Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 17 K 1345/05

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

 
Die am 22.04.1952 geborene Klägerin ist seit 01.08.1973 Beamtin des Beklagten Sie ist beihilfeberechtigt mit einem Bemessungssatz für die Beihilfe von 70 %.
Die Klägerin erlitt am 29.09.1964 einen Unfall. Sie befand sich auf dem Schulweg. Sie wurde dabei auf dem Zebrastreifen angefahren und erlitt ein Schädelhirntrauma, das beidseitige Taubheit zur Folge hatte. Am 24.07.1975 schloss sie mit dem Versicherer des Unfallverursachers einen Abfindungsvertrag und erhielt 180.000,-- DM.
Am 22.08.2003 stellte sie einen Antrag auf Kostenübernahme für ein Cochlea Implantat. Dabei handelt es sich um eine Neuroprothese, die in einem gewissen Umfang wieder das Hören ermöglicht.
Mit Bescheid vom 09.02.2004 lehnte das Landesamt für Besoldung und Versorgung (LBV) den Antrag ab. Zur Begründung führte es aus, Aufwendungen seien nicht beihilfefähig, wenn Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden könne. Dies gelte auch, wenn Ansprüche erloschen oder durch Vergleich abgefunden seien.
Dagegen legte die Klägerin Widerspruch ein und berief sich darauf, sie habe einen Anspruch auf Beihilfe aus der Beihilfeverordnung. Ein solcher Anspruch ergebe sich darüber hinaus auch aus der Fürsorgepflicht. Beihilfe sei zu gewähren bei existenzieller Bedeutung oder bei Notwendigkeit für wesentliche Verrichtungen des täglichen Lebens.
Mit Anträgen vom 14.06.2004, 08.09.2004 und 15.10.2004 machte die Klägerin u. a. Aufwendungen im Zusammenhang mit der Einsetzung eines Cochlea Implantats geltend.
Mit Bescheiden vom 01.07.2004, 14.09.2004 und 25.10.2004 lehnte das LBV die Anträge insoweit ab. Die dagegen eingelegten Widersprüche wies das LBV mit Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 zurück. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus, § 5 Abs. 5 S. 3 BVO sei nicht einschlägig, da keine Schadensersatzansprüche auf den Dienstherrn übergegangen seien. Der Schadensfall sei durch den Abfindungsvergleich vom 24.07.1975 vollständig erledigt worden. Die Härtefallregelung komme nicht zur Anwendung. Es liege auch keine Verletzung der Fürsorgepflicht vor.
Am 20.04.2005 hat die Klägerin Klage erhoben. Sie macht zusätzlich geltend, sie sei zum Zeitpunkt des Abschlusses des Abfindungsvertrages gesetzlich bei der ... versichert gewesen. Deshalb habe der Abfindungsvertrag keine Schadensersatzansprüche erfassen können, die Leistungen der ... betroffen hätten. Die Leistungspflicht sei später vom Sozialversicherungsträger auf den öffentlichen Dienstherrn übergegangen. Sie habe mangels Rechtsinhaberschaft nichts tun können, um den vorliegend geltend gemachten Rechtsanspruch zum Erlöschen zu bringen. Das LBV habe auch schon früher Beihilfe für Aufwendungen gewährt, die im Zusammenhang mit den Unfallfolgen gestanden hätten.
In der mündlichen Verhandlung hat die Klägerin zusätzlich vorgetragen, in der Zeit, während der sie bei der ... versichert gewesen sei, habe die ... Leistungen für Unfallfolgen erbracht. Dies seien z. B. die acht Massagen gewesen, die im Schreiben der ... vom 22.10.1971 erwähnt worden seien. Das LBV habe schon im Jahr 2000 von dem Unfall und dessen Folgen Kenntnis gehabt
10 
Die Klägerin beantragt,
11 
den Beklagten zu verpflichten, ihr auf die Beihilfeanträge vom 14.06.2004, 08.09.2004 und 15.10.2004 weitere Beihilfe in Höhe von 3.514,-- EUR zu gewähren, und die Bescheide des LBV vom 09.02.2004, 01.07.2004, 14.09.2004 und 25.10.2004 und dessen Widerspruchsbescheid vom 22.03.2005 aufzuheben, soweit sie dem entgegenstehen.
12 
Der Beklagte beantragt,
13 
die Klage abzuweisen.
14 
Er beruft sich zusätzlich darauf, § 5 Abs. 5 S. 3 BVO finde auf Schadensereignisse vor dem 01.06.1986 keine Anwendung. Die ursprünglich auf die gesetzliche Krankenversicherung übergegangenen Ansprüche seien mit dem Austritt der Klägerin auf sie persönlich zurückgefallen. Diese Ansprüche seien aufgrund des Abfindungsvertrages erloschen. Die Ansprüche seien im Übrigen verjährt. Die Klägerin könne keine Ansprüche daraus herleiten, dass früher Beihilfe für Aufwendungen gewährt worden sei, die auf Unfallfolgen zurückzuführen seien.
15 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die beigezogenen Behördenakten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
17 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist im vorliegenden Fall die Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderung vom 20.02.2004 (GBl. S. 67). Denn für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltende Beihilferecht maßgebend (BVerwG, Urt. v. 24.03.1982, DÖV 1982, 951). Nach § 5 Abs. 2 S. 2 BVO gelten die Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurden im Zeitraum von April 2004 bis Oktober 2004 erbracht.
18 
Der Beihilfefähigkeit der vorliegend geltend gemachten Aufwendungen steht § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO entgegen. Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die geltend gemachten Aufwendungen sind - das ist unstreitig - ursächlich auf den von der Klägerin im Jahre 1964 erlittenen Unfall zurückzuführen. Auf Grund dieses Unfalls hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche jedenfalls nach §§ 823 BGB, 3 PflVG, 7 Abs. 1 StVG. Dabei ist nach der Unfallschilderung keine Einschränkung der Schadensersatzansprüche durch Mitverschulden der Klägerin erkennbar.
19 
Unerheblich ist dabei, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... auf diese übergingen. Denn § 5 Abs. 5 S. 1 BVO gilt auch dann. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob die Schadensersatzansprüche durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen waren oder verjährt sind (§ 5 Abs. 5 S. 2 BVO).
20 
Der Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO steht nicht die in § 5 Abs. 5 S. 3 BVO enthaltene Regelung entgegen. Danach sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 110 LBG zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn oder auf eine Versorgungskasse führt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. § 5 Abs. 5 S. 3 BVO in der hier maßgebenden Fassung bezieht sich nicht auf Ereignisse, die vor dem 01.06.1986 stattfanden.
21 
Eine dem § 5 Abs. 5 S. 3 BVO vergleichbare Regelung enthielt erstmals § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 (GBl. S. 67). Dort wurde auf ein Ereignis abgestellt, das nach § 110 LBG in der Fassung vom 03.03.1986 (GBl. S. 21) zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs führt. Die Verwendung des Präsenz ("führt") zeigt, dass nur Ereignisse erfasst werden sollten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift stattfanden. Hätten auch Ereignisse erfasst werden sollen, die vorher stattgefunden hatten, hätte die Vergangenheitsform gewählt werden müssen ("führte"). Die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 12.03.1986 trat am 01.06.1986 in Kraft (§ 19 Abs. 1 BVO in der Fassung vom 12.03.1986). Eine besondere Überleitungsvorschrift für § 5 Abs. 5 BVO gab es nicht. Die vorhergehenden Fassungen der Beihilfeverordnung hatten demgegenüber keine vergleichbaren Regelungen enthalten. Der jetzige § 5 Abs. 5 S. 3 BVO ist inhaltlich mit § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 identisch.
22 
Ein Anspruchsübergang nach § 110 LBG konnte im Übrigen auch deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht Beamtin war (so VG Freiburg, Urt. v. 19.03.1998 - 9 K 13/97 -).
23 
Schließlich gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin auch nicht im Wege der Legalzession auf den Beklagten als Dienstherrn über. Allerdings gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... nach § 1542 RVO auf die ... über, soweit diese nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hatte. Dieser Zeitpunkt lag nach dem Unfall, aber vor dem Teilungsabkommen vom 31.08.1970 zwischen der Allianz und der .... Diese Ansprüche gingen aber weder mit der Verbeamtung der Klägerin am 01.08.1973 noch mit der Beendigung der Versicherung bei der ... am 01.01.1988 auf den Beklagten als öffentlichen Dienstherrn über (vgl. hierzu: BGH, Urt. vom 07.12.1982, MDR 1983, 570; BayObLG, Urt. vom 30.10.1986, RReg 1 Z 21/86 ). Denn die oben dargestellte Rechtslage ließ einen Übergang nicht zu. Im Übrigen wurde ein solcher Rechtsübergang nur angenommen, wenn der öffentliche Dienstherr mit Leistungen einzutreten hatte (vgl. BGH, Urt. vom 07.12.1982, aaO). Dies war aber nicht der Fall. Eine Leistungspflicht bestand am 01.08.1973 nicht (§ 3 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 27.10.1772 - GBl. S.604 -) und war am 01.01.1988 nach § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 ausgeschlossen. Die Ansprüche fielen vielmehr mit Beendigung der Versicherung bei der ... zum 01.01.1988 auf die Klägerin zurück (vgl. BGH, Urt. vom 08.12.1998, NJW 1999, 1782). Sofern sie nicht durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen sind, befinden sie sich noch bei der Klägerin. Ein Übergang auf den Beklagten als Dienstherrn ist auch (weiterhin) ausgeschlossen, da § 5 Abs. 5 S. 3 BVO nicht eingreift.
24 
Ein Anspruch der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO besteht nicht. Diese Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht über die in der Beihilfeverordnung ausdrücklich geregelten Beihilfeansprüche hinaus (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ein Anspruch scheitert daran, dass die Aufwendungen nach § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind (§ 5 Abs. 6 S. 3 BVO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist nicht begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtmäßig und verletzen die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Sie hat keinen Anspruch auf die zusätzlich geltend gemachte Beihilfe.
17 
Rechtsgrundlage für die Gewährung von Beihilfe ist im vorliegenden Fall die Beihilfeverordnung vom 28.07.1995 (GBl. S. 561) in der Fassung der Änderung vom 20.02.2004 (GBl. S. 67). Denn für die Beihilfefähigkeit von Aufwendungen ist das zum Zeitpunkt ihres Entstehens geltende Beihilferecht maßgebend (BVerwG, Urt. v. 24.03.1982, DÖV 1982, 951). Nach § 5 Abs. 2 S. 2 BVO gelten die Aufwendungen in dem Zeitpunkt als entstanden, in dem die sie begründende Leistung erbracht wird. Die Leistungen, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, wurden im Zeitraum von April 2004 bis Oktober 2004 erbracht.
18 
Der Beihilfefähigkeit der vorliegend geltend gemachten Aufwendungen steht § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO entgegen. Danach sind nicht beihilfefähig Aufwendungen insoweit, als Schadensersatz von einem Dritten erlangt werden kann oder die Ansprüche auf einen anderen übergegangen oder übertragen worden sind. Dies gilt auch für verjährte, erloschene oder im Vergleichsweg abgefundene Ansprüche. Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall gegeben. Denn die geltend gemachten Aufwendungen sind - das ist unstreitig - ursächlich auf den von der Klägerin im Jahre 1964 erlittenen Unfall zurückzuführen. Auf Grund dieses Unfalls hatte die Klägerin Schadensersatzansprüche jedenfalls nach §§ 823 BGB, 3 PflVG, 7 Abs. 1 StVG. Dabei ist nach der Unfallschilderung keine Einschränkung der Schadensersatzansprüche durch Mitverschulden der Klägerin erkennbar.
19 
Unerheblich ist dabei, dass die Schadensersatzansprüche der Klägerin nach Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... auf diese übergingen. Denn § 5 Abs. 5 S. 1 BVO gilt auch dann. Ebenso wenig ist es entscheidend, ob die Schadensersatzansprüche durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen waren oder verjährt sind (§ 5 Abs. 5 S. 2 BVO).
20 
Der Anwendung der Ausschlussvorschrift des § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO steht nicht die in § 5 Abs. 5 S. 3 BVO enthaltene Regelung entgegen. Danach sind abweichend von den Sätzen 1 und 2 Aufwendungen beihilfefähig, die auf einem Ereignis beruhen, das nach § 110 LBG zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs auf den Dienstherrn oder auf eine Versorgungskasse führt. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. § 5 Abs. 5 S. 3 BVO in der hier maßgebenden Fassung bezieht sich nicht auf Ereignisse, die vor dem 01.06.1986 stattfanden.
21 
Eine dem § 5 Abs. 5 S. 3 BVO vergleichbare Regelung enthielt erstmals § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 (GBl. S. 67). Dort wurde auf ein Ereignis abgestellt, das nach § 110 LBG in der Fassung vom 03.03.1986 (GBl. S. 21) zum Übergang des gesetzlichen Schadensersatzanspruchs führt. Die Verwendung des Präsenz ("führt") zeigt, dass nur Ereignisse erfasst werden sollten, die nach dem Zeitpunkt des Inkrafttretens der Vorschrift stattfanden. Hätten auch Ereignisse erfasst werden sollen, die vorher stattgefunden hatten, hätte die Vergangenheitsform gewählt werden müssen ("führte"). Die Beihilfeverordnung in der Fassung vom 12.03.1986 trat am 01.06.1986 in Kraft (§ 19 Abs. 1 BVO in der Fassung vom 12.03.1986). Eine besondere Überleitungsvorschrift für § 5 Abs. 5 BVO gab es nicht. Die vorhergehenden Fassungen der Beihilfeverordnung hatten demgegenüber keine vergleichbaren Regelungen enthalten. Der jetzige § 5 Abs. 5 S. 3 BVO ist inhaltlich mit § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 identisch.
22 
Ein Anspruchsübergang nach § 110 LBG konnte im Übrigen auch deshalb nicht erfolgen, weil die Klägerin zum Zeitpunkt des Unfalls noch nicht Beamtin war (so VG Freiburg, Urt. v. 19.03.1998 - 9 K 13/97 -).
23 
Schließlich gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin auch nicht im Wege der Legalzession auf den Beklagten als Dienstherrn über. Allerdings gingen Schadensersatzansprüche der Klägerin mit Beginn der gesetzlichen Krankenversicherung bei der ... nach § 1542 RVO auf die ... über, soweit diese nach der Reichsversicherungsordnung Leistungen zu gewähren hatte. Dieser Zeitpunkt lag nach dem Unfall, aber vor dem Teilungsabkommen vom 31.08.1970 zwischen der Allianz und der .... Diese Ansprüche gingen aber weder mit der Verbeamtung der Klägerin am 01.08.1973 noch mit der Beendigung der Versicherung bei der ... am 01.01.1988 auf den Beklagten als öffentlichen Dienstherrn über (vgl. hierzu: BGH, Urt. vom 07.12.1982, MDR 1983, 570; BayObLG, Urt. vom 30.10.1986, RReg 1 Z 21/86 ). Denn die oben dargestellte Rechtslage ließ einen Übergang nicht zu. Im Übrigen wurde ein solcher Rechtsübergang nur angenommen, wenn der öffentliche Dienstherr mit Leistungen einzutreten hatte (vgl. BGH, Urt. vom 07.12.1982, aaO). Dies war aber nicht der Fall. Eine Leistungspflicht bestand am 01.08.1973 nicht (§ 3 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 27.10.1772 - GBl. S.604 -) und war am 01.01.1988 nach § 5 Abs. 5 BVO in der Fassung vom 12.03.1986 ausgeschlossen. Die Ansprüche fielen vielmehr mit Beendigung der Versicherung bei der ... zum 01.01.1988 auf die Klägerin zurück (vgl. BGH, Urt. vom 08.12.1998, NJW 1999, 1782). Sofern sie nicht durch den Abfindungsvertrag vom 24.07.1975 erloschen sind, befinden sie sich noch bei der Klägerin. Ein Übergang auf den Beklagten als Dienstherrn ist auch (weiterhin) ausgeschlossen, da § 5 Abs. 5 S. 3 BVO nicht eingreift.
24 
Ein Anspruch der Klägerin nach der Härtefallregelung des § 5 Abs. 6 BVO besteht nicht. Diese Vorschrift konkretisiert die Fürsorgepflicht über die in der Beihilfeverordnung ausdrücklich geregelten Beihilfeansprüche hinaus (vgl. Schröder/Beckmann/Keufer/Hellstern/Zimmermann, Beihilfevorschriften Baden-Württemberg, § 5 Abs. 6 Anm. 60). Ein Anspruch scheitert daran, dass die Aufwendungen nach § 5 Abs. 5 S. 1 und 2 BVO ausdrücklich von der Beihilfefähigkeit ausgenommen sind (§ 5 Abs. 6 S. 3 BVO).
25 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 161 Abs. 1 VwGO.
26 
Die Berufung wird zugelassen, da die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§§ 124 a Abs. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).

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