Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger begehrt die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
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Der am 06.08.1973 geborene Kläger ist österreichischer Staatsangehöriger. Von 1993 bis 1999 studierte er Rechtswissenschaften an der L.-F.-Universität Innsbruck. Am 16.03.1999 wurde ihm der akademische Grad „Magister der Rechtswissenschaften“ verliehen, am 20.03.2001 erwarb er den Grad „Doktor der Rechtswissenschaften“. Von 1999 bis 2000 absolvierte der Kläger ein Postgraduiertenstudium an der University of Connecticut, USA. Zum 07.03.2001 wurde er im Bundesstaat New York als Attorney and Counselor at Law zugelassen. Im November 2002 legte der Kläger in Großbritannien den Qualified Lawyer Transfer Test (QLTT) ab und erhielt am 15.01.2003 seine Zulassung als Solicitor.
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Mit Schreiben vom 05.11.2003 beantragte der Kläger beim Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - die Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft.
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Nach vorheriger Anhörung lehnte das Justizministerium Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - mit Bescheid vom 03.02.2004 den Antrag des Klägers ab. Zur Begründung wird ausgeführt, der Kläger erfülle nicht die Voraussetzungen des § 16 Abs. 1 des Gesetzes über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland - EuRAG -, da er sein Anwaltsdiplom nicht in einem EU-Land, sondern in einem Drittland erworben habe. Die von ihm abgeschlossene Berufsausbildung habe weder in Großbritannien noch in einem anderen EU-Land zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt, sie habe lediglich mittelbar die Möglichkeit eröffnet, in einem besonderen Anerkennungsverfahren die Anwaltsbefähigung zu erlangen. Dieser Fall der Anerkennung eines Drittland-Diploms falle nicht unter § 16 Abs. 1 EuRAG, sondern unter § 16 Abs. 2 EuRAG, dessen Voraussetzungen der Kläger unstreitig nicht erfülle.
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Am 02.03.2004 hat der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben. Er bringt vor: Es sei richtig, dass das rechtswissenschaftliche Studium in Innsbruck nach österreichischem Recht nicht zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines Rechtsanwalts berechtigt habe, gleiches gelte für die in den USA abgeschlossene Berufsausbildung. Die Zulassung zum Solicitor habe er durch eine zusätzliche Prüfung erhalten. § 16 Abs. 1 EuRAG stelle darauf ab, ob die formalen Voraussetzungen für den unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts erfüllt seien, was bei ihm mit der Zulassung als Solicitor der Fall sei. Der Beklagte verkenne, dass entscheidend hierfür die Prüfung und damit das Bestehen des Tests in England gewesen sei. Es mache auch keinen Sinn, eine weitere Ausbildung zu verlangen, wenn jemand das zu vermittelnde Wissen bereits besitze. Dabei sei unerheblich, wo man dieses erlangt habe. Die Ausbildung in Österreich sei gerade auch Voraussetzung für die Zulassung zur Anwaltschaft in New York gewesen. Diese Zulassung sei wiederum Voraussetzung für die Zulassung als Solicitor nach erfolgreichem Bestehen der Prüfung in Großbritannien gewesen. Die Ausbildung, welche ihm den unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalt ermöglicht habe, habe danach zum überwiegenden Teil in einem Mitgliedsstaat der EU stattgefunden. Die für den QLTT notwendige Ausbildung beinhalte auch eine praktische Tätigkeit. Es sei daher nicht richtig, dass er seine Berufsausbildung mit der Ablegung des New York Bar Exams bereits abgeschlossen habe. Die Rechtsauslegung des Beklagten laufe darauf hinaus, ihn mit einem Unionsbürger gleichzustellen, der seine Ausbildung ausschließlich außerhalb der Mitgliedsstaaten der EU absolviert habe und sich sein Drittstaatendiplom dann in einem Mitgliedsstaat habe anerkennen lassen. Weiterhin werde übersehen, dass der Sinn der gesetzlichen Regelungen darin bestehe, sobald ein Zugang zu einem Anwaltsberuf in einem Land der EU eröffnet sei, dann auch der Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung bestehen solle. Das Verlangen, von ihm noch eine weitere Ausbildung in England oder eine weitere praktische Tätigkeit nach § 16 Abs. 2 EuRAG zu verlangen, sei mit der Niederlassungsfreiheit nicht vereinbar. Zudem sei er zwischenzeitlich mit Urkunde der Rechtsanwaltskammer Frankfurt vom 16.06.2004 als europäischer Rechtsanwalt in die dortige Rechtsanwaltskammer aufgenommen worden. Ein wesentliches Schutzinteresse der Bundesrepublik, ihm die Teilnahme an der Eignungsprüfung zu verwehren, sei daher noch weniger erkennbar, zumal er ohnehin zur Rechtsberatung für alle Gebiete des deutschen Rechts und zur Vertretung vor Gerichten befugt sei. Die Worte „nicht überwiegend“ in § 16 Abs. 2 EuRAG stellten eindeutig auf eine Beurteilung lediglich nach der anteiligen Zeit der Ausbildung ab, eine sonstige Wertung werde nicht vorgenommen. Zweck der Regelung sei, die Mobilität von Auszubildenden zu erleichtern und ihnen zu ermöglichen, Teile ihrer Berufsausbildung in Drittländern zu absolvieren.
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den Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 03.02.2004 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihn zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zuzulassen.
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Der Kläger übe zwar als Solicitor nach der Anlage zu § 1 EuRAG den Beruf eines europäischen Rechtsanwalts aus. Die Zulassung zu diesem Beruf sei jedoch nicht aufgrund einer unmittelbar zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigenden Ausbildung, sondern aufgrund eines Anerkennungsverfahren erfolgt, durch das dem Kläger der Berufszugang aufgrund einer außerhalb der Europäischen Union erworbenen und nicht unmittelbar zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigenden Ausbildung der Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts ermöglicht worden sei. Dieses Anerkennungsverfahren stehe einer Berufsausbildung i.S.d. § 16 Abs. 1 EuRAG nicht gleich. Außerhalb der Europäischen Union erworbene Berufsausbildungen könnten nur über § 16 Abs. 2 EuRAG zur Ablegung der Eignungsprüfung berechtigen. § 16 Abs. 1 EuRAG stelle ausdrücklich gerade auf die Berufsausbildung ab, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtige. Diese Berufsausbildung habe der Kläger gerade in den USA abgelegt. Die zwischenzeitliche Aufnahme des Klägers als europäischer Rechtsanwalt in die Rechtsanwaltskammer Frankfurt am Main stelle keine entscheidungserhebliche Sachverhaltsänderung dar. Das Gesetz unterscheide ausdrücklich zwischen der Berufsausübung in Deutschland als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt, der Zulassung zur Rechtsanwaltschaft in Deutschland nach einer dreijährigen Tätigkeit als in Deutschland niedergelassener europäischer Rechtsanwalt und der Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft nach Ablegung einer Eignungsprüfung. Allein die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer erfülle ersichtlich nicht die Voraussetzungen für die Zulassung zur Eignungsprüfung.
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Bei der Frage, ob eine Berufsausbildung i.S.d. § 16 Abs. 2 EuRAG nicht überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union oder anderen Vertragsstaaten stattgefunden habe, komme es nicht allein auf einen Vergleich der inner- und außereuropäischen Ausbildungszeiten an. Nicht überwiegend im europäischen Raum stattgefunden habe eine Berufsausbildung immer dann, wenn für sie wesentliche Abschnitte und Ausbildungsabschlüsse im außereuropäischen Raum abgelegt worden seien. Dies sei vor allem dann der Fall, wenn die Berufsausbildung nicht zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtige, sondern es der vorherigen Anerkennung der Ausbildung durch einen Mitgliedsstaat der Europäischen Union bedürfe. Dies sei beim Kläger der Fall gewesen. Die Nichtzulassung zur Eignungsprüfung verstoße auch nicht gegen Gemeinschaftsrecht. Der Kläger habe die Möglichkeit, sich als europäischer Rechtsanwalt in Deutschland niederzulassen und nach einer mindestens dreijährigen Tätigkeit seine Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu erreichen.
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Dem Gericht liegen die Behördenakten des Landesjustizprüfungsamtes vor. Hierauf und auf die Gerichtsakten wird wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu, der angefochtene Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 03.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist § 16 Abs. 1 EuRAG. Danach kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, die ihm einen unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts eröffnet hat. Er ist zwar in Großbritannien zum Solicitor zugelassen worden, wodurch er die formalen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts erfüllt (vgl. Anlage zu § 1 EuRAG). Der Kläger hat im Sinne des § 16 Abs. 1 EuRAG jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Solicitors berechtigt hat.
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Unstreitig genügt hierfür nicht der Magister der Rechtswissenschaften, der ihm nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften in Innsbruck verliehen worden ist. Gleiches gilt für die Ablegung des Bar Exam in New York. Dieser amerikanische Abschluss hat ihm vielmehr lediglich auf Grund einer Anerkennungsentscheidung nach Bestehen des QLTT in Großbritannien die Zulassung als Solicitor ermöglicht. Eine Anerkennungsentscheidung eines Mitgliedsstaates aufgrund dessen eigenen nationalen Regelungen steht jedoch bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EuRAG der Absolvierung einer Berufsausbildung nicht gleich, die unmittelbar zum Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 1 EuRAG. Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000, zuletzt geändert am 26.10.2003 (BGBl I S. 2074) setzt u.a. die Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, um. Nach Art 1 a) gelten im Sinne der Richtlinie als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise eines Mitgliedsstaates, aus denen u.a. hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium abgeschlossen hat und aus dem weiter hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedsstaat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde. Aus der Richtlinie, deren Umsetzung u.a. das EuRAG dient, ergibt sich danach, dass eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen innerhalb der Mitgliedsstaaten stets voraussetzt, dass eine Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedsstaat absolviert worden sein muss, bezogen auf das Diplom, das den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet. Damit werden für die Mitgliedsstaaten gewisse Mindeststandards festgelegt, bei deren Vorliegen eine gegenseitige Anerkennung erfolgen muss. Insbesondere verzichtet die Richtlinie auf eine Harmonisierung der Ausbildungsbedingungen der Mitgliedstaaten, sondern geht vielmehr davon aus, dass ein Berufsangehöriger, der im Heimat- oder Herkunftsland die für den Berufszugang erforderliche Ausbildung erworben hat, seinen Beruf auch in den anderen Mitgliedstaaten ausüben kann, wenn er über das erforderliche Diplom verfügt. Der Kläger hat bereits kein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erlangt, die nach der Richtlinie anzuerkennen wären. Zudem ergibt sich aus der Richtlinie auch, dass nicht beabsichtigt war, Berufsausbildungen, die vorwiegend in einem Drittland, d.h. außerhalb des Bereichs der Vertragsstaaten, abgelegt wurden, einem im Mitgliedsstaat erworbenen Berufsabschluss gleichzustellen. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich danach, dass eine in einem Mitgliedsstaat nach dessen nationalen Regelungen verliehene Rechtsanwaltzulassung, der eine Berufsausbildung in einem Drittland zugrunde liegt, keiner Berufsausbildung gleichsteht, die, wie § 16 Abs. 1 EuRAG verlangt, zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
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Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 EuRAG danach nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob es - auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 EuRAG - ausreicht, dass die Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt hat, überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolviert wurde und dies als rein zeitliches Moment zu verstehen ist. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger keine Berufsausbildung erworben, die unmittelbar eine Zugangsberechtigung geschaffen hat. Allerdings spricht unabhängig davon wenig dafür, bei einer Berufsausbildung, die auch außerhalb der Mitgliedsstaaten absolviert wurde, rein auf den zeitlichen Anteil des Studiums der Rechtswissenschaften in einem Mitgliedsstaat der EU und einer weiteren Ausbildung in einem Drittland zu achten. Denn die Regelung des § 16 Abs. 1 EuRAG knüpft gerade an die Berufsausbildung an, die den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf ermöglicht, so dass gerade diese Berufsausbildung überwiegend in einem Mitgliedsstaat absolviert werden muss, was im Falle des Klägers unstreitig nicht der Fall war.
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Nachdem § 16 EuRAG danach europarechtskonform die Anerkennungsrichtlinie umsetzt und der Kläger die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt, ist nicht erkennbar, dass die Ablehnung seines Antrages diskriminierend oder unverhältnismäßig ist. Der Kläger wird durch die Regelung des § 16 Abs. 1 EuRAG bereits nicht diskriminiert, da die Nichtzulassung nicht an seine Staatsangehörigkeit anknüpft, sondern daran, dass er die Zugangsvoraussetzungen nicht erfüllt. Nachdem die Richtlinie Diplome eines Mitgliedsstaates nicht erfassen wollte, deren zugrunde liegende Ausbildung nicht überwiegend in einem Mitgliedsstaat abgelegt worden ist, kann auch ein Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im Falle des Klägers nicht erkannt werden. Denn der Kläger ist erst gar nicht im Besitz eines Diploms eines Herkunftslandes, das ihm einen unmittelbaren Zugang zu dem reglementierten Beruf eines Rechtsanwaltes eröffnet. Die Zulassung als Solicitor stellt unstreitig kein solches Diplom dar. Vielmehr setzt nach der Richtlinie 89/48/EWG die Anerkennung eines in einem Drittland anerkannten Diploms in einem Mitgliedsstaat als Diplom im Sinne der Richtlinie den Nachweis einer dreijährigen Berufsausübung in diesem Mitgliedsstaat voraus. Gerade diese dreijährige Berufsausbildung kann der Kläger jedoch nicht nachweisen, so dass die Ablehnungsentscheidung des Beklagten keinen Verstoß gegen den Verhältnismäßigkeitsgrundsatz darstellt.
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Schließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulassung des Klägers als europäischer Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main vom 14.06.2004 zu keiner anderen Beurteilung führt. Die Zulassung erfolgte nach der Niederlassung des Klägers als europäischer Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 2 ff EuRAG, unter Verwendung der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes. Nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts kann der Kläger dann seine unmittelbare Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, d.h. ohne Ablegung einer Eignungsprüfung, nach § 11 EuRAG beantragen. Diese Zulassung knüpft an die dreijährige Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts an und betrifft danach einen anderen Sachverhalt als die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG. Daher macht auch diese Zulassung zur Rechtsanwaltskammer die Ablehnungsentscheidung nicht unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Dem Kläger steht kein Anspruch auf Zulassung zur Eignungsprüfung für die Zulassung zur Rechtsanwaltschaft zu, der angefochtene Bescheid des Justizministeriums Baden-Württemberg - Landesjustizprüfungsamt - vom 03.02.2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger daher nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.
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Rechtsgrundlage für die Zulassung zur Eignungsprüfung ist § 16 Abs. 1 EuRAG. Danach kann ein Staatsangehöriger eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der eine Berufsausbildung abgeschlossen hat, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts (§ 1) berechtigt, eine Eignungsprüfung ablegen, um zur Rechtsanwaltschaft zugelassen zu werden. Der Kläger erfüllt die Tatbestandsvoraussetzungen dieser Norm nicht. Er hat keine Berufsausbildung abgeschlossen, die ihm einen unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts eröffnet hat. Er ist zwar in Großbritannien zum Solicitor zugelassen worden, wodurch er die formalen Voraussetzungen für den Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts erfüllt (vgl. Anlage zu § 1 EuRAG). Der Kläger hat im Sinne des § 16 Abs. 1 EuRAG jedoch keine Berufsausbildung abgeschlossen, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf des Solicitors berechtigt hat.
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Unstreitig genügt hierfür nicht der Magister der Rechtswissenschaften, der ihm nach Abschluss des Studiums der Rechtswissenschaften in Innsbruck verliehen worden ist. Gleiches gilt für die Ablegung des Bar Exam in New York. Dieser amerikanische Abschluss hat ihm vielmehr lediglich auf Grund einer Anerkennungsentscheidung nach Bestehen des QLTT in Großbritannien die Zulassung als Solicitor ermöglicht. Eine Anerkennungsentscheidung eines Mitgliedsstaates aufgrund dessen eigenen nationalen Regelungen steht jedoch bereits nach dem Wortlaut des § 16 Abs. 1 EuRAG der Absolvierung einer Berufsausbildung nicht gleich, die unmittelbar zum Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
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Etwas anderes ergibt sich auch nicht unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck der Vorschrift des § 16 Abs. 1 EuRAG. Das Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland vom 09.03.2000, zuletzt geändert am 26.10.2003 (BGBl I S. 2074) setzt u.a. die Richtlinie 89/48/EWG des Rates über eine allgemeine Regelung zur Anerkennung der Hochschuldiplome, die eine mindestens dreijährige Berufsausbildung abschließen, um. Nach Art 1 a) gelten im Sinne der Richtlinie als Diplome alle Diplome, Prüfungszeugnisse oder sonstige Befähigungsnachweise eines Mitgliedsstaates, aus denen u.a. hervorgeht, dass der Diplominhaber ein mindestens dreijähriges Studium abgeschlossen hat und aus dem weiter hervorgeht, dass der Zeugnisinhaber über die beruflichen Voraussetzungen verfügt, die für den Zugang zu einem reglementierten Beruf oder dessen Ausübung in diesem Mitgliedsstaat erforderlich sind, wenn die durch das Diplom bescheinigte Ausbildung überwiegend in der Gemeinschaft erworben wurde. Aus der Richtlinie, deren Umsetzung u.a. das EuRAG dient, ergibt sich danach, dass eine gegenseitige Anerkennung von Diplomen innerhalb der Mitgliedsstaaten stets voraussetzt, dass eine Ausbildung überwiegend in einem Mitgliedsstaat absolviert worden sein muss, bezogen auf das Diplom, das den Zugang zu einem reglementierten Beruf eröffnet. Damit werden für die Mitgliedsstaaten gewisse Mindeststandards festgelegt, bei deren Vorliegen eine gegenseitige Anerkennung erfolgen muss. Insbesondere verzichtet die Richtlinie auf eine Harmonisierung der Ausbildungsbedingungen der Mitgliedstaaten, sondern geht vielmehr davon aus, dass ein Berufsangehöriger, der im Heimat- oder Herkunftsland die für den Berufszugang erforderliche Ausbildung erworben hat, seinen Beruf auch in den anderen Mitgliedstaaten ausüben kann, wenn er über das erforderliche Diplom verfügt. Der Kläger hat bereits kein Diplom, Prüfungszeugnis oder einen sonstigen Befähigungsnachweis in einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union erlangt, die nach der Richtlinie anzuerkennen wären. Zudem ergibt sich aus der Richtlinie auch, dass nicht beabsichtigt war, Berufsausbildungen, die vorwiegend in einem Drittland, d.h. außerhalb des Bereichs der Vertragsstaaten, abgelegt wurden, einem im Mitgliedsstaat erworbenen Berufsabschluss gleichzustellen. Auch vor diesem Hintergrund ergibt sich danach, dass eine in einem Mitgliedsstaat nach dessen nationalen Regelungen verliehene Rechtsanwaltzulassung, der eine Berufsausbildung in einem Drittland zugrunde liegt, keiner Berufsausbildung gleichsteht, die, wie § 16 Abs. 1 EuRAG verlangt, zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt.
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Sind die Tatbestandsvoraussetzungen des § 16 Abs. 1 EuRAG danach nicht erfüllt, kann dahingestellt bleiben, ob es - auch unter Berücksichtigung des § 16 Abs. 2 EuRAG - ausreicht, dass die Berufsausbildung, die zum unmittelbaren Zugang zum Beruf eines europäischen Rechtsanwalts berechtigt hat, überwiegend in Mitgliedstaaten der Europäischen Union absolviert wurde und dies als rein zeitliches Moment zu verstehen ist. Wie bereits dargelegt, hat der Kläger keine Berufsausbildung erworben, die unmittelbar eine Zugangsberechtigung geschaffen hat. Allerdings spricht unabhängig davon wenig dafür, bei einer Berufsausbildung, die auch außerhalb der Mitgliedsstaaten absolviert wurde, rein auf den zeitlichen Anteil des Studiums der Rechtswissenschaften in einem Mitgliedsstaat der EU und einer weiteren Ausbildung in einem Drittland zu achten. Denn die Regelung des § 16 Abs. 1 EuRAG knüpft gerade an die Berufsausbildung an, die den unmittelbaren Zugang zum Anwaltsberuf ermöglicht, so dass gerade diese Berufsausbildung überwiegend in einem Mitgliedsstaat absolviert werden muss, was im Falle des Klägers unstreitig nicht der Fall war.
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Schließlich hat der Beklagte zutreffend darauf hingewiesen, dass die Zulassung des Klägers als europäischer Rechtsanwalt zur Rechtsanwaltskammer in Frankfurt am Main vom 14.06.2004 zu keiner anderen Beurteilung führt. Die Zulassung erfolgte nach der Niederlassung des Klägers als europäischer Rechtsanwalt in der Bundesrepublik Deutschland nach §§ 2 ff EuRAG, unter Verwendung der Berufsbezeichnung seines Herkunftslandes. Nach dreijähriger effektiver und regelmäßiger Tätigkeit als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt auf dem Gebiet des deutschen Rechts kann der Kläger dann seine unmittelbare Zulassung zur Rechtsanwaltschaft, d.h. ohne Ablegung einer Eignungsprüfung, nach § 11 EuRAG beantragen. Diese Zulassung knüpft an die dreijährige Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt in Deutschland auf dem Gebiet des deutschen Rechts an und betrifft danach einen anderen Sachverhalt als die Zulassung zur Eignungsprüfung nach § 16 EuRAG. Daher macht auch diese Zulassung zur Rechtsanwaltskammer die Ablehnungsentscheidung nicht unverhältnismäßig.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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