Die Bescheide der Beklagten vom 21.01.2002, 07.01.2003,
29.12.2003 und 16.12.2004 und der Widerspruchsbescheid des
Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2005 werden
aufgehoben.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der Kläger, der Halter eines Mischlingshundes (aus American-Stafford-Terrier und Boxer) ist, wendet sich gegen die Heranziehung zur (erhöhten) Hundesteuer. |
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| | Die Hundesteuer wird auf dem Gebiet der Beklagten nach Maßgabe der Hundesteuersatzung vom 21.10.1996 mit den Änderungen vom 06.11.2000, der Euro-Anpassungssatzung vom 02.07.2001 und der Änderung vom 15.07.2002 wie folgt erhoben: Wegen der Höhe des Steuersatzes wird in § 5 Abs. 1 zwischen Kampfhunden und Hunden differenziert. Danach wird der Steuersatz für jeden 1. Hund auf 200,- DM bzw. 100,-EUR, für jeden 1. Kampfhund auf 1.200,- DM bzw. 600,- EUR festgelegt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung wird auf Antrag gegen Vorlage eines Nachweises über die erforderliche Sachkunde (Begleithundeprüfung) die Hundesteuer für den ersten und jeden weiteren Hund um jeweils 25,- Euro und für den ersten Kampfhund auf 300,- Euro, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 600,- Euro ermäßigt. Der Nachweis über die Sachkunde (Ablegen der Begleithundeprüfung) ist durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes auszustellen, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angehört. |
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| | Für den vom Widerspruchsführer gehaltenen Hund war in den vergangenen Jahren aufgrund des § 6 Abs. 1 Nr. 1 HStS Hundesteuerbefreiung gewährt worden. Aufgrund der seit 01.01.2001 geltenden Satzung erging zunächst unter dem 15.01.2001 ein Hundesteuerbescheid für das Jahr 2001. Das - nach erfolglosem Widerspruchsverfahren - dagegen vom Kläger angestrengte Klageverfahren vor dem Verwaltungsgericht Stuttgart (11 K 3868/01) endete am 16.05.2002 durch Vergleich. Nach dem Inhalt des Vergleichs war der Kläger berechtigt, innerhalb der nächsten acht Wochen einen Antrag nach § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung zu stellen. Die Beklagte verpflichtete sich, bei rechtzeitiger Antragstellung und Vorlage der in § 6 Abs. 3 HStS geforderten Unterlagen den bestandskräftigen Bescheid vom 15.01.2001 auf 600,- DM zu ermäßigen. |
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| | Unter dem 21.01.2002 erließ die Beklagte für das Jahr 2002 einen Hundesteuerbescheid über 1.200,- DM, für die nachfolgenden Jahre 2003, 2004 und 2005 entsprechende Bescheide über jeweils 600,-- EUR. Dabei ging die Beklagte jeweils davon aus, dass der Hund des Klägers ein Kampfhund gemäß der in § 5 Abs. 3 Hundesteuersatzung aufgeführten Rassen sei. |
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| | Gegen den Hundesteuerbescheid 2002 legte der Kläger mit Schreiben vom 17.05.2002 Widerspruch ein. Der Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid 2003 wurde am 04.02. 2003 eingelegt, der Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid am 03.02.2004 , und der Widerspruch gegen den Hundesteuerbescheid 2004 am 03.01.2005. |
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| | Zur Begründung brachte der Kläger jeweils vor, in der im Vorprozess (11 K 3868/01) beim Verwaltungsgericht Stuttgart geführten Verhandlung sei ein Vergleich geschlossen worden, wonach sich die Hundesteuer um die Hälfte reduziere, wenn der Hund eine Begleithundeprüfung ablege. Es sei in der Verhandlung von der Vorsitzenden Richterin mit keinem Wort erwähnt worden, dass diese Prüfung vor einem deutschen Hunderichter abgelegt werden müsse. Da er wegen der Verhandlung seinen Urlaub in Österreich bereits um einen Tag verschoben habe, sei er gleich danach weggefahren, so dass er das schriftliche Urteil erst nach meiner Rückkehr erhalten habe. In der Zwischenzeit habe er seinen Hund in einer renommierten Hundeschule in Kärnten/Österreich angemeldet, wo er auch während des Urlaubes seine Begleithundeprüfung mit großem Erfolg abgelegt habe (erster Platz in seiner Gruppe, sechster Platz von insgesamt 24 Hunden, davon 2 Schäferhunden der Polizeistaffel V.). |
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| | Die Auflage des Urteils habe unter anderem auch darin bestanden, dass die Prüfung innerhalb von 8 Wochen abgelegt werden sollte. Dies sei in Deutschland so gut wie unmöglich gewesen, da die Kurse für die Begleithundeprüfung 3 Monate dauerten und bereits angelaufen waren und die österreichische Hundeschule bereit gewesen sei, sie in einen laufenden Kurs aufzunehmen, wenn er mit seinem Hund jeden zweiten Tag trainieren könne. Dies sei ihm in seinem Urlaub möglich gewesen. Nach seiner Rückkehr habe ihm die Gemeinde R. mitgeteilt, dass die Prüfung nicht anerkannt würde, da sie nicht vor einem deutschen Hunderichter abgelegt worden sei. Dies sei für ihn in Zeiten der EU absolut unverständlich. Es handele sich in Österreich um die gleiche Prüfung, wie sie auch in Deutschland abgelegt werde. Sonst könnten auch keine österreichischen Hunde an einem deutschem Turnier oder umgekehrt teilnehmen. Es würden die gleichen Gehorsamkeitspflichten und soziales Verhalten geprüft. Außerdem gehöre der deutsche Rassehundeverband wie auch der österreichische einem französischen Dachverband an. In der Europäischen Union, wo Führerscheine, Jagdscheine, Waffenscheine usw. vom jeweiligen Mitgliedsstaat akzeptiert würden, sei ihm das nicht nachvollziehbar. |
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| | Durch Widerspruchsbescheid vom 15.09.2005 wurden die Widersprüche des Klägers gegen die Hundesteuerbescheide für die Jahre 2002 bis 2005 zurückgewiesen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Widersprüche gegen die Hundesteuerbescheide für die Jahre 2002, 2003, 2004 und 2005 seien zulässig, aber unbegründet. Die Hundesteuerbescheide erhielten ihre Ermächtigungsgrundlage aus § 5 Abs. 1 und 3 der Hundesteuersatzung der Gemeinde R.. Zur Erhebung einer Hundesteuer durch Satzung sei die Gemeinde aufgrund §§ 6 Abs. 3, 2 Abs. 1 KAG , 4 Abs. 1 GemO ermächtigt, da es sich um die Festsetzung einer Kommunalabgabe handele. Für Hunde nach § 5 Abs. 1 der Satzung gelte ein jährlicher Steuersatz von 1.200,- DM, bzw. 600,- EUR. |
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| | Nach § 6 Abs. 3 KAG könnten Ermäßigungen und Befreiungen von der Hundesteuer in der Satzung geregelt werden. Aufgrund dieser Ermessensvorschrift könne die Gemeinde in eigener Verantwortung entscheiden, ob überhaupt und wenn ja, unter welchen Voraussetzungen und für welche Hunde Steuerbefreiungen bzw. -vergünstigungen gewährt würden. In Ausübung dieser Ermächtigung habe sich die Beklagte dahingehend entschieden, dass für Kampfhunde lediglich eine Steuerermäßigung erteilt werde. Hierfür sei gem. § 6 Abs. 3 i.V.m. § 8 Abs. 3 der Satzung der Nachweis über die Sachkunde erforderlich - Ablegen der Begleithundeprüfung -, ausgestellt durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes, der dem Verband des Deutschen Hundewesens e.V. (VDH) angeschlossen sei. Der Kläger erfülle die Ermäßigungsvoraussetzungen nicht, da die Begleithundeprüfung in Österreich abgelegt worden sei. Die Regelung über den Sachkundenachweis sei aufgrund der sicherheits- und ordnungspolitischen Erwägungen, die eine Ungleichbehandlung von Kampfhunden und sonstigen Hunden rechtfertigten, zulässig. Die gesteigerte Gefährlichkeit, die von Kampfhunden ausgehe, sei eine abstrakte Gefahr, so dass Einwände, der betreffende Hund werde seit Jahren unbeanstandet gehalten, ins Leere liefen. Dass vor Jahren nach der bis dahin geltenden Satzung eine Steuerbefreiung erfolgt sei, sei für die Verhältnisse nach Änderung der Satzung unerheblich, da insoweit der Wille des Satzungsgebers, zwischen Kampfhunden und sonstigen Hunden eine Differenzierung vorzunehmen, eindeutig zum Ausdruck komme. |
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| | Steuerrechtlich werde bei allen in § 5 Abs. 3 der Satzung genannten Hunden die Kampfhundeeigenschaft unwiderleglich vermutet, so dass es nicht darauf ankomme, ob der einzelne Hund, wenn er unter die dort genannten Rassen bzw. Bezeichnungen falle, tatsächlich als gefährlich einzustufen sei. Auch wenn der Hundehalter gemäß § 1 Abs. 2 der Polizeiverordnung über gefährliche Hunde (PolVOgH) nachweise, dass der einzelne Hund ungefährlich im polizeirechtlichen Sinne ist, unterliege er steuerlich gleichwohl dem erhöhten Steuersatz. Es sei gerechtfertigt, steuerrechtlich weitgehend zu pauschalieren und zu typisieren, d.h. alle Hunde potentiell gefährlicher Hunderassen der erhöhten Hundesteuer zu unterwerfen. |
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| | Dass der vom Kläger gehaltene Hund den Kampfhunderassen zugeordnet werden könne, werde durch das Ergebnis einer Prüfung zur Rassebestimmung belegt. Hierzu wird auf das vom Amt für Verbraucherschutz und Tierärztlichen Dienstes erstellte Schreiben vom 11.08.2003 verwiesen. Nachdem wegen melderechtlicher Umstände davon auszugehen sei, dass der Kläger seinen Hauptsitz in der Gemeinde R. habe, liege die Hundesteuerpflicht auch dort vor (siehe hierzu § 1 Abs. 3 HstG). |
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| | Am 13.10.2005 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben, mit der er sein bisheriges Vorbringen im Wesentlichen wiederholte. |
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| | die Bescheide der Beklagten vom 21.01.2002, 07.01.2003, 29.12.2003 und 16.12.2004 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2005 aufzuheben. |
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| | Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen auf die angefochtenen Bescheide Bezug. |
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| | In der mündlichen Verhandlung vom 09.03.2006 trug der Kläger ergänzend vor, er sei Rollstuhlfahrer und seit dem Jahre 1990 im Besitz seines Mischlingshundes. Er unterhalte seinen Hauptwohnsitz jetzt in Österreich. Die Begleithundeprüfung in Deutschland erfordere die Teilnahme an einem dreimonatigen Kurs. In Österreich habe er die Möglichkeit gehabt, während seines dort verbrachten Urlaubs noch in einen laufenden Kurs einzusteigen, welchen er mit seinem Hund erfolgreich absolviert habe. Kurs und Prüfung in Österreich hätten insgesamt 300,- Euro gekostet. |
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| | Das Gericht wies die Beteiligten in der Verhandlung darauf hin, dass die Regelung des § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung der Beklagten erheblichen rechtlichen Bedenken unterliegt im Hinblick auf die Vereinbarkeit mit dem gemeinschaftsrechtlichen Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) i.V.m. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 ff. EGV). |
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| | Auf Anraten des Gerichts schlossen die Beteiligten daraufhin folgenden Vergleich: |
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| | 1. Die Beklagte verpflichtet sich, die angegriffenen Hundesteuerbescheide 2002 - 2005 aufzuheben. |
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| | 2. Die Beklagte wird die Hundesteuerpflichtigkeit des Klägers im Zeitraum 2002 - 2005 erneut prüfen und verbescheiden insbesondere unter Berücksichtigung folgender Punkte: |
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| | 2.1 Bestehen eines Hauptwohnsitzes des Klägers in der Gemeinde R. im streitigen Zeitraum. |
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| | 2.2 Vergleichbarkeit der in Österreich am 16.06.2002 abgelegten Begleithundeprüfung (BGH-A-Prüfung) mit der deutschen Begleithundeprüfung. |
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| | 3. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. |
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| | 4. Die Beklagte erhält ein bis zum 30.04.2006 schriftlich gegenüber dem Gericht auszuübendes Recht zum Widerruf des Vergleichs. |
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| | 5. Für den Fall des Widerrufs des Vergleichs sind die Beteiligten mit einer Entscheidung ohne weitere mündliche Verhandlung einverstanden. |
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| | Fristgerecht widerrief die Beklagte den Vergleich und trug ergänzend vor, der Kläger habe seinen Hauptwohnsitz trotz der in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Meldebescheinigung aus Österreich weiterhin in R.. Die Satzungsregelung verstoße nicht gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) i.V.m. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 49 EGV). Denn die vom Kläger vorgelegte österreichische BgH-A- Prüfung - die zudem auf Frau ..., also die Ehefrau ausgestellt sei, erfülle nicht die Voraussetzungen für eine Steuerermäßigung nach § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung. Eine Diskriminierung liege nur vor bei einer benachteiligenden Ungleichbehandlung vergleichbarer Situationen; es müsse sich also um eine gleichwertige bzw. vergleichbarer Situation handeln. Hieran fehle es jedoch, da die in Deutschland abgenommene Begleithundeprüfung neben des Praxistests auch eine schriftliche Sachkundeprüfung enthalte, die zwingend vor Ablegen des praktischen Tests zu absolvieren sei. Ein solcher Sachkundetest sei jedoch gerade nicht Bestandteil der österreichischen BgH-A-Prüfung. Diese beschränke sich auf das Absolvieren praktischer Übungen. |
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| | Hierauf trug der Kläger mit Schriftsatz vom 08.05.2006 ergänzend vor, er habe seinen Wohnsitz bereits im Jahre 1992 telefonisch bei der Beklagten abmelden wollen, aber die Auskunft erhalten, dies sei bei einem Ferienhaus in Österreich nicht notwendig. Möglicherweise hätten damals in Österreich andere Bestimmungen gegolten. Die Gemeinde ... in Österreich habe nie eine Abmeldebescheinigung von ihm verlangt. Dort sei er versehentlich im Jahre 1996 oder 1998 abgemeldet worden, habe sich aber im Jahre 2003 wieder dort angemeldet. Die in Österreich erbrachte Leistungsprüfung sei der deutschen Prüfung vergleichbar. Das Leistungsheft der BgH-A-Prüfung weise eindeutig seinen Namen als Eigentümer aus. |
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| | Wegen der Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die angefallene Gerichtsakte und auf die dem Gericht vorliegenden Behördenakte der Beklagten hin. |
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Hundesteuerbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S.1 VwGO).
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Die angegriffenen Hundesteuerbescheide finden ihre Ermächtigungsgrundlage in der dargestellten Satzungsregelung der Beklagten. Danach wird in § 5 Abs. 1 wegen der Höhe des Steuersatzes zwischen Kampfhunden und anderen Hunden differenziert. Für jeden ersten Kampfhund in diesem Sinne - darunter fällt der Hund des Klägers unstreitig - wird die jährliche Hundesteuer auf 1.200,- DM bzw. 600,- EUR festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung wird auf Antrag gegen Vorlage eines Nachweises über die erforderliche Sachkunde (Begleithundeprüfung) die Hundesteuer für den ersten und jeden weiteren Hund um jeweils 25,- Euro und für den ersten Kampfhund auf 300,- Euro, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 600,- Euro ermäßigt. Der Nachweis über die Sachkunde (Ablegen der Begleithundeprüfung) muss nach der Regelung des Satz 2 durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes auszustellen, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angehört.
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Mit diesem Inhalt verstößt die Satzungsregelung des § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) i.V.m. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 ff. EGV) und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, hier des europäischen Primärrechts, unanwendbar (vgl. Art. 10, 249 EGV).
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Die genannte Satzungsregelung beruht ihrerseits auf § 9 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach die Gemeinden Ermäßigungen auf die Hundesteuer und Steuerbefreiungen in der Satzung regeln können. Von dieser Regelung hat die Beklagte in der genannten Satzungsregelungen Gebrauch gemacht, allerdings in gemeinschaftsrechtswidriger und damit rechtsfehlerhafter Weise, indem der Sachkundenachweis (Ablegen der Begleithundeprüfung) allein durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes auszustellen ist, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angehört.
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Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots (Art. 12 EGV) i.V.m. der passiven Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 ff. EGV) ist eröffnet, da der Kläger als Eigentümer des Hundes eine grenzüberschreitende entgeltliche Dienstleistung in Österreich in Anspruch genommen haben. Daran ändert es nichts, dass (möglicherweise) die Ehefrau des Klägers für diesen - als Rollstuhlfahrer - die Übungen mit dem Hund absolviert hat. Indem die Satzungsregelung der Beklagten die steuerermäßigende Wirkung zwingend an die Ablegung des Sachkundenachweises bei einem Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VGH) angehört, anknüpft, beeinträchtigt sie den freien Dienstleistungsverkehr, den Art. 49 EG sowohl den Erbringern als auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängern solcher Dienstleistungen gewährt. Was die Rechtfertigung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Satzungsregelung anbelangt, so sind nach dem gemäß Art. 55 auf diesem Sachgebiet anwendbaren Artikel 46 EG Beschränkungen zulässig, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
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Jedoch können Maßnahmen, durch die - wie hier - der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken (vgl. EuGH, Urteil v. 14.10.2004 - Rs. C-36/02 - Omega - m.w.N.). Im vorliegenden Fall scheidet eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung aus. Die Verwirklichung der Grundfreiheiten erfordert auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit, dass Prüfungen, Qualifikationen oder sonstige Befähigungsnachweise innerhalb der Gemeinschaft, soweit dies von der Sache her möglich ist, grenzüberschreitend als äquivalent anerkannt werden (EuGH, Urteil v. 13.11.2003 - Rs. C-313/01 - Morgenbesser, vgl. auch VGH Baden-Württ., B. v. 07.07.2005 - 4 S 901/05 -). Als Befähigungsnachweis sonstiger Art ist die vorliegend streitige Begleithundeprüfung anzusehen. Damit ist die Satzungsregelung, die Begleithundeprüfungen, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, von Vornherein und zwingend vom Privileg der Steuerermäßigung ausnimmt, also auch dann, wenn diese der deutschen Begleithundeprüfung vergleichbar oder gar gleichwertig sind, mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar.
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Indem Begleithundeprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt werden, nach dem Wortlaut der Satzungsregelung der Beklagten ausnahmslos und ohne die Möglichkeit der Einzelfallprüfung und -entscheidung von der steuerermäßigenden Wirkung ausgeschlossen sind, verstößt diese zugleich gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot gegen Art. 12 EGV.
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Ob die österreichische Begleithundeprüfung der deutschen wegen des fehlenden schriftlichen Prüfungsteils tatsächlich nicht vergleichbar ist, wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, würde dies nichts an der - maßgeblichen - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm des nationalen Rechts ändern. Diese lässt nach ihrem Wortlaut keinerlei Raum für die steuerrechtliche Sanktionierung von Begleithundeprüfung in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall den deutschen Prüfungen vergleichbar sind oder nicht. Mit diesem Inhalt ist die Regelung aber gemeinschaftsrechtswidrig.
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Schließlich ändert es auch nichts, dass die Beklagte rechtlich nicht gehalten ist, Steuerermäßigungen oder -befreiungen zu gewähren. Das Kommunalabgabengesetz stellt in § 9 Abs. 3 KAG die Gewährung von Steuerermäßigungen oder -befreiungen in das gemeindliche Ermessen. Wird aber - wie vorliegend - von dieser Ermächtigung durch eine normative Regelung Gebrauch gemacht, so muss sich die Regelung (auch) an dem Gemeinschaftsrecht messen lassen. Ist sie hiermit unvereinbar, so ist die Regelung wegen des Vorrangs des primären Gemeinschaftsrechts unanwendbar (Art. 10, 249 EGV).
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Fehlt es aber für die angegriffenen Hundesteuerbescheide als belastenden Maßnahmen an einer hinreichenden, insbesondere anwendbaren Ermächtigungsgrundlage, so sind diese rechtswidrig und daher aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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Die Klage ist zulässig und begründet. Die angegriffenen Hundesteuerbescheide der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.09.2005 sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten (§113 Abs.1 S.1 VwGO).
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Die angegriffenen Hundesteuerbescheide finden ihre Ermächtigungsgrundlage in der dargestellten Satzungsregelung der Beklagten. Danach wird in § 5 Abs. 1 wegen der Höhe des Steuersatzes zwischen Kampfhunden und anderen Hunden differenziert. Für jeden ersten Kampfhund in diesem Sinne - darunter fällt der Hund des Klägers unstreitig - wird die jährliche Hundesteuer auf 1.200,- DM bzw. 600,- EUR festgesetzt. Gemäß § 6 Abs. 3 der Satzung wird auf Antrag gegen Vorlage eines Nachweises über die erforderliche Sachkunde (Begleithundeprüfung) die Hundesteuer für den ersten und jeden weiteren Hund um jeweils 25,- Euro und für den ersten Kampfhund auf 300,- Euro, für den zweiten und jeden weiteren Kampfhund auf 600,- Euro ermäßigt. Der Nachweis über die Sachkunde (Ablegen der Begleithundeprüfung) muss nach der Regelung des Satz 2 durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes auszustellen, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angehört.
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Mit diesem Inhalt verstößt die Satzungsregelung des § 6 Abs. 3 der Hundesteuersatzung gegen das gemeinschaftsrechtliche Diskriminierungsverbot (Art. 12 EGV) i.V.m. der Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 ff. EGV) und ist daher wegen des Vorrangs des Gemeinschaftsrechts, hier des europäischen Primärrechts, unanwendbar (vgl. Art. 10, 249 EGV).
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Die genannte Satzungsregelung beruht ihrerseits auf § 9 Abs. 3 Satz 2 KAG, wonach die Gemeinden Ermäßigungen auf die Hundesteuer und Steuerbefreiungen in der Satzung regeln können. Von dieser Regelung hat die Beklagte in der genannten Satzungsregelungen Gebrauch gemacht, allerdings in gemeinschaftsrechtswidriger und damit rechtsfehlerhafter Weise, indem der Sachkundenachweis (Ablegen der Begleithundeprüfung) allein durch einen Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes auszustellen ist, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VDH) angehört.
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Der persönliche und sachliche Anwendungsbereich des Diskriminierungsverbots (Art. 12 EGV) i.V.m. der passiven Dienstleistungsfreiheit (Art. 46 ff. EGV) ist eröffnet, da der Kläger als Eigentümer des Hundes eine grenzüberschreitende entgeltliche Dienstleistung in Österreich in Anspruch genommen haben. Daran ändert es nichts, dass (möglicherweise) die Ehefrau des Klägers für diesen - als Rollstuhlfahrer - die Übungen mit dem Hund absolviert hat. Indem die Satzungsregelung der Beklagten die steuerermäßigende Wirkung zwingend an die Ablegung des Sachkundenachweises bei einem Leistungsrichter bzw. Ausbildungsleiter eines Hundesportverbandes, der dem Verband des deutschen Hundewesens e. V. (VGH) angehört, anknüpft, beeinträchtigt sie den freien Dienstleistungsverkehr, den Art. 49 EG sowohl den Erbringern als auch den in einem anderen Mitgliedstaat ansässigen Empfängern solcher Dienstleistungen gewährt. Was die Rechtfertigung der Beschränkung des freien Dienstleistungsverkehrs durch die Satzungsregelung anbelangt, so sind nach dem gemäß Art. 55 auf diesem Sachgebiet anwendbaren Artikel 46 EG Beschränkungen zulässig, die aus Gründen der öffentlichen Ordnung, Sicherheit oder Gesundheit gerechtfertigt sind.
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Jedoch können Maßnahmen, durch die - wie hier - der freie Dienstleistungsverkehr eingeschränkt wird, nur dann durch Gründe der öffentlichen Ordnung gerechtfertigt werden, wenn sie zum Schutz der Belange, die sie gewährleisten sollen, erforderlich sind, und auch nur insoweit, als diese Ziele nicht mit Maßnahmen erreicht werden können, die den freien Dienstleistungsverkehr weniger einschränken (vgl. EuGH, Urteil v. 14.10.2004 - Rs. C-36/02 - Omega - m.w.N.). Im vorliegenden Fall scheidet eine Rechtfertigung aus Gründen der öffentlichen Ordnung aus. Die Verwirklichung der Grundfreiheiten erfordert auch auf dem Gebiet der Dienstleistungsfreiheit, dass Prüfungen, Qualifikationen oder sonstige Befähigungsnachweise innerhalb der Gemeinschaft, soweit dies von der Sache her möglich ist, grenzüberschreitend als äquivalent anerkannt werden (EuGH, Urteil v. 13.11.2003 - Rs. C-313/01 - Morgenbesser, vgl. auch VGH Baden-Württ., B. v. 07.07.2005 - 4 S 901/05 -). Als Befähigungsnachweis sonstiger Art ist die vorliegend streitige Begleithundeprüfung anzusehen. Damit ist die Satzungsregelung, die Begleithundeprüfungen, die in anderen Mitgliedstaaten erbracht werden, von Vornherein und zwingend vom Privileg der Steuerermäßigung ausnimmt, also auch dann, wenn diese der deutschen Begleithundeprüfung vergleichbar oder gar gleichwertig sind, mit der Dienstleistungsfreiheit unvereinbar.
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Indem Begleithundeprüfungen, die in einem anderen Mitgliedstaat abgelegt werden, nach dem Wortlaut der Satzungsregelung der Beklagten ausnahmslos und ohne die Möglichkeit der Einzelfallprüfung und -entscheidung von der steuerermäßigenden Wirkung ausgeschlossen sind, verstößt diese zugleich gegen das allgemeine Diskriminierungsverbot gegen Art. 12 EGV.
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Ob die österreichische Begleithundeprüfung der deutschen wegen des fehlenden schriftlichen Prüfungsteils tatsächlich nicht vergleichbar ist, wie die Beklagte unter Beweisantritt behauptet, kann dahinstehen. Denn selbst wenn diese Behauptung zutreffen sollte, würde dies nichts an der - maßgeblichen - Gemeinschaftsrechtswidrigkeit der Norm des nationalen Rechts ändern. Diese lässt nach ihrem Wortlaut keinerlei Raum für die steuerrechtliche Sanktionierung von Begleithundeprüfung in anderen Mitgliedstaaten der Gemeinschaft, unabhängig davon, ob diese im Einzelfall den deutschen Prüfungen vergleichbar sind oder nicht. Mit diesem Inhalt ist die Regelung aber gemeinschaftsrechtswidrig.
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Schließlich ändert es auch nichts, dass die Beklagte rechtlich nicht gehalten ist, Steuerermäßigungen oder -befreiungen zu gewähren. Das Kommunalabgabengesetz stellt in § 9 Abs. 3 KAG die Gewährung von Steuerermäßigungen oder -befreiungen in das gemeindliche Ermessen. Wird aber - wie vorliegend - von dieser Ermächtigung durch eine normative Regelung Gebrauch gemacht, so muss sich die Regelung (auch) an dem Gemeinschaftsrecht messen lassen. Ist sie hiermit unvereinbar, so ist die Regelung wegen des Vorrangs des primären Gemeinschaftsrechts unanwendbar (Art. 10, 249 EGV).
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Fehlt es aber für die angegriffenen Hundesteuerbescheide als belastenden Maßnahmen an einer hinreichenden, insbesondere anwendbaren Ermächtigungsgrundlage, so sind diese rechtswidrig und daher aufzuheben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war vom erkennenden Gericht (vgl. § 124 a Abs. 1 Satz 1 VwGO) nicht zuzulassen, da die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 und 4 VwGO nicht vorliegen.
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