Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen.
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| | Der Kläger wendet sich gegen die (Wieder)Aufnahme des Beigeladenen in die von ihm besuchte Grundschule. |
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| | Der im Juli 2002 geborene Kläger besucht seit seinem ersten Schuljahr 2008/2009 die Grundschule in A. In der zweiten Klasse kam der im März 2001 geborene Beigeladene in die Klasse des Klägers. Schon damals, aber insbesondere während des gemeinsamen Besuchs der dritten Schulklasse kam es zu Zwischenfällen zwischen dem Kläger und dem Beigeladenen, die von den Beteiligten und Dritten zum Teil abweichend geschildert werden (u.a.: Aufsuchen eines Krankenhauses zur ambulanten Behandlung, Mitbringen eines Messers). Jedenfalls stellte die Mutter des Klägers im Herbst 2010 Strafanzeige gegen den Beigeladenen wegen Übergriffen gegen ihren Sohn und wandte sich auch an das Ministerium für Kultus, Jugend und Sport. Nach den Weihnachtsferien 2010 zog der Beigeladene zu seiner in F. lebenden Mutter und besuchte die dortige Grundschule. Am 26.1.2011 kam er jedoch an die ...-Schule zurück und wurde wieder der Klasse 3 b des Klägers zugeteilt. |
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| | Mit Schreiben vom 31.1.2011 wandte sich der Kläger gegen diese erneute Aufnahme des Beigeladenen in die von ihm besuchte Grundschule. Daraufhin versuchten das staatliche Schulamt L. und die Schule ein Gespräch mit der Mutter des Klägers zu führen. Zur Sachaufklärung besuchte eine Schulrätin des Schulamts am 9.2.2011 eine Unterrichtsstunde sowie die große Pause und protokollierte ihre Wahrnehmungen. Dabei führte sie unter anderem aus, der Kläger sei während des Unterrichts zu anderen Schülern gegangen und habe diese angesprochen, etwa auch den Beigeladenen, während das Umgekehrte nicht stattgefunden habe. Zu Beginn der großen Pause habe bereits die Mutter des Klägers am Rand des Schulhofs ihren Sohn erwartet. Er sei zu ihr gegangen und habe dort seine Pause verbracht. Auf dem Schulhof sei keinerlei Gewalt innerhalb der Schülerschaft zu sehen gewesen. Eine Aufsicht habe während der gesamten Pause die Situation beobachtet. Am Ende der Pause sei der Kläger von der Aufsichtslehrerin zum Aufstellen an den Eingang gebracht worden, wo ihn die Klassenlehrerin abgeholt habe. |
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| | Mit Schreiben vom 19.2.2011 erhob der Kläger Widerspruch gegen die Aufnahme des Beigeladenen in die von ihm besuchte Grundschule. |
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| | Mit Schreiben vom 17.3.2011 teilte das staatliche Schulamt L. der Mutter des Klägers mit, die von ihr geschilderte von Gewalt geprägte Situation an der Schule habe sich beim dortigen Besuch so nicht dargestellt. Vielmehr habe eine entspannte und wertschätzende Unterrichtsatmosphäre frei von Gewalt und Aggression geherrscht. Die Lehrkräfte in der Pausenaufsicht würden ein besonderes Augenmerk auf etwaige Gewalt richten. Sollte der Kläger mit der Situation dennoch nicht zufrieden sein, biete man ihm an, einen Platz an der anderen Grundschule in A. zu finden. |
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| | Die Mutter des Klägers teilte unter anderem mit Schreiben vom 5.5.2011 mit, der Beigeladene habe ihren Sohn mit dem Tod bedroht. Der Rektor der Grundschule erwiderte mit Schreiben vom 11.5.2011, am Vortag habe er den Vorwurf durch Befragung ihres Sohnes und des Beigeladenen untersucht. Dabei sei ihm aufgefallen, dass ihr Sohn einen fröhlichen Eindruck mache und auch bei Berichten über die angeblichen Vorfälle stets gelöst wirke. |
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| | Mit Bescheid vom 20.5.2011 wies das Regierungspräsidium Stuttgart den Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung führte es aus, der Widerspruch sei unzulässig. Denn durch die Aufnahme eines anderen Schülers liege noch kein Verwaltungsakt gegenüber dem Kläger oder seiner Mutter vor. Sie könnten sich nicht auf Drittschutz vermittelnde Normen stützen. Nach § 41 Abs. 1 Schulgesetz (SchG) obliege dem Schulleiter die Aufnahme der Schüler. Diese Norm beziehe sich auf das Verhältnis der Behörde zum jeweiligen Schüler. Sie diene nicht dem Schutz anderer Eltern oder Schüler. Einer Berufung auf Art. 2 Abs. 2 GG stehe bereits entgegen, dass eine angebliche Rechtsbetroffenheit nicht durch die Aufnahme eines Schülers in eine bestimmte Schule/Klasse erzeugt werde, sondern - wenn überhaupt - durch das hiervon zu trennende Verhalten des Schülers. |
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| | Nach Zustellung des Widerspruchsbescheids am 24.5.2011 hat der Kläger am 21.6.2011 Klage erhoben sowie vorläufigen Rechtsschutz begehrt. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes (12 K 2293/11) hat das Gericht unter anderem Stellungnahmen des Beigeladenen, des Polizeipostens A. sowie des Klassenelternvertreters zu den behaupteten Sachverhalten eingeholt. Die Durchführung eines Erörterungstermins unter Mitwirkung aller Beteiligter fand keine allseitige Zustimmung. Mit Beschluss der Kammer vom 9.8.2011 wurde der Eilantrag abgelehnt. |
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| | Zur Begründung seiner Klage bringt der Kläger im Wesentlichen vor, entgegen einer Ankündigung während der Sommerschulferien 2011 besuche der Beigeladene auch in der 4. Klasse wieder die Grundschule und es komme wieder zu Übergriffen gegen ihn. Das Schulgesetz sehe in § 41 i.V.m. § 90 ausdrücklich vor, dass der Entscheidung über die Aufnahme eines Schüles auch eine Schutzfunktion zukomme. Das vertrete auch der Verwaltungsgerichtshof Baden-Württemberg, der in seinem Urteil vom 24.11.1995 - 9 S 3100/95 - festgestellt habe, die Ablehnung der Aufnahme eines Schülers aus Sicherheitsbedenken sei von der Entscheidungsbefugnis des Schulleiters gedeckt. Hier gehe es sogar um eine Wiederaufnahme eines Schülers, von dem zum Wiederaufnahmezeitpunkt schon bekannt gewesen sei, dass erhebliche Gefahren von ihm ausgingen. Selbst wenn dem nicht zu folgen sein sollte, dürfe nicht übersehen werden, dass den Grundrechten eine normexterne Reservewirkung zukomme, sie also Schutz vor schwerer und unerträglicher Beeinträchtigung des Rechts auf körperliche und seelische Unversehrtheit geböten. Gerade im Grundschulbereich könnten aufgrund der fehlenden Strafmündigkeit der dortigen Schüler anderenfalls Mitschüler faktisch keinen Schutz vor körperlichen Übergriffen erlangen. Da in der Zwischenzeit eindeutig belegt sei, dass der Beigeladene seinen tatsächlichen Lebensmittelpunkt in F. habe, liege auch ein Verstoß gegen die Einhaltung der Schulbezirke vor. Auch das habe Drittwirkung. Denn aus dem „Leitfaden für den Umgang mit Anträgen auf Ausnahmen von Schulbezirk“ gehe hervor, dass es Ausnahmen aus pädagogischen Gründen zum Wohle anderer Schüler gebe. |
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| die Aufnahme des Beigeladenen in die Grundschule sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.05.2011 aufzuheben, hilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, den Beigeladenen aus der Grundschule auszuschließen, höchsthilfsweise, den Beklagten zu verpflichten, weiter gegenüber dem Beigeladenen einzuschreiten. |
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| | Er führt aus, der Kläger und der Beigeladene besuchten inzwischen unterschiedliche Parallelklassen der 4. Klassenstufe. Alle Anträge des Klägers seien unzulässig. Zudem werde übersehen, dass die Schule bereit einige Ordnungsmaßnahmen gegenüber dem Beigeladenen verfügt habe, bis hin zu einem Unterrichtsausschluss. |
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| | Der Beigeladene beantragt, |
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| | Er legt dar, dem Kläger fehle die notwendige Klagebefugnis. Die Klage sei darüber hinaus aber auch unbegründet. Denn ein Verstoß gegen die Schulbezirke liege nicht vor. Zwischen seinen Eltern sei nämlich beim Amtsgericht L. ein Scheidungsverfahren anhängig, in welchem beide Elternteile jeweils die Übertragung der alleinigen elterlichen Sorge auf sich beantragt hätten. Dieser Rechtsstreit sei noch offen. Faktisch halte sich auch der Beigeladene drei bis vier Tage pro Woche bei seinem Vater in A. auf. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger eine Auflistung der Vorfälle zwischen April 2010 und Juli 2011 übergeben. Vom auf Seiten des Beklagten anwesenden Rektor der Schule ist unter anderem ausgeführt worden, die Schule organisiere inzwischen auch die Schullandheimaufenthalte der Klassen von Kläger und Beigeladenem zur Konfliktvermeidung getrennt. Der Beigeladenenvertreter hat betont, es habe nie eine Aufnahme seines Mandanten in eine andere Schule gegeben, so dass die „Wiederaufnahme“ in die ...-Schule kein Verwaltungsakt sei. Wegen der Einzelheiten wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. |
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| | Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten sowie die dem Gericht vorliegenden Akten des Regierungspräsidiums Stuttgart Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist mit allen Anträgen bereits unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten war. |
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| | 1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag, die Anfechtung der Wiederaufnahme des Beigeladenen in die Grundschule des Klägers. |
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| | Es spricht zwar Vieles dafür, dass dieser Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft ist, weil der Schulleiter im Januar 2011 einen Verwaltungsakt erlassen haben dürfte. Wenn auch Kinder in einem bestimmten Alter bereits kraft Gesetzes und damit ohne behördlichen Aufnahmeakt (so Lambert u.a., Komm. z. Schulgesetz Baden-Württemberg - SchG -, § 73 Rn. 1) Schüler der ersten Klasse der Grundschule ihres Schulbezirks werden (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG), dürfte hier ein - formloser - Verwaltungsakt des Schulleiters über die Wiederaufnahme des Beigeladenen nach unklarem vorübergehendem anderweitigem Schulbesuch ergangen sein. |
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| | Doch fehlt dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zur Anfechtung dieses an einen anderen, den Beigeladenen, gerichteten Verwaltungsakts. Nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zweck dieser Bestimmung ist der Ausschluss von „Popularklagen“, d.h. die Verhinderung, dass beliebig Viele gegen einzelne Verwaltungsakte klagen und damit die Verwaltung nahezu lahmlegen können (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994, NVwZ 1995, 598; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 59; Ehlers, VerwArch 1993, 139, 171). Zwar muss die Verletzung eigener Rechte nur möglich sein, was beim Adressat eines Verwaltungsakts stets vermutet werden kann. |
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| | Der Kläger ist aber nicht Adressat der Entscheidung, den Beigeladenen (wieder)aufzunehmen, sondern Dritter. Geht es um die Klage eines solchen Dritten, ist zur Bejahung einer Klagebefugnis erforderlich, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (so insbes. BVerwG, Urt. v. 30.8.2000, BVerwGE 111, 354 m.w.N.; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, § 42 Rn. 129). Dazu reicht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, dass sich bestimmten Normen „eine Schutzkonzeption“ entnehmen lässt. Denn die allermeisten öffentlich-rechtlichen Normen, auch solche, die die Abwehr von Gefahren bezwecken, sind nicht dem Schutz Einzelner zu dienen bestimmt, sondern dem Schutz der Allgemeinheit, und bewirken lediglich als Reflex den Schutz Einzelner. So bestimmt etwa § 11 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, dass nur geeigneten Personen eine Fahrerlaubnis zu erteilen ist, und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Beiden Normen liegt ohne Zweifel „eine Schutzkonzeption“ (Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern) zugrunde. Gleichwohl hat kein Bürger einen einklagbaren Anspruch darauf, dass seinem von ihm als unfähig eingestuften Nachbarn schon keine Fahrerlaubnis erteilt oder die erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen wird. Denn den maßgeblichen Normen der Fahrerlaubnisverordnung lässt sich keine drittschützende Wirkung entnehmen. Anderes gilt etwa für § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - , der die zulässige Bebauung in einem allgemeinem Wohngebiet regelt. Aus der Verwendung der dortigen Begrifflichkeit („nicht störende Gewerbebetriebe“) und der Gesamtschau der Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO lässt sich schließen, dass hier auch einzelne Dritte, die „Nachbarn“, geschützt werden sollen. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers lassen weder die Normen des Schulgesetzes über die Aufnahme in eine Grundschule noch über deren Schulbezirke drittschützende Wirkung erkennen. |
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| | a) Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers ist in § 41 Abs. 1 Satz 3 1. Var. SchG geregelt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995, VBlBW 1996, 148). Die materiellen Voraussetzungen dafür enthalten die §§ 73 ff. SchG. Relevant ist dabei unter anderem § 73 Abs. 1 Satz 1 SchG, wonach Kinder in einem bestimmten Alter verpflichtet sind, die Grundschule zu besuchen. Schon der Wortlaut der Bestimmungen enthält keinen Hinweis auf Drittschutz. Das gilt auch für den Sinnzusammenhang. Denn anderenfalls könnten Mitschüler aller Grundschulen des Landes die Aufnahme eines Schülers im Einschulungsalter, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen hat, verhindern und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen. Das lässt hinreichend erkennen, dass §§ 73 ff. SchG alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt) dienen und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.1995 (VBlBW 1996, 148). Denn Gegenstand dieser Entscheidung war die Befugnis des Schulleiters, bei der Aufnahme in ein Gymnasium die Gefährlichkeit eines Schülers zu berücksichtigten. Diese Befugnis ist (ebenso wie die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörden zur Prüfung der Geeignetheit der Fahrerlaubnisbewerber) unbestritten, führt aber noch nicht zu einem einklagbaren Anspruch eines Dritten auf „Nichtaufnahme“. Einen solchen Drittanspruch hat der Verwaltungsgerichtshof schon nicht geprüft. Schließlich ist auch die faktische Auswirkung einer Aufnahme des Beigeladenen auf Rechte des Klägers nicht erkennbar. Denn alleine die Aufnahme eines Schülers in eine Schule kann noch keine Rechte von Mitschülern verletzen, erst das der Aufnahme nachfolgende Verhalten des Aufgenommenen. |
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| | b) Vergleichbares gilt für die Regelungen über die Schulbezirke. § 76 Abs. 2 SchG führt für Grundschüler Schulbezirke ein. Diese Regelung dient nach einhelliger Auffassung der möglichst gleichmäßigen Kapazitätsauslastung (Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 4.13; Rux in: Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 608). Schon das spricht gegen den Schutz der Rechte einzelner. Weiter bedeutsam ist § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG, wonach der Schulpflichtige die Grundschule seines Schulbezirks zu besuchen hat. § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG lässt zwar eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Grundschule des Schulbezirks in sonstigen Fällen (d.h. außer zum Kapazitätsausgleich) bei wichtigen Gründen zu (darauf stellt erkennbar auch der „Leitfaden für den Umgang mit Anträgen auf Ausnahmen vom Schulbezirk“ ab). Das führt jedoch noch nicht zu Rechten Dritter auf Einhaltung des Schulbezirks. Denn auch hier beeinträchtigt noch nicht ein etwaiger Bezirksverstoß Rechte von Mitschülern, sondern erst ein nachfolgendes Verhalten des etwa fälschlich aufgenommenen Schülers. |
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| | 2. Auch die beiden Hilfsanträge auf Verpflichtung des Beklagten zum „Einschreiten“ sind unzulässig. |
|
| | Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ihnen die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 1 2. Alt. u. Abs. 2 VwGO) fehlt (offengelassen im Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9.8.2011 - 12 K 2293/11 -). |
|
| | Denn es mangelt diesen Verpflichtungsbegehren an der nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung des vorherigen Behördenantrags (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.11.2006 - 13 S 2193/06 -). Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Verpflichtungsbegehren erst konkret an die zuständige Behörde zu richten ist, damit diese zunächst den Sachverhalt aufklären und sodann über das Begehren entscheiden kann. Nur so kann dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen werden. Diesem Erfordernis hat die Klägerseite nicht genügt, ungeachtet dessen, dass sie zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. Die Schreiben wurden stattdessen vom Verhandlungsbeistand (vgl. § 67 Abs. 7 VwGO) gefertigt, der durchaus spezifische juristische Begriffe verwendete. Diese Schreiben ab Januar 2011 waren ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die Anfechtung der Wiederaufnahme des Beigeladenen gerichtet. Das belegt besonders deutlich die mit Klageeinreichung vorgelegte Klagebegründung, in der sogar ausdrücklich eine Aufhebung der Wiederaufnahme der Beigeladenen ohne das (aufwändige) Verfahren eines Schulausschlusses beantragt wurde. Noch im Schriftsatz vom 12.9.2011 wurde ausgeführt, im Verlangen der Klägerseite (auf Aufhebung der Wiederaufnahme des Beigeladenen) liege „eine Umgehung des § 90 SchulG… nicht vor“. Damit war für den Beklagten vor Klageerhebung nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger nicht nur eine Aufhebung der Wiederaufnahme, sondern ebenso den Erlass eines Schulausschlusses oder einer minderen Ordnungsmaßnahme oder anderer organisatorischer Sicherungsmaßnahmen begehrte (zumal solche auch teilweise erfolgt waren). Diese Klarstellung - im Übrigen auch nur auf den Erlass eines Schulausschlusses gerichtet - erfolgte erst im Schriftsatz vom 1.11.2011 und sogar dort wurde dies „zusätzlich und getrennt“ beantragt. |
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| | 3. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO), einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da dieser einen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| | Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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| | Die Klage ist mit allen Anträgen bereits unzulässig, so dass eine weitere Aufklärung in der Sache nicht geboten war. |
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| | 1. Das gilt zunächst für den Hauptantrag, die Anfechtung der Wiederaufnahme des Beigeladenen in die Grundschule des Klägers. |
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| | Es spricht zwar Vieles dafür, dass dieser Anfechtungsantrag (§ 42 Abs. 1 1. Alt. VwGO) statthaft ist, weil der Schulleiter im Januar 2011 einen Verwaltungsakt erlassen haben dürfte. Wenn auch Kinder in einem bestimmten Alter bereits kraft Gesetzes und damit ohne behördlichen Aufnahmeakt (so Lambert u.a., Komm. z. Schulgesetz Baden-Württemberg - SchG -, § 73 Rn. 1) Schüler der ersten Klasse der Grundschule ihres Schulbezirks werden (vgl. § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG), dürfte hier ein - formloser - Verwaltungsakt des Schulleiters über die Wiederaufnahme des Beigeladenen nach unklarem vorübergehendem anderweitigem Schulbesuch ergangen sein. |
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| | Doch fehlt dem Kläger die nach § 42 Abs. 2 VwGO notwendige Klagebefugnis zur Anfechtung dieses an einen anderen, den Beigeladenen, gerichteten Verwaltungsakts. Nach dieser Bestimmung ist eine Anfechtungsklage nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Zweck dieser Bestimmung ist der Ausschluss von „Popularklagen“, d.h. die Verhinderung, dass beliebig Viele gegen einzelne Verwaltungsakte klagen und damit die Verwaltung nahezu lahmlegen können (vgl. etwa BVerwG, Beschl. v. 28.7.1994, NVwZ 1995, 598; Kopp/Schenke, VwGO, 16. Aufl., § 42 Rn. 59; Ehlers, VerwArch 1993, 139, 171). Zwar muss die Verletzung eigener Rechte nur möglich sein, was beim Adressat eines Verwaltungsakts stets vermutet werden kann. |
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| | Der Kläger ist aber nicht Adressat der Entscheidung, den Beigeladenen (wieder)aufzunehmen, sondern Dritter. Geht es um die Klage eines solchen Dritten, ist zur Bejahung einer Klagebefugnis erforderlich, dass er sich auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen kann, die ihm eine eigene schutzfähige Rechtsposition einräumt. Drittschutz vermitteln jedoch nur solche Vorschriften, die nach dem in ihnen enthaltenen, durch Auslegung zu ermittelnden Entscheidungsprogramm für die Behörde auch der Rücksichtnahme auf Interessen eines individualisierbaren, d.h. sich von der Allgemeinheit unterscheidenden Personenkreises dienen (so insbes. BVerwG, Urt. v. 30.8.2000, BVerwGE 111, 354 m.w.N.; Wysk in: Wysk, Komm. z. VwGO, § 42 Rn. 129). Dazu reicht es entgegen der Ansicht des Klägers nicht aus, dass sich bestimmten Normen „eine Schutzkonzeption“ entnehmen lässt. Denn die allermeisten öffentlich-rechtlichen Normen, auch solche, die die Abwehr von Gefahren bezwecken, sind nicht dem Schutz Einzelner zu dienen bestimmt, sondern dem Schutz der Allgemeinheit, und bewirken lediglich als Reflex den Schutz Einzelner. So bestimmt etwa § 11 Abs. 1 der Fahrerlaubnisverordnung - FeV -, dass nur geeigneten Personen eine Fahrerlaubnis zu erteilen ist, und § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV, dass einem Inhaber einer Fahrerlaubnis, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist, die Fahrerlaubnis zu entziehen ist. Beiden Normen liegt ohne Zweifel „eine Schutzkonzeption“ (Schutz der Allgemeinheit vor ungeeigneten Kraftfahrern) zugrunde. Gleichwohl hat kein Bürger einen einklagbaren Anspruch darauf, dass seinem von ihm als unfähig eingestuften Nachbarn schon keine Fahrerlaubnis erteilt oder die erteilte Fahrerlaubnis wieder entzogen wird. Denn den maßgeblichen Normen der Fahrerlaubnisverordnung lässt sich keine drittschützende Wirkung entnehmen. Anderes gilt etwa für § 4 der Baunutzungsverordnung - BauNVO - , der die zulässige Bebauung in einem allgemeinem Wohngebiet regelt. Aus der Verwendung der dortigen Begrifflichkeit („nicht störende Gewerbebetriebe“) und der Gesamtschau der Vorschriften der §§ 2 ff. BauNVO lässt sich schließen, dass hier auch einzelne Dritte, die „Nachbarn“, geschützt werden sollen. |
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| | Entgegen der Ansicht des Klägers lassen weder die Normen des Schulgesetzes über die Aufnahme in eine Grundschule noch über deren Schulbezirke drittschützende Wirkung erkennen. |
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| | a) Die Befugnis des Schulleiters zur Aufnahme eines Grundschülers ist in § 41 Abs. 1 Satz 3 1. Var. SchG geregelt (vgl. dazu auch VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 24.11.1995, VBlBW 1996, 148). Die materiellen Voraussetzungen dafür enthalten die §§ 73 ff. SchG. Relevant ist dabei unter anderem § 73 Abs. 1 Satz 1 SchG, wonach Kinder in einem bestimmten Alter verpflichtet sind, die Grundschule zu besuchen. Schon der Wortlaut der Bestimmungen enthält keinen Hinweis auf Drittschutz. Das gilt auch für den Sinnzusammenhang. Denn anderenfalls könnten Mitschüler aller Grundschulen des Landes die Aufnahme eines Schülers im Einschulungsalter, der im Kindergarten „gefährliche Tendenzen“ aufgewiesen hat, verhindern und damit einen Konflikt mit dessen Schulpflicht entstehen lassen. Das lässt hinreichend erkennen, dass §§ 73 ff. SchG alleine dem öffentlichen Interesse (und dabei durchaus auch dem Schutz der Schule und ihrer Schüler insgesamt) dienen und nicht auch dem Schutz konkreter einzelner Mitschüler. Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der vom Kläger zitierten Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 24.11.1995 (VBlBW 1996, 148). Denn Gegenstand dieser Entscheidung war die Befugnis des Schulleiters, bei der Aufnahme in ein Gymnasium die Gefährlichkeit eines Schülers zu berücksichtigten. Diese Befugnis ist (ebenso wie die Befugnis der Fahrerlaubnisbehörden zur Prüfung der Geeignetheit der Fahrerlaubnisbewerber) unbestritten, führt aber noch nicht zu einem einklagbaren Anspruch eines Dritten auf „Nichtaufnahme“. Einen solchen Drittanspruch hat der Verwaltungsgerichtshof schon nicht geprüft. Schließlich ist auch die faktische Auswirkung einer Aufnahme des Beigeladenen auf Rechte des Klägers nicht erkennbar. Denn alleine die Aufnahme eines Schülers in eine Schule kann noch keine Rechte von Mitschülern verletzen, erst das der Aufnahme nachfolgende Verhalten des Aufgenommenen. |
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| | b) Vergleichbares gilt für die Regelungen über die Schulbezirke. § 76 Abs. 2 SchG führt für Grundschüler Schulbezirke ein. Diese Regelung dient nach einhelliger Auffassung der möglichst gleichmäßigen Kapazitätsauslastung (Avenarius, Schulrecht, 8. Aufl., 4.13; Rux in: Niehues/Rux, Schulrecht, 4. Aufl., Rn. 608). Schon das spricht gegen den Schutz der Rechte einzelner. Weiter bedeutsam ist § 76 Abs. 2 Satz 1 SchG, wonach der Schulpflichtige die Grundschule seines Schulbezirks zu besuchen hat. § 76 Abs. 2 Satz 3 Nr. 3 SchG lässt zwar eine Ausnahme von der Pflicht zum Besuch der Grundschule des Schulbezirks in sonstigen Fällen (d.h. außer zum Kapazitätsausgleich) bei wichtigen Gründen zu (darauf stellt erkennbar auch der „Leitfaden für den Umgang mit Anträgen auf Ausnahmen vom Schulbezirk“ ab). Das führt jedoch noch nicht zu Rechten Dritter auf Einhaltung des Schulbezirks. Denn auch hier beeinträchtigt noch nicht ein etwaiger Bezirksverstoß Rechte von Mitschülern, sondern erst ein nachfolgendes Verhalten des etwa fälschlich aufgenommenen Schülers. |
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| | 2. Auch die beiden Hilfsanträge auf Verpflichtung des Beklagten zum „Einschreiten“ sind unzulässig. |
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| | Dabei bedarf es keiner Entscheidung, ob auch ihnen die notwendige Klagebefugnis (§ 42 Abs. 1 2. Alt. u. Abs. 2 VwGO) fehlt (offengelassen im Beschluss zum Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 9.8.2011 - 12 K 2293/11 -). |
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| | Denn es mangelt diesen Verpflichtungsbegehren an der nicht nachholbaren Sachurteilsvoraussetzung des vorherigen Behördenantrags (vgl. zu diesem Erfordernis BVerwG, Urt. v. 31.8.1995, BVerwGE 99, 158; VGH Bad.-Württ., Beschl. v. 9.11.2006 - 13 S 2193/06 -). Diese trägt dem Umstand Rechnung, dass ein Verpflichtungsbegehren erst konkret an die zuständige Behörde zu richten ist, damit diese zunächst den Sachverhalt aufklären und sodann über das Begehren entscheiden kann. Nur so kann dem Grundsatz der Gewaltenteilung Rechnung getragen werden. Diesem Erfordernis hat die Klägerseite nicht genügt, ungeachtet dessen, dass sie zu keinem Zeitpunkt anwaltlich vertreten war. Die Schreiben wurden stattdessen vom Verhandlungsbeistand (vgl. § 67 Abs. 7 VwGO) gefertigt, der durchaus spezifische juristische Begriffe verwendete. Diese Schreiben ab Januar 2011 waren ihrem Wortlaut nach eindeutig auf die Anfechtung der Wiederaufnahme des Beigeladenen gerichtet. Das belegt besonders deutlich die mit Klageeinreichung vorgelegte Klagebegründung, in der sogar ausdrücklich eine Aufhebung der Wiederaufnahme der Beigeladenen ohne das (aufwändige) Verfahren eines Schulausschlusses beantragt wurde. Noch im Schriftsatz vom 12.9.2011 wurde ausgeführt, im Verlangen der Klägerseite (auf Aufhebung der Wiederaufnahme des Beigeladenen) liege „eine Umgehung des § 90 SchulG… nicht vor“. Damit war für den Beklagten vor Klageerhebung nicht hinreichend erkennbar, dass der Kläger nicht nur eine Aufhebung der Wiederaufnahme, sondern ebenso den Erlass eines Schulausschlusses oder einer minderen Ordnungsmaßnahme oder anderer organisatorischer Sicherungsmaßnahmen begehrte (zumal solche auch teilweise erfolgt waren). Diese Klarstellung - im Übrigen auch nur auf den Erlass eines Schulausschlusses gerichtet - erfolgte erst im Schriftsatz vom 1.11.2011 und sogar dort wurde dies „zusätzlich und getrennt“ beantragt. |
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| | 3. Da der Kläger unterliegt, hat er die Kosten des Verfahrens zu tragen (§§ 161 Abs. 1, 154 Abs. 1 VwGO), einschließlich der außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen, da dieser einen erfolgreichen Antrag gestellt hat (§ 162 Abs. 3 VwGO). |
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| | Gründe, die eine Berufungszulassung durch das Verwaltungsgericht ermöglichen (§§ 124a Abs. 1 Satz 1 und 124 Abs. 2 Nrn. 3 u. 4 VwGO), sind nicht erkennbar. |
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