Beschluss vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 437/09

Tenor

Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache wird das Verfahren eingestellt.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Streitwert wird gemäß §§ 52 Abs. 1, 39 Abs. 1 GKG auf 25.000,- EUR (je EUR 5.000,- pro Kläger) festgesetzt.

Gründe

 
Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, war das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens durch Beschluss zu entscheiden (§ 161 Abs. 2 VwGO). Bei der Kostenentscheidung war der bisherige Sach- und Streitstand zu berücksichtigen, insbesondere war der Frage nachzugehen, wer - das erledigende Ereignis hinweg gedacht - im Falle einer streitigen Entscheidung des Rechtsstreits mutmaßlich obsiegt hätte. Zwar bedarf es hierzu weder weiterer Sachverhaltsaufklärung noch der Entscheidung schwieriger Rechtsfragen. Deren Entscheidung ist umgekehrt allerdings auch nicht schädlich.
Im vorliegenden Verfahren entsprach es danach billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. Die Klage der Kläger wäre mutmaßlich erfolgreich gewesen.
A) Die Kläger, eine Mutter und ihre vier Kinder, reisten im Oktober 2004 im Rahmen des Familiennachzugs zu ihrem zu diesem Zeitpunkt in Deutschland mit einem Aufenthaltsrecht lebenden Ehemann/Vater ein. Sie erhielten insoweit befristete Aufenthaltserlaubnisse. Am 31.08.2007 wurde der Ehemann/Vater in den deutschen Staatsverband eingebürgert. Am 03.03.2008 wiederum beantragten die Kläger eine Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 AufenthG mit der Begründung, alle nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlichen Tatbestandsvoraussetzungen insoweit zu erfüllen; die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet bestehe fort, ein dreijähriger Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug liege vor.
Die ursprüngliche behördliche Weigerung, auf dieser Grundlage Niederlassungserlaubnisse zu erteilen, wurde damit begründet, der von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG insoweit vorausgesetzte dreijährige Besitz einer Aufenthaltserlaubnis bedeute - allein - eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, also speziell eine solche, die zum Familiennachzug zu einem Deutschen erteilt worden sei. Dies könne vorliegend aber erst mit der Einbürgerung des Ehemannes/Vaters am 31.08.2007 der Fall sein, weshalb der erforderliche dreijährige Besitz dieser Aufenthaltserlaubnis vor der Erteilung der Niederlassungserlaubnis bis zum 31.08.2010 abzuwarten sei.
Nach Ablauf dieses Zeitpunkts wurde die Niederlassungserlaubnis an die Kläger erteilt und von beiden Beteiligten der zuvor anhängig gemachte Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt.
B) Zur Frage, welche Aufenthaltserlaubnis für die Erfüllung der Dreijahresfrist nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erforderlich ist, gibt es in der Rechtsprechung - soweit ersichtlich - bisher keine Entscheidung. Die Kommentar-Literatur neigt - wie die Beklagte - zu der Ansicht, § 28 Abs. 2 AufenthG verlange den Besitz einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 AufenthG, also eine solche, die speziell den Zweck des Familiennachzuges zu einem Deutschen erfülle (Marx in GK-AuslR, § 28 Rz. 244; Welte in Jakober/Welte, Aktuelles Ausländerrecht, § 28 Rz 72 f.; Hailbronner, Ausländerrecht, § 28 Rz 28; Zeitler in HTK-AuslR Anm. 1.1 zu § 28 Abs. 2; zweifelnd Hofmann in Hofmann/Hoffmann, AuslR, § 28 AufenthG Rz 38).
Dem vermag sich der Berichterstatter nicht anzuschließen.
Schon der Wortlaut von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG spricht nicht dafür, als Voraussetzung für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Vorschrift den vorhergehenden dreijährigen Besitz einer ganz bestimmten Aufenthaltserlaubnis, nämlich einer solchen nach § 28 Abs. 1 AufenthG, zu verlangen. § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG verwendet nämlich explizit einen unbestimmten Artikel („drei Jahre im Besitz einer Aufenthaltserlaubnis“). Die systematische Stellung des § 28 Abs. 2 AufenthG lässt es zwar denkbar erscheinen, diesen als Stufenfolge zu der im vorangegangenen Absatz geregelten Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem Deutschen zu deuten. Dies ist jedoch nicht zwingend. Sinn und Zweck der Vorschrift gebieten es vielmehr, vor der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach dieser Norm zwar den vorhergehenden dreijährigen Besitz einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu fordern. Der ursprüngliche Familiennachzug kann aber noch zu einem ausländischen Staatsangehörigen gestattet gewesen sein, wenn dieser nunmehr - wie hier - im Laufe der Zeit durch Einbürgerung zum deutschen Staatsangehörigen wurde.
Für die Fristverkürzung, die § 28 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich der Erteilung der Niederlassungserlaubnis im Vergleich zur Regelfrist des § 9 Abs. 2 AufenthG bestimmt, können vom Grundsatz her zwei gesetzgeberische Motive in Betracht kommen. Zum einen könnte die Annahme des Gesetzgebers bestehen, wer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft lebt, werde mutmaßlich die erforderliche Integration, die der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis im Regelfall vorausgehen soll, durch eben dieses Zusammenleben mit einem deutschen Staatsangehörigen schneller erreicht haben. Denkbar ist aber auch, dass der Gesetzgeber angenommen hat, wer mit einem deutschen Familienangehörigen in familiärer Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet lebt, werde die erforderliche Integration mit ziemlicher Sicherheit erlangen, so dass die Erteilung der Niederlassungserlaubnis auch schon vor einem abgeschlossenen Integrationsverlauf hinnehmbar erscheint. Eine Betrachtung der Vorschrift zeigt, dass allein Letzteres das gesetzgeberische Motiv gewesen sein kann. Für die Erteilung der Niederlassungserlaubnis nach § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG genügt es nämlich, dass sich der Betreffende auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann, wohingegen zur Erteilung einer Niederlassungserlaubnis nach § 9 Abs. 2 AufenthG - also nach vollendeter Integration -, ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache erforderlich sind. § 28 Abs. 2 AufenthG geht also gerade davon aus, die Integration werde im Falle des § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG erst noch in der Zukunft stattfinden und sie werde dabei maßgeblich befördert durch den Umstand, dass der Betreffende in familiärer Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen im Bundesgebiet lebt.
10 
Dementsprechend heißt es unter Ziff. 28.2.3 der Vorläufigen Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz und zum Freizügigkeitsgesetz/ EU i.d.F. der Zusammengefassten Vorgaben des Innenministeriums Baden-Württemberg zur Anwendung aufenthalts- und asylrechtlicher Regelungen (ZV-AufenthR 2005), Grund der Privilegierung nach Absatz 2 Satz 1 sei die Annahme des Gesetzgebers, dass durch die familiäre Lebensgemeinschaft mit einem Deutschen eine positive Integrationsprognose antizipiert sei.
11 
Für diese „vorweggenommene Integrationsprognose“ ist aber - nur - zweierlei erforderlich. Im Zeitpunkt der Erteilung der Niederlassungserlaubnis muss die familiäre Lebensgemeinschaft mit dem Deutschen im Bundesgebiet tatsächlich fortbestehen, um als Grundlage für eine solche Integrationsprognose zu dienen. Daneben muss sich das familiäre Band in der Vergangenheit soweit als tragfähig erwiesen haben, dass die Annahme gerechtfertigt erscheint, der nunmehrige noch nicht vollständig integrierte Niederlassungserlaubnisinhaber werde durch fortgesetzte familiäre Lebensgemeinschaft mit dem deutschen Familienangehörigen die gebotene Integration alsbald erreichen. Für diese „Tragfähigkeitsprüfung“ genügt es aber, wenn der ausländische Familienangehörige des deutschen Staatsangehörigen bereits drei Jahre überhaupt eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu dieser Person besaß, unabhängig davon, ob diese Aufenthaltserlaubnis seinerzeit zum Familiennachzug zu einem Ausländer oder aber zum Familiennachzug zu einem Deutschen erteilt wurde. In beiden Fällen ist dies Grundlage für die Prognose, die familiäre Lebensgemeinschaft werde mutmaßlich weiter andauern und - da der den Nachzug vermittelnde Familienangehörige nunmehr deutscher Staatsangehöriger ist -, werde die gewollte Integration auch tatsächlich eintreten. Der vorliegende Fall zeigt dies nachdrücklich. Die Kläger und der deutsche Ehemann/Vater leben seit vielen Jahren in familiärer Lebensgemeinschaft. An der Tragfähigkeit ihrer Bindung bestehen keine Zweifel. Mit der Einbürgerung des Ehemannes/Vaters am 31.08.2007 bestand daher aller Anlass für die gesetzgeberische Prognose, die Vollendung der Integration auch der Kläger werde hier gewiss gelingen. Damit war unmittelbar nach der Einbürgerung des Ehemannes/Vaters der Kläger auch Raum für die Erteilung von Niederlassungserlaubnissen an die Kläger selbst aufgrund von § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG.
12 
Im Übrigen ist die Erkenntnis, dass mit der Einbürgerung eines Ausländers in den deutschen Staatsverband für diejenigen, die mit ihm in familiärer Lebensgemeinschaft verbunden sind, eine „Statusänderung“ eintritt, auch nicht weiter überraschend. Gemäß § 56 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG unterliegen die Kläger seit dem 31.08.2007 einem besonderen Ausweisungsschutz.
13 
Zuletzt schließlich spricht auch die von Art. 6 Abs. 1 GG gebotene Stärkung der Einheit und des Zusammenhalts der Familie (BVerwG, Urt. v. 31.03.1987 - 1 C 29/84 -, BVerwGE 77, 164 = NJW 1987, 2174 = InfAuslR 1987, 289= NVwZ 1987, 809) für die hier vorgenommene Auslegung. Wird aus einer familiären Lebensgemeinschaft eine Person durch Einbürgerung statusrechtlich „aufgewertet“, so legt es Art. 6 Abs. 1 GG nahe, möglichst auch bei den anderen Familienangehörigen - soweit möglich - eine „Höherstufung“ vorzunehmen. Der mit der Erteilung von Niederlassungserlaubnissen einhergehende Wegfall von Beschränkungsmöglichkeiten, denen Ausländer z.B. in ihrer beruflichen Betätigung unterliegen, dient daneben ebenfalls regelmäßig dem vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG ebenfalls umfassten wirtschaftlichen Zusammenhalt der Familie (BVerwG, a.a.O.). Diesem Rechtsgedanken folgt auch § 10 StAG. Gemäß § 10 Abs. 2 StAG können Ehegatten und minderjährige Kinder eines Ausländers, der gemäß § 10 Abs. 1 StAG in den deutschen Staatsverband eingebürgert wird, mit eingebürgert werden, auch wenn sie sich noch nicht seit acht Jahren rechtmäßig im Inland aufhalten. Auch dieser Vorschrift wohnt der Gedanke inne, innerhalb einer familiären Lebensgemeinschaft mit einem deutschen Staatsangehörigen eine Statusangleichung aller Familienmitglieder anzustreben. Vergleichbar liegt es in Fällen der vorliegenden Art. Wird dasjenige Familienmitglied aus einer familiären Lebensgemeinschaft, das den anderen Familienmitgliedern den bisherigen Familiennachzug vermittelt hat, in den deutschen Staatsverband eingebürgert und scheidet eine Miteinbürgerung der anderen nach § 10 Abs. 2 StAG aber noch aus, so ermöglicht § 28 Abs. 2 Satz 1 AufenthG doch jedenfalls eine Statusangleichung, in dem auch die anderen ausländischen Familienangehörigen durch Erteilung einer Niederlassungserlaubnis statusrechtlich aufgewertet werden, wenn sich der bisherige Familiennachzug (zum bisherigen Ausländer) als tragfähig und mutmaßlich auch auf die Zukunft gerichtet erwiesen hat.
14 
Ausgenommen von der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 2 S. 1 AufenthG sind daher namentlich die ausländischen Familienangehörigen eines deutschen Staatsangehörigen, die entweder selbst noch gar keine drei Jahre im Bundesgebiet aufhältlich sind oder aber diejenigen, deren bisheriges Aufenthaltsrecht aus anderen Gründen, als aus dem des Familiennachzuges zu eben jener Person, die nunmehr eingebürgert wurde, gewährt wurde. Ob die den Familiennachzug vermittelnde Person innerhalb dieses Dreijahreszeitraumes eine ausländische oder die deutsche Staatsangehörigkeit besessen hat, ist dagegen unerheblich (vgl. oben).

Verwandte Urteile

Keine verwandten Inhalte vorhanden.

Referenzen

This content does not contain any references.