Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.01.2006 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.
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Der Kläger begehrt die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Der am 25.09.1973 geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er reiste am 15.07.1996 in das Bundesgebiet ein. Am 05.11.1996 beantragte er die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid des Bundesamtes für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge vom 22.02.1999 wurde der Kläger als Asylberechtigter anerkannt. Seit dem 04.03.1999 ist der Kläger im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Am 29.05.2001 beantragte der Kläger die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Der Kläger ist seit dem 01.08.1999 beim … beschäftigt. Am 05.09.2002 gab er gegenüber der Landeshauptstadt Stuttgart eine Loyalitätserklärung ab. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 05.04.2007 liegt über den Kläger keine Eintragung vor.
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Das Innenministerium Baden-Württemberg teilte mit Schreiben vom 12.04.2005 mit, der Kläger sei vom 28.06.1998 bis 07.03.2004 stellvertretender Vorsitzender des PKK-nahen „Kurdischen Jugend- und Sportvereins e.V.“ in Stuttgart gewesen. Am 01.05.1999 habe er im Verlauf einer PKK-gesteuerten Kundgebung und Demonstration auf dem Karlsplatz in Stuttgart eine Fahne mit dem Bild des Führers der PKK gezeigt; das Strafverfahren sei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 25.06.1999 eingestellt worden. Im Mai 1999 habe er dem damaligen Gebietsleiter der PKK für das Gebiet Stuttgart einen Mobilfunkanschluss zur Verfügung gestellt. Auf diese Weise habe er dessen telefonische Erreichbarkeit und die Fortsetzung von dessen konspirativen Tätigkeit ermöglicht; dieses Verfahren sei von der Staatsanwaltschaft Stuttgart am 30.05.2000 eingestellt worden. Schließlich habe sich der Kläger an einer Mahnwache mit Hungerstreik, die der Mesopotamische Kulturverein Stuttgart in der Zeit vom 15. bis 23.06.2000 im Bereich des Stuttgarter Schlossplatzes unter dem Motto „Frieden für Kurdistan, Freiheit für Öcalan“ durchgeführt habe, beteiligt. Bei einer Kontrolle am 17.06.2000 habe der Kläger sich als eine Art Zeltwache ausgegeben.
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Mit Schriftsatz vom 10.06.2005 trug der Kläger vor, bereits in seinem Heimatland habe er sich für die Partei HADEP politisch engagiert. Weder in der Türkei noch im Bundesgebiet habe er sich für die PKK betätigt. Nach seiner Zuteilung in den Bereich der Landeshauptstadt Stuttgart habe er sich dem Sport- und Jugendverein in Stuttgart angeschlossen. Hierbei handele es sich um den einzigen Sport- und Jugendverein mit kurdischen Jugendlichen in ganz Baden-Württemberg. In diesem Zusammenhang habe er auch an genehmigten Demonstrationen und Veranstaltungen teilgenommen. Sein Interesse habe vor allem dem Fußballsport gegolten, weshalb er sich auch in den Vorstand des Jugend- und Sportvereins habe wählen lassen. Am 01.05.1999 habe er an einer Kundgebung teilgenommen, hierbei jedoch keine PKK-Fahne getragen. Ihm könne auch nicht vorgehalten werden, dem Gebietsleiter der PKK einen Mobilfunkanschluss zur Verfügung gestellt zu haben. Auf der Fahrt mit der Straßenbahn sei er von einer Person angesprochen worden, die er in dem Verein in Stuttgart kennengelernt habe. Von dieser Person sei er gebeten worden, beim Kauf einer Mobilfunkkarte behilflich zu sein. In dem Mobilfunkgeschäft habe er gedolmetscht, da die Person nicht über entsprechende Deutschkenntnisse verfügt habe. Sein Landsmann habe sich für eine Prepaid Karte interessiert. Zum Kauf einer Prepaid Karte sei jedoch die Vorlage eines Personalausweises erforderlich. Da sein Landsmann einen Personalausweis nicht mit sich geführt habe, habe dieser ihn gefragt, ob er gegen Vorlage seines Personalausweises die Prepaid Karte erwerben könne. Weil er keinerlei Anhaltspunkte dafür gehabt habe, selbst in irgend einer Form zu haften, habe er angeboten, die Prepaid Karte unter Vorlage seines Personalsausweises zu kaufen und dann dem Landsmann zu übergeben. Ihm sei damals nicht bewusst gewesen, dass es sich bei dieser Person um den Gebietsleiter der PKK in Stuttgart gehandelt haben soll. Die Mahnwache auf dem Stuttgarter Schlossplatz im Juni 2000 habe er besucht, da Bekannte an der Aktion beteiligt gewesen seien. Mit seinem Privatfahrzeug sei er in die Fußgängerzone eingefahren und habe sein Fahrzeug neben dem Zelt der Hungerstreikenden abgestellt. Er sei dann von Polizeikräften aufgefordert worden, sein Fahrzeug wegzufahren. Dieser Aufforderung sei er nachgekommen, nachdem seine Personalien von der Polizei festgestellt worden seien. Er interessiere sich für die Belange seines kurdischen Volkes und habe an genehmigten Aktivitäten teilgenommen. Zwischenzeitlich habe er seine Tätigkeit als Vorstand des Jugend- und Sportvereins niedergelegt. Nach der Geburt seines Kindes gelte sein Interesse nunmehr eher seiner Familie als dem Jugend- und Sportverein. Eine Distanzierung von den Zielen der PKK sei schwer möglich, da er sich zu keinem Zeitpunkt in der Türkei oder im Bundesgebiet für die Belange der PKK eingesetzt habe.
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Mit Erlass vom 08.08.2005 lehnte das Innenministerium Baden-Württemberg die Zustimmung zur Einbürgerung des Klägers ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe sich in Deutschland für die PKK betätigt, obwohl diese seit November 1993 verboten gewesen sei. Der Kläger habe sein früheres Verhalten bagatellisiert und teilweise in Abrede gestellt. Sein Vorbringen sei nicht geeignet, einen Sinneswandel glaubhaft zu machen.
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Mit Bescheid vom 30.01.2006 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und führte zur Begründung aus, der Kläger sei vom 28.06.1998 bis 07.03.2004 stellvertretender Vorsitzender des PKK-nahen „Kurdischen Jugend- und Sportvereins e. V.“ in Stuttgart gewesen. Am 01.05.1999 sei es in Stuttgart zu einem PKK-gesteuerten Aufzug mit Abschlusskundgebung auf dem Karlsplatz gekommen. Gegen 14.00 Uhr habe ein Polizeikommissar beobachtet, wie eine männliche Person eine gelbe Fahne mit dem Bild des Führers der PKK geschwenkt habe. Diese Person sei observiert und nach der Veranstaltung einer Kontrolle unterzogen worden. Bei der Feststellung der Personalien sei der Kläger als der Fahnenschwenker identifiziert worden. Im Mai 1999 habe er dem Gebietsleiter der PKK für das Gebiet Stuttgart einen Mobilfunkanschluss zur Verfügung gestellt und auf diese Weise seine telefonische Erreichbarkeit wie auch die Fortsetzung seiner konspirativen Tätigkeit ermöglicht. Schließlich habe sich der Kläger an einer Mahnwache mit Hungerstreik im Juni 2000 im Bereich des Stuttgarter Schlossplatzes beteiligt. Das Thema sei „Frieden für Kurdistan - Freiheit für Öcalan - Aufklärung über die Isolationshaft und den Gesundheitszustand von Öcalan“ gewesen. Hierzu seien beim Mahnmal am alten Schloss mehrere Stühle und ein Zelt aufgebaut gewesen. Auf dem Schlossplatz habe sich ein Infostand befunden. Von Anfang an habe die Polizei einschreiten müssen, da die behördlichen Auflagen für die Veranstaltung nicht eingehalten worden seien. Am 17.06.2000 habe ein Polizeibeamter gegen 3.45 Uhr neben dem Zelt einen geparkten Pkw beobachtet, der mit drei männlichen Personen besetzt gewesen sei. Eine dieser Personen sei der Kläger gewesen. Gegenüber dem Polizeibeamten habe der Kläger angegeben, er und seine Begleiter würden als Zeltwache fungieren. Zu diesem Zeitpunkt hätten im Zelt mehrere Personen geschlafen. Nach Aufforderung durch die Polizei habe der Kläger seinen Pkw vom Platz entfernt. Der Kläger habe in seinen Einlassungen eine Auseinandersetzung mit den Zielen der PKK vermieden. Es sei nicht erkennbar, dass beim Kläger ein Bewusstseinswandel stattgefunden habe. In einer bloßen Zurückhaltung beim Engagement für die PKK sei eine innerliche Abwendung nicht zu sehen. Der Einbürgerung stehe auch der Versagungsgrund des § 11 Nr. 3 StAG i.V.m. § 54 Nr. 5 AufenthG entgegen.
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Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 01.02.2006 Widerspruch ein.
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Am 13.05.2008 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, die Klage sei zulässig, da seit über zwei Jahren über seinen Widerspruch nicht entschieden worden sei. Ein sachlicher Grund hierfür sei nicht erkennbar.
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den Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 30.01.2006 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
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Sie verweist auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidung.
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In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger ergänzend vorgetragen, in dem kurdischen Jugend- und Sportverein habe er aktiv Fußball gespielt. Nach der Geburt seines ersten Kindes habe er seine Fußballaktivitäten aufgegeben. Bei der Veranstaltung am 01.05.1999 habe er das Trikot des Vereins getragen; eine Fahne habe er zu keiner Zeit in den Händen gehabt. Er habe einige der Leute, die am Hungerstreik im Juni 2000 teilgenommen hätten, gekannt. Diese Leute habe er eines nachts besucht. Er sei nicht als Zeltwache dort gewesen.
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Die Ehefrau des Klägers wurde am 30.03.2007 in den deutschen Staatsverband eingebürgert.
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Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ohne zureichenden Grund über den Widerspruch des Klägers vom 01.02.2006 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris -). Im Falle des Klägers findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da er den Einbürgerungsantrag am 29.05.2001 gestellt hat.
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Der Kläger besitzt danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
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Die Beklagte ist in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. (wörtlich identisch mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F.) sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert nicht, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen; es genügt vielmehr, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.02.2007, BVerwGE 128, 140).
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Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris - ; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006 a.a.O.). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 13 S 298/06).
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urt. vom 22.02.2007 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 - juris -).
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Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris -).
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Die von der Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten sind entweder nicht erwiesen oder aber nicht als einbürgerungsschädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
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Die dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen am 01.05.1999 und im Mai 1999 sind nicht erwiesen. Die insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Diese Sachverhalte können dem Kläger im Hinblick auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden. Unter das Verwertungsverbot fallen Tat und Verurteilung, es umfasst also den gesamten Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06 -). Hat aber ein möglicherweise strafrechtliches Verhalten nicht einmal zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt, so muss das absolute Verwertungsverbot, das für den gesamten Rechtsverkehr gilt und alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und im öffentlichen Recht erfasst, erst Recht Anwendung finden. Außerdem konnte die Beklagte für die diesbezüglichen Vorwürfe keine Beweise vorlegen.
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Zwar war der Kläger von 1998 bis 2004 stellvertretender Vorsitzender des „Kurdischen Jugend- und Sportvereins e.V.“ in Stuttgart. Für die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, insoweit handele es sich um einen PKK-nahen Verein, hat sie trotz Aufforderung durch das Gericht Belege nicht vorlegen können. Auch beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen nach der Mitteilung der Beklagten vom 15.07.2008 keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse über diesen Verein vor.
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Dass der Kläger an dem Hungerstreik im Juni 2000 aktiv teilgenommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es steht lediglich fest, dass der Kläger eines nachts im Bereich des Stuttgarter Schlossplatzes von der Polizei kontrolliert wurde. Dass der Kläger bei dieser Kontrolle angeben hat, als Zeltwache zu fungieren, ist nicht erwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger lediglich dahin eingelassen, er habe die am Hungerstreik mitwirkenden Personen gekannt und habe diesen in dieser Nacht einen Besuch abstatten wollen. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers anlässlich des Hungerstreiks des Klägers eine objektive Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. sein sollte, fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich die PKK oder ihre Nachfolgeorganisationen unterstützen wollte. Wie bereits oben dargelegt, kann nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 a.a.O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, nur zum Zwecke des Besuchs auf dem Schlossplatz gewesen zu sein. Bei diesem Sachverhalt fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Unterstützungsmoments.
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Entgegen der im Bescheid vom 30.01.2006 vertretenen Auffassung steht dem Einbürgerungsanspruch des Klägers auch nicht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. entgegen. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche Erörterung vermissen, warum bei dem Kläger von dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgegangen wird. Der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und er deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Dabei muss die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwa glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 191; VGH Kassel, Beschl. v. 10.01.2006, NVwZ-RR 2007, 131; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06). Für die Annahme, der Kläger habe eine derartige Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus begangen und die Unterstützungshandlungen begründeten eine gegenwärtige Gefährlichkeit, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen wird die PKK strafrechtlich nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004, NJW 2005, 80).
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Der Kläger erfüllt auch die weiteren in § 10 Abs. 1 StAG a.F. genannten Voraussetzungen; insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG a.F.), da er Asylberechtigter ist.
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Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Der Kläger, der im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass der Kläger über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
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Unabhängig von dem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG a.F. hat der Kläger auch einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F.
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Nach § 9 Abs. 1 StAG a.F. sollen Ehegatten Deutscher - wie hier der Kläger, dessen Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist - unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG a.F. vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. § 9 Abs. 1 StAG a.F. ist zwar eine Sollvorschrift. Sind jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben, ist der Betroffene einzubürgern, insoweit besteht kein Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.08.1981, BVerwGE 64, 7 und Urt. vom 16.05.1983, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 4).
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Nach den somit zu prüfenden (Grund-)Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG a.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (Nr. 2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
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Der Kläger erfüllt diese vier Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 StAG. Dies ist unstreitig.
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Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie auswärtige Belange stehen seiner Einbürgerung nicht entgegen.
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Der einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG a.F. hindernde Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. reicht für die Annahme erheblicher Belange im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG a.F. für sich allein nicht aus.
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Die Einbürgerungsermächtigung § 9 StAG a.F. steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Sie bezweckt eine Stärkung der Einheit und des Zusammenhalts in Ehe und Familie und soll so zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG beitragen (hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, BVerwGE 77, 164 = NJW 1987, 2174 = InfAuslR 1987, 289 = NVwZ 1987, 809 = Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr 5). Die gemeinsame Bindung der Familienangehörigen an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft stärkt die Einheit und den Zusammenhalt der Familie und beugt unerwünschten Konflikten zwischen der Familienbindung und der Treue gegenüber dem Heimatstaat vor. Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Recht zum gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine wesentliche Grundlage der familiären Einheit sogar unentziehbar gesichert; außerdem entfallen Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer z.B. in ihrer beruflichen Betätigung unterliegen, was regelmäßig dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls umfassten wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zugute kommt. Das Gesetz misst diesem Schutz von Ehe und Familie auch nicht etwa nur geringes Gewicht bei, was daraus folgt, dass es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.).
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Bei der Prüfung, ob danach erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland einer solchermaßen begehrten Einbürgerung entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weit zu verstehen ist. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung - in Richtung auf ihre Ablehnung - irgendwie rechtserheblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.). Nachdem § 9 Abs. 1 StAG a.F. hierzu - beispielhaft - ausdrücklich die Belange der äußeren und inneren Sicherheit bezeichnet, gehören die von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. geschützten Interessen grundsätzlich ohne weiteres hierher.
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Allerdings müssen diese Belange, um einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen zu können, erheblich sein. Das Merkmal der Erheblichkeit stellt auf ein Gewichtsverhältnis ab. Gemeint sind die Belange, die ein besonders deutliches Übergewicht haben gegenüber dem in § 9 StAG a.F. gesetzlich anerkannten und grundsätzlich zur Einbürgerung führenden Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie. Demnach ist eine als Gewichtsvergleich zu verstehende Abwägung maßgebend. Diese Auslegung wird dadurch unterstrichen, dass die Ermächtigung des § 9 StAG a.F. ein sich auf die staatliche Förderungspflicht des Art. 6 Abs. 1 GG gründendes, verhältnismäßig streng ausgestaltetes einbürgerungsrechtliches Wohlwollensgebot darstellt. Solche Gebote erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Belange und lassen die Ablehnung der Einbürgerung nur zu, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O. m. zahlr. w. N.) Die Ausschlussklausel hindert folglich die Einbürgerung nur, wenn ihr Belange entgegenstehen, die gegenüber dem erstrebten Schutz von Ehe und Familie nach den Umständen des Falles Vorrang beanspruchen. Die gebotene Abwägung ist nicht lediglich nach abstrakten Merkmalen vorzunehmen, sondern nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Der einschlägige Belang ist in seiner jeweiligen konkreten Erscheinung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.).
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Dieser gebotenen einzellfallmäßigen Betrachtung wird Ziff. 9.1.3 der StAR-VwV vom 13.12.2000 - Bundesanzeiger (Beilage zu) Nr. 21 a vom 31.01.2001 = GMBl 2001, S. 122 - (auch i.d.F. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI v. 10.12.2004) bzw. der baden-württembergischen Fassung der StAR-VwV v. 05.01.2001 nicht gerecht, wonach in jedem Fall, in dem ein den Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG hindernder Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vorliegt, zugleich auch eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F.ausgeschlossen sein soll.
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Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die §§ 8, 9 und 10 StAG a.F. keine „Stufenfolge“ darstellen im Sinne von „Ermessens-Einbürgerung“, „Soll-Einbürgerung“, „Anspruchs-Einbürgerung“. Ihnen kommt vielmehr für ihren Regelungsbereich jeweils eigenständige Bedeutung zu. Während § 10 StAG a.F./n.F. ganz allgemein der Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer dient, schützt § 9 StAG a.F./n.F. das Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie und privilegiert u.a. Ehegatten Deutscher als Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine undifferenzierte Übernahme des gesamten - in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. enthaltenen - Ausschlussgrundes oder aller darin enthaltenen materiellen Wertungen in die Prüfung der eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F. hindernden erheblichen Belange als eine Art „Pauschallösung“ wäre angesichts der unterschiedlichen teleologischen Hintergründe der Einbürgerungsgrundlagen des § 10 StAG a.F./n.F. und § 9 StAG a.F. daher wenig überzeugend (so zutreffend bereits VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -, a.a.O.).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. gleichsam auf drei Ebenen als Ausschlussgrund für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. ausgestaltet ist. Zum einen kann tatsächlich feststehen, dass ein Einbürgerungsbewerber eine der nach dieser Vorschrift inkriminierte Verfolgungs- oder Unterstützungshandlung – wobei sich auch diese in ihrem Gewicht deutlich unterscheiden – aktuell unternimmt oder in der Vergangenheit unternommen hat. Um einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zu hindern, würde es aber auch schon genügen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte lediglich die Annahme rechtfertigen, dass bei einem Einbürgerungsbewerber solches gegeben ist. Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt oder verfolgt, muss eben - wie bereits oben dargelegt - nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird insoweit der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
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Zuletzt genügt es nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. aber auch, um einen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG a.F. auszuschließen, wenn – soweit es um Aktivitäten in der Vergangenheit geht – es dem Einbürgerungsbewerber lediglich nicht gelungen ist, seine Abwendung von derartigen früheren inkriminierten Bestrebungen den Verwaltungsbehörden oder -gerichten glaubhaft zu machen.
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Diesen Unterschieden muss im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallbetrachtung bei der Übertragung auf die Prüfung, ob auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen, Rechnung getragen werden. Insbesondere wenn sicherheitsrelevante Aktivitäten des Einbürgerungsbewerbers seit längerem nicht mehr feststellbar sind, es umgekehrt aber beispielsweise dem Einbürgerungsbewerber nicht gelungen ist, sein Abwenden glaubhaft zu machen, ist doch nicht mehr zu erkennen, dass erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland seiner Einbürgerung auch auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen. Darf ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zwar auch in einem solchen Fall bestehender Unklarheit noch beschränkt werden, so kann eine solche Unklarheit jedoch dem aus Art. 6 Abs. 1 GG herrührenden einbürgerungsrechtlichen Wohlwollensgebot (vgl. oben) letztlich nicht entgegengehalten werden.
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Insoweit wäre zu fordern, dass der den Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. hindernde Umstand gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wenigstens der Gewichtung nach eine persönlich vom Einbürgerungsbewerber ausgehende aktuelle Sicherheitsgefährdung offenbart (ebenso erkennbar das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den im Verfahren 5 C 33.06 geschlossenen Vergleich vom 13.09.2007).
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Von einer derartigen aktuellen Sicherheitsgefährdung kann hier jedoch keine Rede sein. Angesichts der schon acht Jahre zurückliegenden Vorkommnisse bedarf dies keiner näheren Begründung. Auch die Beklagte hat eine solche aktuelle Sicherheitsgefährdung nicht aufzuzeigen vermocht.
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Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG „soll“ der Bewerber eingebürgert werden. Die Ermächtigung räumt danach einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.03.1987 a.a.O.). Das bedeutet, dass die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muss und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Für eine solche Atypik bestehen keine Anhaltspunkte. Der grundsätzliche Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 StAG a. F. ist in besonderem Maße für Fälle bestimmt, in denen - wie hier -aufgrund langjähriger Verfestigung der Lebensverhältnisse zu erwarten ist, dass der Bewerber auf Dauer mit seiner Familie im Bundesgebiet leben wird (BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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Die Klage ist als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO zulässig. Das Regierungspräsidium Stuttgart hat ohne zureichenden Grund über den Widerspruch des Klägers vom 01.02.2006 in angemessener Frist sachlich nicht entschieden.
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Die Klage ist auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
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Die Frage, ob dem Kläger der von ihm geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996, InfAuslR 1996, 399). Allerdings bestimmt § 40 c StAG i.d.F. des am 18.08.2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (BGBl. I S. 1970), dass auf Einbürgerungsanträge, die bis zum 30.03.2007 gestellt worden sind, die §§ 8-14 und § 40 c in der vor dem 28.08.2007 geltenden Fassung anzuwenden sind, soweit sie günstigere Bestimmungen enthalten. Bei vor dem 30.03.2007 gestellten Einbürgerungsanträgen ist deshalb die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden, so dass sich ein Einbürgerungsbegehren teils nach bisherigem, teils nach neuem Recht beurteilen kann (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 12.03.2008 - 13 S 1487/06 - juris -). Im Falle des Klägers findet diese Günstigkeitsregelung Anwendung, da er den Einbürgerungsantrag am 29.05.2001 gestellt hat.
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Der Kläger besitzt danach einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. Diesem Anspruch steht entgegen der Auffassung der Beklagten der Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. nicht entgegen.
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Die Beklagte ist in der angefochtenen Entscheidung zu Unrecht davon ausgegangen, dass der Kläger Aktivitäten entfaltet hat, die unter § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. fallen. Nach dem Sinn und Zweck des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. (wörtlich identisch mit § 11 Satz 1 Nr. 1 StAG n.F.) sollen diejenigen Bewerber keinen Anspruch auf Einbürgerung haben, bei denen zumindest der begründete Verdacht besteht, dass sie Bestrebungen gegen Schutzgüter unterstützen, die für den deutschen Staat, in den sie eingebürgert werden wollen, wesentlich sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. schließt einen Anspruch auf Einbürgerung nicht erst dann aus, wenn der Ausländer Handlungen unterstützt hat, die die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland beeinträchtigen. Für den Anspruchsausschluss nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. genügt es vielmehr, wenn der Ausländer ungeachtet späterer möglicher tatsächlicher Beeinträchtigungen bereits vorgelagert Bestrebungen unterstützt hat, die gegen die Sicherheit des Bundes gerichtet sind. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. erfordert nicht, dass die Bestrebungen auch objektiv geeignet sind, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen; es genügt vielmehr, wenn der Träger der Bestrebungen mit ihnen das Ziel verfolgt, die Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland zu beeinträchtigen (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. v. 22.02.2007, BVerwGE 128, 140).
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Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt, muss nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Damit soll nach dem Willen des Gesetzgebers angesichts der Nachweisprobleme gegenüber vielfach verkappt agierenden Aktivisten unter Senkung der Nachweisschwelle die Einbürgerung von PKK-Aktivisten oder radikalen Islamisten auch dann verhindert werden, wenn entsprechende Bestrebungen nicht sicher nachgewiesen werden können (vgl. BT-Drs. 14/533 S. 18 f.). Andererseits genügen allgemeine Verdachtsmomente, die nicht durch bezeichenbare, konkrete Tatsachen gestützt sind, nicht. Erforderlich ist eine wertende Betrachtungsweise, bei der auch die Ausländern zustehenden Grundrechte (Art. 5 Abs. 1 und Art. 9 Abs. 3 GG) zu berücksichtigen sind. Dabei können aber auch legale Betätigungen herangezogen werden (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.07.2002 - 13 S 1111/01 - juris -; VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - juris - ; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006, NVwZ-RR 2006, 429). Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.; VGH Kassel, Beschl. v. 06.01.2006 a.a.O.). Auch Unterstützungshandlungen in der Vergangenheit lösen ein zeitlich unbefristetes Einbürgerungshindernis aus; dann obliegt es dem Ausländer, glaubhaft zu machen, dass er sich hiervon abgewandt hat (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 16.04.2008 - 13 S 298/06).
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Als tatbestandsmäßiges Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist jede Handlung anzusehen, die für die dort genannten Bestrebungen objektiv vorteilhaft ist. Dazu zählt jede Tätigkeit auch eines Nichtmitglieds einer Vereinigung, das die innere Organisation und den Zusammenhalt der Vereinigung, ihren Fortbestand oder die Verwirklichung ihrer inkriminierten Ziele fördert und damit ihre potenzielle Gefährlichkeit festigt und ihr Gefährdungspotential stärkt. Hierunter fallen neben der Gewährung finanzieller Unterstützung oder der Teilnahme an Aktivitäten zur Verfolgung oder Durchsetzung der inkriminierten Ziele auch die öffentliche oder nichtöffentliche Befürwortung von gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. inkriminierten Bestrebungen. Auf einen beweis- und messbaren Nutzen für die Verwirklichung der missbilligten Ziele kommt es dabei nicht an. Allerdings sind nur solche Handlungen ein Unterstützen, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. An einem Unterstützen fehlt es, wenn jemand allein einzelne politische, humanitäre oder sonstige Ziele der Organisation, nicht aber auch die Unterstützung der inkriminierten Ziele befürwortet und lediglich dies durch seine Teilnahme an erlaubten Veranstaltungen in Wahrnehmung seines Grundrechts auf freie Meinungsäußerung nach außen vertritt. Dienen solche Veranstaltungen allerdings erkennbar dazu, nicht nur einzelne Meinungen kundzutun, wie sie auch die Vereinigung vertritt, sondern durch die - auch massenhafte - Teilnahme jedenfalls auch diese Vereinigung selbst vorbehaltlos und unter Inkaufnahme des Anscheins der Billigung der inkriminierten Bestrebungen zu fördern, dann liegt ein im Hinblick auf den Normzweck potentiell gefährliches Unterstützen i.S.d. § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vor; die Freiheit der Meinungsäußerung ist insoweit beschränkt. Eine Unterstützung im Sinne von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. kommt ferner in Betracht, wenn der Einbürgerungsbewerber durch zahlreiche Beteiligungen an Demonstrationen und Veranstaltungen im Umfeld einer inkriminierten Vereinigung auch als Nichtmitglied in eine innere Nähe und Verbundenheit zu der Vereinigung gerät, die er durch sein Engagement als ständiger (passiver) Teilnehmer zum Ausdruck bringt, und damit deren Stellung in der Gesellschaft (vor allem unter Landsleuten) begünstigend beeinflusst, ihre Aktionsmöglichkeiten und eventuell auch ihr Rekrutierungsfeld erweitert und dadurch insgesamt zu einer Stärkung ihres latenten Gefährdungspotentials beiträgt (vgl. zum Ganzen BVerwG, Urt. vom 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 1091 = DVBl. 2005, 1203 und Urt. vom 22.02.2007 a.a.O.; OVG Hamburg, Urt. vom 06.12.2005 - 3 Bf 172/04; OVG Saarlouis, Urt. vom 08.03.2006 - 1 R 1/06 - juris -).
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Für den Begriff des Unterstützens ist ferner zu berücksichtigen, dass er mit dem gleichen Inhalt bei der Frage der Abwendung in Bezug genommen wird. Wenn für das Abwenden von einer früheren Unterstützung über das bloße Unterlassen hinaus ein Element der Nachhaltigkeit gefordert wird, so ist dieses auch für die Unterstützung selbst zu fordern (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 10.11.2005 - 12 S 1696/05 - juris -). Die materielle Beweislast für das Vorliegen des Ausschlussgrundes liegt bei der Behörde (vgl. VGH Bad.-Württ., Urt. v. 11.06.2008 - 13 S 2613/03 - juris -).
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Die von der Beklagten dem Kläger vorgehaltenen Aktivitäten sind entweder nicht erwiesen oder aber nicht als einbürgerungsschädliche Unterstützungshandlungen zu bewerten. Im Einzelnen:
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Die dem Kläger vorgehaltenen Unterstützungshandlungen am 01.05.1999 und im Mai 1999 sind nicht erwiesen. Die insoweit eingeleiteten Ermittlungsverfahren wurden eingestellt. Diese Sachverhalte können dem Kläger im Hinblick auf das Verwertungsverbot des § 51 Abs. 1 BZRG nicht mehr entgegengehalten werden. Unter das Verwertungsverbot fallen Tat und Verurteilung, es umfasst also den gesamten Lebenssachverhalt, der Gegenstand der Urteilsfindung war (vgl. VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06 -). Hat aber ein möglicherweise strafrechtliches Verhalten nicht einmal zu einer Verurteilung des Betroffenen geführt, so muss das absolute Verwertungsverbot, das für den gesamten Rechtsverkehr gilt und alle Rechtsverhältnisse und Rechtsbeziehungen im privaten und im öffentlichen Recht erfasst, erst Recht Anwendung finden. Außerdem konnte die Beklagte für die diesbezüglichen Vorwürfe keine Beweise vorlegen.
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Zwar war der Kläger von 1998 bis 2004 stellvertretender Vorsitzender des „Kurdischen Jugend- und Sportvereins e.V.“ in Stuttgart. Für die diesbezügliche Behauptung der Beklagten, insoweit handele es sich um einen PKK-nahen Verein, hat sie trotz Aufforderung durch das Gericht Belege nicht vorlegen können. Auch beim Landesamt für Verfassungsschutz Baden-Württemberg liegen nach der Mitteilung der Beklagten vom 15.07.2008 keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse über diesen Verein vor.
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Dass der Kläger an dem Hungerstreik im Juni 2000 aktiv teilgenommen hat, ist dem angefochtenen Bescheid nicht zu entnehmen. Es steht lediglich fest, dass der Kläger eines nachts im Bereich des Stuttgarter Schlossplatzes von der Polizei kontrolliert wurde. Dass der Kläger bei dieser Kontrolle angeben hat, als Zeltwache zu fungieren, ist nicht erwiesen. In der mündlichen Verhandlung hat sich der Kläger lediglich dahin eingelassen, er habe die am Hungerstreik mitwirkenden Personen gekannt und habe diesen in dieser Nacht einen Besuch abstatten wollen. Selbst wenn aber das Verhalten des Klägers anlässlich des Hungerstreiks des Klägers eine objektive Unterstützungshandlung im Sinne des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a. F. sein sollte, fehlt es insoweit an dem erforderlichen subjektiven Moment. Es fehlen Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger tatsächlich die PKK oder ihre Nachfolgeorganisationen unterstützen wollte. Wie bereits oben dargelegt, kann nicht jede Handlung, die sich zufällig für Bestrebungen als objektiv vorteilhaft erweist, als tatbestandsmäßiges Unterstützen solcher Bestrebungen verstanden werden. Bereits aus der Wortbedeutung des Unterstützens ergibt sich, dass nur solche Handlungen ein Unterstützen sind, die eine Person für sie erkennbar und von ihrem Willen getragen zum Vorteil der genannten Bestrebungen vornimmt. Eine Unterstützung der Vereinigung, ihrer Bestrebungen oder ihrer Tätigkeit bezweckende Zielrichtung des Handelns muss für den Ausländer regelmäßig erkennbar und ihm deshalb zurechenbar sein (vgl. BVerwG, Urt. v. 22.02.2007 a.a.O.). Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung unwidersprochen dargelegt, nur zum Zwecke des Besuchs auf dem Schlossplatz gewesen zu sein. Bei diesem Sachverhalt fehlen Anhaltspunkte für das Vorliegen des erforderlichen subjektiven Unterstützungsmoments.
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Entgegen der im Bescheid vom 30.01.2006 vertretenen Auffassung steht dem Einbürgerungsanspruch des Klägers auch nicht der Versagungsgrund des § 11 Satz 1 Nr. 3 StAG a.F. entgegen. Der angefochtene Bescheid lässt jegliche Erörterung vermissen, warum bei dem Kläger von dem Vorliegen eines Ausweisungsgrundes nach § 54 Nr. 5 AufenthG ausgegangen wird. Der Ausweisungsgrund nach § 54 Nr. 5 AufenthG setzt voraus, dass das festgestellte Verhalten des Einzelnen zu den latenten Gefahren der Vorfeldunterstützung des Terrorismus und nicht nur ganz unwesentlich oder ganz untergeordnet beiträgt und er deshalb selbst potenziell gefährlich erscheint. Dabei muss die terroristische oder den Terrorismus unterstützende Tätigkeit der Vereinigung im In- oder Ausland zum jeweiligen Beurteilungszeitpunkt feststehen und das Verhalten des Einzelnen auch unter Berücksichtigung etwa glaubhafter Distanzierungen von der Vorfeldunterstützung des Terrorismus oder des Fehlens jeglicher Distanzierung gewürdigt werden (vgl. BVerwG, Urt. v. 15.03.2005, BVerwGE 123, 114 = NVwZ 2005, 191; VGH Kassel, Beschl. v. 10.01.2006, NVwZ-RR 2007, 131; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 25.07.2007 - 13 S 3002/06). Für die Annahme, der Kläger habe eine derartige Vorfeldunterstützung des internationalen Terrorismus begangen und die Unterstützungshandlungen begründeten eine gegenwärtige Gefährlichkeit, fehlt es an jeglichen Anhaltspunkten. Im Übrigen wird die PKK strafrechtlich nicht mehr als terroristische Vereinigung eingestuft, sondern nur noch als kriminelle Vereinigung (vgl. BGH, Urt. v. 21.10.2004, NJW 2005, 80).
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Der Kläger erfüllt auch die weiteren in § 10 Abs. 1 StAG a.F. genannten Voraussetzungen; insbesondere kann seine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit erfolgen (§ 12 Abs. 1 Nr. 6 StAG a.F.), da er Asylberechtigter ist.
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Nach den vorstehenden Ausführungen besteht auch kein Anlass daran zu zweifeln, dass sich der Kläger entsprechend seiner schriftlichen Erklärung gegenüber der Beklagten gemäß § 10 Abs. 1 Nr. 1 StAG a.F. zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung bekennt. Der Kläger, der im behördlichen Verfahren über die Bedeutung des Begriffs der freiheitlichen demokratischen Grundordnung belehrt worden ist, hat dem Gericht keinerlei Anhaltspunkte dafür geliefert, dass er diese Erklärung nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 StAG a.F. unter einem inneren Vorbehalt abgegeben hat. Die Befragung durch das Gericht hat auch gezeigt, dass der Kläger über Grundkenntnisse des Inhalts der freiheitlichen demokratischen Grundordnung verfügt.
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Unabhängig von dem Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG a.F. hat der Kläger auch einen Anspruch auf Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F.
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Nach § 9 Abs. 1 StAG a.F. sollen Ehegatten Deutscher - wie hier der Kläger, dessen Ehefrau deutsche Staatsangehörige ist - unter den Voraussetzungen des § 8 StAG eingebürgert werden, wenn sie ihre bisherige Staatsangehörigkeit verlieren oder aufgeben oder ein Grund für die Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach Maßgabe von § 12 StAG a.F. vorliegt und gewährleistet ist, dass sie sich in die deutschen Lebensverhältnisse einordnen, es sei denn, dass der Einbürgerung erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie der zwischenstaatlichen Beziehungen entgegenstehen. § 9 Abs. 1 StAG a.F. ist zwar eine Sollvorschrift. Sind jedoch die Einbürgerungsvoraussetzungen gegeben, ist der Betroffene einzubürgern, insoweit besteht kein Ermessen der Behörde (vgl. BVerwG, Urt. vom 18.08.1981, BVerwGE 64, 7 und Urt. vom 16.05.1983, Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr. 4).
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Nach den somit zu prüfenden (Grund-)Voraussetzungen des § 8 Abs. 1 StAG a.F. kann ein Ausländer, der rechtmäßig seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat, auf seinen Antrag eingebürgert werden, wenn er (Nr. 1) handlungsfähig nach Maßgabe von § 80 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes oder gesetzlich vertreten ist, zusätzlich (Nr. 2) keinen Ausweisungsgrund nach §§ 53, 54 oder § 55 Abs. 2 Nr. 1 bis 4 des AufenthaltsG erfüllt, eine eigene Wohnung oder ein Unterkommen gefunden hat (Nr. 3) und (Nr. 4) sich und seine Angehörigen zu ernähren imstande ist.
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Der Kläger erfüllt diese vier Voraussetzungen von § 8 Abs. 1 StAG. Dies ist unstreitig.
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Erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland, insbesondere solche der äußeren oder inneren Sicherheit sowie auswärtige Belange stehen seiner Einbürgerung nicht entgegen.
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Der einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG a.F. hindernde Ausschlussgrund des § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. reicht für die Annahme erheblicher Belange im Sinne des § 9 Abs. 1 StAG a.F. für sich allein nicht aus.
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Die Einbürgerungsermächtigung § 9 StAG a.F. steht im Zusammenhang mit dem Grundrecht des Art. 6 Abs. 1 GG, nach dem Ehe und Familie unter dem besonderen Schutz der staatlichen Ordnung stehen. Sie bezweckt eine Stärkung der Einheit und des Zusammenhalts in Ehe und Familie und soll so zur Verwirklichung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG beitragen (hierzu und zum Nachfolgenden BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, BVerwGE 77, 164 = NJW 1987, 2174 = InfAuslR 1987, 289 = NVwZ 1987, 809 = Buchholz 130 § 9 RuStAG Nr 5). Die gemeinsame Bindung der Familienangehörigen an eine bestimmte staatliche Gemeinschaft stärkt die Einheit und den Zusammenhalt der Familie und beugt unerwünschten Konflikten zwischen der Familienbindung und der Treue gegenüber dem Heimatstaat vor. Besitzen beide Ehegatten die deutsche Staatsangehörigkeit, ist das Recht zum gemeinsamen Aufenthalt im Bundesgebiet und damit eine wesentliche Grundlage der familiären Einheit sogar unentziehbar gesichert; außerdem entfallen Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer z.B. in ihrer beruflichen Betätigung unterliegen, was regelmäßig dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls umfassten wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie zugute kommt. Das Gesetz misst diesem Schutz von Ehe und Familie auch nicht etwa nur geringes Gewicht bei, was daraus folgt, dass es bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen einen grundsätzlichen Rechtsanspruch auf Einbürgerung gewährt (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.).
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Bei der Prüfung, ob danach erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland einer solchermaßen begehrten Einbürgerung entgegenstehen, ist davon auszugehen, dass der Begriff der Belange der Bundesrepublik Deutschland grundsätzlich weit zu verstehen ist. Er umfasst alle öffentlichen Interessen, die bei der Entscheidung über eine Einbürgerung - in Richtung auf ihre Ablehnung - irgendwie rechtserheblich sein können (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.). Nachdem § 9 Abs. 1 StAG a.F. hierzu - beispielhaft - ausdrücklich die Belange der äußeren und inneren Sicherheit bezeichnet, gehören die von § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. geschützten Interessen grundsätzlich ohne weiteres hierher.
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Allerdings müssen diese Belange, um einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen zu können, erheblich sein. Das Merkmal der Erheblichkeit stellt auf ein Gewichtsverhältnis ab. Gemeint sind die Belange, die ein besonders deutliches Übergewicht haben gegenüber dem in § 9 StAG a.F. gesetzlich anerkannten und grundsätzlich zur Einbürgerung führenden Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit in Ehe und Familie. Demnach ist eine als Gewichtsvergleich zu verstehende Abwägung maßgebend. Diese Auslegung wird dadurch unterstrichen, dass die Ermächtigung des § 9 StAG a.F. ein sich auf die staatliche Förderungspflicht des Art. 6 Abs. 1 GG gründendes, verhältnismäßig streng ausgestaltetes einbürgerungsrechtliches Wohlwollensgebot darstellt. Solche Gebote erfordern eine einzelfallbezogene Abwägung widerstreitender Belange und lassen die Ablehnung der Einbürgerung nur zu, wenn überwiegende staatliche Belange entgegenstehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O. m. zahlr. w. N.) Die Ausschlussklausel hindert folglich die Einbürgerung nur, wenn ihr Belange entgegenstehen, die gegenüber dem erstrebten Schutz von Ehe und Familie nach den Umständen des Falles Vorrang beanspruchen. Die gebotene Abwägung ist nicht lediglich nach abstrakten Merkmalen vorzunehmen, sondern nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles. Der einschlägige Belang ist in seiner jeweiligen konkreten Erscheinung zu berücksichtigen (vgl. BVerwG, Urt. v. 31.03.1987, a.a.O.).
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Dieser gebotenen einzellfallmäßigen Betrachtung wird Ziff. 9.1.3 der StAR-VwV vom 13.12.2000 - Bundesanzeiger (Beilage zu) Nr. 21 a vom 31.01.2001 = GMBl 2001, S. 122 - (auch i.d.F. der Vorläufigen Anwendungshinweise des BMI v. 10.12.2004) bzw. der baden-württembergischen Fassung der StAR-VwV v. 05.01.2001 nicht gerecht, wonach in jedem Fall, in dem ein den Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG hindernder Ausschlussgrund gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. vorliegt, zugleich auch eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F.ausgeschlossen sein soll.
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Insoweit ist zunächst daran zu erinnern, dass die §§ 8, 9 und 10 StAG a.F. keine „Stufenfolge“ darstellen im Sinne von „Ermessens-Einbürgerung“, „Soll-Einbürgerung“, „Anspruchs-Einbürgerung“. Ihnen kommt vielmehr für ihren Regelungsbereich jeweils eigenständige Bedeutung zu. Während § 10 StAG a.F./n.F. ganz allgemein der Integration langjährig im Bundesgebiet lebender Ausländer dient, schützt § 9 StAG a.F./n.F. das Interesse an einer einheitlichen Staatsangehörigkeit der Familie und privilegiert u.a. Ehegatten Deutscher als Konkretisierung der verfassungsrechtlichen Wertentscheidung des Art. 6 Abs. 1 GG. Eine undifferenzierte Übernahme des gesamten - in § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. enthaltenen - Ausschlussgrundes oder aller darin enthaltenen materiellen Wertungen in die Prüfung der eine Einbürgerung nach § 9 Abs. 1 StAG a.F. hindernden erheblichen Belange als eine Art „Pauschallösung“ wäre angesichts der unterschiedlichen teleologischen Hintergründe der Einbürgerungsgrundlagen des § 10 StAG a.F./n.F. und § 9 StAG a.F. daher wenig überzeugend (so zutreffend bereits VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 00.1819 -, a.a.O.).
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Dabei ist zu berücksichtigen, dass § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. gleichsam auf drei Ebenen als Ausschlussgrund für einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. ausgestaltet ist. Zum einen kann tatsächlich feststehen, dass ein Einbürgerungsbewerber eine der nach dieser Vorschrift inkriminierte Verfolgungs- oder Unterstützungshandlung – wobei sich auch diese in ihrem Gewicht deutlich unterscheiden – aktuell unternimmt oder in der Vergangenheit unternommen hat. Um einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zu hindern, würde es aber auch schon genügen, wenn tatsächliche Anhaltspunkte lediglich die Annahme rechtfertigen, dass bei einem Einbürgerungsbewerber solches gegeben ist. Dass der Einbürgerungsbewerber sicherheitsrelevante Bestrebungen in diesem Sinne unterstützt oder verfolgt, muss eben - wie bereits oben dargelegt - nicht mit dem üblichen Grad der Gewissheit festgestellt werden. Erforderlich, aber auch ausreichend nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. ist vielmehr ein tatsachengestützter hinreichender Tatverdacht. Mit § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wird insoweit der Sicherheitsschutz im Einbürgerungsrecht weit vorverlagert in Handlungsbereiche, die strafrechtlich noch nicht beachtlich sind und für sich betrachtet auch noch keine unmittelbare Gefährdung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung oder der Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland darstellen (vgl. VGH München, Urt. v. 27.05.2003 - 5 B 01.1805 - a.a.O.).
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Zuletzt genügt es nach § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. aber auch, um einen Einbürgerungsanspruch aus § 10 Abs. 1 StAG a.F. auszuschließen, wenn – soweit es um Aktivitäten in der Vergangenheit geht – es dem Einbürgerungsbewerber lediglich nicht gelungen ist, seine Abwendung von derartigen früheren inkriminierten Bestrebungen den Verwaltungsbehörden oder -gerichten glaubhaft zu machen.
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Diesen Unterschieden muss im Rahmen der vom Bundesverwaltungsgericht geforderten Einzelfallbetrachtung bei der Übertragung auf die Prüfung, ob auch erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland einer Einbürgerung auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen, Rechnung getragen werden. Insbesondere wenn sicherheitsrelevante Aktivitäten des Einbürgerungsbewerbers seit längerem nicht mehr feststellbar sind, es umgekehrt aber beispielsweise dem Einbürgerungsbewerber nicht gelungen ist, sein Abwenden glaubhaft zu machen, ist doch nicht mehr zu erkennen, dass erhebliche Belange der Bundesrepublik Deutschland seiner Einbürgerung auch auf der Grundlage von § 9 Abs. 1 StAG a.F. entgegenstehen. Darf ein Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. zwar auch in einem solchen Fall bestehender Unklarheit noch beschränkt werden, so kann eine solche Unklarheit jedoch dem aus Art. 6 Abs. 1 GG herrührenden einbürgerungsrechtlichen Wohlwollensgebot (vgl. oben) letztlich nicht entgegengehalten werden.
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Insoweit wäre zu fordern, dass der den Einbürgerungsanspruch nach § 10 Abs. 1 StAG a.F. hindernde Umstand gemäß § 11 Satz 1 Nr. 2 StAG a.F. wenigstens der Gewichtung nach eine persönlich vom Einbürgerungsbewerber ausgehende aktuelle Sicherheitsgefährdung offenbart (ebenso erkennbar das Bundesverwaltungsgericht im Hinblick auf den im Verfahren 5 C 33.06 geschlossenen Vergleich vom 13.09.2007).
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Von einer derartigen aktuellen Sicherheitsgefährdung kann hier jedoch keine Rede sein. Angesichts der schon acht Jahre zurückliegenden Vorkommnisse bedarf dies keiner näheren Begründung. Auch die Beklagte hat eine solche aktuelle Sicherheitsgefährdung nicht aufzuzeigen vermocht.
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Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen des § 9 Abs. 1 StAG „soll“ der Bewerber eingebürgert werden. Die Ermächtigung räumt danach einen grundsätzlichen Einbürgerungsanspruch ein (vgl. BVerwG, Urt. vom 31.03.1987 a.a.O.). Das bedeutet, dass die Einbürgerung regelmäßig vorgenommen werden muss und nur in atypischen Fällen ausnahmsweise verweigert werden darf. Für eine solche Atypik bestehen keine Anhaltspunkte. Der grundsätzliche Einbürgerungsanspruch nach § 9 Abs. 1 StAG a. F. ist in besonderem Maße für Fälle bestimmt, in denen - wie hier -aufgrund langjähriger Verfestigung der Lebensverhältnisse zu erwarten ist, dass der Bewerber auf Dauer mit seiner Familie im Bundesgebiet leben wird (BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 a.a.O.).
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
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Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).
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