Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - A 7 K 510/09

Tenor

Die Beklagte wird verpflichtet festzustellen, dass beim Kläger im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Der Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2009 wird aufgehoben, soweit er dem entgegensteht.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Der Kläger und die Beklagte tragen die Kosten des Verfahrens jeweils zur Hälfte. Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Tatbestand

 
Der 19XX geborene Kläger ist syrischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit aus Aleppo. Er reiste nach seinen Angaben am 25.09.2008 in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte Asylantrag.
Bei seiner persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge trug der Kläger zusammengefasst vor, er habe in Aleppo eine Schneiderwerkstatt betrieben. Er habe Mitglied der syrischen Kommunistischen Arbeiterpartei werden wollen. Über ein Parteimitglied mit dem Namen A. habe er sich über die Partei informiert. Am 15.07.2008 habe A. ihn einem Führungskader der Partei vorstellen wollen. Vor dem Haus habe ein Auto gestanden, aus dem plötzlich Männer ausgestiegen und auf A. zugekommen seien. In Panik sei A. in seine Richtung geflohen. Er sei ebenfalls geflüchtet und habe sich zunächst versteckt gehalten. Der A. sei festgenommen worden. Am nächsten Tag habe er einen seiner Mitarbeiter zum Haus seiner Eltern geschickt. Er habe erfahren, dass Polizisten in Zivil dagewesen seien, das Haus durchsucht und seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Nach dem Vorfall sei er mit Hilfe von Schleppern mit einem türkischen Pass über Istanbul auf dem Luftweg nach Frankfurt in die Bundesrepublik Deutschland eingereist.
Mit Bescheid vom 16.01.2009 lehnte das Bundesamt den Antrag auf Anerkennung als Asylberechtigten ab, stellte fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorliegen und drohte dem Kläger unter Fristsetzung die Abschiebung nach Syrien oder einen anderen aufnahmebereiten Staat an. Zur Begründung führte das Bundesamt im Wesentlichen aus, der Kläger habe keinerlei Nachweise über seine Einreise auf dem Luftweg vorgelegt. Die Schilderung der Einreisemodalitäten sei unsubstantiiert und oberflächlich. Es sei davon auszugehen, dass der Kläger nicht auf dem Luftweg, sondern auf dem Landweg und damit über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei, was die Anerkennung als Asylberechtigten gemäß § 16a GG ausschließe. Der Kläger habe auch keinen Anspruch auf Zuerkennung von Flüchtlingsschutz i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG. Der Vortrag des Klägers zu den fluchtauslösenden Ereignissen in seinem Heimatland wirke angelernt und sei unglaubhaft. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers allein führe nicht zu politischer Verfolgung. Der Bescheid wurde dem Kläger am 28.01.2009 zugestellt.
Am 11.02.2009 hat der Kläger dagegen Klage erhoben, die nicht begründet wurde.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 16.01.2009 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,
hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3 oder 7 S. 2 AufenthG vorliegt,
sowie äußerst hilfsweise festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 S. 1 AufenthG vorliegt.
Die Beklagte hat schriftsätzlich beantragt,
die Klage abzuweisen
und sich zur Begründung auf die angefochtene Entscheidung bezogen.
In der mündlichen Verhandlung ist der Kläger angehört worden. Zu den Angaben des Klägers wird auf die Anlage zum Protokoll über die mündliche Verhandlung vom 06.05.2011 verwiesen.
10 
Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte, die beigezogenen Behördenakten des Bundesamtes und der Ausländerbehörde sowie auf die Erkenntnisquellen, die zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden sind, Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 1 und 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Bundesamt hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 16.01.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat jedoch entsprechend seinem Hilfsantrag Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person im Hinblick auf eine Abschiebung nach Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Der ablehnende Bescheid ist insoweit aufzuheben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG schon deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist ist. Er hat keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, die behauptete Einreise mit dem Flugzeug zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den Einreisemodalitäten sind dafür nicht hinreichend aussagekräftig. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben der Klägers zu den Ausreisemodalitäten unsubstantiiert und vage. Daher ist es nicht möglich, den tatsächlichen Reiseweg des Klägers mit der gebotenen Sicherheit aufzuklären. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, BVerwGE 109, 174).
15 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
16 
Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Heimatstaat wegen erlittener oder drohender Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Ihm droht im Falle seiner Wiedereinreise auch nicht mit der notwendigen beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ein sog. asylerhebliches Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfende Verfolgung in diesem Sinne.
17 
Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris).
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere weicht die Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von der Darstellung bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt ab und ist im Vorbringen darüber hinaus gesteigert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, den A. - angeblich ein Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei (Hisb Al-Amal Al Shiyouii) - über einen Freund kennengelernt und diesen vor der Ausreise ca. sieben Mal getroffen zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, den A. kenne er seit Kindertagen und er habe in der gleichen Straße, neben der Änderungsschneiderei, gewohnt. Zu dem angeblichen Vorfall vom 15.07.2008 hatte der Kläger beim Bundesamt angegeben, vor dem Haus, zu dem ihn der A. geführt habe, habe ein Auto gestanden, aus dem plötzlich Männer ausgestiegen seien. Nach dem Vorfall habe er sich zunächst zwei bis drei Stunden in einem naheliegenden Großmarkt versteckt. Danach sei er zu einem Mitarbeiter gegangen und habe die Nacht dort verbracht. Durch diesen Mitarbeiter habe er am nächsten Tag erfahren, dass Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause gewesen, das Haus durchsucht und seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Eine Durchsuchung der Änderungsschneiderei sei nicht erfolgt, da die Sicherheitskräfte diese nicht gekannt hätten. Der A. sei verhaftet worden und habe mit Sicherheit seinen Namen verraten. Sein Bruder sei verhört und auch dem A. vorgeführt worden. Dieser habe dann aber gesagt, dass es sich bei seinem Bruder nicht um die Person handele, mit der er Gespräche geführt habe und die geflohen sei. Nach ca. einer Woche sei sein Bruder freigelassen worden.
19 
Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, an der Stelle, an der der A. abgebogen sei, seien Personen aus mehreren Autos gestiegen. Diese Personen seien bewaffnet gewesen. Nach dem Vorfall sei er unmittelbar in die Wohnung seines Arbeitskollegen gegangen. Sein Bruder sei zwei Wochen lang festgehalten, geschlagen und verhört worden. Die Polizei habe versucht, über seinen Bruder Informationen über ihn zu erhalten. Sie hätten ihn gefragt „Wo ist dein Bruder Amir, der gegen das Regime arbeitet?“ Die Sicherheitskräfte hätten auch immer in der Änderungsschneiderei nachgeschaut, ob er sich dort aufhalte. Die Änderungsschneiderei sei aber in dieser Zeit geschlossen gewesen.
20 
Wegen der dargestellten unauflöslichen Widersprüche im klägerischen Vortrag vermag das Gericht dem Kläger nicht zu glauben, dass er sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat oder dass ihm eine solche bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich droht.
21 
Das Gericht hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass es sich beim Kläger um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen Familie aus M. - einem Dorf in der Region Al-Maabatli ca. 15 km nordwestlich von Afrin nahe der türkischen Grenze - stammt. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers vermag aber einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, haben Kurden in Syrien allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine unmittelbare noch mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.3.2009 - 2 LB 643/07 - juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.5.2005 - 3 Q 15/04 -). Dem Gericht liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass die politischen Verhältnisse in Syrien sich dahingehend geändert hätten, dass nunmehr von einer Gruppenverfolgung der Kurden in Syrien ausgegangen werden könnte.
22 
Beim Kläger liegt im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes Bescheid war deshalb insoweit aufzuheben.
23 
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ausländer, die wie der Kläger ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, genießen Abschiebungsschutz nur, wenn ihnen bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in ihr Heimatland die genannte Gefahr konkret droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1990 - 9 B 100/90 -, juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine solche Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; maßgeblich ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar ist, derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im obigen Sinn.
25 
Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010 (S. 19 f.) werden Personen, die im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt werden, bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel „nicht länger als zwei Wochen“.
26 
Im o.g. Lagebericht sowie in der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums vom 26.04.2011 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a. und der Fraktion DIE LINKE zu Abschiebungen nach Syrien wird von mehreren Fällen berichtet, in denen es zu Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung gekommen ist:
27 
Im September 2009 wurde eine Person sieben Tage lang in der Geheimdienststelle ihres Heimatorts inhaftiert und verhört sowie danach unmittelbar an die Erste Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Im Februar 2010 wurde sie dann wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", von einem Militärgericht zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Angaben des Anwalts sowie des Betroffenen stützen sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Nach seinen - vom Auswärtigen Amt bisher nicht verifizierbaren - Angaben wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt (zur systematischen Anwendung von Gewalt und in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010, Seite 16).
28 
In einem weiteren Fall wurde eine Familie nach ihrer Rückführung am Flughafen Damaskus festgenommen und inhaftiert. Auf Nachfrage der Deutschen Botschaft in Damaskus nach den Haftgründen verwiesen die syrischen Behörden in einer Verbalnote auf die seinerzeit erfolgte illegale Ausreise der Familie. In einem nach der Haftentlassung mit der Familie geführten Telefonat gab diese an, dass sie mehrere Wochen inhaftiert gewesen und mehrfach zu ihren Ausreisegründen, den Grund des Aufenthalts in Deutschland und fehlenden Personaldokumenten befragt worden sei. Der Fall wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22.12.2010 (A 5 K 495/10) aufgegriffen. Nach den dort gewonnenen Erkenntnissen habe die verhaftete Familie einen Teil der Haftzeit in Räumen ohne Tageslicht verbringen müssen. Sie sei beschimpft und mit Schlägen bedroht worden. Eine Person sei aufgrund ihrer Zuckerkrankheit kollabiert.
29 
Zwei weitere Personen, die im Februar 2011 aus Hildesheim abgeschoben worden waren, wurden danach 10 bzw. 31 Tage in Syrien in Haft genommen, obwohl gegen sie von syrischer Seite keine Vorwürfe vorliegen.
30 
Nach alledem liegen bereits aus der Zeit vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März/April 2011 (vgl. dazu im Einzelnen „Revolte in Syrien 2011“, Wikipedia Stand 05.05.2011) ernst zu nehmende Erkenntnisse über willkürliche Verhaftungen durch die syrischen Stellen bei abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen vor, wobei sich ein bestimmter Verfolgungsmodus nicht erkennen lässt. Die Verhaftungen betreffen sowohl exilpolitisch tätige Exilsyrer als auch Personen, die sich im Ausland nicht exilpolitisch betätigt haben. Soweit konkrete Vorwürfe gegenüber den Betroffenen überhaupt erhoben werden, reichen diese vom Vorwurf des illegalen Verlassens des Landes bis hin zum Vorwurf der wissentlichen Verbreitung von falschen oder übertriebenen Informationen im Ausland. Während der Haftzeit kommt es zu körperlichen und psychischen Misshandlungen (vgl. dazu auch VG Chemnitz, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 09.03.2011 - RO 6 K 10.30350).
31 
Die Gefährdungslage bei Rücküberstellungen nach Syrien hat sich nach Überzeugung des Gerichts durch die dortigen aktuellen politischen Ereignisse weiter verschärft. Die Unruhen in Syrien haben sich ausweislich der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spätestens seit den Massenprotesten in Daraa im April 2011 zu einer Revolte entwickelt, die von den Sicherheitskräften blutig und mit allen Mitteln bekämpft wird (vgl. dazu „Revolte in Syrien 2011“, Wikipedia Stand 05.05.2011; Auswärtiges Amt, Reisewarnung Syrien, Stand 05.05.2011; „Unruhen gehen weiter“, Hamburger Abendblatt vom 01.05.2011; „Syrische Regierung kündigt Reformen an“, Focus online vom 01.05.2011; „Massenproteste fordern bereits mehr als 500 Opfer“, Spiegel online vom 30.04.2011; „USA bringen Botschaftspersonal in Sicherheit“, Spiegel online vom 26.04.2011; „Syriens Diktator zündelt am Pulverfass“, Spiegel vom 26.04.2011). Danach wird von Sicherheitskräften wahllos auf Demonstranten geschossen; Stadtteile und Städte wie etwa Daraa und Banias werden von Armeepanzern und Sicherheitskräften abgeriegelt und ohne Strom, Wasserversorgung, Telefon- und Internetverbindung gelassen; es gibt nächtliche Hausdurchsuchungen mit Verhaftungen und Verschleppungen von Regimegegnern. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen haben die Demonstrationen gegen das Regime mittlerweile etwa 500 Menschen das Leben gekostet. Der Uno-Menschenrechtsrat billigte am 29.04.2011 Ermittlungen zur blutigen Niederschlagung der Proteste in Syrien. Zudem wurde die Regierung aufgefordert, umgehend alle politischen Gefangenen freizulassen und die Beschränkungen für Journalisten und das Internet aufzuheben. Wegen „fortgesetzter Menschenrechtsverletzungen“ haben die USA Sanktionen gegen Vertraute von Präsident Assad verhängt. Auch die EU brachte Sanktionen gegen das syrische Regime auf den Weg (vgl. im Einzelnen Spiegel online vom 30.04.2011, a.a.O.; Hamburger Abendblatt vom 01.05.2011, a.a.O.; s. auch „Wieder Tote bei Protesten“, Stuttgarter Zeitung vom 07.05.2011; „Syrische Armee besetzt Städte“, Stuttgarter Zeitung vom 09.05.2011). Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Syrien und empfiehlt allen Deutschen in Syrien dringend die sofortige Ausreise.
32 
Ausweislich eines Schreibens des Bundesinnenministeriums vom 28.04.2011 u.a. an die Ministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder sieht vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorläufig davon ab, Asylentscheidungen zum Herkunftsland Syrien zu treffen. Darüber hinaus erscheine es aus Sicht des Bundesinnenministeriums ratsam, vorläufig bis zur Klärung der Verhältnisse in Syrien tatsächlich keine Abschiebungen vorzunehmen.
33 
Der Kläger muss im Falle einer Abschiebung nach Syrien auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, des langen Verbleibens im Ausland und der Asylantragstellung in Deutschland im Falle der Abschiebung mit eingehenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst und ggf. mit Inhaftierung rechnen, in deren Verlauf schon in der Vergangenheit die konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bestand. In Ansehung der o.g. Erkenntnisse über die derzeitige Lage in Syrien, in der die Sicherheitskräfte mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, Protestbewegungen zu unterdrücken, ist nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr von Übergriffen nochmals erhöht. In der derzeitigen aufgeheizten Situation werden Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt oder sich lange Zeit im Ausland aufgehalten haben oder die der kurdischen Minderheit angehören, die im Nordosten des Landes an den derzeitigen Protesten beteiligt ist, noch stärker als bisher Veranlassung zur Überprüfung geben, ob sie Gegner des syrischen Regimes sind oder ob von ihnen eine weitere Verschärfung der innerstaatlichen Probleme erwartet werden kann - mit der geschilderten Gefahr von Inhaftierung und menschenrechtswidriger Behandlung durch den syrischen Geheimdienst.
34 
Dass angesichts der aktuellen Lage Abschiebungen nach Syrien nicht „sicher“ und den Betroffenen zumutbar sind, sieht offensichtlich auch das Bundesministerium des Inneren so, da andernfalls nicht mit Rundschreiben vom 28.04.2011 ein faktischer Abschiebungsstopp angeraten worden wäre, auch wenn „die zwingende Notwendigkeit einer förmlichen Beschlussfassung nach § 60a Abs. 1 AufenthG derzeit nicht gesehen“ wird. Da nicht erkennbar ist, dass sich in absehbarer Zeit die Situation in Syrien zum Besseren wenden wird, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Gericht über seine entscheidungsreife Asylklage entscheidet und das vorliegend gegebene Abschiebungshindernis förmlich feststellt.
35 
Einer Entscheidung über die weiteren Hilfsanträge bedarf es danach nicht mehr.
36 
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

Gründe

 
11 
Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der Sache verhandeln und entscheiden, da in der ordnungsgemäßen Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO).
12 
Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin anstelle der Kammer (§ 87 a Abs. 1 und 2 VwGO).
13 
Die Klage ist zulässig, aber nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Das Bundesamt hat es zu Recht abgelehnt, den Kläger als Asylberechtigten anzuerkennen und festzustellen, dass die Voraussetzungen für eine Flüchtlingsanerkennung nach § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen. Insoweit ist der angefochtene Bescheid vom 16.01.2009 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Kläger hat jedoch entsprechend seinem Hilfsantrag Anspruch auf die Feststellung, dass in seiner Person im Hinblick auf eine Abschiebung nach Syrien ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2 AufenthG vorliegt. Der ablehnende Bescheid ist insoweit aufzuheben. Maßgeblich für die rechtliche Beurteilung ist gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung.
14 
Ein Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigter gemäß Art. 16a Abs. 1 GG scheidet gemäß Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG schon deshalb aus, weil nicht festgestellt werden kann, dass der Kläger auf dem Luftweg ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist ist. Er hat keine Unterlagen vorgelegt, die geeignet wären, die behauptete Einreise mit dem Flugzeug zu belegen oder auch nur glaubhaft zu machen. Seine Angaben zu den Einreisemodalitäten sind dafür nicht hinreichend aussagekräftig. Das Gericht verweist insoweit auf die zutreffenden Ausführungen des Bundesamtes im angefochtenen Bescheid und macht sich diese zu eigen (§ 77 Abs. 2 AsylVfG). Auch bei seiner Anhörung in der mündlichen Verhandlung blieben die Angaben der Klägers zu den Ausreisemodalitäten unsubstantiiert und vage. Daher ist es nicht möglich, den tatsächlichen Reiseweg des Klägers mit der gebotenen Sicherheit aufzuklären. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaates nach Deutschland eingereist zu sein (vgl. BVerwG, Urt. vom 29.06.1999, BVerwGE 109, 174).
15 
Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf Verpflichtung der Beklagten, ihm die Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 i.V.m. Abs. 1 AsylVfG und § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen.
16 
Im Falle des Klägers kann nicht festgestellt werden, dass er seinen Heimatstaat wegen erlittener oder drohender Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat. Ihm droht im Falle seiner Wiedereinreise auch nicht mit der notwendigen beachtlicher Wahrscheinlichkeit an ein sog. asylerhebliches Merkmal i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG anknüpfende Verfolgung in diesem Sinne.
17 
Der Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gemäß § 60 Abs. 1 AufenthG setzt voraus, dass das Gericht mit der nach § 108 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit einen Sachverhalt feststellen kann, aus dem sich in rechtlicher Hinsicht ergibt, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG gegeben sind. Der Schutzsuchende muss sein Verfolgungsschicksal glaubhaft zur Überzeugung des Gerichts darlegen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Anspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (vgl. BVerwG, Beschluss vom 26.10.1989 - 9 B 405.89 -, juris).
18 
Diese Voraussetzungen erfüllt der Vortrag des Klägers nicht. Insbesondere weicht die Schilderung des fluchtauslösenden Vorfalles in der mündlichen Verhandlung in wesentlichen Punkten von der Darstellung bei der persönlichen Anhörung vor dem Bundesamt ab und ist im Vorbringen darüber hinaus gesteigert. Bei seiner Anhörung vor dem Bundesamt hatte der Kläger angegeben, den A. - angeblich ein Mitglied der Kommunistischen Arbeiterpartei (Hisb Al-Amal Al Shiyouii) - über einen Freund kennengelernt und diesen vor der Ausreise ca. sieben Mal getroffen zu haben. In der mündlichen Verhandlung gab der Kläger demgegenüber an, den A. kenne er seit Kindertagen und er habe in der gleichen Straße, neben der Änderungsschneiderei, gewohnt. Zu dem angeblichen Vorfall vom 15.07.2008 hatte der Kläger beim Bundesamt angegeben, vor dem Haus, zu dem ihn der A. geführt habe, habe ein Auto gestanden, aus dem plötzlich Männer ausgestiegen seien. Nach dem Vorfall habe er sich zunächst zwei bis drei Stunden in einem naheliegenden Großmarkt versteckt. Danach sei er zu einem Mitarbeiter gegangen und habe die Nacht dort verbracht. Durch diesen Mitarbeiter habe er am nächsten Tag erfahren, dass Sicherheitskräfte bei ihm zu Hause gewesen, das Haus durchsucht und seinen jüngeren Bruder mitgenommen hätten. Eine Durchsuchung der Änderungsschneiderei sei nicht erfolgt, da die Sicherheitskräfte diese nicht gekannt hätten. Der A. sei verhaftet worden und habe mit Sicherheit seinen Namen verraten. Sein Bruder sei verhört und auch dem A. vorgeführt worden. Dieser habe dann aber gesagt, dass es sich bei seinem Bruder nicht um die Person handele, mit der er Gespräche geführt habe und die geflohen sei. Nach ca. einer Woche sei sein Bruder freigelassen worden.
19 
Demgegenüber gab der Kläger in der mündlichen Verhandlung an, an der Stelle, an der der A. abgebogen sei, seien Personen aus mehreren Autos gestiegen. Diese Personen seien bewaffnet gewesen. Nach dem Vorfall sei er unmittelbar in die Wohnung seines Arbeitskollegen gegangen. Sein Bruder sei zwei Wochen lang festgehalten, geschlagen und verhört worden. Die Polizei habe versucht, über seinen Bruder Informationen über ihn zu erhalten. Sie hätten ihn gefragt „Wo ist dein Bruder Amir, der gegen das Regime arbeitet?“ Die Sicherheitskräfte hätten auch immer in der Änderungsschneiderei nachgeschaut, ob er sich dort aufhalte. Die Änderungsschneiderei sei aber in dieser Zeit geschlossen gewesen.
20 
Wegen der dargestellten unauflöslichen Widersprüche im klägerischen Vortrag vermag das Gericht dem Kläger nicht zu glauben, dass er sein Heimatland aus Furcht vor Verfolgung i.S.d. § 60 Abs. 1 AufenthG verlassen hat oder dass ihm eine solche bei einer Rückkehr beachtlich wahrscheinlich droht.
21 
Das Gericht hat sich zwar in der mündlichen Verhandlung davon überzeugen können, dass es sich beim Kläger um einen kurdischen Volkszugehörigen handelt, dessen Familie aus M. - einem Dorf in der Region Al-Maabatli ca. 15 km nordwestlich von Afrin nahe der türkischen Grenze - stammt. Die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers vermag aber einen Anspruch auf Feststellung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu begründen. Nach der obergerichtlichen Rechtsprechung, der auch die Kammer folgt, haben Kurden in Syrien allein wegen ihrer Volkszugehörigkeit keine unmittelbare noch mittelbare staatliche Verfolgung zu befürchten (vgl. Niedersächsisches OVG, Urteil vom 24.3.2009 - 2 LB 643/07 - juris; OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.5.2005 - 3 Q 15/04 -). Dem Gericht liegen keine hinreichenden Erkenntnisse vor, dass die politischen Verhältnisse in Syrien sich dahingehend geändert hätten, dass nunmehr von einer Gruppenverfolgung der Kurden in Syrien ausgegangen werden könnte.
22 
Beim Kläger liegt im Hinblick auf die Arabische Republik Syrien zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung jedoch ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG vor. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes Bescheid war deshalb insoweit aufzuheben.
23 
Nach § 60 Abs. 2 AufenthG darf ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für diesen Ausländer die konkrete Gefahr besteht, der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Ausländer, die wie der Kläger ihr Heimatland unverfolgt verlassen haben, genießen Abschiebungsschutz nur, wenn ihnen bei verständiger, nämlich objektiver, Würdigung der gesamten Umstände ihres Falles mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei der Rückkehr in ihr Heimatland die genannte Gefahr konkret droht (vgl. BVerwG, Beschluss vom 13.08.1990 - 9 B 100/90 -, juris). Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit ist dann anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine solche Rechtsgutverletzung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht haben und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen; maßgeblich ist in dieser Hinsicht letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit (vgl. BVerwG, Urteil vom 05.11.1991 - 9 C 118.90 -, juris).
24 
Gemessen an diesen Maßstäben droht dem Kläger nach den zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen und vor dem Hintergrund der aktuellen Lage in Syrien, deren Änderung nicht absehbar ist, derzeit mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine konkrete Gefahr im obigen Sinn.
25 
Nach dem letzten Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010 (S. 19 f.) werden Personen, die im Rahmen des Anfang 2009 in Kraft getretenen deutsch-syrischen Rückübernahmeabkommens nach Syrien zurückgeführt werden, bei ihrer Einreise in der Regel zunächst durch die Geheimdienste über ihren Auslandsaufenthalt und den Grund ihrer Abschiebung befragt; diese Befragungen können sich über mehrere Stunden hinziehen. In manchen Fällen wird der Betroffene für die folgenden Tage nochmals zu einer Befragung einbestellt. In Einzelfällen werden Personen für die Dauer einer Identitätsprüfung durch die Einreisebehörden festgehalten. Dies dauert in der Regel „nicht länger als zwei Wochen“.
26 
Im o.g. Lagebericht sowie in der Stellungnahme des Bundesinnenministeriums vom 26.04.2011 auf eine Kleine Anfrage der Abgeordneten Ulla Jelpke u.a. und der Fraktion DIE LINKE zu Abschiebungen nach Syrien wird von mehreren Fällen berichtet, in denen es zu Inhaftierungen unmittelbar bzw. kurz nach der Rückführung gekommen ist:
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Im September 2009 wurde eine Person sieben Tage lang in der Geheimdienststelle ihres Heimatorts inhaftiert und verhört sowie danach unmittelbar an die Erste Staatsanwaltschaft nach Damaskus überstellt. Im Februar 2010 wurde sie dann wegen "Verbreitung bewusst falscher Tatsachen im Ausland, die das Ansehen des Staates herabzusetzen geeignet sind", von einem Militärgericht zu einer Haftstrafe von vier Monaten verurteilt. Nach Angaben des Anwalts sowie des Betroffenen stützen sich die Anklage und das Urteil auf den Vorwurf, er habe in Deutschland an einer Demonstration gegen das deutsch-syrische Rückübernahmeabkommen teilgenommen. Nach seinen - vom Auswärtigen Amt bisher nicht verifizierbaren - Angaben wurde er während seiner Haft durch syrische Behördenmitarbeiter körperlich misshandelt (zur systematischen Anwendung von Gewalt und in den Verhörzentralen der Sicherheitsdienste vgl. Lagebericht des Auswärtigen Amtes vom 27.9.2010, Seite 16).
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In einem weiteren Fall wurde eine Familie nach ihrer Rückführung am Flughafen Damaskus festgenommen und inhaftiert. Auf Nachfrage der Deutschen Botschaft in Damaskus nach den Haftgründen verwiesen die syrischen Behörden in einer Verbalnote auf die seinerzeit erfolgte illegale Ausreise der Familie. In einem nach der Haftentlassung mit der Familie geführten Telefonat gab diese an, dass sie mehrere Wochen inhaftiert gewesen und mehrfach zu ihren Ausreisegründen, den Grund des Aufenthalts in Deutschland und fehlenden Personaldokumenten befragt worden sei. Der Fall wird auch im Urteil des Verwaltungsgerichts Chemnitz vom 22.12.2010 (A 5 K 495/10) aufgegriffen. Nach den dort gewonnenen Erkenntnissen habe die verhaftete Familie einen Teil der Haftzeit in Räumen ohne Tageslicht verbringen müssen. Sie sei beschimpft und mit Schlägen bedroht worden. Eine Person sei aufgrund ihrer Zuckerkrankheit kollabiert.
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Zwei weitere Personen, die im Februar 2011 aus Hildesheim abgeschoben worden waren, wurden danach 10 bzw. 31 Tage in Syrien in Haft genommen, obwohl gegen sie von syrischer Seite keine Vorwürfe vorliegen.
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Nach alledem liegen bereits aus der Zeit vor dem Erstarken der Protestbewegung gegen die syrische Regierung im März/April 2011 (vgl. dazu im Einzelnen „Revolte in Syrien 2011“, Wikipedia Stand 05.05.2011) ernst zu nehmende Erkenntnisse über willkürliche Verhaftungen durch die syrischen Stellen bei abgeschobenen syrischen Staatsangehörigen vor, wobei sich ein bestimmter Verfolgungsmodus nicht erkennen lässt. Die Verhaftungen betreffen sowohl exilpolitisch tätige Exilsyrer als auch Personen, die sich im Ausland nicht exilpolitisch betätigt haben. Soweit konkrete Vorwürfe gegenüber den Betroffenen überhaupt erhoben werden, reichen diese vom Vorwurf des illegalen Verlassens des Landes bis hin zum Vorwurf der wissentlichen Verbreitung von falschen oder übertriebenen Informationen im Ausland. Während der Haftzeit kommt es zu körperlichen und psychischen Misshandlungen (vgl. dazu auch VG Chemnitz, Urteil vom 22.12.2010, a.a.O.; VG Regensburg, Urteil vom 09.03.2011 - RO 6 K 10.30350).
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Die Gefährdungslage bei Rücküberstellungen nach Syrien hat sich nach Überzeugung des Gerichts durch die dortigen aktuellen politischen Ereignisse weiter verschärft. Die Unruhen in Syrien haben sich ausweislich der zum Gegenstand des Verfahrens gemachten Erkenntnisquellen spätestens seit den Massenprotesten in Daraa im April 2011 zu einer Revolte entwickelt, die von den Sicherheitskräften blutig und mit allen Mitteln bekämpft wird (vgl. dazu „Revolte in Syrien 2011“, Wikipedia Stand 05.05.2011; Auswärtiges Amt, Reisewarnung Syrien, Stand 05.05.2011; „Unruhen gehen weiter“, Hamburger Abendblatt vom 01.05.2011; „Syrische Regierung kündigt Reformen an“, Focus online vom 01.05.2011; „Massenproteste fordern bereits mehr als 500 Opfer“, Spiegel online vom 30.04.2011; „USA bringen Botschaftspersonal in Sicherheit“, Spiegel online vom 26.04.2011; „Syriens Diktator zündelt am Pulverfass“, Spiegel vom 26.04.2011). Danach wird von Sicherheitskräften wahllos auf Demonstranten geschossen; Stadtteile und Städte wie etwa Daraa und Banias werden von Armeepanzern und Sicherheitskräften abgeriegelt und ohne Strom, Wasserversorgung, Telefon- und Internetverbindung gelassen; es gibt nächtliche Hausdurchsuchungen mit Verhaftungen und Verschleppungen von Regimegegnern. Nach Angaben von Menschenrechtsgruppen haben die Demonstrationen gegen das Regime mittlerweile etwa 500 Menschen das Leben gekostet. Der Uno-Menschenrechtsrat billigte am 29.04.2011 Ermittlungen zur blutigen Niederschlagung der Proteste in Syrien. Zudem wurde die Regierung aufgefordert, umgehend alle politischen Gefangenen freizulassen und die Beschränkungen für Journalisten und das Internet aufzuheben. Wegen „fortgesetzter Menschenrechtsverletzungen“ haben die USA Sanktionen gegen Vertraute von Präsident Assad verhängt. Auch die EU brachte Sanktionen gegen das syrische Regime auf den Weg (vgl. im Einzelnen Spiegel online vom 30.04.2011, a.a.O.; Hamburger Abendblatt vom 01.05.2011, a.a.O.; s. auch „Wieder Tote bei Protesten“, Stuttgarter Zeitung vom 07.05.2011; „Syrische Armee besetzt Städte“, Stuttgarter Zeitung vom 09.05.2011). Das Auswärtige Amt warnt vor Reisen nach Syrien und empfiehlt allen Deutschen in Syrien dringend die sofortige Ausreise.
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Ausweislich eines Schreibens des Bundesinnenministeriums vom 28.04.2011 u.a. an die Ministerien und Senatsverwaltungen für Inneres der Länder sieht vor dem Hintergrund der aktuellen Lageentwicklung das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorläufig davon ab, Asylentscheidungen zum Herkunftsland Syrien zu treffen. Darüber hinaus erscheine es aus Sicht des Bundesinnenministeriums ratsam, vorläufig bis zur Klärung der Verhältnisse in Syrien tatsächlich keine Abschiebungen vorzunehmen.
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Der Kläger muss im Falle einer Abschiebung nach Syrien auf Grund seiner kurdischen Volkszugehörigkeit, des langen Verbleibens im Ausland und der Asylantragstellung in Deutschland im Falle der Abschiebung mit eingehenden Befragung durch den syrischen Geheimdienst und ggf. mit Inhaftierung rechnen, in deren Verlauf schon in der Vergangenheit die konkrete Gefahr menschenrechtswidriger Behandlung bestand. In Ansehung der o.g. Erkenntnisse über die derzeitige Lage in Syrien, in der die Sicherheitskräfte mit allen ihnen zur Verfügung stehenden Mitteln versuchen, Protestbewegungen zu unterdrücken, ist nach Überzeugung des Gerichts die Gefahr von Übergriffen nochmals erhöht. In der derzeitigen aufgeheizten Situation werden Personen, die im Ausland einen Asylantrag gestellt oder sich lange Zeit im Ausland aufgehalten haben oder die der kurdischen Minderheit angehören, die im Nordosten des Landes an den derzeitigen Protesten beteiligt ist, noch stärker als bisher Veranlassung zur Überprüfung geben, ob sie Gegner des syrischen Regimes sind oder ob von ihnen eine weitere Verschärfung der innerstaatlichen Probleme erwartet werden kann - mit der geschilderten Gefahr von Inhaftierung und menschenrechtswidriger Behandlung durch den syrischen Geheimdienst.
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Dass angesichts der aktuellen Lage Abschiebungen nach Syrien nicht „sicher“ und den Betroffenen zumutbar sind, sieht offensichtlich auch das Bundesministerium des Inneren so, da andernfalls nicht mit Rundschreiben vom 28.04.2011 ein faktischer Abschiebungsstopp angeraten worden wäre, auch wenn „die zwingende Notwendigkeit einer förmlichen Beschlussfassung nach § 60a Abs. 1 AufenthG derzeit nicht gesehen“ wird. Da nicht erkennbar ist, dass sich in absehbarer Zeit die Situation in Syrien zum Besseren wenden wird, hat der Kläger einen Anspruch darauf, dass das Gericht über seine entscheidungsreife Asylklage entscheidet und das vorliegend gegebene Abschiebungshindernis förmlich feststellt.
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Einer Entscheidung über die weiteren Hilfsanträge bedarf es danach nicht mehr.
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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 S. 1 VwGO, 83b AsylVfG.

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