Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Der am ...1984 geborene Kläger ist Staatsangehöriger von Kolumbien. Er hielt sich von Juni bis Juli 2010 erstmals in Deutschland auf. Am 10.12.2010 reiste er erneut in die Bundesrepublik Deutschland ein. Er war im Besitz eines Schengen-Visums, welches ihm durch die Deutsche Botschaft in Bogota ausgestellt worden war. |
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| | Am ...2010 begründete er eine Lebenspartnerschaft mit ..., welcher deutscher Staatsangehöriger ist. Am 10.01.2011 beantragte der Kläger bei der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Die Beklagte erteilte ihm am 10.01.2011 aufgrund von § 81 Abs. 4 AufenthG eine Fiktionsbescheinigung, die vom 10.01.2011 bis zum 09.03.2011 gültig war. |
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| | Am 18.01.2011 kehrte der Kläger nach Kolumbien zurück, um dort sein Medizinstudium abzuschließen und die erforderlichen Kenntnisse der deutschen Sprache zu erwerben. |
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| | Die Beklagte lehnte nach vorheriger Anhörung des Klägers den Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis durch Verfügung vom 20.05.2011 ab und stellte fest, die den Kläger am 10.01.2011 erteilte Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG sei zum 18.01.2011 erloschen. Zur Begründung wurde ausgeführt, die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richte sich nach § 28 Abs. 1 AufenthG. Die Erteilungsvoraussetzungen lägen aber nicht vor. Der Kläger habe kein Bescheidungsinteresse, weil er bereits im Ausland sei. Außerdem verfüge er nicht über Deutschkenntnisse der Stufe A1. Nach § 4 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG sei das Visum ein Aufenthaltstitel. Durch die rechtzeitige Antragstellung sei die Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 4 AufenthG eingetreten. Gemäß § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG erlösche der Aufenthaltstitel eines Ausländers, wenn er aus einem seiner Natur nach nicht vorübergehenden Grund ausreise. Die Ausreise am 18.01.2011 sei erfolgt, damit der Kläger sein Medizinstudium in Kolumbien abschließen könne. Im Anschluss an den Studienabschluss müsse er noch ein Praxisjahr absolvieren, um die entsprechende Berufserlaubnis auch in Deutschland erhalten zu können. Er habe daher seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Kolumbien verlegt, so dass die Ausreise und der Aufenthalt in Kolumbien nicht nur vorübergehend seien. Der Aufenthaltstitel sei kraft Gesetzes mit der Ausreise erloschen. Er benötige zur erneuten Einreise ein entsprechendes Visum. Eine Verlängerung des erteilten Visums komme nicht in Betracht, weil er bereits ausgereist sei. |
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| | Der Kläger erhob dagegen am 17.06.2011 Widerspruch. Diesen wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Steuerung und Verwaltung - durch Widerspruchsbescheid vom 13.07.2011 als unbegründet zurück. Es führte dazu ergänzend aus, sämtliche Aufenthaltserlaubnisse des 6. Abschnitts des AufenthG setzten die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft voraus. Der Kläger habe aber am 10.01.2011 gegenüber der Ausländerbehörde der Beklagten deutlich zum Ausdruck gebracht, dass er noch im Januar wieder ausreisen und dann in Kolumbien sein Medizinstudium abschließen werde sowie dass er sich die erforderlichen deutschen Sprachkenntnisse aneignen wolle. Im Juni/Juli wolle er wieder nach Deutschland kommen, wohl um hier die Semesterferien mit seinem Lebenspartner zu verbringen. Dieser würde ihn wiederum in Bolivien besuchen. Nach eigenen (späteren) Einlassungen habe er zum Zeitpunkt der Beantragung des Aufenthaltstitels noch drei Semester bis zum Abschluss des Studiums vor sich gehabt. Erst dann beabsichtige er, zur Durchführung eines „praktischen Jahres“ und wegen anschließender Tätigkeit als Arzt wieder dauerhaft nach Deutschland zurückzukehren. Er könne daher keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 28 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AufenthG ableiten. Sonstige Anspruchsgrundlagen seien ebenfalls nicht ersichtlich. Auch die Feststellung, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen sei, sei zutreffend und rechtmäßig. Der Auslandsaufenthalt des Klägers sei auf unabsehbare Zeit angelegt. - Der Widerspruchsbescheid wurde dem Kläger am 14.07.2011 zugestellt. |
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| | Am Montag, den 15.08.2011 erhob der Kläger Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Er trägt zur Begründung vor, die Rückkehr nach Kolumbien am 18.01.2011 sei nach reiflicher Überlegung erfolgt. Er sei vor der Wahl gestanden, sein Studium in Deutschland fortzusetzen oder es in Kolumbien abzuschließen. Bei einem Studium in Deutschland hätte er jedoch erhebliche Nachteile hinnehmen müssen. Er habe zum Zeitpunkt der Entscheidung noch nicht über die notwendigen Sprachkenntnisse verfügt, um ein Studium an der deutschen Universität zu absolvieren, und er hätte auch die notwendigen und zeitaufwendigen Anerkennungsverfahren hinsichtlich seines Abiturs, seiner bisherigen Prüfungen im Medizinstudium und seiner praktischen Ausbildung in der Klinik betreiben müssen. Es sei fraglich, ob seine bisherige Ausbildung vollständig anerkannt worden wäre. Es wäre ihm in Deutschland also nicht ohne weiteres möglich gewesen, sein Studium fortzusetzen. Die Entscheidung für einen Verbleib in Deutschland hätte somit zwar den sofortigen gemeinsamen Lebensmittelpunkt mit seinem Lebenspartner in Stuttgart bedeutet, jedoch wäre dieser Schritt gleichbedeutend mit der Unterbrechung seines Studiums gewesen, was zur Folge gehabt hätte, dass er ohne geklärte berufliche Perspektive in völliger finanzieller Abhängigkeit von seinem Lebenspartner hätte leben müssen. Die Entscheidung für Kolumbien habe für ihn zwar die räumliche Trennung von seinem Lebenspartner bedeutet, jedoch auch die Möglichkeit, sein Studium zügig zu beenden und anschließend ein relativ unproblematisches Anerkennungsverfahren im Hinblick auf sein Studium und seinen Abschluss zu durchlaufen, um in Deutschland als Arzt berufstätig sein zu können. Mit diesem Thema hätten sein Lebenspartner und er sich eingehend auseinandergesetzt. Er habe sich wegen der Anerkennung des Medizinstudiums auch bereits beim Regierungspräsidium Stuttgart erkundigt. Seine aktuelle Planung und diejenige seines Lebenspartners sehe vor, dass er noch drei Semester, also bis 2012, in Kolumbien studiere. Im Anschluss daran müsse er das „praktische Jahr“ absolvieren. Es sei geplant, dass er das praktische Jahr in Deutschland ableiste. Ein entsprechender Kontakt zum K. Hospital bestehe bereits. Für den Zeitraum der noch ausstehenden drei Semester sei beabsichtigt, dass er so viel Zeit wie möglich in Deutschland verbringe. Er werde die vorlesungsfreie Zeit und den Urlaub, den er in der Klinik erhalte, für Reisen nach Deutschland nutzen - einerseits, um Zeit mit seinem Lebenspartner zu verbringen, andererseits, um seine Deutschkenntnisse zu vertiefen. Zwischenzeitlich besuche er auch einen Deutschkurs an seiner Universität. Es sei auch möglich, eine gemeinsame Lebensführung aufrecht zu erhalten, ohne dass er dauerhaft in Deutschland lebe, und zwar über die modernen Medien. Für einen Antrag auf die Erteilung eines Visums müsste er einen erheblichen Kosten- und Zeitaufwand einkalkulieren. Er wohne und studiere in ..., jedoch müsse er den Antrag auf Erteilung des Visums bei der Botschaft in Bogota persönlich stellen. Die Reisen nach Bogota kollidierten regelmäßig mit seinem Studium und mit der Ausbildung in der Klinik. Abgesehen von dem finanziellen und zeitlichen Aufwand komme hinzu, dass die Visumserteilung selbst mindestens nochmals zwei Wochen dauere. Von den Kosten, die für die Inlandsflüge in Kolumbien anfielen, könnte er bereits fast nach Deutschland fliegen. Außerdem sei sein Lebenspartner erkrankt. Es sei u. a. eine verschleppte Prostata-Entzündung diagnostiziert worden. Er, der Kläger, wolle sofort zu seinem Lebenspartner reisen können, wenn es diesem schlecht gehe oder wenn dieser ihn brauche. Sein Lebenspartner habe keine Angehörigen in ... Dessen achtzigjährige Mutter lebe im ... und sei selbst krank. Sie sei schwer herzkrank, da sie eine defekte Herzklappe habe. Ihre Gesamtkonstitution sei schlecht, weshalb sein Lebenspartner Unterstützung brauche. Auch hier könne im Rahmen einer Krise die Notwendigkeit bestehen, so schnell wie möglich nach Deutschland zu reisen. Bei ihm handele es sich nicht um einen „angehenden Sozialfall“. Er sei als qualifizierte ausländische Fachkraft einzustufen. Er und sein Lebenspartner hätten im gesamten Verfahren stets korrekte und ehrliche Angaben gemacht. |
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| | den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom 20.05.2011 sowie den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 13.07.2011 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug gemäß §§ 27 ff. AufenthG zu erteilen. |
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| | Sie bezieht sich auf die angefochtenen Bescheide und legt weiter dar, ein Anspruch auf Aufenthaltserlaubnis nach § 27 AufenthG bestehe nicht, weil der Kläger sich nach eigenem Vorbringen im Ausland aufhalte. Das Visumverfahren möge für ihn umständlich sein, es könne aber nicht durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis umgangen werden. Er stamme nach seinen Angaben aus einer gut bürgerlichen Akademikerfamilie. Daher dürfte er auch über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügen, um das Visumverfahren in Bogota betreiben zu können. Im Übrigen habe er auch nicht die für einen Familiennachzug erforderlichen Sprachkenntnisse (A1) nachgewiesen. |
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| | Der Lebenspartner des Klägers sagte in der mündlichen Verhandlung, der Kläger werde sein Studium Ende 2012 beenden. Danach schließe sich ein Praktisches Jahr an; der Kläger werde versuchen, einen Teil davon in Deutschland zu absolvieren. Er habe Deutschkurse gemacht, aber noch keinen Nachweis darüber. Er sei zuletzt im Dezember und Januar mit einem Besuchervisum in Deutschland gewesen. Es sei immer mit erheblichen Schwierigkeiten verbunden, ein Visum zu erhalten. Auch könnte er nicht kurzfristig nach Deutschland kommen, wenn etwas Unvorhergesehenes passieren sollte. Es sei sein Wunsch, als Arzt endgültig in Deutschland zu praktizieren. |
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| | Die einschlägigen Akten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Auch hat die Beklagte zurecht festgestellt, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen ist. |
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| | Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich hier nach § 28 AufenthG (vgl. § 27 Abs. 2 AufenthG). Aufenthaltszweck ist die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. §§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 AufenthG und HTK-AuslR, § 28 Nr. 1). Hieran fehlt es aber im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, denn der Kläger will zur Zeit seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland begründen, sondern bis Ende 2012 sein Medizinstudium in Kolumbien abschließen. Es ist nach dem Vorbringen seines Lebenspartners in der mündlichen Verhandlung auch noch keineswegs sicher, dass und wann er zur anschließenden Absolvierung eines Teils des Praktischen Jahres nach Deutschland kommen kann. Ihm geht es derzeit darum, sich mit einer Aufenthaltserlaubnis die Schwierigkeiten zu ersparen, die der Antrag auf Ausstellung eines Besuchervisums mit sich bringt, zumal wenn er kurzfristig nach Deutschland einreisen möchte. Dafür sind die Vorschriften des AufenthG über den Familiennachzug aber nicht gedacht. Weder die Beklagte noch das Gericht können dem Kläger einen Aufenthaltstitel zusprechen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt. |
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| | Davon abgesehen, hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann ( Stufe A 1 GER, vgl. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Er hat lediglich vorgetragen, er besuche Deutsch-Kurse. |
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| | Auch die Feststellung in der Verfügung vom 20.05.2011, die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG sei zum 18.01.2011 erloschen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar gleichviel, ob man § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG direkt oder analog anwendet. Der Kläger ist nämlich am 18.11.2011 nach Kolumbien ausgereist, um dort sein Medizinstudium abzuschließen. Damit verlagerte er seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Kolumbien, auch wenn er vorhatte, nach Abschluss des Studiums wieder nach Deutschland zu kommen. Die Ausreise geschah daher aus einem nicht nur vorübergehenden Grund. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist ein eigenständiger, von § 56 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unabhängiger Erlöschensgrund. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Abwesenheit im Ausland länger als sechs Monate gedauert hat (vgl. hierzu HTK-AuslR, zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), und es kommt auch nicht auf eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist an. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Fiktion ohnehin spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 20.05.2011 erloschen wäre (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). |
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| | Die Klage ist zulässig, aber nicht begründet. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug. Auch hat die Beklagte zurecht festgestellt, dass die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG erloschen ist. |
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| | Die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis richtet sich hier nach § 28 AufenthG (vgl. § 27 Abs. 2 AufenthG). Aufenthaltszweck ist die Herstellung und Wahrung der familiären Lebensgemeinschaft im Bundesgebiet (vgl. §§ 27 Abs. 1 und § 28 Abs. 2 AufenthG und HTK-AuslR, § 28 Nr. 1). Hieran fehlt es aber im maßgebenden Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, denn der Kläger will zur Zeit seinen Lebensmittelpunkt nicht in Deutschland begründen, sondern bis Ende 2012 sein Medizinstudium in Kolumbien abschließen. Es ist nach dem Vorbringen seines Lebenspartners in der mündlichen Verhandlung auch noch keineswegs sicher, dass und wann er zur anschließenden Absolvierung eines Teils des Praktischen Jahres nach Deutschland kommen kann. Ihm geht es derzeit darum, sich mit einer Aufenthaltserlaubnis die Schwierigkeiten zu ersparen, die der Antrag auf Ausstellung eines Besuchervisums mit sich bringt, zumal wenn er kurzfristig nach Deutschland einreisen möchte. Dafür sind die Vorschriften des AufenthG über den Familiennachzug aber nicht gedacht. Weder die Beklagte noch das Gericht können dem Kläger einen Aufenthaltstitel zusprechen, für den es keine Rechtsgrundlage gibt. |
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| | Davon abgesehen, hat der Kläger auch nicht nachgewiesen, dass er sich zumindest auf einfache Art in deutscher Sprache verständigen kann ( Stufe A 1 GER, vgl. § 28 Abs. 1 S. 5 AufenthG i.V.m. § 30 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 AufenthG). Er hat lediglich vorgetragen, er besuche Deutsch-Kurse. |
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| | Auch die Feststellung in der Verfügung vom 20.05.2011, die Fiktion nach § 81 Abs. 4 AufenthG sei zum 18.01.2011 erloschen, ist rechtlich nicht zu beanstanden, und zwar gleichviel, ob man § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG direkt oder analog anwendet. Der Kläger ist nämlich am 18.11.2011 nach Kolumbien ausgereist, um dort sein Medizinstudium abzuschließen. Damit verlagerte er seinen Lebensmittelpunkt wieder nach Kolumbien, auch wenn er vorhatte, nach Abschluss des Studiums wieder nach Deutschland zu kommen. Die Ausreise geschah daher aus einem nicht nur vorübergehenden Grund. § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG ist ein eigenständiger, von § 56 Abs. 1 Nr. 7 AufenthG unabhängiger Erlöschensgrund. Es ist daher nicht erforderlich, dass die Abwesenheit im Ausland länger als sechs Monate gedauert hat (vgl. hierzu HTK-AuslR, zu § 51 Abs. 1 Nr. 6 AufenthG), und es kommt auch nicht auf eine von der Ausländerbehörde bestimmte längere Frist an. Im Übrigen ist zu bemerken, dass die Fiktion ohnehin spätestens mit dem Erlass der Verfügung vom 20.05.2011 erloschen wäre (vgl. § 81 Abs. 4 AufenthG). |
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