Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 5940/07

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29.02.2008 wird aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der am … 1958 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 05.01.1989 in das Bundesgebiet ein. Am gleichen Tag beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 28.06.1990 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Seit dem 22.10.1990 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis.
Am 04.10.1996 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Diesen Antrag nahm er am 31.05.2000 zurück und beantragte gleichzeitig die Einbürgerung gemäß §§ 85, 87 AuslG in der ab 01.01.2000 geltenden Fassung. Am 31.05.2000/23.03.2003 gab der Kläger gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Loyalitätserklärung ab. Laut Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 17.12.2007 gibt es über den Kläger keine Eintragung. Seit dem Jahre 2005 betreibt der Kläger einen Dönerladen.
Das Innenministerium Baden-Württemberg verweigerte mit Erlass vom 17.05.2001 die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe am 19.03.1994 an einer Autobahnblockade von PKK-Anhängern teilgenommen. Das Strafverfahren sei gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden. Außerdem habe der Kläger von 1995 bis 1999 an PKK-Veranstaltungen teilgenommen und hierdurch den Versagungsgrund des § 85 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AuslG erfüllt.
Mit Schriftsatz vom 25.07.2001 trug der Kläger vor, die vorgehaltenen Erkenntnisse des Innenministeriums würden bestritten. Er habe sich zu keiner Zeit an verbotenen Aktionen, Demonstrationen oder Veranstaltungen beteiligt. Richtig sei nur, dass er sich nach wie vor für die kurdische Frage interessiere. Mit weiterem Schriftsatz vom 20.12.2005 gab der Kläger an, er sei Mitglied im Mesopotamischen Kulturverein. Diese Mitgliedschaft habe aber nicht das Ziel, die PKK zu unterstützen. Sofern von diesem Verein aus Aktivitäten für die PKK geplant würden, nehme er hieran nicht teil. Er halte sich in den Vereinsräumen nur auf, um sich mit Landsleuten zu treffen.
Mit Bescheid vom 29.02.2008 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei im Zusammenhang mit der in Deutschland seit 1993 verbotenen PKK bekannt geworden. Bei einer Hausdurchsuchung am 08.12.1994 sei in der Wohnung des Klägers Propagandamaterial der PKK gefunden worden. Am 03.06.1995 habe der Kläger an einer Spontandemonstration in Stuttgart zum Thema „Die Deutschen müssen ihre Angriffe auf die Kurden beenden“ teilgenommen. Ebenso sei er Teilnehmer an einer Kundgebung Stuttgarter PKK-Anhänger vor dem türkischen Generalkonsulat am 12.06.1996 gewesen. Am 10.09.1996 habe er an einer Kundgebung zum Thema „Gegen die Angriffe im Irak/Kurdistan“ teilgenommen und am 28.09.1996 sei er Teilnehmer einer Spontandemonstration von PKK-Anhängern gewesen. Am 04.10.1996 habe er an einer angemeldeten Demonstration von linksextremistischen türkischen Organisationen und PKK-Anhängern in Stuttgart teilgenommen, deren Thema „Solidarität mit den politischen Gefangenen in der Türkei“ gewesen sei. Weiter habe der Kläger sich an einer von der PKK mit initiierten Solidaritätsveranstaltung zum Thema „Schließung des kurdischen Flüchtlingslagers Ertrusch“ am 24.01.1997 in Freiburg beteiligt. Am 20.03.1997 habe er an einer Newroz-Kundgebung mit anschließendem Fackelaufzug in Stuttgart teilgenommen, bei der Transparente mit Parolen wie „Es Lebe der kurdische Befreiungskampf“ gezeigt worden seien. Am 17.10.1999 habe der Kläger an einer Versammlung von Aktivisten der PKK in Stuttgart teilgenommen, die sich mit einer aktuellen Spendenkampagne auseinandergesetzt habe. Schließlich habe sich der Kläger am 05.12.1999 an einer PKK-Versammlung in Stuttgart beteiligt, bei der über eine neue Friedenspolitik der PKK diskutiert worden sei. Bei einer polizeilichen Durchsuchung der Räumlichkeiten des PKK-nahen Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart sei eine vom 01.07.2004 datierte Mitgliederliste des Vereins beschlagnahmt worden, in der auch der Name des Klägers aufgeführt sei. Durch die Teilnahme an diesen Ereignissen habe der Kläger die PKK unterstützt. Deshalb erfülle der Kläger den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG. Die Stellungnahmen des Klägers ließen keine Auseinandersetzung mit den ihm vorgehaltenen Aktivitäten für die PKK erkennen. Der Kläger gehöre zum Kreis der Anhänger, die es der PKK ermöglichten, entgegen dem vereinsrechtlichen Verbot aus dem Untergrund heraus zu operieren und die illegalen Tätigkeiten fortzusetzen. Der Kläger erfülle auch den Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG. Die PKK sei mit Beschluss des Rats der Europäischen Union vom 02.05.2002 in die Liste der terroristischen Organisationen aufgenommen worden. Der Kläger habe damit eine terroristische Organisation unterstützt. Schließlich sei beim Kläger auch die Einbürgerungsvoraussetzung der ausreichenden deutschen Sprachkenntnisse nicht erfüllt.
Am 26.11.2007 hatte der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, er habe zwar im Jahre 2001 beim Sprachtest die ausreichende Punktzahl nicht erreicht. Danach hätten jedoch mehrere Gespräche mit dem Sachbearbeiter der Einbürgerungsbehörde stattgefunden, bei denen auch die Deutschkenntnisse überprüft worden seien. In der Behördenakte finde sich auch mehrmals der Vermerk, gute mündliche Deutschkenntnisse seien vorhanden. Der nunmehrige Vorhalt, es seien keine ausreichenden Deutschkenntnisse vorhanden, sei völlig überraschend. In den letzten zwei Jahren sei er zu keinem Zeitpunkt aufgefordert worden, seine Deutschkenntnisse nachzuweisen. Die ihm vorgehaltenen Beteiligungen an Veranstaltungen und Kundgebungen erfüllten den Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG nicht. Bei keiner der ihm vorgehaltene Veranstaltungen oder Demonstrationen habe es sich um eine verbotene Aktion gehandelt und Thema dieser Veranstaltungen/Demonstrationen sei auch nicht die Unterstützung der PKK gewesen. In Deutschland habe er sich nie an gewalttätigen Aktionen beteiligt oder an verbotenen Aktionen teilgenommen. Seit dem Jahr 2000 sei er als Vereinsmitglied nur noch mit dem Ziel des Austauschs mit Landsleuten und zum Schachspielen in den Vereinsräumen gewesen. Seit Ende 2005/Anfang 2006 habe er sich vollständig vom Mesopotamischen Kulturverein gelöst. Anlass hierfür seien persönliche Umstände gewesen. Als er seinen langjährigen Arbeitsplatz verloren habe, habe er sich selbstständig gemacht. Er führe nunmehr einen Imbiss und sei oft rund um die Uhr dort beschäftigt. Aber auch inhaltlich habe er keine Verbundenheit mehr mit dem Verein. Gefördert durch Gespräche mit seinen Kindern sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitalter der Globalisierung die Länder enger zusammenrücken müssten. Nur durch Gespräche und Verhandlungen in der Politik seien Fortschritte zu erreichen. Er finde es nicht mehr richtig, dass junge Leute den Tod fänden, den bewaffneten Kampf in der Türkei halte er inzwischen für falsch. Der Mesopotamische Kulturverein sei ein Ort, an dem sich Kurden träfen, um ihre Sprache und Kultur zu pflegen und auch über die Situation im Heimatland zu diskutieren.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 29.02.2008 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
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Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts angegeben, in der Türkei habe er den Hauptschulabschluss erlangt. 16 Jahre lang habe er in Deutschland bei der Firma Panasonic gearbeitet. Nachdem diese Firma geschlossen worden sei, habe er sich nicht arbeitslos gemeldet. Vielmehr habe er in der ...-straße in Stuttgart einen Döner-Laden aufgemacht. Hiervon könne er gut leben. An seine geschiedene Ehefrau müsse er keine Unterhaltszahlungen leisten. Die Ehescheidung sei von seiner Ehefrau ausgegangen. Bei dem Scheidungstermin am 31.05.2006 in Edremit in der Türkei habe er nicht anwesend sein müssen und sei auch nicht anwesend gewesen. Er habe nicht festgestellt, dass sich die Demonstration in Stuttgart am 03.06.1995 gegen die Schließung des AGRI-Verlages in Köln gerichtet habe. Seiner Kenntnis nach sei Gegenstand der Demonstration das Vorgehen des türkischen Militärs gegen kurdische Dörfer gewesen. Von der angekündigten Demonstration am 12.06.1996 habe er im Deutsch-Kurdischen Freundschaftsverein Kenntnis erlangt. Ansonsten habe er an diese Demonstration keine Erinnerung mehr. An der Demonstration am 10.09.1996 habe er teilgenommen. Diese Demonstration habe sich gegen Angriffe der Türkei gegen den Irak gerichtet. Auch an den Demonstrationen am 28.09.1996 und am 14.10.1996 habe er teilgenommen. Es treffe jedoch nicht zu, dass er an der Demonstration am 24.01.1997 in Freiburg anwesend gewesen sei. An der Newroz-Kundgebung am 20.03.1997 auf dem Schlossplatz in Stuttgart habe er teilgenommen. Auch an der Versammlung in den Räumen des Mesopotamischen Kulturvereins am 17.10.1999 habe er teilgenommen. Es treffe zu, dass er sich bei dieser Versammlung gegen den Friedenskurs der PKK ausgesprochen habe. Zum damaligen Zeitpunkt sei er der Auffassung gewesen, dass der Friedenskurs der PKK keine Lösung sei, sondern vielmehr nur durch den bewaffneten Kampf die kurdischen Belange verfolgt werden könnten. Zum damaligen Zeitpunkt habe die Türkei den Kurden nicht einmal die kurdische Sprache zugebilligt. Von den anderen Anwesenden sei er kritisiert worden. Diese hätten ihm vorgehalten, er sei nicht mehr ihr Freund. Er habe dann die Versammlung verlassen. Einen Bericht an die PKK-Gebietsleitung über seine abweichende Ansicht habe er nicht abgegeben. In der Folgezeit habe er sich seine Meinung überlegt und sei zu dem Schluss gekommen, dass die Friedenspolitik der PKK zu unterstützen sei. Deshalb sei er auch zu der Veranstaltung am 05.12.1999 hingegangen. Seine früher geäußerte Kritik sei dort kein Thema mehr gewesen. Seit 1995 sei er Mitglied beim Mesopotamischen Kulturverein. Die PKK sei aus seiner Sicht keine terroristische Organisation, vielmehr handele es sich bei der PKK um eine Partei des kurdischen Volkes. Die PKK sei infolge der Auseinandersetzungen mit den türkischen Streitkräften militärisch geprägt. Die von der PKK praktizierte Selbstjustiz lehne er jedoch entschieden ab. Seit 1995 habe er für politische Aktivitäten keine Zeit mehr gehabt. Sein Umfeld habe sich vielmehr verändert. Seine drei Kinder seien in die Schule gegangen und er habe sich intensiv um seine Familie kümmern müssen. Zudem hätten ihn auch eheliche Probleme von politischen Aktivitäten abgehalten. Für ihn sei hinzugekommen, dass sich die Verhältnisse in der Türkei verbessert hätten. Die Gewalt dort habe nachgelassen, Dörfer würden keine mehr geräumt. Er sei nach wie vor an den Vorgängen in der Türkei interessiert und könne sich durchaus vorstellen, bei einer wesentlichen Verschlechterung der Zustände in der Türkei an Demonstrationen erneut teilzunehmen. Die PKK-Selbsterklärung habe er nicht unterschrieben, da es sich hierbei nach seiner Ansicht um eine rechtswidrige Aktion gehandelt habe.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
15 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hatte über den Antrag des Klägers vom 31.05.2000 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Der nach Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ergangene Bescheid vom 29.02.2008 über die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung war ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens in den Rechtsstreit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, BVerwGE 66, 342 und Urt. v. 04.06.1991, BVerwGE 88, 254). Da der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und der Regelungsgegenstand des oben genannten Bescheids deckungsgleich sind, liegt insoweit auch keine Klageänderung vor (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 75 RdNr. 19).
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
17 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris -). Im Falle des Klägers findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da er den Einbürgerungsantrag am 31.05.2000 gestellt hat.
18 
Der Kläger besitzt danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
19 
Allerdings ist die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum Jahre 1999 Aktivitäten entfaltet hat, die unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. (wörtlich identisch mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F.) sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert nicht, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen; es genügt vielmehr, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.02.2007, BVerwGE 128, 140).
20 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris - ; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006 a.a.O.). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 13 S 298/06).
21 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urt. vom 22.02.2007 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -juris -).
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Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris -).
23 
Der Kläger war am 17.10.1999 und am 05.12.1999 Teilnehmer an Versammlungen von PKK-Anhängern in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart. Hierbei hat es sich nicht um öffentliche Kundgebungen, sondern um organisationsinterne Versammlungen gehandelt. Bei der Versammlung am 17.10.1999 wurden die Spendensummen für die einzelnen PKK-Gebiete festgesetzt und die persönlichen Spenden der Anwesenden benannt. Gegenstand der Versammlung am 05.12.1999 war die neue Friedenspolitik der PKK; hierzu hielt der Leiter des PKK-Gebiets Stuttgart eine Rede (vgl. Stellungnahme des LfV vom 23.05.2008). Die Teilnahme an diesen Versammlungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung eingeräumt. Durch die Teilnahme an diesen beiden PKK-Versammlungen hat der Kläger die inkriminierten Bestrebungen der PKK unterstützt.
24 
Die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK ist zu bejahen. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Es kann für ihn daher kein Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Abläufen dieser beiden Veranstaltungen, den gehaltenen Reden sowie aufgrund der Anwesenheit von PKK-Führungsfunktionären er sich jeweils auf einer ureigenen PKK-Veranstaltung befunden haben muss. Ein zufälliges Hineinschlittern in solche Veranstaltungen ist ausgeschlossen.
25 
Die PKK hat zum Zeitpunkt dieser Unterstützungshandlungen des Klägers am 17.10.1999 und am 05.12.1999 Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren. Die PKK und die 1985 als deren politische Front gegründete ERNK wurden mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Diese Organisationen haben 1992 und 1993 wiederholt Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland organisiert oder jedenfalls zentral gesteuert. Sie haben weiter die in ihrem Namen begangenen Anschläge auf türkische Einrichtungen im Bundesgebiet als Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane genutzt. Schließlich lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1).
26 
Weiter ist davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen auch heute noch Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA-GEL im November 2003 nichts Wesentliches geändert (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2004, S. 232). Zudem wird weiterhin von Bestrafungsaktionen im Rahmen der alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne berichtet (vgl. Verfassungsschutzbericht BW 2004, S. 100). Darüber hinaus gefährdet die PKK auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort (Propaganda) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden) unterstützen (vgl. Berlit in: GK-StAR § 11 RdNr. 131).
27 
Die von der Beklagten dem Kläger vorgehaltenen weiteren Aktivitäten sind jedoch entweder nicht erwiesen oder aber nicht als einbürgerungsschädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
28 
Eine Teilnahme des Klägers an Blockadeaktionen auf der Autobahn bei Augsburg am 19.03.1994 ist nicht erwiesen. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der am 08.12.1994 erfolgten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Klägers. Diese Sachverhalte können dem Kläger im Hinblick auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden. Unter das Verwertungsverbot fallen Tat und Verurteilung, es umfasst also den gesamten Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06 -). Hat aber ein möglicherweise strafrechtliches Verhalten nicht einmal zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt, so muss das absolute Verwertungsverbot, das für den gesamten Rechtsverkehr gilt und alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und im öffentlichen Recht erfasst, erst Recht Anwendung finden. Außerdem konnte die Beklagte für die diesbezüglichen Vorwürfe keine Beweise vorlegen, zumal das Landesamt für Verfassungsschutz in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 23.05.2008 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich der Vorgänge 19.03.1994 und 08.12.1994 keine Erkenntnisse vorhanden seien.
29 
Für eine Teilnahme des Klägers an einer Kundgebung am 24.01.1997 in Freiburg gibt es keinen Beleg. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er in Freiburg noch nie an einer politischen Demonstration teilgenommen habe. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 23.05.2008 nicht ausgeführt, dass der Kläger an der Demonstration am 24.01.1997 in Freiburg teilgenommen hat; es wird lediglich mitgeteilt, der Kläger sei am 24.01.1997 in Stuttgart am Marienplatz festgestellt worden. Mit diesen Ausführungen ist eine Teilnahme des Klägers an der Demonstration am 24.01.1997 schon nicht ausreichend dargetan.
30 
Auch die dem Kläger vorgehaltenen Teilnahmen an Demonstrationen am 03.06.1995, am 12.06.1996, am 10.09.1996, am 28.09.1996 und am 04.10.1996 - jeweils in Stuttgart - stehen seinem Einbürgerungsanspruch nicht entgegen. Gegenstand dieser Demonstrationen war das Vorgehen des türkischen Militärs gegen kurdische Dörfer, der Hungerstreik der Gefangenen in der Türkei, die türkischen Angriffe im Irak sowie ein Massaker in Diyarbakir. Die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die etwa gegen die Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land gerichtet sind, bedeutet auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F., wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv derartige Ziele verfolgen, selbst dann nicht, wenn auf diesen Demonstrationen die Abzeichen einer verbotenen Organisation wie der PKK gezeigt werden (vgl. Berlit in: GK-StAR § 11 RdNr. 97). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an der Newroz-Kundgebung am 20.03.1997. Selbst wenn aber die Teilnahme des Klägers an den oben angeführten Demonstrationen und an der Newroz-Kundgebung objektive Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. sein sollten, fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Teilnahme an den genannten Demonstrationen und an der Newroz-Kundgebung tatsächlich die PKK oder ihre Nachfolgeorganisationen unterstützen wollte. Wie bereits oben dargelegt, kann nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 a.a.O.). Sämtliche Demonstrationen haben sich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat - gegen Vorfälle in der Türkei und im Irak gerichtet. Dass die genannten Demonstrationen und die Newroz-Veranstaltung die Bestrebungen der PKK zum Gegenstand oder zum Ziel hatten, wird weder im angefochtenen Bescheid dargelegt noch ist derartiges der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2008 zu entnehmen. Bei diesem Sachverhalt fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Unterstützungsmoments. Dass auf den genannten Demonstrationen PKK-Parolen und Abzeichen der PKK gezeigt wurden, reicht - wie bereits oben dargelegt - für die Annahme einer Unterstützungshandlung nicht aus.
31 
Dem Kläger kann auch die bloße Mitgliedschaft im - nicht verbotenen -Mesopotamischen Kulturverein e. V. Stuttgart nicht als Unterstützungshandlung vorgehalten werden. Zwar bietet der Mesopotamische Kulturverein der PKK eine Plattform für Veranstaltungen, zumal eine organisatorische Verflechtung der YEK-KOM (Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.) und des Mesopotamischen Kulturvereins besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Aus der bloßen Mitgliedschaft in einem derartigen Verein folgt jedoch nicht zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.. Die Mitgliedschaft reicht auch nicht als Grundlage für die Annahme aus, die einzelnen Aktivitäten der PKK in den Räumlichkeiten des Vereins seien mit Einwilligung und Duldung des Vereinsmitglieds erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2000, BGHSt 46, 6). Vielmehr muss im Einzelfall feststehen, dass die Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in diesem Verein von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf den Einbürgerungsbewerber begründen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 69). Derartige Feststellungen sind vorliegend jedoch nicht getroffen worden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, der Mesopotamische Kulturverein sei für ihn ein Ort, an dem sich Kurden träfen, um ihre Sprache und Kultur zu pflegen und auch über die Situation im Heimatland zu diskutieren.
32 
Die oben festgestellten Unterstützungshandlungen des Klägers für die PKK, von denen hiernach auszugehen ist, stehen seiner Einbürgerung jedoch nicht entgegen, weil er sich jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung glaubhaft hiervon abgewandt hat.
33 
Ein Abwenden i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01- juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 12.12.2004 a.a.O.). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2004 a.a.O. und Beschl. v. 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2005 a.a.O. und Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
34 
Gemessen hieran hat der Kläger eine Abwendung von seinen früheren Unterstützungshandlungen hinreichend glaubhaft gemacht. Diese Abwendung ist bereits durch äußere Anzeichen erkennbar. So hat das Landesamt für Verfassungsschutz und das Innenministerium Baden-Württemberg seit dem Jahre 1999 keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers für die PKK. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die PKK nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht.
35 
Der Kläger hat bereits im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, gefördert durch Gespräche mit seinen Kindern sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitalter der Globalisierung die Länder enger zusammenrücken müssten. Nur durch Gespräche und Verhandlungen in der Politik seien Fortschritte zu erreichen. Er finde es nicht mehr richtig, dass junge Leute den Tod fänden, den bewaffneten Kampf in der Türkei halte er inzwischen für falsch. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass nach 1999 für ihn seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) ganz im Vordergrund gestanden hätten. Dieses Vorbringen zeigt eine zunehmend realistische Sicht des Klägers im Hinblick auf die Verfolgung von politischen Zielen.
36 
Das Gericht nimmt dem Kläger auch ab, dass die äußerlich wahrnehmbare Abkehr von Unterstützungshandlungen für die PKK von einem inneren Abwendungsprozess getragen ist. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er die Weigerung der PKK, das staatliche Gewaltmonopol zu achten, missbilligt und er ganz auf den politischen Dialog zur Durchsetzung der Ziele der Kurden setzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei einer Zuspitzung der Verhältnisse in der Türkei sich durchaus vorstellen kann, erneut an Demonstrationen teilzunehmen. Denn in diesem Fall würde der Kläger nur von dem auch ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch machen.
37 
Damit ist eine Abwendung hinreichend glaubhaft gemacht, wenn man zudem in Rechnung stellt, dass das Engagement des Klägers für die PKK mittlerweile schon ca. 9 Jahre zurückliegt, die Unterstützungshandlungen von eher geringem Gewicht waren und eine Beteiligung an Gewalttaten dem Kläger nicht vorgeworfen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Funktionär für die PKK tätig war, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch sonst der Behördenakte oder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen.
38 
Entgegen der im Bescheid vom 29.02.2008 vertretenen Auffassung steht dem Einbürgerungsanspruch des Klägers auch nicht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. entgegen. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche Erörterung vermissen, warum bei dem Kläger von dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgegangen wird. Der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und er deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Dabei muss die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwa glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 191; VGH Kassel, Beschl. v. 10.01.2006, NVwZ-RR 2007, 131; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06). Für die Annahme, der Kläger habe eine derartige Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus begangen und die Unterstützungshandlungen begründeten eine gegenwärtige Gefährlichkeit, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen wird die PKK strafrechtlich nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004, NJW 2005, 80).
39 
Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers steht auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG a.F. nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch des § 10 StAG a.F. berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnungsumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und die gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Deshalb setzen ausreichende Sprachkenntnisse i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. die Fähigkeit voraus, deutsch zu sprechen, zu lesen und sich schriftlich auszudrücken. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen somit vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. .v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 268). Das Gericht hat die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen beim Einbürgerungsbewerber selbstständig zu prüfen und einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 16.05.2007 - 13 S 327/07).
40 
Nach diesen Grundsätzen liegen in der Person des Klägers ausreichende Deutschkenntnisse i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vor. Mit dem Kläger war in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher Sprache gerade noch möglich. Allerdings war die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten überzeugen konnten, sehr beschwerlich. Der Kläger war mit Mühe imstande, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen Antworten bewegten sich auf niedrigem Niveau. Gleichwohl kann noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 12.10.2001 abgelegten, standardisierten „Test Deutsch“ erzielte Ergebnis spricht dafür, dass er über die seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfügt. Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit abprüft und in dem der Kläger 0 Punkte erzielt hat, stellt dieser „Test Deutsch“ ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen (vgl. VGH München, Urt. v. 20.11.2006, DVBl. 2007, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.2007 - 13 S 327/07). Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens hat der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies ist vorliegend mit erreichten 65 Punkten der Fall. Zwar hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies steht der Annahme ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in der mündlichen Verhandlung ging es zum Teil um komplexe Sachverhalte, bei denen allein der Verhandlungsdolmetscher eingesetzt wurde. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts erforderten eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit, über die der Kläger nicht verfügt. Dies berührt jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermag und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden kann. Bestätigt wird dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finden sich zahlreiche Vermerk, in denen die Beklagte die ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers bestätigt hat. Den in der mündlichen Verhandlung abgelegten Test zu den schriftlichen Deutschkenntnissen hat der Kläger bestanden; die von ihm eigenhändig frei formulierten Sätze zu seiner beruflichen Tätigkeit waren inhaltlich klar und verständlich.
41 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren in § 10 Abs. 1 StAG a.F. genannten Voraussetzungen; insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG a.F.), da er Asylberechtigter ist.
42 
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Der Kläger, der im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass der Kläger über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
43 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. vor, wonach Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Der Kläger verfügt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Dies wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Nach dem Inhalt der Behördenakte hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
15 
Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Die Beklagte hatte über den Antrag des Klägers vom 31.05.2000 auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in angemessener Frist sachlich nicht entschieden. Der nach Zulässigkeit der Klage gemäß § 75 Satz 1 VwGO ergangene Bescheid vom 29.02.2008 über die Ablehnung des Antrags auf Einbürgerung war ohne vorherige Durchführung eines Vorverfahrens in den Rechtsstreit einzubeziehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983, BVerwGE 66, 342 und Urt. v. 04.06.1991, BVerwGE 88, 254). Da der Streitgegenstand der Untätigkeitsklage und der Regelungsgegenstand des oben genannten Bescheids deckungsgleich sind, liegt insoweit auch keine Klageänderung vor (vgl. Eyermann/Rennert, VwGO, 10. Aufl., § 75 RdNr. 19).
16 
Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
17 
Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris -). Im Falle des Klägers findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da er den Einbürgerungsantrag am 31.05.2000 gestellt hat.
18 
Der Kläger besitzt danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
19 
Allerdings ist die Beklagte in der angefochtenen Entscheidung zutreffend davon ausgegangen, dass der Kläger bis zum Jahre 1999 Aktivitäten entfaltet hat, die unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. (wörtlich identisch mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F.) sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert nicht, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen; es genügt vielmehr, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.02.2007, BVerwGE 128, 140).
20 
Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris - ; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006 a.a.O.). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 13 S 298/06).
21 
Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urt. vom 22.02.2007 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04 - juris -; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 -juris -).
22 
Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris -).
23 
Der Kläger war am 17.10.1999 und am 05.12.1999 Teilnehmer an Versammlungen von PKK-Anhängern in den Räumlichkeiten des Mesopotamischen Kulturvereins in Stuttgart. Hierbei hat es sich nicht um öffentliche Kundgebungen, sondern um organisationsinterne Versammlungen gehandelt. Bei der Versammlung am 17.10.1999 wurden die Spendensummen für die einzelnen PKK-Gebiete festgesetzt und die persönlichen Spenden der Anwesenden benannt. Gegenstand der Versammlung am 05.12.1999 war die neue Friedenspolitik der PKK; hierzu hielt der Leiter des PKK-Gebiets Stuttgart eine Rede (vgl. Stellungnahme des LfV vom 23.05.2008). Die Teilnahme an diesen Versammlungen hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung ohne Einschränkung eingeräumt. Durch die Teilnahme an diesen beiden PKK-Versammlungen hat der Kläger die inkriminierten Bestrebungen der PKK unterstützt.
24 
Die vorausgesetzte Erkenn- und Zurechenbarkeit dieser Unterstützungshandlungen in Bezug auf die inkriminierten Bestrebungen der PKK ist zu bejahen. Der Kläger hat sich schon Jahre zuvor im Umfeld der PKK bewegt. Es kann für ihn daher kein Zweifel geherrscht haben, dass nach den konkreten Abläufen dieser beiden Veranstaltungen, den gehaltenen Reden sowie aufgrund der Anwesenheit von PKK-Führungsfunktionären er sich jeweils auf einer ureigenen PKK-Veranstaltung befunden haben muss. Ein zufälliges Hineinschlittern in solche Veranstaltungen ist ausgeschlossen.
25 
Die PKK hat zum Zeitpunkt dieser Unterstützungshandlungen des Klägers am 17.10.1999 und am 05.12.1999 Bestrebungen verfolgt, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet waren. Die PKK und die 1985 als deren politische Front gegründete ERNK wurden mit Verfügung des Bundesministeriums des Inneren vom 22.11.1993 verboten, weil sie gegen Strafgesetze verstießen, sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung richteten und die innere Sicherheit, die öffentliche Ordnung und sonstige erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährdeten (vgl. ZAR 1994, 48 mit Hinweis auf die Veröffentlichung der Verfügung vom 22.11.1993 im BAnz. Nr. 222 v. 26.11.1993). Diese Organisationen haben 1992 und 1993 wiederholt Gewaltanschläge auf türkische Einrichtungen in Deutschland organisiert oder jedenfalls zentral gesteuert. Sie haben weiter die in ihrem Namen begangenen Anschläge auf türkische Einrichtungen im Bundesgebiet als Anlass für weitere Drohungen gegen die Bundesrepublik Deutschland und gegen ihre Staatsorgane genutzt. Schließlich lag eine weitere Gefährdung der inneren Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darin, dass die PKK/ERNK im Bundesgebiet gewalttätig gegen Verräter in den eigenen Reihen und Angehörige konkurrierender kurdischer Organisationen vorgingen und sich damit eine eigene Strafgewalt in Deutschland anmaßten (vgl. BVerwG, Beschl. v. 06.07.1994, NVwZ 1995, 587 und Urt. v. 30.03.1999, BVerwGE 109, 1).
26 
Weiter ist davon auszugehen, dass die PKK bzw. ihre Nachfolgeorganisationen auch heute noch Bestrebungen verfolgen, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. Zwar verkündete die PKK auf dem 7. Parteikongress im Januar 2000, sie strebe die Anerkennung der kurdischen Identität und kulturellen Autonomie auf politischem Wege und ohne Gewalt an, und es sind auch seitdem keine Anschläge auf türkische oder deutsche Einrichtungen in der Bundesrepublik Deutschland seitens der PKK mehr verübt worden. An der strikt hierarchischen und autoritären Struktur der Organisation hat sich aber auch nach der Umbenennung der PKK in KADEK im April 2002 bzw. in KONGRA-GEL im November 2003 nichts Wesentliches geändert (vgl. BMI, Verfassungsschutzbericht 2004, S. 232). Zudem wird weiterhin von Bestrafungsaktionen im Rahmen der alljährlich in Deutschland durchgeführten Spendenkampagne berichtet (vgl. Verfassungsschutzbericht BW 2004, S. 100). Darüber hinaus gefährdet die PKK auch durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland. Unter diese Alternative des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen Bestrebungen bzw. Organisationen, die im Bundesgebiet selbst keine Gewalt (mehr) anwenden oder vorbereiten, wohl aber im Herkunftsstaat gewalttätig agieren oder - als politische Exilorganisation - dortige Bestrebungen durch Wort (Propaganda) oder Tat (etwa durch die Überweisung von Spenden) unterstützen (vgl. Berlit in: GK-StAR § 11 RdNr. 131).
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Die von der Beklagten dem Kläger vorgehaltenen weiteren Aktivitäten sind jedoch entweder nicht erwiesen oder aber nicht als einbürgerungsschädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
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Eine Teilnahme des Klägers an Blockadeaktionen auf der Autobahn bei Augsburg am 19.03.1994 ist nicht erwiesen. Das insoweit eingeleitete Ermittlungsverfahren wurde eingestellt. Gleiches gilt hinsichtlich der am 08.12.1994 erfolgten Hausdurchsuchung in der Wohnung des Klägers. Diese Sachverhalte können dem Kläger im Hinblick auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden. Unter das Verwertungsverbot fallen Tat und Verurteilung, es umfasst also den gesamten Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06 -). Hat aber ein möglicherweise strafrechtliches Verhalten nicht einmal zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt, so muss das absolute Verwertungsverbot, das für den gesamten Rechtsverkehr gilt und alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und im öffentlichen Recht erfasst, erst Recht Anwendung finden. Außerdem konnte die Beklagte für die diesbezüglichen Vorwürfe keine Beweise vorlegen, zumal das Landesamt für Verfassungsschutz in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 23.05.2008 mitgeteilt hat, dass hinsichtlich der Vorgänge 19.03.1994 und 08.12.1994 keine Erkenntnisse vorhanden seien.
29 
Für eine Teilnahme des Klägers an einer Kundgebung am 24.01.1997 in Freiburg gibt es keinen Beleg. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung glaubhaft dargelegt, dass er in Freiburg noch nie an einer politischen Demonstration teilgenommen habe. Auch das Landesamt für Verfassungsschutz hat in der vom Gericht eingeholten Stellungnahme vom 23.05.2008 nicht ausgeführt, dass der Kläger an der Demonstration am 24.01.1997 in Freiburg teilgenommen hat; es wird lediglich mitgeteilt, der Kläger sei am 24.01.1997 in Stuttgart am Marienplatz festgestellt worden. Mit diesen Ausführungen ist eine Teilnahme des Klägers an der Demonstration am 24.01.1997 schon nicht ausreichend dargetan.
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Auch die dem Kläger vorgehaltenen Teilnahmen an Demonstrationen am 03.06.1995, am 12.06.1996, am 10.09.1996, am 28.09.1996 und am 04.10.1996 - jeweils in Stuttgart - stehen seinem Einbürgerungsanspruch nicht entgegen. Gegenstand dieser Demonstrationen war das Vorgehen des türkischen Militärs gegen kurdische Dörfer, der Hungerstreik der Gefangenen in der Türkei, die türkischen Angriffe im Irak sowie ein Massaker in Diyarbakir. Die bloße Teilnahme an friedlichen, nicht verbotenen Demonstrationen, die etwa gegen die Menschenrechtsverletzungen in einem bestimmten Land gerichtet sind, bedeutet auch dann keine Unterstützung von Bestrebungen im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F., wenn zu diesen Demonstrationen auch Organisationen aufgerufen haben, die objektiv derartige Ziele verfolgen, selbst dann nicht, wenn auf diesen Demonstrationen die Abzeichen einer verbotenen Organisation wie der PKK gezeigt werden (vgl. Berlit in: GK-StAR § 11 RdNr. 97). Entsprechendes gilt hinsichtlich der Teilnahme des Klägers an der Newroz-Kundgebung am 20.03.1997. Selbst wenn aber die Teilnahme des Klägers an den oben angeführten Demonstrationen und an der Newroz-Kundgebung objektive Unterstützungshandlungen im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. sein sollten, fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger mit der Teilnahme an den genannten Demonstrationen und an der Newroz-Kundgebung tatsächlich die PKK oder ihre Nachfolgeorganisationen unterstützen wollte. Wie bereits oben dargelegt, kann nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 a.a.O.). Sämtliche Demonstrationen haben sich - wie der Kläger in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt hat - gegen Vorfälle in der Türkei und im Irak gerichtet. Dass die genannten Demonstrationen und die Newroz-Veranstaltung die Bestrebungen der PKK zum Gegenstand oder zum Ziel hatten, wird weder im angefochtenen Bescheid dargelegt noch ist derartiges der vom Gericht eingeholten Stellungnahme des Landesamtes für Verfassungsschutz vom 23.05.2008 zu entnehmen. Bei diesem Sachverhalt fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Unterstützungsmoments. Dass auf den genannten Demonstrationen PKK-Parolen und Abzeichen der PKK gezeigt wurden, reicht - wie bereits oben dargelegt - für die Annahme einer Unterstützungshandlung nicht aus.
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Dem Kläger kann auch die bloße Mitgliedschaft im - nicht verbotenen -Mesopotamischen Kulturverein e. V. Stuttgart nicht als Unterstützungshandlung vorgehalten werden. Zwar bietet der Mesopotamische Kulturverein der PKK eine Plattform für Veranstaltungen, zumal eine organisatorische Verflechtung der YEK-KOM (Föderation kurdischer Vereine in Deutschland e. V.) und des Mesopotamischen Kulturvereins besteht (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -). Aus der bloßen Mitgliedschaft in einem derartigen Verein folgt jedoch nicht zwangsläufig ein Sicherheitsrisiko im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F.. Die Mitgliedschaft reicht auch nicht als Grundlage für die Annahme aus, die einzelnen Aktivitäten der PKK in den Räumlichkeiten des Vereins seien mit Einwilligung und Duldung des Vereinsmitglieds erfolgt (vgl. BGH, Beschl. v. 11.02.2000, BGHSt 46, 6). Vielmehr muss im Einzelfall feststehen, dass die Tätigkeit des Einbürgerungsbewerbers in diesem Verein von solchem Gewicht ist, dass die Zweifel an der Organisation zugleich Zweifel in Bezug auf den Einbürgerungsbewerber begründen (vgl. Berlit a.a.O. RdNr. 69). Derartige Feststellungen sind vorliegend jedoch nicht getroffen worden. Der Kläger hat selbst vorgetragen, der Mesopotamische Kulturverein sei für ihn ein Ort, an dem sich Kurden träfen, um ihre Sprache und Kultur zu pflegen und auch über die Situation im Heimatland zu diskutieren.
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Die oben festgestellten Unterstützungshandlungen des Klägers für die PKK, von denen hiernach auszugehen ist, stehen seiner Einbürgerung jedoch nicht entgegen, weil er sich jedenfalls zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung glaubhaft hiervon abgewandt hat.
33 
Ein Abwenden i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert mehr als ein bloß äußeres - zeitweiliges oder situationsbedingtes - Unterlassen der früheren Unterstützungshandlungen und setzt einen individuellen oder mitgetragenen kollektiven Lernprozess voraus, aufgrund dessen angenommen werden kann, dass mit hinreichender Gewissheit die zukünftige Verfolgung oder Unterstützung inkriminierter Bestrebungen auszuschließen ist. Bei veränderten Rahmenbedingungen kann eine Abwendung auch dann vorliegen, wenn für eine in der Vergangenheit liegende historisch-politische Situation die Entscheidung für die Verfolgung oder Unterstützung der inkriminierten Bestrebungen weiterhin als richtig behauptet, aber hinreichend deutlich erkennbar wird, dass und aus welchen Gründen sich die Rahmenbedingungen nachhaltig geändert haben und aus diesem Grunde eine von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. angesprochene Tätigkeit nicht mehr zu befürchten ist (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 und 5 B 01.1805, jew. juris; VGH Bad.-Württ., Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 457/06 und Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die Glaubhaftmachung der Abwendung erfordert die Vermittlung einer entsprechenden überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01- juris -). Weiter ist die Glaubhaftmachung einer Abwendung nur möglich, wenn der Einbürgerungsbewerber einräumt oder zumindest nicht bestreitet, früher eine durch § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierte Bestrebung unterstützt zu haben (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 a.a.O.). Der Einbürgerungsbewerber muss andererseits zur Glaubhaftmachung der Abwendung die früheren Aktivitäten weder bedauern noch ihnen abschwören (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 13.12.2004, InfAuslR 2005, 64). Die Umstände, die seine Abwendung belegen, hat der Einbürgerungsbewerber so substantiiert und einleuchtend darzulegen, dass man diese Gründe als „triftig“ anerkennen kann; Nachvollziehbarkeit der Erklärung im Hinblick auf einen inneren Gesinnungswandel kann aber dann genügen, wenn dieser auch durch äußere Handlungen nach außen hin erkennbar wird (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 12.12.2004 a.a.O.). Der bloße Zeitablauf allein kann ein Abwenden von inkriminierten Bestrebungen nicht belegen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 02.04.2008 - 13 S 171/08). Liegen die einbürgerungsschädlichen Aktivitäten jedoch bereits erhebliche Zeit zurück, führt dies zu einer zusätzlichen Herabsetzung der Anforderungen an die Glaubhaftmachung innerer Lernprozesse (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2004 a.a.O. und Beschl. v. 12.12.2005, NVwZ 2006, 484). Auch die Art, Gewicht und Häufigkeit der Handlungen sind für die an die Glaubhaftmachung zu stellenden Anforderungen maßgeblich (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 12.12.2005 a.a.O. und Urt. v. 20.02.2008 - 13 S 457/06 -).
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Gemessen hieran hat der Kläger eine Abwendung von seinen früheren Unterstützungshandlungen hinreichend glaubhaft gemacht. Diese Abwendung ist bereits durch äußere Anzeichen erkennbar. So hat das Landesamt für Verfassungsschutz und das Innenministerium Baden-Württemberg seit dem Jahre 1999 keine neuen Erkenntnisse über weitere politische Aktivitäten des Klägers für die PKK. Das Gericht ist davon überzeugt, dass diese Abkehr von seinen früheren Aktivitäten für die PKK nicht auf taktischen Erwägungen im Hinblick auf sein Einbürgerungsverfahren beruht.
35 
Der Kläger hat bereits im gerichtlichen Verfahren vorgetragen, gefördert durch Gespräche mit seinen Kindern sei er zu dem Ergebnis gekommen, dass im Zeitalter der Globalisierung die Länder enger zusammenrücken müssten. Nur durch Gespräche und Verhandlungen in der Politik seien Fortschritte zu erreichen. Er finde es nicht mehr richtig, dass junge Leute den Tod fänden, den bewaffneten Kampf in der Türkei halte er inzwischen für falsch. Dies hat der Kläger in der mündlichen Verhandlung dahingehend ergänzt, dass nach 1999 für ihn seine Familie (Ehefrau und drei Kinder) ganz im Vordergrund gestanden hätten. Dieses Vorbringen zeigt eine zunehmend realistische Sicht des Klägers im Hinblick auf die Verfolgung von politischen Zielen.
36 
Das Gericht nimmt dem Kläger auch ab, dass die äußerlich wahrnehmbare Abkehr von Unterstützungshandlungen für die PKK von einem inneren Abwendungsprozess getragen ist. Der Kläger hat deutlich gemacht, dass er die Weigerung der PKK, das staatliche Gewaltmonopol zu achten, missbilligt und er ganz auf den politischen Dialog zur Durchsetzung der Ziele der Kurden setzt. Dem steht nicht entgegen, dass der Kläger bei einer Zuspitzung der Verhältnisse in der Türkei sich durchaus vorstellen kann, erneut an Demonstrationen teilzunehmen. Denn in diesem Fall würde der Kläger nur von dem auch ihm zustehenden Grundrecht aus Art. 5 Abs. 1 GG Gebrauch machen.
37 
Damit ist eine Abwendung hinreichend glaubhaft gemacht, wenn man zudem in Rechnung stellt, dass das Engagement des Klägers für die PKK mittlerweile schon ca. 9 Jahre zurückliegt, die Unterstützungshandlungen von eher geringem Gewicht waren und eine Beteiligung an Gewalttaten dem Kläger nicht vorgeworfen wird. Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger als Funktionär für die PKK tätig war, ist weder dem angefochtenen Bescheid noch sonst der Behördenakte oder dem Vorbringen des Klägers zu entnehmen.
38 
Entgegen der im Bescheid vom 29.02.2008 vertretenen Auffassung steht dem Einbürgerungsanspruch des Klägers auch nicht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. entgegen. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche Erörterung vermissen, warum bei dem Kläger von dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgegangen wird. Der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und er deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Dabei muss die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwa glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 191; VGH Kassel, Beschl. v. 10.01.2006, NVwZ-RR 2007, 131; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06). Für die Annahme, der Kläger habe eine derartige Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus begangen und die Unterstützungshandlungen begründeten eine gegenwärtige Gefährlichkeit, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen wird die PKK strafrechtlich nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004, NJW 2005, 80).
39 
Dem Einbürgerungsanspruch des Klägers steht auch nicht der Versagungsgrund nach § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. entgegen. Nach dieser Bestimmung besteht ein Anspruch auf Einbürgerung nach § 10 StAG a.F. nicht, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Regelung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch des § 10 StAG a.F. berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs- und Wohnungsumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und die gesellschaftliche Integration; ohne die Fähigkeit, hiesige Medien zu verstehen und mit der deutschen Bevölkerung zu kommunizieren, ist eine Integration wie auch die Beteiligung am politischen Willensbildungsprozess nicht möglich. Deshalb setzen ausreichende Sprachkenntnisse i.S.v. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. die Fähigkeit voraus, deutsch zu sprechen, zu lesen und sich schriftlich auszudrücken. Hinreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen somit vor, wenn sich der Einbürgerungsbewerber im täglichen Leben, einschließlich der Kontakte mit Behörden, in seiner deutschen Umgebung sprachlich zurechtzufinden vermag und mit ihm ein seinem Alter und seinem Bildungsstand entsprechendes Gespräch in deutscher Sprache geführt werden kann (vgl. BVerwG, Urt. .v. 20.10.2005, BVerwGE 124, 268). Das Gericht hat die sprachlichen Integrationsvoraussetzungen beim Einbürgerungsbewerber selbstständig zu prüfen und einer eigenständigen Bewertung zu unterziehen (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v . 16.05.2007 - 13 S 327/07).
40 
Nach diesen Grundsätzen liegen in der Person des Klägers ausreichende Deutschkenntnisse i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vor. Mit dem Kläger war in der mündlichen Verhandlung eine ausreichende mündliche Verständigung in deutscher Sprache gerade noch möglich. Allerdings war die Verständigung mit ihm, wovon sich alle Beteiligten überzeugen konnten, sehr beschwerlich. Der Kläger war mit Mühe imstande, die Fragen des Gerichts zu verstehen. Die von ihm gegebenen Antworten bewegten sich auf niedrigem Niveau. Gleichwohl kann noch von ausreichenden sprachlichen Fähigkeiten im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. ausgegangen werden. Denn das vom Kläger in dem am 12.10.2001 abgelegten, standardisierten „Test Deutsch“ erzielte Ergebnis spricht dafür, dass er über die seine Einbürgerung erforderlichen ausreichenden mündlichen Kommunikationsfähigkeiten verfügt. Bei Eliminierung des Testteils 4, welcher die schriftliche Ausdrucksfähigkeit abprüft und in dem der Kläger 0 Punkte erzielt hat, stellt dieser „Test Deutsch“ ein taugliches Instrument dar, um die sprachlichen Kenntnisse im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. angemessen abzuprüfen (vgl. VGH München, Urt. v. 20.11.2006, DVBl. 2007, 392; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 16.05.2007 - 13 S 327/07). Auch bei Eliminierung des aktiv-schriftlichen Teils 4 des Testbogens hat der Kläger den Sprachtest bestanden. Bei Eliminierung dieses Teils hätte er von nunmehr 85 möglichen Punkten bei Zugrundelegung der ursprünglichen Bestehensgrenze von 71 von 100 für den erfolgreichen Abschluss mindestens 60 Punkte erreichen müssen. Dies ist vorliegend mit erreichten 65 Punkten der Fall. Zwar hat das Gericht in der mündlichen Verhandlung einen Verhandlungsdolmetscher hinzugezogen. Dies steht der Annahme ausreichender Deutschkenntnisse im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. vorliegend ausnahmsweise jedoch nicht entgegen. Denn in der mündlichen Verhandlung ging es zum Teil um komplexe Sachverhalte, bei denen allein der Verhandlungsdolmetscher eingesetzt wurde. Die diesbezüglichen Fragen des Gerichts erforderten eine hohe sprachliche Ausdrucksfähigkeit, über die der Kläger nicht verfügt. Dies berührt jedoch nicht die Einschätzung des Gerichtes, dass der Kläger sich im normalen Umgang mit Behörden zurechtzufinden vermag und ein sinnvolles Gespräch gerade noch geführt werden kann. Bestätigt wird dies durch den Inhalt der Behördenakte; dort finden sich zahlreiche Vermerk, in denen die Beklagte die ausreichenden Deutschkenntnisse des Klägers bestätigt hat. Den in der mündlichen Verhandlung abgelegten Test zu den schriftlichen Deutschkenntnissen hat der Kläger bestanden; die von ihm eigenhändig frei formulierten Sätze zu seiner beruflichen Tätigkeit waren inhaltlich klar und verständlich.
41 
Der Kläger erfüllt auch die weiteren in § 10 Abs. 1 StAG a.F. genannten Voraussetzungen; insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG a.F.), da er Asylberechtigter ist.
42 
Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Der Kläger, der im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass der Kläger über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
43 
Zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung liegen auch die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. vor, wonach Voraussetzung für eine Einbürgerung ist, dass der Einbürgerungsbewerber den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen ohne Inanspruchnahme von Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bestreiten kann. Der Kläger verfügt nach seinem Vorbringen in der mündlichen Verhandlung über ein ausreichendes Nettoeinkommen. Dies wurde von den Vertretern der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht in Abrede gestellt. Nach dem Inhalt der Behördenakte hat der Kläger auch zu keinem Zeitpunkt Leistungen nach dem Zweiten oder Zwölften Buch Sozialgesetzbuch bezogen.
44 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
45 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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