Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass bei der
Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen.
Die Entscheidungen Nr. 2 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 23.2.2004 werden
aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Klägerin trägt ein Viertel, die Beklagte drei Viertel der
Kosten des -gerichtskostenfreien - Verfahrens mit Ausnahme der
außergerichtlichen Kosten des beteiligten Bundesbeauftragten, die
dieser selbst trägt.
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| | Die 27-jährige iranische Klägerin, der am 23.9.2003 in Karlsruhe die Meldung als Asylsuchende bescheinigt wurde, gab nach der Niederschrift über ihre Anhörung am 29.9.2003 im Wesentlichen an, sie sei am 22.9.2003 in Begleitung eines Schleusers, der dann ihren Pass an sich genommen habe, aus folgenden Gründen von Mehrabad nach Frankfurt geflogen: Sie habe nicht mehr im Iran leben können, weil sie dort ihre persönliche Identität zu verlieren drohe, von der Gesellschaft ausgeschlossen und nicht akzeptiert sei. Sie sei eine lesbische Frau, fühle sich als Mann und werde auch dafür gehalten, weshalb sie nie einen Tschador getragen habe. Als sie vor etwa drei Monaten von Bassidjis mitgenommen und als Frau erkannt worden sei, habe man sie mit einem Tschador versehen, in die Frauenabteilung gebracht, verhöhnt und beschimpft, bis sie am nächsten Tag durch ihren Vater gegen Hinterlegung einer Bürgschaft für ihr Haus freigekommen sei. Der Mann einer Nachbarin, die ihre Freundin geworden sei, habe ihr das Leben zur Hölle gemacht, sie im Geschäft ihrer Mutter, in dem sie Verkäuferin gewesen sei, und auf dem Heimweg bedroht, weshalb das Geschäft schließlich weiterverpachtet worden sei. |
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| | Mit Bescheid vom 23.2.2004, der am folgenden Tag zugestellt wurde, lehnte das Bundesamt den Asylantrag unter Verneinung der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG und von Abschiebungshindernissen nach § 53 AuslG ab und drohte dem Kläger die Abschiebung in den Iran an. Zur Begründung ist unter Anderem ausgeführt, die Einreise aus einem sicheren Drittstaat sei nicht auszuschließen und asylerhebliche Probleme wegen der Veranlagung habe es nicht gegeben. |
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| | Die Klägerin hat am 5.3.2004 Klage erhoben und macht unter Vorlage einer Stellungnahme von Terre des Femmes und des UNHCR geltend, sie wolle ihre Homosexualität ausleben, ohne Verfolgung bis zur Todesstrafe befürchten zu müssen. In der mündlichen Verhandlung hat sie nähere Angaben zu ihrer Reise und zu ihren Fluchtgründen gemacht. Wegen der Einzelheiten ihres Vorbringens wird auf die Anlagen zum Sitzungsprotokoll und den Schriftsatz vom 25.3.2004 mit Anlagen Bezug genommen. |
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| | den Bescheid des Bundesamts vom 23.2.2004 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und das Vorliegen der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1, hilfsweise Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. |
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| | Der Bundesbeauftragte für Asylangelegenheiten hat sich nicht geäußert. |
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| | Dem Gericht liegen einschlägige Kopien der Akten des Bundesamts vor. |
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Die Klage, über die das Gericht im allseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter und trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und weitgehend begründet; der Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die festzustellenden Voraussetzungen drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung liegen zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 77 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen, namentlich wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
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Der nunmehr an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretene § 60 Abs. 1 AufenthG dient ausdrücklich der Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - GFK - und entspricht teilweise der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie -, die bis 10.10.2006 umzusetzen ist und schon jetzt bewirkt, dass sich die Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts von ihr leiten lassen können (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - m.w.N.). Nach der Qualifikationsrichtlinie setzt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 13) voraus, dass eine von Akteuren im Sinne des Art. 6 (wie § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG) ausgehende, nicht durch Akteure im Sinne des Art. 7 oder durch internen Schutz nach Art. 8 (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG) abzuwendende gravierende Verfolgungshandlung (Art. 9) an die Merkmale nach Art. 10 (Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 und 3 AufenthG) anknüpft und kein Erlöschens- oder Ausschlussgrund nach Art. 11 und 12 vorliegt. Als Verfolgungshandlung kommt hiernach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung in Betracht (Art. 9 Abs. 2 c), und als soziale Gruppe eine solche, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (Art. 10 Abs. 1 d).
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Die Klägerin hat durch ihre maskuline Erscheinung und die lebendige Schilderung ihrer Identität mit den daraus folgenden Problemen und Gefahren im Iran glaubhaft gemacht, dass sie zu einer Gruppe gehört, deren Mitglieder Merkmale teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, und dass die Gruppe im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Art. 10 Abs. 1 d S. 1 Qualifikationsrichtlinie). Ihre homosexuelle Ausrichtung beschränkt sich nicht etwa auf Handlungen, die nach nationalem Recht von Mitgliedstaaten der Europäischen Union als strafbar gelten (Art. 10 Abs. 1 d S. 3 Qualifikationsrichtlinie), sondern ist schicksalhafter Bestandteil ihrer Gesamtpersönlichkeit, die zudem durch das starke Bedürfnis geprägt ist, sich wie ein Mann zu kleiden und aufzutreten, insbesondere keinen Tschador zu tragen, wenngleich sie kein Bedürfnis nach einer Geschlechtsumwandlung habe. So hat sie berichtet, dass sie etwa im siebten Lebensjahr einen Unterschied gegenüber den anderen Mädchen gespürt habe, einmal die Schule habe wechseln müssen, seit ihrem 20. Lebensjahr von ihrer Mutter höre, im Iran nicht leben zu können, wo man nur „schwarz und weiß“ kenne, Homosexualität als etwas Schmutziges, Abgründiges begreife, und besonders von den zumeist maßgebenden Hizbollahs überall, wo sie etwas angefangen habe, ausgegrenzt werde, weil man ihre Bekleidung, Haartracht und Gangart nicht akzeptiere und ihre zutage tretende Neigung bekämpfe.
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Nach der in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts v. 4.10.2000 ist die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung einer homosexuellen Beziehung unter Frauen im Iran bei bekannt werden sehr hoch, weil derartiges ein absoluter Tabubruch ist, schlimmer noch als unter Männern, und für jeden ein „gefundenes Fressen“, der eine solche Frau richtig fertig machen will. Dieser Stellungnahme zufolge dürfte das Ausbleiben einer Anzeige bei der Beziehung der Klägerin zu einer verheirateten Frau, deren achtjährige Tochter ihrem Vater von einem Vorfall erzählt habe, mit der Peinlichkeit der Affäre für den Ehemann zu erklären sein. Auch wenn wegen der sehr strengen Beweisregeln die Hadd-Strafen selten verhängt werden, sei mit einer äußerst brutalen Züchtigung durch bis zu 74 Peitschenhiebe zu rechnen, was eine wenigstens mehrwöchige Bettlägerigkeit zur Folge habe. Bei der Klägerin ist eine solche Verfolgung umso wahrscheinlicher, weil sie äußerlich zwischen den Geschlechtern sich bewegend auffällt und weder als unverheirateter „Mann“ noch als maskuline Frau mit einer anderen Frau zusammen geduldet wird. Damit ist sie sogar stärker gefährdet als ein homosexueller Mann, der seiner Neigung auch im Iran nachgehen wird und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylgrundrecht geschützt ist (Urt. v. 15.3.1988 und 17.10.1989, BVerwGE 79, 143 und InfAuslR 1990, 104). Die unmenschliche oder erniedrigende Strafe (Art. 9 Abs. 1 a Qualifikationsrichtlinie, Art. 15 Abs. 2 und Art. 3 EMRK) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 9 Abs. 2 c Qualifikationsrichtlinie) soll den homosexuell Veranlagten auch in einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft treffen und nicht nur eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit ahnden, wie schon die schlechterdings unangemessenen, unabänderlichen religiösen Hadd-Strafen zeigen (vgl. BVerwG a.a.O. zur männlichen Homosexualität). Die Bestrafung mit bis zu 74 Peitschenhieben droht auch bei Verstößen gegen die - nur Frauen betreffende - Kleiderordnung (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amts), wobei die Klägerin deshalb gefährdet ist, weil etwa das Weglassen eines Kopftuchs zu ihrer geschlechtlichen Identität gehört.
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Der darüber hinaus begehrten Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) steht allerdings entgegen, dass dem Gericht die erforderliche Überzeugung von der Einreise auf dem Luftweg fehlt, die Klägerin also auch auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein kann (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a mit Anlage I AsylVfG), was nicht der Feststellung eines bestimmten Staates bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.1995 und 29.6.1999, BVerwGE 100, 23 und 109, 174). Die Angaben zum Ablauf auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit nur einer Passkontrolle entspricht nicht den vorliegenden Erkenntnissen (Lageberichte der Auswärtigen Amts; Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main vom 7.11.2000 an VG Trier), wonach vor der eigentlichen Einreisekontrolle durch eine Dokumentensichtung der Besitz von Grenzübertrittspapieren überprüft wird. Ferner widerspricht die Aussage nach der Niederschrift vom 29.9.2003, der Schleuser habe die Klägerin von Frankfurt nach Karlsruhe begleitet, den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach diese sich in Frankfurt von dem Schleuser getrennt habe und telefonischen Anweisungen ihrer in Deutschland lebenden Tante folgend selbständig mit der Bahn nach Karlsruhe gefahren sei. Hierzu hat sie schließlich nur angeben können, dass sie sich an die Vorgänge selbst erinnere, aber nicht an ihre Aussage bei der Anhörung, womit der Widerspruch nicht ausgeräumt ist. Dies nachdem sie auf Nachfragen zu der Einreise wiederholt mit Unverständnis für die solche nebensächlichen Probleme reagiert hat, was zwar nachvollziehbar ist, aber die richterliche Bindung an § 26a AsylVfG nicht aufheben kann.
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Hingegen besteht abweichend von der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG), zumal da solche vorliegen dürften, wenn das Vorbringen auch bezogen auf die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung oder auf sonstige konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1992, NVwZ 1992, 660; VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.3.2001 - A 3 S 904/00, 905/00 und 906/00 -). ). Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerin nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden darf (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.
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Die Klage, über die das Gericht im allseitigen Einverständnis durch den Berichterstatter und trotz Ausbleibens Beteiligter in der mündlichen Verhandlung entscheiden kann (§§ 87a Abs. 2 und 3, 102 Abs. 2 VwGO), ist zulässig und weitgehend begründet; der Bescheid des Bundesamts ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 und Abs. 1 Satz 1 VwGO).
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Die festzustellenden Voraussetzungen drohender Gefahr für Leben oder Freiheit wegen Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder politischen Überzeugung liegen zum maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung vor (§ 60 Abs. 1 AufenthG, vgl. §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2, 77 Abs. 1 AsylVfG). Das Gericht hat sich davon überzeugt (§ 108 Abs. 1 VwGO), dass der Klägerin nach den gesamten Umständen die Rückkehr in den Heimatstaat nicht zugemutet werden kann, weil die Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung aus politischen Gründen, namentlich wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe beachtlich ist (vgl. BVerwG, Urt. v. 5.11.1991, BVerwGE 89, 162).
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Der nunmehr an die Stelle des § 51 Abs. 1 AuslG getretene § 60 Abs. 1 AufenthG dient ausdrücklich der Anwendung des Abkommens vom 28.7.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (BGBl. 1953 II S. 559) - GFK - und entspricht teilweise der Richtlinie 2004/83/EG vom 29.4.2004 (Amtsblatt der Europäischen Union L 304/12) - Qualifikationsrichtlinie -, die bis 10.10.2006 umzusetzen ist und schon jetzt bewirkt, dass sich die Gerichte bei der Auslegung des nationalen Rechts von ihr leiten lassen können (vgl. VGH Baden-Württ., Beschl. v. 12.5.2005 - A 3 S 358/05 - m.w.N.). Nach der Qualifikationsrichtlinie setzt die Flüchtlingseigenschaft (Art. 13) voraus, dass eine von Akteuren im Sinne des Art. 6 (wie § 60 Abs. 1 S. 4 AufenthG) ausgehende, nicht durch Akteure im Sinne des Art. 7 oder durch internen Schutz nach Art. 8 (vgl. § 60 Abs. 1 S. 4 a.E. AufenthG) abzuwendende gravierende Verfolgungshandlung (Art. 9) an die Merkmale nach Art. 10 (Art. 1 A Nr. 2, Art. 33 Nr. 1 GFK, § 60 Abs. 1 S. 1 und 3 AufenthG) anknüpft und kein Erlöschens- oder Ausschlussgrund nach Art. 11 und 12 vorliegt. Als Verfolgungshandlung kommt hiernach unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung in Betracht (Art. 9 Abs. 2 c), und als soziale Gruppe eine solche, die sich auf das gemeinsame Merkmal der sexuellen Ausrichtung gründet (Art. 10 Abs. 1 d).
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Die Klägerin hat durch ihre maskuline Erscheinung und die lebendige Schilderung ihrer Identität mit den daraus folgenden Problemen und Gefahren im Iran glaubhaft gemacht, dass sie zu einer Gruppe gehört, deren Mitglieder Merkmale teilen, die so bedeutsam für die Identität sind, dass sie nicht gezwungen werden sollten, auf sie zu verzichten, und dass die Gruppe im Iran eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (Art. 10 Abs. 1 d S. 1 Qualifikationsrichtlinie). Ihre homosexuelle Ausrichtung beschränkt sich nicht etwa auf Handlungen, die nach nationalem Recht von Mitgliedstaaten der Europäischen Union als strafbar gelten (Art. 10 Abs. 1 d S. 3 Qualifikationsrichtlinie), sondern ist schicksalhafter Bestandteil ihrer Gesamtpersönlichkeit, die zudem durch das starke Bedürfnis geprägt ist, sich wie ein Mann zu kleiden und aufzutreten, insbesondere keinen Tschador zu tragen, wenngleich sie kein Bedürfnis nach einer Geschlechtsumwandlung habe. So hat sie berichtet, dass sie etwa im siebten Lebensjahr einen Unterschied gegenüber den anderen Mädchen gespürt habe, einmal die Schule habe wechseln müssen, seit ihrem 20. Lebensjahr von ihrer Mutter höre, im Iran nicht leben zu können, wo man nur „schwarz und weiß“ kenne, Homosexualität als etwas Schmutziges, Abgründiges begreife, und besonders von den zumeist maßgebenden Hizbollahs überall, wo sie etwas angefangen habe, ausgegrenzt werde, weil man ihre Bekleidung, Haartracht und Gangart nicht akzeptiere und ihre zutage tretende Neigung bekämpfe.
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Nach der in das Verfahren eingeführten Stellungnahme des Deutschen Orient-Instituts v. 4.10.2000 ist die Wahrscheinlichkeit der Verfolgung einer homosexuellen Beziehung unter Frauen im Iran bei bekannt werden sehr hoch, weil derartiges ein absoluter Tabubruch ist, schlimmer noch als unter Männern, und für jeden ein „gefundenes Fressen“, der eine solche Frau richtig fertig machen will. Dieser Stellungnahme zufolge dürfte das Ausbleiben einer Anzeige bei der Beziehung der Klägerin zu einer verheirateten Frau, deren achtjährige Tochter ihrem Vater von einem Vorfall erzählt habe, mit der Peinlichkeit der Affäre für den Ehemann zu erklären sein. Auch wenn wegen der sehr strengen Beweisregeln die Hadd-Strafen selten verhängt werden, sei mit einer äußerst brutalen Züchtigung durch bis zu 74 Peitschenhiebe zu rechnen, was eine wenigstens mehrwöchige Bettlägerigkeit zur Folge habe. Bei der Klägerin ist eine solche Verfolgung umso wahrscheinlicher, weil sie äußerlich zwischen den Geschlechtern sich bewegend auffällt und weder als unverheirateter „Mann“ noch als maskuline Frau mit einer anderen Frau zusammen geduldet wird. Damit ist sie sogar stärker gefährdet als ein homosexueller Mann, der seiner Neigung auch im Iran nachgehen wird und nach Auffassung des Bundesverwaltungsgerichts durch das Asylgrundrecht geschützt ist (Urt. v. 15.3.1988 und 17.10.1989, BVerwGE 79, 143 und InfAuslR 1990, 104). Die unmenschliche oder erniedrigende Strafe (Art. 9 Abs. 1 a Qualifikationsrichtlinie, Art. 15 Abs. 2 und Art. 3 EMRK) und unverhältnismäßige oder diskriminierende Strafverfolgung oder Bestrafung (Art. 9 Abs. 2 c Qualifikationsrichtlinie) soll den homosexuell Veranlagten auch in einer asylrechtlich erheblichen Eigenschaft treffen und nicht nur eine Verletzung der öffentlichen Sittlichkeit ahnden, wie schon die schlechterdings unangemessenen, unabänderlichen religiösen Hadd-Strafen zeigen (vgl. BVerwG a.a.O. zur männlichen Homosexualität). Die Bestrafung mit bis zu 74 Peitschenhieben droht auch bei Verstößen gegen die - nur Frauen betreffende - Kleiderordnung (vgl. Lageberichte des Auswärtigen Amts), wobei die Klägerin deshalb gefährdet ist, weil etwa das Weglassen eines Kopftuchs zu ihrer geschlechtlichen Identität gehört.
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Der darüber hinaus begehrten Anerkennung als Asylberechtigte (Art. 16a Abs. 1 GG, §§ 13 Abs. 2, 31 Abs. 2 S. 1 AsylVfG) steht allerdings entgegen, dass dem Gericht die erforderliche Überzeugung von der Einreise auf dem Luftweg fehlt, die Klägerin also auch auf dem Landweg und damit aus einem sicheren Drittstaat eingereist sein kann (Art. 16a Abs. 2 GG, § 26a mit Anlage I AsylVfG), was nicht der Feststellung eines bestimmten Staates bedarf (vgl. BVerwG, Urt. v. 7.11.1995 und 29.6.1999, BVerwGE 100, 23 und 109, 174). Die Angaben zum Ablauf auf dem Flughafen Frankfurt/Main mit nur einer Passkontrolle entspricht nicht den vorliegenden Erkenntnissen (Lageberichte der Auswärtigen Amts; Bundesgrenzschutzamt Flughafen Frankfurt/Main vom 7.11.2000 an VG Trier), wonach vor der eigentlichen Einreisekontrolle durch eine Dokumentensichtung der Besitz von Grenzübertrittspapieren überprüft wird. Ferner widerspricht die Aussage nach der Niederschrift vom 29.9.2003, der Schleuser habe die Klägerin von Frankfurt nach Karlsruhe begleitet, den Angaben in der mündlichen Verhandlung, wonach diese sich in Frankfurt von dem Schleuser getrennt habe und telefonischen Anweisungen ihrer in Deutschland lebenden Tante folgend selbständig mit der Bahn nach Karlsruhe gefahren sei. Hierzu hat sie schließlich nur angeben können, dass sie sich an die Vorgänge selbst erinnere, aber nicht an ihre Aussage bei der Anhörung, womit der Widerspruch nicht ausgeräumt ist. Dies nachdem sie auf Nachfragen zu der Einreise wiederholt mit Unverständnis für die solche nebensächlichen Probleme reagiert hat, was zwar nachvollziehbar ist, aber die richterliche Bindung an § 26a AsylVfG nicht aufheben kann.
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Hingegen besteht abweichend von der bisherigen Annahme des Bundesamts keine Verpflichtung zur Verneinung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG (§ 31 Abs. 3 S. 2 Nr. 2 AsylVfG), zumal da solche vorliegen dürften, wenn das Vorbringen auch bezogen auf die Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung oder auf sonstige konkrete Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit gewürdigt wird (vgl. BVerfG, Beschl. v. 3.4.1992, NVwZ 1992, 660; VGH Baden-Württ., Urt. v. 7.3.2001 - A 3 S 904/00, 905/00 und 906/00 -). ). Auch die Abschiebungsandrohung ist aufzuheben, weil die Klägerin nicht in den angegebenen Zielstaat abgeschoben werden darf (§ 34 AsylVfG, § 60 Abs. 1 AufenthG) und ein anderer Zielstaat nicht konkret bezeichnet ist (§ 60 Abs. 10 AufenthG).
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, § 83b AsylVfG und entsprechender Anwendung des § 162 Abs. 3 VwGO.
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