Ziffer 2 und die Bezeichnung Afghanistans in Ziffer 3 des Bescheids der Beklagten vom 16.06.2003 werden aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen der Kläger 2/3, die Beklagte 1/3. Der Beteiligte trägt seine außergerichtlichen Kosten selbst.
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Der Kläger gibt an, ein im Jahre 1962 geborener afghanischer Staatsangehöriger vom Volk der Pashtunen aus XXX zu sein. Am 21.11.1995 meldete er sich mit einer Anwaltsvollmacht bei der Landesaufnahmestelle für Flüchtlinge, um am 24.11.1995 einen förmlichen ersten Asylantrag zu stellen. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge am 28.11.1995 gab er u.a. an, Analphabet zu sein. Politisch sei er passives Mitglied in der DVPA gewesen, später Kämpfer einer Gruppe, die vom Warlord XXX toleriert worden sei. Da er bei einem Gefecht nicht habe standhalten können, sei dieser über ihn verärgert gewesen. Er sei inhaftiert worden, habe aber fliehen können. Mit Bescheid des Bundesamts vom 13.12.1995 wurde der Asylerstantrag abgelehnt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des AuslG nicht vorliegen. Allerdings wurden die Voraussetzungen des § 53 Abs. 6 des AuslG hinsichtlich Afghanistans bejaht. Eine Klage des Klägers führte zum Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 09.06.1997 - A 12 K 17541/95 -, das noch die Abschiebungsandrohung des Bundesamtes aufhob, ansonsten aber keine Verbesserung der Rechtsposition des Klägers erbrachte.
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Mit Schriftsatz vom 15.11.2000 wurde unter Bezugnahme auf eine neue Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 10.08.2000 zur Abgrenzung staatlicher von nichtstaatlicher Verfolgung die Durchführung eines Asylfolgeverfahrens beantragt. Mit Bescheid vom 16.06.2003 lehnte das Bundesamt die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab, stellte fest, dass Abschiebungshindernisse nach § 53 des AuslG nicht vorliegen und drohte dem Kläger die Abschiebung nach Afghanistan an.
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Nach Aufgabe des Bescheids mit Übergabeeinschreiben zur Post am 20.06.2003 hat der Kläger am 30.06.2003 Klage erhoben. Eine Begründung ist nicht erfolgt.
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Der Kläger beantragt sinngemäß,
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den Bescheid des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 16.06.2003 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise eines sonstigen Abschiebungsverbotes nach § 60 dieses Gesetzes festzustellen.
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Die Beklagte beantragt unter Bezugnahme auf die Begründung des angefochtenen Bescheids,
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Der beteiligte Bundesbeauftragte hat sich nicht geäußert.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Beteiligten nicht erschienen.
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Die Kammer hat den Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen. Ihm liegen die einschlägigen Akten der Beklagten vor.
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Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 16.06.2003 ist aber rechtswidrig, soweit er feststellt, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Ziffer 2) und Afghanistan als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung bezeichnet (Ziffer 3), und daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Es kann dahinstehen, ob beim Asylfolgebegehren des Klägers die Voraussetzungen des § 51 VwVfG, insbesondere seines Absatzes 3, im Zeitpunkt seiner Antragstellung vorgelegen haben. Denn er hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ungeachtet der zum Teil erheblich differierenden Voraussetzungen weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach dem seit 01.01.2005 geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. Auf letztgenannte Vorschrift ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzustellen, da § 87b AsylVfG n.F. nur im Blick auf den Beteiligten die Fortgeltung alten Rechts anordnet.
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Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Afghanistan geflohen, da man ihm als Milizionär den Vorwurf gemacht habe, Bürgerkriegsgegnern nicht hinreichenden Widerstand geleistet zu haben. Dass ihm deswegen von den heute in Kabul Regierenden oder jedenfalls von einer im Raum Kabul operierenden Gruppe (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) Gefahren drohen, ist schon nicht behauptet und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem würden solche Gefährdungen nicht an ein Merkmal im Sinne von Art. 16a GG Abs. 1 oder von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen, sondern an früheres Verhalten des Klägers, so dass Ziffer 1 des Bescheids vom 16.06.2003 dem Gesetz entspricht.
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2. Ziffer 2 des Bescheids ist aber rechtswidrig. In ihr wird die Feststellung getroffen, Abschiebungshindernisse nach dem damals geltenden § 53 AuslG lägen nicht vor. Diese Entscheidung dürfte in der Sache zugetroffen haben, hat aber übersehen, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im Bescheid des Asylerstverfahrens vom 13.12.1995 festgestellt worden ist. Wie sich aus § 73 AsylVfG, aber auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 49 VwVfG) ergibt, kann der Änderung einer Sachlage nach bestandskräftigem Feststellungsbescheid nur durch Widerruf (für Abschiebungshindernisse nach § 73 Abs. 3 AsylVfG) Rechnung getragen werden. Eine „freie Abänderung“ bestandskräftiger Feststellungsbescheide ist nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 21.03.1990, InfAuslR 1990, 245; Marx, Komm. z. AsylVfG, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 7).
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Zwar ist Ziffer 2 des Bescheids auszulegen und auch eine Umdeutung zu prüfen (zu Letzterem vgl. BVerwG. Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 302). Doch eine Auslegung oder Umdeutung als Widerrufsentscheidung scheitert - wenn nicht schon an der fehlenden Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 13.12.1995 - an der Nichtbeachtung des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 4 AsylVfG: Es fehlen die Weisung des Behördenleiters oder eines von ihm Beauftragten (§ 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) wie die Anhörung des Klägers (§ 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).
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3. Dennoch besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG in seiner Person vorliegen. Für eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG fehlt ihm das Sachbescheidungsinteresse, da durch die fehlende Aufhebung des im Bescheid vom 13.12.1995 festgestellten Abschiebungshindernisses nach dem damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits identischer Schutz besteht. Die Voraussetzungen sonstiger Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG sind weder dargetan, noch ersichtlich.
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4. Die Ziffer 3 des Bescheid vom 16.06.2003, die Androhung der Abschiebung des Klägers, entspricht nur teilweise dem Gesetz. Sie war zwar bei ihrem Erlass insgesamt rechtmäßig, da unter Geltung des Ausländergesetzes ein festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG der Bezeichnung des Staates, in welchem die Bedrohung zu erwarten war, als Zielstaat der Abschiebung nicht entgegenstand (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
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Obgleich es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine belastende Maßnahme handelt, ist kraft der Spezialregelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Beurteilung der Rechtslage aber nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses, sondern auf den der mündlichen Verhandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer neu gegenüber dem Kläger zu erlassenen Androhung die Bezeichnung Afghanistans als Zielstaat rechtswidrig, da unter Geltung des AufenthG jedes Abschiebungsverbot, auch eines nach dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der Aufnahme dieses Staates in die Androhung entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Sie ist dann insoweit (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) aufzuheben.
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Etwas anderes gilt hier nicht etwa auf Grund des Fortgeltungsbefehl alten Rechts nach § 102 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung bleiben vor dem 01.01.2005 „getroffene“ „sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen“, insbesondere Abschiebungsandrohungen, „wirksam“. Erforderlich ist insoweit nur die Bekanntgabe oder jedenfalls der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nicht die Unanfechtbarkeit der Androhung (vgl. zur Rechtslage unter der Übergangsvorschrift § 95 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urt. v. 28.05.1991, InfAuslR 1991, 268). Immerhin ließe sich vertreten, eine Androhung des Bundesamts stelle eine „sonstige ausländerrechtliche Maßnahme“ dar. Es spricht aber vieles dafür, von einer nicht ausländer-, sondern asylverfahrensrechtlichen Regelung auszugehen. Zudem verweisen §§ 71 Abs. 4 und 34 AsylVfG nur beschränkt auf das AufenthG, nämlich auf die §§ 59 sowie 60 Abs. 10. Schließlich betont § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass Regelungen in anderen Gesetzen - wie eben § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - unberührt bleiben.
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5. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht davon ausgeht, dass die zweite Variante des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. bzw von § 30 Satz 1 RVG nur isolierte sonstige Klagen betrifft, bei einer Klage nach der ersten Variante also sinnvoll zu quoteln ist (so auch Thür. OVG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 KO 275/01 -; VG Wiesbaden,Beschl. v. 29.10.2002 - 4 J 1933/02.A -), wobei nach seiner Überzeugung auf den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG und der Abschiebungsandrohung 1/3 des Gesamtgegenstandswertes entfällt. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des nach § 87b AsylVfG n.F. weiterhin beteiligten Bundesbeauftragten (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem er keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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Die Klage, über die der Einzelrichter (§ 76 AsylVfG) trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§ 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig, aber nur teilweise begründet. Der Kläger besitzt keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter oder auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 AufenthG (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Bescheid des Bundesamts vom 16.06.2003 ist aber rechtswidrig, soweit er feststellt, dass beim Kläger keine Abschiebungshindernisse nach § 53 AuslG vorliegen (Ziffer 2) und Afghanistan als Zielstaat in der Abschiebungsandrohung bezeichnet (Ziffer 3), und daher in diesem Umfang aufzuheben (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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1. Es kann dahinstehen, ob beim Asylfolgebegehren des Klägers die Voraussetzungen des § 51 VwVfG, insbesondere seines Absatzes 3, im Zeitpunkt seiner Antragstellung vorgelegen haben. Denn er hat im maßgeblichen Beurteilungszeitpunkt, dem Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG), ungeachtet der zum Teil erheblich differierenden Voraussetzungen weder eine Verfolgung im Sinne von Art. 16a Abs. 1 GG noch eine Bedrohung nach dem seit 01.01.2005 geltenden § 60 Abs. 1 AufenthG zu befürchten. Auf letztgenannte Vorschrift ist nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG abzustellen, da § 87b AsylVfG n.F. nur im Blick auf den Beteiligten die Fortgeltung alten Rechts anordnet.
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Der Kläger ist nach seinen Angaben aus Afghanistan geflohen, da man ihm als Milizionär den Vorwurf gemacht habe, Bürgerkriegsgegnern nicht hinreichenden Widerstand geleistet zu haben. Dass ihm deswegen von den heute in Kabul Regierenden oder jedenfalls von einer im Raum Kabul operierenden Gruppe (vgl. § 60 Abs. 1 Satz 4 AufenthG) Gefahren drohen, ist schon nicht behauptet und auch nicht ohne weiteres ersichtlich. Zudem würden solche Gefährdungen nicht an ein Merkmal im Sinne von Art. 16a GG Abs. 1 oder von § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG anknüpfen, sondern an früheres Verhalten des Klägers, so dass Ziffer 1 des Bescheids vom 16.06.2003 dem Gesetz entspricht.
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2. Ziffer 2 des Bescheids ist aber rechtswidrig. In ihr wird die Feststellung getroffen, Abschiebungshindernisse nach dem damals geltenden § 53 AuslG lägen nicht vor. Diese Entscheidung dürfte in der Sache zugetroffen haben, hat aber übersehen, dass das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 6 AuslG im Bescheid des Asylerstverfahrens vom 13.12.1995 festgestellt worden ist. Wie sich aus § 73 AsylVfG, aber auch aus allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht (vgl. § 49 VwVfG) ergibt, kann der Änderung einer Sachlage nach bestandskräftigem Feststellungsbescheid nur durch Widerruf (für Abschiebungshindernisse nach § 73 Abs. 3 AsylVfG) Rechnung getragen werden. Eine „freie Abänderung“ bestandskräftiger Feststellungsbescheide ist nicht möglich (BVerwG, Beschl. v. 21.03.1990, InfAuslR 1990, 245; Marx, Komm. z. AsylVfG, 4. Aufl., § 73 Rdnr. 7).
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Zwar ist Ziffer 2 des Bescheids auszulegen und auch eine Umdeutung zu prüfen (zu Letzterem vgl. BVerwG. Urt. v. 24.11.1998, NVwZ 1999, 302). Doch eine Auslegung oder Umdeutung als Widerrufsentscheidung scheitert - wenn nicht schon an der fehlenden Aufhebung von Ziffer 3 des Bescheids vom 13.12.1995 - an der Nichtbeachtung des Widerrufsverfahrens nach § 73 Abs. 4 AsylVfG: Es fehlen die Weisung des Behördenleiters oder eines von ihm Beauftragten (§ 73 Abs. 4 Satz 1 AsylVfG) wie die Anhörung des Klägers (§ 73 Abs. 4 Satz 2 AsylVfG).
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3. Dennoch besitzt der Kläger keinen Anspruch auf Feststellung der Beklagten, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG in seiner Person vorliegen. Für eine Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG fehlt ihm das Sachbescheidungsinteresse, da durch die fehlende Aufhebung des im Bescheid vom 13.12.1995 festgestellten Abschiebungshindernisses nach dem damaligen § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG bereits identischer Schutz besteht. Die Voraussetzungen sonstiger Abschiebungsverbote nach §§ 60 Abs. 2 ff. AufenthG sind weder dargetan, noch ersichtlich.
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4. Die Ziffer 3 des Bescheid vom 16.06.2003, die Androhung der Abschiebung des Klägers, entspricht nur teilweise dem Gesetz. Sie war zwar bei ihrem Erlass insgesamt rechtmäßig, da unter Geltung des Ausländergesetzes ein festgestelltes Abschiebungshindernis nach § 53 Abs. 6 Satz 1 AuslG der Bezeichnung des Staates, in welchem die Bedrohung zu erwarten war, als Zielstaat der Abschiebung nicht entgegenstand (§ 50 Abs. 3 Satz 3 AuslG).
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Obgleich es sich bei der Abschiebungsandrohung um eine belastende Maßnahme handelt, ist kraft der Spezialregelung in § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG zur Beurteilung der Rechtslage aber nicht auf den Zeitpunkt des Erlasses, sondern auf den der mündlichen Verhandlung abzustellen. Zu diesem Zeitpunkt ist in einer neu gegenüber dem Kläger zu erlassenen Androhung die Bezeichnung Afghanistans als Zielstaat rechtswidrig, da unter Geltung des AufenthG jedes Abschiebungsverbot, auch eines nach dem heutigen § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, der Aufnahme dieses Staates in die Androhung entgegensteht (§ 59 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Sie ist dann insoweit (§ 59 Abs. 3 Satz 3 AufenthG) aufzuheben.
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Etwas anderes gilt hier nicht etwa auf Grund des Fortgeltungsbefehl alten Rechts nach § 102 Abs. 2 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Bestimmung bleiben vor dem 01.01.2005 „getroffene“ „sonstige ausländerrechtliche Maßnahmen“, insbesondere Abschiebungsandrohungen, „wirksam“. Erforderlich ist insoweit nur die Bekanntgabe oder jedenfalls der Abschluss des Verwaltungsverfahrens, nicht die Unanfechtbarkeit der Androhung (vgl. zur Rechtslage unter der Übergangsvorschrift § 95 Abs. 1 AuslG BVerwG, Urt. v. 28.05.1991, InfAuslR 1991, 268). Immerhin ließe sich vertreten, eine Androhung des Bundesamts stelle eine „sonstige ausländerrechtliche Maßnahme“ dar. Es spricht aber vieles dafür, von einer nicht ausländer-, sondern asylverfahrensrechtlichen Regelung auszugehen. Zudem verweisen §§ 71 Abs. 4 und 34 AsylVfG nur beschränkt auf das AufenthG, nämlich auf die §§ 59 sowie 60 Abs. 10. Schließlich betont § 1 Abs. 1 Satz 5 AufenthG, dass Regelungen in anderen Gesetzen - wie eben § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG - unberührt bleiben.
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5. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden (§ 83b AsylVfG), sind den Beteiligten entsprechend den Anteilen ihres Obsiegens und Unterliegens aufzuerlegen (§§ 161 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO), wobei das Gericht davon ausgeht, dass die zweite Variante des § 83b Abs. 2 Satz 1 AsylVfG a.F. bzw von § 30 Satz 1 RVG nur isolierte sonstige Klagen betrifft, bei einer Klage nach der ersten Variante also sinnvoll zu quoteln ist (so auch Thür. OVG, Urt. v. 18.12.2003 - 3 KO 275/01 -; VG Wiesbaden,Beschl. v. 29.10.2002 - 4 J 1933/02.A -), wobei nach seiner Überzeugung auf den Antrag auf Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2 ff. AufenthG und der Abschiebungsandrohung 1/3 des Gesamtgegenstandswertes entfällt. Davon ausgenommen sind die außergerichtlichen Kosten des nach § 87b AsylVfG n.F. weiterhin beteiligten Bundesbeauftragten (entsprechend § 162 Abs. 3 VwGO), nachdem er keinen Antrag gestellt und damit kein eigenes Kostenrisiko eingegangen ist (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).
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