Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 4175/10

Tenor

Die Bescheide des Beklagten vom 29.07.2010 und sein Widerspruchsbescheid vom 22.09.2010 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, über die Leistungsansprüche des Klägers aufgrund des gerichtlichen Vergleichs vom 15.02.2010 (11 K 4150/10) und aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt für den Zeitraum 03/2009 bis 02/2010 die Berücksichtigung eines höheren Freibetrages im Hinblick auf außergewöhnliche Belastungen nach dem zwischen den Beteiligten am 15.02.2010 geschlossenen gerichtlichen Vergleich. Gleiches begehrt er außerdem für den Bewilligungszeitraum 03/2010 bis 02/2011.
Der 1988 geborene Kläger studiert seit dem Sommersemester 2009 das Fach Audiovisuelle Medien an der Hochschule für Medien Stuttgart im Bachelor-Studiengang.
1. Auf seinen Antrag vom 25.03.2009, dem auch ein Antrag auf Gewährung eines Härtefreibetrages in Hinblick auf die seit April 2008 festgestellte Schwerbehinderung seiner Mutter mit einem GdB von 100 beigefügt war, bewilligte ihm der Beklagte mit Bescheiden vom 28.05.2009 für den Monat 03/09 EUR 279 und für den Bewilligungszeitraum 04/09 - 02/10 EUR 351 monatlich an Ausbildungsförderungsleistungen. Dabei wurde jeweils ein Härtefreibetrag in Höhe von EUR 603,57 berücksichtigt.
Am 19.06.2009 ließ der Kläger hiergegen durch seinen Vater Widerspruch erheben. Er bemängelte, dass die erst nachträglich festgestellte Schwerbehinderung seiner Ehefrau zeitlich nicht berücksichtigt worden sei. Zudem sei die Minderung des Härtefreibetrages um EUR 30,68 nicht gerechtfertigt. - Diesen Widerspruch wies der Beklagte mit Bescheid vom 08.10.2009 zurück. Am 29.10.2009 erhob der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart (Az.: 11 K 4049/09). In der mündlichen Verhandlung vom 15.02.2010 schlossen die Beteiligten einen gerichtlichen Vergleich zur Erledigung des Rechtsstreits, in welchem sich der Beklagte verpflichtete,
„…auf der Grundlage der nachzuweisenden tatsächlichen Aufwendungen im Sinne von VwV Tz 25.6.5 zu § 25 Abs. 6 BAföG die Höhe des im Bewilligungszeitraum 03/2009 bis 02/2010 … zugrunde zu legenden Freibetrags zu überprüfen und ggfs. Leistungen nachzugewähren.“
Daraufhin legte der Kläger Unterlagen zum Härteantrag vor und machte geltend an Pauschbeträgen wegen Behinderung EUR 1420,-, für Haushaltshilfe EUR 924,-, für Fahrkosten EUR 4500 und für Urlaubsbegleitung EUR 2173,17. Außerdem machte der Kläger Aufwendungen für eine Asienreise vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 geltend.
Mit Bescheid vom 29.03.2010 lehnte der Beklagte die Anerkennung eines zusätzlichen Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG ab und führte zur Begründung aus: Die nachgewiesenen Reisekosten seien für einen reinen Urlaub angefallen und stellten keine außergewöhnliche Belastung im Sinne des § 33 EStG dar. Der nach der Rechtsprechung des BFH maximal zu berücksichtigende Betrag von EUR 767 (im Jahr 2002) sei bereits mit EUR 800 berücksichtigt worden. Somit verbleibe es bei den bereits anerkannten Härtefreibeträgen.
Der Kläger erhob gegen den Bescheid vom 29.03.2010 am 05.04.2010 per eMail Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Unter Berufung auf das Urteil des BFH müssten nunmehr mindestens EUR 1000 anerkannt werden. 2008 und 2009 angefallene Kosten einer Urlaubsbegleitung müssten dem Steuerjahr zugeordnet werden, in welchem sie angefallen sind, d.h. die Rechnungen bezahlt wurden.
Mit Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den Bescheid vom 29.10.2009 unter Beibehaltung der monatlichen Leistungsgewährungen im Hinblick auf die fehlende Bestandskraft des zugrundeliegenden Einkommenssteuerbescheids des Vaters für 2007 unter Vorbehalt neu fest.
10 
Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger am 09.08.2010 Widerspruch. Zur Begründung führte er aus: Unter Berufung auf das Urteil des BFH müssten nunmehr mindestens EUR 1000 anerkannt werden. 2008 und 2009 angefallene Kosten einer Urlaubsbegleitung müssten dem Steuerjahr zugeordnet werden, in welchem sie angefallen sind, d.h. die Rechnungen bezahlt wurden.
11 
2. Für den folgenden Bewilligungszeitraum 04/10 bis 03/11 beantragte der Kläger erneut Ausbildungsförderungsleistungen unter Zugrundelegung des Härtefallantrags vom 20.02.2011. Dabei wurden auch Beerdigungskosten für die am 06.03.2010 verstorbene Mutter geltend gemacht.
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Mit weiterem Bescheid vom 29.07.2010 setzte der Beklagte den monatlichen Förderungsbetrag für 03/2010 auf EUR 318 und für 04/10 bis 02/11 auf EUR 51 monatlich fest. Dabei wurden für März 2010 die auf die Mutter bezogenen Härtepauschalen (Behinderten- + Haushaltshilfe- + Fahrtkostenpauschale) sowie der monatliche Anteil von 1/12 der Beerdigungskosten (EUR 3430,22 : 12 = EUR 285,85) zugrunde gelegt und ein Eigenanteil in Höhe von EUR 30,68 abgezogen. Für den anschließenden Zeitraum wurden - nach Wegfall der speziellen behinderungsbedingten Aufwendungen für die Mutter - noch die anteiligen Beerdigungskosten unter Abzug eines Eigenanteils in Höhe von EUR 15,34, somit also EUR 275,51 monatlich als Härtefreibetrag vom Einkommen des Vaters anerkannt.
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3. Gegen die Bescheide vom 29.07.2010 erhob der Kläger am 09.08.2010 Widersprüche. Zur Begründung wandte er sich gegen die nur teilweise Anerkennung der Härtefreibeträge (Urlaubsbegleitung und Behindertenfreibeträge), die Nichtanerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer des Vaters, den Selbstbehalt bei der Anerkennung von Härtefreibeträgen und die Ermittlung seiner Einkünfte. Der Kläger bat insoweit um detaillierte Aufschlüsselung.
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Mit Bescheid vom 22.09.2010 wies der Beklagte die Widersprüche zurück.
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Dies wurde im Hinblick auf den Widerspruch vom 05.04.2010 begründet wie der zugrunde liegende Ausgangsbescheid vom 29.03.2010, mit welchem die Anerkennung von Reisekosten in der Zeit vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 abgelehnt worden waren.
16 
Hinsichtlich der Widersprüche vom 05.08.2010 gegen die Bescheide vom 29.07.2010 wurde zur Begründung ausgeführt: Die Anwendung der Tz. 25.6.9 erfolge im Rahmen des Ermessens nach § 25 Abs. 6 BAföG und werde als Selbstbehalt angesehen, der immer vorzunehmen sei. Dies sei vom Verwaltungsgericht Stuttgart nicht beanstandet worden. Hinsichtlich der Werbungskosten für das heimische Arbeitszimmer des Vaters des Klägers könne § 25 Abs. 6 BAföG keine Anwendung finden; jedoch werde nach Vorlage des insoweit rechtskräftigen Steuerbescheids eine Neuberechnung des Einkommens vorgenommen. Aufwendungen für die Urlaubsreise vom 22.12.2008 bis zum 08.01.2009 könnten nicht anerkannt werden, weil sie vor Aufnahme des Studiums und vor Beginn des ersten Bewilligungszeitraums angefallen gewesen seien. Die Aufwendungen wegen der Schwerbehinderung der Mutter könnten nur bis März 2010 berücksichtigt werden, danach seien sie entfallen. Die Beerdigungskosten würden im Zeitraum März 2010 bis Februar 2011 monatlich angerechnet.
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Am 20.10.2010 hat der Kläger Klage zum Verwaltungsgericht Stuttgart erheben und zur Begründung vorbringen lassen: Der Bescheid vom 29.03.2010 sei rechtswidrig, weil die Urlaubsbegleitung der Mutter vom 22.12.08 bis 08.01.09 durch den Vater und durch den Kläger in vollem Umfange erforderlich gewesen sei. Eine Begründung für die unterschiedliche Behandlung der Familienangehörigen sei nicht gegeben worden. Eine Bescheidung der sonstigen Posten sei nicht erfolgt. Die gesamte Berechnung sei nur schwer nachvollziehbar. Der nach Tz. 25.6.9 konstruierte Selbstbehalt widerspreche den gesetzlichen Vorgaben. - Hinsichtlich der Bescheide vom 29.07.2010 sei zu bemerken, dass die Werbungskosten für das häusliche Arbeitszimmer des Vaters inzwischen steuerrechtlich anerkannt worden seien. Die Kosten für die Urlaubsbegleitung seien steuerrechtlich sowohl für 2008 als auch für 2009 angefallen und nicht auf den Bewilligungszeitraum zu beschränken. Zudem seien Kosten, die für die Mutter angefallen seien, auf den gesamten Bewilligungszeitraum umzulegen, warum dies nur für März 2010 gelten solle, sei nicht ersichtlich, zumal der Todeszeitpunkt ausbildungsförderungsrechtlich keine Rolle spiele.
18 
Der Kläger beantragt,
19 
den Bescheid vom 29.03.2010 und die Bescheide vom 29.07.2010 für die Bewilligungszeiträume 03/2009 bis 02/2010 und 03/2010 bis 02/2011 und den Widerspruchsbescheid des Beklagten vom 22.09.2010 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, über die Härtefallanträge des Klägers für die Bewilligungszeiträume unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu neu entscheiden.
20 
Der Beklagte beantragt,
21 
die Klage abzuweisen.
22 
Er verweist auf die Begründung des Widerspruchsbescheids und wiederholt diese. Außerdem bringt er noch vor: Aus den vorgelegten Reiseunterlagen ergebe sich, dass der Vater des Klägers die Mutter begleitet habe. Inwieweit der Kläger selbst die Mutter begleitet habe, sei nicht ersichtlich, davon sei auch vom Vater nie etwas erwähnt worden. Es habe sich auch nicht um eine Heilkur gehandelt, so dass keine außergewöhnliche Belastung anzuerkennen sei. Schließlich habe die Reise zu einer Zeit stattgefunden, in welcher der Kläger sein Studium noch nicht einmal aufgenommen gehabt habe. Daher habe sich insoweit während des Studiums keine Härte mehr auswirken können.
23 
Mit Beschluss vom 15.03.2011 hat das Gericht über den Prozesskostenhilfe-Antrag des Klägers entschieden.
24 
Dem Gericht lagen die Behördenakten vor. Hierauf, auf die gewechselten Schriftsätze sowie auf die Gerichtsakten wird wegen weiterer Einzelheiten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
25 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
26 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4050/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
27 
Vorliegend steht im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, <Juris>). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen).
28 
Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil diese Aufwendungen nur innerhalb des Bewilligungszeitraums hätten berücksichtigt werden können, in dem sie angefallen und beantragt worden sind (vgl. dazu § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG). In diesem Zeitraum hatte der Kläger sein Studium noch nicht begonnen. Abgesehen davon kommt die Anrechnung von Kosten für Familienurlaubsreisen ohnehin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, <Juris> in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2002, - III R 58/98 -, <Juris>; vgl. auch Nds. Falun Gong, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, <Juris>). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
29 
Allerdings hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang.
30 
Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, <Juris>, zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, <Juris>, zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, <Juris> > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, <Juris> , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre.
31 
§ 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
32 
Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - <Juris> -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden.
33 
Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist.
34 
Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug.
35 
Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs.
36 
Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Sie haben zurecht insbesondere zugrunde gelegt, dass die auf die Schwerbehinderung der Mutter bezogenen Aufwendungen im Bewilligungszeitraum aufgrund des Antrags vom 20.02.2010 nur noch im Monat 3/2010 berücksichtigt werden konnten. Dies alles hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt und begründet. Das Gericht, das diese Fragen in der mündlichen Verhandlung gründlich mit den Beteiligten erörtert hat, nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
37 
Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten.
38 
Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

Gründe

 
25 
Mit dem Einverständnis der Beteiligten konnte der Berichterstatter anstelle der Kammer entscheiden (§ 87a Abs. 2 und 3 VwGO).
26 
Die Klage ist zulässig, aber nur zum geringen Teil begründet. Hinsichtlich des Ausgangsbescheids vom 29.03.2010 bleibt die Klage erfolglos. Soweit der Beklagte dem Kläger bei der Neuberechnung aufgrund des am 15.02.2010 vor der erkennenden Kammer geschlossenen Vergleichs (11 K 4050/09) sowie aufgrund seines Antrags vom 20.02.2010 bei der Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen im Hinblick auf das anzurechnende Einkommen seines Vaters einen Selbstbehalt abgezogen hat, sind die Bescheide vom 29.07.2010 und der Widerspruchsbescheid vom 20.09.2010 teilweise rechtswidrig und verletzen ihn in seinen Rechten. Insoweit kann der Kläger eine Neubescheidung beanspruchen (§ 113 Abs. 5 S. 2 VwGO).
27 
Vorliegend steht im Streit, in welchem Umfange vom Einkommen seines Vaters außergewöhnliche Belastungen im Bewilligungszeitraum freizustellen sind. Diese Frage richtet sich nach § 25 Abs. 6 BAföG. Nach der insoweit seit 01.01.2000 unverändert geltenden Fassung des Gesetzes (vgl. Art. 4 Nr. 2 G v. 22.12.1999, BGBl. I S. 2552) kann zur Vermeidung unbilliger Härten abweichend von den vorstehenden Absätzen 1 bis 4 ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei bleiben. Dabei handelt es sich zunächst um eine Ermessensentscheidung, die dem Kläger einen Anspruch auf ihre fehlerfreie Ausübung einräumt (vgl. BVerwG, Urteil vom 17.07.1998, - 5 C 14/97 -, <Juris>). Dabei lässt das Gericht ausdrücklich offen, ob eine solche Härte im Falle des Klägers überhaupt gegeben ist. Voraussetzung dafür wäre die Feststellung, dass die Freistellung von Aufwendungen über den allgemeinen Freibetrag hinaus notwendig wäre, weil sonst die Ausbildung des Klägers gefährdet gewesen wäre (vgl. dazu z.B. Rothe/Blanke, BAföG, 5. A., Anm. 40 und 42,1 zu § 25 unter Hinweis auf BVerwG, Beschluss vom 02.05.1979, 5 ER 217/78). Eine derartige Feststellung ist nach der Aktenlage für die hier gegenständlichen Bewilligungszeiträume nicht getroffen, wohl aber vom Beklagten offenbar zugrunde gelegt worden, wobei zu beachten ist, dass die steuerrechtliche Anerkennung von außergewöhnlichen Belastungen noch nicht zwangsläufig die ausbildungsförderungsrechtliche Anerkennung eines Härtefalles nach sich zieht (vgl. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 43 mit weiteren Nachweisen).
28 
Ungeachtet dessen konnte die Berücksichtigung der Kosten für den Familienurlaub in der Zeit vom 22.12.2008 bis 08.01.2009 keinen Abzug in den beiden vorliegend relevanten Bewilligungszeiträumen rechtfertigen, weil diese Aufwendungen nur innerhalb des Bewilligungszeitraums hätten berücksichtigt werden können, in dem sie angefallen und beantragt worden sind (vgl. dazu § 25 Abs. 6 S. 1 BAföG). In diesem Zeitraum hatte der Kläger sein Studium noch nicht begonnen. Abgesehen davon kommt die Anrechnung von Kosten für Familienurlaubsreisen ohnehin nicht in Betracht, weil es sich dabei nicht um Krankheitskosten handelt (vgl. dazu BFH, Urteil vom 26.01.2006, - III R 22/04 -, <Juris> in Abgrenzung zu den Kosten einer Reisebegleitung, vgl. BFH, Urteil vom 04.07.2002, - III R 58/98 -, <Juris>; vgl. auch Nds. Falun Gong, Urteil vom 24.03.2001, - 2 K 535/03 -, <Juris>). Die Klage gegen den Bescheid vom 29.03.2010 kann somit schon aus diesen Gründen keinen Erfolg haben.
29 
Allerdings hat der Beklagte dem Kläger zu Unrecht einen sog. Selbstbehalt angerechnet. Dabei hat er sich auf die Tz. 25.6.9 der zum BAföG ergangenen bundeseinheitlichen Verwaltungsvorschriften gestützt. Danach werden außergewöhnliche Belastungen nach § 26 Abs. 6 BAföG nur berücksichtigt, soweit sie bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 60 DM, bei einem Freibetrag nach § 25 Abs. 1 Nr. 2 30 DM pro Monat im Bewilligungszeitraum überschreiten. Nach der Auslegung, wie sie nach Angaben des Beklagten bundesweit zugrunde gelegt wird, ermächtigt die Verwaltungsvorschrift die Ämter für Ausbildungsförderung, die genannten Beträge stets den anerkannten außergewöhnlichen Belastungen gegenüber zu stellen, also einen Selbstbehalt in dieser Höhe vorzunehmen. Dies ist nach Auffassung des erkennenden Gerichts aber keineswegs zwingend und steht auch mit § 25 Abs. 6 BAföG nicht in Einklang.
30 
Dem Wortlaut nach erlaubt die Verwaltungsvorschrift auch die Annahme eines Bagatellbetrages bei der Freistellung für außergewöhnliche Belastungen zur Vermeidung von Härten. Dies entspräche durchaus dem mit dem BAföG auch sonst verbundenen und vielfach zum Ausdruck kommenden Ziel der Verwaltungsvereinfachung (vgl. BVerwG, Urteil vom 26.06.1992, - 5 B 104/92 -, <Juris>, zur Ermittlung des Einkommens nach § 24 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 18.10.1990, - 5 C 11/86 -, <Juris>, zur Frage der anerkannten Schultypen nach § 2 Abs. 1 BAföG; Urteil vom 14.05. 2009, - 5 C 14/08 -, <Juris> > zur Bewertung von Vermögen; Urteil vom 27.05. 1999, - 5 C 10/98 -, <Juris> , zur Ermittlung des Ausbildungsendes § 18 BAföG) oder auch durch Pauschalierungen oder durch Festlegung von Bagatellbeträgen wie in § 51 Abs. 4 BAföG (vgl. Ramsauer/Stallbaum/Sternal, BAföG, 4. A., Anm. 27 zu § 25; a.A. Rothe/Blanke, aaO., Anm. 46 zu § 25). Das erkennende Gericht bezweifelt jedoch, ob selbst diese Bagatellgrenze im Sinne der Verwaltungsvereinfachung bei nur geringfügigen außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG rechtlich zulässig wäre.
31 
§ 25 Abs. 6 BAföG erlaubt jedenfalls nicht die regelmäßige Absetzung eines Selbstbehalts. Voraussetzung für die Befugnis der Ausbildungsförderungsämter, einen Selbstbehalt regelmäßig abzusetzen, wäre, dass es sich bei § 25 Abs. 6 BAföG um eine „echte“ Ermessensnorm handelte, die Verwaltung also befugt wäre, die Anerkennung eines Freibetrages abzulehnen, auch wenn die Notwendigkeit bestünde, eine unbillige Härte zu vermeiden. Nur dann wäre sie auch befugt, die Ermessenspraxis im Sinne von ermessenslenkenden Verwaltungsvorschriften so zu leiten, dass regelmäßig ein Selbstbehalt in der angegebenen Höhe vorzunehmen sei. Das ist jedoch nicht der Fall.
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Bei der Ermächtigung nach § 25 Abs. 6 BAföG handelt es sich nämlich um eine sogenannte „Koppelungsvorschrift“ (vgl. dazu den Beschluss des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes vom 19.10.1971, - GmS-OBG 3/70, - <Juris> -). Nach diesem Beschluss kann nur nach Sinn und Zweck der jeweiligen Norm darüber entschieden werden, in welchem Verhältnis unbestimmte Rechtsbegriffe und Ermessen in einer Norm zueinander stehen. Im Urteil vom 17.07.1998 (aaO.) hat das BVerwG dazu ausgeführt: Da es Sinn und Zweck des § 25 Abs. 6 BAföG sei, unbillige Härten zu vermeiden, präge der (unbestimmte Rechts-) Begriff der unbilligen Härte den Zweck der Ermessensermächtigung („zur Vermeidung unbilliger Härten“) entscheidend und bestimme maßgeblich das Steuerungsprogramm für das Ermessen sowie die hierfür beachtlichen Kriterien. Neben diesem Zweck, unbillige Härten zu vermeiden, seien andere für die Einräumung eines Freibetrages nach § 25 Abs. 6 BAföG bedeutsame Ermessensgesichtspunkte nicht ersichtlich. So ließen sich keine Gründe finden, die es rechtfertigen könnten, gegen den Ermächtigungszweck einen weiteren Teil des Einkommens trotz sonst eintretender unbilliger Härte nicht anrechnungsfrei zu lassen. Die Vorschrift gebe einerseits als Ermessensdirektive vor, einen weiteren Teil des Einkommens anrechnungsfrei zu lassen, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde; andererseits solle aber auch immer dann, wenn und soweit eine Einkommensanrechnung ohne Härtefreibetrag zu einer unbilligen Härte führen würde, ein weiterer Teil des Einkommens anrechnungsfrei gelassen werden. Damit sei die Ausfüllung des unbestimmten Rechtsbegriffes der unbilligen Härte im Sinne des § 25 Abs. 6 BAföG unmittelbar mit dem Ermessensbereich und der Ermessensausübung nach dieser Vorschrift verbunden.
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Damit ist auch die Festlegung eines regelmäßigen Selbstbehalts nicht mehr vom Zweck des den Ausbildungsförderungsämtern eingeräumten Ermessens gedeckt. Hinzu kommt, dass der mit einem Selbstbehalt verfolgte Zweck ausschließlich fiskalischer Art ist, er dient gerade nicht der Verwirklichung des Härtefallausgleichs. Er lässt sich nicht einmal mit sonstigen, dem BAföG immanenten Zielsetzungen der Verwaltungsvereinfachung und -beschleunigung rechtfertigen, wie dies bei Bagatellgrenzen der Fall ist.
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Schließlich lässt sich der Selbstbehalt auch nicht unter anderen Gesichtspunkten mit § 25 BAföG rechtfertigen. Insbesondere lässt sich die Auffassung nicht halten, dass die Bedarfspauschalen nach Abs. 1 und 3 auch Anteile für besondere, unregelmäßige Aufwendungen enthielten (so aber wohl Rothe/Blanke, aaO., mit weiteren Nachweisen). Denn die Regelung nach Abs. 6 kommt erst und nur dann zum Zuge, wenn die allgemeinen Freibeträge nicht ausreichen, um eine unbillige Härte zu vermeiden. Es kann somit keine Anteile in den allgemeinen Freibeträgen geben, die auch in den im Rahmen der Härtefallregelung enthaltenen Freibeträgen beinhaltet sein könnten. Die genannten Auffassungen verwechseln, dass es im Rahmen der allgemeinen Lebensführung regelmäßige aber auch außerordentliche Aufwendungen geben kann, die von den Existenz gewährleistenden Freibeträgen umfasst werden, und dass darüber hinaus auch außergewöhnliche Belastungen auftreten können, die jenseits der allgemeinen Freibeträge die finanziellen Spielräume der maßgeblichen Einkommensbezieher so einengen könnten, dass ihre Nichtberücksichtigung die Ausbildung des unterhaltsberechtigten Auszubildenden gefährden würde. Nur diese sind im Rahmen von § 25 Abs. 6 BAföG zu berücksichtigen und sie rechtfertigen keinerlei Abzug.
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Das bedeutet für die vorliegende Klage, dass die angefochtenen Bescheide vom 29.07.2010 und insoweit auch der Widerspruchsbescheid fehlerhaft sind, weil sie bei der Berechnung des jeweils zugrunde zu legenden Einkommens des Vaters des Klägers die grundsätzlich anerkannten außergewöhnlichen Belastungen nach § 25 Abs. 6 BAföG um die Beträge nach Tz. 25.6.9 vermindert haben. Der Kläger hat deshalb Anspruch auf Neuberechnung unter Außerachtlassung dieser Beträge und Neubescheidung seines Leistungsanspruchs.
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Im Übrigen sind die angefochtenen Bescheide jedoch fehlerfrei. Sie haben zurecht insbesondere zugrunde gelegt, dass die auf die Schwerbehinderung der Mutter bezogenen Aufwendungen im Bewilligungszeitraum aufgrund des Antrags vom 20.02.2010 nur noch im Monat 3/2010 berücksichtigt werden konnten. Dies alles hat der angefochtene Widerspruchsbescheid ausführlich dargelegt und begründet. Das Gericht, das diese Fragen in der mündlichen Verhandlung gründlich mit den Beteiligten erörtert hat, nimmt hierauf, um Wiederholungen zu vermeiden, Bezug (§ 117 Abs. 5 VwGO).
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Soweit der Vater des Klägers noch die Anerkennung von Werbungskosten für das Arbeitszimmer geltend macht, handelt es sich nicht um den Gegenstand eines Härtefreibetrages und somit nicht des vorliegenden Verfahrens. Zudem hat der Beklagte im Rahmen des Widerspruchsbescheids zugesagt und in der mündlichen Verhandlung bekräftigt, bei Vorlage eines entsprechenden Einkommenssteuerbescheids eine Neuberechnung durchzuführen. Daran kann der Kläger den Beklagten festhalten.
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Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 S. 3 VwGO. Die durch die Neubescheidung zu erreichende Neufestsetzung der monatlichen Ausbildungsförderungsleistungen wird die Geringfügigkeitsgrenze gegenüber den angefochtenen Bescheiden kaum überschreiten. - Das Verfahren ist gemäß § 188 S. 2 VwGO gerichtskostenfrei.

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