Der Antrag wird zurückgewiesen.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 15.000,00 EUR festgesetzt.
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Die Antragstellerin betreibt die Gaststätte „... Cafeteria“, die nach der Gaststättenerlaubnis vom 08.06.2006 als Erlaubnis für eine Schank- und Speisewirtschaft mit Ausgabe fertig bezogener Imbissgerichte erteilt wurde. Die Baugenehmigung für das Lokal vom 19.04.2006 enthält unter 17. die Nebenbestimmung, dass die Genehmigung nicht den Betrieb einer Bar, Diskothek oder Gaststätte mit regelmäßigen Filmvorführungen umfasse. Nach der Eröffnung kam es über viele Wochen zu zahlreichen Beschwerden seitens der Anwohner, die sich von der lauten Musik aus der Musikanlage der Bar bis in die frühen Morgenstunden gestört fühlten.
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Die Antragstellerin wendet sich gegen eine Verfügung der Antragsgegnerin vom 04.08.2006, mit der ihr unter Anordnung der sofortigen Vollziehung der Betrieb einer Schank- und Speisewirtschaft in der Betriebsform Diskothek in den Räumen ihrer Gaststätte untersagt (Ziff. 1.1) und ihr aufgegeben wurde, die discothekentypischen Einrichtungen (Mischpult, Lautsprecher, Verstärkeranlage, Abspielgeräte, Lichtorgel) zu entfernen, durch Änderung der Bestuhlung/
Betischung
sicherzustellen, dass den Gästen keine Möglichkeit zum Tanzen geboten werde und ihr verboten wurde, einen sogenannten Disc-Jockey zu beschäftigen (Ziff. 1.2). Gegen diese Verfügung hat die Antragstellerin am 11.08.2006 Widerspruch eingelegt, soweit ihr untersagt wurde, elektronisch verstärkte Musik zu übertragen, einen sogenannten Disc-Jockey einzusetzen und Live-Musik darzubieten und soweit angeordnet werde, Mischpult, Lautsprecher, Verstärkeranlage, Abspielgeräte und Lichtorgel zu entfernen.
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Mit ihrem Antrag vom 10.08.2006 begehrt die Antragstellerin die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihres Widerspruchs gegen die Verfügung vom 04.08.2006 und darüber hinaus sinngemäß auch die Anordnung der aufschiebenden Wirkung, soweit (in Ziffer 1.4 der Verfügung) ein Zwangsgeld von 1.000,00 EUR angedroht wurde. Dieser Antrag ist in dieser sachdienlichen Auslegung durch die Kammer nach § 80 Abs. 2 S. 1 Nr. 4 und Abs. 5 VwGO bzw. nach § 80 Abs. 2 Satz 2 VwGO i.V.m. § 12 LVwVG statthaft und auch im Übrigen zulässig.
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Der Antrag hat jedoch keinen Erfolg.
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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO ist eine Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von den Folgen einer sofortigen Vollziehung der angegriffenen Verfügung bis zum Eintritt ihrer Unanfechtbarkeit verschont zu bleiben, und im öffentlichen Interesse an der sofortigen Durchsetzung der von der Antragsgegnerin angeordneten Betriebsuntersagung vorzunehmen. Dabei kommt den voraussichtlichen Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache eine wesentliche, aber noch nicht allein ausschlaggebende Bedeutung zu. Selbst wenn sich die angegriffene Verfügung aufgrund der im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes durchgeführten Prüfung der Sach- und Rechtslage als rechtmäßig erweisen sollte, bedarf es gleichwohl der Feststellung eines besonderen öffentlichen Interesses an der Vollziehung vor Eintritt der Unanfechtbarkeit der Verfügung.
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Nach § 31 GastG i.V.m. § 15 Abs. 2 GewO kann, wenn ein Gewerbe, zu dessen Ausübung eine Erlaubnis, Genehmigung, Konzession oder Bewilligung (Zulassung) erforderlich ist, ohne diese Zulassung betrieben wird, die Fortsetzung des Betriebes von der zuständigen Behörde verhindert werden. Zwischen den Beteiligten ist streitig, ob die Antragstellerin die als Schank- und Speisewirtschaft genehmigte Gaststätte in der nicht genehmigten Betriebsart einer Diskothek betreibt. Die Antragstellerin stellt dies mit dem Argument in Abrede, es handele sich um die Betriebsart Bar/Lounge, bei der zwar lautstarke Musik gespielt und von einem DJ präsentiert werde, ein Tanzen der Gäste aber - auch wegen der geringen Fläche von 67,5 m² - weder vorgesehen noch beabsichtigt sei.
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Nach § 3 Abs. 1 GastG ist die Erlaubnis für eine bestimmte Betriebsart und für bestimmte Räume zu erteilen (S. 1). Die Betriebsart ist in der Erlaubnisurkunde zu bezeichnen; sie bestimmt sich nach der Art und Weise der Betriebsgestaltung, insbesondere nach den Betriebszeiten und der Art der Getränke, der zubereiteten Speisen, der Beherbergung oder den Darbietungen (S. 2). Es kann offen bleiben, ob insoweit eine nur teilweise Einlegung des Widerspruchs, nämlich unter Aussparung der Betriebsuntersagung für die Betriebsart Diskothek, überhaupt rechtlich möglich ist; denn die Einschätzung der Antragsgegnerin, es handele sich um die Betriebsart Diskothek, ist zutreffend: auch nach der eigenen Darstellung der Antragstellerin geben regelmäßige Musikdarbietungen der Gaststätte das Gepräge, die Gäste suchen das Lokal gerade wegen der ihnen dargebotenen Musik auf. Damit handelt es sich bei der „... Cafeteria“ tatsächlich um eine Gaststätte mit der Betriebseigentümlichkeit regelmäßiger Musikdarbietungen (vgl. hierzu Michel/Kienzle/Pauly, GastG, 14. Auflage, § 3 RdNr. 15, Stichwort regelmäßige Musikdarbietungen). Innerhalb dieses Typs entspricht die „... Cafeteria“ auch dem Betriebstyp einer Diskothek. Deren Erscheinungsbild ist nach Michel/Kienzle/Pauly (a.a.O.) durch verschiedene Merkmale, die aber nicht alle zusammentreffen müssen, gekennzeichnet, insbesondere Vorhandensein einer groß dimensionierten Musikanlage oder einer Plattentheke, einer Tanzfläche, einer mit der Musikanlage gekoppelten Lichtorgel, Auftreten eines Disc-Jockeys, überdurchschnittlich laute Musikbeschallung, Ausstattung mit Lampen, Tischen und Stühlen, die einer den normalen Essgewohnheiten entsprechenden Nahrungsaufnahme entgegenstehen, geringes Angebot an Speisen, schneller Wechsel der Besucher, die ganz überwiegend aus Jugendlichen oder jugendlichen Erwachsenen bestehen. Außerdem ist nach dieser Kommentierung gaststättenrechtlich wesentlich die Tatsache einer gesteigerten Geräuschentwicklung, die über den Geräuschpegel einer herkömmlichen Gaststätte mit Musikaufführungen weit hinausgeht und daher die Unterscheidung zu dieser Betriebsart notwendig macht. Das ist auch der Grund, warum das Angebot von Tanzveranstaltungen oder das Vorhandensein eines Disc-Jockeys nicht notwendigerweise zum Begriff der Diskothek gehört. Ähnlich führt Pöltl (Gaststättenrecht, 5. Auflage, RdNr. 24 e zu § 3) aus, wesentlich sei eine gesteigerte Geräuschentwicklung, die über den Geräuschpegel einer normalen Gaststätte mit Musikaufführungen hinausgeht; betriebstypisch seien auch deutlich über 22 Uhr hinausgehende Betriebszeiten. Typisch für eine Diskothek solle die von einer Lichtorgel begleitete Musikwiedergabe von Tonbändern mit Ansage durch verbindende Texte sein, dem könne in der heutigen Zeit nur noch eingeschränkt zugestimmt werden, weil die Tätigkeit eines „DJ“ weit über das bloße „Plattenauflegen“ hinausgehe. In der Regel komme dem „DJ“ nunmehr eine eigenständige künstlerische Bedeutung zu.
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Um eine derartige Diskothek handelt es sich bei der ... Cafeteria. Zwar ist keine Tanzfläche vorhanden, weil die Antragstellerin die Bestuhlung und
Betischung
mittlerweile so geändert hat, dass für Tanzen kein Raum mehr besteht, und insoweit der angefochtenen Verfügung nachgekommen ist und nachkommen will. Die anderen Merkmale, namentlich die erhebliche Geräuschentwicklung, leistungsfähige Musikanlage und Präsentation durch einen DJ mit künstlerischem Anspruch sind aber gerade auch unter Berücksichtigung der Darstellung der Antragstellerin gegeben. Damit handelt es sich nach der Betriebsart um eine Diskothek.
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Somit war für die Antragsgegnerin das Ermessen für eine Betriebsuntersagung nach § 15 Abs. 2 S. 1 GewO eröffnet, weil die Betriebsart nach § 3 Abs. 1 Gaststättengesetz nicht eingehalten wurde. Zutreffend führt die Stadt Stuttgart in der angefochtenen Verfügung insoweit aus, dass der Betrieb der Gaststätte in der bisherigen Form zu anhaltenden und massiven Beschwerden zahlreicher Anwohner wegen des aus der Gaststätte dringenden Lärms bis tief in die Nacht geführt hat. Der Betrieb einer Diskothek ist angesichts der örtlichen Lage am C. Platz, wo sich mehrere Wohnungen befinden, nicht mit dem Interesse der Bewohnerinnen und Bewohner der Umgebung am Schutz vor schädlichen Umwelteinwirkungen und erheblichen Belästigungen vereinbar, zumal die hohen Wände der umgebenden Gebäude die Geräusche nicht entweichen lassen, sondern direkt an die Wohnungen heranführen. Die getroffenen Maßnahmen, insbesondere die im Einzelnen in der Verfügung angeordneten Einzelmaßnahmen zur Verhinderung der Fortsetzung des Betriebes sind daher erforderlich und auch geeignet, die öffentlichen Interessen, vor allem den Umgebungsschutz des § 4 Abs. 1 Ziff. 3 GastG sicherzustellen.
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Ein milderes Mittel zum Schutz des öffentlichen Interesses ist nicht ersichtlich. Die von der Antragstellerin angebotenen Maßnahmen wie Einbau eines Limiters für die Musikanlage und Anbringung eines Schallschutzvorhangs sind bislang nicht umgesetzt. Der Nachweis der Wirksamkeit des bereits vorhandenen Limiters ist der Antragsgegnerin gegenüber nicht erbracht worden Im Übrigen ist bislang auch nicht nachgewiesen, dass diese Maßnahmen ausreichend wären, um trotz des weiteren Betriebs der leistungsstarken Musikanlage in der Gaststätte dennoch den Schutz der Anwohner gewährleisten zu können.
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Die Androhung der Zwangsgeldfestsetzung beruht auf §§ 2 Ziff. 2, 19 Abs. 1 und 2, 20 Abs. 1 bis 4 und 23 LVwVG. Auch diese Androhung ist rechtmäßig, Fehler sind dabei nicht ersichtlich.
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Bei dieser Sachlage überwiegt das öffentliche Interesse am Schutz der Umgebung vor schädlichen Umwelteinwirkungen das Interesse der Antragstellerin, vorerst die Gaststätte in der bisherigen Weise weiter betreiben zu können, deutlich.
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Ein besonderes öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Verfügung ist gegeben; es besteht zum einen in der drohenden Beeinträchtigung der Gesundheit der Anwohner, welche angesichts der bereits erlittenen Störungen nicht länger hingenommen werden kann, und zum anderen im Interesse, eine unerlaubt vorgenommene Änderung der Betriebsart, die materiellrechtlich problematisch ist, nicht durch Duldung zu bevorzugen, sondern vor Aufnahme der Nutzung im gaststättenrechtlichen Erlaubnisverfahren auf ihre Verträglichkeit hin zu überprüfen.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 3 Ziff. 2, 52 Abs. 1 GKG.
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