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| Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Industriemeister. |
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| Die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Der Kläger erfüllt auch die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Der Förderung der Fortbildung zum Industriemeister steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und diese Ausbildung abgebrochen hat. Denn er hat die frühere Ausbildung mit einem anderen Fortbildungsziel aus wichtigem Grund abgebrochen. |
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| Nach § 7 Abs. 3 AFBG wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. |
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| Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs 1. Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet. |
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| Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109). Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). |
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| Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109). |
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| Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen die persönlichen Interessen des Klägers, die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker aufzugeben, den Vorzug. |
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| Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und glaubhaft dargelegt, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 kriminell geworden und er hierdurch selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. So habe sein Bruder unter Verwendung des Reisepasses des Klägers Verträge auf den Namen des Klägers abgeschlossen und Kredite auf seinen Namen aufgenommen. Außerdem habe sein Bruder bei Drogendealern Drogen auf den Namen des Klägers bestellt, so dass die Drogendealer vom Kläger Geld gefordert hätten. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konfliktsituation ist es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2012 nachvollziehbar zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen und zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der familiären Konfliktsituation seine Konzentrationsfähigkeit deutlich nachgelassen hat und er keine Kraft und Energie mehr fand, die ihm zugesandten Unterrichtsmaterialien durchzuarbeiten. Die im privaten Lebensbereich des Klägers liegenden Umstände wirkten sich demnach derart negativ auf die Fortbildung im Fernunterrichtslehrgang aus, dass es ihm unzumutbar war, diese weiterzuführen. |
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| Gemessen an den notwendig zu berücksichtigenden persönlichen Lebensumständen des Klägers sind die hier berührten öffentlichen Interessen wenig beeinträchtigt. Die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten und die hierfür geflossenen Fördergelder sind vergleichsweise niedrig. Der Kläger hat im Hinblick auf eine angesetzte Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme von über drei Jahren die Fortbildung bereits nach 9 Monaten abgebrochen. Der Abbruch erfolgte auch unmittelbar, nachdem der Kläger erkannte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen ist. Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Dem Kläger kann danach nicht vorgehalten werden, dass er die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels schuldhaft verzögert hat, denn die familiäre Konfliktsituation dauerte bis zum Ende des Jahres 2008 an. Im Hinblick hierauf ist dem Kläger zuzugestehen, dass er den Fortbildungsvertrag mit dem GAA-Technikum erst am 30.12.2008 gekündigt hat. |
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| Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Fortbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so dass für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund anzuerkennen ist. |
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