Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 17 K 11504/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Die am 15.05.1983 in der Türkei geborene Klägerin ist Staatsangehörige der Türkei und gehört zu den Kurden. Sie kam am 16.11.1996 nach Deutschland und stellte am 25.11.1996 einen Asylantrag. Das Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge lehnte den Antrag mit Bescheid vom 26.03.1997 ab. Die dagegen erhobene Klage (A 10 K 12256/97) nahm sie am 08.06.1999 zurück.
Das erkennende Gericht verpflichtete die Beklagte mit Urteil vom 04.04.1995 (A 6 K 18138/94) für den Vater der Klägerin, ..., festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Dieses Urteil wurde insoweit am 06.07.1995 rechtskräftig.
Am 24.03.2005 stellte die Klägerin einen Asylfolgeantrag. Zur Begründung berief sie sich insbesondere auf folgende Gründe: Ihrem Vater seien die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG zuerkannt worden. Sie sei im ersten Asylverfahren minderjährig gewesen. Nach der Änderung von § 26 AsylVfG zum 01.01.2005 könne sie nach ihrem Vater die Rechtsposition des heutigen § 60 Abs. 1 AufenthG erhalten.
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte mit Bescheid vom 15.06.2005 - abgeschickt mit Einschreiben am 16.06.2005 - ab, ein weiteres Asylverfahren durchzuführen und die früher ergangene Entscheidung zu § 53 AuslG abzuändern.
Am 01.07.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie beruft sich zusätzlich auf folgende Gründe: Für die Frage der Minderjährigkeit sei auf den Zeitpunkt der Stellung des Erstantrags und nicht auf den der Stellung des Folgeantrags abzustellen. Am 18.11.2005 hat sie sich zusätzlich darauf berufen, ihr Bruder ... sei bei einem Besuch in der Türkei im März/April 2005 von Polizeibeamten auf die Wache mitgenommen worden. Dabei sei er auch nach ihrem Verbleib befragt worden.
In der mündlichen Verhandlung hat sie insbesondere Folgendes vorgetragen: Die Familie lebe weiterhin im Familienverband. Sie wisse nicht, warum sie sich auf die Vorgänge beim Besuch ihres Bruders in der Türkei erst so spät berufen habe. Er habe ihnen alles erzählt, nachdem er aus der Türkei zurückgekommen sei.
Die Prozessbevollmächtigte der Klägerin hat sich insoweit darauf berufen, der späte Vortrag der Klägerin beruhe u. a. auf deren Rechtsunkenntnis. Sie sei außerdem mit den Hochzeitsvorbereitungen ihres Bruders ... beschäftigt gewesen. Auch habe sie darauf vertraut, dass ..., der das Folgeverfahren für sie betrieben habe, alles sagen würde, was wichtig sei.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG für das Heimatland vorliegen,
10 
und den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 15.06.2005 aufzuheben.
11 
Die Beklagte beantragt,
12 
die Klage abzuweisen.
13 
Mit Beschluss vom 26.09.2005 ist der Rechtsstreit dem Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
14 
Die bei Gericht vorhandenen Erkenntnismittel und gerichtlichen Entscheidungen sind zum Gegenstand des Verfahrens gemacht worden.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die zur Sache gehörenden Behördenakten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2005 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die darin angesprochene Problematik einschließlich der Rechtsprechung der 18. Kammer ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
19 
Im Rahmen des vorliegend betriebenen Folgeantrags ist insoweit nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 VwVfG zuerst zu prüfen, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass - grundsätzlich schon im Folgeantrag (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - und Beschl. v. 06.10.1998 - A 9 S 2109/98 -) - substantiiert dargelegt wird, inwiefern die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe in Bezug auf politische Verfolgung vorliegen sollen (§ 51 Abs. 1 VwVfG), inwiefern diese Gründe nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden konnten (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und inwiefern die Gründe innerhalb von drei Monaten nach ihrer Kenntnis vorgetragen wurden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Werden mehrere selbständige Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, muss für jeden von ihnen die Dreimonatsfrist eingehalten sein (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - BVerwG 9 C 28.97 -). Dabei setzt die Zulässigkeit eines auf § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG gestützten Antrags voraus, dass darin die Eignung der neuen Sachlage bzw. des Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, NJW 1982, 2204).
20 
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist abschließend in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, aaO).
21 
Die Klägerin kann keinen Anspruch aus § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung herleiten. Denn sie war zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht mehr minderjährig. Sie wurde am 15.05.1983 in der Türkei geboren. Der Folgeantrag, um den es vorliegend geht, wurde am 24.03.2005 gestellt. Für die Frage der Minderjährigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 283, und v. 13.08.1996, BVerwGE 101, 341). Die Voraussetzungen dafür, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das wäre dann der Fall, wenn aufgrund der behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensgestaltung der Erstantrag der Klägerin nur deshalb erfolglos blieb, weil behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht das Ergebnis des Verfahrens ihres Vaters abgewartet wurde. Dies ist aber nicht der Fall.
22 
Die Klägerin stellte ihren ersten Asylantrag am 25.11.1996. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil vom 04.04.1995 (A 6 K 18138/94) schon längst insoweit rechtskräftig gewesen als die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen wurde, für den Vater der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
23 
Außerdem hat die Klägerin in ihrem ersten Asylverfahren die Klage zurückgenommen (vgl. zu den Folgen einer Klagerücknahme insoweit: BVerwG, Urt. v. 13.08.1996, a.a.O.). Doch die Klägerin hätte selbst ohne diese Klagerücknahme im damaligen Verfahren kein Familienasyl im weiteren Sinne bekommen können. § 26 AsylVfG sah in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vor, dass die Gewährung des Schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG auf Familienangehörige erstreckt wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein sollte, dass seit langem volljährige Kinder eines durch § 51 Abs. 1 AuslG begünstigten Ausländers, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten (so BVerwG, Urt. v. 13.08.1996 zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 26 AsylVfG vom 26.09.1992).
24 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf familienasylunabhängige Gründe stützen. Sie hat sich insoweit auf die im Schriftsatz vom 18.11.2005 vorgetragenen Erlebnisse ihres Bruders ... bei einem Besuch in der Türkei im März/April 2005 berufen. Mit diesen Gründen ist sie aber nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn sie hat die Gründe nicht binnen 3 Monaten vorgetragen. Die von ... angegebenen Erlebnisse spielten sich bei dessen Türkeibesuch im März/April 2005 ab. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe ihnen auch alles erzählt, nachdem er aus der Türkei zurückgekommen sei. Die Klägerin hat sich darauf aber erst im Schriftsatz vom 18.11.2005 berufen.
25 
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht gegeben. Denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die bisherigen Ausführungen gelten hier entsprechend.
26 
Auch die - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende - Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ob die frühere Entscheidung zu § 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen wird, ist nicht zu beanstanden. Es besteht insoweit (nur) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.2001 - 9 B 475/00 -; Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940).
27 
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist.
28 
Die vom Bruder der Klägerin, ..., angegebenen Erlebnisse in der Türkei im März/April 2005 konnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in seine Ermessensentscheidung mit einbeziehen. Denn die Klägerin hatte diese Gründe dort nicht geltend gemacht, obwohl sie schon vor Ergehen des Bescheids vorgelegen hatten. Dabei ist bei Ermessensentscheidungen - jedenfalls für die Gründe, die schon bei ihrem Ergehen vorliegen - auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, NVwZ 1992, 1211; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1997, VBlBW 1998, 28).
29 
Das Ermessen ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht auf Null reduziert gewesen. Denn im Zielstaat droht keine extreme individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.10.2004, aaO.). Aus den von der Klägerin vorgetragenen Angaben von ..., die Polizeibeamten hätten auch nach dem Verbleib der Klägerin gefragt, lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei quasi sehenden Auges schwersten (Menschenrechts-)Verletzungen ausgesetzt oder in den sicheren Tod geschickt würde.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

Gründe

 
16 
Das Gericht hat trotz Ausbleibens von Beteiligten über die Sache verhandeln und entscheiden können, da sie ordnungsgemäß geladen und in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Schriftsatz der Klägerin vom 22.11.2005 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wiederzueröffnen. Denn die darin angesprochene Problematik einschließlich der Rechtsprechung der 18. Kammer ist in der mündlichen Verhandlung ausführlich erörtert worden.
17 
Die zulässige Klage ist unbegründet. Für die Beurteilung ist maßgebend der Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 AsylVfG).
18 
Der mit der Verpflichtungsklage geltend gemachte Anspruch besteht nicht.
19 
Im Rahmen des vorliegend betriebenen Folgeantrags ist insoweit nach § 71 Abs. 1 AsylVfG, § 51 VwVfG zuerst zu prüfen, ob Gründe für ein Wiederaufgreifen des Asylverfahrens in Bezug auf § 60 Abs. 1 AufenthG bestehen. Hierfür ist Voraussetzung, dass - grundsätzlich schon im Folgeantrag (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 15.06.1999 - A 6 S 2766/98 - und Beschl. v. 06.10.1998 - A 9 S 2109/98 -) - substantiiert dargelegt wird, inwiefern die geltend gemachten Wiederaufgreifensgründe in Bezug auf politische Verfolgung vorliegen sollen (§ 51 Abs. 1 VwVfG), inwiefern diese Gründe nicht schon im früheren Verfahren geltend gemacht werden konnten (§ 51 Abs. 2 VwVfG) und inwiefern die Gründe innerhalb von drei Monaten nach ihrer Kenntnis vorgetragen wurden (§ 51 Abs. 3 VwVfG). Werden mehrere selbständige Wiederaufgreifensgründe geltend gemacht, muss für jeden von ihnen die Dreimonatsfrist eingehalten sein (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998 - BVerwG 9 C 28.97 -). Dabei setzt die Zulässigkeit eines auf § 51 Abs. 1 Nr. 1, 2 VwVfG gestützten Antrags voraus, dass darin die Eignung der neuen Sachlage bzw. des Beweismittels für eine günstigere Entscheidung schlüssig dargelegt wird (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.04.1982, NJW 1982, 2204).
20 
Liegen diese Voraussetzungen vor, ist abschließend in der Sache zu entscheiden (BVerwG, Urt. v. 10.02.1998, aaO).
21 
Die Klägerin kann keinen Anspruch aus § 26 Abs. 4 i.V.m. Abs. 2 AsylVfG in der ab 01.01.2005 geltenden Fassung herleiten. Denn sie war zum Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung nicht mehr minderjährig. Sie wurde am 15.05.1983 in der Türkei geboren. Der Folgeantrag, um den es vorliegend geht, wurde am 24.03.2005 gestellt. Für die Frage der Minderjährigkeit ist grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Stellung des Folgeantrags abzustellen (BVerwG, Urt. v. 17.12.2002, BVerwGE 117, 283, und v. 13.08.1996, BVerwGE 101, 341). Die Voraussetzungen dafür, eine Ausnahme von diesem Grundsatz zu machen, sind im vorliegenden Falle nicht gegeben. Das wäre dann der Fall, wenn aufgrund der behördlichen oder gerichtlichen Verfahrensgestaltung der Erstantrag der Klägerin nur deshalb erfolglos blieb, weil behördlicher- bzw. gerichtlicherseits nicht das Ergebnis des Verfahrens ihres Vaters abgewartet wurde. Dies ist aber nicht der Fall.
22 
Die Klägerin stellte ihren ersten Asylantrag am 25.11.1996. Zu diesem Zeitpunkt war das Urteil vom 04.04.1995 (A 6 K 18138/94) schon längst insoweit rechtskräftig gewesen als die Verpflichtung der Beklagten ausgesprochen wurde, für den Vater der Klägerin festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen.
23 
Außerdem hat die Klägerin in ihrem ersten Asylverfahren die Klage zurückgenommen (vgl. zu den Folgen einer Klagerücknahme insoweit: BVerwG, Urt. v. 13.08.1996, a.a.O.). Doch die Klägerin hätte selbst ohne diese Klagerücknahme im damaligen Verfahren kein Familienasyl im weiteren Sinne bekommen können. § 26 AsylVfG sah in der bis zum 31.12.2004 geltenden Fassung nicht vor, dass die Gewährung des Schutzes nach § 51 Abs. 1 AuslG auf Familienangehörige erstreckt wurde. Es ist nichts dafür ersichtlich, dass es Absicht des Gesetzgebers gewesen sein sollte, dass seit langem volljährige Kinder eines durch § 51 Abs. 1 AuslG begünstigten Ausländers, die irgendwann einmal einen längst erledigten Asylantrag gestellt haben, unter Hinweis auf die Neuregelung des § 26 AsylVfG das Wiederaufgreifen ihres Verfahrens verlangen könnten (so BVerwG, Urt. v. 13.08.1996 zum Inkrafttreten der Neuregelung des § 26 AsylVfG vom 26.09.1992).
24 
Die Klägerin kann sich auch nicht mit Erfolg auf familienasylunabhängige Gründe stützen. Sie hat sich insoweit auf die im Schriftsatz vom 18.11.2005 vorgetragenen Erlebnisse ihres Bruders ... bei einem Besuch in der Türkei im März/April 2005 berufen. Mit diesen Gründen ist sie aber nach § 51 Abs. 3 VwVfG ausgeschlossen. Denn sie hat die Gründe nicht binnen 3 Monaten vorgetragen. Die von ... angegebenen Erlebnisse spielten sich bei dessen Türkeibesuch im März/April 2005 ab. Die Klägerin hat hierzu in der mündlichen Verhandlung angegeben, er habe ihnen auch alles erzählt, nachdem er aus der Türkei zurückgekommen sei. Die Klägerin hat sich darauf aber erst im Schriftsatz vom 18.11.2005 berufen.
25 
Ein Anspruch auf Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG ist nicht gegeben. Denn dessen Voraussetzungen liegen nicht vor. Die bisherigen Ausführungen gelten hier entsprechend.
26 
Auch die - nach pflichtgemäßem Ermessen zu treffende - Entscheidung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge, ob die frühere Entscheidung zu § 53 AuslG nach § 51 Abs. 5 VwVfG i. V. m. §§ 48, 49 VwVfG zurückgenommen oder widerrufen wird, ist nicht zu beanstanden. Es besteht insoweit (nur) ein Anspruch auf fehlerfreie Ermessensausübung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 15.01.2001 - 9 B 475/00 -; Urteil vom 21.03.2000, NVwZ 2000, 940).
27 
Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat eine Ermessensentscheidung getroffen, die nicht zu beanstanden ist.
28 
Die vom Bruder der Klägerin, ..., angegebenen Erlebnisse in der Türkei im März/April 2005 konnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nicht in seine Ermessensentscheidung mit einbeziehen. Denn die Klägerin hatte diese Gründe dort nicht geltend gemacht, obwohl sie schon vor Ergehen des Bescheids vorgelegen hatten. Dabei ist bei Ermessensentscheidungen - jedenfalls für die Gründe, die schon bei ihrem Ergehen vorliegen - auf den Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung abzustellen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.01.1992, NVwZ 1992, 1211; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.05.1997, VBlBW 1998, 28).
29 
Das Ermessen ist zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung auch nicht auf Null reduziert gewesen. Denn im Zielstaat droht keine extreme individuelle Gefahr (vgl. BVerwG, Urt. vom 20.10.2004, aaO.). Aus den von der Klägerin vorgetragenen Angaben von ..., die Polizeibeamten hätten auch nach dem Verbleib der Klägerin gefragt, lässt sich nicht entnehmen, dass sie bei einer Rückkehr oder Abschiebung in die Türkei quasi sehenden Auges schwersten (Menschenrechts-)Verletzungen ausgesetzt oder in den sicheren Tod geschickt würde.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO, § 83 b Abs. 1 AsylVfG.

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