Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 5213/07

Tenor

Die Anträge werden abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens werden Frau ... auferlegt.

Der Streitwert wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Gründe

 
Die Anträge auf vorläufigen Rechtsschutz vom 4. und 9.10.2007, mit denen die Antragstellerin verhindern will, dass ihr bei der Beseitigung von Reifen und Rädern durch deren Vernichtung und unzulänglichen Verwertung im Wege der Ersatzvornahme Schäden entstehen, sind unzulässig.
Die angegebene Antragstellerin ist nach den vorgelegten Registerausdrucken eine aufgelöste GmbH, nachdem die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen mangels einer den Kosten des Verfahrens entsprechenden Masse durch rechtskräftigen Beschluss des Amtsgerichts Stuttgart vom 24.4.2007 (10 IN 976/06) abgewiesen wurde (§§ 60 Abs. 1 Nr. 4, 65 Abs. 1 GmbHG). Ihr fehlt daher von vornherein die Beteiligungsfähigkeit für das Verfahren, in dem sie keine eigenen Ansprüche geltend machen kann (§ 61 VwGO), und damit auch das Rechtsschutzbedürfnis (vgl. Kopp, VwGO, 14. Aufl., RdNr. 2 f zu § 61 und 30 f vor § 40). Ferner ist mit der Eröffnung des Insolvenzverfahrens eine vom Schuldner erteilte Vollmacht erloschen (§ 117 Abs. 1 InsO), die auch nicht mehr nachgereicht werden kann (vgl. dazu Kopp a.a.O. RdNr. 58 zu § 67 VwGO).
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO und dem Gesichtspunkt des § 155 Abs. 4 VwGO, dass die durch Verschulden verursachten Kosten dem Veranlasser, hier der Prokuristin, aufzuerlegen sind (vgl. Kopp a.a.O. RdNr. 3 zu § 154 VwGO).
Der Streitwertfestsetzung nach §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG liegt die Erwägung zugrunde, dass eine objektive Bedeutung der Sache (§ 52 Abs. 1 GKG) für die aufgelöste GmbH nicht bestimmbar ist.

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