maßnahmen - auch Errichtungsarbeiten angesprochen würden, seien sie weder zum Haupt- noch zum alleinigen Zweck der Stiftung erhoben worden. Auch im Stiftungsgeschäft werde die Sanierung und Herrichtung der ...-Halle auf dem ... weder zum ausschließlichen noch zum hauptsächlichen Stiftungszweck erhoben. Zweck der Stiftung sei danach „die Förderung von Kunst und Künstler(innen) des ... e.V. und mit ihm kooperierender kultureller Einrichtungen sowie von ... e.V. unter anderem durch den Betrieb (nicht durch die Errichtung!) des Veranstaltungszentrums ...-Halle auf dem .... Baumaßnahmen im Zusammenhang mit der ...-Halle seien im Stiftungsgeschäft nur beiläufig, nachrangig und mit einer Begrenzung behandelt. Es heiße dort, dass in diesem Zusammenhang (also im Zusammenhang mit dem anderweitigen Zweck der Stiftung) vorgesehen sei, dass sich die Stiftung mit einem Finanzierungsbeitrag von rd. 3,3 Millionen DM an den Investitionskosten beteiligen wollte. Darin liege nur eine rechtlich unverbindliche Absichtserklärung der Stifter. Selbst wenn darin eine rechtlich verbindliche Aussage läge, beschränke diese sich darauf, dass die Stiftung nur einen Teil der im Übrigen von anderen zu tragenden Investitionskosten aufzubringen habe, und zwar in einem Umfang von maximal 3,3 Millionen DM. Dies zeige, dass die bauliche Herstellung der ...-Halle nicht den Stiftungszweck ausgemacht habe, richtiger Weise nicht einmal Bestandteil des Stiftungszweckes gewesen sei, sondern dass die Stifter allenfalls angestrebt hätten, dass die Stiftung einen begrenzten finanziellen Beitrag zu der im Wesentlichen von anderen vorzunehmenden und zu finanzierenden Errichtung der ...-Halle zu übernehmen gehabt habe. Das bedeute aber zugleich, dass die Erfüllung des Stiftungszwecks nicht dadurch habe unmöglich werden können, dass die ...-Halle nicht von der Stiftung, sondern von anderen (Landeshauptstadt ... ggf. mit Unterstützung des Landes) hergerichtet und saniert werde. Ob ein Auflösungsgrund vorgelegen haben würde, wenn auf dem ... die in Aussicht genommene Spielstätte ...-Halle überhaupt nicht zur Verfügung gestanden, weil sich die Landeshauptstadt ... aus dem Projekt ganz zurückgezogen hätte, brauche nicht entschieden zu werden, weil ein solcher Fall nicht eingetreten sei. Das sei im Übrigen auch schon im Zeitpunkt der Genehmigung durch das Regierungspräsidium ... absehbar gewesen. Denn keine Gemeinderatsfraktion und auch nicht das Land hätten am ... eine halbfertige Theaterruine stehen lassen wollen.
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Die tatbestandlichen Voraussetzungen für eine Aufhebung hätten aber auch deshalb gefehlt, weil die Subsidiarität der Aufhebung gegenüber einer „normalen“ Satzungsänderung nicht beachtet worden sei. Der Beklagte habe aus den mit der Landeshauptstadt ... geführten Gesprächen gewusst, dass es dieser in erster Linie um eine Erweiterung des Einflusses gegangen sei. Dies sei auch innerhalb der Stiftung (durch Satzungsänderung) möglich gewesen und sei zwischen Landeshauptstadt und Regierungspräsidium vor dem Antrag auf Aufhebung der Stiftung erörtert worden. Schließlich sei auch nicht erkennbar, dass das Regierungspräsidium ... das ihm bei erfülltem Tatbestand von § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz eröffnete Ermessen ausgeübt habe. Vielmehr sei das Regierungspräsidium ... von einer gebundenen Entscheidung ausgegangen.
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Die sich aus alledem ergebende Rechtswidrigkeit der Genehmigung führe dazu, dass diese auf eine Anfechtungsklage hin aufhebbar sei und darüber hinaus, dass der Genehmigungsbescheid dazu, von Amts wegen oder auf Antrag nach § 48 LVwVfG zurückzunehmen sei. Selbst wenn das Regierungspräsidium bei Eingang seines Widerspruchsschreibens schon von der Bestandskraft des Genehmigungsbescheides ausgegangen sei, wäre das Verfahren nach § 51 LVwVfG wieder aufzugreifen gewesen. Dies schon deshalb, weil der fälschlicher Weise angenommene Stiftungszweck der Sanierung der ...-Halle zwischenzeitlich eingetreten sei.
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Die Genehmigung sei aber nicht nur rechtswidrig, sondern sogar nichtig im Sinne von § 44 LVwVfG. Die Nichtigkeit ergebe sich aus § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG, weil der Genehmigungsbescheid die Begehung einer rechtswidrigen Tat verlange, die einen Straf- oder Bußgeldtatbestand verwirkliche. Ein „verlangen“ i.S.v. § 44 Abs. 2 Nr. 5 LVwVfG sei schon dann gegeben, wenn ein Verwaltungsakt die Begehung einer entsprechenden Tat erlaube. Der Verwaltungsakt erlaube dem Stiftungsvorstand eine Untreue zum Nachteil der Stiftung, der Stifter und der Stiftungsberechtigten (Destinatäre), indem er die Abwicklung der Stiftung und damit das Verfahren nach § 17 der Satzung in Gang setze. Es sei erst die Genehmigung des Regierungspräsidiums ..., die es den Stiftungsorganen ermögliche, die rechtswidrigen Aufhebungsbeschlüsse vom 06.06. und 10.06.2003 umzusetzen und das Vermögen der Stiftung an die - noch dazu kurzfristig veränderten - Anfallsberechtigten auszukehren, insbesondere an die Landeshauptstadt ....
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Der Genehmigungsbescheid sei aber auch nach der Generalklausel des § 44 Abs. 1 LVwVfG nichtig, weil er an einem besonders schwerwiegenden Fehler leide und dies bei verständiger Würdigung aller in Betracht kommenden Umstände offensichtlich sei. Der formelle Fehler des Vorstandbeschlusses vom 06.06.2003 (absichtlich keine fristgerechte Ladung und damit Verhinderung der Teilnahme eines Vorstandsmitglieds, dessen Teilnahme zur Nichterreichung der Zwei-Drittel-Mehrheit geführt hätte) sei mindestens ebenso schwerwiegend wie die Mitwirkung von befangenen Organmitgliedern. Für den Fall der Mitwirkung befangener Organmitglieder habe das Oberlandesgericht Koblenz (mit Urteil vom 17.12.2001 - 12 U 1334/03 -) ganz selbstverständlich die Unwirksamkeit des Aufhebungsbeschlusses angenommen. Das sei auf die Genehmigungsentscheidung nach § 14 Abs. 2 S. 2 Stiftungsgesetz übertragbar. Im Übrigen führe die Unwirksamkeit des Vorstandsbeschlusses vom 06.06.2002 zum gänzlichen Fehlen eines Antrags und damit ebenfalls zur Nichtigkeit der Genehmigung. Die Genehmigung leide aber nicht nur an schwerwiegenden Fehlern, sondern dies sei auch offensichtlich für jeden aufmerksamen und verständigen Durchschnittsbetrachter, der mit den in Betracht kommenden Umständen vertraut gewesen sei. Da die Genehmigung nichtig gewesen sei, habe das Regierungspräsidium die Nichtigkeit feststellen können und sogar müssen, da ein entsprechender Antrag mit dem Schreiben des Klägers vom 15.07.2003 vorgelegen habe, denn dieses habe seinem Inhalt nach auf eine Beseitigung der Genehmigung gezielt.
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Die am 21.08.2003 erhobene Klage könne bei keinem denkbaren Klageantrag verfristet oder verwirkt sein. Dies gelte unabhängig davon, ob es nach dem Klageantrag um die Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung oder um die Aufhebung der Genehmigung wegen Rechtswidrigkeit gehe. Die an § 44 Abs. 5 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage sei nach allgemeiner Auffassung nicht fristgebunden und könne auch noch nach Ablauf der Fristen für die Erhebung einer Anfechtungsklage geführt werden. Aber auch im Hinblick auf einen Anfechtungsantrag sei die Klage nicht verfristet. § 58 Abs. 2 VwGO mit seiner Jahresfrist sei bei fehlender Rechtsmittelbelehrung nicht einschlägig, weil er nur Fälle erfasse, in denen dem Kläger der Bescheid von der Behörde zugestellt, eröffnet oder verkündet worden sei. Der Beklagte habe die Verfügung nur gegenüber der Stiftung erlassen und den Bescheid den einzelnen Vorständen nicht bekannt gegeben. Selbst wenn man in der späteren Weitergabe einer Kopie der Genehmigung durch andere Mitglieder des Stiftungsvorstands an den Kläger eine Zustellung, Eröffnung oder Verkündung i.S.d. § 58 Abs. 2 VwGO sehen wolle, habe der Kläger die so in Gang gesetzte Jahresfrist klar eingehalten. Denn die Weitergabe der Kopie der Genehmigungsurkunde sei wahrscheinlich erst im Jahr 2003 erfolgt und deshalb bei Klageerhebung am 21.08.2003 weniger als ein Jahr zurückgelegen.
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Er sei auch zur Erhebung der Klage berechtigt. Dies gelte für die an §§ 44 Abs. 5, 2. Halbsatz LVwVfG anknüpfende Klage deshalb, weil er an der beantragten Feststellung ein berechtigtes Interesse habe. Das berechtigte Interesse könne ein rechtliches sein, müsse es aber nicht. Nach allgemeiner Auffassung genügten auch wirtschaftliche oder ideelle Interessen. Selbst das beklagte Land werde ihm als umfangreich ehrenamtlich tätigem Vorstandsmitglied und als geistigem Vater der durch die Genehmigung beseitigten Stiftungskonstruktion jedenfalls ein ideelles Interesse nicht absprechen wollen. Deshalb habe er ein subjektiv öffentliches Recht, dass die Nichtigkeit des Verwaltungsakts durch das Regierungspräsidium festgestellt werde. Dies begründe dann die für die entsprechende Verpflichtungsklage erforderliche Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO. Er sei auch hinsichtlich einer Anfechtungsklage klagebefugt. § 8 Abs. 5 der Stiftungssatzung solle durch die ungewöhnliche Länge des zeitlichen Vorlaufs bei einer solch schwerwiegenden Entscheidung allen Mitgliedern des Vorstands zum einen die Teilnahme ermöglichen, zum anderen hinreichend Zeit für die Suche und Erarbeitung weniger einschneidender Maßnahmen geben. Dieses Recht stehe den Mitgliedern des Stiftungsvorstandes - jedem für sich - zu, nicht dem Regierungspräsidium ... als Stiftungsaufsicht. Deshalb werde er in seinen eigenen Rechten verletzt, wenn das Regierungspräsidium ... auf Antrag einiger Vorstandsmitglieder die Aufhebung der Stiftung genehmige, obwohl der Aufhebungsbeschluss des Vorstands unter Verletzung von § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung zustande gekommen und in Wahrheit die erforderliche Zwei-Drittel-Mehrheit gar nicht erreicht worden sei. Eine gegenteilige Sichtweise verkenne auch, dass § 8 Abs. 5 Stiftungssatzung nur den Fall der Aufhebung der Stiftung betreffe, also eine Situation, in der es zwangsläufig zum Wegfall der entsprechenden Vorstandsposition als solcher komme. Dies entspreche genau der Situation eines einzelnen Abgeordneten im Fall der Auflösung des Bundestages nach Art. 68 GG. Hier habe das Bundesverfassungsgericht dem einzelnen Abgeordneten gegen die Auflösungsanordnung des Bundespräsidenten die Antragsbefugnis mit der Begründung zugebilligt, die Auflösungsanordnung richte sich zwar nach dem Wortlaut nur gegen den Bundestag, ziehe jedoch letztlich das Erlöschen des Mandats jedes einzelnen Abgeordneten nach sich.
50 
Er beantragt,
51 
den Beklagten zu verpflichten, die Nichtigkeit seines Bescheides vom 23.07.2002 festzustellen,
52 
hilfsweise,
festzustellen, dass der Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 nichtig ist,
53 
hilfsweise,
den Bescheid des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.2002 aufzuheben.
54 
Der Beklagte beantragt,
55 
die Klage abzuweisen.
56 
Die Beigeladene stellt keinen Antrag.
57 
Zur Begründung des Klageabweisungsantrags trägt der Beklagte vor, die Klage sei unzulässig. Die Genehmigung sei der Stiftung ohne Rechtsbehelfsbelehrung am 23.07.2002 zugesandt worden, und am 11.10.2002 sei die Aufhebung der Stiftung im Staatsanzeiger bekannt gemacht worden. Selbst wenn man zugunsten des Klägers davon ausgehe, dass mangels Rechtsbehelfsbelehrung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO zugrunde zulegen sei, sei die Klage am 21.08.2003 jedenfalls nach Ablauf der Jahresfrist eingereicht worden. Die fehlerhafte Einreichung des Widerspruchs beim Regierungspräsidium am 16.07.2003 genüge zur Klagefristwahrung nicht. Es sei auch zweifelhaft, ob die Jahresfrist überhaupt greife, denn der Kläger trage selbst vor, trotz Kenntnis des Verfahrens und insbesondere der Aufhebungsgenehmigung zugewartet zu haben, weil er erwartet habe, dass die Landeshauptstadt ... sich weiterhin an der Fertigstellung des ... beteilige. Unabhängig davon, dass diese Begründung für die Fristenfrage ohne Relevanz sei, zeige dies jedenfalls, dass der Kläger, obwohl er von dem Klagegrund bereits längere Zeit Kenntnis gehabt habe, mit Absicht erst zu einem Zeitpunkt Klage erhoben habe, in dem weder die Rechtsaufsichtsbehörde noch die zunächst in Liquidation befindliche Stiftung damit habe rechnen müssen. Der Kläger habe daher sein Klagerecht bereits vor Ablauf der Jahresfrist verwirkt.
58 
Im Übrigen sei der Kläger nicht klagebefugt, denn er könne nicht geltend machen, in eigenen subjektiv öffentlichen Rechten verletzt zu sein. Die reine Tatsache, dass er seit Oktober 2001 Mitglied des Stiftungsvorstandes gewesen sei, reiche hierfür nicht aus. Vielmehr müsse eine gerade in der Aufhebungsgenehmigung liegende Verletzung seiner Rechte in Frage kommen. Vorliegend gehe es aber nicht um die Rechtsstellung der Organmitglieder, wie etwa bei deren Abberufung oder sonstigen Eingriffen in deren satzungsmäßig verbriefte Rechte, sondern um die Aufhebung der Stiftung als solcher.
59 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den Inhalt der dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums ... sowie auf den Inhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
72 
Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
73 
Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
75 
Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
76 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

Gründe

 
60 
Die Klage ist mit ihrem Hauptantrag, der auf Verpflichtung des Beklagten zu Feststellung der Nichtigkeit der Genehmigung des Regierungspräsidiums ... vom 23.07.02 gerichtet ist, unzulässig.
61 
Für eine solche Klage besteht kein Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Sodan in NKVwGO, § 43 RdNr. 70 und Kopp/Schenke, Komm. zur VwGO, § 43 RdNr. 20; Schmitt Glaeser, Verwaltungsprozessrecht, 12. Aufl., § 43 RdNr. 342; a. A. OVG Münster, NVwZ-RR 1991, 331, 332 und BSG, NVwZ 1989, 902, 903). Denn anders als im Fall der auf Erlass eines normalen Verwaltungsakts gerichteten Verpflichtungsklage ist dem Gericht durch § 43 Abs. 1 2. Alternative VwGO, was durch § 43 Abs. 2 S. 3 VwGO nochmals ausdrücklich bestätigt wird, selbst die Befugnis eingeräumt worden, dem Kläger direkt durch gerichtliche Entscheidung das zu gewähren, was er begehrt. Anders als sonst ist das Gericht in diesem Fall nicht darauf beschränkt, die Behörde zu einer Handlung zu verpflichten, die es selbst nicht vornehmen kann. Daraus folgt, dass kein schutzwürdiges Interesse daran besteht, den Beklagten selbst zur Feststellung der Nichtigkeit seiner eigenen Entscheidung verpflichten zu lassen. Die etwa sich aus einer solchen Verpflichtung ergebende Genugtuung, die möglicherweise darin liegen mag, dass der Beklagte eigenes Fehlverhalten selbst feststellen muss, kann nach Ansicht des Gerichts ein solches Rechtsschutzinteresse nicht begründen.
62 
Die Klage ist auch mit ihrem ersten Hilfsantrag, der auf Nichtigkeitsfeststellung durch das Gericht gerichtet ist, unzulässig.
63 
Denn der Kläger hat kein schützenswertes Interesse an der begehrten Nichtigkeitsfeststellung, und selbst wenn er sich auf ein solches berufen könnte, hätte er sein Klagerecht im Zeitpunkt der Klageerhebung durch Verwirkung bereits wieder verloren gehabt.
64 
Nach der Rechtsprechung ist das nach § 43 Abs. 1 VwGO erforderliche berechtigte Interesse an der begehrten Feststellung zwar nicht gleichbedeutend mit einem „rechtlichen Interesse“, sondern schließt über ein solches Interesse hinaus jedes als schutzwürdig anzuerkennende Interesse auch wirtschaftlicher oder ideeller Art ein. Gleichwohl folgt daraus nach dieser Rechtsprechung jedoch nicht, dass jeder in diesem Sinne Interessierte auch ohne eigene Rechtsbetroffenheit Feststellungsklage erheben kann. Vielmehr muss der Verwaltungsakt, dessen Nichtigkeit festgestellt werden soll, die eigene Rechtsstellung des Klägers zumindest berühren können, weshalb auf die Feststellungsklage nach § 43 VwGO zur Vermeidung der dem Verwaltungsprozess fremden Popularklage die Vorschrift des § 42 Abs. 2 VwGO über die Klagebefugnis entsprechend anzuwenden ist (so OVG Münster, Urt. v. 13.11.1996 - 16 A 4461/95 - FamRZ 1997, 647; BVerwG, Urt. v. 29. Juni 1995 - 2 C 32/94 - BVerwGE 99, 64).
65 
Eine solche Klagebefugnis steht dem Kläger für eine sich gegen die Genehmigung durch die Stiftungsaufsichtsbehörde richtende Klage jedoch nicht zu. Er kann sie insbesondere nicht aus seiner Stellung als Mitglied des Vorstands der „Stiftung ...“ (nachfolgend kurz: Stiftung) herleiten.
66 
Denn nach der speziell zum Stiftungsrecht bislang ergangenen Rechtsprechung dient die Stiftungsaufsicht nicht den Interessen Einzelner, sondern liegt in erster Linie im öffentlichen Interesse und darüber hinaus im Interesse der Stiftung selbst (so OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 - 10 A 102/82 - NJW 1985, 1572 unter Berufung auf BGH, Urt. vom 03.03.1977, - III ZR 10/74 (KG), NJW 1977, 795; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 - 10 S 1697/84 - NJW 1985, 1573); BVerwG, Urt. v. 22. September 1972, BVerwGE 40, 347). Die Einrichtung der Stiftungsaufsicht soll nämlich dem Umstand Rechnung tragen, dass der Stifter mit der Verselbstständigung des Stifterwillens den Einfluss auf die Stiftung verliert und ein Überwachungsorgan - wie etwa bei einem Verein die Mitgliederversammlung - fehlt, das die Bindung der Stiftungsverwaltung an den Stiftungszweck und sonstige Vorschriften kontrolliert (vgl. OVG Berlin, Beschl. v. 01.11.2002 - 2 S 29/02 - NVwZ-RR 2003, 323, 324; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.; VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1987 a.a.O., Bayer. OLG, Urt. v. 09.10.1990 - RReg.2 Z 438/89 - NVwZ-RR 1991, 228).
67 
Daraus abzuleiten ist, dass Dritten eine Klagebefugnis gegen die Stiftungsaufsicht nicht zusteht (OVG Berlin, Beschl. v. 01.01.2002 2 S 29/02 NVwZ-RR 2003, 323; OVG NW, Urt. v. 28.02.1992 - 15 A 2130, 2131 und 2132/90 - NWVBl. 1992, 360; BGH, Urt. v. 22.01.1987 - III ZR 26/85 - NJW 1987, 2364, VGH Mannheim, Beschl. v. 17.09.1984 a.a.O.; OVG Lüneburg, Urt. v. 18.09.1984 a.a.O.). Als Dritter in diesem Sinne ist auch der Kläger als Vorstandsmitglied der Stiftung anzusehen (so ausdrücklich VGH Mannheim, Beschluss vom 17.09.1984 a.a.O.), zumal gerade für die Stiftung, gegen deren Auflösung sich der Kläger wehrt, der Gedanke, dass die Stiftungsaufsicht der Verwirklichung des Stifterwillens Rechnung tragen soll, von weniger starkem Gewicht sein dürfte, als in anderen Fällen. Diese Stiftung weist nämlich die Besonderheit auf, dass nicht nur die beiden Stifter noch „vorhanden sind“, sondern deren Geschicke auch selbst durch ihre Vertretung in deren beiden Organen haben lenken können, und darüber hinaus Destinatäre der Stiftung - abgesehen von ... e.V. - nicht irgendwelche begünstigte Dritte, die mit dem Stifter selbst nichts zu tun hatten, gewesen sind, sondern im Wesentlichen gerade einer der Mitstifter selbst (vgl. § 2 Abs. 1 Buchst. d der Stiftungssatzung).
68 
Die Verneinung der Klagebefugnis führt auch nicht - wie das OVG Berlin (in seiner Entscheidung vom 01.11.2002 a.a.O.) meint, zu einer Rechtschutzlücke, die ausnahmsweise dazu führen müsste, dem Kläger ein Klagerecht als Prozessführungsbefugter der Stiftung einzuräumen. Abgesehen davon, dass dies der Regelung der Satzung (§ 8 Abs. 2) widersprechen würde, wonach die Stiftung eben gerade vom Vorstand gerichtlich vertreten wird, hält die Kammer die befürchtete Rechtsschutzlücke für nicht gegeben.
69 
Der Kläger hätte seine organschaftlichen Rechte als Vorstandsmitglied - die wegen der den Bundestagsabgeordneten eigens durch § 64 Abs. 1 Bundesverfassungsgerichtsgesetz eingeräumten Klagebefugnis für Organstreitigkeiten nicht mit diesen vergleichbar sind - nämlich im Zivilrechtsweg geltend machen können, indem er dort den der Genehmigung zugrundeliegenden Beschluss des Vorstandes vom 06.06.2002 hätte überprüfen lassen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 26.04.1968 - VII 10 103/66 - NJW 1969, 339 für den Fall der Genehmigung des Stiftungsgeschäfts; VGH Mannheim, Beschl. v. 18.09.1984 a.a.O.). Diesen Beschluss hat der Kläger aber nicht gerichtlich angegriffen. Er hat noch nicht einmal die Nichteinhaltung der Ladungsfrist gegenüber dem Vorstand oder dem Regierungspräsidium schriftlich gerügt oder die Vertagung der Sitzung zur entsprechenden Beschlussfassung schriftlich beantragt.
70 
Selbst wenn der Kläger jedoch entgegen der Ansicht des Gerichts ein berechtigtes Interesse an der Nichtigkeitsfeststellung gehabt hätte, wäre es zum Zeitpunkt der Klageerhebung bereits verwirkt gewesen.
71 
Es kann dabei offen bleiben, ob für den Kläger die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO gegolten hat, oder aber eine solche mangels Zustellung, Eröffnung oder Verkündung der Genehmigung gegenüber dem Kläger - der sich die Bekanntgabe gegenüber dem Vorstand nicht zurechnen lassen muss, weil er ja gerade die Verletzung persönlicher Rechte geltend macht - gar nicht in Gang gesetzt worden ist. Denn selbst, wenn die Jahresfrist hier gegolten hätte, bedeutet das nicht, dass der Kläger diese auf jeden Fall hätte ausnutzen dürfen. Der Beigeladenenvertreter hat unwidersprochen vorgetragen, dass der Kläger in der Sitzung des Stiftungsvorstandes vom 10. Dezember 2002 erstmalig eine Kopie der Genehmigung erhalten habe. Eine dadurch etwa in Lauf gesetzte Klagefrist hätte somit erst im Dezember 2003 geendet. Zwar ist in der Regel davon auszugehen - worauf der Klägervertreter zu Recht hinweist -, dass eine Verwirkung vor Eintritt der Jahresfrist nicht eintritt (vgl. Kopp/Schenke, § 74 RdNr. 20 und Funke-Kaiser in Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, Kommentar zur VwGO 2. Aufl., § 74 RdNr. 19). Gleichwohl kann eine Verwirkung von prozessualen Rechten auch vor Ablauf der Jahresfrist eintreten, wenn besondere Umstände vorliegen, die es gebieten, eine noch innerhalb dieser Frist, aber dennoch nach den konkreten Umständen verzögert erhobene Klage als gegen den Grundsatz von Treu und Glauben verstoßend zu bewerten. Das kommt insbesondere dann in Betracht, wenn Gegenstand der Klage ein Verwaltungsakt ist, der nicht nur Auswirkungen auf die Interessen des Klägers, sondern darüber hinaus auf Dritte hat. In solchen Fällen des Verwaltungsakts mit Doppelwirkung trifft einen Kläger, den mit demjenigen, der von der mit der Genehmigung ebenfalls noch betroffen ist, ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis verbindet, auch eine besondere Rücksichtnahmepflicht in Bezug auf die zeitnahe Geltendmachung von Rechten. Diese vom Bundesverwaltungsgericht auf dem Gebiet des Baurechts für Grenznachbarn entwickelte Rechtsprechung ist auf den vorliegenden Fall übertragbar, denn es dürfte unzweifelhaft sein, dass auch zwischen zwei Mitstiftern einer Stiftung ein besonderes Gemeinschaftsverhältnis besteht. Dieses Gemeinschaftsverhältnis verpflichtet den Kläger als Mitglied des Vorstands der Stiftung, der überwiegend aus Vertretern des ...-vereines, also des einen Stifters, zusammengesetzt gewesen und in dem der andere Stifter, nämlich die Stadt ..., nicht vertreten gewesen ist, dazu, „durch ein zumutbares aktives Handeln mitzuwirken einen wirtschaftlichen Schaden“ - den die Stadt ... ja gerade durch die Stiftungsauflösung zu verhindern versucht hat - ... „zu vermeiden oder den Vermögensverlust möglichst niedrig zu halten“. Er muss „dieser Verpflichtung dadurch nachkommen, dass er nach Erkennen der Beeinträchtigung ... ungesäumt seine ... Einwendungen geltend macht, wenn ihm nicht der Grundsatz von Treu und Glauben entgegengehalten werden soll, weil er ohne ausreichenden Grund mit seinen Einwendungen länger als notwendig zugewartet hat“ (BVerwG, Urt. v. 25.01.1974 - IV C 2.72 - , BVerwGE 44, 294). Die Berücksichtigung dieser sich aus der Doppelwirkung des streitigen Verwaltungsaktes ergebenden Besonderheiten hat zur Folge, dass die erst später von der Rechtsprechung - allerdings nicht zu Verwaltungsakten mit Doppelwirkung - fortentwickelten Kriterien für eine Verwirkung prozessualer Rechte als erfüllt angesehen werden müssen (vgl. dazu BVerwG, Urt. v. 09.12.1998 - 3 C 1/98 -, BVerwGE 108, 93; BVerwG, Urt. 31.08.1999 - 3 B 57/99 -, NVwZ-RR 2000, 259; BVerwG v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 -, NVwZ 2001, 206 und OVG Münster, Urt. v. 14.09.2001 - 12 A 1534/00 -, NVwZ-RR 2002, 798).
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Danach setzt eine Verwirkung prozessualer Befugnisse „- erstens - das Verstreichen eines längeren Zeitraums seit der Möglichkeit der Geltendmachung eines Rechts und - zweitens - besondere Umstände“ voraus, die „die verspätete Geltendmachung als Verstoß gegen Treu und Glauben“ erscheinen lassen. “Letzteres ist insbesondere dann der Fall, wenn der Verpflichtete infolge eines bestimmten Verhaltens des Berechtigten darauf vertrauen durfte, dass dieser das Recht nach so langer Zeit nicht mehr geltend machen werde (Vertrauensgrundlage), der Verpflichtete ferner tatsächlich darauf vertraut hat, dass das Recht nicht mehr ausgeübt werde (Vertrauenstatbestand) und sich infolge dessen in seinen Vorkehrungen und Maßnahmen so eingerichtet hat, dass ihm durch die verspätete Durchsetzung des Rechts ein unzumutbarer Nachteil entstehen würde (so BVerwG, Urt. v. 31.08.1999 - 3 B 57/99 - a.a.O.).
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Der Kläger hat offenbar Kenntnis von der Absicht des Vorstandes, in seiner Sitzung vom 06.06.2002 die Auflösung der Stiftung zu beschließen, gehabt. Er hat - da er an der Sitzung krankheitshalber nicht hat teilnehmen können - deshalb seinen Vorstandskollegen vor dieser Sitzung per Fax einen Brief übermittelt, mit dem er diese davon zu überzeugen versucht hat, dass die beabsichtigte Entscheidung falsch sei. Aber er hat weder die Nichteinhaltung der Ladungsfrist schriftlich gerügt, noch einen schriftlichen Vertagungsantrag gestellt. Auch hat er sich nicht gegen den seiner Meinung nach falschen Beschluss des Vorstandes nachträglich gewehrt - sei es vor den Zivilgerichten oder auch nur in der Weise, dass er beim Regierungspräsidium unter Hinweis auf die Fehlerhaftigkeit dieses Beschlusses darauf gedrungen hätte, die Genehmigung des Beschlusses nicht zu erteilen. Insoweit hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe es einfach nicht für möglich gehalten, dass das Regierungspräsidium einen solchermaßen zustande gekommenen Beschluss genehmige. Mag dies möglicherweise noch entschuldigen, dass er nicht bereits alle Hebel gegen diesen Beschluss in Bewegung gesetzt hat, so kann dies aber keine Rechtfertigung dafür sein, dass der Kläger nicht zumindest in angemessener Frist gegen die Genehmigung vorgegangen ist, nachdem er davon spätestens im Dezember 2002 durch Erhalt einer Mehrfertigung der Entscheidung Kenntnis erhalten hatte. Dabei liegt es nahe, dass er von dem Ergehen der Entscheidung schon früher erfahren hat. Sollte dies nicht der Fall gewesen sein, muss sich der Kläger entgegenhalten lassen, dass es wohl geboten gewesen wäre, sich danach zu erkundigen. Vielmehr hat er erst am 21.03.2003 in der Sitzung des Stiftungsrates den Auflösungsbeschluss bzw. die Genehmigung kritisiert und angekündigt diese rechtlich überprüfen zu lassen. Gleichwohl hat er dann noch knapp weitere vier Monate zugewartet, bis er sich schließlich unter dem 15.07.2003 an das Regierungspräsidium gewandt und am 31.08.2003 beim Verwaltungsgericht Klage erhoben hat. Aber weder das Regierungspräsidium noch die Stadt ... als Mitstifterin hätten am 15.07.2003 noch mit der Einlegung eines Widerspruchs rechnen müssen, bzw. mit einer Klageerhebung am 21. August 2003. Vielmehr verstößt die Einlegung von Rechtsmitteln zu diesen Zeitpunkten gegen Treu und Glauben, weil der Kläger unter Verhältnissen untätig geblieben ist, „unter denen jedermann vernünftiger Weise etwas zur Wahrung des Rechts unternommen hätte“(so BVerwG, Urt. v. 10.08.2000 - 4 A 11/99 - a.a.O.). Unter den gegebenen Umständen dürfte nämlich allen Beteiligten klar gewesen sein, dass die Stadt ... spätestens ab dem 26.05.02 nicht mehr bereit gewesen ist, der Stiftung weitere Mittel zum Zwecke der Fertigstellung des ..., welche nicht wie ursprünglich veranschlagt mit den Mitteln des Stiftungsvermögens in Höhe von 31,5 Millionen DM bewerkstelligt hat werden können, zur Verfügung zu stellen, sondern zusätzlich benötigte Mittel (deren Gesamthöhe sich auf 11,5 Millionen DM belaufen hat) nur unter der Bedingung zu investieren bereit gewesen ist, dass die Stiftung aufgelöst werde. Wenn der Stiftungsvorstand diesem Druck letztendlich nachgegeben hat, und sei es auch nur deshalb, weil er befürchtet haben mag, die Fertigstellung des ... andernfalls zu gefährden, dann erscheint es treuwidrig, erst nach Fertigstellung des Projekts unter Aufwendung weiterer Mittel in Höhe von mehreren Millionen DM durch die Mitstifterin Rechtsmittel zu ergreifen und damit auch noch vier Monate nach Fertigstellung und Ablauf des Termins, zu dem die Auflösung der Stiftung erfolgen sollte, zuzuwarten. Auch wenn die Beschlussfassung des Vorstands formell rechtswidrig erfolgt ist, und dies zur Folge hat, dass diese Rechtswidrigkeit auf die Genehmigung der Auflösung durchschlägt, erscheint es treuwidrig, wenn ein Mitglied dieses Vorstandes - auch wenn er in rechtswidriger Weise an der Mitwirkung gehindert worden war - die Genehmigung, die von diesem Vorstand beantragt worden war, noch nach einem Zeitraum von über einem Jahr nach dieser Beschlussfassung in zulässiger Weise durch Anfechtung der Genehmigung gerichtlich geltend macht. Im konkreten Fall hätte dies zur Folge, dass dem Vorstand, den offenbar, wie den Ausführungen seines Vorsitzenden in der mündlichen Verhandlung zu entnehmen gewesen ist, die Beschlussfassung im Nachhinein gereut hat, die Korrektur dieses Beschlusses quasi „durch die Hintertür“ ermöglicht werden würde und dies zu einem Zeitpunkt, in dem die Mitstifterin - aus welchen Motiven heraus auch immer - im Vertrauen auf den Bestand der Genehmigung erhebliche weitere Geldsummen zusätzlich zu dem ursprünglich von ihr eingebrachten Stiftungsvermögen bereitgestellt hatte.
74 
Die Klage ist auch mit ihrem zweiten Hilfsantrag, der auf Aufhebung der Genehmigung gerichtet ist, unzulässig, weil es dem Kläger - wie sich bereits aus den obigen Ausführungen ergibt - für eine solche Klage ebenfalls an der nach § 42 Abs. 2 VwGO erforderlichen Klagebefugnis fehlt.
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Da die Klage mit ihren Haupt- und Hilfsanträgen unzulässig ist, bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob die Genehmigung des Regierungspräsidiums vom 23.07.02 nichtig oder rechtswidrig ist, wobei nach Ansicht des Gerichts für Letzteres hinsichtlich der vorliegenden Verstöße gegen die Satzung lediglich in formeller Hinsicht einiges spricht.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspräche nicht der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen dem Kläger aufzuerlegen.

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