Die Klage wird abgewiesen.
Die Kläger tragen die Kosten des Verfahrens.
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Die Beteiligten streiten über einen Anspruch der Kläger auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der Kläger Ziffer 1 (künftig: Kläger), ein 1965 geborener türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit, kam am 30.08.1992 als Asylbewerber nach Deutschland. Zur Begründung seines Asylbegehrens gab er u. a. an, in seinem Heimatland die Guerilla unterstützt zu haben. Nachdem das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge seinen Asylantrag zunächst abgelehnt hatte, erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (A 3 K 13026/94). In diesem Verfahren berief er sich u. a. darauf, dass er sich an auffälliger Stelle in der kurdischen Exilszene betätige, indem er dem Vorstand des Vereins "Kurdisches Volkshaus e. V." in H. angehöre. Daraufhin verpflichtete das Verwaltungsgericht das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Urteil vom 14.07.1995, rechtskräftig seit 12.08.1995, beim Kläger die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG mit Blick auf die Türkei festzustellen. Ein entsprechender Bescheid erging am 31.08.1995.
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Dem Kläger wurde sodann von der Stadt H. am 11.09.1995 ein Reiseausweis ausgestellt sowie eine Aufenthaltsbefugnis erteilt. Am 17.11.2000 erhielt er eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
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Bereits am 05.07.2000 hatte der Kläger eine türkische Staatsangehörige geheiratet, die zuvor mit einem Visum zum Zwecke der Eheschließung ins Bundesgebiet eingereist war. Aus dieser Ehe ging am 05.09.2001 die Klägerin Ziffer 2 (künftig: Klägerin) hervor. Sie ist in Besitz einer bis zum 05.09.2009 gültigen Aufenthaltserlaubnis. Am 28.05.2004 kam ein weiteres Kind der Eheleute zur Welt. Dieses besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit gemäß § 4 Abs. 3 StAG. Die Ehefrau des Klägers unterzeichnete im Jahr 2001 die so genannte "Selbstbezichtigungserklärung" der PKK. Ein entsprechendes staatsanwaltschaftliches Ermittlungsverfahren wurde eingestellt.
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Am 08.03.2001 beantragte der Kläger bei der Beklagten seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Am 08.05.2003 wurde dieser Antrag auf die Klägerin ausgedehnt. Die Zusammenstellung der notwendigen Unterlagen durch die Beklagte ergaben beim Kläger befriedigende Deutschkenntnisse, ein ausreichendes Erwerbseinkommen und eine adäquate Wohnunterkunft. Eine Anfrage an das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge, ob an einen Widerruf der zuerkannten Rechtsstellung eines Flüchtlings gemäß § 51 Abs. 1 AuslG gedacht sei, wurde von diesem verneint. Eine Anfrage an das Bundeszentralregister ergab keine Eintragungen.
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Anlässlich der Auswertung der Ausländerakten erfuhr die Beklagte von einer Mitteilung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 04.03.1999, wonach der Kläger im Zusammenhang mit der Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart am 16.02.1999 anlässlich der Festnahme des PKK-Führers Öcalan zusammen mit 166 weiteren Personen von der Polizei bis zum nächsten Tag in Vorbeugegewahrsam nach § 28 PolG genommen worden sei; ein Strafverfahren werde diesbezüglich voraussichtlich aber nicht eingeleitet. Des weiteren teilte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg der Beklagten mit, der Kläger sei Vorstandsmitglied des "Kurdischen Volkshaus e.V." in H. gewesen, welches die verbotene PKK/ERNK unterstützt und deren Aktivitäten organisiert habe. Ein entsprechendes Strafverfahren wegen des Verstoßes gegen das Vereinsgesetz im Jahr 1994 sei seinerzeit gemäß § 153 StPO eingestellt worden.
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Unter dem 16.12.2002 teilt das Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg der Beklagten mit, der Vorgang werde dem Innenministerium zur weiteren Entscheidung vorgelegt.
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Am 05.05.2003 unterzeichnete der Kläger gegenüber der Beklagten die Erklärung, dass er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes bekenne und er erkläre, dass er keine gegen diese oder den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete Bestrebungen verfolge oder unterstütze oder verfolgt oder unterstützt habe.
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Unter dem 21.07.2003 teilte das Landeskriminalamt Baden-Württemberg der Beklagten weiter mit, Ermittlungen hätten ergeben, dass der organisatorische Zusammenhalt der PKK/ERNK, die mit Wirkung vom 22.11.1993 durch Verfügung des Bundesministers des Innern in der Bundesrepublik Deutschland verboten worden war, durch das "Kurdische Volkshaus e.V." in H. aufrechterhalten worden sei. Durch diesen Verein seien Aktivitäten des PKK/ERNK wie Demonstrationen, Hungerstreikaktionen und Schulungen organisiert worden. Von dort sei auch die Verteilung von Propagandamaterialien erfolgt und durch Monatsbeiträge sowie Spendenaktionen für die Finanzierung der PKK Sorge getragen worden. Der Kläger sei dort Vorstandsmitglied gewesen und deswegen wegen eines Verstoßes gegen das Vereinsgesetz mit einem Ermittlungsverfahren überzogen worden. Dieses sei durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart am 03.02.1998 gemäß § 153 StPO eingestellt worden. Auch im Zusammenhang mit der Besetzung des griechischen Generalkonsulates durch PKK-Anhänger am 16.02.1999 habe es ein Ermittlungsverfahren gegen den Kläger wegen Landfriedensbruch, Sachbeschädigung und schweren Hausfriedensbruches gegeben. Dieses sei durch die Staatsanwaltschaft Stuttgart gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Nach dortiger Bewertung sei der Kläger Ziffer 1 als PKK-Aktivist einzustufen.
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Am 03.09.2003 schließlich legte die Beklagte den Einbürgerungsvorgang dem Innenministerium Baden-Württemberg vor. Auf dessen Anweisung hin zog die Beklagte die Akten der beiden seinerzeit eingestellten Ermittlungsverfahren bei. Daraus ergab sich, dass am 15.02.1995 das Zimmer des Klägers als damaligem Vorsitzenden des „Kurdischen Volkshauses e.V.“ in der Asylbewerberunterkunft durchsucht worden war und neben mehreren Fotos des Klägers bei PKK-Aktionen eine Auftragsbestätigung für drei Omnibusse am 19.03.1994 nach Augsburg, sowie eine Schulungsbroschüre aufgefunden und sichergestellt worden war. Die Auswertung dieser Unterlagen ergab ausweislich der Ermittlungsakten, dass der Kläger am 02.03.1994 drei Omnibusse für eine Fahrt am 19.03.1994 nach Augsburg bestellt hatte. Die Auftragsbestätigung des Busunternehmens lautete auf "Kurdischer Verein Herrn M. G.“. Weiter beinhaltete der in den Ermittlungsakten des Landeskriminalamtes enthaltene Auswertungsbericht eine Äußerung des damaligen Busunternehmers, er habe diese bestellten Busse am 19.03.1994, nachdem er von der Polizei in Augsburg erfahren habe, die kurdische Veranstaltung, die Ziel der Reise sei, werde aller Voraussicht nach verboten, gar nicht bereitgestellt. Daraufhin hätten ca. 40 Kurden am 19.03.1994 gegen 13.00 Uhr einen in die Busfirma zurückkehrenden Linienbus "gekapert", wogegen er sich nicht hätte wehren können. Der Bus sei dann von einem nicht näher bekannten Pfarrer gefahren worden, der angegeben habe, sein Studium mit Bus fahren finanziert zu haben. Letztlich sei dieser Reisebus aber bereits vor Augsburg stecken geblieben. Bei den sichergestellten Fotografien handelte es sich ausweislich dieses Auswertungsberichtes schließlich u. a. um zwei Fotos mit dem Kläger hinter einem Info-Stand mit ERNK-Fähnchen und Plakaten mit der Aufschrift Newroz 1993, einem Foto mit dem Kläger in einem Versammlungsraum hinter dem Rednertisch sitzend, wobei dahinter der PKK-Parteiführer Öcalan, eine PKK-Fahne, eine ERNK-Fahne und Bilder verschiedener sogenannter Märtyrer zu erkennen sind. Schließlich ergab die Auswertung der Ermittlungsakten den Beschluss der Staatsanwaltschaft Stuttgart vom 03.02.1998, wonach das Verfahren gemäß § 153 Abs. 1 StPO eingestellt wurde. Zur Begründung heißt es dort, die Schuld der Beschuldigten sei unter Berücksichtigung der Menge des sichergestellten Propagandamaterials und des Zeitablaufes als gering anzusehen. Ebenso habe letztlich nicht mit der erforderlichen Sicherheit festgestellt werden können, inwieweit die Beschuldigten über ihre Funktion als Vorstandsmitglieder hinaus in die Unterstützungshandlungen für die PKK/ERNK durch den Verein "Kurdisches Volkshaus e.V." eingebunden gewesen seien.
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Eine weitere Einsicht der Beklagten in die Ermittlungsakten anlässlich der Vorgänge im Umfeld der Besetzung des griechischen Generalkonsulats am 16.02.1999 im Anschluss an die Festnahme des PKK-Führers Öcalan ergaben keine unmittelbar den Kläger betreffenden Hinweise.
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Am 08.04.2004 haben die Kläger im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt der Kläger aus, er besitze einen Einbürgerungsanspruch; entgegen der Annahme der Beklagten liege ein Ausschlussgrund nicht vor. Soweit der Kläger Vorstandsmitglied des Vereins "Kurdisches Volkshaus e.V." in H. gewesen sei, sei das entsprechende strafrechtliche Ermittlungsverfahren durch die Staatsanwaltschaft eingestellt worden. Der Kläger sei auch tatsächlich in keinerlei Unterstützungshandlungen für die PKK eingebunden gewesen. Er sei lediglich Vorstandsmitglied des Vereins gewesen. Es sei zutreffend, dass der Kläger nach der Entführung des PKK-Vorsitzenden Öcalan durch türkische Behörden am 16.02.1999 sich spontan zu einer Demonstration vor dem griechischen Generalkonsulat in Stuttgart eingefunden habe. Der Kläger sei aber nicht im Gebäude gewesen. Er sei nicht an dessen Besetzung beteiligt gewesen. Er sei dann zusammen mit anderen Demonstranten von der Polizei in Beseitigungsgewahrsam genommen worden. Ein Vorwurf seitens der Staatsanwaltschaft bezüglich einer Teilnahme an der Besetzungsaktion sei ihm nie gemacht worden. Soweit sich die Behörden darauf bezögen, dass der Pkw des Klägers gelegentlich im Umfeld von PKK-nahen Veranstaltungen gesehen worden sei, sei darauf hinzuweisen, dass der Kläger sein Fahrzeug häufig Freunden ausgeliehen habe.
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In einem weiteren Schriftsatz vom 22.07.2005 trug der Kläger ergänzend vor, er sei damals wenige Wochen nach seiner Einreise in die Bundesrepublik von kurdischen Landsleuten angesprochen und in den Verein "Kurdisches Volkshaus e.V." eingeladen worden. Einige Monate später sei er gefragt worden, ob er Vorstandsmitglied werden wolle, was er zunächst abgelehnt habe. Es sei ihm dann von maßgeblichen Vereinsmitgliedern gesagt worden, er solle nur gegenüber den deutschen Behörden als Vorstandsmitglied fungieren, Funktionen müsse er keine wahrnehmen. So sei es dann auch gewesen. Er habe diesen Posten niemals durch aktive Vorstandsarbeit ausgefüllt. Er habe auch niemals Beiträge an den Verein bezahlt. Der Kläger sei kein Unterstützer der PKK oder einer ihr Neben- oder Nachfolgeorganisationen. Von einer Hausdurchsuchung in der Asylbewerberunterkunft im Jahre 1995 wisse er gar nichts. Die bisherigen Angaben zu den Vorgängen am 16.02.1999 im Umfeld des griechischen Generalkonsulats müssten darüber hinaus berichtigt werden. Der Kläger sei nicht vor dem griechischen Generalkonsulat, sondern in Stuttgart, soweit er die Örtlichkeiten hier kenne, in der Nähe der Königsstraße, festgenommen worden. Die Polizei habe zu diesem Zeitpunkt mehrere südländisch aussehende Personen festgenommen und dann erst vor das griechische Generalkonsulat verbracht. Dort seien weitere Festgenommene in den Gefangenentransporter eingeladen und später dem Haftrichter vorgeführt worden. Bei der dortigen Vernehmung habe der Kläger angegeben, dass er nicht an der Demonstration teilgenommen habe. Anlässlich der Kampagne der PKK im Jahre 2001 zur Unterzeichnung der sogenannten "Selbstbezichtigungserklärung" habe der Kläger dies verweigert.
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Der Kläger ergänzte sein Vorbringen schließlich mit Schriftsatz vom 30.09.2005 in Bezug auf die Vorgänge um das griechische Generalkonsulat erneut. Er sei damals zu Besuch bei einem in Stuttgart lebenden Freund gewesen, bei dem er auch übernachtet habe. Dieser habe am Morgen in der Stadt eine Besorgung machen wollen. Sie seien dann gemeinsam in die Innenstadt von Stuttgart gegangen. Als sein Freund eine Bäckerei betreten habe, um etwas zu kaufen, sei der auf der Straße wartende Kläger von einer Gruppe von vier bis sechs Polizeibeamten in "Kampfausrüstung" einer Personenkontrolle unterzogen worden. Da er sich nicht habe ausweisen können, sei er vorläufig festgenommen worden. Sein Freund habe davon gar nichts mitbekommen. Die ganze Gruppe sowie weitere auf dem Weg festgenommene Kurden habe sich dann in Richtung griechisches Generalkonsulat begeben. Dort auf dem Boden hätten sich bereits 15 Personen liegend befunden. Auch der Kläger und die mit ihm Festgenommenen seien dort auf dem Boden abgelegt worden. Es habe dann Fotografien und Videoaufnahmen gegeben. Nach ungefähr 20 bis 30 Minuten seien die Festgenommenen mit Gefangenentransportfahrzeugen in polizeilichen Gewahrsam verbracht worden.
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die Beklagte zu verpflichten, den Kläger Ziffer 1 in den deutschen Staatsverband einzubürgern sowie
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die Beklagte zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag der Klägerin Ziffer 2 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
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Zur Begründung führt sie zunächst aus, angesichts der umfangreichen Ermittlungen der Beklagten zu diesem Einbürgerungsverfahren könne von einer Untätigkeit nicht gesprochen werden. Im Übrigen beziehe sie sich auf einen Erlass des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 04.05.2004 zum Einbürgerungsantrag der Kläger. In diesem mit den Verwaltungsakten dem Gericht vorgelegten Erlass heißt es u. a., der Kläger sei 1994/1995 Vorstandsmitglied des der PKK nahe gestandenen "Kurdischen Volkshaus e. V." in H. gewesen. Am 16.02.1999 habe sich der Kläger an der gewaltsamen Besetzung des griechischen Konsulats in Stuttgart beteiligt. Anlässlich von fünf Veranstaltungen der PKK oder ihr nahe stehender Personen bzw. Organisationen in den Jahren 1998/1999 sei jeweils das Kraftfahrzeug des Klägers in der Nähe festgestellt worden. Auch die anlässlich der Hausdurchsuchung beim Kläger am 15.02.1995 sichergestellten Materialien deuteten darauf hin, dass der Kläger die PKK/ERNK aktiv unterstützt habe. Der Kläger erfülle daher nicht die Einbürgerungsvoraussetzung des Bekenntnisses zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung des Grundgesetzes der Bundesrepublik Deutschland. Die von ihm abgegebene Loyalitätserklärung sei unwahr. Es liege ein Ausschlussgrund nach § 86 Nr. 2 AuslG vor. Auch müsse die PKK dem internationalen Terrorismus zugerechnet werden. Sie sei in die entsprechende Liste der terroristischen Organisationen der EU aufgenommen. Wer eine Vereinigung unterstütze, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstütze, habe keinen Anspruch auf Einbürgerung.
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Im Rahmen der mündlichen Verhandlungen vom 28.07.2005 und vom 12.10.2005 bekräftigte der Kläger sein bisheriges Vorbringen. Er gab an, den Vorstandsposten im Verein "Kurdisches Volkshaus e.V." habe er nur pro Forma ausgeübt. Es sei bekannt, dass sich die Kader der PKK zurückhalten würden. Als er damals die Asylablehnung des Bundesamtes erhalten habe, hätten diese Leute zu ihm gesagt, wenn er in diesem Verein den Vorstand übernehme würde, wäre das für sein Asylverfahren günstig. So sei es ja dann auch gewesen. Auch die Organisation der Busse für die Veranstaltung in Augsburg zu Newroz 1994 sei nur der Form halber unter seinem Namen gelaufen. Als Asylbewerber habe er damals ja gar kein Geld gehabt, um drei Reisebusse zu bezahlen. Er habe auch praktisch kein deutsch gesprochen. Bei der Buchung dieser Busse sei eben nur sein Name benutzt worden. Die Vorgänge am 16.02.1999 seien so gewesen, wie zuletzt im Schriftsatz vom 30.09.2005 angegeben. Keinesfalls habe er sich an der Besetzung des griechischen Generalkonsulats beteiligt. Er sei auch nicht unmittelbar vor dem Konsulat festgenommen worden als ein möglicher Unterstützer. Vielmehr seien sie, sein Freund und er, am Vormittag zwischen 8.00 und 10.00 Uhr in der Stuttgarter Innenstadt, möglicherweise in der Königsstraße, gewesen. Dort sei er festgenommen worden. Als die Polizei damals alle festgenommen und fotografiert bzw. Video-Aufnahmen von ihnen gemacht habe, sei er bereits schon in dem Gefangenentransportfahrzeug der Polizei gewesen, da er ja ganz woanders festgenommen worden sei. Er sei kein Unterstützer der PKK. Er habe auch deren Selbstbezichtigungserklärung anlässlich der Kampagne 2001 nicht unterschrieben.
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Das Gericht hat die Akten des Amtsgerichts Stuttgart aus dem damaligen Verfahren betreffend den Unterbindungsgewahrsam anlässlich der Vorgänge um das griechische Generalkonsulat am 16.02.1999 beigezogen. Diese Akten enthalten ein Vernehmungsprotokoll vom 16.02.1999, das mit Hilfe eines türkischen Dolmetschers erstellt wurde. Ausweislich dieses Protokolles erklärte der Kläger damals, er sei nach Stuttgart gekommen, um im Rahmen der Gesetze zu demonstrieren. Dass die Demonstration verboten wurde und das Straftaten begangen worden sein sollten, sie ihm nicht bekannt gewesen. Das Protokoll schließt mit dem Vermerk "v. g. u.", der Unterschrift des Klägers, des Dolmetschers und des vernehmenden Richters.
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Zu diesen Angaben im Protokoll über die Verhandlung über den Beseitigungsgewahrsam vor dem Amtsgericht Stuttgart am 16.02.1999 gab der Kläger im Rahmen der mündlichen Verhandlung an, es könne nicht sein, dass er solches dort gesagt habe. Der Dolmetscher müsse dies falsch übersetzt haben.
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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Akten des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge und die beigezogenen Gerichtsakten im Asylverfahren des Klägers, die beigezogenen Akten der Beklagten - Ausländerbehörde - den Kläger sowie die Ehefrau/Mutter der Kläger betreffend, die Akten der Beklagten sowie des Regierungspräsidiums Stuttgart und die beigezogenen Akten des Amtsgerichts Stuttgart aus dem Verfahren über den Beseitigungsgewahrsam vom 16.02.1999 und die beigezogenen staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsakten aus den Verfahren um die Vorgänge um die gewaltsame Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart am 16.02.1999 verwiesen.
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Klage nicht darauf an, ob die Behörden wahrhaft „untätig“ geblieben sind, oder vielmehr umfangreiche Ermittlungen zu einem Einbürgerungsverfahren die lange Zeitdauer nachvollziehbar machen. Grundvoraussetzung einer "Untätigkeitsklage", die eine Unterart der Verpflichtungsklage darstellt, ist nach § 75 Satz 2 VwGO (nur) der Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs (der Beschwerde) oder seit der Stellung des Antrages auf Vornahme des (bis dahin nicht ergangenen) Verwaltungsaktes. Ist diese Frist des § 75 Satz 2 VwGO - wie hier von den Klägern - eingehalten und der beantragte Verwaltungsakt bis zur Klageerhebung noch nicht erlassen worden, ist die Klage ohne weiteres zulässig. Das Verwaltungsgericht muss in diesem Fall lediglich nach § 75 Satz 3 VwGO in die Prüfung eintreten, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch (die Beschwerde) noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist und bejahendenfalls das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist, die auch verlängert werden kann, aussetzen. Vorliegend hat das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die zulässig erhobene Klage berührt dies nicht (BVerwG, Urt. v. 16.06.1983 - 3 C 65/82 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr 9).
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch kann die Klägerin Ziff. 2 insoweit eine Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehren.
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Die Frage, ob den Klägern der von ihnen geltendgemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 08.03.2001, der der Klägerin sogar erst am 08.05.2003 und damit deutlich nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
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1. Der Kläger besitzt einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
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Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
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1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
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2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
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3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
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4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
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5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
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6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
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7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
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8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
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9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
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10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
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11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
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12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
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13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
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14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
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15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
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16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
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17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
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es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
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Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe mag zwar nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 =NJW 2004, 2213) erlaubt. Gleichwohl ist für den Kläger feststellbar, dass ein Einbürgerungsanspruch hiernach jedenfalls nicht besteht, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind (vgl. oben Ziff. 13).
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In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die PKK und ihre Unterorganisation ERNK zu den Organisationen zählt, deren Wirken selbst unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fällt, da sie jedenfalls bis Mitte 1999 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren. Sie wurden mit inzwischen bestandskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Die PKK und die ERNK haben 1992 und 1993 wiederholt Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland organisiert oder jedenfalls zentral gesteuert. Sie haben weiter die in ihrem Namen begangenen Anschläge auf türkische Einrichtungen im Bundesgebiet als Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane genutzt. Schließlich lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; BGH Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 -, <juris>).
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Der Kläger hat die entsprechenden Bestrebungen der PKK/ERNK/(heute: KONGRA-GEL) auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
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Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen hinsichtlich einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
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Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK unterstützt hat. Dies gilt zunächst für die Aktivitäten des Klägers im Verein „Kurdisches Volkshaus e.V.“. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitskräfte wurde von diesem Verein der organisatorische Zusammenhalt der PKK/ERNK, die mit Wirkung vom 22.11.1993 durch Verfügung des Bundesministers des Innern in der Bundesrepublik Deutschland verboten worden war, aufrechterhalten. Durch diesen Verein seien Aktivitäten des PKK/ERNK wie Demonstrationen, Hungerstreikaktionen und Schulungen organisiert worden. Von dort sei auch die Verteilung von Propagandamaterialien erfolgt und durch Monatsbeiträge sowie Spendenaktionen für die Finanzierung der PKK Sorge getragen worden. Wer sich – wie es der Kläger angibt – für einen solchen Verein als „Strohmann“ zur Verfügung stellt, unterstützt derartige Bestrebungen in ganz entscheidender Weise. Er verhindert, dass die Sicherheitskräfte die Zusammenhänge auf Anhieb erkennen und erschwert so legitime staatliche Maßnahmen. Er schützt die wahren Verantwortlichen, die so im Dunkeln bleiben können und dient vordergründig als Alibi, um im Falle gegen einen solchen Verein gerichteter Ermittlungen als scheinbar harmlose Führungsfigur als Beleg zu dienen, an etwaigen Vorwürfen könne nichts dran sein. Gerade die Einstellung des gegen den Kläger seinerzeit gerichteten Strafverfahrens zeigt, dass diese Taktik aufging und es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelang, die tatsächlich Verantwortlichen dingfest zu machen. An einer – durchaus substantiellen – Unterstützungshandlung können hier daher keine Zweifel bestehen.
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Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) der Aktivitäten des Klägers für diesen Verein in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Die Funktion eines „Strohmannes“ dürfte weltweit und in allen Kulturen nahezu identisch sein. Es musste sich dem Kläger geradezu aufdrängen, wenn er selbst nicht wirklich tatkräftiger Verantwortlicher des Vereins war, das er mit der Übernahme des Vorstandspostens offenkundig andere Verantwortlich „decken“ sollte, die das Licht der Öffentlichkeit scheuten. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, in diese Funktion geraten zu sein, weil sich „die Kader zurückhielten“. Er muss also sowohl die bestehende Struktur als auch deren Funktion durchaus durchschaut haben. Schließlich gab er insoweit auch an, ihm sei damals von maßgeblichen Vereinsmitgliedern gesagt worden, er solle nur gegenüber den deutschen Behörden als Vorstandsmitglied fungieren, Funktionen müsse er keine wahrnehmen. Daraus folgt, dass dem Kläger die Absicht, die deutschen Behörden in irgendeiner Form zu täuschen, bekannt war.
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An dieser Einordnung ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, er habe dieses Angebot erst erhalten, als sein Asylantrag abgelehnt und ihm bedeutet worden sei, wenn er auf diesen Vorschlag eingehe, werde dies für sein Asylverfahren günstig sein, was dann auch der Fall war. Ein solches eigennütziges Motiv für eine Unterstützungshandlung ist im Anwendungsbereich des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unerheblich. Im übrigen könnte hieraus lediglich für das Bundesamt ein Anlass zu sehen sein, die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen.
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Würde dies für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 StAG vorliegend bereits genügen, so gilt dies aber auch für die Geschehnisse anlässlich der und rund um die Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart durch Aktivisten der PKK am 16.02.1999. Auch wenn wohl feststeht, dass der Kläger an der Besetzung selbst nicht unmittelbar teilgenommen hat und auch wenn eine Zugehörigkeit zu derjenigen Personengruppe, die die eintreffenden Polizeikräfte auf der Straße vor dem Gebäude am Eindringen und damit an der Beendigung der Besetzung zu hindern suchte, nicht nachgewiesen werden kann, so spricht derzeit doch alles dafür, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Geschehens aufgehalten hat, um durch seine Anwesenheit und die Bekundung von Sympathie die Aktionen der PKK zu fördern. Das vom Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter unterzeichnete Protokoll ist eindeutig. Der Kläger hat darin seine Demonstrationsabsicht bekundet und nichts von einem harmlosen „Brötchenkauf“ mit einem Freund geäußert. Das Protokoll trägt seine Unterschrift und die eines vereidigten Dolmetschers. Seine jetzigen Angaben, das müsse alles falsch übersetzt worden sein, er habe dergleichen nicht geäußert, ist abwegig. Der Kläger hat seinerzeit auch keinerlei Anstrengungen unternommen, einen etwa zu Unrecht gegen ihn verhängten Gewahrsamsnahmebeschluss zu revidieren. Vielmehr zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nach wie vor ein „taktisches Verhältnis“ zur Wahrheit hat.
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Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um ebenfalls - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
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Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
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Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungs-handlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
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Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen der PKK ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Zu seinem „taktischen Verhältnis“ zur Wahrheit vgl. oben.
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Auch eine Abwendung der PKK/ERNK von den gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen seit ihrem Verbot in einer Weise gewandelt haben, was eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe. Zwar strebt die PKK seit dem 07. Parteikongress im Januar 2000 nach eigenem Bekunden die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Weg und ohne Gewalt an. Allerdings hat sich an der strikt hierarchischen Struktur und der autoritären Führung nichts geändert, so dass nach wie vor eine kurzfristige Mobilisierung von Anhängern für gewaltsame Aktionen möglich ist. Auch der auf dem 08. Parteikongress der PKK im April 2002 gefasste Beschluss, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen und den KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) zu gründen, vermag eine andere Beurteilung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Auflösung der ERNK und die Gründung der an ihre Stelle tretenden Kurdischen Demokratischen Volksvereinigung (YDK). Denn an der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich nach der Umbenennung in KADEK nichts geändert und ihr Vorsitzender ist erneut Abdullah Öcalan. Auch in Ansehung dieser Entwicklung ist eine nachhaltige Abkehr von den früheren Zielen und Methoden nicht glaubhaft, da nach wie vor die „Volksverteidigungseinheiten“ (früher: AGRK) unterhalten werden. Es bestehen deshalb begründete Zweifel, ob der seit Sommer 1999 offiziell erklärte Richtungswechsel i. S. einer Friedenspolitik der PKK/ERNK bzw. der KADEK/YDK ernsthaft ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Auflösung des KADEK und der Gründung der an seine Stelle getretenen Organisation KONGRA GEL (vgl. zum Ganzen Verfassungsschutzbericht des Bundes 2003, S. 201 ff.; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003, S. 124 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 a.a.O.; BGH Urt. v. 21.10.2004, a.a.O.). Schließlich wird nach wie vor intern Gewalt zur Disziplinierung von Mitgliedern angewandt (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003, S. 120). Bereits die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols durch die Anmaßung eigener Strafgewalt genügt jedoch - unabhängig vom Fortbestehen der Bereitschaft zur Gewaltanwendung nach außen - für eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587).
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Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht. Das nach dieser Bestimmung der Behörde eingeräumte Ermessen ist wegen Vorliegens des Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG negativ auf Null reduziert (Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV).
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2. Damit besteht auch für die Klägerin Ziff. 2 kein Anspruch auf „Mit-Einbürgerung“ gemäß § 10 Abs. 2 StAG ; die Voraussetzung eines eigenen Einbürgerungsanspruches nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sie in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht. Aus dem letztgenannten Grund vermag sie auch nicht zu beanspruchen, über ihren Einbürgerungsantrag gemäß § 8 StAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, denn das nach dieser Bestimmung der Behörde eingeräumte Ermessen ist danach ebenfalls negativ auf Null reduziert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Entgegen der Ansicht der Beklagten kommt es hinsichtlich der Zulässigkeit einer solchen Klage nicht darauf an, ob die Behörden wahrhaft „untätig“ geblieben sind, oder vielmehr umfangreiche Ermittlungen zu einem Einbürgerungsverfahren die lange Zeitdauer nachvollziehbar machen. Grundvoraussetzung einer "Untätigkeitsklage", die eine Unterart der Verpflichtungsklage darstellt, ist nach § 75 Satz 2 VwGO (nur) der Ablauf von drei Monaten seit der Einlegung des Widerspruchs (der Beschwerde) oder seit der Stellung des Antrages auf Vornahme des (bis dahin nicht ergangenen) Verwaltungsaktes. Ist diese Frist des § 75 Satz 2 VwGO - wie hier von den Klägern - eingehalten und der beantragte Verwaltungsakt bis zur Klageerhebung noch nicht erlassen worden, ist die Klage ohne weiteres zulässig. Das Verwaltungsgericht muss in diesem Fall lediglich nach § 75 Satz 3 VwGO in die Prüfung eintreten, ob ein zureichender Grund dafür vorliegt, dass über den Widerspruch (die Beschwerde) noch nicht entschieden oder der beantragte Verwaltungsakt noch nicht erlassen worden ist und bejahendenfalls das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm zu bestimmenden Frist, die auch verlängert werden kann, aussetzen. Vorliegend hat das Gericht von dieser Möglichkeit keinen Gebrauch gemacht. Die zulässig erhobene Klage berührt dies nicht (BVerwG, Urt. v. 16.06.1983 - 3 C 65/82 -, Buchholz 310 § 75 VwGO Nr 9).
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Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die Kläger haben weder einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband noch kann die Klägerin Ziff. 2 insoweit eine Bescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts begehren.
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Die Frage, ob den Klägern der von ihnen geltendgemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Ba.-Wü., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - zit. nach <juris>). Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Art. 5 des Zuwanderungsgesetzes vom 30.07.2004 (BGBl. I S. 1950, 1996 ff.), in Kraft getreten am 01.01.2005 (vgl. Art. 15 Abs. 3), zuletzt geändert durch Art. 6 des Gesetzes zur Änderung des Aufenthaltsgesetzes und weiterer Gesetze vom 14.03.2005 (BGBl. I S. 721), in Kraft getreten insoweit am 18.03.2005, in Betracht. Die Weiteranwendung von §§ 85 ff. des außer Kraft getretenen Ausländergesetzes in der vor dem 01.01.2000 geltenden Fassung gemäß § 40 c StAG kommt hier nicht in Betracht, da der Einbürgerungsantrag des Klägers erst am 08.03.2001, der der Klägerin sogar erst am 08.05.2003 und damit deutlich nach dem insoweit maßgeblichen Stichtag, dem 16.03.1999, gestellt worden ist.
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1. Der Kläger besitzt einen Einbürgerungsanspruch unmittelbar nach § 10 Abs. 1 Satz 1 StAG indes nicht. Nach § 10 Abs. 1 StAG ist ein Ausländer, der seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Bundesgebiet hat, - was hier unstreitig gegeben ist - einzubürgern, wenn er die in dieser Vorschrift unter Nr. 1 bis Nr. 5 bezeichneten Voraussetzungen, sofern von diesen nicht nach § 12 oder nach § 12 a Abs. 1 StAG abgesehen wird oder abgesehen werden kann, erfüllt und kein Grund vorliegt, der gemäß § 11 Satz 1 StAG diesen Einbürgerungsanspruch hindert.
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Als solcher, den Einbürgerungsanspruch hindernder Umstand kommt in Betracht dass
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1. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber einer Vereinigung angehört oder angehört hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG,1. Alt.),
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2. Tatsachen die Schlussfolgerungen rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber eine Vereinigung unterstützt oder unterstützt hat, die den Terrorismus unterstützt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5 AufenthG, 2. Alt.),
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3. der Einbürgerungsbewerber die freiheitliche demokratische Grundordnung gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 1. Alt.),
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4. der Einbürgerungsbewerber die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gefährdet (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 2. Alt.),
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5. der Einbürgerungsbewerber sich bei der Verfolgung politischer Ziele an Gewalttätigkeiten beteiligt (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 3. Alt.),
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6. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele öffentlich zur Gewaltanwendung aufruft (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 4. Alt.),
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7. der Einbürgerungsbewerber bei der Verfolgung politischer Ziele mit Gewaltanwendung droht (§ 11 S. 1 Nr. 3 StAG i. V. m. § 54 Nr. 5a AufenthG, 5. Alt.),
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8. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 1. Alt.),
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9. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 2. Alt.),
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10. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 3. Alt.),
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11. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen den Bestand des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 4. Alt.),
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12. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 5. Alt.),
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13. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 6. Alt.),
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14. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 7. Alt.),
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15. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die auf eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 8. Alt.),
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16. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder verfolgt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlung auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 9. Alt.),
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17. tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (§ 11 S. 1 Nr. 2 StAG, 10. Alt.),
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es sei denn in den Fällen von Ziffer 6 bis 17, dass sich der Einbürgerungsbewerber von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartige Bestrebungen abgewendet hat.
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Die Konstruktion dieser Anspruchs-Ausschlussgründe mag zwar nahe der Grenze dessen liegen, was das rechtsstaatliche Gebot der Normenbestimmtheit und Normenklarheit (vgl. hierzu etwa BVerfG, Beschl. v. 03.03.2004 - 1 BvF 3/92 - , BVerfGE 110, 33 =NJW 2004, 2213) erlaubt. Gleichwohl ist für den Kläger feststellbar, dass ein Einbürgerungsanspruch hiernach jedenfalls nicht besteht, da tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen unterstützt oder unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind (vgl. oben Ziff. 13).
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In der Rechtsprechung unbestritten ist, dass die PKK und ihre Unterorganisation ERNK zu den Organisationen zählt, deren Wirken selbst unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG fällt, da sie jedenfalls bis Mitte 1999 Bestrebungen verfolgt hat, die gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichtet waren. Sie wurden mit inzwischen bestandskräftiger Verfügung des Bundesministeriums des Innern vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Die PKK und die ERNK haben 1992 und 1993 wiederholt Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland organisiert oder jedenfalls zentral gesteuert. Sie haben weiter die in ihrem Namen begangenen Anschläge auf türkische Einrichtungen im Bundesgebiet als Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane genutzt. Schließlich lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. zum Ganzen BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <juris>; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - <juris>; BGH Urt. v. 21.10.2004 - 3 StR 94/04 -, <juris>).
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Der Kläger hat die entsprechenden Bestrebungen der PKK/ERNK/(heute: KONGRA-GEL) auch unterstützt i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG.
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Als Unterstützung i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG ist jede eigene Handlung anzusehen, die für Bestrebungen i.S.d. Bestimmung objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählen etwa die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von Bestrebungen i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG, die Gewährung finanzieller Unterstützung oder die Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - Juris -; Berlit in GK-StAR § 11 StAG RdNr. 96 ff.). Allerdings muss die Bedeutung einer Unterstützung derartiger Bestrebungen seines Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele einer Organisation, nicht aber auch deren Bestrebungen hinsichtlich einer Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland befürwortet - sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine vereinsrechtlich erlaubten mitgliedschaftlichen Tätigkeiten nach außen vertritt (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005 - 1 C 26/03 -, zum insoweit verwandten Begriff des „Unterstützens einer Vereinigung, die ihrerseits den internationalen Terrorismus unterstützt“ - Ausweisungs- und besonderer Versagungsgrund nach § 8 Abs. 1 Nr. 5 letzte Alternative, § 47 Abs. 2 Nr. 4 AuslG, NVwZ 2005, 1091).
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Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (etwa Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; Berlit, a.a.O. RdNr. 87 ff.). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
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Gemessen an diesen Maßstäben ist die Annahme gerechtfertigt, dass der Kläger die entsprechenden Bestrebungen der PKK unterstützt hat. Dies gilt zunächst für die Aktivitäten des Klägers im Verein „Kurdisches Volkshaus e.V.“. Nach den Erkenntnissen der Sicherheitskräfte wurde von diesem Verein der organisatorische Zusammenhalt der PKK/ERNK, die mit Wirkung vom 22.11.1993 durch Verfügung des Bundesministers des Innern in der Bundesrepublik Deutschland verboten worden war, aufrechterhalten. Durch diesen Verein seien Aktivitäten des PKK/ERNK wie Demonstrationen, Hungerstreikaktionen und Schulungen organisiert worden. Von dort sei auch die Verteilung von Propagandamaterialien erfolgt und durch Monatsbeiträge sowie Spendenaktionen für die Finanzierung der PKK Sorge getragen worden. Wer sich – wie es der Kläger angibt – für einen solchen Verein als „Strohmann“ zur Verfügung stellt, unterstützt derartige Bestrebungen in ganz entscheidender Weise. Er verhindert, dass die Sicherheitskräfte die Zusammenhänge auf Anhieb erkennen und erschwert so legitime staatliche Maßnahmen. Er schützt die wahren Verantwortlichen, die so im Dunkeln bleiben können und dient vordergründig als Alibi, um im Falle gegen einen solchen Verein gerichteter Ermittlungen als scheinbar harmlose Führungsfigur als Beleg zu dienen, an etwaigen Vorwürfen könne nichts dran sein. Gerade die Einstellung des gegen den Kläger seinerzeit gerichteten Strafverfahrens zeigt, dass diese Taktik aufging und es den Strafverfolgungsbehörden nicht gelang, die tatsächlich Verantwortlichen dingfest zu machen. An einer – durchaus substantiellen – Unterstützungshandlung können hier daher keine Zweifel bestehen.
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Aber auch die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit (vgl. oben) der Aktivitäten des Klägers für diesen Verein in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK muss vorliegend bejaht werden. Die Funktion eines „Strohmannes“ dürfte weltweit und in allen Kulturen nahezu identisch sein. Es musste sich dem Kläger geradezu aufdrängen, wenn er selbst nicht wirklich tatkräftiger Verantwortlicher des Vereins war, das er mit der Übernahme des Vorstandspostens offenkundig andere Verantwortlich „decken“ sollte, die das Licht der Öffentlichkeit scheuten. Der Kläger hat im Rahmen der mündlichen Verhandlung auch eingeräumt, in diese Funktion geraten zu sein, weil sich „die Kader zurückhielten“. Er muss also sowohl die bestehende Struktur als auch deren Funktion durchaus durchschaut haben. Schließlich gab er insoweit auch an, ihm sei damals von maßgeblichen Vereinsmitgliedern gesagt worden, er solle nur gegenüber den deutschen Behörden als Vorstandsmitglied fungieren, Funktionen müsse er keine wahrnehmen. Daraus folgt, dass dem Kläger die Absicht, die deutschen Behörden in irgendeiner Form zu täuschen, bekannt war.
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An dieser Einordnung ändert auch nichts die Tatsache, dass der Kläger vorträgt, er habe dieses Angebot erst erhalten, als sein Asylantrag abgelehnt und ihm bedeutet worden sei, wenn er auf diesen Vorschlag eingehe, werde dies für sein Asylverfahren günstig sein, was dann auch der Fall war. Ein solches eigennütziges Motiv für eine Unterstützungshandlung ist im Anwendungsbereich des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG unerheblich. Im übrigen könnte hieraus lediglich für das Bundesamt ein Anlass zu sehen sein, die dem Kläger zuerkannte Flüchtlingseigenschaft zurückzunehmen.
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Würde dies für die Annahme eines Ausschlussgrundes nach § 11 Satz 1 StAG vorliegend bereits genügen, so gilt dies aber auch für die Geschehnisse anlässlich der und rund um die Besetzung des griechischen Generalkonsulats in Stuttgart durch Aktivisten der PKK am 16.02.1999. Auch wenn wohl feststeht, dass der Kläger an der Besetzung selbst nicht unmittelbar teilgenommen hat und auch wenn eine Zugehörigkeit zu derjenigen Personengruppe, die die eintreffenden Polizeikräfte auf der Straße vor dem Gebäude am Eindringen und damit an der Beendigung der Besetzung zu hindern suchte, nicht nachgewiesen werden kann, so spricht derzeit doch alles dafür, dass sich der Kläger zu diesem Zeitpunkt in der Nähe des Geschehens aufgehalten hat, um durch seine Anwesenheit und die Bekundung von Sympathie die Aktionen der PKK zu fördern. Das vom Kläger im Rahmen der Anhörung vor dem Haftrichter unterzeichnete Protokoll ist eindeutig. Der Kläger hat darin seine Demonstrationsabsicht bekundet und nichts von einem harmlosen „Brötchenkauf“ mit einem Freund geäußert. Das Protokoll trägt seine Unterschrift und die eines vereidigten Dolmetschers. Seine jetzigen Angaben, das müsse alles falsch übersetzt worden sein, er habe dergleichen nicht geäußert, ist abwegig. Der Kläger hat seinerzeit auch keinerlei Anstrengungen unternommen, einen etwa zu Unrecht gegen ihn verhängten Gewahrsamsnahmebeschluss zu revidieren. Vielmehr zeigt sich zur Überzeugung des Gerichts, dass der Kläger nach wie vor ein „taktisches Verhältnis“ zur Wahrheit hat.
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Jedenfalls genügt dieser tatsächliche Anhaltspunkt um ebenfalls - wie es § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert - die Annahme zu rechtfertigen, der Kläger habe entsprechende Bestrebungen unterstützt.
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Der Kläger hat auch nicht glaubhaft gemacht, dass er sich von den nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierten Bestrebungen abgewandt hat.
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Ein Abwenden im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungs-handlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist (vgl. VGH München, Urteile vom 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jeweils Juris; Berlit, a.a.O., § 11 StAG Rdnr. 149 ff.). Die Glaubhaftmachung einer solchen Abwendung erfordert zunächst, dass der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - Juris -). Der Einbürgerungsbewerber muss zwar zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Es muss aber erkennbar sein, aus welchen Gründen sich die persönlichen Rahmenbedingungen verändert haben, wie es etwa durch die Darlegung der Einsicht in die Sinn- und Erfolglosigkeit des bisherigen Bestrebens geschehen kann (vgl. Berlit aaO Rdnr. 155). Der Einbürgerungsbewerber hat die Umstände, die seine Abwendung belegen, so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann dann genügen, wenn dieser auch durch Handlungen nach Außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO). Liegen die einbürgerungschädlichen Aktivitäten bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. Berlit aaO Rdnr. 165; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 13.12.2004, aaO).
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Eine individuelle Abwendung des Klägers von der früheren Unterstützung von gegen die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland gerichteten Bestrebungen der PKK ist hier nicht glaubhaft gemacht. Der Kläger hat sich mit seinen früheren Aktivitäten weder kritisch auseinandergesetzt noch ein Umdenken vorgetragen. Hinzu kommt, dass der Kläger immer noch bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben. Schließlich ist das gesamte Verhalten des Klägers auf ein systematisches „Herunterspielen“ seiner Aktivitäten ausgerichtet, das einer glaubhaften Abwendung von diesen Bestrebungen entgegensteht. Zu seinem „taktischen Verhältnis“ zur Wahrheit vgl. oben.
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Auch eine Abwendung der PKK/ERNK von den gegen die Sicherheit des Bundes gerichteten Bestrebungen selbst - was im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2, letzter Halbsatz StAG ausreichen könnte - ist nicht glaubhaft gemacht. Es gibt keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür, dass sich die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen seit ihrem Verbot in einer Weise gewandelt haben, was eine weiter bestehende Nähe zu diesen Organisationen nunmehr als unbeachtlich im Rahmen des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG erscheinen ließe. Zwar strebt die PKK seit dem 07. Parteikongress im Januar 2000 nach eigenem Bekunden die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Weg und ohne Gewalt an. Allerdings hat sich an der strikt hierarchischen Struktur und der autoritären Führung nichts geändert, so dass nach wie vor eine kurzfristige Mobilisierung von Anhängern für gewaltsame Aktionen möglich ist. Auch der auf dem 08. Parteikongress der PKK im April 2002 gefasste Beschluss, alle Aktivitäten im Namen der PKK einzustellen und den KADEK (Freiheits- und Demokratiekongress Kurdistans) zu gründen, vermag eine andere Beurteilung ebenso wenig zu rechtfertigen wie die Auflösung der ERNK und die Gründung der an ihre Stelle tretenden Kurdischen Demokratischen Volksvereinigung (YDK). Denn an der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich nach der Umbenennung in KADEK nichts geändert und ihr Vorsitzender ist erneut Abdullah Öcalan. Auch in Ansehung dieser Entwicklung ist eine nachhaltige Abkehr von den früheren Zielen und Methoden nicht glaubhaft, da nach wie vor die „Volksverteidigungseinheiten“ (früher: AGRK) unterhalten werden. Es bestehen deshalb begründete Zweifel, ob der seit Sommer 1999 offiziell erklärte Richtungswechsel i. S. einer Friedenspolitik der PKK/ERNK bzw. der KADEK/YDK ernsthaft ist. Gleiches gilt hinsichtlich der Auflösung des KADEK und der Gründung der an seine Stelle getretenen Organisation KONGRA GEL (vgl. zum Ganzen Verfassungsschutzbericht des Bundes 2003, S. 201 ff.; Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003, S. 124 f.; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 a.a.O.; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 a.a.O.; BGH Urt. v. 21.10.2004, a.a.O.). Schließlich wird nach wie vor intern Gewalt zur Disziplinierung von Mitgliedern angewandt (vgl. Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2003, S. 120). Bereits die Infragestellung des staatlichen Gewaltmonopols durch die Anmaßung eigener Strafgewalt genügt jedoch - unabhängig vom Fortbestehen der Bereitschaft zur Gewaltanwendung nach außen - für eine Gefährdung der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587).
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Ein Anspruch des Klägers auf Einbürgerung auf der Rechtsgrundlage des § 8 StAG besteht gleichfalls nicht. Das nach dieser Bestimmung der Behörde eingeräumte Ermessen ist wegen Vorliegens des Versagungsgrunds des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG negativ auf Null reduziert (Nr. 8.1.2.5 StAR-VwV).
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2. Damit besteht auch für die Klägerin Ziff. 2 kein Anspruch auf „Mit-Einbürgerung“ gemäß § 10 Abs. 2 StAG ; die Voraussetzung eines eigenen Einbürgerungsanspruches nach § 10 Abs. 1 StAG erfüllt sie in zeitlicher Hinsicht ohnehin nicht. Aus dem letztgenannten Grund vermag sie auch nicht zu beanspruchen, über ihren Einbürgerungsantrag gemäß § 8 StAG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden, denn das nach dieser Bestimmung der Behörde eingeräumte Ermessen ist danach ebenfalls negativ auf Null reduziert.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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