Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 4243/04

Tenor

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu bescheiden.

Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Tatbestand

 
Der 42-jährige seit 1989 verheiratete algerische Kläger kam im Jahr 1992 als Asylsuchender nach Deutschland und erreichte auf einen Folgeantrag vom 29.9.1997 durch Urteil des Verwaltungsgerichts Stuttgart vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) die Feststellung des Bundesamts für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.6.1999, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG hinsichtlich Algeriens vorliegen, weshalb er am 7.7.1999 einen Reiseausweis nach der Genfer Flüchtlingskonvention mit Aufenthaltsbefugnis erhielt.
Der Kläger beantragte mit Schriftsatz seines Prozessbevollmächtigten vom 3.1.2002 seine Einbürgerung, unterzeichnete am 24.3.2002 eine Loyalitätserklärung, bestand ein Jahr später einen (zweiten) Deutschtest, erhielt am 2.7.2003 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis und hinterließ bei einer (zweiten) Überprüfung seiner Mindestkenntnisse an Hand eines Fragenkatalogs den Eindruck, dass er die deutsche Staatsordnung und sein Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung verstanden hat. Nach Einbürgerung seiner Ehefrau und der damals vier Kinder im November 2003 teilte das Innenministerium Baden-Württemberg mit Erlass vom 24.5.2004 als Erkenntnisse des Landesamts für Verfassungsschutz mit, dass der Kläger 1996 und 1997 an Veranstaltungen von Anhängern der Islamischen Heilsfront (FIS), deren Mehrheit den Aussöhnungskurs mit der algerischen Regierung als gescheitert ansehe, teilgenommen habe und deshalb seine Haltung gegenüber der FIS und der ihr zugrunde liegenden, mit dem Grundgesetz nicht zu vereinbarenden Ideologie der Muslimbruderschaft darzulegen habe. Dieser erklärte mit Schreiben vom 2.6.2004, dass er nie bei der FIS, vielmehr beim algerischen Exilverein L‘Éspoir Mitglied und Demonstrationsteilnehmer gewesen und mit der jetzigen politischen Entwicklung in Algerien sehr zufrieden sei. Mit Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 wurde vorgetragen, diese Erklärung beziehe sich ausschließlich auf seine Aktivitäten in Deutschland, in Algerien sei er im Zusammenhang mit dem Militärputsch und Verbot der FIS als deren einfaches Mitglied aktiv, aber nicht an militanten Aktionen beteiligt gewesen. Das Innenministerium verweigerte mit Erlass vom 11.11.2004 seine Zustimmung zur Einbürgerung und führte unter Bezugnahme auf einen weiteren Bericht des Landesamts für Verfassungsschutz aus, die Einlassungen und die Loyalitätserklärung des Klägers seien unglaubhaft und ließen keine Auseinandersetzung mit der indizierten Unterstützung der FIS und auch keine Neuorientierung erkennen.
Der Kläger, der bereits eine Untätigkeitsklage erhoben und zurückgenommen hatte (11 K 1508/04), hat am 26.10.2004 erneut nach vorheriger Ankündigung Untätigkeitsklage erhoben und Prozesskostenhilfe beantragt, die mit Beschluss vom 20.6.2005 bewilligt worden ist. Er macht geltend, seine Aktivitäten nach dem anti-demokratischen Militärputsch wegen des Ergebnisses demokratischer Wahlen in Algerien seien weder gewaltsam noch gegen Deutschland bzw. dessen demokratische Grundordnung gerichtet gewesen und die angeblichen Erkenntnisse stünden seiner Einbürgerung nicht entgegen. In der mündlichen Verhandlung hat er die Geburt seines fünften Kindes mitgeteilt, seine Beschäftigungs- und Einkommenssituation dargelegt und auf Fragen angegeben, er wisse nicht mehr, welche Veranstaltungen 1996 und 1997 gemeint seien, der FIS sei er beigetreten, weil sie eine demokratische Partei gewesen sei und den Menschen geholfen habe, nicht um eine Staatsordnung wie im Iran anzustreben, und er habe wieder einen algerischen Pass.
Der Kläger beantragt,
den Beklagten zu verpflichten, über den Einbürgerungsantrag nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Er vertritt die Auffassung des Innenministeriums und geht davon aus, dass bei Algerien Mehrstaatigkeit auch ohne Flüchtlingsstatus in Kauf genommen wird.
Dem Gericht liegen die Einbürgerungsakten des Landratsamts Göppingen vor; beigezogen sind die Gerichtsakten zu A 5 K 11380/96, A 5 K 16067/97 und 11 K 1508/04.

Entscheidungsgründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
10 
Die Klage, über die mit Einverständnis der Beteiligten der Vorsitzende als Berichterstatter entscheidet (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO), ist abweichend von § 68 VwGO zulässig, denn über den Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsakts ist ohne zureichenden Grund nicht entschieden worden (§ 75 S. 1 VwGO). Spätestens nach dem Anwaltsschriftsatz vom 23.6.2004 hätte auch unter Berücksichtigung der vom Innenministerium eingeführten Erkenntnisse über den Einbürgerungsantrag entschieden werden können; jedenfalls vier Monate danach war für das Ausbleiben der abschließenden Äußerung des Innenministeriums und der Bescheidung des Klägers kein zureichender Grund mehr ersichtlich.
11 
Die Klage ist mit dem lediglich gestellten Bescheidungsantrag nach Maßgabe der folgenden Rechtsauffassung des Gerichts auch begründet (§§ 88, 113 Abs. 5 VwGO).
I.
12 
Der Kläger erfüllt zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. dazu VGH Baden-Württ., Beschl. v. 13.12.2004 - 13 S 1276/04 - InfAuslR 2005, 64) die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 5 StAG, und verwirklicht keinen Ausschlussgrund nach § 11 StAG in der hier maßgebenden seit 1.1.2005 bzw. 18.3.2005 geltenden Fassung (Art. 15 Abs. 3 Zuwanderungsgesetz v. 30.7.2004, BGBl. I S. 1950, § 40c StAG, Art. 6 des Änderungsgesetzes v. 14.3.2005, BGBl. I S. 721).
13 
Das Erfordernis, dass der Kläger seit acht Jahren rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat (§ 10 Abs. 1 StAG), ist durch Einbeziehung einer Aufenthaltsgestattung erfüllt, die am 18.5.1998 bereits entstanden war (vgl. Verwaltungsvorschrift des Innenministeriums Baden-Württemberg zum Staatsangehörigkeitsrecht v. 5.1.2001 -BW-StAR-VwV - Nr. 85.1.1 f). Wie sich aus dem Urteil vom 28.4.1999 (A 5 K 16067/97) ergibt, hat der Folgeantrag wegen vorliegender Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens geführt, während dessen der Aufenthalt gestattet ist (§§ 55 Abs. 1 S. 1, 71 Abs. 1 S. 1 AsylVfG). Der Zeitpunkt steht damit zwar nicht fest, denn Wiederaufgreifensgründe könnten auch erst während des Gerichtsverfahrens eingetreten sein. Den Entscheidungsgründen des Urteils lässt sich aber entnehmen, dass bereits das Vorbringen aus dem Jahr 1997 zur Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ausreichte.
14 
Sofern der Kläger den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach SGB II oder XII nicht bestreiten kann, ist der Grund dafür nicht von ihm zu vertreten (§ 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3, S. 3 StAG). Die Familie hat nach Mitteilung der Stadt Esslingen von Oktober 2000 bis August 2001 Sozialhilfe erhalten, seit Juli 2004 ist Wohngeld und seit 1.3.2005 Arbeitslosengeld I bewilligt, und seit April 2006 ist der Kläger nach seinen Angaben für etwa 1.070 Euro netto im Monat wieder beschäftigt. Ein zeitweiliger Bezug von Arbeitslosengeld II wäre laut Schriftsatz vom 16.6.2005 auf eine betriebsbedingte Kündigung zurückzuführen, nachdem der Kläger zuvor etwa 1.850 Euro netto im Monat verdient hatte.
15 
Dass der Kläger seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht aufgeben muss (§§ 10 Abs. 1 Nr. 4, 12 Abs. 1 StAG), ist auch für den Fall des abgegebenen oder abzugebenden Flüchtlingsausweises (vgl. § 72 AsylVfG) unstreitig geblieben; andernfalls wäre die Einbürgerung für den Fall der Aufgabe der bisherigen Staatsangehörigkeit zuzusichern.
16 
Streitig ist allein, ob die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG nicht erfüllt sind und ein Ausschlussgrund nach § 11 Nr. 2 StAG eingreift, weil tatsächliche Anhaltspunkte die Annahme rechtfertigen, dass der Einbürgerungsbewerber Bestrebungen verfolgt oder unterstützt oder verfolgt oder unterstützt hat, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung, den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtet sind oder eine ungesetzliche Beeinträchtigung der Amtsführung der Verfassungsorgane des Bundes oder eines Landes oder ihrer Mitglieder zum Ziele haben oder die durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden, und nicht glaubhaft gemacht ist, dass sich der Kläger von der früheren Verfolgung oder Unterstützung derartiger Bestrebungen abgewandt hat. Das Gericht vermag jedoch keine dieser Alternativen anzunehmen noch die darauf bezogene Loyalitätserklärung als wahrheitswidrig einzustufen und hält jedenfalls eine Abwendung von früherer Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen für glaubhaft.
17 
Zu den tatsächlichen Anhaltspunkten, die solche Annahmen rechtfertigen müssen, gehören auch die damit zusammenhängenden Umstände, die erst eine wertende Gesamtschau ermöglichen (vgl. Berlit in GK-StAR, RdNr. 88 zu § 11 StAG). Dabei darf der Blick auf eine Unterstützungshandlung nicht vernachlässigen, dass diese einer Person zugeordnet ist, indem „der Einbürgerungsbewerber“ Bestrebungen unterstützt (hat). Dies ergibt sich auch aus folgenden Anforderungen des Bundesverwaltungsgerichts (Urt. v. 15.03.2005, DVBl 2005, 1203 = NVwZ 2005, 1091; insoweit nicht wiedergegeben vom VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 -) zu § 8 Abs. 1 Nr. 5 AuslG (vgl. jetzt § 54 Nr. 5 i.V.m. § 5 Abs. 4 S. 1 und 2 AufenthG und § 11 S. 1 Nr. 3 StAG):
18 
Allerdings muss auch die eine Unterstützung der Vereinigung, ihre Bestrebungen oder ihre Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein. ... An einem Unterstützen fehlt es hingegen, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung des internationalen Terrorismus befürwortet - und sich hiervon ggf. deutlich distanziert - und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt.
19 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O m.w.N.; Berlit a.a.O RdNr. 152 zu § 11 StAG), so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. unter Bezugnahme auf Urt. v. 11.07.2002 -13 S 1111/01 -). Ob darüber hinaus eine (nachhaltige) Identifikation mit den Bestrebungen indiziert sein muss (so Berlit a.a.O. RdNr. 98 zu § 11 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Urt. v. 10.11.2005 a.a.O.), mag ebenfalls von den Anforderungen an eine Abwendung von den Bestrebungen abhängen, damit die Vorschrift in sich stimmig ist, kann hier aber dahinstehen. Denn es fehlt bereits an tatsächlichen Anhaltspunkten, die eine der zahlreichen Annahmen rechtfertigen könnten.
20 
Die sehr lange zurückliegenden, im Asylverfahren vorgebrachten Aktivitäten vor der Einreise können dafür kaum herhalten (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 81 f und 139 zu § 11 StAG). Sie waren wie die Bestrebungen der unterstützten FIS schon nicht auf die freiheitliche demokratische Grundordnung - wie in § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG - „des Grundgesetzes für die Bundesrepublik Deutschland“bezogen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 80 zu § 11 StAG), sondern auf Algerien. Auch wenn die FIS als Ableger der Muslimbruderschaft gilt, die eine Internationalisierung ihrer Ideologie einer nicht mit dem Grundgesetz zu vereinbarenden islamischen Gesellschaft anstrebt (Verfassungsschutzbericht Baden-Württemberg 2004, S. 31 ff, 41 f), folgt daraus nicht, dass FIS-Anhänger in Deutschland ernsthaft auf die Errichtung einer solchen - wenn auch für sie wünschenswerten - Gesellschaft hinarbeiten. Noch weniger gilt dies für den Kläger, der bei seiner Anhörung im Jahr 1993 als Ziele der FIS angab, sie sei gegen Terrorismus und Korruption sowie für Sicherheit des Volkes mit einer ordnungsmäßigen Justiz, und der in Deutschland mit dem Verein L’Éspoir letztlich solche Ziele in seiner algerischen Heimat anstrebte. Selbst die aus seiner bloßen Teilnahme an den FIS-Veranstaltungen 1996 und 1997 gefolgerte Unterstützung der Ziele der FIS hat insoweit keine Aussagekraft, erst recht nicht der Hinweis, dass die der FIS zugerechnete terroristische GIA in einem Redebeitrag als Handlanger der algerischen Regierung bezeichnet wurde.
21 
Dass der Kläger mit der FIS deren militante Flügel oder Abspaltungen oder wiederum deren Ziele unterstützt hat und damit auch gegen die Sicherheit des Bundes oder eines Landes gerichtete oder auswärtige Belange gefährdende Bestrebungen, wird von ihm nicht angenommen und auch glaubhaft verneint. Diese Kräfte kamen erst zur Entfaltung, als im Jahr 1992, in dem der Kläger schon nach Deutschland kam, die Wahlerfolge der FIS zu deren Verbot und zum Ausruf des Ausnahmezustands führten. Der Kläger ist vielmehr den mehrere Millionen umfassenden islamischen Mitgliedern und Anhängern des FIS zuzurechnen, die für den algerischen Staat keinen hinreichenden Anlass zur Bekämpfung boten und deshalb auch nicht als politisch verfolgt galten (vgl. außer dem den Kläger betreffenden Urteil v. 14.3.1997 - A 5 K 11380/96 - etwa die damaligen Urteile des Berichterstatters v. 25.10.1996, 6.12.1996, 4.7.1997 und 19.12.1997 - A 5 K 19753/93, 17696/93, 10833/94 und 19517/93 -). Ihm wurde in dem Urteil vom 14.3.1997 sogar zum Nachteil, dass er noch bei seiner Anhörung im August 1995 angegeben hatte, in Deutschland bis dahin nicht politisch tätig gewesen zu sein. In dieser Zeit des Höhepunkts der Terrorwelle, in der auch die algerischen Sicherheitskräfte mit extrem harten Repressionen vorgegangen waren (vgl. etwa die genannten Urteile aus der 5. Kammer), konnte die Teilnahme eines Algeriers an einer FIS-Veranstaltung in Deutschland ohnehin einem bloßen unverfänglichen Informationsbedürfnis entsprungen sein, zumal wenn er sich noch im ersten Asylverfahren befand.
22 
Für den Fall einer trotz allem gegenteiligen Wertung ist glaubhaft gemacht, dass sich der Kläger von früheren - unterstellten - Unterstützungen abgewandt hat. Dies gilt selbst dann, wenn für das Abwenden über das Unterlassen hinaus ein innerer Vorgang verlangt wird, obwohl für die Annahme der vorausgegangenen Unterstützung tatsächliche Anhaltspunkte ausreichen können, also eine entsprechende innere Einstellung nicht einmal vorauszusetzen ist. Dabei bedarf es ebenfalls einer würdigenden Gesamtschau, ausgerichtet an Art, Gewicht, Häufigkeit und Zeitpunkt der Handlungen, nach der mit hinreichender Gewissheit zukünftig die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen - auch in Ansehung der durch die Einbürgerung erworbenen gesicherten Rechtsposition - auszuschließen ist (vgl. VGH Baden-Württ. a.a.O. und Beschl. v. 13.12.2004 a.a.O.; Berlit a.a.O. RdNr. 152 und 158 f zu § 11 StAG). Dass der Kläger sieben bzw. acht Jahre nach diesen FIS-Veranstaltungen bekundet hat, nie Mitglied oder bei Demonstrationen der FIS gewesen zu sein, was er auf seinen Aufenthalt in Deutschland bezogen wissen will, kann ihm nicht als Widerspruch zu den Erkenntnissen des Verfassungsschutzes angekreidet werden. Abgesehen davon, dass eine Veranstaltung keine Demonstration sein muss und der Kläger zu seiner Haltung gegenüber der FIS gefragt war, entspricht die bekundete Zurückhaltung gegenüber der FIS in Deutschland den Erkenntnissen aus den Asylverfahren, in denen ihm eine stärkere Identifikation mit der FIS eher geholfen hätte. Dies folgt nicht nur aus der im Urteil vom 14.3.1997 angeführten politischen Enthaltsamkeit des Klägers, sondern auch aus dem Urteil vom 27.4.1999, das auf die Betätigung für den Verein LÉspoir und nicht etwa auf verstärkte Aktivitäten für die FIS gestützt ist. Dass der Kläger darüber hinaus bekundet hat, mit der Entwicklung in Algerien sehr zufrieden zu sein, und inzwischen wieder einen algerischen Pass besitzt, reiht ihn allenfalls in die Anhänger des Versöhnungskurses der FIS ein (vgl. Verfassungsschutzbericht S. 42). Überhaupt sind an das Abwenden hier nur geringe Anforderungen zu stellen, weil sich seit 1997 für den Kläger sowohl die politische als auch die familiäre Situation gewandelt hat und in Deutschland, wo er Zuflucht gesucht und gefunden hatte, keine Aktivitäten gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung oder für gewaltsame Bestrebungen in Algerien ersichtlich sind.
23 
Hiernach besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend den schriftlichen Erklärungen zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt und die inkriminierten Bestrebungen nicht verfolgt oder unterstützt (hat) bzw. sich davon abgewandt hat (§ 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG, BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), soweit dies über die Abgabe der entsprechenden Erklärungen hinaus überhaupt zu prüfen ist (verneinend Berlit a.a.O. RdNr. 125 ff zu § 10 StAG; a.A. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.12.05 - 13 S 2948/04). Sind die Ausschlussgründe nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG zu verneinen, so könnte es für die Erklärung hierzu allenfalls noch um die Bestätigung des Einbürgerungsbewerbers gehen, dass nicht nur „tatsächliche Anhaltspunkte“ fehlen, sondern auch tatsächlich keine inkriminierten Bestrebungen verfolgt oder unterstützt wurden. Gibt er aber diese Erklärung ab, so wäre sie wiederum nur auf Grund tatsächlicher Anhaltspunkte in Frage zu stellen, was erneut zur Prüfung der Ausschlussgründe und damit im Kreise führen würde. Einen Sinn könnte die Erklärung zwar für später bekannt werdende gegenteilige Anhaltspunkte und daraus zu ziehende Konsequenzen geben, nicht aber für die anstehende Entscheidung über die Einbürgerung. Für diese bleibt höchstens die Frage, ob das Bekenntnis zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung nicht zutrifft, weil es entweder nicht verstanden oder wahrheitswidrig abgegeben wurde, was hier jedenfalls zu verneinen ist:
24 
Die Forderung, dass der Einbürgerungsbewerber den Inhalt des Bekenntnisses verstanden haben muss (BW-StAR-VwV zu Nr. 85.1.1.1), ist nur nach Maßgabe laienhafter Erkenntnisse über die selbst erlebte Grundordnung erfüllbar, wenn keine unrealistischen Erwartungen an staatsrechtlich regelmäßig kaum gebildete Durchschnittsbürger gestellt werden sollen. Insoweit lassen die zuletzt überprüften Mindestkenntnisse erkennen, dass der Kläger entscheidende Inhalte der freiheitlichen demokratischen Grundordnung erfasst hat. Auch an der Bejahung der Grundordnung seiner neuen Heimat sind keine Zweifel aufgeworfen, die sich aus anderen als den oben verneinten Anhaltspunkten ergeben könnten; die Beibehaltung der Religionszugehörigkeit ist nach dieser Grundordnung gerade geschützt.
II.
25 
Der Kläger erfüllt ferner die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 8 StAG und inzwischen aufgrund der Einbürgerung seiner Ehefrau auch des § 9 StAG einschließlich der Vorgaben für die Handhabung des Ermessens bezüglich Sprachkenntnissen, Aufenthaltsdauer und -titel, Loyalitätserklärung und Prüfung entgegenstehender erheblicher Belange (BW-StAR-VwV Nr. 8.1.2.1 bis 8.1.2.5 und zu 9.1.3). Von der Voraussetzung, dass er sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist, kann jedenfalls zur Vermeidung einer besonderen Härte abgesehen werden (§ 8 Abs. 1 S. 1 Nr. 4, Abs. 2 StAG, BW-StAR-VwV Nr. 8.1.1.4). Eine solche Härte ist gegeben, wenn sie im Einzelfall die dem Gesetz grundsätzlich immanente Härte übersteigt und dieser Fall den ausdrücklich erfassten vom gesetzlichen Regelungsziel her annähernd gleicht (vgl. Buchholz 402.240 § 19 AuslG 1990 Nr. 3; Hailbronner/Renner, Staatsangehörigkeitsrecht, 4. Aufl., RdNr. 41 zu § 8 StAG mit dem dort wiedergegebenen Beispiel in BT-Drucks. 14/7387 S. 107). Dies trifft hier zu, da die Angehörigen, die sich gerade vom Kläger weitgehend „ernähren“ lassen, bereits eingebürgert sind und die für ihn zusätzlich bedeutsame einheitliche Staatsangehörigkeit in der Familie auch gesetzlich angestrebt wird (vgl. §§ 9, 10 Abs. 2 StAG; BW-StAR-VwV zu Nr. 8.1.2; Hailbronner/Renner a.a.O. RdNr. 86 ff zu § 8 StAG).
26 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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