Der Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 wird aufgehoben.
Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin ein Drittel und die Beklagte zwei Drittel.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin wird für notwendig erklärt.
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| | Die am ...1949 geborene Klägerin ist türkische Staatsangehörige. Sie reiste am 15.04.1991 in das Bundesgebiet ein. Am 15.04.1991 beantragte sie die Gewährung von Asyl. Mit Bescheid vom 03.05.1994 wurde die Klägerin - nach gerichtlicher Verpflichtung - vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge als Asylberechtigte anerkannt und festgestellt, dass bei ihr die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen. Seit dem 16.06.1994 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Mit Bescheid vom 29.09.2006 widerrief das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die mit Bescheid vom 03.05.1994 erfolgte Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte sowie die Feststellung, dass die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen und stellte gleichzeitig fest, dass die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG nicht vorliegen. Die hierauf erhobene Klage wies das VG Stuttgart mit Urteil vom 01.03.2007 - A 18 K 1655/06 - ab. |
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| | Mit Beschluss vom 27.01.2010 bestellte das Notariat III Heilbronn - Betreuungsgericht - Frau ... zur ehrenamtlichen Betreuerin der Klägerin. Zur Begründung wurde ausgeführt, für die Klägerin sei ein Betreuer zu bestellen, weil sie aufgrund einer psychischen Erkrankung und körperlichen Behinderung in Form eines apoplektischen Insult und zentralen Gehstörungen nicht in der Lage sei, die dem Betreuer übertragenen Aufgabenkreise für sich selbst eigenverantwortlich zu besorgen. |
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| | Mit Beschluss vom 26.02.2010 erweiterte das Notariat III Heilbronn - Betreuungsgericht - den Aufgabenkreis des Betreuers. Danach gehören zum Aufgabenkreis des Betreuers auch die persönlichen Angelegenheit, insbesondere auch die Vertretung bei und vor Gerichten, Behörden und sonstigen öffentlichen Einrichtungen. |
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| | Nach einer Stellungnahme des städtischen Gesundheitsamts Heilbronn vom 17.12.2009 besteht bei der Klägerin ein Zustand nach apoplektischem Insult mit reflektierendem hirnorganischem Psychosyndrom, eine zentrale Gehstörung und primärer Analphabetismus. Es liege eine schwere psychische und körperliche Erkrankung und Behinderung vor. Die Klägerin sei absolut geschäftsunfähig im Sinne des BGB. Bei der Klägerin fänden sich gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Gedankenführung, der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens. |
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| | Am 04.03.2010 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Zentralregister vom 12.03.2010 gibt es über die Klägerin keine Eintragung. Am 17.03.2010 gab die Klägerin eine Bekenntnis- und Loyalitätserklärung ab. Die Klägerin bezieht gemeinsam mit ihrem Ehemann Leistungen nach dem Zweiten Buch Sozialgesetzbuch. |
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| | Mit Bescheid vom 05.04.2011 lehnte die Stadt Heilbronn den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, aufgrund des Betreuungsverhältnisses sei davon auszugehen, dass die Klägerin handlungsunfähig i.S.d. § 80 AufenthG sei. Die Klägerin habe zwar die Bekenntnis- und Loyalitätserklärung unterschrieben. Es werde indes bezweifelt, dass sie den Inhalt verstanden habe. Aufgrund der Handlungsunfähigkeit der Klägerin sei deshalb von den Voraussetzungen nach § 10 Satz 1 Nr. 1 StAG (Bekenntnis- und Loyalitätserklärung) und § 10 Satz 1 Nr. 7 StAG (Kenntnisse zur Rechts- und Gesellschaftsordnung) abzusehen. Bei der Klägerin lägen aber ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 10 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG nicht vor. Schon im August 2003 sei festgestellt worden, dass die mündliche Verständigung mit der Klägerin sehr schwierig sei. Die Klägerin und ihr Ehemann hätten angegeben, in der Türkei keine Schule besucht zu haben. Auch bei einer Vorsprache am 25.01.2007 sei eine mündliche Verständigung mit der Klägerin nicht möglich gewesen. Am 14.09.2008 habe die Klägerin einen Schlaganfall erlitten und leide seitdem unter den Folgeerscheinungen. Bis zum Zeitpunkt des Schlaganfalls habe die Klägerin jedoch keine Fortschritte beim Erlernen der deutschen Sprache gemacht. Aufgrund der vorliegenden ärztlichen Atteste könne davon ausgegangen werden, dass die Klägerin wegen ihrer Erkrankung nicht an einem Deutschtest teilnehmen könne. Es sei jedoch nicht ersichtlich, dass sich die Klägerin in den Jahren davor hinreichend bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen. Deshalb sei davon auszugehen, dass sich die Klägerin auch ohne den Eintritt der Krankheit nicht um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte. Damit könne sich die Klägerin nicht auf § 10 Abs. 6 StAG berufen; die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG sei nicht erfüllt. Ob die Klägerin einen Anspruch auf eine Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit nach § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG habe, könne dahingestellt bleiben. Ebenso könne offenbleiben, ob der langjährige und auch aktuelle Bezug von Leistungen nach dem SGB II dem Einbürgerungsbegehren gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG entgegenstehe. Da die Klägerin trotz ihres 20-jährigen Aufenthalts im Bundesgebiet nie gearbeitet habe, könne davon ausgegangen werden, dass sie den derzeitigen Leistungsbezug zu vertreten habe. Eine Einbürgerung nach § 8 StAG sei gleichfalls nicht möglich. Die Klägerin habe vor ihrer Erkrankung keine nennenswerten mündlichen Deutschkenntnisse und keine Schriftkenntnisse gehabt. Zum Zeitpunkt ihrer Einreise in das Bundesgebiet sei sie 42 Jahre alt gewesen. Eine Teilnahme an einem Sprach- oder Alphabetisierungskurs sei ihr in der Folgezeit zumutbar gewesen. Seit ihrer Einreise in das Bundesgebiet habe sie keine Erwerbstätigkeit ausgeübt. Hinweise auf eine anderweitige hinreichende Integration in die deutschen Lebensverhältnisse lägen nicht vor. Trotz der jetzigen Erkrankung der Klägerin bestehe keine atypische Situation, da ihre fehlenden Bemühungen zum Spracherwerb in der Vergangenheit nicht auf Krankheit oder Behinderung zurückzuführen seien. Bestehe aber keine Einordnung in die deutschen Lebensverhältnisse aufgrund unzureichender Deutschkenntnisse, liege ein öffentliches Interesse an der Einbürgerung der Klägerin im Rahmen des § 8 Abs. 1 StAG nicht vor. Im Hinblick auf die Anforderungen an ausreichende Deutschkenntnisse eröffne § 8 Abs. 2 StAG keine Ausnahme. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 08.04.2011 Widerspruch ein. |
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| | Bereits am 08.03.2011 hatte die Klägerin Untätigkeitsklage erhoben und zur Begründung vorgetragen, zwar bestünden bei ihr keine ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 10 Abs. 1 Nr. 6 StAG. Aufgrund eines erlittenen Schlaganfalles habe sie schwere kognitive Störungen, die das Erlernen der deutschen Sprache unmöglich machten. Folge des im Jahre 2008 erlittenen schweren Schlaganfalls seien eine Sprach- und Wortfindungsstörung sowie eine allgemeine Verwirrtheit. Nach den vorgelegten ärztlichen Attesten bestehe bei ihr eine Einschränkung der motorischen und auch kognitiven Funktionen. In den letzten zwei Jahren hätten sich ihre sprachlichen Fähigkeiten wesentlich verschlechtert. Mittlerweile fehlten ihr auch die einschlägigen türkischen Begriffe, um sich auszudrücken. Damit seien die Voraussetzungen des § 10 Abs. 6 StAG erfüllt, so dass die unzureichenden Kenntnisse der deutschen Sprache ihrem Einbürgerungsbegehren nicht entgegenstünden. § 10 Abs. 6 StAG stelle nicht auf ein Vertretenmüssen ab. Mit dieser Bestimmung werde gerade auch älteren, geistig oder seelisch behinderten Menschen ein Anspruch auf Einbürgerung vermittelt. Eine Inanspruchnahme der Sozialleistungen habe sie nicht zu vertreten, so dass auch die Einbürgerungsvoraussetzung des § 10 Abs. 1 Nr. 3 StAG vorliege. Die meiste Zeit ihres Lebens habe sie sich als Hausfrau um ihre sechs Kinder gekümmert. An eine Erwerbstätigkeit neben der Haushaltsführung sei nicht zu denken gewesen. Ihre Kinder hätten mittlerweile auch Enkel, um die sie sich auch gekümmert habe. Wegen der Erziehung ihrer Kinder habe sie beim Arbeitsamt auch nie vorsprechen müssen. Dies spreche gleichfalls dafür, dass sie den Leistungsbezug nicht zu vertreten habe. Sie habe auch Anspruch auf Einbürgerung unter Hinnahme von Mehrstaatigkeit gemäß § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG. Die Entlassung aus der türkischen Staatsangehörigkeit stoße aufgrund ihrer Krankheit auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Aufgrund ihrer psychischen und körperlichen Behinderung habe im Januar 2010 eine Betreuerin bestellt werden müssen. Seit dem 21.07.2009 sei sie auch im Besitz eines Schwerbehindertenausweises. Deshalb sei eine persönliche Vorsprache bei der Auslandsvertretung für sie unzumutbar. Eine Versagung der Einbürgerung stelle auch eine besondere Härte i.S.d. § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG dar. Alle ihre Kinder seien mittlerweile deutsche Staatsangehörige und sie habe seit über 15 Jahren ihren gewöhnlichen rechtmäßigen Aufenthalt im Bundesgebiet. |
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| | den Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, sie in den deutschen Staatsverband einzubürgern; |
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| | hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, ihr eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen; |
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| | höchst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, über ihren Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. |
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| | Sie verweist auf den Inhalt des angefochtenen Bescheids. |
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| | Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörenden Behördenakten verwiesen. |
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| | Der am 02.12.2011 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.12.2011 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Monaten seit Antragstellung (§ 75 Satz 2 VwGO) ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Antrags durch die Behörde vor, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Ohne eine derartige Aussetzung des Verfahrens bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Antragsteller während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 - BVerwGE 66, 342 und Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 - BVerwGE 88, 254). Hier hat die Klägerin mehr als 1 Jahr nach Stellung ihres Einbürgerungsantrags Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren nicht gem. § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt. Die Klage ist daher zulässig. Die Klägerin darf den erst nach Klageerhebung ergangenen Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 über die Ablehnung ihres Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in den Rechtsstreit einbeziehen; eine Klageänderung liegt darin nicht, weil der Regelungsgegenstand der nachträglichen Behördenentscheidung mit dem Streitgegenstand der Untätigkeitsklage deckungsgleich ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 - InfAuslR 1998, 433 und Urt. v 13.06.2000 - 13 S 1378/98 - VBlBW 2001, 23). |
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| | Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat aber nur einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. |
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| | Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). |
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| | Einem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist. Türkische Staatsangehörige verlieren mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat ihre türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben. |
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| | Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor. |
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| | Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten der Klägerin nicht mehr ein. Nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Asylanerkennung und der Flüchtlingszuerkennung ist die Klägerin nicht mehr im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unerheblich, dass die Klägerin früher den Status einer Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. |
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| | Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist Mehrstaatigkeit zwingend hinzunehmen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeit stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Vorliegend stößt die Entlassung der Klägerin aus der türkischen Staatsangehörigkeit aber nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Das Erfordernis der “unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ bezieht sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass eine persönliche Vorsprache bei der türkischen Auslandsvertretung für die Klägerin unzumutbar ist. Allerdings wurde für die Klägerin auf Grund des im Jahre 2008 erlittenen Schlaganfalls und den seitdem bestehenden Folgeerscheinungen ein Betreuer bestellt. Nach dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. ... vom 17.10.2010 besteht bei der Klägerin eine erhebliche Gangstörung, sodass ein eigenständiges Gehen nicht mehr möglich ist. Von einer Reiseunfähigkeit ist in sämtlichen, der Einbürgerungsbehörde und dem Gericht vorgelegten ärztlichen Attesten jedoch nie die Rede. Die Betreuerin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihre Mutter sei auf einen Rollator angewiesen; mit Hilfe dieses Rollators und in Begleitung einer Person könne sie Arztbesuche wahrnehmen. Nach diesem Vorbringen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin mit Hilfe der sie auch bislang unterstützenden Personen sich außer Haus begeben und auch das türkische Generalkonsulat aufsuchen kann. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG ist somit nicht erfüllt. |
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| | Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. |
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| | Die Einbürgerungszusicherung ist eine dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt jedoch weiter voraus, dass die sonstigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines 07/2011 Nr. 8 m.w.N.). |
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| | Die Klägerin hat in der Sache - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit - einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG. Zwischen den Beteiligten ist lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 StAG streitig. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Zwar bezieht die Klägerin seit jeher Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme hat sie indes nicht zu vertreten. Zu Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet war der Klägerin eine Arbeitsaufnahme wegen der Betreuung ihrer sechs Kinder unzumutbar. Aber auch mit fortschreitendem Alter der Kinder und der damit verbundenen verringerten Betreuungsbedürftigkeit war der weiter bestehende Leistungsbezug nicht zu vertreten, da die Klägerin keinerlei Qualifikation für den Arbeitsmarkt vorweisen kann und bei ihr damit ein objektiv vermittlungshemmendes Merkmal vorlag, eine zumutbare Beschäftigung zu finden (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 05/2011 Nr. 3.2 m.w.N.). Die Klägerin ist Analphabetin und spricht die deutsche Sprache nicht. Dass für die Klägerin vor ihrem Schlaganfall eine irgendwie geartete Vermittlungsmöglichkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt bestand, hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. |
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| | Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) kann sich die Klägerin auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG berufen. Nach dieser Bestimmung ist von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin wegen ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG geforderten Kenntnisse zu erwerben. |
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| | Auf Grund des am 14.09.2008 erlittenen Schlaganfalls leidet die Klägerin seitdem unter zahlreichen Folgeerscheinungen. Nach einer Stellungnahme des Städtischen Gesundheitsamtes Heilbronn vom 17.12.2009 bestehen bei der Klägerin gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Gedankenführung, der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens. Auch in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 26.10.2010 wird von einer Verschlechterung der kognitiven Funktionen berichtet. In der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme vom 17.10.2010 führt Dr. ... aus, bei der Klägerin bestünden komplexe kognitive Störungen, die ein umfassendes Verständnis für Sachverhalte deutlich einschränken könnten. Die Beklagte geht in ihrem Bescheid vom 05.05.2011 ersichtlich auch nicht davon aus, dass die Klägerin aktuell die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG geforderten Kenntnisse erwerben kann; dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hält der Klägerin lediglich vor, dass sie sich in der Zeit vor dem Schlaganfall nicht hinreichend darum bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen, und deshalb davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin auch ohne den Eintritt der Krankheit nicht um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte. Selbst wenn dieses Vorbringen der Beklagten zutrifft, würde dies die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG nicht hindern. § 10 Abs. 6 StAG stellt nicht darauf ab, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit aneignen konnte. Maßgebend ist allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG nicht mehr erfüllen kann. Die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet deshalb nicht bereits dann aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich bereits seit vielen Jahren/Jahrzehnten in Deutschland aufhält und er sich in früherer Zeit die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse hätte aneignen können; auf ein Vertretenmüssen hat der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6 03/2011 m.w.N.). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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| | Der am 02.12.2011 nach Schluss der mündlichen Verhandlung bei Gericht eingegangene Schriftsatz des Prozessbevollmächtigten der Klägerin vom 02.12.2011 gibt keine Veranlassung, die mündliche Verhandlung wieder zu eröffnen (§ 104 Abs. 3 Satz 2 VwGO). |
|
| | Die Klage ist als Untätigkeitsklage gem. § 75 VwGO zulässig. Nach § 75 Satz 1 VwGO ist die Verpflichtungsklage ohne Durchführung eines Vorverfahrens zulässig, wenn über einen Antrag auf Vornahme eines Verwaltungsaktes ohne zureichenden Grund in angemessener Frist sachlich nicht entschieden worden ist. Liegt nach Ablauf einer Sperrfrist von 3 Monaten seit Antragstellung (§ 75 Satz 2 VwGO) ein zureichender Grund für die Verzögerung der Bescheidung des Antrags durch die Behörde vor, setzt das Gericht nach § 75 Satz 3 VwGO das Verfahren bis zum Ablauf einer von ihm bestimmten Frist aus. Ohne eine derartige Aussetzung des Verfahrens bleibt eine nach § 75 Satz 1 VwGO erhobene Untätigkeitsklage zulässig und erfordert die Durchführung des Vorverfahrens selbst dann nicht, wenn die Behörde den Antragsteller während des Rechtsstreits ablehnend bescheidet (vgl. BVerwG, Urt. v. 13.01.1983 - 5 C 114/81 - BVerwGE 66, 342 und Urt. v. 04.06.1991 - 1 C 42/88 - BVerwGE 88, 254). Hier hat die Klägerin mehr als 1 Jahr nach Stellung ihres Einbürgerungsantrags Klage erhoben. Das Gericht hat das Verfahren nicht gem. § 75 Satz 3 VwGO ausgesetzt. Die Klage ist daher zulässig. Die Klägerin darf den erst nach Klageerhebung ergangenen Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 über die Ablehnung ihres Antrags auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband in den Rechtsstreit einbeziehen; eine Klageänderung liegt darin nicht, weil der Regelungsgegenstand der nachträglichen Behördenentscheidung mit dem Streitgegenstand der Untätigkeitsklage deckungsgleich ist (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 24.06.1998 - 13 S 1099/96 - InfAuslR 1998, 433 und Urt. v 13.06.2000 - 13 S 1378/98 - VBlBW 2001, 23). |
|
| | Die Klage ist jedoch nur in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Der Bescheid der Stadt Heilbronn vom 05.04.2011 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Klägerin hat aber nur einen Anspruch auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung. |
|
| | Der geltend gemachte Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beurteilt sich nach der Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. BVerwG, Beschl. v. 19.08.1996 - 1B 82/95 - InfAuslR 1996, 399 und Urt. v. 20.10.2005 - 5 C 8/05 - BVerwGE 124, 268). |
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| | Einem Anspruch der Klägerin auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband steht die Vorschrift des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG entgegen. Danach ist Voraussetzung der Einbürgerung, dass der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit aufgibt oder verliert. Dies ist bei der Klägerin nicht der Fall, da sie im Besitz der türkischen Staatsangehörigkeit ist. Türkische Staatsangehörige verlieren mit der Einbürgerung in den deutschen Staatsverband nicht automatisch ihre bisherige Staatsangehörigkeit. Die Klägerin hat ihre türkische Staatsangehörigkeit bislang auch nicht aufgegeben. |
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| | Die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 1 StAG, wonach von der Voraussetzung des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG abgesehen wird, wenn der Ausländer seine bisherige Staatsangehörigkeit nicht oder nur unter besonders schwierigen Bedingungen aufgeben kann, liegen nicht vor. |
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| | Die Ausnahmeregelung des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG für politisch Verfolgte greift zugunsten der Klägerin nicht mehr ein. Nach dem rechtskräftigen Widerruf ihrer Asylanerkennung und der Flüchtlingszuerkennung ist die Klägerin nicht mehr im Besitz eines Reiseausweises nach Art. 28 des Abkommens vom 28.07.1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge. Entgegen der Ansicht des Prozessbevollmächtigten der Klägerin ist unerheblich, dass die Klägerin früher den Status einer Asylberechtigten innegehabt und damit den Reiseausweis rechtmäßig besessen hat. Denn die Frage, ob die Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 6 StAG erfüllt sind, beurteilt sich nach den Verhältnissen im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung. |
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| | Auch die übrigen Voraussetzungen des § 12 Abs. 1 StAG liegen nicht vor. Insbesondere ist der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG entgegen dem Vorbringen der Klägerin nicht erfüllt. Nach dieser Bestimmung ist Mehrstaatigkeit zwingend hinzunehmen, wenn der Einbürgerung älterer Personen ausschließlich das Hindernis eintretender Mehrstaatigkeit entgegensteht, die Entlassung auf unverhältnismäßige Schwierigkeit stößt und die Versagung der Einbürgerung eine besondere Härte darstellen würde. Vorliegend stößt die Entlassung der Klägerin aus der türkischen Staatsangehörigkeit aber nicht auf unverhältnismäßige Schwierigkeiten. Das Erfordernis der “unverhältnismäßigen Schwierigkeiten“ bezieht sich auf den Vorgang der Entlassung aus der bisherigen Staatsangehörigkeit, nicht auf das Interesse des Einbürgerungsbewerbers an der Einbürgerung oder die Folgen ihrer Versagung. Wegen der systematischen Stellung in einer Sonderregelung für ältere Menschen haben diese Schwierigkeiten altersbezogen zu sein, d.h. die Unverhältnismäßigkeit muss auf das fortgeschrittene Lebensalter des Einbürgerungsbewerbers zurückzuführen sein. Dies ist insbesondere bei altersbedingten gesundheitlichen Einschränkungen eines Einbürgerungsbewerbers zu bejahen, die ihn daran hindern, in der Auslandsvertretung persönlich vorzusprechen (vgl. BVerwG, Urt. v. 30.06.2010 - 5 C 9/10 - BVerwGE 137, 237). |
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| | Nach diesen Grundsätzen ist für das Gericht nicht zu erkennen, dass eine persönliche Vorsprache bei der türkischen Auslandsvertretung für die Klägerin unzumutbar ist. Allerdings wurde für die Klägerin auf Grund des im Jahre 2008 erlittenen Schlaganfalls und den seitdem bestehenden Folgeerscheinungen ein Betreuer bestellt. Nach dem zuletzt vorgelegten ärztlichen Attest von Dr. ... vom 17.10.2010 besteht bei der Klägerin eine erhebliche Gangstörung, sodass ein eigenständiges Gehen nicht mehr möglich ist. Von einer Reiseunfähigkeit ist in sämtlichen, der Einbürgerungsbehörde und dem Gericht vorgelegten ärztlichen Attesten jedoch nie die Rede. Die Betreuerin der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, ihre Mutter sei auf einen Rollator angewiesen; mit Hilfe dieses Rollators und in Begleitung einer Person könne sie Arztbesuche wahrnehmen. Nach diesem Vorbringen ist das Gericht davon überzeugt, dass die Klägerin mit Hilfe der sie auch bislang unterstützenden Personen sich außer Haus begeben und auch das türkische Generalkonsulat aufsuchen kann. Der Ausnahmetatbestand des § 12 Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 StAG ist somit nicht erfüllt. |
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| | Der von der Klägerin gestellte Hilfsantrag auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung ist zulässig und hat in der Sache auch Erfolg. |
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| | Die Einbürgerungszusicherung ist eine dem allgemeinen Verfahrensrecht (vgl. § 38 LVwVfG) entlehntes Institut, das in Einbürgerungsverfahren in ständiger Praxis auf Fälle drohender Mehrstaatigkeit angewandt wird. Zwar steht die Erteilung einer Zusicherung grundsätzlich im Ermessen der Behörde. Dieses Ermessen reduziert sich aber auf eine Pflicht zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wenn die Durchsetzung eines Einbürgerungsanspruchs dadurch ermöglicht oder doch wesentlich erleichtert wird, dass der Einbürgerungsbewerber zum Zwecke der Aufgabe seiner bisherigen Staatsangehörigkeit eine solche Zusicherung erhält. Ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer Einbürgerungszusicherung setzt jedoch weiter voraus, dass die sonstigen Voraussetzungen eines Einbürgerungsanspruchs vorliegen (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines 07/2011 Nr. 8 m.w.N.). |
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| | Die Klägerin hat in der Sache - abgesehen vom Erfordernis der Aufgabe ihrer türkischen Staatsangehörigkeit - einen Einbürgerungsanspruch nach § 10 StAG. Zwischen den Beteiligten ist lediglich das Vorliegen der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 und Nr. 6 StAG streitig. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten sind die Voraussetzungen des § 10 Abs.1 Satz 1 Nr. 3 StAG erfüllt. Zwar bezieht die Klägerin seit jeher Leistungen nach dem SGB II. Deren Inanspruchnahme hat sie indes nicht zu vertreten. Zu Beginn ihres Aufenthalts im Bundesgebiet war der Klägerin eine Arbeitsaufnahme wegen der Betreuung ihrer sechs Kinder unzumutbar. Aber auch mit fortschreitendem Alter der Kinder und der damit verbundenen verringerten Betreuungsbedürftigkeit war der weiter bestehende Leistungsbezug nicht zu vertreten, da die Klägerin keinerlei Qualifikation für den Arbeitsmarkt vorweisen kann und bei ihr damit ein objektiv vermittlungshemmendes Merkmal vorlag, eine zumutbare Beschäftigung zu finden (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 05/2011 Nr. 3.2 m.w.N.). Die Klägerin ist Analphabetin und spricht die deutsche Sprache nicht. Dass für die Klägerin vor ihrem Schlaganfall eine irgendwie geartete Vermittlungsmöglichkeit auf dem deutschen Arbeitsmarkt bestand, hat auch die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht aufzuzeigen vermocht. |
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| | Hinsichtlich der fehlenden Deutschkenntnisse (§ 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG) kann sich die Klägerin auf die Ausnahmevorschrift des § 10 Abs. 6 StAG berufen. Nach dieser Bestimmung ist von den Voraussetzungen der ausreichenden Kenntnisse der deutschen Sprache und der Kenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland abzusehen, wenn der Einbürgerungsbewerber wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt diese Voraussetzungen nicht erfüllen kann. Nach Überzeugung des Gerichts ist die Klägerin wegen ihrer Krankheit nicht mehr in der Lage, die nach § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG geforderten Kenntnisse zu erwerben. |
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| | Auf Grund des am 14.09.2008 erlittenen Schlaganfalls leidet die Klägerin seitdem unter zahlreichen Folgeerscheinungen. Nach einer Stellungnahme des Städtischen Gesundheitsamtes Heilbronn vom 17.12.2009 bestehen bei der Klägerin gravierende Einschränkungen hinsichtlich der Gedankenführung, der Urteils- und Kritikfähigkeit sowie des Einsichtsvermögens. Auch in der ärztlichen Stellungnahme von Dr. ... vom 26.10.2010 wird von einer Verschlechterung der kognitiven Funktionen berichtet. In der aktuellsten ärztlichen Stellungnahme vom 17.10.2010 führt Dr. ... aus, bei der Klägerin bestünden komplexe kognitive Störungen, die ein umfassendes Verständnis für Sachverhalte deutlich einschränken könnten. Die Beklagte geht in ihrem Bescheid vom 05.05.2011 ersichtlich auch nicht davon aus, dass die Klägerin aktuell die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Abs. 4 StAG geforderten Kenntnisse erwerben kann; dies haben die Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung bestätigt. Sie hält der Klägerin lediglich vor, dass sie sich in der Zeit vor dem Schlaganfall nicht hinreichend darum bemüht habe, die deutsche Sprache zu erlernen, und deshalb davon auszugehen sei, dass sich die Klägerin auch ohne den Eintritt der Krankheit nicht um den Erwerb der deutschen Sprache bemüht hätte. Selbst wenn dieses Vorbringen der Beklagten zutrifft, würde dies die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG nicht hindern. § 10 Abs. 6 StAG stellt nicht darauf ab, ob sich ein Einbürgerungsbewerber die entsprechenden Kenntnisse der deutschen Sprache (bzw. der Rechts- und Gesellschaftsordnung und der Lebensverhältnisse in Deutschland) in der Vergangenheit aneignen konnte. Maßgebend ist allein, ob der Einbürgerungsbewerber zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG nicht mehr erfüllen kann. Die Anwendung des § 10 Abs. 6 StAG scheidet deshalb nicht bereits dann aus, wenn der Einbürgerungsbewerber sich bereits seit vielen Jahren/Jahrzehnten in Deutschland aufhält und er sich in früherer Zeit die von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 und Nr. 7 StAG geforderten Kenntnisse hätte aneignen können; auf ein Vertretenmüssen hat der Gesetzgeber gerade nicht abgestellt (vgl. Sachsenmaier, HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 6 03/2011 m.w.N.). |
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| | Die Kostenentscheidung beruht § 155 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage gem. § 162 Abs. 2 Satz 2 VwGO für notwendig zu erklären. |
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