Der Bescheid der Beklagten vom 22.11.2005 wird insoweit aufgehoben, als Gebühren für die Vollstreckung über 88,-- EUR hinaus festgesetzt wurden.
Der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart wird aufgehoben, soweit der Widerspruch über die Festsetzung der Gebühr in Höhe von 88,-- EUR zurückgewiesen wurde. Darüber hinaus wird die Kostenentscheidung und die Gebührenfestsetzung aufgehoben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Der Kläger trägt 2/3 die Beklagte 1/3 der Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
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Der Kläger wehrt sich gegen die Höhe der Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung durch die Beklagte.
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Die Beklagte wurde durch eine Anzeige nach § 29c StVZO a.F. darüber informiert, dass für das Motorrad des Klägers mit dem amtlichen Kennzeichen ... eine Versicherung seit dem 21.9.2005 nicht mehr bestand. Daraufhin erließ die Beklagte am 7.10.2005 eine Stilllegungsverfügung, mit der der Kläger unter Fristsetzung bis zum 20.10.2005 aufgefordert wurde, unverzüglich den Fahrzeugschein abzuliefern, die Kennzeichenschilder des Fahrzeugs entstempeln zu lassen sowie den Fahrzeugbrief zum Eintrag der Stilllegung vorzulegen. Für den Fall, dass der Kläger der Aufforderung nicht fristgerecht nachkomme, wurde die zwangsweise Stilllegung angedroht und darauf hingewiesen, dass hierfür eine Gebühr nach Ziffer 254 des Gebührentarifs zur Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) bis zu 286,-- EUR erhoben werden könne. In der Begründung der Verfügung wurde auf §§ 20 und 26 Abs. 2 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz hingewiesen. Schließlich wurde für die Verfügung eine Gebühr in Höhe von 47,-- EUR festgesetzt. Die Verfügung wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt.
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Nachdem der Kläger der Aufforderung innerhalb der Frist nicht nachgekommen war, erteilte die Beklagte ihrem Vollstreckungsdienst den Auftrag, den Fahrzeugschein einzuziehen und die Kennzeichen zu entstempeln. Zugleich wurde das Fahrzeug zur Fahndung ausgeschrieben. Mit Schreiben vom 9.11.2005, eingegangen am 11.11.2005, legte der Kläger eine neue Versicherungsbescheinigung für das Fahrzeug vor. Die Vollstreckung wurde eingestellt. Aus dem Bericht des Vollstreckungsdienstes vom 16.11.2005 geht hervor, dass der Vollstreckungsbeamte versucht hat, den Kläger am 2.11. und 3.11.2005 gegen 8.20 Uhr bzw. 7.40 Uhr an seiner Adresse zu erreichen. Am 2.11.2007 hinterließ er einen Hinweiszettel. Am 3.11.2005 erhielt er gegen 16.40 Uhr einen telefonischen Hinweis von der Funkzentrale, dass eine Versicherungsbestätigung nachgereicht werde. Für die beiden Vollstreckungsversuche gab er einen Zeitaufwand von jeweils einer halben Stunde an. Zudem berechnete er eine halbe Stunde für eine Kontaktaufnahme am 27.10.2005 gegen 7 Uhr.
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Mit Verfügung vom 22.11.2005 forderte die Beklagte den Kläger für die aufgrund der Stilllegungsverfügung eingeleiteten bzw. durchgeführten Maßnahmen zur Außerbetriebsetzung des Fahrzeugs zur Zahlung von 105,-- EUR auf. Sie stütze ihre Forderung auf Ziffer 254 des GebOSt.
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Mit Schreiben vom 22.12.2005, bei der Beklagten eingegangen am 27.12.2005, legte der Kläger gegen den Gebührenbescheid Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, er halte die Gebühr für unangemessen hoch. Mit Schreiben vom 29.12.2005 legte die Beklagte dem Kläger ausführlich dar, dass die Gebühren rechtmäßig erhoben seien und dem Widerspruch nicht abgeholfen werden könne. Der Kläger hielt an seinem Widerspruch fest.
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Mit Bescheid vom 21.6.2006 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wurde ausgeführt, die grundlegende Stilllegungsanordnung sei rechtmäßig gewesen. Auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur versuchten zwangsweisen Stilllegung des Motorrads seien rechtmäßig gewesen, da bei ihrem jeweiligen Ergehen die neue Versicherungsbestätigung bei der Beklagten noch nicht eingegangen gewesen sei. Auch die Höhe der Vollstreckungsgebühren sei nicht zu beanstanden. Für den amtsinternen Vollstreckungsauftrag sei eine Gebühr von 36,-- EUR, für die beiden Vollstreckungsversuche an der Wohnanschrift seien je 50,-- EUR und für das Telefonat weitere 10,-- EUR anzusetzen. Dies ergebe zusammen einen Betrag von 146,-- EUR; die Beklagte habe diesen mit der Festsetzung von 105,-- EUR unterschritten. Dass die Gebühr unangemessen hoch sei, sei schon deswegen nicht zutreffend, weil die gebührenrechtliche Obergrenze nach der genannten bundesrechtlichen Gebührenordnung bei 286,-- EUR liege und die baden-württembergische Vollstreckungskostenordnung keine derartige Obergrenze kenne.
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Der Kläger hat am 21.7.2006 Klage erhoben, mit der er sein Begehren weiterverfolgt. Zur Begründung führt er weiter aus, es treffe nicht zu, dass Vollstreckungsbeamte zweimal bei ihm zu Hause gewesen seien. In einem Telefonat hätten diese ihm mitgeteilt, dass sie einmal bei ihm zu Hause gewesen seien und ihn dort nicht angetroffen hätten.
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Er hat schriftlich beantragt,
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den Bescheid wegen seiner Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen und die Kosten dem Regierungspräsidium aufzuerlegen, zusätzlich die Gebühr des Bescheids wegen Unrechtmäßigkeit zurückzunehmen.
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Die Vertreterin der Beklagten beantragt,
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Auf Anfrage des Gerichts stellt die Beklagte klar, dass Vollstreckungsaufträge zur Außerbetriebsetzung von Fahrzeugen grundsätzlich nur von einem Bediensteten ausgeführt werden. Der Mitarbeiter des Vollzugsdienstes habe sich zweimal zur Adresse des Klägers begeben.
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Im Termin zur mündlichen Verhandlung ist der Kläger nicht erschienen. Die Vertreterin der Beklagten hat ausgeführt, dass die Sache für ihre Behörde grundsätzliche Bedeutung habe, da im Jahr rund 3000 Bescheide zur Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen erlassen würden.
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Wegen des weiteren Sach- und Streitstands wird auf die Gerichts- und die Behördenakten verwiesen.
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
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Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
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Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
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Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
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Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
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Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
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Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
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Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
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Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
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Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
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Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
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Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
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Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
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Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
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Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
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Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
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Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
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Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
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Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
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Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
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Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Beschluss vom 23. Oktober 2007
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| Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf |
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137,-- EUR
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| (105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt. |
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Im Einverständnis der Beteiligten entscheidet die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 3 und Abs. 2 VwGO). Da der Kläger in der Ladung darauf hingewiesen worden war, konnte auch ohne ihn verhandelt werden (§ 102 Abs. 2 VwGO).
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Die Klage ist zulässig und in dem im Tenor bestimmten Umfang begründet.
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Der Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 und der Widerspruchsbescheid vom 21.6.2006 sind, soweit im Bescheid eine Gebühr über einem Betrag von 88,-- EUR hinaus festsetzt wurde und dies im Widerspruchsbescheid bestätigt wurde, rechtswidrig. Darüber hinaus war auch die Gebührenfestsetzung im Widerspruchsbescheid aufzuheben.
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Rechtsgrundlage für den Gebührenbescheid der Beklagten vom 22.11.2005 ist § 31 Abs. 1 und Abs. 4 Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz (LVwVG) i.V.m. §§ 7 und 8 Landesverwaltungsvollstreckungskostenordnung (LVwVGKO).
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Die von der Beklagten als Rechtsgrundlage herangezogene Ziffer 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr vom 26.6.1970 (BGBl I S. 865), in der zum für die vorliegende Entscheidung maßgebenden Zeitpunkt der Widerspruchsentscheidung geltenden Fassung vom 25.4.2006 (BGBl. I S. 988) - GebOSt -, ist für die hier geltend gemachten Kosten des Vollzugsdienstes nicht einschlägig. Das Gericht weicht insoweit von seiner bisher vertretenen Ansicht ab, dass Rechtsgrundlage für die Festsetzung von Vollstreckungsgebühren für Stilllegungsverfügungen § 6a Abs. 1 Nr. 1a, Abs. 2 StVG i.V.m. §§ 1, 2 Nr. 1 GebOSt i.V.m. Ziffer 254 der Anlage zu § 1 GebOSt ist (vgl. Urteil des Gerichts vom 29.9.2006 - 10 K 2159/05). Einen Gebührentatbestand für die Vollstreckung bzw. für die Einleitung der Vollstreckung einer der dort genannten Anordnungen enthält Ziffer 254 nicht (vgl. auch VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, und U.v. 26.6.2006 - 4 K 1329/05.KO -, zit. nach juris).
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Ziffer 254 ist im zweiten Abschnitt der Anlage zur Gebührenordnung („Gebühren der Behörden im Landesbereich“) unter der Überschrift „4. Sonstige Maßnahmen im Bereich des StVG, der StVZO, FZV, FeV, VOInt“ aufgeführt und hat folgenden Wortlaut:
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Sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994, der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrzeug-Zulassungsverordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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Für dieses Anordnungen wird eine Rahmengebühr von 14,30 bis 286,-- EUR festgesetzt.
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Nach dem Wortlaut enthält diese Gebührenziffer lediglich einen Gebührentatbestand für die Anordnung der Beklagten nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. vom 7.10.2005 gegenüber dem Kläger, die jedoch hier nicht in Streit steht. Nach dieser Vorschrift muss die Behörde unverzüglich den Fahrzeugschein einziehen und das amtliche Kennzeichen entstempeln, sobald sie durch eine Anzeige erfährt, dass keine Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung (mehr) besteht. Die „Einziehung“ und „Entstempelung“ erfolgt dabei in der Weise, dass der Betroffene entweder zum Nachweis einer neuen Haftpflichtversicherung oder zur Vorlage des Kraftfahrzeugscheins und der Kennzeichen aufgefordert wird. Dies ist in der Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005 erfolgt. Ermächtigungsgrundlage für die Vollstreckung ist § 29d Abs. 2 StVZO a.F. nicht. Die Vollstreckung eines nach Bundesrecht ergangenen Verwaltungsaktes erfolgt nach Landesrecht, soweit nichts anderes bestimmt ist. Mangels einer anderweitigen Bestimmung beruht die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung der Beklagten vom 7.10.2005 daher auf §§ 2, Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3 und 26 LVwVG. Die Beklagte hat auch insoweit - nämlich für den Fall der Nichtbefolgung der Stilllegungsverfügung - zutreffend den unmittelbaren Zwang nach Landesrecht angedroht.
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Auch aus Satz 2 der Ziffer 254 lässt sich nichts Gegenteiliges entnehmen. Dort ist zwar die Rede von dem „Einleiten der Zwangsmaßnahme“. Dies bedeutet aber nicht, dass die Gebühr auch für das Einleiten von Zwangsmaßnahmen erhoben wird. Die Formulierung in Satz 2 der Ziffer 254 enthält vielmehr nur eine Regelung zur Fälligkeit der nach Satz 1 anfallenden Gebühr für Anordnungen nach den dort genannten Verordnungen.
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Auch die Entstehungsgeschichte spricht gegen die Erhebung von Vollstreckungsgebühren auf der Grundlage der Ziffer 254 der Gebührenordnung. Denn die ursprünglich geltende Fassung, die die Abrechnung von Vollstreckungsgebühren über die Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr nahe legte, ist spätestens durch die Verordnung über die Zulassung von Personen zum Straßenverkehr und zur Änderung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) derart geändert worden, dass eine Gebührenerhebung für Vollstreckungskosten über Ziffer 254 nicht mehr nahe liegt.
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Die ursprüngliche Fassung des damals noch in Ziffer 245 (BGBl. I S. 865/870) geregelten Gebührentatbestands lautete:
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Zwangsweise Einziehung des Kraftfahrzeugbriefes oder des Anhängerbriefes, des Kraftfahrzeugscheins, des Anhängerscheins und Entstempelung des amtlichen Kennzeichens, zwangsweise Einziehung von Anhängerverzeichnissen oder eines Nachweises über eine Betriebserlaubnis für ein zulassungsfreies Fahrzeug
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die zwangsweise Einziehung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt worden sind.
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Seit der Neufassung im Jahr 1993 (BGBl. I S. 1683/1686) lautete die nunmehrige Ziffer 254:
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Sonstige Anordnungen nach der StVZO (z.B. zwangsweise Einziehung des Führerscheins)
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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In dieser Fassung wurde zumindest noch auf die zwangsweise Einziehung der Führerscheins abgestellt, so dass es nach gelegen hat, diese Gebührenziffer als Grundlage für Vollstreckungskosten heranzuziehen. In der Neufassung im August 1998 (BGBl. I S. 2214/2301) befinden sich jedoch keine Hinweise mehr auf eine mögliche Grundlage zur Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung einer Stilllegungsverfügung. Die Formulierung ist auch Grundlage der heutigen Fassung der Ziffer 254.
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Sonstige Anordnungen nach der Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung, der Fahrerlaubnis-Verordnung oder der Verordnung über internationalen Kraftfahrzeugverkehr
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Die Gebühr ist auch fällig, wenn die Voraussetzungen für die Anordnung erst nach Einleiten der Zwangsmaßnahme beseitigt sowie nachgewiesen worden sind.
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Die hier maßgebende Fassung (BGBl. I S. 2006, 988) enthält darüber hinaus noch sonstige Anordnungen nach dem Kraftfahrzeugsteuergesetz 1994 und der Fahrzeug-Zulassungsverordnung. Ziffer 254 ist danach nur noch Grundlage für die Erhebung von Gebühren für „sonstigen Anordnungen“ nach den dort genannten Gesetzen. Gebühren für auf Landesrecht gestützte Vollstreckungsmaßnahmen werden hierdurch nicht (mehr) erfasst.
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Auch der Wortlaut des § 6a Abs. 1 Nr. 1a StVG spricht gegen eine Heranziehung als Grundlage für die Erhebung von Gebühren für die Vollstreckung der Stilllegungsverfügung. Danach werden Kosten für Amtshandlungen nach diesem Gesetz (StVG) und nach den auf diesem Gesetz beruhenden Rechtsvorschriften erhoben. Bei der Vollstreckung einer Verfügung nach § 29d Abs. 2 StVZO a.F. handelt es sich jedoch um eine Amtshandlung nach dem Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Demgegenüber können zwar nach § 6a Abs. 1 Nr. 3 StVG auch Kosten für Maßnahmen im Zusammenhang mit der Stilllegung von Kraftfahrzeugen und Kraftfahrzeuganhängern erhoben werden. Unabhängig davon, ob hiervon auch die Vollstreckungsmaßnahmen zur Stilllegung eines Fahrzeugs umfasst sein sollen (verneinend VG Koblenz, U.v. 6.11.2006 - 4 K 615/06.KO -, da die Vollstreckung die Stilllegung selbst sei und nicht nur eine Maßnahme „im Zusammenhang“ mit dieser), kann eine Gebühr nur dann erhoben werden, wenn dies in einer auf § 6a Abs. 2 StVG gestützten Rechtsverordnung so vorgesehen ist. Dies ist, wie oben ausgeführt, nicht der Fall. Ziffer 254 enthält keine Grundlage für die Erhebung für Vollstreckungsgebühren. Andere Gebührentatbestände der GebOSt kommen nicht in Betracht.
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Die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 kann jedoch auf § 31 Abs. 1 und 4 LVwVG i.V.m. §§ 7 und 8 LVwVGKO gestützt werden. § 31 Abs. 1 LVwVG bestimmt, dass für Amtshandlung nach diesem Gesetz Kosten, d.h. Gebühren und Auslagen, erhoben werden. Das Innenministerium hat mit Erlass der Vollstreckungskostenordnung - LVwVGKO - von seiner Ermächtigung gemäß § 31 Abs. 4 LVwVG Gebrauch gemacht und durch Rechtsverordnung die gebührenpflichtigen Tatbestände und den Umfang der zu erstattenden Auslagen näher bestimmt.
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Danach ist gemäß § 7 Abs. 1 LVwVGKO für die Anwendung unmittelbaren Zwangs nach §§ 26 bis 28 LVwVG eine Gebühr zu erheben. Diese Gebühr beträgt 40,-- EUR für jeden bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs eingesetzten Bediensteten je angefangene Stunde (§ 7 Abs. 2 LVwVGKO). § 8 LVwVGKO regelt die Erhebung von Auslagen. Nach § 8 Abs. 2 LVwVGKO wird für jede Dienstreise und jeden Dienstgang des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben.
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Auf diese Rechtsgrundlage kann die Verfügung der Beklagten vom 22.11.2005 auch nachträglich gestützt werden. Denn es handelt sich hier um eine gebundene Entscheidung. Die Beklagte ist verpflichtet, die Kosten für die Vollstreckung zu erheben. Zudem handelt es sich hier um feste Gebühren und keine Rahmengebühr, so dass die Beklagte im vorliegenden Fall weder ein Entschließung- noch ein Auswahlermessen hatte.
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Die Kostenerhebung nach Landesrecht verstößt nicht gegen Bundesrecht. Die landesrechtlichen Regelungen zur Erhebung von Kosten für Vollstreckungsmaßnahmen werden hier nicht durch Bundesrecht verdrängt. Die Länder sind grundsätzlich befugt, das Verfahren ihrer Landesbehörden zu regeln, wenn sie Bundesrecht - wie hier auf dem Gebiet des Straßenverkehrs - als eigene Angelegenheit ausführen (Art. 84 Abs. 1 GG). Diese Regelungsbefugnis schließt auch die Kompetenz der Länder ein, Verwaltungsgebührenrecht zu setzen. Bundesgebührenrecht für die Kostenerhebung durch Landesbehörden gilt nur dann, soweit Bundesgesetze mit Zustimmung des Bundesrats etwas anderes bestimmen (vgl. BVerwG, U.v. 22.3.1979 - VII C 65.75 -, BayVBl 1979, 471). Die Maßnahme, die die Gebühren ausgelöst hat, findet hier ihre Grundlage im Landesverwaltungsvollstreckungsgesetz. Es handelt sich hier nicht um eine Maßnahme im Straßenverkehr, die vom Bundesgesetz - § 6a StVG i.V.m. §§ 1 ff GebOSt - umfasst wird, sondern um einen Maßnahme der Zwangsvollstreckung.
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Des Weiteren ist die in §§ 7 bis 9 LVWVKO enthaltene Kostenregelung für die Anwendung unmittelbaren Zwangs mit höherrangigem Recht vereinbar (vgl. VGH BW, U.v. 20.3.1986 - 1 S 2654/85 -, ESVGH 36, 217 ff.). Gebühren dürfen allerdings nur verlangt werden, wenn die Anwendung unmittelbaren Zwangs rechtmäßig war. Das folgt aus dem Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung, der es verbietet, den Bürger mit den Kosten rechtswidriger Maßnahmen zu belasten.
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Die Anwendung unmittelbaren Zwangs war vorliegend rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Vollstreckung sind §§ 2 Nr. 2, 19 Abs. 1 Nr. 3, 20 Abs. 1 bis 3, 26 LVwVG. Diese Vollstreckungsvoraussetzungen lagen vor. Die Beklagte erteilte dem städtischen Vollzugsdienst am 21.10.2005 den Vollstreckungsauftrag. Die Verfügung der Beklagten vom 7.10.2005, mit der der Kläger mit sofortiger Wirkung zur Stilllegung des Fahrzeugs durch Vorlage der Kennzeichenschilder zur Entstempelung und den Fahrzeugbrief zur Eintragung der Stilllegung aufgefordert wurde (§ 29d Abs. 2 StVZO a.F.), war zwar zu diesem Zeitpunkt war noch nicht bestandskräftig (§ 2 Nr. 1 LVwVG). Sie wurde dem Kläger am 13.10.2005 zugestellt; somit lief die Widerspruchsfrist erst am 14.11.2005 ab. Die Aufforderung zur Entstempelung des Fahrzeugs konnte jedoch schon vor ihrer Unanfechtbarkeit vollzogen werden, da sie in nicht zu beanstandender Weise für sofort vollziehbar erklärt worden war (§ 2 Nr. 2 LVwVG). Die Verfügung enthält unter Ziffer 3 auch eine schriftliche Androhung der Vollstreckungsmaßnahme „Stilllegung“ mit angemessener Fristsetzung i.S.d. § 20 LVwVG. Auch die Wahl des Zwangsmittels ist nicht zu beanstanden, da die einzige Alternative zu dem Zwangsmittel „unmittelbarer Zwang“, ein Zwangsgeld, nicht zur gebotenen schnellen Durchsetzung der Stilllegung geeignet gewesen wäre.
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Soweit die Beklagte mit ihrer Verfügung vom 22.11.2005 einen über 88,-- EUR hinausgehende Betrag für die Kosten der Vollstreckung angesetzt hat, entbehrt diese einer Rechtsgrundlage. Ausweislich des Bericht des Vollzugsdienstes, bestätigt durch die Angaben der Beklagten im Schriftsatz vom 11.10.2007 und im Termin zur mündlichen Verhandlung, hat der Vollstreckungsbeamte zwei Vollstreckungsversuche unternommen, in dem er versucht hat, den Kläger unter seinen Wohnanschrift zum Zwecke der Entstempelung der Kennzeichen seines Motorrads zu erreichen. Hierfür hat er jeweils einen Zeitaufwand von 30 Minuten gehabt, so dass die in § 7 Abs. 2 LVwVGKO aufgeführte Gebühr von 40,-- EUR zweimal angefallen ist. Soweit der Vollstreckungsbeamte darüber hinaus ein Telefonat mit 5 Minuten Zeitaufwand bemessen hat und für die Rubrik „I. Kontaktaufnahme“ 30 Minuten veranschlagte, ist nicht ersichtlich, dass es sich hierbei um Maßnahmen „bei der Anwendung unmittelbaren Zwangs“ gehandelt hat. Nur solche sind allerdings nach § 7 Abs. 2 LVwVGKO abzurechnen. Darüber hinaus wird für jede Dienstreise des Vollstreckungsbeamten ein Reisekostenpauschalbetrag von 4,-- EUR erhoben. Hier sind durch das zweimalige Aufsuchen des Klägers an seiner Wohnanschrift zwei Dienstreisen in Rechnung zu stellen. Insgesamt ist daher für den Versuch der Vollstreckung ein Betrag in Höhe von 88,-- EUR (2 x 40,-- EUR und 2 x 4,-- EUR) anzusetzen.
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Soweit der Kläger einwendet, es habe nur ein Vollstreckungsversuch stattgefunden, dies hätten ihm die Vollstreckungsbeamten telefonisch mitgeteilt, steht dem der Bericht des Vollstreckungsbeamten vom 16.11.2005 entgegen, in dem zwei Vollstreckungsversuche ausgewiesen sind. Auch der weitere Einwand des Klägers, eine wiederholte Vorstellung der Vollstreckungsbeamten bei ihm zu Hause entspreche nicht der Verpflichtung der Verwaltung, die Kosten so niedrig wie möglich zu halten, zudem hätte man ihn anrufen können, kann keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Erhebung einer Gebühr von 88,-- EUR begründen. Nachdem der Kläger weder auf die Stilllegungsverfügung der Beklagten noch unverzüglich auf den Hinweiszettel des Vollstreckungsbeamten vom 2.11.2007 reagiert hat, waren weitere Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung der Stilllegungsverfügung notwendig. Nach Ankündigung des Klägers - wohl am 3.11.2005 -, für das Fahrzeug eine Versicherungsbestätigung einzureichen, wurden die Vollstreckungsmaßnahmen vorläufig und nach Eingang der Versicherungsbestätigung endgültig eingestellt. Die eingeleiteten Vollstreckungsmaßnahmen waren daher auch verhältnismäßig.
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Die Berufung wird wegen grundsätzlicher Bedeutung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 1 Nr. 3 VwGO zugelassen. Die Entscheidung wirft im Hinblick auf die Ermächtigungsgrundlage zur Festsetzung von Gebühren und Auslagen für Vollstreckungsmaßnahmen zur Durchsetzung verkehrsrechtlicher Stilllegungsverfügungen eine rechtliche Frage auf, die im Sinne der Rechtseinheit einer Klärung bedarf.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
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Beschluss vom 23. Oktober 2007
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| Der Streitwert wird gemäß §§ 63 Abs. 2 Satz 1, 52 Abs. 3 GKG auf |
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137,-- EUR
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| (105,-- EUR + 32,-- EUR Widerspruchsgebühr) festgesetzt. |
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