Die Ziffer 1 des Bescheides der Beklagten vom 25. 08. 2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den beantragten positiven Bauvorbescheid für die in Ziffer 1 der Bauvoranfrage vom 16. 06. 2005 beschriebenen Wohnhäuser auf den Grundstücken Flst. Nrn ... und ..., Gemarkung M., U.-Straße, zu erteilen.
Im Übrigen (Ziffer 2 der Bauvoranfrage vom 16. 06.2005) wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner ¼ und die Beklagte ¾.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren war notwendig.
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Die Kläger begehren einen positiven Bauvorbescheid.
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Die Kläger sind Eigentümer der bislang landwirtschaftlich genutzten Grundstücke Flst.-Nrn. 2042, 2044, 2045/1 und 2045/2 an der U.-Straße in M.
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Für den Bereich, in dem sich die Grundstücke befinden, liegen mehrere Ortsbau- bzw. Bebauungspläne vor, im Einzelnen die Ortsbaupläne 1908/44, 1925/65 III, 1936/114 und 1942/14 sowie der qualifizierte Bebauungsplan 1961/79.
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Außerdem liegen die Grundstücke (inzwischen) im räumlichen Geltungsbereich der Verordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart über das Landschaftsschutzgebiet „G.“ vom 16.10.1995 (Gesetzblatt 1995, S. 787; in der geänderten Fassung vom 15.08.2005; Gesetzblatt 2005, S. 617; im Weiteren: LSGVO).
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Am 14.06.2005 stellten die Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheides für die Errichtung von 3 Mehrfamilien-Wohnhäusern (Ziffer 1 der Bauvoranfrage) und einer Tiefgarage mit 19 Stellplätzen (Ziffer 2 der Bauvoranfrage).
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Auf diese Bauvoranfrage entschied die Beklagte mit Bauvorbescheid vom 25.08.2005, dass die dargestellten Baukörper, die Geschosse und die Dachneigung der Wohngebäude (Ziffer 1 des Bauvorbescheides) und ebenso die Erstellung der Tiefgarage für die Unterbringung der notwendigen Stellplätze (Ziffer 2 des Bauvorbescheides) planungsrechtlich nicht zulässig seien.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, beide Vorhaben sei planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen, weil die einfachen Bebauungspläne 1908/44 und 1925/65 III für den fraglichen Bereich durch den die Baulinien wegplanenden Bebauungsplan 1936/114 aufgehoben worden seien. Der ebenfalls nicht qualifizierte Bebauungsplan 1942/14 sei obsolet, da sich das gesamte Baugeschehen im betreffenden Plangebiet nach dem Bebauungsplan 1961/79 entwickelt habe, der in nichtöffentlicher Sitzung des Gemeinderats beschlossen worden und deshalb nichtig sei. Da es demnach keinen rechtsverbindlichen Bebauungsplan gebe und die Baugrundstücke im Außenbereich liegen würden, sei das Vorhaben planungsrechtlich nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es handle sich um ein sonstiges Vorhaben nach § 35 Abs. 2 BauGB, das jedoch öffentliche Belange i. S. des § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Denn es widerspreche der derzeit laufenden Änderung Nr. 30 des Flächennutzungsplanes 2010, der für den gesamten Bereich eine Änderung von derzeit „geplanter Wohnfläche“ (W) in „landwirtschaftliche Fläche mit Ergänzungsfunktion“ (LE) vorsehe. Außerdem beeinträchtige das Vorhaben Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege, weil die Baugrundstücke künftig im Landschaftsschutzgebiet G. liegen würden. Hinzu komme ein Verstoß gegen § 42 Abs. 1 Nr. 1 Bundesnaturschutzgesetz, da in dem Gebiet u. a. mehrere streng geschützte Vogelarten (wie z. B. der Mittelspecht) vorkommen würden, deren Brutreviere durch die angestrebte Bebauung betroffen wären. Zudem lasse das Bauvorhaben die Entstehung einer Splittersiedlung befürchten. Die ausreichende Erschließung des Vorhabens sei ebenfalls nicht gesichert, da hierfür eine aus wirtschaftlichen Gründen nicht beabsichtigte Verbreiterung der U.-Straße erforderlich sei.
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Dagegen legten die Kläger am 23.09.2005 Widerspruch ein, den das Regierungspräsidium Stuttgart mit Widerspruchsbescheid vom 24.07.2006 als unbegründet zurückwies.
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Zur Begründung wurde ausgeführt, das Bauvorhaben sei planungsrechtlich unzulässig. Der im Jahre 1936 in Kraft getretene Ortsbauplan, in dem für den Bereich östlich der U.-Straße Baulinien, Vorgartenflächen und Bauverbotsflächen festgesetzt worden seien, habe den Ortsbauplan aus dem Jahre 1925 aufgehoben. Im Jahre 1942 habe die Gemeinde M. durch den Ortsbauplan 1942/14 die Zulässigkeit der Bebauung in dem genannten Bereich größten Teils neu geregelt. Gleichzeitig seien Anbauvorschriften beschlossen worden, welche die Art der baulichen Nutzung, die Zahl der Stockwerke der Gebäude, die Gebäudeabstände, die Dachform und die Dachneigung hätten regeln sollen. Diese Anbauvorschriften seien jedoch nicht rechtswirksam geworden, weil sie nicht ordnungsgemäß bekannt gemacht worden seien. Die Festsetzungen des Ortsbauplanes 1942/14 hätten ihre Rechtswirksamkeit im Nachhinein wegen Funktionslosigkeit verloren. Dies gelte auch für die Festsetzungen im Teilbereich westlich der U.-Straße. Denn dieser Teilbereich des Plangebiets verfüge lediglich über eine geringe Größe und weise nur Baustreifen entlang der U.-Straße aus. Der Umstand, dass dieser Teilbereich nach wie vor unbebaut sei, schließe die Funktionslosigkeit der Festsetzungen wegen der geringen Größe und der Randlage dieses Teilbereiches nicht aus. Das beabsichtigte Bauvorhaben sei deshalb nach § 35 BauGB zu beurteilen. Es handle sich um ein im Außenbereich nicht privilegiertes sonstiges Vorhaben i. S. des § 35 Abs. 2 BauGB, dessen Verwirklichung öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Denn das Vorhaben beeinträchtige die natürliche Eigenart der Landschaft i. S. des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB, weil die geplante Bebauung der dortigen Landschaft wesensfremd sei. Die Sonderregelungen des § 35 Abs. 4 BauGB seien im vorliegenden Fall nicht anwendbar.
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Bereits am 13.01.2006 haben die Kläger (Untätigkeits-)Klage erhoben. Zur Begründung tragen sie vor, die planungsrechtliche Zulässigkeit des Vorhabens richte sich nach den §§ 30 Abs. 3, 35 BauGB, weil die Baugrundstücke im Geltungsbereich des Ortsbauplanes 1942/14 lägen, bei dem es sich um einen übergeleiteten Ortsbauplan handle, der die Qualität eines einfachen Bebauungsplanes aufweise. Dieser einfache Bebauungsplan sei nicht funktionslos geworden. Denn in dem Bereich, in dem die Baugrundstücke liegen würden, sei eine Bebauung gemäß den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 noch jederzeit und ohne Weiteres möglich. Es fehle daher bereits an der ersten Voraussetzung für ein Funktionsloswerden. Auf die Frage, in wie weit sich die Bebauung östlich der U.-Straße inzwischen in einer Weise entwickelt habe, die eine Verwirklichung der Festsetzungen des Bebauungsplanes in diesem Bereich auf unabsehbare Zeit ausschließe, komme es nicht an, da nach der Rechtsprechung die Plankonzeption eines Bebauungsplanes nicht schon dann sinnlos und funktionslos werde, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden könne. Die U.-Straße weise im fraglichen Bereich auch eine für eine Erschließungsstraße ausreichende Ausbaubreite auf und stehe für den Anliegerverkehr offen. Sie sei daher geeignet, den Erschließungsverkehr zum beabsichtigten Bauvorhaben abzuwickeln. Dem Bauvorhaben würden auch keine öffentlichen Belange i. S. von § 35 Abs. 3 BauGB entgegenstehen. Darstellungen des Flächennutzungsplanes (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB) könnten dem Vorhaben nicht entgegengehalten werden. Dies gelte erst recht für künftige Darstellungen nach dem laufenden Verfahren zur Änderung des Flächennutzungsplanes 2010. Entgegenstehende öffentliche Belange i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2, 3, 5, 6 und 8 BauGB seien nicht ersichtlich. Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege würden durch das Vorhaben ebenfalls nicht beeinträchtigt. Die Baugrundstücke seien aufgrund der Festsetzungen des einfachen Bebauungsplanes grundsätzlich bebaubar. Deren Freihaltung von jeglicher Bebauung könne daher nicht mittels des öffentlichen Belanges nach § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB gefordert werden. Das Vorhaben führe auch unter keinem denkbaren Gesichtspunkt zu einer Verunstaltung des Landschafts- und Ortsbildes. Ebenso wenig lasse das Vorhaben die Entstehung, Verfestigung oder Erweiterung einer Splittersiedlung i. S. von § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB befürchten. Dies folge bereits daraus, dass die beabsichtigte Bebauung den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 und damit den darin enthaltenen städtebaulichen Vorstellungen entspreche. Die Änderungsverordnung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 15.08.2005 zur Erweiterung des Landschaftsschutzgebietes G. stehe dem Vorhaben ebenfalls nicht entgegen, da diese Verordnung wegen Verstoßes gegen höherrangiges Recht nichtig sei. Die Änderungsverordnung sei offensichtlich abwägungsfehlerhaft. Denn das Regierungspräsidium Stuttgart sei bei seiner Entscheidung von der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes 1942/14 ausgegangen und habe damit die privaten Belange der Kläger bei seiner Entscheidung nicht berücksichtigt. Die Änderungsverordnung leide daher an einem zur Nichtigkeit führenden Abwägungsmangel. Dem beabsichtigten Bauvorhaben stehe auch der Artenschutz nicht entgegen. Im Bereich der streitgegenständlichen Grundstücke seien keine besonders geschützten Vogelarten im Sinne des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG, im Sinne der Begriffsdefinition des § 10 Abs. 2 Nr. 10 BNatSchG und gemäß Anhang 1 der Vogelschutzrichtlinie und/oder gemäß Anhang 1 der Bundesartenschutzverordnung ermittelt worden. Aus den insgesamt im Bereich der Gesamtstreuobstwiese ermittelten Vogelarten kämen als besonders geschützte Arten lediglich der Wendehals, Grünspecht, Mittelspecht und Halsbandschnepper in Betracht. Nur diese vier Vogelarten seien im Anhang der Bundesartenschutzverordnung und der Vogelschutzrichtlinie aufgeführt. Alle anderen Vogelarten dagegen nicht. Die umfängliche Untersuchung aus dem Jahr 2004 habe ergeben, dass der Mittelspecht auf den streitgegenständlichen Grundstücken nicht habe festgestellt werden können. Dieser habe seinen Hauptlebensraum ohnehin in Laubwaldregionen. Streuobstwiesen seien für den Mittelspecht daher nicht von entscheidender Relevanz. Hinzu komme, dass der räumliche Verbotsbereich des § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG eng zu verstehen sei. Es gehe nicht um den Schutz von Lebens- und/oder Bruträumen. Geschützt seien alleine die Brut- und Wohnstätten der genannten Vogelarten. Solche Brut- und Wohnstätten würden bei der Ausführung des streitgegenständlichen Bauvorhabens jedoch weder beseitigt noch sonst beeinträchtigt. Eine Befreiung gemäß § 62 Abs. 1 BNatSchG sei im Übrigen für ein rechtmäßiges Vorhaben, bei dem Brutstätten der besonders geschützten Art nicht absichtlich beeinträchtigt würden, nicht erforderlich, weil hier die Verbote des § 42 Abs. 1 und 2 BNatSchG nicht gelten würden. Die Prüfung, inwieweit das Vorhaben öffentliche Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige, sei ohnehin auf die Art der baulichen Nutzung beschränkt, da sich die planungsrechtliche Zulässigkeit der Baukörper selbst unmittelbar aus den Festsetzungen des gültigen Ortsbauplanes ergebe. Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange durch die beabsichtigte Wohnnutzung könne jedoch niemals schlüssig dargelegt werden (vgl. im Einzelnen: Klagebegründungen vom 12.01.2006, vom 27.07.2006, 29.06.2007 und vom 28. 08.2007).
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Die Kläger beantragen zuletzt,
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den Bescheid der Beklagten vom 25.08.2005 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, den beantragten positiven Bauvorbescheid für den Neubau von 3 Mehrfamilien-Wohnhäusern mit Tiefgarage auf den Grundstücken Flst.-Nrn. ... und ... auf Gemarkung M., U.-Straße zu erteilen.
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Zur Begründung verweist sie auf die Ausführungen in den angefochtenen Bescheiden. Da sich die Bebauung im Wesentlichen nach dem Bebauungsplan von 1961 entwickelt habe, komme dem weggeplanten Teil westlich der U.-Straße nach dem Willen des neuen Satzungsgebers keine städtebauliche Funktion mehr zu. Im Übrigen könne sich eine Funktionslosigkeit auch daraus ergeben, dass sich das Gebiet durch die Nichtbebauung anders entwickelt habe und wie hier ein unter Naturschutzgesichtspunkten schützenswertes Gebiet entstanden sei. Zur Frage der ausreichenden Erschließung sei anzumerken, dass eine Verbreiterung der U.-Straße bei einer vorhandenen Breite von 4,80 bis 5,50 m zwar nicht erforderlich sei, wohl aber ein Verkehrsstraßenausbau, da es sich bei der U.-Straße bisher lediglich um eine unbefestigte Straße handle. Die notwendigen Ver- und Entsorgungsleitungen für Strom, Wasser und Abwasser seien zwar vorhanden, allerdings nur im Bereich des R. Wegs und nicht in der U.-Straße selbst. Die Erschließung der Gebäude östlich der U.-Straße erfolge ausschließlich über den K.-Weg. Auch für Wohnbauvorhaben im Außenbereich sei eine wegemäßige Erschließung zu fordern, die jedenfalls hinsichtlich der Befahrbarkeit der im Innenbereich erforderlichen und üblichen Erschließung in etwa entsprechen müsse. Dabei sei die Gemeinde auch nicht verpflichtet, ein Erschließungsangebot eines Bauwilligen anzunehmen. Dies gelte selbst dann, wenn das Bauvorhaben keine öffentlichen Belange im Sinne von § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Die Beklagte lehne ein eventuelles Erschließungsangebot der Kläger ab, weil das beabsichtigte Vorhaben öffentliche Belange gemäß § 35 Abs. 3 BauGB beeinträchtige. Denn es widerspreche den Darstellungen des Flächennutzungsplanes, erfordere unwirtschaftliche Aufwendungen für den Straßenbau, störe ganz erheblich die Belange des Naturschutzes und die natürliche Eigenart der Landschaft. Es gebe verschiedene avifaunistische Gutachten, die im besagten Gebiet Brut- und Nistreviere streng geschützter Vogelarten nachweisen würden. Einer Bebauung stehe damit § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG entgegen. Auf Grund der über Jahre hin dokumentierten Brutsituation einiger streng schützenswerter Arten verweigere auch die Naturschutzbehörde einer Bebauung die Zustimmung. Allein auf den Grundstücken des Bauvorhabens seien aktuell sieben Lebensstätten besonders geschützter Arten festgestellt worden. In der unmittelbaren Umgebung würden die Lebensstätten von weiteren besonders geschützten Arten sowie von vier streng geschützten Arten (Gartenrotschwanz, Grünspecht, Halsbandschnepper, Wendehals) liegen. Zwar habe eine weitere streng geschützte Art, der Mittelspecht, in der diesjährigen Erfassung jahreszeitlich bedingt nicht mehr festgestellt werden können. Da die Lebensräume dieser Art jedoch weiterhin vorhanden und für die Art hinsichtlich Größe, Ausprägung und Qualität weiterhin als Lebensstätte geeignet seien, sei davon auszugehen, dass der Mittelspecht auch aktuell das Gebiet als Brutgebiet nutze. Das Streuobstgebiet am R. Weg sei demnach eines der artenreichsten Streuobstgebiete auf Stuttgarter Gemarkung. Von einer Bebauung auf den genannten Grundstücken würden nicht nur die Lebensstätten der dort brütenden besonders geschützten Arten direkt beseitigt (Blaumeise, Amsel, Buchfink, Kohlmeise, Star und Feldsperling), sondern auch die Lebensstätten der in der Umgebung liegenden besonders und streng geschützten Arten erheblich nachteilig beeinträchtigt. Denn es könne davon ausgegangen werden, dass die in der Umgebung liegenden Lebensstätten der streng geschützten Arten nach einer Bebauung von diesen Arten nicht mehr besiedelt würden. Dem Bauvorhaben stehe daher § 42 Abs. 1 Nr. 1 BNatSchG i.V.m. den Art. 5 bis 7 der Vogelschutzrichtlinie entgegen. Eine Befreiung von den artenschutzrechtlichen Verboten des § 42 BNatSchG könne nicht erteilt werden, weil die Durchführung der Vorschriften im vorliegenden Fall zu keiner unbeabsichtigten Härte führe.
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Ebenso wenig seien überwiegende Gründe des Gemeinwohls ersichtlich (vgl. im Einzelnen Klagerwiderungen vom 08.08.2006, 30.04.2007, 16.05.2007 und vom 25.07.2007).
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Der Berichterstatter hat am 08.11.2006 die Baugrundstücke und deren nähere Umgebung in Augenschein genommen und mit den Beteiligten die Sach- und Rechtslage erörtert. Wegen des Ergebnisses dieses Ortstermins wird auf das Protokoll vom 08.11.2006 verwiesen.
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Für die Baugrundstücke nördlich der Baugrundstücke ist eine weitere Klage auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides für ein weiteres vergleichbares Bauprojekt (U.-Straße II) bei der Kammer anhängig (Az.: 13 K 528/06), das die Beteiligten bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung im vorliegenden Verfahren zum Ruhen gebracht haben.
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Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die dem Gericht vorliegenden Behördenakten Bezug genommen.
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Die Klage ist zulässig und auch teilweise begründet.
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Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides hinsichtlich des in Ziffer 1 ihrer Bauvoranfrage vom 16.06.2005 beschriebenen Vorhabens. Denn die dort dargestellten 3 Wohnhäuser sind an den vorgesehenen Standorten planungsrechtlich zulässig. Die Ziffer 1 des Bauvorbescheides der Beklagten vom 25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2006 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Nach § 57 Abs. 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Da hierfür u. a. auch § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entsprechend gilt, ist der (positive) Bauvorbescheid dann zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben die nach dem Inhalt der Bauvoranfrage zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Im vorliegenden Fall war die Bauvoranfrage der Kläger auf die Frage der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke mit 3 Wohngebäuden und einer Tiefgarage beschränkt.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohngebäude (Ziffer 1 der Bauvoranfrage) richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zunächst nach den Festsetzungen des Ortsbauplanes 1942/14 und im Übrigen nach § 35 BauGB.
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Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass die für das fragliche Gebiet vorliegenden früheren Ortsbau- bzw. Bebauungspläne 1908/44 und 1925/65 III, welche eine Bebauung der Grundstücke westlich der U.-Straße entlang festgesetzter Baulinien vorsahen, durch den Bebauungsplan 1936/114 ersetzt worden sind und ihnen daher im vorliegenden Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung mehr zukommt. Ebenso unstreitig ist, dass der Bebauungsplan 1936/114 durch den Ortsbauplan 1942/14 aufgehoben worden ist, welcher neben der Neugliederung des Teilgebiets östlich der U.-Straße - unter Einbeziehung der dort bereits vorhandenen Bebauung - auch eine Erweiterung des Baugebiets durch Ausweisung eines Baustreifens westlich der U.-Straße bei gleichzeitiger Begradigung des Ortsrandes (südlich des damaligen H.-L.-Weges) vorsieht.
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Bei diesem mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuchs vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341; im Weiteren BBauG 1960) nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Ortsbauplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB (im Weiteren: Bebauungsplan 1942/14), da dieser lediglich Baulinien-, Baufenster, Vorgartenflächen- und Bauverbotsflächenfestsetzungen enthält und die für den Planbereich zusätzlich erlassenen Anbauvorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Zahl der Stockwerke der Gebäude, die Gebäudeabstände, die Dachform und die Dachneigung aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.07.2006 im Einzelnen dargelegten und ebenfalls nicht im Streit befindlichen Gründen nicht rechtsgültig geworden sind.
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Der Bebauungsplan 1942/14 ist aber nach wie vor rechtsgültig.
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Insoweit ist zwischen den Beteiligten zunächst weiter außer Streit, dass der Bebauungsplan 1942/14 nicht durch den qualifizierten Bebauungsplan 1961/79, welcher den östlichen Teilbereich des Plangebiets erneut umgestaltete und das frühere Planziel eines Baustreifens westlich der U.-Straße wieder aufgab, nicht aufgehoben wurde, da dieser qualifizierte Bebauungsplan in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen wurde und deshalb nichtig ist.
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Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Bebauungsplan 1942/14 - jedenfalls in dem Bereich, in dem das Baugrundstück der Kläger liegt - auch nicht funktionslos geworden.
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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, treten bauplanerische Festsetzungen (ausnahmsweise) wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die betreffenden Festsetzungen noch geeignet sind, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird deshalb nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. zur Teilnichtigkeit: VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der ursprünglichen Plankonzeption so massiv abweichen, dass die mit den Festsetzungen verfolgten Planungsziele nicht mehr erreicht werden können, kann eine Funktionslosigkeit der betroffenen Festsetzungen angenommen werden (vgl. hierzu BVerwG in BVerwGE 54, S. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 17 46/02 -; Urt. v. 27.10.2006 - 8 S 361/06 - in Juris, jew. m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben kann von einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 in dem Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger liegen (Teilbereich westlich der U.-Straße) nicht ausgegangen werden.
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Im Gebiet westlich der U.-Straße sind bereits keine Veränderungen im Sinne der o. g. Rechtsprechung eingetreten, die eine Verwirklichung der für diesen Teilbereich geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 ausschließen. Denn eine Bebauung der Grundstücke der Kläger ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich geworden.
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Im Gegensatz zum Gebiet östlich der U.-Straße, das von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 unstreitig in weiten Teilen abweichend überbaut wurde, ist der gesamte Planbereich westlich der U.-Straße nach wie vor vollständig unbebaut, so dass das mit dem Bebauungsplan 1942/14 (unter anderem) verfolgte Planziel einer Erweiterung des Baugebiets durch eine Bebauung westlich der U.-Straße nach wie vor uneingeschränkt erreichbar ist.
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Dies gilt selbst für den Bereich südlich des früheren H.-L.- und heutigen M.-Weges, in dem die bestehende U.-Straße - von den betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 abweichend - in südöstlicher Richtung abknickt und demzufolge die westlich der geplanten Erschließungsstraße liegenden überbaubaren Flächen des geplanten Baustreifens derzeit wegemäßig nicht erschließt.
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Denn das Plangebiet ist auch in diesem Bereich bislang völlig unbebaut. Die im Bebauungsplan 1942/14 dort vorgesehene Erschließungsstraße kann folglich ebenfalls noch realisiert werden. Die in diesem Bereich derzeit fehlende wegemäßige Erschließung führt daher ebenfalls nicht zur Funktionslosigkeit der dortigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14. Es handelt sich hierbei vielmehr lediglich um eine Frage der Planverwirklichung und eines gegebenenfalls anzunehmenden Plangewährleistungsanspruchs (vgl. für einem vergleichbaren Fall: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris).
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Die Bebaubarkeit des Teilbereichs westlich der U.-Straße ist auch nicht aus rechtlichen Gründen, etwa durch die inzwischen erfolgte Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung G. (im Weiteren: LSGVO) entfallen. Denn nach § 6 Ziffer 6 dieser LSGVO gelten die Verbote des § 4 LSGVO und der Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSGVO für die Nutzung von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ausdrücklich nicht. Da die LSGVO den Oberbegriff „Bebauungsplan“ verwendet, fallen hierunter nicht lediglich qualifizierte Bebauungspläne im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB, sondern auch einfache Bebauungspläne wie der hier vorliegende Bebauungsplan 1942/14 (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - in Juris). Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Nichtigkeit dieser LSGVO kann daher offen bleiben.
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Eben so wenig ist eine Bebauung der Grundstücke der Kläger aufgrund des inzwischen in Kraft getretenen, geänderten Flächennutzungsplanes 2010 ausgeschlossen. Denn auch dieser kann einer nach dem Bebauungsplan 1942/14 zulässigen Bebauung grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, solange die Beklagte dessen Inhalt nicht durch eine entsprechende Neuplanung umgesetzt hat. Die genannten Festsetzungen sind daher auch durch das Inkrafttreten des geänderten Flächennutzungsplanes 2010 nicht funktionslos geworden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris).
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Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann auch der Umstand, dass der im Bebauungsplan 1942/14 westlich der U.-Straße vorgesehene Baustreifen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht realisiert worden ist und sich der Ortsrand stattdessen entsprechend der Vorgaben des späteren qualifizierten Bebauungsplanes 1961/79 entlang der östlichen Seite der U.-Straße ausgebildet hat, die Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen nicht begründen, so lange deren Verwirklichung und damit der Vollzug des Bebauungsplanes in dem fraglichen Bereich - wie hier - tatsächlich noch möglich ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 -; Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - jeweils in Juris).
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Die im qualifizierten Bebauungsplan 1961/79 zum Ausdruck gekommene Änderung der Planungsabsichten der Beklagten führt ebenfalls nicht zur Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen. Denn nachdem der Beklagten bereits seit längerer Zeit bekannt ist, dass der Bebauungsplan 1961/79 wegen eines Verfahrensfehlers rechtsungültig ist, hatte diese als Trägerin der kommunalen Planungshoheit bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ihre geänderten Planungsabsichten in einem rechtsgültigen Bebauungsplan zu manifestieren und den Bebauungsplan 1942/14 damit außer Kraft zu setzen (vgl. VGH a.a.O.).
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Für die Kammer steht daher fest, dass das mit dem Bebauungsplan 1942/14 vorgegebene Plankonzept einer Erweiterung des Baugebiets um einen Baustreifen westlich der U.-Straße nach wie vor uneingeschränkt realisierbar ist und die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans folglich nicht funktionslos geworden sind.
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Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart trotz der tatsächlich noch bestehenden Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der U.-Straße die Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen aus der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen im Teilbereich des Plangebiets östlich der U.-Straße sowie aus den Größenverhältnissen der Teilbereiche östlich und westlich der U.-Straße herleiten will, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen.
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Denn wie bereits dargelegt, verfolgte der Plangeber mit dem Bebauungsplan 1942/14 mehrere Planziele nebeneinander, nämlich zum einen eine Neustrukturierung des Teilgebiets östlich der U.-Straße unter Einbeziehung des dort vorhandenen Baubestandes und zum anderen die Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung um einen weiteren Baustreifen bei gleichzeitiger Begradigung des Ortsrandes. Diese vom damaligen Plangeber beabsichtigte Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung ist jedoch unabhängig von der konkreten Gestaltung des Teilbereichs östlich der U.-Straße möglich und steht deshalb mit der zugleich beabsichtigten Neustrukturierung des Teilgebiets östlich der U.-Straße in keinem untrennbaren Sachzusammenhang.
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Davon, dass es sich hierbei um unterschiedliche und unabhängig voneinander realisierbare Planziele handelt, ist die Beklagte bis Oktober 2004 offensichtlich auch selbst ausgegangen.
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Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Absicht, das Baugebiet im fraglichen Bereich in westlicher Richtung zu erweitern, erst im Oktober 2004 endgültig aufgegeben, obwohl sich die tatsächliche Bebauung des Teilbereichs östlich der U.-Straße bereits seit spätestens Anfang der 60er Jahre nach den Vorgaben des nicht rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes 1961/79 und damit abweichend vom Bebauungsplan 1942/14 entwickelt hat.
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Ist die Beklagte aber selbst trotz der von ihr nun ins Feld geführten abweichenden baulichen Entwicklung östlich der U.-Straße bis Oktober 2004 von der Möglichkeit einer Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung ausgegangen, kann auch den Eigentümern der westlich der U.-Straße liegenden potentiellen Baugrundstücke ein entsprechendes Vertrauen in die Bebaubarkeit dieser Grundstücke nicht abgesprochen werden.
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Damit ist auch die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes (Wegfall des Vertrauens in die Fortgeltung der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der U.-Straße) offensichtlich nicht gegeben.
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Geht man nach alledem im Ergebnis davon aus, dass der Bebauungsplan 1942/14 nicht funktionslos geworden ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des in Ziff. 1 der Bauvoranfrage beschriebenen Vorhabens zunächst nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, der für das Baugrundstück Baulinien, Baufenster, Vorgartenflächen und Bauverbotsflächen festsetzt. Diese Festsetzungen halten die von den Klägern geplanten Wohnhäuser (vgl. Planunterlagen zu Ziffer 1 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005) jedoch ein, da die geplanten Baukörper ausnahmslos innerhalb der auf dem Baugrundstück vorgesehenen überbaubaren Flächen (Baufenster) liegen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung.
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Auch im Übrigen bestehen gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnhäuser keine durchgreifenden Bedenken.
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Da das Baugrundstück nach dem Ergebnis des Ortstermins unstreitig außerhalb des östlich entlang der U.-Straße verlaufenden Ortsrandes und damit im Außenbereich liegt, ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB weiter zu prüfen, ob die - im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Wohnhäuser im Übrigen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen.
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Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Da die Wohnhäuser im Geltungsbereich eines rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes liegen, können diesen die entgegenstehenden Darstellungen des inzwischen geänderten Flächennutzungsplanes 2010 nicht entgegengehalten werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB; so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - m.w.N. in Juris).
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Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB und insbesondere einen Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauBG verankerte Rücksichtnahmegebot behauptet die Beklagte selbst nicht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
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Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit bestehen wiederum bereits Zweifel daran, ob einem Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Einwand unwirtschaftlicher Aufwendungen im Sinne der genannten Regelung überhaupt entgegengehalten werden kann, da eine fehlende (wegemäßige) Erschließung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - wie bereits dargelegt - lediglich eine Frage der Planverwirklichung und eines gegebenenfalls anzunehmenden Plangewährleistungsanspruchs ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990
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- 8 S 1215/90 - in Juris).
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Hinzu kommt, dass die U.-Straße nach dem Ergebnis des Ortstermins im Bereich des Baugrundstücks der Kläger nach Lage, Breite und Ausbauzustand (asphaltiert) im Wesentlichen der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan 1942/14 entspricht und das Baugrundstück daher in ausreichenden Maße wegemäßig erschlossen sind.
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Die notwendigen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) sind in dem am Baugrundstück entlang führenden R. Weg ebenfalls vorhanden.
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Da sich die beabsichtigte Bebauung innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) hält, beeinträchtigt diese - obwohl die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht geregelt ist - auch weder die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch kann diese zu einer Zersiedelung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führen, da die Bebauung auf die im Plangebiet ausgewiesenen überbaubaren Flächen beschränkt und folglich keine Ausuferung der Bebauung über das Plangebiet hinaus zu befürchten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
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Die geplanten Wohnhäuser beeinträchtigen an dem vorgesehenen Standort auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Insbesondere liegt - wie bereits dargelegt - kein Verstoß gegen die Schutznormen der LSGVO vor, da im ausgewiesenen Schutzgebiet für die Nutzung von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes die Verbote des § 4 und der Erlaubnisvorbehalt des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausdrücklich nicht gelten (vgl. § 6 Ziff. 6 LSGVO).
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Von einer Beeinträchtigung „sonstiger“ Belange des Naturschutzes geht die Beklagte selbst nicht aus (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 04.07.2007, AS 21 der Behördenakten).
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Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein ins Feld geführte öffentliche Belang des Vogelschutzes, der zu den Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zählt, wird durch die geplanten Wohnhäuser am vorgesehenen Standort nach Einschätzung der Kammer ebenfalls nicht beeinträchtigt.
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Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes mit den in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB genannten öffentlichen Belangen vereinbar ist, nur noch stellt, soweit sich dessen planungsrechtliche Zulässigkeit nicht bereits direkt aus dem Bebauungsplan selbst ergibt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 BauGB, wonach sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes „im Übrigen“, also nur soweit der Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht durch Festsetzungen abschließend regelt, nach § 34 oder § 35 BauGB richtet.
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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frage, ob die beabsichtigten Baukörper am vorgesehenen Standort die Belange des Vogelschutzes beeinträchtigen, nicht mehr stellt, weil die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen bereits durch den Bebauungsplan abschließend geregelt und ausdrücklich zugelassen ist.
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Dementsprechend kann eine planungsrechtlich zulässige Bebauung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch grundsätzlich nicht als absichtliche Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders geschützter Arten und damit nicht als Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6/00 - m.w.N. in Juris).
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Dem Umstand, dass einer nach Bebauungsplan zulässigen Bebauung im Plangebiet keine natur- und artenschutzrechtlichen Belange (mehr) entgegengehalten werden können und deren Zulässigkeit auch durch den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann, hat im Übrigen auch das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Naturschutzbehörde bei der Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets G. mit der bereits mehrfach zitierten Regelung des § 6 Ziff. 6 der LSGVO ausdrücklich Rechnung getragen.
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Es ist daher im vorliegenden Verfahren vom Gericht nur noch zu prüfen, ob die - im Bebauungsplan nicht festgesetzte Art der baulichen Nutzung und die konkrete Gestaltung der Baukörper, die nicht durch entsprechende Maßfaktoren der baulichen Nutzung im Bebauungsplan vorgegeben ist (z. B. zur Gebäudehöhe, Stockwerkszahl, Dachgestaltung, etc.), den geltend gemachten Belang des Vogelschutzes beeinträchtigt.
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Eine solche Beeinträchtigung durch die konkret beabsichtigte Wohnnutzung und die bauliche Gestaltung der geplanten Gebäude hat die Beklagte jedoch selbst nicht substantiiert behauptet und ist auch für die Kammer nicht erkennbar.
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Doch selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass bei der Prüfung einer Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes das gesamte Bauvorhaben in den Blick zu nehmen ist, kann eine solche Beeinträchtigung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
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Denn nach den von der Beklagten in das vorliegende Verfahren eingeführten Erhebungen aus den Jahren
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| - 1986 (Avifaunistische Untersuchungen M. der Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie K. und Partner, S.), |
| - 1990 (Ökologische Grundlagen zur Grünordnungsplanung R. Weg/S.- M. der Bürogemeinschaft Landschaftsökologie und Planung, S.), |
| - 2004 (Ornithologisches Gutachten zur Bedeutung des Streuobstwiesengeländes R. Weg in M. des Kuratoriums für avifaunistische Forschung in Baden- Württemberg) und |
| - 2007 (Brutvogelerfassung auf der Streuobstwiese am R. Weg in M. des Diplombiologen Q., S.) |
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wurden auf dem Baugrundstück der Kläger - und nur dieses ist im vorliegenden Verfahren in den Blick zu nehmen - zu keinem der genannten Erfassungszeitpunkte Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten von Vogelarten festgestellt, die nach Anhang 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EWG R 11 409/79; im Weiteren: Vogelschutzrichtlinie) oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt oder nach der Roten Liste Baden-Württemberg 2004 stark gefährdet (RL 2) sind.
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Anlässlich der Erfassung 2004 wurde vielmehr lediglich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks der Kläger jeweils ein Brut- bzw. Nistplatz eines Wendehalses (RL 2) sowie eines Grün- und eines Mittelspechts (streng geschützt) festgestellt.
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Auf dem Baugrundstück der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt dagegen lediglich der Brutplatz eines Haussperlings.
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Auch bei der Brutvogelerfassung im April/Mai 2007 wurden auf dem Baugrundstück der Kläger keine besonders geschützten oder stark gefährdeten Vogelarten festgestellt. Lediglich in der weiteren Umgebung wurden wiederum Nist- und Brutstätten eines Wendehalses (RL 2), von zwei Halsbandschneppern (RL 2) und eines Grünspechts (streng geschützt) vorgefunden, deren Abstände zum Baugrundstück der Kläger jedoch zwischen ca. 70 und 130 m betrugen und damit zum Baugrundstück der Kläger nicht näher lagen als die bereits vorhandene Außenbereichs- und Ortsrandbebauung.
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Geht man weiter davon aus, dass diese stark gefährdeten bzw. streng geschützten Vogelarten ihre bestehenden Brutreviere trotz der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Außenbereichs- und Ortsrandbebauung bislang nicht aufgegeben haben, ist auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass diese Vogelarten ihre Brutreviere im Falle einer Bebauung der nicht bzw. nur unwesentlich näher liegenden Grundstücke der Kläger aufgeben würden, für die Kammer nicht nachvollziehbar geschweige denn verifizierbar.
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Denn die genannten Vogelarten leben nicht nur bereits bislang in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet östlich der U.-Straße. Sie haben nach den von der Beklagten vorgelegten Erhebungen offensichtlich auch ihre Brut- bzw. Nahrungsreviere an diese (bebaute) Umgebung angepasst. Dies belegen insbesondere die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Erfassung 2004.
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Aus diesen Unterlagen ergibt sich im Übrigen auch, dass die Brut- bzw. Nahrungsreviere der in der Umgebung des Baugrundstücks der Kläger festgestellten streng geschützten bzw. stark gefährdeten Vogelarten das Baugrundstück der Kläger überhaupt nicht bzw. nur am Rande berühren. Lediglich das Brutrevier des im Jahr 2004 auf dem Nachbargrundstück des Baugrundstücks brütenden Mittelspechts erstreckt sich nahezu vollständig auch über das Baugrundstück der Kläger. Dieser Mittelspecht wurde anlässlich der Erhebung im April/Mai 2007 in diesem Bereich aber nicht mehr angetroffen.
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Die festgestellte, lediglich geringfügige Überschneidung der Brut- und Nahrungsreviere der im April/Mai 2007 noch angetroffenen Vogelarten (Halsbandschnepper, Wendehals, Grünspecht) mit dem Baugrundstück der Kläger reicht jedoch nicht aus, um eine Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu bejahen (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6/00 - in Juris).
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Soweit auf dem Baugrundstück der Kläger im Jahr 2004 der Brutplatz eines Haussperlings und im April/Mai 2007 „Revierzentren“ eines Feldsperlings, einer Blaumeise, einer Kohlmeise und eines Stars festgestellt wurden, gilt insoweit bereits deshalb nichts anderes, weil es sich bei diesen Vogelarten um keine streng geschützten oder besonders gefährdeten Arten im Sinne der genannten Vorschriften handelt.
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Im Übrigen hält es die Kammer auch insoweit für nicht sehr wahrscheinlich, dass diese Vögel ihren bisherigen Lebensraum allein wegen einer weiteren Bebauung des klägerischen Grundstücks aufgeben, nachdem diese ihre Brutreviere bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Ortsrandes haben.
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Soweit sich die genannten Nist- und Brutstätten dieser Vögel auf Bäumen befinden, die auf dem Baugrundstück außerhalb der Baufenster stehen, hat die Baugenehmigungsbehörde außerdem zusätzlich die Möglichkeit, durch entsprechende Baugenehmigungsauflagen sicherzustellen, dass die Lebensstätten dieser Vögel durch das Bauvorhaben nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (vgl. auch hierzu im Einzelnen BVerwG a.a.O.).
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Da die in Ziff. 1 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 genannten Baukörper nach alledem keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen und deren Erschließung - wie bereits ausgeführt - über die bestehende U.-Straße gesichert ist, haben die Kläger insoweit Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid.
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Dagegen ist die in Ziff. 2 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 beschriebene Tiefgarage bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 planungsrechtlich unzulässig, da sich deren Standort vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baufenster und damit auf einer Bauverbotsfläche im Sinne des Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Württ. BauO) befindet. Die Tatsache, dass die Tiefgarage mit 1 m Erdreich überdeckt und intensiv mit Bäumen bepflanzt werden soll, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung, da durch Bebauungsplan festgesetzte Bauverbotsflächen auch mit unterirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen einzuhalten sind.
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Ob von der Einhaltung der betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Tiefgarage eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung, da die Frage einer solchen Befreiung nicht Gegenstand der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 war.
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Der Klage war daher nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Kammer weder bei der Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes noch bei der Frage, in welchem Umfang einem Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes die Belange des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegen gehalten werden können, von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
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Beschluss vom 16. Oktober 2007
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Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
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festgesetzt (vgl. Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs 2004).
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Dabei hat das Gericht die zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitige ortsübliche Wertdifferenz zwischen einem bebaubaren und einem nicht bebaubaren Grundstück im betreffenden Gebiet (ca. 250 EUR pro m²) und die Größe des Baugrundstücks (ca. 3.000 m²) berücksichtigt.
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Die Klage ist zulässig und auch teilweise begründet.
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Die Kläger haben einen Anspruch auf Erteilung eines positiven Bauvorbescheides hinsichtlich des in Ziffer 1 ihrer Bauvoranfrage vom 16.06.2005 beschriebenen Vorhabens. Denn die dort dargestellten 3 Wohnhäuser sind an den vorgesehenen Standorten planungsrechtlich zulässig. Die Ziffer 1 des Bauvorbescheides der Beklagten vom 25.08.2005 in der Gestalt des Widerspruchsbescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 24.07.2006 ist daher insoweit rechtswidrig und verletzt die Kläger in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 1 und 5 VwGO).
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Nach § 57 Abs. 1 LBO kann vor Einreichen des Bauantrags auf schriftlichen Antrag des Bauherrn ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Vorhabens erteilt werden (Bauvorbescheid). Da hierfür u. a. auch § 58 Abs. 1 Satz 1 LBO entsprechend gilt, ist der (positive) Bauvorbescheid dann zu erteilen, wenn dem genehmigungspflichtigen Vorhaben die nach dem Inhalt der Bauvoranfrage zu prüfenden öffentlich-rechtlichen Vorschriften nicht entgegenstehen.
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Im vorliegenden Fall war die Bauvoranfrage der Kläger auf die Frage der Bebaubarkeit ihrer Grundstücke mit 3 Wohngebäuden und einer Tiefgarage beschränkt.
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Die planungsrechtliche Zulässigkeit der Wohngebäude (Ziffer 1 der Bauvoranfrage) richtet sich gemäß § 30 Abs. 3 BauGB zunächst nach den Festsetzungen des Ortsbauplanes 1942/14 und im Übrigen nach § 35 BauGB.
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Es ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung, dass die für das fragliche Gebiet vorliegenden früheren Ortsbau- bzw. Bebauungspläne 1908/44 und 1925/65 III, welche eine Bebauung der Grundstücke westlich der U.-Straße entlang festgesetzter Baulinien vorsahen, durch den Bebauungsplan 1936/114 ersetzt worden sind und ihnen daher im vorliegenden Verfahren keine streitentscheidende Bedeutung mehr zukommt. Ebenso unstreitig ist, dass der Bebauungsplan 1936/114 durch den Ortsbauplan 1942/14 aufgehoben worden ist, welcher neben der Neugliederung des Teilgebiets östlich der U.-Straße - unter Einbeziehung der dort bereits vorhandenen Bebauung - auch eine Erweiterung des Baugebiets durch Ausweisung eines Baustreifens westlich der U.-Straße bei gleichzeitiger Begradigung des Ortsrandes (südlich des damaligen H.-L.-Weges) vorsieht.
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Bei diesem mit dem Inkrafttreten des Bundesbaugesetzbuchs vom 23.06.1960 (BGBl. I S. 341; im Weiteren BBauG 1960) nach § 173 Abs. 3 BBauG 1960 übergeleiteten Ortsbauplan handelt es sich um einen einfachen Bebauungsplan im Sinne des § 30 Abs. 3 BauGB (im Weiteren: Bebauungsplan 1942/14), da dieser lediglich Baulinien-, Baufenster, Vorgartenflächen- und Bauverbotsflächenfestsetzungen enthält und die für den Planbereich zusätzlich erlassenen Anbauvorschriften über die Art der baulichen Nutzung, die Zahl der Stockwerke der Gebäude, die Gebäudeabstände, die Dachform und die Dachneigung aus den im Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidium Stuttgart vom 24.07.2006 im Einzelnen dargelegten und ebenfalls nicht im Streit befindlichen Gründen nicht rechtsgültig geworden sind.
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Der Bebauungsplan 1942/14 ist aber nach wie vor rechtsgültig.
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Insoweit ist zwischen den Beteiligten zunächst weiter außer Streit, dass der Bebauungsplan 1942/14 nicht durch den qualifizierten Bebauungsplan 1961/79, welcher den östlichen Teilbereich des Plangebiets erneut umgestaltete und das frühere Planziel eines Baustreifens westlich der U.-Straße wieder aufgab, nicht aufgehoben wurde, da dieser qualifizierte Bebauungsplan in nichtöffentlicher Sitzung beschlossen wurde und deshalb nichtig ist.
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Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten ist der Bebauungsplan 1942/14 - jedenfalls in dem Bereich, in dem das Baugrundstück der Kläger liegt - auch nicht funktionslos geworden.
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Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung, der die Kammer uneingeschränkt folgt, treten bauplanerische Festsetzungen (ausnahmsweise) wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich beziehen, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Realisierung auf unabsehbare Zeit ausschließt, und diese Tatsache so offensichtlich ist, dass ein in die Fortgeltung der Festsetzung gesetztes Vertrauen keinen Schutz mehr verdient. Dabei kommt es maßgeblich darauf an, ob die betreffenden Festsetzungen noch geeignet sind, zur städtebaulichen Ordnung im Sinne des § 1 Abs. 3 BauGB im Geltungsbereich des Bebauungsplans einen wirksamen Beitrag zu leisten. Die Plankonzeption, die einer Festsetzung zugrunde liegt, wird deshalb nicht schon dann sinnlos, wenn sie nicht mehr überall im Plangebiet umgesetzt werden kann (vgl. zur Teilnichtigkeit: VGH Baden-Württ., Urteil vom 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris). Erst wenn die tatsächlichen Verhältnisse von der ursprünglichen Plankonzeption so massiv abweichen, dass die mit den Festsetzungen verfolgten Planungsziele nicht mehr erreicht werden können, kann eine Funktionslosigkeit der betroffenen Festsetzungen angenommen werden (vgl. hierzu BVerwG in BVerwGE 54, S. 5; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 17 46/02 -; Urt. v. 27.10.2006 - 8 S 361/06 - in Juris, jew. m.w.N.).
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Unter Zugrundelegung dieser obergerichtlichen Vorgaben kann von einer Funktionslosigkeit der Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 in dem Bereich, in dem die Grundstücke der Kläger liegen (Teilbereich westlich der U.-Straße) nicht ausgegangen werden.
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Im Gebiet westlich der U.-Straße sind bereits keine Veränderungen im Sinne der o. g. Rechtsprechung eingetreten, die eine Verwirklichung der für diesen Teilbereich geltenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 ausschließen. Denn eine Bebauung der Grundstücke der Kläger ist weder aus tatsächlichen noch aus rechtlichen Gründen unmöglich geworden.
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Im Gegensatz zum Gebiet östlich der U.-Straße, das von den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 unstreitig in weiten Teilen abweichend überbaut wurde, ist der gesamte Planbereich westlich der U.-Straße nach wie vor vollständig unbebaut, so dass das mit dem Bebauungsplan 1942/14 (unter anderem) verfolgte Planziel einer Erweiterung des Baugebiets durch eine Bebauung westlich der U.-Straße nach wie vor uneingeschränkt erreichbar ist.
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Dies gilt selbst für den Bereich südlich des früheren H.-L.- und heutigen M.-Weges, in dem die bestehende U.-Straße - von den betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 abweichend - in südöstlicher Richtung abknickt und demzufolge die westlich der geplanten Erschließungsstraße liegenden überbaubaren Flächen des geplanten Baustreifens derzeit wegemäßig nicht erschließt.
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Denn das Plangebiet ist auch in diesem Bereich bislang völlig unbebaut. Die im Bebauungsplan 1942/14 dort vorgesehene Erschließungsstraße kann folglich ebenfalls noch realisiert werden. Die in diesem Bereich derzeit fehlende wegemäßige Erschließung führt daher ebenfalls nicht zur Funktionslosigkeit der dortigen Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14. Es handelt sich hierbei vielmehr lediglich um eine Frage der Planverwirklichung und eines gegebenenfalls anzunehmenden Plangewährleistungsanspruchs (vgl. für einem vergleichbaren Fall: VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris).
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Die Bebaubarkeit des Teilbereichs westlich der U.-Straße ist auch nicht aus rechtlichen Gründen, etwa durch die inzwischen erfolgte Erweiterung des räumlichen Geltungsbereichs der Landschaftsschutzgebietsverordnung G. (im Weiteren: LSGVO) entfallen. Denn nach § 6 Ziffer 6 dieser LSGVO gelten die Verbote des § 4 LSGVO und der Erlaubnisvorbehalt des § 5 LSGVO für die Nutzung von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes ausdrücklich nicht. Da die LSGVO den Oberbegriff „Bebauungsplan“ verwendet, fallen hierunter nicht lediglich qualifizierte Bebauungspläne im Sinne von § 30 Abs. 1 BauGB, sondern auch einfache Bebauungspläne wie der hier vorliegende Bebauungsplan 1942/14 (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - in Juris). Die von den Klägern aufgeworfene Frage der Nichtigkeit dieser LSGVO kann daher offen bleiben.
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Eben so wenig ist eine Bebauung der Grundstücke der Kläger aufgrund des inzwischen in Kraft getretenen, geänderten Flächennutzungsplanes 2010 ausgeschlossen. Denn auch dieser kann einer nach dem Bebauungsplan 1942/14 zulässigen Bebauung grundsätzlich nicht entgegen gehalten werden, solange die Beklagte dessen Inhalt nicht durch eine entsprechende Neuplanung umgesetzt hat. Die genannten Festsetzungen sind daher auch durch das Inkrafttreten des geänderten Flächennutzungsplanes 2010 nicht funktionslos geworden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990 - 8 S 1215/90 - in Juris).
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Entgegen der Rechtsansicht der Beklagten kann auch der Umstand, dass der im Bebauungsplan 1942/14 westlich der U.-Straße vorgesehene Baustreifen bis zum heutigen Zeitpunkt nicht realisiert worden ist und sich der Ortsrand stattdessen entsprechend der Vorgaben des späteren qualifizierten Bebauungsplanes 1961/79 entlang der östlichen Seite der U.-Straße ausgebildet hat, die Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen nicht begründen, so lange deren Verwirklichung und damit der Vollzug des Bebauungsplanes in dem fraglichen Bereich - wie hier - tatsächlich noch möglich ist (so VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 -; Urt. v. 04.12.2003 - 5 S 1746/02 - jeweils in Juris).
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Die im qualifizierten Bebauungsplan 1961/79 zum Ausdruck gekommene Änderung der Planungsabsichten der Beklagten führt ebenfalls nicht zur Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen. Denn nachdem der Beklagten bereits seit längerer Zeit bekannt ist, dass der Bebauungsplan 1961/79 wegen eines Verfahrensfehlers rechtsungültig ist, hatte diese als Trägerin der kommunalen Planungshoheit bis zum heutigen Zeitpunkt ausreichend Gelegenheit, ihre geänderten Planungsabsichten in einem rechtsgültigen Bebauungsplan zu manifestieren und den Bebauungsplan 1942/14 damit außer Kraft zu setzen (vgl. VGH a.a.O.).
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Für die Kammer steht daher fest, dass das mit dem Bebauungsplan 1942/14 vorgegebene Plankonzept einer Erweiterung des Baugebiets um einen Baustreifen westlich der U.-Straße nach wie vor uneingeschränkt realisierbar ist und die diesbezüglichen Festsetzungen des Bebauungsplans folglich nicht funktionslos geworden sind.
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Soweit das Regierungspräsidium Stuttgart trotz der tatsächlich noch bestehenden Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der U.-Straße die Funktionslosigkeit der betreffenden Festsetzungen aus der Funktionslosigkeit einzelner Festsetzungen im Teilbereich des Plangebiets östlich der U.-Straße sowie aus den Größenverhältnissen der Teilbereiche östlich und westlich der U.-Straße herleiten will, vermag die Kammer dieser Argumentation nicht zu folgen.
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Denn wie bereits dargelegt, verfolgte der Plangeber mit dem Bebauungsplan 1942/14 mehrere Planziele nebeneinander, nämlich zum einen eine Neustrukturierung des Teilgebiets östlich der U.-Straße unter Einbeziehung des dort vorhandenen Baubestandes und zum anderen die Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung um einen weiteren Baustreifen bei gleichzeitiger Begradigung des Ortsrandes. Diese vom damaligen Plangeber beabsichtigte Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung ist jedoch unabhängig von der konkreten Gestaltung des Teilbereichs östlich der U.-Straße möglich und steht deshalb mit der zugleich beabsichtigten Neustrukturierung des Teilgebiets östlich der U.-Straße in keinem untrennbaren Sachzusammenhang.
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Davon, dass es sich hierbei um unterschiedliche und unabhängig voneinander realisierbare Planziele handelt, ist die Beklagte bis Oktober 2004 offensichtlich auch selbst ausgegangen.
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Denn nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte ihre Absicht, das Baugebiet im fraglichen Bereich in westlicher Richtung zu erweitern, erst im Oktober 2004 endgültig aufgegeben, obwohl sich die tatsächliche Bebauung des Teilbereichs östlich der U.-Straße bereits seit spätestens Anfang der 60er Jahre nach den Vorgaben des nicht rechtsgültigen qualifizierten Bebauungsplanes 1961/79 und damit abweichend vom Bebauungsplan 1942/14 entwickelt hat.
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Ist die Beklagte aber selbst trotz der von ihr nun ins Feld geführten abweichenden baulichen Entwicklung östlich der U.-Straße bis Oktober 2004 von der Möglichkeit einer Erweiterung des Baugebiets in westlicher Richtung ausgegangen, kann auch den Eigentümern der westlich der U.-Straße liegenden potentiellen Baugrundstücke ein entsprechendes Vertrauen in die Bebaubarkeit dieser Grundstücke nicht abgesprochen werden.
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Damit ist auch die weitere Voraussetzung für die Annahme einer Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes (Wegfall des Vertrauens in die Fortgeltung der Festsetzungen zur Bebaubarkeit der Grundstücke westlich der U.-Straße) offensichtlich nicht gegeben.
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Geht man nach alledem im Ergebnis davon aus, dass der Bebauungsplan 1942/14 nicht funktionslos geworden ist, richtet sich die planungsrechtliche Zulässigkeit des in Ziff. 1 der Bauvoranfrage beschriebenen Vorhabens zunächst nach den Festsetzungen dieses Bebauungsplanes, der für das Baugrundstück Baulinien, Baufenster, Vorgartenflächen und Bauverbotsflächen festsetzt. Diese Festsetzungen halten die von den Klägern geplanten Wohnhäuser (vgl. Planunterlagen zu Ziffer 1 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005) jedoch ein, da die geplanten Baukörper ausnahmslos innerhalb der auf dem Baugrundstück vorgesehenen überbaubaren Flächen (Baufenster) liegen. Dies ist zwischen den Beteiligten unstreitig und bedarf daher keiner vertiefenden Betrachtung.
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Auch im Übrigen bestehen gegen die planungsrechtliche Zulässigkeit der geplanten Wohnhäuser keine durchgreifenden Bedenken.
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Da das Baugrundstück nach dem Ergebnis des Ortstermins unstreitig außerhalb des östlich entlang der U.-Straße verlaufenden Ortsrandes und damit im Außenbereich liegt, ist gemäß § 30 Abs. 3 BauGB weiter zu prüfen, ob die - im Außenbereich nicht nach § 35 Abs. 1 BauGB privilegierten - Wohnhäuser im Übrigen öffentliche Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen.
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Eine solche Beeinträchtigung öffentlicher Belange kann vorliegend jedoch nicht festgestellt werden. Da die Wohnhäuser im Geltungsbereich eines rechtsgültigen einfachen Bebauungsplanes liegen, können diesen die entgegenstehenden Darstellungen des inzwischen geänderten Flächennutzungsplanes 2010 nicht entgegengehalten werden (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 BauGB; so auch VGH Baden-Württemberg, Urt. v. 17.02.1995 - 8 S 2183/94 - m.w.N. in Juris).
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Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nrn. 2 und 3 BauGB und insbesondere einen Verstoß gegen das in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 BauBG verankerte Rücksichtnahmegebot behauptet die Beklagte selbst nicht und ist auch für die Kammer nicht ersichtlich.
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Eine Beeinträchtigung öffentlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 BauGB vermag die Kammer ebenfalls nicht zu erkennen. Insoweit bestehen wiederum bereits Zweifel daran, ob einem Bauvorhaben im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes der Einwand unwirtschaftlicher Aufwendungen im Sinne der genannten Regelung überhaupt entgegengehalten werden kann, da eine fehlende (wegemäßige) Erschließung im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes - wie bereits dargelegt - lediglich eine Frage der Planverwirklichung und eines gegebenenfalls anzunehmenden Plangewährleistungsanspruchs ist (VGH Bad.-Württ., Urt. v. 17.08.1990
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- 8 S 1215/90 - in Juris).
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Hinzu kommt, dass die U.-Straße nach dem Ergebnis des Ortstermins im Bereich des Baugrundstücks der Kläger nach Lage, Breite und Ausbauzustand (asphaltiert) im Wesentlichen der entsprechenden Festsetzung im Bebauungsplan 1942/14 entspricht und das Baugrundstück daher in ausreichenden Maße wegemäßig erschlossen sind.
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Die notwendigen Versorgungsleitungen (Strom, Wasser, Abwasser) sind in dem am Baugrundstück entlang führenden R. Weg ebenfalls vorhanden.
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Da sich die beabsichtigte Bebauung innerhalb der festgesetzten überbaubaren Grundstücksflächen (Baufenster) hält, beeinträchtigt diese - obwohl die Art der baulichen Nutzung im Bebauungsplan nicht geregelt ist - auch weder die natürliche Eigenart der Landschaft (§ 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB) noch kann diese zu einer Zersiedelung i.S.d. § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 7 BauGB führen, da die Bebauung auf die im Plangebiet ausgewiesenen überbaubaren Flächen beschränkt und folglich keine Ausuferung der Bebauung über das Plangebiet hinaus zu befürchten ist (vgl. VGH Bad.-Württ., a.a.O.).
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Die geplanten Wohnhäuser beeinträchtigen an dem vorgesehenen Standort auch keine Belange des Naturschutzes und der Landschaftspflege im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB. Insbesondere liegt - wie bereits dargelegt - kein Verstoß gegen die Schutznormen der LSGVO vor, da im ausgewiesenen Schutzgebiet für die Nutzung von Grundstücken im Geltungsbereich eines Bebauungsplanes im Rahmen der Festsetzungen dieses Bebauungsplanes die Verbote des § 4 und der Erlaubnisvorbehalt des § 5 der Landschaftsschutzgebietsverordnung ausdrücklich nicht gelten (vgl. § 6 Ziff. 6 LSGVO).
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Von einer Beeinträchtigung „sonstiger“ Belange des Naturschutzes geht die Beklagte selbst nicht aus (vgl. Stellungnahme des Amtes für Umweltschutz vom 04.07.2007, AS 21 der Behördenakten).
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Der von der Beklagten in diesem Zusammenhang allein ins Feld geführte öffentliche Belang des Vogelschutzes, der zu den Belangen des Naturschutzes gemäß § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zählt, wird durch die geplanten Wohnhäuser am vorgesehenen Standort nach Einschätzung der Kammer ebenfalls nicht beeinträchtigt.
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Insoweit ist zunächst darauf hinzuweisen, dass sich die Frage, ob ein Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes mit den in § 35 Abs. 2 und 3 BauGB genannten öffentlichen Belangen vereinbar ist, nur noch stellt, soweit sich dessen planungsrechtliche Zulässigkeit nicht bereits direkt aus dem Bebauungsplan selbst ergibt. Dies folgt aus dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 BauGB, wonach sich die Zulässigkeit von Vorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes „im Übrigen“, also nur soweit der Bebauungsplan die planungsrechtliche Zulässigkeit nicht durch Festsetzungen abschließend regelt, nach § 34 oder § 35 BauGB richtet.
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Für den vorliegenden Fall bedeutet dies, dass sich die Frage, ob die beabsichtigten Baukörper am vorgesehenen Standort die Belange des Vogelschutzes beeinträchtigen, nicht mehr stellt, weil die planungsrechtliche Zulässigkeit der Errichtung baulicher Anlagen auf den im Bebauungsplan ausgewiesenen überbaubaren Flächen bereits durch den Bebauungsplan abschließend geregelt und ausdrücklich zugelassen ist.
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Dementsprechend kann eine planungsrechtlich zulässige Bebauung nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts auch grundsätzlich nicht als absichtliche Beeinträchtigung der Nist-, Brut-, Wohn- oder Zufluchtsstätten besonders geschützter Arten und damit nicht als Verstoß gegen die einschlägigen Regelungen des Bundesnaturschutzgesetzes und der Bundesartenschutzverordnung eingestuft werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6/00 - m.w.N. in Juris).
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Dem Umstand, dass einer nach Bebauungsplan zulässigen Bebauung im Plangebiet keine natur- und artenschutzrechtlichen Belange (mehr) entgegengehalten werden können und deren Zulässigkeit auch durch den Erlass einer Landschaftsschutzgebietsverordnung nicht nachträglich in Frage gestellt werden kann, hat im Übrigen auch das Regierungspräsidium Stuttgart als zuständige Naturschutzbehörde bei der Erweiterung des Landschaftsschutzgebiets G. mit der bereits mehrfach zitierten Regelung des § 6 Ziff. 6 der LSGVO ausdrücklich Rechnung getragen.
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Es ist daher im vorliegenden Verfahren vom Gericht nur noch zu prüfen, ob die - im Bebauungsplan nicht festgesetzte Art der baulichen Nutzung und die konkrete Gestaltung der Baukörper, die nicht durch entsprechende Maßfaktoren der baulichen Nutzung im Bebauungsplan vorgegeben ist (z. B. zur Gebäudehöhe, Stockwerkszahl, Dachgestaltung, etc.), den geltend gemachten Belang des Vogelschutzes beeinträchtigt.
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Eine solche Beeinträchtigung durch die konkret beabsichtigte Wohnnutzung und die bauliche Gestaltung der geplanten Gebäude hat die Beklagte jedoch selbst nicht substantiiert behauptet und ist auch für die Kammer nicht erkennbar.
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Doch selbst wenn man mit der Beklagten davon ausgehen würde, dass bei der Prüfung einer Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 BauGB auch im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes das gesamte Bauvorhaben in den Blick zu nehmen ist, kann eine solche Beeinträchtigung im vorliegenden Fall nicht festgestellt werden.
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Denn nach den von der Beklagten in das vorliegende Verfahren eingeführten Erhebungen aus den Jahren
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| - 1986 (Avifaunistische Untersuchungen M. der Arbeitsgemeinschaft Landschaftsökologie K. und Partner, S.), |
| - 1990 (Ökologische Grundlagen zur Grünordnungsplanung R. Weg/S.- M. der Bürogemeinschaft Landschaftsökologie und Planung, S.), |
| - 2004 (Ornithologisches Gutachten zur Bedeutung des Streuobstwiesengeländes R. Weg in M. des Kuratoriums für avifaunistische Forschung in Baden- Württemberg) und |
| - 2007 (Brutvogelerfassung auf der Streuobstwiese am R. Weg in M. des Diplombiologen Q., S.) |
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wurden auf dem Baugrundstück der Kläger - und nur dieses ist im vorliegenden Verfahren in den Blick zu nehmen - zu keinem der genannten Erfassungszeitpunkte Nist-, Brut-, Wohn-, oder Zufluchtsstätten von Vogelarten festgestellt, die nach Anhang 1 der Richtlinie 79/409/EWG des Rates vom 02.04.1979 über die Erhaltung der wild lebenden Vogelarten (EWG R 11 409/79; im Weiteren: Vogelschutzrichtlinie) oder nach dem Bundesnaturschutzgesetz streng geschützt oder nach der Roten Liste Baden-Württemberg 2004 stark gefährdet (RL 2) sind.
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Anlässlich der Erfassung 2004 wurde vielmehr lediglich in der näheren Umgebung des Baugrundstücks der Kläger jeweils ein Brut- bzw. Nistplatz eines Wendehalses (RL 2) sowie eines Grün- und eines Mittelspechts (streng geschützt) festgestellt.
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Auf dem Baugrundstück der Kläger befand sich zu diesem Zeitpunkt dagegen lediglich der Brutplatz eines Haussperlings.
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Auch bei der Brutvogelerfassung im April/Mai 2007 wurden auf dem Baugrundstück der Kläger keine besonders geschützten oder stark gefährdeten Vogelarten festgestellt. Lediglich in der weiteren Umgebung wurden wiederum Nist- und Brutstätten eines Wendehalses (RL 2), von zwei Halsbandschneppern (RL 2) und eines Grünspechts (streng geschützt) vorgefunden, deren Abstände zum Baugrundstück der Kläger jedoch zwischen ca. 70 und 130 m betrugen und damit zum Baugrundstück der Kläger nicht näher lagen als die bereits vorhandene Außenbereichs- und Ortsrandbebauung.
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Geht man weiter davon aus, dass diese stark gefährdeten bzw. streng geschützten Vogelarten ihre bestehenden Brutreviere trotz der in unmittelbarer Nähe vorhandenen Außenbereichs- und Ortsrandbebauung bislang nicht aufgegeben haben, ist auch die von der Beklagten in der mündlichen Verhandlung geäußerte Befürchtung, dass diese Vogelarten ihre Brutreviere im Falle einer Bebauung der nicht bzw. nur unwesentlich näher liegenden Grundstücke der Kläger aufgeben würden, für die Kammer nicht nachvollziehbar geschweige denn verifizierbar.
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Denn die genannten Vogelarten leben nicht nur bereits bislang in unmittelbarer Nachbarschaft zu dem Wohngebiet östlich der U.-Straße. Sie haben nach den von der Beklagten vorgelegten Erhebungen offensichtlich auch ihre Brut- bzw. Nahrungsreviere an diese (bebaute) Umgebung angepasst. Dies belegen insbesondere die von der Beklagten vorgelegten Unterlagen über die Erfassung 2004.
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Aus diesen Unterlagen ergibt sich im Übrigen auch, dass die Brut- bzw. Nahrungsreviere der in der Umgebung des Baugrundstücks der Kläger festgestellten streng geschützten bzw. stark gefährdeten Vogelarten das Baugrundstück der Kläger überhaupt nicht bzw. nur am Rande berühren. Lediglich das Brutrevier des im Jahr 2004 auf dem Nachbargrundstück des Baugrundstücks brütenden Mittelspechts erstreckt sich nahezu vollständig auch über das Baugrundstück der Kläger. Dieser Mittelspecht wurde anlässlich der Erhebung im April/Mai 2007 in diesem Bereich aber nicht mehr angetroffen.
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Die festgestellte, lediglich geringfügige Überschneidung der Brut- und Nahrungsreviere der im April/Mai 2007 noch angetroffenen Vogelarten (Halsbandschnepper, Wendehals, Grünspecht) mit dem Baugrundstück der Kläger reicht jedoch nicht aus, um eine Beeinträchtigung artenschutzrechtlicher Belange im Sinne des § 35 Abs. 3 S. 1 Nr. 5 BauGB zu bejahen (in diesem Sinne auch BVerwG, Urt. v. 11.01.2001 - 4 C 6/00 - in Juris).
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Soweit auf dem Baugrundstück der Kläger im Jahr 2004 der Brutplatz eines Haussperlings und im April/Mai 2007 „Revierzentren“ eines Feldsperlings, einer Blaumeise, einer Kohlmeise und eines Stars festgestellt wurden, gilt insoweit bereits deshalb nichts anderes, weil es sich bei diesen Vogelarten um keine streng geschützten oder besonders gefährdeten Arten im Sinne der genannten Vorschriften handelt.
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Im Übrigen hält es die Kammer auch insoweit für nicht sehr wahrscheinlich, dass diese Vögel ihren bisherigen Lebensraum allein wegen einer weiteren Bebauung des klägerischen Grundstücks aufgeben, nachdem diese ihre Brutreviere bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt in unmittelbarer Nähe des Ortsrandes haben.
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Soweit sich die genannten Nist- und Brutstätten dieser Vögel auf Bäumen befinden, die auf dem Baugrundstück außerhalb der Baufenster stehen, hat die Baugenehmigungsbehörde außerdem zusätzlich die Möglichkeit, durch entsprechende Baugenehmigungsauflagen sicherzustellen, dass die Lebensstätten dieser Vögel durch das Bauvorhaben nicht mehr als unvermeidbar beeinträchtigt werden (vgl. auch hierzu im Einzelnen BVerwG a.a.O.).
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Da die in Ziff. 1 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 genannten Baukörper nach alledem keine öffentlichen Belange im Sinne des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB beeinträchtigen und deren Erschließung - wie bereits ausgeführt - über die bestehende U.-Straße gesichert ist, haben die Kläger insoweit Anspruch auf einen positiven Bauvorbescheid.
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Dagegen ist die in Ziff. 2 der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 beschriebene Tiefgarage bereits nach den Festsetzungen des Bebauungsplanes 1942/14 planungsrechtlich unzulässig, da sich deren Standort vollständig außerhalb der durch den Bebauungsplan festgesetzten Baufenster und damit auf einer Bauverbotsfläche im Sinne des Art. 11 Abs. 4 der Württembergischen Bauordnung vom 28.07.1910 (Württ. BauO) befindet. Die Tatsache, dass die Tiefgarage mit 1 m Erdreich überdeckt und intensiv mit Bäumen bepflanzt werden soll, rechtfertigt insoweit keine andere Beurteilung, da durch Bebauungsplan festgesetzte Bauverbotsflächen auch mit unterirdischen Gebäuden bzw. Gebäudeteilen einzuhalten sind.
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Ob von der Einhaltung der betreffenden Festsetzungen des Bebauungsplanes für die Tiefgarage eine Befreiung gem. § 31 Abs. 2 BauGB erteilt werden könnte, bedarf hier keiner Erörterung, da die Frage einer solchen Befreiung nicht Gegenstand der Bauvoranfrage vom 16.06.2005 war.
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Der Klage war daher nur in dem sich aus dem Tenor ergebenden Umfang stattzugeben.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO.
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Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Kammer weder bei der Frage der Funktionslosigkeit des Bebauungsplanes noch bei der Frage, in welchem Umfang einem Bauvorhaben im Geltungsbereich eines einfachen Bebauungsplanes die Belange des § 35 Abs. 2 und 3 BauGB entgegen gehalten werden können, von der ständigen obergerichtlichen Rechtsprechung abgewichen ist.
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Beschluss vom 16. Oktober 2007
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Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2, 52 Abs. 1 GKG auf
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festgesetzt (vgl. Ziffer 9.2 des Streitwertkatalogs 2004).
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Dabei hat das Gericht die zwischen den Beteiligten nach dem Ergebnis der mündlichen Verhandlung unstreitige ortsübliche Wertdifferenz zwischen einem bebaubaren und einem nicht bebaubaren Grundstück im betreffenden Gebiet (ca. 250 EUR pro m²) und die Größe des Baugrundstücks (ca. 3.000 m²) berücksichtigt.
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