Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 10 K 2124/06

Tenor

Die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Verfügung des Antragsgegners vom 24.5.2006 wird bezüglich deren Ziffer 1 und 2 wiederhergestellt.

Der Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,-- EUR festgesetzt.

Gründe

 
Dem im Jahr 1980 geborenen Antragsteller wurde durch Verfügung des Antragsgegners vom 24.5.2006 seine Fahrerlaubnis Klassen ABC1E entzogen (Ziff. 1). Zugleich wurde er aufgefordert, seinen Führerschein unverzüglich beim Antragsgegner abzugeben (Ziff. 2). Die sofortige Vollziehung der Ziff. 1 und 2 wurde angeordnet (Ziff. 3). Für den Fall der nicht fristgerechten Ablieferung des Führerscheins innerhalb der Frist von zehn Tagen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung drohte der Antragsgegner dem Antragsteller die Wegnahme durch die Polizei im Wege des unmittelbaren Zwangs an (Ziff. 4). Gegen diese Verfügung ließ der Antragsteller am 1.6.2006 Widerspruch erheben.
Er beantragt im vorliegenden Verfahren die Aussetzung der sofortigen Vollziehung der Verfügung des Antragsgegners und die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs. Zur Klarstellung führt er in seiner Begründung aus, dass er sich mit dem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO gegen die Anordnung der sofortigen Vollziehung wendet und die Wiederherstellung der aufschiebende Wirkung seines Widerspruchs begehrt. Dieser Antrag ist sachdienlich als Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers gegen die Ziffer 1 und 2 Verfügung vom 24.5.2006 auszulegen. Gegenüber der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Entziehung der Fahrerlaubnis ist ein Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung statthaft (§ 80 Abs. 5 Satz 1 Alt. 2 i.V.m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO). Als gesetzliche Folge des Sofortvollzuges der Fahrerlaubnisentziehung hat der Antragsteller gemäß § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV seinen Führerschein unverzüglich abzuliefern.
Der so verstandene Antrag ist zulässig und begründet.
Die Fahrerlaubnisbehörde hat zwar das besondere Interesse am Sofortvollzug der Fahrerlaubnisentziehung gemäß § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO ausreichend schriftlich begründet. Sind nämlich für den Erlass des Verwaltungsakts und für die Anordnung der sofortigen Vollziehung im Wesentlichen die gleichen Gründe maßgebend, wie das bei der Entziehung der Fahrerlaubnis, durch welche die von einem ungeeigneten Kraftfahrzeugführer ausgehenden Gefahren abgewendet werden sollen, der Fall ist, genügt es, wenn aus der Begründung ersichtlich ist, dass die Nichteignung zum Führen von Kraftfahrzeugen und die damit verbundenen Gefahren auch das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung rechtfertigen (vgl. VGH BW, B.v. 5.8.1976 - X 1318/76 - , NJW 1977,165, und B.v. 31.1.1984 - 5 S 3142/83 - , NVwZ 1985,58; Finkelnburg/Jank, Vorläufiger Rechtsschutz im Verwaltungsstreitverfahren, 4. Aufl., Rdnr. 757 m.w.N.).
Die Anordnung des Sofortvollzugs ist aber in der Sache zu beanstanden. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu treffende gerichtliche Entscheidung erfordert eine Interessenabwägung. Abzuwägen sind das private Interesse an der Anordnung der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs und das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung des angefochtenen Verwaltungsaktes. Das Gewicht dieser gegenläufigen Interessen wird vor allem durch die summarisch zu prüfenden Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache, aber auch durch die voraussichtlichen Folgen des Suspensiveffekts einerseits und der sofortigen Vollziehung andererseits bestimmt. Bei der Abwägung auf Grund summarischer Erfolgsprüfung gilt nach ständiger Rechtsprechung, dass das Suspensivinteresse umso größeres Gewicht hat, je mehr der Rechtsbehelf Aussicht auf Erfolg hat, und dass umgekehrt das Vollzugsinteresse umso mehr Gewicht hat, je weniger Aussicht auf Erfolg der Rechtsbehelf hat (vgl. BVerwG, B.v. 12.11.1992, DÖV 1993, 432; s. a. VGH BW, B.v. 13.03.1997, VBlBW 1997, 390). Im vorliegenden Fall sind die Erfolgsaussichten des anhängigen Widerspruchs und einer sich gegebenenfalls anschließenden Anfechtungsklage als offen anzusehen. Die Interessenabwägung, auf die es bei einer solchen Fallgestaltung ausschlaggebend ankommt, fällt zu Gunsten des Antragstellers aus.
Nach der im vorliegenden Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung bestehen ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verfügung, mit der dem Antragsteller die Fahrerlaubnis entzogen worden ist.
Gemäß § 3 Abs. 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 FeV muss die Verwaltungsbehörde einem Kraftfahrer die Fahrerlaubnis entziehen, wenn er sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt insbesondere, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zu den §§ 11, 13 und 14 der FeV vorliegen. Ein solcher der Fahreignung entgegenstehender Mangel besteht nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 dann, wenn regelmäßig Cannabis eingenommen wird. Gleiches gilt nach Nr. 9.2.2 i.V.m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 in der Regel bei gelegentlichem Konsum von Cannabis, wenn der Kraftfahrer Konsum und Fahren nicht trennen kann oder ein zusätzlicher Gebrauch von Alkohol oder anderen psychoaktiv wirkenden Stoffen erfolgt oder eine Störung der Persönlichkeit oder ein Kontrollverlust vorliegt.
Nach diesen Maßstäben dürfte zur Zeit nicht feststehen, dass dem Antragsteller die Fahreignung fehlt. Er wurde am 3.4.2006 gegen 11.30 Uhr von der Polizei als Fahrer eines PKW kontrolliert. Nach den getroffenen Feststellungen wurde eine Beeinflussung von Betäubungsmitteln festgestellt. Ein Protzek-Urintest verlief positiv auf Cannabis. Die chemisch-toxikologische Untersuchung der daraufhin angeordneten Blutprobe ergab ausweislich des Gutachtens des Universitätsklinikums Ulm vom 13.4.2006 einen positiven Befund hinsichtlich Cannabinoiden. Mittels der gaschromatographisch-massenspektrometrischen Untersuchung wurde eine Konzentration von 4,6 ng/ml Tetrahydrocannabinol (THC), 2,9 ng/ml Hydroxy-THC und 91,4 ng/ml THC-Carbonsäure (THC-COOH) nachgewiesen. Der Gutachter kam zu dem Ergebnis, es könne von einer Cannabis-Aufnahme ausgegangen werden.
Der Antragsteller hat damit zwar zweifelsfrei gegen das sich aus der Nummer 9.2.2 der Anlag 4 zur FeV ergebende Verbot verstoßen, zwischen dem Konsum von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs zu trennen.
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Allerdings dürfte nicht mit der erforderlichen Sicherheit erwiesen sein, dass der Antragsteller Cannabis gelegentlich, d.h. öfter als nur einmal konsumiert hat. Er selbst räumt insoweit lediglich ein, er habe am 2.4.2006, am Vortrag der Kontrolle, experimentell Cannabis eingenommen. Anhaltspunkte für einen weiteren Konsum von Cannabis ergeben sich aus den dem Gericht vorliegenden Akten nicht. Auch die beim Antragsteller festgestellte hohe Konzentrationen von 91,4 ng/ml THC-COOH lässt nach dem aktuellen Kenntnisstand des Gerichts nicht den Rückschluss zu, der Antragsteller konsumiere gelegentlich Cannabis.
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In der Rechtsprechung und Literatur ist umstritten, inwieweit der THC-COOH-Wert Rückschlüsse auf die Annahme von gelegentlichem Cannabiskonsum in Abgrenzung zum einmaligen bzw. experimentellen Konsum zulässt (vgl. zum Meinungsstand: Krause, in: Ferner, Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. 2006, S. 855). Nach dem Erlass des Ministeriums für Verkehr, Energie und Landesplanung des Landes Nordrhein-Westfalen liegt bereits bei einer THC-COOH-Konzentration von 5 bis 75 ng/ml ein gelegentlicher Konsum von Cannabisprodukten mit Verdacht auf regelmäßigen Konsum vor. Allerdings ist bei Anwendung des Erlasses zu berücksichtigen, dass die dort genannten „Grenzwerte“ zur Beurteilung der Cannabiskonsumgewohnheiten nur bei Blutuntersuchungen gelten, die von der Fahrerlaubnisbehörde angeordnet wurden, und nicht für Blutproben, die - wie hier - nach akutem Konsum abgenommen wurden (vgl. OVG Münster, B.v. 1.3.2004 - 19 B 148/04 - zit. nach juris; VG Aachen, B.v. 24.11.2004 - 3 L 978/04 - zit. nach juris). Daneben wird vertreten, dass auch bei einmaligem Konsum von Cannabis die THC-COOH-Konzentration auf bis zu 100 ng/ml ansteigen kann (vgl. hierzu Krause, a.a.O.; VGH München, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, zit. nach www.fahrerlaubnisrecht.de; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, Blutalkohol 2006, S. 161 ff.). Diese Ansicht ist auf eine Studie von Huestis/Henningfield/Cone zurückzuführen, bei der der Konsum von 33,8 mg THC in einem Fall zu einer THC-COOH-Konzentration von ca. 100 ng/ml führte (vgl. VGH München, B.v. 27.3.2006 - 11 CS 05.1559 -, a.a.O.; OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.). Danach dürfte zwar im Gegenschluss bei einem THC-COOH-Wert von über 100 ng/ml ein einmaliger bzw. experimenteller Konsum auszuschließen sein. Dementsprechend wird auch angenommen, dass THC-COOH-Werte von über 100 ng/ml bei gleichzeitigem THC-Nachweis für eine Kumulation, d.h. einen mindestens zweimaligen und damit gelegentlichen Konsum, sprechen und einen Verdacht auf regelmäßigen Konsum rechtfertigen (Medizinisch-Psychologisches Institut, TÜV Süd, MPI-Infobrief 2/2004, S. 3). Der beim Antragsteller nachgewiesene Wert von 91,4 ng/ml THC-COOH liegt jedoch unter der „Grenze“ von 100 ng/ml. Damit dürfte nicht mit ausreichender Sicherheit nachgewiesen sein, dass der Antragsteller gelegentlich Cannabis konsumiert bzw. konsumiert hat.
12 
Der Antragsgegner hätte danach nicht, wie geschehen, die Voraussetzungen der Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV ohne weitere Sachaufklärung bejahen dürfen. Dennoch ist der Erfolg des Rechtsbehelfs in der Hauptsache als offen anzusehen. Denn der Antragsgegner kann Ermittlungen darüber, ob der Antragsteller tatsächlich lediglich einmal Cannabis konsumiert hat, noch im anhängigen Widerspruchsverfahren bzw. in einem sich ggf. anschließenden Klageverfahren anstellen. In Betracht käme hier die Anordnung eines ärztlichen Gutachtens gemäß § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 FeV (vgl. OVG Brandenburg, B.v. 13.12.2004 - 4 B 206/04 -, a.a.O.).
13 
Die daher anzustellende Interessenabwägung führt jedoch zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Denn die bloße Möglichkeit, dass die Behauptung des Antragstellers, er habe lediglich experimentell Cannabis konsumiert, durch ein ärztliches Gutachten widerlegt und somit gelegentlicher Cannabiskonsum nachgewiesen werden könnte, reicht nicht aus, um den Antragsteller zum Entscheidungszeitpunkt wie einen ungeeigneten Kraftfahrzeugführer zu behandeln. Das öffentliche Interesse ist auch deswegen nicht berührt, weil der Antragsteller dann, wenn der Antragsgegner zunächst, d.h. vor einer Entziehung, die erforderlichen Sachverhaltsermittlungen, insbesondere durch Anordnung eines ärztliches Gutachtens, angestellt hätte, selbst im Falle eines negativen Gutachtens bis zur fristgerechten Vorlage dieses Gutachtens hätte fahren dürfen.
14 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Festsetzung des Streitwerts auf §§ 63 Abs. 2 S. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG.

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