Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 7 K 187/07

Tenor

Auf die Erinnerung des Beklagten wird der Kostenansatz durch Kostenrechnung vom 12.04.2007 und 19.04.2007 aufgehoben.

Kosten werden in dem gerichtskostenfreien Verfahren nicht erstattet.

Die Beschwerde wird zugelassen.

Gründe

 
Der Einzelrichter hat durch Beschluss vom 05.06.2007 das Verfahren wegen grundsätzlicher Bedeutung gem. § 66 Abs. 6 S. 2 GKG auf die Kammer übertragen.
Die Erinnerung ist gem. § 66 GKG zulässig. Sie ist auch in der Sache erfolgreich, denn die Gerichtskasse fordert zu Unrecht von dem Beklagten eine Dokumentenpauschale in Höhe von 27,40 EUR (vgl. Schreiben des Gerichts vom 19.04.2007).
Zwar wird in dem als Anlage 1 zum GKG geführten Kostenverzeichnis unter Nr. 9000 Ziff. 1 als Kostentatbestand der hier eingetretene Fall definiert, dass per Telefax übermittelte Mehrfertigungen von der Empfangseinrichtung des Gerichts ausgedruckt werden. Zu Recht weist der Erinnerungsführer jedoch darauf hin, dass für diesen Kostentatbestand bislang kein Kostenschuldner gesetzlich bestimmt worden ist. Während Nr. 9000 des Kostenverzeichnisses im Rahmen der Änderung des GKG durch Art. 16 des Zweiten Gesetzes zur Modernisierung der Justiz vom 22.12.2006 (BGBl. I S. 3416) in o. g. Weise ergänzt wurde, wurde auf eine entsprechende Ergänzung bei § 28 GKG verzichtet. Nach § 28 Abs. 1 S. 2 GKG schuldet die Dokumentenpauschale aber die Partei oder der Beteiligte nur dann, wenn Ablichtungen oder Ausdrucke angefertigt worden sind, weil die Partei oder der Beteiligte es unterlassen hat, die erforderliche Zahl von Mehrfertigungen beizufügen. Werden bei einem durch Telefax eingereichten Schriftsatz wie hier sogleich auf demselben Weg die erforderlichen „Ablichtungen“ mitgeliefert, entsteht für die Partei oder den Beteiligten keine Zahlungspflicht nach § 28 GKG, da er dann eine „Beifügung“ nicht unterlassen hat (vgl. VGH Kassel, NJW 1991, 316; NJW 1992, 3055; Hartmann, Kostengesetze, 36. Aufl., § 28 GKG, Rdnr. 5; Meyer, Gerichtskostengesetz, 7. Aufl., § 28 Rdnr. 6). Der insoweit eindeutige Wortlaut des § 28 Abs. 1 S. 2 GKG ist einer Auslegung dahingehend, dass eine Beifügung durch Übersendung von Schriftsätzen per Telefax nicht möglich ist, nicht zugänglich. Dies zeigt schon die Tatsache, dass der Gesetzgeber diese Alternative zusätzlich in das Kostenverzeichnis aufgenommen hat, was andernfalls nicht erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen entsprach es bislang der Auffassung in Rechtsprechung und Literatur, dass bei einer solchen Verfahrensweise keine Kosten zu Lasten der Partei oder des Beteiligten entstehen. Ohne entsprechende Anpassung des § 28 GKG an Nr. 9000 Ziff. 1 des Kostenverzeichnisses hat diese Kosten daher auch künftig die Staatskasse zu tragen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 66 Abs. 8 GKG.
Das Gericht hat gem. § 66 Abs. 2 S. 2 GKG die Beschwerde zugelassen, weil die zur Entscheidung stehende Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

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