Die Klage wird mit der Maßgabe abgewiesen, dass der mit Bescheid vom 26.06.2003 festgesetzte Erschließungsbeitrag erst am 07.06.2005 fällig geworden ist.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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Der Kläger wendet sich gegen einen Abwasserbeitragsbescheid.
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Er ist Eigentümer des Grundstücks Flurstück Nr. ..., W.-straße 10, auf Gemarkung K.-M.. Das Grundstück liegt im unbeplanten Innenbereich von M. und ist mit einer ehemals landwirtschaftlich genutzten Scheune bebaut. Nördlich grenzt an das Grundstück das mit einem Einfamilienwohnhaus bebaute Grundstück Flurstück Nr. ..., südwestlich die jeweils mit Wohnhäusern bebauten Grundstücke Flurstück Nr. ... und Nr. ... an. Südlich befindet sich auf Grundstück Flurstück Nr. ... das Einfamilienwohnhaus des Klägers. Südöstlich davon befindet sich das ebenfalls mit einem Wohnhaus bebaute Grundstück Flurstück Nr. .... Östlich und westlich grenzen an das streitgegenständliche Grundstück Flurstück Nr. ... jeweils landwirtschaftliche Betriebe an, und zwar östlich auf Grundstück Flurstück Nr. ... ein Rinderhaltungsbetrieb und westlich auf Grundstück Flurstück Nr. ... ein Schweinezuchtbetrieb.
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Am 09.09.1985 wurde dem Rechtsvorgänger und Vater des Klägers eine Baugenehmigung zum Umbau der auf dem Grundstück befindlichen Scheune in Ferienwohnungen erteilt. Die Abwasserbeseitigung für dieses Vorhaben sollte privatrechtlich durch eine private Erschließungsmaßnahme in Form einer 3-Kammer-Ausfaulgrube mit nachgeschalteten Sandfiltergräben sichergestellt werden. Der Kläger übernahm das Grundstück nach dem Tod seines Vaters im Wege der Erbfolge. Die bereits begonnenen Umbaumaßnahmen wurden in der Folgezeit nicht fertig gestellt. Die zuständige untere Baurechtsbehörde erklärte mit Schreiben vom 07.04.1998 die Baugenehmigung von 1985 für erloschen. In der Zeit seit 1990 bis heute bemühte sich der Kläger um eine sinnvolle bauliche Nutzung des Grundstücks. Die zu diesem Zweck immer wieder eingereichten Anträge auf Erteilung eines Bauvorbescheids oder einer Baugenehmigung wurden jedoch bis heute im Wesentlichen nicht positiv beschieden.
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Mit Bescheid vom 26.06.2003 zog die Beklagte den Kläger zu einem Abwasserbeitrag für den öffentlichen Abwasserkanal und den mechanischen sowie biologischen Teil des Klärwerks in Höhe von 7.248,15 EUR heran.
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Den Widerspruch des Klägers wies das Landratsamt S.-H. mit Widerspruchsbescheid vom 24.09.2003, dem Kläger zugestellt am 26.09.2003, zurück.
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Am 25.10.2003 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung bringt er im Wesentlichen vor: Für das Grundstück bestehe bereits keine Beitragspflicht. Nach § 22 Abs. 1 Satz 2 AbwS bestehe eine solche nur für Grundstücke, für die - wie hier - eine bauliche oder gewerbliche Nutzung nicht festgesetzt sei, wenn sie nach der Verkehrsauffassung Bauland seien und nach der geordneten baulichen Entwicklung der Beklagten zur Bebauung anstünden. Er bemühe sich nunmehr seit rund 15 Jahren, das Grundstück einer baulichen Verwertung zuzuführen. Ausweislich der bislang hierzu ergangenen behördlichen und gerichtlichen Entscheidungen sei das Grundstück insbesondere wegen der Immissionsbelastung durch die angrenzenden landwirtschaftlichen Betriebe nicht bebaubar und könne somit nach der Verkehrsauffassung auch nicht als Bauland gewertet werden. Im Übrigen habe die Beklagte bislang regelmäßig ihr Einvernehmen zu jedem Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für das Grundstück verweigert, so dass das Grundstück nach Auffassung der Beklagten auch nicht im Rahmen einer geordneten baulichen Entwicklung zur Bebauung anstehe. Aber auch wenn auf die vorhandene, abbruchreife Bausubstanz auf dem Grundstück abzustellen wäre, scheide eine Beitragspflicht aus, jedenfalls müsse der anzusetzende Beitrag zumindest in der Höhe reduziert werden: Bei dem auf dem Grundstück befindlichen Gebäude handele es sich um eine ehemals landwirtschaftlich genutzte Scheune. Für eine solche bestehe bereits kein Bedarf für den Anschluss an die öffentliche Abwasserbeseitigungsanlage. Ein Anschluss sei auch tatsächlich nicht erfolgt. Der angefochtene Bescheid setze zu Unrecht die volle Grundstücksfläche für die Berechnung des Beitrags an. Das Grundstück sei ausweislich der gutachterlichen Feststellungen des Dipl.Ing. ... und der Stellungnahmen des Landwirtschaftsamts und der Einschätzungen des Landratsamts nicht vollständig bebaubar. Durch die Emissionen der benachbarten landwirtschaftlichen Betriebe sei eine Bebauung lediglich auf maximal 40 % der Grundstücksfläche rechtlich möglich. Weiterhin sei der im Bescheid angesetzte Nutzungsfaktor überhöht. Wie dem immissionsschutzrechtlichen Gutachten weiter zu entnehmen sei, steige aufgrund der Niveauverhältnisse die Belastung in Geschossen über dem Erdgeschoss an und überschreite dort auf nahezu 100 % der Fläche die in einem Dorfgebiet zulässige Grenze von 15 % der Jahresstunden. Damit sei die Nutzbarkeit etwaiger Obergeschosse stark, wenn nicht gar vollständig eingeschränkt. Bei Zugrundelegung der bestehenden Bebauung, auf die § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbwS abstelle, könne auch nicht von einer Dreigeschossigkeit und mithin nicht gemäß § 26 Abs. 1 Nr. 3 AbwS von einem Nutzungsfaktor 1,5 ausgegangen werden. Im bestehenden Scheunengebäude sei lediglich die Decke über dem Erdgeschoss voll ausgebildet. Damit bestehe eine eingeschossige Bebauung, d.h. der Nutzungsfaktor liege bei 1, allenfalls eine zweigeschossige Bebauung, so dass lediglich der Nutzungsfaktor 1,25 anzusetzen wäre. Hiervon sei auch ein städtischer Mitarbeiter im Rahmen einer Informationsveranstaltung über die geplante Erschließungsmaßnahme am 11.09.2002 ausgegangen. Eine ein-, maximal zweigeschossige Bebaubarkeit sei auch anzunehmen, wenn § 29 Abs. 1 Nr. 2 AbwS anzuwenden wäre. Gehe man nämlich nicht von der tatsächlich bestehenden Bausubstanz, sondern - weil lediglich ein abrissreifer Altbestand vorliege - von einem unbebauten Grundstück aus, sei die Zahl der auf den Grundstücken der näheren Umgebung überwiegend vorhandenen Geschosse anzusetzen. Mit Ausnahme des auf dem Grundstück Flurstück Nr. ... befindlichen Q.-hofes bestehe in der näheren Umgebung lediglich eine ein- bis zweigeschossige Bebauung. Doch selbst die Annahme einer zweigeschossigen Bebaubarkeit müsse bezweifelt werden. Sowohl beim Umbau des bestehenden Gebäudes als auch beim Abriss des Altbestandes sei eine Bebauung nämlich nur in untergeordneter Art und Weise möglich, weshalb nach § 26 Abs. 2 AbwS lediglich ein Nutzungsfaktor von 0,5 zugrunde zu legen sei. Dies gelte umso mehr, als im Hinblick auf die bisher erfolglos eingereichten Baugenehmigungsanträge davon auszugehen sei, dass das Grundstück allenfalls zu landwirtschaftlichen Zwecken nutzbar sein werde.
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Weiterhin sei die Kalkulation der dem Beitragsbescheid zugrunde liegenden Globalberechnung nicht dafür geeignet, den geltend gemachten Beitragssatz zu rechtfertigen. In der Kalkulation seien Investitionskosten berücksichtigt, die zu keinem Zeitpunkt tatsächlich angefallen seien. Auch würden Abwasserbeseitigungseinrichtungen der Berechnung zugrunde gelegt, die zu keinem Zeitpunkt ausgeführt worden seien. Dadurch werde der zugunsten der Beklagten anzusetzende Prognosespielraum zu seinen Lasten verletzt. So werde für die Errichtung einer Kläranlage M. ein umlagefähiger Aufwand im Rahmen der Kalkulation in Ansatz gebracht. Im Zeitpunkt der Erstellung der Globalberechnung 1994 sei die Errichtung der Kläranlage M. für das Jahr 2000 vorgesehen gewesen. Tatsächlich sei jedoch die Kläranlage M. nicht realisiert worden. Die Abwasserbeseitigung werde vielmehr durch Sammlung in einem zentralen Abwasserschacht mit anschließender Weiterleitung über eine Hochdruckleitung in das zentrale bereits lange vorhandene Klärwerk in K. bewerkstelligt. Dies gelte in gleicher Weise für die im Rahmen der Globalberechnung in Ansatz gebrachte geplante Kläranlage L.. Auch hier würden nicht die vorgesehenen Investitionskosten anfallen, sondern es sei, weil lediglich ein zentrales Sammelbecken zur anschließenden Weiterleitung in das bereits vorhandene Klärwerk K. errichtet worden sei, von einem wesentlich geringeren Investitionsvolumen auszugehen. Diese Änderungen der Konzeption der Abwasserbeseitigung hätten vor Beitragserhebung eine Überarbeitung der zugrunde liegenden Kalkulation erfordert. Die Kalkulation entspreche bei derart umfangreichen Änderungen nicht mehr den tatsächlichen Verhältnissen und bewege sich weit außerhalb einer bei der Beitragskalkulation zulässigen Prognose. Auch die neue Globalberechnung vom 20.04.2005, die als Grundlage für die Abwassersatzung vom 02.05.2005 gedient habe, könne die Rechtmäßigkeit der dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegten Beitragssätze nicht rechtfertigen. Auch finde der Bescheid seine Rechtsgrundlage nicht in der neuen Abwassersatzung. Schließlich sei die Satzung im Hinblick auf das Gebot der Vorteilsgerechtigkeit auch deshalb nichtig, weil es an einer wirksamen Regelung der maßgeblichen Geschosszahl für bebaute Grundstück außerhalb eines Bebauungsplans fehle. Während in beplanten Gebieten die im Bebauungsplan festgesetzte höchst zulässige Zahl der Vollgeschosse gelte, komme es bei Grundstücken im unbeplanten Bereich auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Vollgeschosse an. Darin liege eine unzulässige Privilegierung der Eigentümer bebauter Grundstücke im unbeplanten Gebiet, bei denen die tatsächlich vorhandene Bebauung hinter der nach Maßgabe der näheren Umgebung zulässigen Bebauung zurückbleibe.
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den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2003 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Landratsamts S.-H. vom 24.09.2003 aufzuheben;
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den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2003 in der Beitragsberechnung dahingehend zu ändern, dass die Zahl der Vollgeschosse auf 1 und der Nutzungsfaktor auf 1,0 und die beitragspflichtige Fläche auf 40 % der Grundstücksfläche, mithin auf die sich daraus ergebende Nutzungsfläche von 613,6 qm und damit der Abwasserbeitrag auf 1.932,84 EUR herabgesetzt wird;
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den Abwasserbeitragsbescheid der Beklagten vom 26.06.2003 in der Beitragsberechnung dahingehend zu ändern, dass die Zahl der Vollgeschosse auf 1 und der Nutzungsfaktor auf 1,0, mithin die sich daraus ergebende Nutzungsfläche auf 1.534 qm und damit der Abwasserbeitrag auf 4.832,10 EUR herabgesetzt wird.
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Zur Begründung bringt sie im Wesentlichen vor: Der angefochtene Beitragsbescheid finde seine Rechtsgrundlage spätestens in ihrer Abwassersatzung vom 02.05.2005, die ihrerseits auf einer neu gefassten Beitragskalkulation aus dem Jahr 2005 basiere. Basis der Globalberechnung 2005 sei ihr aktuelles Abwasserbeseitigungskonzept, so dass in dieser Globalberechnung jetzt auch den Rügen Rechnung getragen werde, die der Kläger (z.B. im Zusammenhang mit der Aufgabe des Baus eigener Kläranlagen für die Ortsteile M. und L.) erhoben habe. Die Tatsache, dass diese beiden Ortsteile keine eigenen Kläranlagen mehr erhalten würden, sondern über Druckleitungen mit der Kläranlage K. verbunden würden, sei jetzt in der aktuellen Globalberechnung enthalten. Die Kläranlagen M. und L. tauchten in dieser Globalberechnung nicht mehr auf. Die veränderte abwassertechnische Konzeption führe dazu, dass der Beitragssatz für den Teilbeitrag der Kanalisation von 1,70 EUR/qm Nutzungsfläche in der Satzung 2002 auf 2,15 EUR in der Satzung 2005 steige, während gleichzeitig der Beitragssatz für den Teilbeitrag der Kläranlagen von 1,45 EUR in der Satzung 2002 auf 1,05 (richtigerweise 1,10) EUR in der Satzung 2005 sinke. Zusammengerechnet ergäbe dies aber einen Abwasserbeitragssatz von 3,20 (richtigerweise 3,25) EUR/m² Nutzungsfläche nach der Satzung 2005 gegenüber einem ursprünglichen Abwasserbeitragssatz für beide Teilbeiträge mit 3,15 EUR/m² Nutzungsfläche nach der Satzung 2002. Damit habe sie den Nachweis erbracht, dass die Veränderungen der abwassertechnischen Konzeption, auf die der Kläger zu Recht hingewiesen habe, nicht dazu geführt hätten, dass der ursprünglich 2003 veranlagte Abwasserbeitrag überhöht und damit zumindest teilweise rechtswidrig gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei darauf hinzuweisen, dass mit der Globalberechnung 2005 auch der Nachweis vorliege, dass die Beitragssätze, die auf der Basis der Globalberechnung 1994 noch in die Beitragssatzung 2002 aufgenommen worden seien, nicht ungültig gewesen seien. Die Verschiebung der Beitragsatzhöhe vom Klärbeitrag zum Kanalbeitrag ändere nichts daran, dass der Gesamtbeitragssatz für den einheitlichen Abwasserbeitrag der Höhe nach auch schon in der Satzung 2002 korrekt gewesen sei. In diesem Zusammenhang sei auf die Neuregelung des § 2 Abs. 2 KAG hinzuweisen, wonach Mängel bei der Beschlussfassung der Abgabensätze unbeachtlich seien, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führten. Diese Vorschrift sei gemäß § 49 Abs. 1 KAG 2005 ausdrücklich auch auf Abgabensätze anzuwenden, die vor Inkrafttreten des KAG 2005 beschlossen worden seien. Ein Vergleich der Beitragssätze der Globalberechnungen 1994 und 2005 zeige, dass die in der Satzung 2002 festgesetzten Beiträge (bezogen auf den Gesamtabwasserbeitrag) nicht überhöht gewesen seien. Folglich müsse auch die Satzung 2002 unter Berücksichtigung des § 2 Abs. 2 KAG 2005 als gültig angesehen werden. Lediglich dann, wenn man dem nicht folgen wollte, wäre als rechtswirksame Grundlage für den Beitragsbescheid aus dem Jahr 2003 die Abgabensatzung 2005 heranzuziehen. Auch wenn sich die Teilbeitragssätze für Kanalisation und Kläranlage in dieser Satzung gegenüber der Satzung 2002 in der oben beschriebenen Weise verändert hätten, folge daraus nicht, dass der dem Kläger erteilte Beitragsbescheid rechtswidrig sei. Dieser sei überschrieben mit der Bezeichnung „Bescheid über einen Abwasserbeitrag (nach Nutzungsfläche)“. Auf diesen einheitlichen Abwasserbeitrag sei abzustellen. Bei Zugrundelegung der Satzung 2005 ergebe sich ein gegenüber der Satzung von 2002 höherer Gesamtbeitrag von 7.363,20 (richtigerweise 7.478,25) EUR, sodass der Bescheid von der Satzung 2005 gedeckt sei.
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Im Übrigen habe sie das Grundstück des Klägers zu Recht mit einem Nutzungsfaktor von 1,5 für 3-geschossige tatsächliche Bebauung veranlagt. Dies zeige eine Berechnung nach § 27 Abs. 2 AbwS 2002 bzw. nach der gleichlautenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 AbwS 2005 auf der Basis der tatsächlich vorhandenen Baumasse. Unter Zugrundelegung des Baugesuchs des Vaters des Klägers von 1985 habe die auf dem Grundstück bestehende Scheune, die damals zu Ferienwohnungen umgebaut werden sollte, einen Rauminhalt nach DIN 277 von 2.760,078 m³. Die Grundfläche dieses Gebäudes betrage danach 22,46 x 14 m, also 321,44 m². Dividiere man den umbauten Raum durch die überbaute Fläche, so ergebe sich als Ergebnis dieser Division 8,586. Werde diese Zahl nach den entsprechenden Satzungsvorschriften weiter durch 3,5 geteilt, führe dies zu einem Faktor von 2,45. Nach der Satzung sei diese Zahl auf die nächstfolgende volle Zahl 3,0 aufzurunden. Auch unter dem Gesichtspunkt der vorhandenen Umgebungsbebauung sei nicht ausgeschlossen, das Grundstück des Klägers dreigeschossig zu bebauen. Im Übrigen habe die Baurechtsbehörde die jüngste Bauvoranfrage des Klägers mit Bescheid vom 10.01.2005 offenkundig nur deswegen zurückgewiesen, weil die Bauantragsunterlagen unvollständig gewesen seien. Der Kläger habe ein dort von der Baurechtsbehörde gefordertes Immissionsgutachten nicht vorgelegt. Deswegen habe seine Bauvoranfrage nicht positiv beschieden werden können.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Akten der Beklagten und des Landratsamts verwiesen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid der Stadt K. vom 26.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S.-H. vom 24.09.2003 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger ist zu Recht zum Abwasserbeitrag in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von ihm gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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Der angefochtenen Bescheid findet in §§ 2, 10 KAG i. V. m. der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten seine Rechtsgrundlage. Allerdings ist nicht auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Abwassersatzung vom 25.11.2002, sondern auf die während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten erlassene Abwassersatzung vom 02.05.2005 abzustellen. Denn die Abwassersatzung 2002 ist nichtig, weil die Globalberechnung der „... GmbH Gesellschaft für Kommunale Aufgaben“ aus dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr als Gesamtkalkulation die Beitragssätze dieser Satzung rechtfertigen konnte.
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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass insbesondere die in dieser Globalberechnung ausgewiesenen zukünftigen Investitionen für Kläranlagen in den Teilorten M. und L. (vgl. S. 44, 48, 72, 73) nicht getätigt worden sind und stattdessen diese beiden Teilorte kostengünstiger über Pumpanlagen an die bereits vorhandene Kläranlage in K. angeschlossen worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob wegen dieser von der Prognose in der Globalberechnung abweichenden tatsächlichen Entwicklung die Globalberechnung 1994 von vornherein fehlerhaft gewesen ist. Denn die Globalberechnung 1994 ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 wegen dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung fortschreibungsbedürftig gewesen, weil die Beklagte bis zu den in der Globalberechnung 1994 vorgesehenen Zeitpunkten (M.: Jahr 2000, L.: Jahr 2003) die beabsichtigte dezentrale abwassertechnische Konzeption mittels weiterer Kläranlagen in diesen Teilorten nicht nur nicht verwirklicht, sondern zu Gunsten einer veränderten abwassertechnischen Konzeption mit Überleitung der Abwasser dieser Teilorte in die zentrale Kläranlage K. aufgegeben hatte. Die Globalberechnung 1994 ist deshalb zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 nicht mehr geeignet gewesen, die Beitragssätze in der Satzung 2002 zu rechtfertigen. Den Fortschreibungsbedarf hat die Beklagte auch nicht verkannt. Sie hat ihm letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie - wenn auch erst im Jahr 2005 - eine fortgeschriebene Globalberechnung hat erstellen lassen, die - neben anderen Gesichtpunkten - auch diese Änderung der abwassertechnischen Konzeption berücksichtigt.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Beitragssätze der Satzung 2002 nicht mit der fortgeschriebenen von der „... Kommunalberatung“ im Jahr 2005 erstellten Globalberechnung gerechtfertigt werden. Für ihre Auffassung kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf § 2 Abs. 2 KAG 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) stützen. Zwar gilt diese am 31.03. 2005 in Kraft getretene Neuregelung nach der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG auch für Abgabensätze, die vor ihrem Inkrafttreten beschlossen worden sind. Sie findet jedoch von ihrem Regelungsinhalt her keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn es geht nicht um die Beachtlichkeit etwaiger Mängel bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze, die im Wege einer „Ergebniskontrolle“, wie sie nunmehr ersichtlich § 2 Abs. 2 KAG ermöglicht, geheilt werden können. Die unterschiedlichen Beitragssätze in den Globalberechnungen 1994 und 2005 beruhen nämlich nicht auf einem Kalkulationsfehler in der Globalberechnung 1994, der dazu geführt hat, dass auch das dem Satzungsgeber eingeräumte normgeberische Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden konnte. Sie beruhen vielmehr darauf, dass die Beklagte inzwischen ihre abwassertechnische Konzeption, die sich auf der Kostenseite der Globalberechnung 1994 niedergeschlagen hatte, grundlegend geändert hat. Die Entscheidung, ob eine grundlegende Änderung der abwassertechnischen Konzeption, wie sie nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch technische Fortschritte möglich und wirtschaftlich sinnvoll geworden war, vorgenommen wird und welche Auswirkungen eine solche Änderung auf die Höhe der Beitragssätze hat, ist eine zukunftsgerichtete Aufgabe des Ortsgesetzgebers. Sie kann deshalb nicht im Wege einer „Ergebniskontrolle“ als unbeachtlicher Mangel einer in der Vergangenheit auf anderer tatsächlicher Grundlage durchgeführten Beschlussfassung des Ortsgesetzgebers über Beitragssätze (hier: in der Abwassersatzung 2002) zugeordnet werden. Auch dies hat die Beklagte nicht verkannt. Denn sie hat nicht nur eine fortgeschriebene neue Globalberechnung erstellen lassen, sondern sie hat auch als neue kommunalpolitische Entscheidung auf der Grundlage dieser Globalberechnung die Abwassersatzung 2005 erlassen, die veränderte Beitragssätze sowohl für den Kanal- als auch für den Klärbeitrag vorsieht, insbesondere deshalb, weil sich wegen der Änderung der abwassertechnischen Konzeption die beitragsfähigen Kosten weg von den Kläranlagen hin zur Kanalisation verschoben haben. Es ist deshalb vorliegend der rechtlichen Beurteilung nicht lediglich die neue Globalberechnung 2005, sondern auch die auf dieser Globalberechnung beruhende Abwassersatzung 2005 zugrunde zu legen.
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Gegen die Gültigkeit der Beitragssatzung 2005 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Einwände des Klägers gegen die dieser Satzung zugrunde liegende Globalberechnung 2005. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich einem Vergleich zwischen der Globalberechnung 1994 und der Globalberechnung 2005, wie ihn der Kläger vornimmt, nichts für eine Fehlerhaftigkeit der Globalberechnung 2005 entnehmen lässt, da dieser sich weiter in die Zukunft erstreckenden Globalberechnung teilweise andere tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten zugrunde liegen als der Globalberechnung 1994. So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen des Verzichts auf eigene Kläranlagen in M. und L. eingesparte Mittel im Rahmen der fortgeschriebenen Globalberechnung für eine Abwassermaßnahme im Teilort E. einplant, die in der Globalberechnung 1994 noch nicht vorgesehen war. Weil auf die Globalberechnung 2005, und nicht mehr auf die Globalberechnung 1994 abzustellen ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob auf der Grundlage der Globalberechnung 1994 eine Kostenüberdeckung vorgelegen hat. Soweit der Kläger gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung 2002 darüber hinaus einwendet, dass jedenfalls deren § 29 Abs. 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip nichtig sei, weil sie bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich für die Ermittlung des Nutzungsmaßes bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abstelle und damit Grundstücke mit einer Bebauung, die hinter dem nach dem Maßstab der näheren Umgebung Zulässigen zurückblieben, ungerechtfertigt privilegiere, trifft dieser Einwand in gleicher Weise auf den inhaltsgleichen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 zu. Ein zur Nichtigkeit der Bestimmung führender Verstoß gegen das Vorteilsprinzip ist jedoch nicht gegeben. Denn diese Bestimmung trägt in bebauungsrechtlicher Hinsicht dem Regelungsprinzip des § 34 BauGB Rechnung, wonach im unbeplanten Innenbereich der rechtlichen Beurteilung primär das auf dem Grundstück an Baulichkeiten tatsächlich Vorhandene, und nicht das dort normativ Zulässige unterliegt. Dem im Beitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip ist dadurch Rechnung getragen, dass nach § 29 Abs. 3 KAG 2005 (§ 10 Abs. 4 KAG a. F.) eine Nachveranlagung bei Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks möglich ist. Damit enthält die Abwassersatzung der Beklagten auch kein Regelungsdefizit, das im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsgemäßen Verteilungsregelung zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt führen könnte.
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Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass mangels Bebaubarkeit des Grundstücks keine Beitragspflicht nach § 22 AbwS 2002 / § 23 AbwS 2005 besteht. Zwar ergibt sich die Beitragspflicht nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS, da für das Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, keine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Das Grundstück ist aber schon deshalb bebaubar, weil es tatsächlich mit einem (Scheunen)Gebäude bebaut ist. Dabei kommt es nicht auf den baulichen Zustand des Gebäudes an. Denn auch dann, wenn dieses Gebäude - wie der Kläger meint - abbruchreif wäre, würde das Grundstück der Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AbwS unterfallen, weil es - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gelegen - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist - und - wegen der auch einem beseitigten Altbestand noch zukommenden, in die Zukunft fortwirkenden prägenden Kraft - nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht. Darauf, ob möglicherweise in anderen Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger geführt hat, in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Bebaubarkeit des Grundstücks anders bewertet worden ist, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bebaubarkeit auch nicht nur dann gegeben, wenn er seine konkreten Vorstellungen einer Bebauung auf dem Grundstück verwirklichen kann. Denn das Beitragsrecht knüpft an das Grundstück und damit an dessen objektive Bebaubarkeit, und nicht an die subjektiven Bauwünsche des jeweiligen Grundstückseigentümers an, die sich bei einer Veräußerung des Grundstücks ändern können. So wäre etwa auf dem zwischen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben gelegenen Grundstück des Klägers eine Bebauung, die einer vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzung dient, ohne weiteres möglich. Weil es auf den objektiven Maßstab ankommt, kann der Kläger die Bebaubarkeit auch nicht von der Klärung der immissionschutzrechtlichen Fragen abhängig machen, die in seinen bisherigen Baurechtsstreitigkeiten zur Verwirklichung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück eine Rolle gespielt haben.
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Der Ermittlung der für den Beitragsmaßstab maßgeblichen Nutzungsfläche (§ 24 AbwS 2002 / § 25 AbwS 2005) hat die Beklagte zu Recht - auch hier unabhängig von einer etwaigen immissionsschutzrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung einzelner Grundstückteile im Falle einer Wohnnutzung - die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Dies entspricht § 25 Abs. 1 AbwS / § 26 Abs. 1 AbwS 2005. Im Übrigen würde eine auf immissionsschutzrechtlichen Gründen beruhende Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auch deshalb nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, da im Beitragsrecht regelmäßig die gesamte Grundstückfläche auch dann als erschlossen anzusehen ist, wenn Teilflächen etwa aufgrund von einschränkenden Planfestsetzungen nicht überbaut werden dürfen. Die Erstreckung der Beitragspflicht auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich daraus, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, also für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens, zumal wenn es sich um Wohnbebauung handelt, durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage benötigt wird (vgl. etwa für das Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Diese Grundsätze wären auf eine Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen entsprechend anzuwenden. Selbst wenn - wie vom Kläger angenommen - aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nur 40 % der Grundstücksfläche überbaubar wäre, würde dies im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Wohnbaunutzung nicht aus dem Rahmen fallen.
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Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Festsetzung des Nutzungsfaktors 1,50 (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2002 / § 27 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2005) als weiterer Komponente der Nutzungsfläche eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks angenommen hat. Die Beklagte hat, da das Grundstück des Klägers tatsächlich bebaut ist und auch im Falle einer Beseitigung der Scheune wegen Baufälligkeit nach den oben dargelegten Grundsätzen des Bestandsschutzes eine in der Kubatur vergleichbare Bebauung auf dem Grundstück zulässig wäre, zutreffend § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2002 / § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 angewendet. Danach ist die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Die Berechnung der Vollgeschosse hat sie zutreffend nach § 27 Abs. 2 AbwS 2002 / § 28 Abs. 2 AbwS 2005) durchgeführt. Danach ergibt sich bei Gebäuden ohne Vollgeschosse die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Bei der auf dem Grundstück stehenden Scheune handelt es sich um ein Gebäude ohne Vollgeschosse. Zwar sah die dem Vater des Klägers im Jahr 1985 erteilte, inzwischen erloschene Baugenehmigung den Einbau von Geschossen in die Scheune vor. Das Vorhaben ist jedoch nicht entsprechend der Baugenehmigung verwirklicht worden. Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass die Bauarbeiten schon frühzeitig eingestellt worden sind und lediglich über dem Erdgeschoss eine Decke eingezogen worden ist. Durch diese Stückwerk gebliebenen Maßnahmen hat sich der Charakter der Scheune als Gebäude ohne Vollgeschosse ersichtlich nicht verändert. Die Angaben zur Baumasse und zur überbauten Grundstücksfläche hat die Beklagte dem Baugesuch aus dem Jahr 1985 entnommen. Dies ist sachgerecht, da sich beide Faktoren in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Die Berechnung, wie sie die Beigeladene als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 30.05.2005 vorgelegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich letztlich ein Faktor von 2,45, der auf eine Geschosszahl von 3 aufzurunden ist. Dass eine dreigeschossige Bebauung des Grundstücks nicht realitätsfremd ist, wird auch daran deutlich, dass die dem Vater des Klägers 1985 erteilte Baugenehmigung den Umbau der Scheune für eine dreigeschossige Wohnnutzung in Form von Ferienwohnungen zum Gegenstand hatte. Im Übrigen kommt es aus den oben genannten Gründen auch hier nicht auf immissionsschutzrechtliche Fragen an.
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Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids nicht daraus, dass er auf die zum Zeitpunkt seines Ergehens maßgebliche, aber - wie oben dargelegt - nichtige Abwassersatzung 2002 gestützt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81 -, DVBl. 1982, 544), die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz übertragen worden ist, werden Beitragsbescheide, die bei ihrem Erlass und auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids mangels einer gültigen Beitragssatzung rechtswidrig gewesen sind, mit Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung - auch wenn eine solche erst während eines anhängigen Gerichtsverfahrens erlassen wird - nachträglich geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Abwassersatzung 2002, auf deren Grundlage die Beklagte die Beitragsschuld des Klägers berechnet hat, andere Teilbeiträge für den Kanal- und den Klärbereich vorsieht als die Abwassersatzung 2005. Solche Abweichungen können sich als Folge der rechtlichen Zulässigkeit der Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids durch Erlass einer gültigen Beitragssatzung im gerichtlichen Verfahren ergeben. Sie sind jedenfalls dann unbeachtlich, wenn der durch den Bescheid geforderte Beitrag durch die Beitragssätze der neuen, gültigen Satzung gedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Zwar ist der dem angefochtenen Bescheidsbescheid zugrunde liegende Beitragssatz je m² Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks von 1,45 EUR nicht durch § 32 Nr. 2 AbwS 2005 gedeckt, der den Beitragssatz für diesen Teilbeitrag auf 1,10 EUR festsetzt. Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beklagten, dass für die Frage, ob die neue, gültige Abwassersatzung 2005 den mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitrag deckt, nicht auf die einzelnen Teilbeiträge, sondern auf den Gesamtbeitrag abzustellen ist. Denn sowohl § 31 AbwS 2002 als auch § 32 AbwS 2005 stellen auf den Abwasserbeitrag ab, der sich aus den Teilbeiträgen 1. für den öffentlichen Abwasserkanal und 2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zusammensetzt. In gleicher Weise stellt der angefochtene Bescheid auf den Abwasserbeitrag als Summe der Teilbeiträge ab. Der Abwasserbeitrag in Höhe von 7.248,15 EUR, der mit dem angefochtenen Bescheid erhoben wird, ist danach durch den Beitragssatz für den Abwasserbeitrag nach § 32 AbwS 2005 gedeckt, da der Abwasserbeitrag, wenn er nach dieser Bestimmung berechnet wird, mit 7.478,25 EUR aufgrund des überproportional gestiegenen Kanalbeitrags höher ist als der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abwasserbeitrag.
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Den Nachteil, bei Heilung eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtswidrigen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen, kann ein Kläger grundsätzlich dadurch abwenden, dass er im Hinblick auf den Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies scheidet aber dann aus, wenn - wie hier - der Kläger weitere, von der Heilung unberührt gebliebene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhebt und aufrecht erhält. Da die Beitragspflicht allerdings erst mit Erlass der gültigen Beitragssatzung entsteht, wird der Beitrag nicht nach § 135 Abs. 1 BauGB bereits einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig, sondern erst einen Monat nach Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses (BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81-, DVBl. 1982, 544). Nachdem die Abwassersatzung der Beklagten vom 02.05.2005 nach deren § 49 Abs. 2 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft getreten ist und die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten vom 06.05.2005 erfolgt ist, ist der Beitrag am 07.06.2005 fällig geworden.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage haben auch die Hilfsanträge des Klägers, die auf eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids abzielen, keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Beklagte bezüglich der Fälligkeit des Beitragsanspruchs zu einem äußerst geringen Teil unterlegen ist, rechtfertigt dies nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
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Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angefochtene Abwasserbeitragsbescheid der Stadt K. vom 26.06.2003 und der Widerspruchsbescheid des Landratsamts S.-H. vom 24.09.2003 sind zum maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung rechtmäßig und verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Denn der Kläger ist zu Recht zum Abwasserbeitrag in der im angefochtenen Bescheid festgesetzten Höhe herangezogen worden. Die von ihm gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhobenen Einwendungen greifen nicht durch. Hierzu ist im Einzelnen auszuführen:
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Der angefochtenen Bescheid findet in §§ 2, 10 KAG i. V. m. der Abwassersatzung - AbwS - der Beklagten seine Rechtsgrundlage. Allerdings ist nicht auf die dem angefochtenen Bescheid zugrunde gelegte Abwassersatzung vom 25.11.2002, sondern auf die während des anhängigen gerichtlichen Verfahrens von der Beklagten erlassene Abwassersatzung vom 02.05.2005 abzustellen. Denn die Abwassersatzung 2002 ist nichtig, weil die Globalberechnung der „... GmbH Gesellschaft für Kommunale Aufgaben“ aus dem Jahr 1994 zum Zeitpunkt der Beitragserhebung nicht mehr als Gesamtkalkulation die Beitragssätze dieser Satzung rechtfertigen konnte.
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Zutreffend weist der Kläger darauf hin, dass insbesondere die in dieser Globalberechnung ausgewiesenen zukünftigen Investitionen für Kläranlagen in den Teilorten M. und L. (vgl. S. 44, 48, 72, 73) nicht getätigt worden sind und stattdessen diese beiden Teilorte kostengünstiger über Pumpanlagen an die bereits vorhandene Kläranlage in K. angeschlossen worden sind. Es kommt nicht darauf an, ob wegen dieser von der Prognose in der Globalberechnung abweichenden tatsächlichen Entwicklung die Globalberechnung 1994 von vornherein fehlerhaft gewesen ist. Denn die Globalberechnung 1994 ist jedenfalls zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 wegen dieser abweichenden tatsächlichen Entwicklung fortschreibungsbedürftig gewesen, weil die Beklagte bis zu den in der Globalberechnung 1994 vorgesehenen Zeitpunkten (M.: Jahr 2000, L.: Jahr 2003) die beabsichtigte dezentrale abwassertechnische Konzeption mittels weiterer Kläranlagen in diesen Teilorten nicht nur nicht verwirklicht, sondern zu Gunsten einer veränderten abwassertechnischen Konzeption mit Überleitung der Abwasser dieser Teilorte in die zentrale Kläranlage K. aufgegeben hatte. Die Globalberechnung 1994 ist deshalb zum Zeitpunkt der Beitragserhebung im Jahr 2003 nicht mehr geeignet gewesen, die Beitragssätze in der Satzung 2002 zu rechtfertigen. Den Fortschreibungsbedarf hat die Beklagte auch nicht verkannt. Sie hat ihm letztlich dadurch Rechnung getragen, dass sie - wenn auch erst im Jahr 2005 - eine fortgeschriebene Globalberechnung hat erstellen lassen, die - neben anderen Gesichtpunkten - auch diese Änderung der abwassertechnischen Konzeption berücksichtigt.
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Entgegen der Auffassung der Beklagten können die Beitragssätze der Satzung 2002 nicht mit der fortgeschriebenen von der „... Kommunalberatung“ im Jahr 2005 erstellten Globalberechnung gerechtfertigt werden. Für ihre Auffassung kann sich die Beklagte insbesondere nicht auf § 2 Abs. 2 KAG 2005 in der Fassung des Gesetzes vom 17.03.2005 (GBl. S. 206) stützen. Zwar gilt diese am 31.03. 2005 in Kraft getretene Neuregelung nach der Übergangsvorschrift des § 49 Abs. 1 Satz 1 KAG auch für Abgabensätze, die vor ihrem Inkrafttreten beschlossen worden sind. Sie findet jedoch von ihrem Regelungsinhalt her keine Anwendung. Nach dieser Bestimmung sind Mängel bei der Beschlussfassung über Abgabensätze unbeachtlich, wenn sie nur zu einer geringfügigen Kostenüberdeckung führen. Diese Voraussetzungen sind nicht gegeben. Denn es geht nicht um die Beachtlichkeit etwaiger Mängel bei der Beschlussfassung über die Abgabensätze, die im Wege einer „Ergebniskontrolle“, wie sie nunmehr ersichtlich § 2 Abs. 2 KAG ermöglicht, geheilt werden können. Die unterschiedlichen Beitragssätze in den Globalberechnungen 1994 und 2005 beruhen nämlich nicht auf einem Kalkulationsfehler in der Globalberechnung 1994, der dazu geführt hat, dass auch das dem Satzungsgeber eingeräumte normgeberische Ermessen nicht fehlerfrei ausgeübt werden konnte. Sie beruhen vielmehr darauf, dass die Beklagte inzwischen ihre abwassertechnische Konzeption, die sich auf der Kostenseite der Globalberechnung 1994 niedergeschlagen hatte, grundlegend geändert hat. Die Entscheidung, ob eine grundlegende Änderung der abwassertechnischen Konzeption, wie sie nach den Darlegungen der Beklagten in der mündlichen Verhandlung durch technische Fortschritte möglich und wirtschaftlich sinnvoll geworden war, vorgenommen wird und welche Auswirkungen eine solche Änderung auf die Höhe der Beitragssätze hat, ist eine zukunftsgerichtete Aufgabe des Ortsgesetzgebers. Sie kann deshalb nicht im Wege einer „Ergebniskontrolle“ als unbeachtlicher Mangel einer in der Vergangenheit auf anderer tatsächlicher Grundlage durchgeführten Beschlussfassung des Ortsgesetzgebers über Beitragssätze (hier: in der Abwassersatzung 2002) zugeordnet werden. Auch dies hat die Beklagte nicht verkannt. Denn sie hat nicht nur eine fortgeschriebene neue Globalberechnung erstellen lassen, sondern sie hat auch als neue kommunalpolitische Entscheidung auf der Grundlage dieser Globalberechnung die Abwassersatzung 2005 erlassen, die veränderte Beitragssätze sowohl für den Kanal- als auch für den Klärbeitrag vorsieht, insbesondere deshalb, weil sich wegen der Änderung der abwassertechnischen Konzeption die beitragsfähigen Kosten weg von den Kläranlagen hin zur Kanalisation verschoben haben. Es ist deshalb vorliegend der rechtlichen Beurteilung nicht lediglich die neue Globalberechnung 2005, sondern auch die auf dieser Globalberechnung beruhende Abwassersatzung 2005 zugrunde zu legen.
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Gegen die Gültigkeit der Beitragssatzung 2005 bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Dies gilt insbesondere für die Einwände des Klägers gegen die dieser Satzung zugrunde liegende Globalberechnung 2005. Zutreffend weist die Beklagte in diesem Zusammenhang darauf hin, dass sich einem Vergleich zwischen der Globalberechnung 1994 und der Globalberechnung 2005, wie ihn der Kläger vornimmt, nichts für eine Fehlerhaftigkeit der Globalberechnung 2005 entnehmen lässt, da dieser sich weiter in die Zukunft erstreckenden Globalberechnung teilweise andere tatsächliche und rechtliche Gegebenheiten zugrunde liegen als der Globalberechnung 1994. So ist es insbesondere nicht zu beanstanden, dass die Beklagte wegen des Verzichts auf eigene Kläranlagen in M. und L. eingesparte Mittel im Rahmen der fortgeschriebenen Globalberechnung für eine Abwassermaßnahme im Teilort E. einplant, die in der Globalberechnung 1994 noch nicht vorgesehen war. Weil auf die Globalberechnung 2005, und nicht mehr auf die Globalberechnung 1994 abzustellen ist, kommt es auch nicht mehr darauf an, ob auf der Grundlage der Globalberechnung 1994 eine Kostenüberdeckung vorgelegen hat. Soweit der Kläger gegen die Gültigkeit der Abwassersatzung 2002 darüber hinaus einwendet, dass jedenfalls deren § 29 Abs. 1 Nr. 1 wegen Verstoßes gegen das Vorteilsprinzip nichtig sei, weil sie bei Grundstücken im unbeplanten Innenbereich für die Ermittlung des Nutzungsmaßes bei bebauten Grundstücken auf die Zahl der tatsächlich vorhandenen Geschosse abstelle und damit Grundstücke mit einer Bebauung, die hinter dem nach dem Maßstab der näheren Umgebung Zulässigen zurückblieben, ungerechtfertigt privilegiere, trifft dieser Einwand in gleicher Weise auf den inhaltsgleichen § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 zu. Ein zur Nichtigkeit der Bestimmung führender Verstoß gegen das Vorteilsprinzip ist jedoch nicht gegeben. Denn diese Bestimmung trägt in bebauungsrechtlicher Hinsicht dem Regelungsprinzip des § 34 BauGB Rechnung, wonach im unbeplanten Innenbereich der rechtlichen Beurteilung primär das auf dem Grundstück an Baulichkeiten tatsächlich Vorhandene, und nicht das dort normativ Zulässige unterliegt. Dem im Beitragsrecht geltenden Vorteilsprinzip ist dadurch Rechnung getragen, dass nach § 29 Abs. 3 KAG 2005 (§ 10 Abs. 4 KAG a. F.) eine Nachveranlagung bei Erhöhung der baulichen Nutzbarkeit eines solchen Grundstücks möglich ist. Damit enthält die Abwassersatzung der Beklagten auch kein Regelungsdefizit, das im Hinblick auf den Grundsatz der konkreten Vollständigkeit der satzungsgemäßen Verteilungsregelung zur Unwirksamkeit der Maßstabsregelung insgesamt führen könnte.
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Dem Kläger ist auch nicht darin zu folgen, dass mangels Bebaubarkeit des Grundstücks keine Beitragspflicht nach § 22 AbwS 2002 / § 23 AbwS 2005 besteht. Zwar ergibt sich die Beitragspflicht nicht aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AbwS, da für das Grundstück, das nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans liegt, keine bauliche Nutzung festgesetzt ist. Das Grundstück ist aber schon deshalb bebaubar, weil es tatsächlich mit einem (Scheunen)Gebäude bebaut ist. Dabei kommt es nicht auf den baulichen Zustand des Gebäudes an. Denn auch dann, wenn dieses Gebäude - wie der Kläger meint - abbruchreif wäre, würde das Grundstück der Beitragspflicht nach § 23 Abs. 1 Satz 2 AbwS unterfallen, weil es - innerhalb eines im Zusammenhang bebauten Ortsteils im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB gelegen - nach der Verkehrsauffassung Bauland ist - und - wegen der auch einem beseitigten Altbestand noch zukommenden, in die Zukunft fortwirkenden prägenden Kraft - nach der geordneten baulichen Entwicklung der Stadt zur Bebauung ansteht. Darauf, ob möglicherweise in anderen Rechtsstreitigkeiten, die der Kläger geführt hat, in anderen rechtlichen Zusammenhängen die Bebaubarkeit des Grundstücks anders bewertet worden ist, kommt es nicht an. Entgegen der Auffassung des Klägers ist die Bebaubarkeit auch nicht nur dann gegeben, wenn er seine konkreten Vorstellungen einer Bebauung auf dem Grundstück verwirklichen kann. Denn das Beitragsrecht knüpft an das Grundstück und damit an dessen objektive Bebaubarkeit, und nicht an die subjektiven Bauwünsche des jeweiligen Grundstückseigentümers an, die sich bei einer Veräußerung des Grundstücks ändern können. So wäre etwa auf dem zwischen emittierenden landwirtschaftlichen Betrieben gelegenen Grundstück des Klägers eine Bebauung, die einer vergleichbaren landwirtschaftlichen Nutzung dient, ohne weiteres möglich. Weil es auf den objektiven Maßstab ankommt, kann der Kläger die Bebaubarkeit auch nicht von der Klärung der immissionschutzrechtlichen Fragen abhängig machen, die in seinen bisherigen Baurechtsstreitigkeiten zur Verwirklichung einer Wohnbebauung auf dem Grundstück eine Rolle gespielt haben.
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Der Ermittlung der für den Beitragsmaßstab maßgeblichen Nutzungsfläche (§ 24 AbwS 2002 / § 25 AbwS 2005) hat die Beklagte zu Recht - auch hier unabhängig von einer etwaigen immissionsschutzrechtlich unzulässigen Beeinträchtigung einzelner Grundstückteile im Falle einer Wohnnutzung - die gesamte Grundstücksfläche zugrunde gelegt. Dies entspricht § 25 Abs. 1 AbwS / § 26 Abs. 1 AbwS 2005. Im Übrigen würde eine auf immissionsschutzrechtlichen Gründen beruhende Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche auch deshalb nicht entscheidungserheblich ins Gewicht fallen, da im Beitragsrecht regelmäßig die gesamte Grundstückfläche auch dann als erschlossen anzusehen ist, wenn Teilflächen etwa aufgrund von einschränkenden Planfestsetzungen nicht überbaut werden dürfen. Die Erstreckung der Beitragspflicht auf die gesamte Grundstücksfläche rechtfertigt sich daraus, dass das Baurecht fast nie die volle Überbauung eines Grundstücks zulässt, sondern die Zulässigkeit einer Bebauung meist die Freihaltung erheblicher Grundstücksteile voraussetzt, also für die Ausführbarkeit eines Bauvorhabens, zumal wenn es sich um Wohnbebauung handelt, durchweg mehr an Fläche zur Verfügung stehen muss, als für die bauliche Anlage benötigt wird (vgl. etwa für das Erschließungsbeitragsrecht Driehaus, Erschließungs- und Ausbaubeiträge, 6. Aufl., § 17 Rn. 28). Diese Grundsätze wären auf eine Beschränkung der überbaubaren Grundstücksfläche aus immissionsschutzrechtlichen Gründen entsprechend anzuwenden. Selbst wenn - wie vom Kläger angenommen - aus immissionsschutzrechtlichen Gründen nur 40 % der Grundstücksfläche überbaubar wäre, würde dies im Hinblick auf eine von ihm beabsichtigte Wohnbaunutzung nicht aus dem Rahmen fallen.
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Ferner ist es nicht zu beanstanden, dass die Beklagte bei Festsetzung des Nutzungsfaktors 1,50 (§ 26 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2002 / § 27 Abs. 1 Nr. 3 AbwS 2005) als weiterer Komponente der Nutzungsfläche eine dreigeschossige Bebaubarkeit des Grundstücks angenommen hat. Die Beklagte hat, da das Grundstück des Klägers tatsächlich bebaut ist und auch im Falle einer Beseitigung der Scheune wegen Baufälligkeit nach den oben dargelegten Grundsätzen des Bestandsschutzes eine in der Kubatur vergleichbare Bebauung auf dem Grundstück zulässig wäre, zutreffend § 29 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2002 / § 30 Abs. 1 Nr. 1 AbwS 2005 angewendet. Danach ist die Zahl der vorhandenen Vollgeschosse maßgebend. Die Berechnung der Vollgeschosse hat sie zutreffend nach § 27 Abs. 2 AbwS 2002 / § 28 Abs. 2 AbwS 2005) durchgeführt. Danach ergibt sich bei Gebäuden ohne Vollgeschosse die Geschosszahl durch Teilung der tatsächlich vorhandenen Baumasse mit der tatsächlich überbauten Grundstücksfläche und nochmaliger Teilung des Ergebnisses durch 3,5, wobei Bruchzahlen auf die nächstfolgende volle Zahl aufgerundet werden. Bei der auf dem Grundstück stehenden Scheune handelt es sich um ein Gebäude ohne Vollgeschosse. Zwar sah die dem Vater des Klägers im Jahr 1985 erteilte, inzwischen erloschene Baugenehmigung den Einbau von Geschossen in die Scheune vor. Das Vorhaben ist jedoch nicht entsprechend der Baugenehmigung verwirklicht worden. Die Vertreterin des Klägers hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bestätigt, dass die Bauarbeiten schon frühzeitig eingestellt worden sind und lediglich über dem Erdgeschoss eine Decke eingezogen worden ist. Durch diese Stückwerk gebliebenen Maßnahmen hat sich der Charakter der Scheune als Gebäude ohne Vollgeschosse ersichtlich nicht verändert. Die Angaben zur Baumasse und zur überbauten Grundstücksfläche hat die Beklagte dem Baugesuch aus dem Jahr 1985 entnommen. Dies ist sachgerecht, da sich beide Faktoren in der Zwischenzeit nicht verändert haben. Die Berechnung, wie sie die Beigeladene als Anlage B 1 zum Schriftsatz vom 30.05.2005 vorgelegt hat, ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach ergibt sich letztlich ein Faktor von 2,45, der auf eine Geschosszahl von 3 aufzurunden ist. Dass eine dreigeschossige Bebauung des Grundstücks nicht realitätsfremd ist, wird auch daran deutlich, dass die dem Vater des Klägers 1985 erteilte Baugenehmigung den Umbau der Scheune für eine dreigeschossige Wohnnutzung in Form von Ferienwohnungen zum Gegenstand hatte. Im Übrigen kommt es aus den oben genannten Gründen auch hier nicht auf immissionsschutzrechtliche Fragen an.
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Schließlich ergibt sich die Rechtswidrigkeit des angefochtenen Beitragsbescheids nicht daraus, dass er auf die zum Zeitpunkt seines Ergehens maßgebliche, aber - wie oben dargelegt - nichtige Abwassersatzung 2002 gestützt ist. Denn nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts zum Erschließungsbeitragsrecht (Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81 -, DVBl. 1982, 544), die vom Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg auf die Beiträge nach dem Kommunalabgabengesetz übertragen worden ist, werden Beitragsbescheide, die bei ihrem Erlass und auch bei Erlass des Widerspruchsbescheids mangels einer gültigen Beitragssatzung rechtswidrig gewesen sind, mit Inkrafttreten einer gültigen Beitragssatzung - auch wenn eine solche erst während eines anhängigen Gerichtsverfahrens erlassen wird - nachträglich geheilt. Dem steht nicht entgegen, dass die Abwassersatzung 2002, auf deren Grundlage die Beklagte die Beitragsschuld des Klägers berechnet hat, andere Teilbeiträge für den Kanal- und den Klärbereich vorsieht als die Abwassersatzung 2005. Solche Abweichungen können sich als Folge der rechtlichen Zulässigkeit der Heilung eines rechtswidrigen Beitragsbescheids durch Erlass einer gültigen Beitragssatzung im gerichtlichen Verfahren ergeben. Sie sind jedenfalls dann unbeachtlich, wenn der durch den Bescheid geforderte Beitrag durch die Beitragssätze der neuen, gültigen Satzung gedeckt ist. Dies ist hier der Fall. Zwar ist der dem angefochtenen Bescheidsbescheid zugrunde liegende Beitragssatz je m² Nutzungsfläche für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks von 1,45 EUR nicht durch § 32 Nr. 2 AbwS 2005 gedeckt, der den Beitragssatz für diesen Teilbeitrag auf 1,10 EUR festsetzt. Die Kammer teilt jedoch die Auffassung der Beklagten, dass für die Frage, ob die neue, gültige Abwassersatzung 2005 den mit dem angefochtenen Bescheid erhobenen Beitrag deckt, nicht auf die einzelnen Teilbeiträge, sondern auf den Gesamtbeitrag abzustellen ist. Denn sowohl § 31 AbwS 2002 als auch § 32 AbwS 2005 stellen auf den Abwasserbeitrag ab, der sich aus den Teilbeiträgen 1. für den öffentlichen Abwasserkanal und 2. für den mechanischen und biologischen Teil des Klärwerks zusammensetzt. In gleicher Weise stellt der angefochtene Bescheid auf den Abwasserbeitrag als Summe der Teilbeiträge ab. Der Abwasserbeitrag in Höhe von 7.248,15 EUR, der mit dem angefochtenen Bescheid erhoben wird, ist danach durch den Beitragssatz für den Abwasserbeitrag nach § 32 AbwS 2005 gedeckt, da der Abwasserbeitrag, wenn er nach dieser Bestimmung berechnet wird, mit 7.478,25 EUR aufgrund des überproportional gestiegenen Kanalbeitrags höher ist als der im angefochtenen Bescheid festgesetzte Abwasserbeitrag.
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Den Nachteil, bei Heilung eines zum Zeitpunkt der Klageerhebung rechtswidrigen Bescheids im Laufe des gerichtlichen Verfahrens die Kosten des gerichtlichen Verfahrens tragen zu müssen, kann ein Kläger grundsätzlich dadurch abwenden, dass er im Hinblick auf den Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses das Verfahren in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dies scheidet aber dann aus, wenn - wie hier - der Kläger weitere, von der Heilung unberührt gebliebene Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit des Beitragsbescheids erhebt und aufrecht erhält. Da die Beitragspflicht allerdings erst mit Erlass der gültigen Beitragssatzung entsteht, wird der Beitrag nicht nach § 135 Abs. 1 BauGB bereits einen Monat nach Zustellung des Beitragsbescheids fällig, sondern erst einen Monat nach Eintritt des die Heilung bewirkenden Ereignisses (BVerwG, Urt. v. 25.11.1981 - 8 C 26.81-, DVBl. 1982, 544). Nachdem die Abwassersatzung der Beklagten vom 02.05.2005 nach deren § 49 Abs. 2 am Tage nach der Bekanntmachung in Kraft getreten ist und die Bekanntmachung der Satzung im Amtsblatt der Beklagten vom 06.05.2005 erfolgt ist, ist der Beitrag am 07.06.2005 fällig geworden.
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Bei dieser Sach- und Rechtslage haben auch die Hilfsanträge des Klägers, die auf eine nur teilweise Aufhebung des angefochtenen Bescheids abzielen, keinen Erfolg.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Soweit die Beklagte bezüglich der Fälligkeit des Beitragsanspruchs zu einem äußerst geringen Teil unterlegen ist, rechtfertigt dies nicht, ihr einen Teil der Kosten aufzuerlegen.
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