Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 2440/10

Tenor

Der Bescheid des Beklagten vom 01.11.2007 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.05.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Beklagte.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband.
Der 2001 in Deutschland geborene Kläger ist Abkömmling eines im Kosovo geborenen Ehepaares mit serbischer und womöglich kosovarischer Staatsangehörigkeit. Er ist im Besitz einer bis zum 09.02.2017 befristeten Aufenthaltserlaubnis.
Der Vater des Klägers beantragte für diesen und für sich am 27.04.2006 die Einbürgerung und erhielt mit Datum vom 20.10.2006 eine Einbürgerungszusicherung für den Fall der Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit. Daraufhin beantragte der Vater des Klägers für sich die Entlassung aus der serbischen Staatsangehörigkeit, die ihm mit Beschluss des serbischen Innenministeriums vom 01.11.2007 verweigert wurde. Mit Zustimmung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.07.2008 wurde der Vater des Klägers am 26.09.2008 unter Hinnahme der serbischen Staatsangehörigkeit eingebürgert.
Die Einbürgerung des Klägers wurde mit Bescheid vom 23.04.2009 abgelehnt. Zur Begründung wurde ausgeführt: Die Möglichkeit der Einbürgerung des Klägers als Minderjährigem nach § 10 Abs. 2 StAG hätte den Verlust der ausländischen Staatsangehörigkeit bei den Eltern und dem Kläger selbst vorausgesetzt, woran es hier gefehlt habe. Die Entlassung des Klägers aus der serbischen Staatsangehörigkeit sei von dessen Vater noch nicht einmal beantragt worden. Ein Ausnahmefall, in welchem von den Voraussetzungen nach § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 4 StAG abgesehen werden könne, liege nicht vor. Das gelte auch für die kosovarische Staatsangehörigkeit, die der Kläger über seine Eltern erworben habe. Der Kläger könne sich entweder mit seiner Mutter oder alleine nach Vollendung des 14. Lebensjahres aus ihr entlassen lassen. Eine Ermessenseinbürgerung komme danach auch nicht in Betracht.
Am 13.05.2009 ließ der Kläger hiergegen Widerspruch erheben mit der Begründung, dass dem Kläger nach der Unabhängigkeit des Kosovo durch das serbische Generalkonsulat noch ein bis 2011 gültiger Nationalpass ausgestellt worden sei, sodass nicht kosovarisches, sondern serbisches Staatsangehörigkeitsrecht anzuwenden sei. Nachdem sein Vater aus der serbischen Staatsangehörigkeit nicht entlassen worden sei, scheide eine Entlassung für den Kläger erst recht aus.
Mit Bescheid vom 31.05.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus: Nach aktueller Erlasslage stehe die serbische Staatsangehörigkeit der Einbürgerung des Klägers nicht entgegen. Jedoch sei ihm die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit zumutbar und möglich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger habe diese Staatsangehörigkeit nach dem XKS-StAG kraft Gesetzes erworben habe, da seine Eltern im Kosovo geboren seien und dort im Zentralen Zivilstandsregister eingetragen seien. Minderjährige Staatsangehörige unter 14 Jahren sei die Entlassung nur mit beiden Elternteilen möglich, sofern beide Elternteile ebenfalls kosovarische Staatsangehörige seien. Dem Kläger sei es jedoch auch zuzumuten, die Vollendung des 14. Lebensjahres abzuwarten. Dabei handele es sich nicht um eine unzumutbare Bedingung nach § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Alt. StAG. Denn derartige altersbezogene Einschränkungen seien auch dem deutschen Recht nicht fremd, wie sich aus § 19 StAG ergebe. Die Voraussetzungen für eine Ermessenseinbürgerung unter vorüber gehender Hinnahme der Mehrstaatigkeit und der Auflage, sich sobald als möglich aus der ausländischen Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, seien derzeit nicht erfüllt. - Die Zustellung des Widerspruchsbescheids erfolgte gegenüber dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 04.06.2010.
Am 02.07.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erhoben und zur Begründung noch vorbringen lassen: Der Kläger könne seine Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit mit dem Vater nach § 10 Abs. 2 StAG beanspruchen. Im Zeitpunkt der Einbürgerung des Vaters sei der Kosovo völkerrechtlich nicht existent gewesen. Die vom Vater des Klägers beauftragte serbische Anwältin habe aufgrund der dortigen Rechtsvorschriften zunächst nur die Entlassung des Vaters aus der serbischen Staatsangehörigkeit beantragt, weil eine Entlassung eines minderjährigen Kindes ohne gleichzeitige Entlassung eines oder beider Elternteile aus der serbischen Staatsangehörigkeit nach serbischem Recht nicht möglich sei. Ein Entlassungsantrag des Klägers hätte daher keinen Sinn gemacht. Auf die Mitteilung der Anwältin vom 01.12.2009 werde hingewiesen. - Im übrigen sei die kosovarische Staatsangehörigkeit des Klägers zu bezweifeln. Die Eltern des Klägers hätten im Zeitpunkt seiner Geburt noch nicht die kosovarische Staatsangehörigkeit besessen, weil es diese damals noch gar nicht gegeben habe. Die Eltern hätten auch serbische Pässe gehabt.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Beklagten vom 01.11.2007 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 31.05.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern.
10 
Der Beklagte beantragt,
11 
die Klage abzuweisen.
12 
Er führt noch aus: Dem Kläger werde gerade nicht die serbische Staatsangehörigkeit entgegen gehalten. Insoweit sei die Einbürgerung unter Hinnahme der Mehrstaatigkeit möglich. Jedoch sei der Kläger auch kosovarischer Staatsangehöriger, weil seine Eltern nach §§ 28, 29 XKS-StAG die kosovarische Staatsangehörigkeit besäßen und der Kläger diese Staatsangehörigkeit durch Abstammung erworben habe. Die Eltern seien im heutigen Gebiet des Kosovo geboren, hätten UNMIK-Personenstandsurkunden und seien somit von Amts wegen im Staatsangehörigkeitsregister eingetragen. Für seine Behauptung, er sei nicht kosovarischer Staatsangehöriger, sei der Kläger beweispflichtig. Zudem beweise auch eine fehlende Eintragung in den Zivilstandsregistern bzw. Staatsangehörigkeitsregistern nicht, dass der Betreffende die kosovarische Staatsangehörigkeit nicht erworben habe.
13 
Dem Gericht lagen die Akten des Beklagten sowie die Ausländerakten der Stadt Backnang vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen

Entscheidungsgründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er Anspruch auf seine Einbürgerung hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Die Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <Juris>) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (2. ZuwGÄG) in Anwendung. Da der Einbürgerungsantrag des Klägers bereits am 27.04.2006 und damit vor dem 30.03.2007 gestellt worden war, gilt dies nach Maßgabe des § 40c StAG allerdings nur, soweit die bis zum Inkrafttreten des 2. ZuwGÄG gültige Fassung der §§ 8 bis 14 nicht günstigere Bestimmungen enthalten hat.
17 
Der Kläger hat Anspruch auf seine Einbürgerung nach § 10 StAG. Dabei gehen die Beteiligten, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 4 sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.
18 
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Einbürgerungsanspruch auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG (in beiden Fassungen) nicht entgegen.
19 
Der Beklagte hat sich inzwischen darauf festgelegt, dass der Kläger unter Hinnahme seiner serbischen Staatsangehörigkeit einzubürgern wäre. Im Hinblick auf die gleichfalls bestehende kosovarische Staatsangehörigkeit hat er dies jedoch zu Unrecht abgelehnt.
20 
Anders als der Kläger und entsprechend der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 28, 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo - XKS - erworben hat. Dies hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegt und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, insoweit hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Entgegen der Meinung des Beklagten ist dem Kläger jedoch die Verweisung auf die Regelungen über die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten. Soweit sich die angefochtenen Bescheide mit dieser Frage befasst haben, ist dies auf einer abstrakten und nicht auf die vorliegenden Besonderheiten eingehenden Ebene erfolgt. Die Bescheide haben insbesondere außer acht gelassen, dass schon längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten für sich allein die Unzumutbarkeit iSd § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG begründen können.
22 
Der Kläger könnte erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Denn er erfüllt die Voraussetzungen nach § 18 XKS nicht, wonach ein minderjähriges Kind von sorgeberechtigten kosovarischen Eltern vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur auf deren beider Antrag und nur dann entlassen wird, wenn diese aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden (vgl. die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid). Da der Vater des Klägers - womöglich zu Unrecht - unter Hinnahme seiner bereits bestehenden kosovarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden ist, wäre eine Verweisung des Klägers auf die Möglichkeit des Vaters, sich nachträglich noch aus dieser Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, ihm gegenüber rechtsmissbräuchlich. Unklar ist auch, ob seine Mutter überhaupt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllt. Dies wäre notwendig, weil nach § 17 Nr. 1 a) XKS aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit nur entlassen wird, wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates oder eine hierauf gerichtete Einbürgerungszusicherung besitzt. Somit ist derzeit nicht absehbar, ob der Kläger vor Vollendung des 14. Lebensjahres überhaupt die Voraussetzung für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit wird erfüllen können.
23 
Nach 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG ist die Mehrstaatigkeit dann hinzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Das ist der Fall, wenn eine Entlassungsbedingung bei normativ geleiteter Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist (vgl. dazu Berlit in GK-StAR, November 2005, Anm. 106 zu § 12). Zumutbare Entlassungsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, auch erfüllen zu können (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, - 5 C 3/06 -, <Juris>). Dabei ist objektiv auf die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers abzustellen (Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Anm. 18 zu § 12 StAG).
24 
Dies gilt namentlich in Fällen der sog. altersbedingten Unmöglichkeit. Schon nach der Gesetzesbegründung zum StAG 2004 (BT-DrS 14/533 S. 19) sollte der Umstand, „dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben kann“, (wenngleich gesetzessystematisch unzutreffend, vgl. dazu Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 10 zu § 12 StAG mit weiteren Nachweisen) unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StAG fallen. Inzwischen ist geklärt, dass diese Konstellation zwar nicht § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG (vgl. schon Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2003, - 7 K 3145/02 -, <Juris>) fällt, sondern dem § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Alt. zuzurechnen ist (vgl. Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 17).
25 
In diesem Sinne kann sich die Bedingung, eine bestimmte Altersgrenze erreicht zu haben, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, als unzumutbar erweisen. Das wird etwa bei einem minderjährigen Einbürgerungsbewerber angenommen, der noch weit von der erforderlichen Altersgrenze entfernt ist, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und der kaum Bindungen an den Herkunftsstaat seiner Eltern hat, bzw. der nicht bereits Deutscher durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG ist (vgl. Hofmann/Hoffmann, aaO.; Berlit, aaO., Anm. 166).; vgl. unter Bezugnahme auf BVerwG, aaO., auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.09.2009, - 11 K 3612/09 -, <Juris>, im Fall einer minderjährigen Türkin, die frühestens als 18-Jährige aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann).
26 
Vorliegend sind derartige Besonderheiten gegeben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt musste beim Kläger schon deshalb ausscheiden, weil zu diesem Zeitpunkt der Erwerbstatbestand nach § 4 Abs. 3 StAG noch nicht existierte (vgl. Marx in GK-StAR, aaO., Anm. 10 zu § 4). Zudem hat sein Vater erst am 05.12.2002 eine (unbefristete) Aufenthaltsberechtigung (als Vorläufer der Niederlassungserlaubnis) erworben. Dagegen konnte der jüngere, am 24.01.2007 geborene, Bruder des Klägers schon von der Neuregelung profitieren und ist als Deutscher geboren worden. Auch sein Vater wurde inzwischen eingebürgert, so dass lediglich die Mutter noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der in Deutschland geborene Kläger weist keinerlei erkennbare Bindungen an den Kosovo auf und dürfte hier altersgemäß in die Lebensverhältnisse voll eingefügt sein. Da er das 14. Lebensjahr erst am 09.02.2015 vollenden wird, so würden seit der Beantragung seiner Einbürgerung bereits 9 Jahre vergangen sein, wollte man ihn zwingen, bis dahin auf seine Einbürgerung zu warten. Nach Auffassung des Gerichts kann dies dem Kläger nicht zugemutet werden.
27 
Unter diesen Voraussetzungen brauchte der Kläger auch keinen Entlassungsantrag im Kosovo zu stellen. Im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG muss der Einbürgerungsbewerber kein Entlassungsverfahren betreiben, wenn absehbar ist, dass er erfolglos bleiben wird, weil der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Dem Einbürgerungsbewerber ist in einem solchen Fall nicht abzuverlangen, das mitunter aufwändige Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben (BVerwG, aaO.; vgl auch Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 17; Berlit, aaO.; Anm. 79).
28 
Der Kläger kann deshalb beanspruchen, auch unter Hinnahme der kosovarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
29 
Auf die Frage, ob dem Kläger (auch) ein Ermessensanspruch nach § 8 StAG zusteht, kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr an.
30 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

Gründe

 
14 
Im Einverständnis der Beteiligten konnte das Gericht durch den Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
15 
Die Klage ist zulässig und auch begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten, weil er Anspruch auf seine Einbürgerung hat (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO).
16 
Die Frage, ob dem Kläger der geltend gemachte Anspruch zukommt, beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.08.1996 - 1 B 82.95 -, InfAuslR 1996, 399 und VGH Bad.-Württ., Urteil vom 11.07.2002 - 13 S 1111/01 -, <Juris>) bzw. der gerichtlichen Entscheidung. Staatsangehörigkeitsrechtlich kommen als Rechtsgrundlage daher die §§ 8 ff. StAG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 19.08.2007 (2. ZuwGÄG) in Anwendung. Da der Einbürgerungsantrag des Klägers bereits am 27.04.2006 und damit vor dem 30.03.2007 gestellt worden war, gilt dies nach Maßgabe des § 40c StAG allerdings nur, soweit die bis zum Inkrafttreten des 2. ZuwGÄG gültige Fassung der §§ 8 bis 14 nicht günstigere Bestimmungen enthalten hat.
17 
Der Kläger hat Anspruch auf seine Einbürgerung nach § 10 StAG. Dabei gehen die Beteiligten, wie sie in der mündlichen Verhandlung bekräftigt haben, übereinstimmend davon aus, dass der Kläger mit Ausnahme von Abs. 1 Nr. 4 sämtliche Einbürgerungsvoraussetzungen erfüllt.
18 
Entgegen der Auffassung des Beklagten steht dem Einbürgerungsanspruch auch § 10 Abs. 1 Nr. 4 StAG (in beiden Fassungen) nicht entgegen.
19 
Der Beklagte hat sich inzwischen darauf festgelegt, dass der Kläger unter Hinnahme seiner serbischen Staatsangehörigkeit einzubürgern wäre. Im Hinblick auf die gleichfalls bestehende kosovarische Staatsangehörigkeit hat er dies jedoch zu Unrecht abgelehnt.
20 
Anders als der Kläger und entsprechend der ausführlichen Erörterung in der mündlichen Verhandlung geht das Gericht davon aus, dass der Kläger die kosovarische Staatsangehörigkeit durch Abstammung gemäß § 28, 29 des Staatsangehörigkeitsgesetzes des Kosovo - XKS - erworben hat. Dies hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich und zutreffend dargelegt und das Gericht nimmt, um Wiederholungen zu vermeiden, insoweit hierauf Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
21 
Entgegen der Meinung des Beklagten ist dem Kläger jedoch die Verweisung auf die Regelungen über die Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit nicht zuzumuten. Soweit sich die angefochtenen Bescheide mit dieser Frage befasst haben, ist dies auf einer abstrakten und nicht auf die vorliegenden Besonderheiten eingehenden Ebene erfolgt. Die Bescheide haben insbesondere außer acht gelassen, dass schon längere, unter Umständen mehrjährige Verfahrenszeiten für sich allein die Unzumutbarkeit iSd § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG begründen können.
22 
Der Kläger könnte erst nach Vollendung des 14. Lebensjahres aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen werden. Denn er erfüllt die Voraussetzungen nach § 18 XKS nicht, wonach ein minderjähriges Kind von sorgeberechtigten kosovarischen Eltern vor Vollendung des 14. Lebensjahres nur auf deren beider Antrag und nur dann entlassen wird, wenn diese aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit entlassen wurden (vgl. die auch insoweit zutreffenden Ausführungen im angefochtenen Widerspruchsbescheid). Da der Vater des Klägers - womöglich zu Unrecht - unter Hinnahme seiner bereits bestehenden kosovarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert worden ist, wäre eine Verweisung des Klägers auf die Möglichkeit des Vaters, sich nachträglich noch aus dieser Staatsangehörigkeit entlassen zu lassen, ihm gegenüber rechtsmissbräuchlich. Unklar ist auch, ob seine Mutter überhaupt die Voraussetzungen für eine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband erfüllt. Dies wäre notwendig, weil nach § 17 Nr. 1 a) XKS aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit nur entlassen wird, wer die Staatsangehörigkeit eines anderen Staates oder eine hierauf gerichtete Einbürgerungszusicherung besitzt. Somit ist derzeit nicht absehbar, ob der Kläger vor Vollendung des 14. Lebensjahres überhaupt die Voraussetzung für eine Entlassung aus der kosovarischen Staatsangehörigkeit wird erfüllen können.
23 
Nach 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG ist die Mehrstaatigkeit dann hinzunehmen, wenn der ausländische Staat die Entlassung von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Das ist der Fall, wenn eine Entlassungsbedingung bei normativ geleiteter Betrachtung nicht mehr als sachgerecht anzuerkennen ist (vgl. dazu Berlit in GK-StAR, November 2005, Anm. 106 zu § 12). Zumutbare Entlassungsbedingungen müssen so beschaffen sein, dass der Einbürgerungsbewerber eine realistische Chance hat, auch erfüllen zu können (BVerwG, Urteil vom 03.05.2007, - 5 C 3/06 -, <Juris>). Dabei ist objektiv auf die persönlichen Verhältnisse des Einbürgerungsbewerbers abzustellen (Hofmann/Hoffmann, Ausländerrecht, Anm. 18 zu § 12 StAG).
24 
Dies gilt namentlich in Fällen der sog. altersbedingten Unmöglichkeit. Schon nach der Gesetzesbegründung zum StAG 2004 (BT-DrS 14/533 S. 19) sollte der Umstand, „dass der Ausländer aus Altersgründen die ausländische Staatsangehörigkeit (noch) nicht aufgeben kann“, (wenngleich gesetzessystematisch unzutreffend, vgl. dazu Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 10 zu § 12 StAG mit weiteren Nachweisen) unter § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 StAG fallen. Inzwischen ist geklärt, dass diese Konstellation zwar nicht § 12 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 StAG (vgl. schon Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 15.01.2003, - 7 K 3145/02 -, <Juris>) fällt, sondern dem § 12 Abs. 1 S. 2 Nr. 3, 2. Alt. zuzurechnen ist (vgl. Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 17).
25 
In diesem Sinne kann sich die Bedingung, eine bestimmte Altersgrenze erreicht zu haben, um aus der bisherigen Staatsangehörigkeit entlassen zu werden, als unzumutbar erweisen. Das wird etwa bei einem minderjährigen Einbürgerungsbewerber angenommen, der noch weit von der erforderlichen Altersgrenze entfernt ist, der in Deutschland geboren und aufgewachsen ist und der kaum Bindungen an den Herkunftsstaat seiner Eltern hat, bzw. der nicht bereits Deutscher durch Geburt nach § 4 Abs. 3 StAG ist (vgl. Hofmann/Hoffmann, aaO.; Berlit, aaO., Anm. 166).; vgl. unter Bezugnahme auf BVerwG, aaO., auch Verwaltungsgericht Stuttgart, Urteil vom 21.09.2009, - 11 K 3612/09 -, <Juris>, im Fall einer minderjährigen Türkin, die frühestens als 18-Jährige aus der türkischen Staatsangehörigkeit entlassen werden kann).
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Vorliegend sind derartige Besonderheiten gegeben. Ein Erwerb der deutschen Staatsangehörigkeit durch Geburt musste beim Kläger schon deshalb ausscheiden, weil zu diesem Zeitpunkt der Erwerbstatbestand nach § 4 Abs. 3 StAG noch nicht existierte (vgl. Marx in GK-StAR, aaO., Anm. 10 zu § 4). Zudem hat sein Vater erst am 05.12.2002 eine (unbefristete) Aufenthaltsberechtigung (als Vorläufer der Niederlassungserlaubnis) erworben. Dagegen konnte der jüngere, am 24.01.2007 geborene, Bruder des Klägers schon von der Neuregelung profitieren und ist als Deutscher geboren worden. Auch sein Vater wurde inzwischen eingebürgert, so dass lediglich die Mutter noch nicht die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat. Der in Deutschland geborene Kläger weist keinerlei erkennbare Bindungen an den Kosovo auf und dürfte hier altersgemäß in die Lebensverhältnisse voll eingefügt sein. Da er das 14. Lebensjahr erst am 09.02.2015 vollenden wird, so würden seit der Beantragung seiner Einbürgerung bereits 9 Jahre vergangen sein, wollte man ihn zwingen, bis dahin auf seine Einbürgerung zu warten. Nach Auffassung des Gerichts kann dies dem Kläger nicht zugemutet werden.
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Unter diesen Voraussetzungen brauchte der Kläger auch keinen Entlassungsantrag im Kosovo zu stellen. Im Rahmen von § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 Alt. 2 StAG muss der Einbürgerungsbewerber kein Entlassungsverfahren betreiben, wenn absehbar ist, dass er erfolglos bleiben wird, weil der Herkunftsstaat die Entlassung generell und unabhängig von einem bestimmten Antrag von unzumutbaren Bedingungen abhängig macht. Dem Einbürgerungsbewerber ist in einem solchen Fall nicht abzuverlangen, das mitunter aufwändige Entlassungsverfahren nur der Form halber zu betreiben (BVerwG, aaO.; vgl auch Hofmann/Hoffmann, aaO., Anm. 17; Berlit, aaO.; Anm. 79).
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Der Kläger kann deshalb beanspruchen, auch unter Hinnahme der kosovarischen Staatsangehörigkeit eingebürgert zu werden.
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Auf die Frage, ob dem Kläger (auch) ein Ermessensanspruch nach § 8 StAG zusteht, kommt es unter diesen Voraussetzungen nicht mehr an.
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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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