Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 847/10

Tenor

Der Bescheid der Landeshauptstadt Stuttgart vom 27.11.2009 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.03.2010 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Von den Kosten des Verfahrens tragen die Beklagte 4/5 und der Kläger 1/5. Der Beigeladene trägt seiner außergerichtlichen Kosten jedoch selbst.

Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war notwendig.

Tatbestand

 
Der Kläger erstrebt die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis.
Der am … 1976 geborene Kläger ist srilankischer Staatsangehöriger. Er reiste am 04.09.1995 in das Bundesgebiet ein. Am 06.09.1995 beantragte er die Gewährung von Asyl. Nach gerichtlicher Verpflichtung (VG Stuttgart, Urteil vom 20.01.1998 - A 3 K 16180/95) wurde der Kläger vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge mit Bescheid vom 19.03.1998 als Asylberechtigter anerkannt und festgestellt, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Daraufhin erteilte das Landratsamt Ludwigsburg dem Kläger am 25.03.1998 eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Das Landgericht Stuttgart verurteilte den Kläger mit Urteil vom 02.11.2000 wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren. Auf Grund dieser Verurteilung wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Kläger mit Bescheid vom 17.04.2002 aus dem Bundesgebiet aus. Das Landgericht Karlsruhe setzte mit Beschluss vom 07.03.2003 die Vollstreckung der restlichen Gesamtfreiheitsstrafe aus dem Urteil des Landgerichts Stuttgart vom 02.11.2000 zur Bewährung aus. Am 09.04.2003 wurde der Kläger aus der Strafhaft entlassen. Sein Aufenthalt im Bundesgebiet wurde in der Folgezeit geduldet.
Mit Bescheid vom 18.06.2004 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart den vom Kläger am 26.04.2004 gestellten Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis ab. Nach erfolglosem Vorverfahren wies das Verwaltungsgericht Stuttgart die erhobene Klage mit Urteil vom 21.02.2006 ab (Az.: 6 K 1118/05).
Mit Bescheid vom 12.07.2005 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 19.03.1998 ausgesprochene Anerkennung als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen. Die hierauf erhobene Klage wies das Verwaltungsgericht Stuttgart mit Urteil vom 03.05.2006 - A 4 K 12446/05 - ab. Mit Urteil vom 21.04.2009 - A 4 S 120/09 - hob der Verwaltungsgerichtshof Mannheim Ziffer 4 des Bescheids des Bundesamtes vom 12.07.2005 auf und verpflichtete das Bundesamt festzustellen, dass beim Kläger ein Abschiebungsverbot hinsichtlich Sri Lanka nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Mit Bescheid vom 09.07.2009 stellte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge fest, dass beim Kläger das Abschiebungsverbot des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt.
Am 28.07.2006 beantragte der Kläger die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis. Am 29.11.2006 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung und am 17.09.2008 beantragte der Kläger die Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nach § 25 AufenthG.
Mit Bescheid vom 27.11.2009 lehnte die Landeshauptstadt Stuttgart die Anträge auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis und einer Niederlassungserlaubnis ab und führte zur Begründung aus, der Erteilung einer Niederlassungserlaubnis und einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 23 AufenthG i.V.m. der Anordnung des Innenministeriums Baden-Württemberg vom 20.11.2006 stehe die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG entgegen. Die Wirkung der Ausweisungsverfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2009 sei bislang nicht befristet worden. Der Kläger sei zudem in der Vergangenheit wiederholt straffällig geworden. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach der Bleiberechtsregelung scheide aber auch wegen der Straftaten des Klägers aus. Die verhängten Geldstrafen seien zu addieren, somit liege eine Verurteilung von mehr als 50 Tagessätzen vor. Auch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104 a AufenthG sei wegen der begangenen vorsätzlichen Straftaten ausgeschlossen. Eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 1 - 4 AufenthG komme gleichfalls wegen der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG nicht in Betracht. Auf Grund der verfügten Ausweisung könne allenfalls eine Aufenthaltserlaubnis aus humanitären Gründen nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Frage kommen. Vom Kläger gehe aber nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit aus. Der Kläger habe noch während der Bewährungszeit eine weitere Straftat und nach Ablauf der Bewährungszeit zwei weitere Straftaten begangen. Auch das Zusammenleben mit seiner Lebensgefährtin und deren leiblicher Tochter habe den Kläger nicht davon abgehalten, weitere Straftaten zu begehen. Somit könne derzeit eine positive längerfristige Prognose, dass der Kläger keine Gefahr für die Allgemeinheit bedeute, nicht gestellt werden.
Hiergegen legte der Kläger mit Schriftsatz vom 02.12.2009 Widerspruch ein und brachte zur Begründung vor, auf Grund des festgestellten Abschiebungsverbotes seien aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht möglich. Damit seien die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG erfüllt.
Mit Widerspruchsbescheid vom 02.03.2010 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, auf Grund der bestandskräftigen Ausweisungsverfügung komme die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis allenfalls nach § 25 Abs. 5 AufenthG in Betracht. Die Voraussetzungen dieser Bestimmung seien indes nicht erfüllt. Bei der gebotenen Abwägung der privaten mit den öffentlichen Belangen sei zu berücksichtigen, dass vom Kläger nach wie vor eine Gefahr für die Allgemeinheit ausgehe. Da auf Grund der Straftaten des Klägers eine Ausweisung trotz der familiären Situation nach wie vor zulässig wäre, könne eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG nicht erteilt werden. Ansonsten entstünde ein unauflösbarer Wertungswiderspruch. Selbst wenn aber die Tatbestandsvoraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG gegeben wären, müsste angesichts der schwerwiegenden Gründe und der neuen nach Haftentlassung eingetretenen Straftaten das Interesse des Klägers an der Legalisierung seines Aufenthalts hinter das öffentliche Interesse zurücktreten. Die Ausländerbehörde dürfe im Rahmen der Entscheidung nach § 25 Abs. 5 AufenthG sich auch an den generalpräventiven öffentlichen Interessen orientieren und am Grundsatz des § 11 Abs. 1 AufenthG festhalten, solange generalpräventive Erwägungen höher einzustufen seien als die persönlichen Interessen des Klägers.
10 
Am 08.03.2010 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Gesetzgeber habe mit der Bestimmung des § 25 Abs. 5 AufenthG zum Ausdruck bringen wollen, dass Kettenduldungen zu unterbleiben hätten. Auf Grund des festgestellten Abschiebungsverbots sei seine Ausreise rechtlich unmöglich. Er sei auch seit mehr als achtzehn Monaten im Besitz einer Duldung. Dies führe zu einem Regelanspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis. Ein Ausnahmefall sei nicht ersichtlich.
11 
Der Kläger beantragt,
12 
den Bescheid der Landeshauptstatt Stuttgart vom 27.11.2009 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 02.03.2010 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
13 
Die Beklagte beantragt,
14 
die Klage abzuweisen.
15 
Sie verweist im Wesentlichen auf den Inhalt der angefochtenen Entscheidungen.
16 
Der Beigeladene stellt keinen Antrag.
17 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte der Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
18 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist erfüllt und ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG liegt nicht vor. Allerdings war die Beklagte nur zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage war deshalb teilweise abzuweisen.
20 
Der Kläger hat im Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nur noch auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 17.04.2002 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2002 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise des Klägers ist weiter aus rechtlichen Gründen unmöglich.
22 
Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2009 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegen. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich.
24 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt.
25 
Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet bereits seit über acht Jahren geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat.
26 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm steht lediglich ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Ob der Lebensunterhalt des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt ein Ausweisungsgrund i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dabei kann auch die seinerzeit zur Ausweisung des Klägers führende Straftat seinem Aufenthaltserlaubnisbegehren als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.05.2006 - 1 Bs 5/06 - juris -; Burr in: GK-AufenthG Stand Juni 2007 II - § 25 Rn. 186). Unerheblich ist, ob die der Ausweisung des Klägers zugrundeliegende Straftat, die inzwischen über zehn Jahre zurückliegt, noch einen aktuellen Ausweisungsgrund darstellt; denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass durch den Ausweisungsgrund aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger öffentlicher Interessen des Staates zu befürchten ist (a. A. VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2006 - 10 K 3207/05 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 24.07.2007 - 27 A 180.06 - juris -; Huber in: Huber, AufenthG § 5 Rdnr. 6; Bäuerle in: GK-AufenthG Stand November 2006 II - § 5 Rn. 104; Ziff. 5.1.2.2 AufenthG-VwV v. 26.10.2009 - GMBl 2009 S. 877). Maßgebend ist vielmehr, ob die Straftaten im Bundeszentralregister getilgt sind. Solange die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 02.11.2000 nicht im Bundeszentralregister getilgt ist, stellt diese einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Eine Tilgung dieser und der anderen Straftaten des Klägers im Bundeszentralregister ist jedoch bislang nicht erfolgt und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Im Übrigen liegen vorliegend noch später begangene Straftaten und entsprechende Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 28.02.2005; Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09.05.2007 und Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29.01.2008) vor. Die diesen Strafurteilen zugrunde liegenden Straftaten stellen gleichfalls einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Jedenfalls im Hinblick auf die vom Kläger seit dem Jahr 2000 begangenen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
27 
Liegen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG somit nicht sämtlich vor, so hat die Ausländerbehörde bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 im Ermessenswege zu entscheiden, ob sie von der Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen absieht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. In diese Abwägung sind einerseits die hinter § 5 AufenthG stehenden staatlichen Interessen, andererseits die privaten Interessen des Ausländers einzustellen. Dabei kann der Nichteinhaltung der Erteilungsvoraussetzungen vor dem Hintergrund des dargelegten Normzwecks grundsätzlich nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden, das ihr bei Aufenthaltsbegehren zu anderen Zwecken zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158).
28 
Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Soweit in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf einen (angeblichen) Wertungswiderspruch ausgeführt wird, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt, ist dies rechtsirrig und kann nicht als (konkludente) Ermessensausübung eingestuft werden. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist, dass also bereits jetzt ein im Wege der Ermessensreduzierung anzunehmender Anspruch des Klägers auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besteht. Selbst wenn die vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten nach den Umständen des Einzelfalles nicht schwer wiegen sollten, verbleibt der Beklagten ein entsprechender Entscheidungsspielraum. Allerdings wird die Beklagte bei der Ermessensausübung auch die Funktion des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen haben, wonach bei tatsächlich vorliegenden Abschiebungsverboten an die Stelle der gesetzlich nicht vorgesehenen sogenannten Kettenduldungen nunmehr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als humanitäre Maßnahme getreten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - VBlBW 2009, 271).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 VwGO.
30 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

Gründe

 
18 
Das Gericht kann trotz Ausbleibens von Beteiligten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, da sie bei der Ladung darauf hingewiesen worden sind (§ 102 Abs. 2 VwGO).
19 
Die zulässige Klage hat überwiegend Erfolg. Der Tatbestand des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG ist erfüllt und ein Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG liegt nicht vor. Allerdings war die Beklagte nur zu verpflichten, über den Antrag des Klägers auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die auf Erteilung der Aufenthaltserlaubnis gerichtete Klage war deshalb teilweise abzuweisen.
20 
Der Kläger hat im Klageverfahren seinen Anspruch auf Erteilung einer humanitären Aufenthaltserlaubnis nur noch auf § 25 Abs. 5 AufenthG gestützt. Dies ist sachgerecht, da er mit Bescheid vom 17.04.2002 bestandskräftig ausgewiesen worden ist und die Sperrwirkung der Ausweisung (§ 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG) nur im Fall des § 25 Abs. 5 AufenthG überwunden werden kann.
21 
Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 AufenthG liegen vor. Der Kläger ist aufgrund des bestandskräftigen Bescheids des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2002 nach § 58 Abs. 2 Satz 2 AufenthG vollziehbar ausreisepflichtig. Die Ausreise des Klägers ist weiter aus rechtlichen Gründen unmöglich.
22 
Der Begriff der Ausreise umfasst die (zwangsweise) Abschiebung und die freiwillige Ausreise (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - BVerwGE 126, 192). Eine freiwillige Ausreise ist im Sinne von § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG aus rechtlichen Gründen unmöglich, wenn ihr rechtliche Hindernisse entgegenstehen, welche die Ausreise ausschließen oder als unzumutbar erscheinen lassen. Derartige Hindernisse können sich sowohl aus inlandsbezogenen Vollstreckungshindernissen ergeben, zu denen u. a. auch diejenigen Verbote zählen, die aus Verfassungsrecht (etwa mit Blick auf Art. 6 Abs. 1 GG) oder aus Völkervertragsrecht (etwa aus Art. 8 EMRK) in Bezug auf das Inland herzuleiten sind, als auch aus zielstaatsbezogenen Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 2, 3, 5 und 7 AufenthG (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.06.2006 - 1 C 14/05 - a.a.O.).
23 
Nach diesen Grundsätzen ist die Ausreise des Klägers wegen Vorliegens eines Abschiebungsverbots aus rechtlichen Gründen unmöglich. Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge hat mit bestandskräftigem Bescheid vom 09.07.2009 festgestellt, dass beim Kläger die Voraussetzungen des § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegen. Aufgrund dieses festgestellten Abschiebungsverbots kommen weder eine Abschiebung noch eine Ausreise des Klägers in sein Heimatland in Betracht. Anhaltspunkte dafür, dass das bestehende Abschiebungsverbot in absehbarer Zeit entfallen wird, sind nicht ersichtlich.
24 
Der Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger nach § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG steht auch kein Ausschlussgrund i.S.d. § 25 Abs. 5 Satz 3 und 4 AufenthG entgegen. Bei Vorliegen eines Abschiebungsverbots nach § 60 AufenthG wie vorliegend sind die dort genannten Voraussetzungen regelmäßig nicht erfüllt.
25 
Da der Aufenthalt des Klägers im Bundesgebiet bereits seit über acht Jahren geduldet wird, ist ein Fall des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG gegeben. Für das Vorliegen eines atypischen Ausnahmefalles ist nichts ersichtlich. Ein Ausnahmefall ist nur gegeben, wenn eine Fallgestaltung vorliegt, an die der Gesetzgeber bei Normerlass nicht gedacht hat. Damit kann das Vorliegen von Ausweisungsgründen keinen atypischen Ausnahmefall begründen, da der Gesetzgeber das Nichtvorliegen von Ausweisungsgründen in § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG ausdrücklich normiert hat.
26 
Das Vorliegen der tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 und 2 AufenthG vermittelt dem Kläger gleichwohl noch keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis. Ihm steht lediglich ein Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten zur Bescheidung nach der Rechtsauffassung des Gerichts zu. Die Beklagte verfügt bei der Entscheidung über die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis an den Kläger noch über einen Ermessensbereich, da im Falle des Klägers nicht sämtliche allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gegeben sind. Ob der Lebensunterhalt des Klägers nach § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gesichert ist, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls liegt ein Ausweisungsgrund i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Dabei kann auch die seinerzeit zur Ausweisung des Klägers führende Straftat seinem Aufenthaltserlaubnisbegehren als Ausweisungsgrund nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden (vgl. OVG Hamburg, Beschl. v. 31.05.2006 - 1 Bs 5/06 - juris -; Burr in: GK-AufenthG Stand Juni 2007 II - § 25 Rn. 186). Unerheblich ist, ob die der Ausweisung des Klägers zugrundeliegende Straftat, die inzwischen über zehn Jahre zurückliegt, noch einen aktuellen Ausweisungsgrund darstellt; denn § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG setzt nicht voraus, dass durch den Ausweisungsgrund aktuell eine Beeinträchtigung der öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder sonstiger öffentlicher Interessen des Staates zu befürchten ist (a. A. VG Hamburg, Urt. v. 24.11.2006 - 10 K 3207/05 - juris -; VG Berlin, Urt. v. 24.07.2007 - 27 A 180.06 - juris -; Huber in: Huber, AufenthG § 5 Rdnr. 6; Bäuerle in: GK-AufenthG Stand November 2006 II - § 5 Rn. 104; Ziff. 5.1.2.2 AufenthG-VwV v. 26.10.2009 - GMBl 2009 S. 877). Maßgebend ist vielmehr, ob die Straftaten im Bundeszentralregister getilgt sind. Solange die Verurteilung des Klägers durch das Landgericht Stuttgart mit Urteil vom 02.11.2000 nicht im Bundeszentralregister getilgt ist, stellt diese einen Ausweisungsgrund im Sinne von § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.01.2009 - 1 C 40/07 - BVerwGE 133, 73). Eine Tilgung dieser und der anderen Straftaten des Klägers im Bundeszentralregister ist jedoch bislang nicht erfolgt und auch in absehbarer Zeit nicht zu erwarten. Im Übrigen liegen vorliegend noch später begangene Straftaten und entsprechende Verurteilungen (Urteil des Amtsgerichts Limburg an der Lahn vom 28.02.2005; Urteil des Amtsgerichts Stuttgart-Bad Cannstatt vom 09.05.2007 und Urteil des Amtsgerichts Tübingen vom 29.01.2008) vor. Die diesen Strafurteilen zugrunde liegenden Straftaten stellen gleichfalls einen Ausweisungsgrund im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG dar. Im Falle des Klägers liegt auch kein atypischer Geschehensverlauf vor, der es rechtfertigt, ausnahmsweise von der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG abzusehen. Ausnahmefälle zeichnen sich durch einen atypischen Geschehensablauf aus, der so bedeutsam ist, dass er das sonst ausschlaggebende Gewicht der gesetzlichen Regel beseitigt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 15.09.2007 - 11 S 837/06 - InfAuslR 2008, 24). Jedenfalls im Hinblick auf die vom Kläger seit dem Jahr 2000 begangenen Straftaten ist ein atypischer Geschehensverlauf weder geltend gemacht noch sonst ersichtlich.
27 
Liegen die Regelerteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG somit nicht sämtlich vor, so hat die Ausländerbehörde bei der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 im Ermessenswege zu entscheiden, ob sie von der Erfüllung der fehlenden Voraussetzungen absieht (§ 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG). Entsprechend dem Zweck des § 25 Abs. 5 AufenthG, aus völkerrechtlichen, humanitären oder politischen Gründen eine zusammenfassende Sonderregelung zu schaffen, ist insoweit eine umfassende Abwägung zwischen den öffentlichen und den privaten Interessen geboten. In diese Abwägung sind einerseits die hinter § 5 AufenthG stehenden staatlichen Interessen, andererseits die privaten Interessen des Ausländers einzustellen. Dabei kann der Nichteinhaltung der Erteilungsvoraussetzungen vor dem Hintergrund des dargelegten Normzwecks grundsätzlich nicht das gleiche Gewicht beigemessen werden, das ihr bei Aufenthaltsbegehren zu anderen Zwecken zukommt (vgl. VGH München, Beschl. v. 22.07.2008 - 19 CE 08.781 - InfAuslR 2009, 158).
28 
Eine solche behördliche Ermessensausübung steht im vorliegenden Fall bisher aus. Die Beklagte und auch das Regierungspräsidium Stuttgart haben schlichtweg verkannt, dass sie eine Ermessensentscheidung nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG zu treffen haben. Soweit in den angefochtenen Bescheiden im Hinblick auf einen (angeblichen) Wertungswiderspruch ausgeführt wird, die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 25 Abs. 5 Satz 1 AufenthG seien nicht erfüllt, ist dies rechtsirrig und kann nicht als (konkludente) Ermessensausübung eingestuft werden. Das Gericht geht jedoch nicht davon aus, dass die Ermessensausübung bereits zum gegenwärtigen Zeitpunkt rechtlich nur in eine Richtung hin gebunden ist, dass also bereits jetzt ein im Wege der Ermessensreduzierung anzunehmender Anspruch des Klägers auf eine humanitäre Aufenthaltserlaubnis besteht. Selbst wenn die vom Kläger zuletzt begangenen Straftaten nach den Umständen des Einzelfalles nicht schwer wiegen sollten, verbleibt der Beklagten ein entsprechender Entscheidungsspielraum. Allerdings wird die Beklagte bei der Ermessensausübung auch die Funktion des § 25 Abs. 5 Satz 2 AufenthG zu berücksichtigen haben, wonach bei tatsächlich vorliegenden Abschiebungsverboten an die Stelle der gesetzlich nicht vorgesehenen sogenannten Kettenduldungen nunmehr die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis als humanitäre Maßnahme getreten ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 03.12.2008 - 13 S 2483/07 - VBlBW 2009, 271).
29 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1, § 154 Abs. 3 VwGO.
30 
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch den Kläger war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären (§ 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO).

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