Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 1267/12

Tenor

Der Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 18.01.2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 werden aufgehoben.

Der Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung Heilbronn Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.

Der Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt Förderungsleistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz.
Der am ...1986 geborene Kläger beantragte am 27.03.2008 beim Landratsamt Heilbronn die Gewährung von Leistungen nach dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz für eine Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker, Fachrichtung Elektrotechnik, am GAA-Technikum (Fernunterrichtslehrgang).
Mit Bescheid vom 27.06.2008 bewilligte das Landratsamt Heilbronn dem Kläger für die beantragte Maßnahme Aufstiegsfortbildungsförderung im Bewilligungszeitraum April 2008 bis September 2011.
Das DAA-Technikum teilte dem Landratsamt Heilbronn mit Schreiben vom 07.01.2009 mit, der Kläger habe den Fortbildungsvertrag am 30.12.2008 zum 30.03.2009 gekündigt.
Mit Bescheid vom 29.01.2009 setzte das Landratsamt Heilbronn für den Bewilligungszeitraum Januar 2009 bis September 2011 Aufstiegsfortbildungsförderung neu fest in Höhe von 0,00 EUR und forderte zu viel gezahlte Förderungsleistung in Höhe von 201,66 EUR zurück.
Am 29.11.2011 beantragte der Kläger beim Landratsamt Heilbronn die Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn.
Mit Schreiben vom 17.01.2012 trug der Kläger vor, er habe die Fortbildung zum Elektrotechniker abgebrochen, da er Mitte Mai 2008 sehr viele persönliche Probleme gehabt habe, die sich über einen längeren Zeitraum hingezogen hätten und um die er sich sehr intensiv habe kümmern müssen. Durch den hierdurch entstandenen Zeitverlust habe er den Lernstoff nicht mehr selbst erarbeiten können. Nach einiger Zeit habe er gemerkt, dass er den Faden verloren habe und dem Unterrichtsstoff nicht mehr folgen könne. Deshalb habe er sich entschieden, die Fortbildung zum Elektrotechniker abzubrechen, um zunächst die persönlichen Probleme in den Griff zu bekommen.
Mit Bescheid vom 18.01.2012 lehnte das Landratsamt Heilbronn den Antrag auf Gewährung von Aufstiegsfortbildungsförderung zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Industriemeister bei der IHK Heilbronn ab und führte zur Begründung aus, der Kläger habe die Ausbildung zum Kraftfahrzeugelektriker mit Ablegung der Gesellenprüfung erfolgreich abgeschlossen. Von April 2008 bis Dezember 2008 habe er in Teilzeitform einen Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Techniker in der Fachrichtung Elektrotechnik beim DAA-Technikum besucht. Diesen ersten Fortbildungslehrgang habe er aus persönlichen Gründen abgebrochen. Der Lehrgang bei der IHK zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Industriemeister in Heilbronn stelle eine Maßnahme dar, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereite. Sie könne nur unter den einschränkenden Voraussetzungen des § 7 Abs. 3 AFBG gefördert werden. Der danach erforderliche wichtige Grund sei vorliegend nicht gegeben. Die vom Kläger genannten persönlichen Probleme seien kein wichtiger Grund im Sinne der förderungsrechtlichen Bestimmungen.
Hiergegen legte der Kläger am 15.02.2012 Widerspruch ein und verwies auf ein beigefügtes ärztliches Attest. In diesem Attest vom 13.02.2012 führte Dr. B. aus, der Kläger habe sich im Jahr 2008 in seiner hausärztlichen Behandlung in Folge einer heftigen familiären Konfliktsituation befunden. Diese familiären Anspannungen hätten zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen wie rezidivierende grippale Infekte und Knieschmerzen rechts geführt. Zusätzlich sei es zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Außerdem habe der Kläger viel Zeit aufwenden müssen, um seine kranke Mutter zu betreuen.
10 
Mit Widerspruchsbescheid vom 20.03.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch zurück und führte zur Begründung aus, nach Auffassung des Gesetzgebers könne Förderung nur für die gezielte Vorbereitung auf ein Fortbildungsziel und nur für die Teilnahme an einer einzigen Maßnahme geleistet werden. Breche ein Maßnahmeteilnehmer eine förderungsfähige Fortbildung ab, könnten Förderungsleistungen für eine andere Aufstiegsfortbildung nur gewährt werden, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund vorliege. Ein wichtiger Grund sei beispielsweise mangelnde intellektuelle, psychische oder körperliche Eignung für die Fortbildung. Die vom Kläger vorgebrachten Gründe stellten keinen wichtigen Grund im förderungsrechtlichen Sinne dar. Auszubildende seien gehalten, ihre ganze Kraft für die Aus- bzw. Fortbildung einzusetzen und sie zielstrebig zu betreiben. Dabei müsse von einem Fortbildungsteilnehmer erwartet werden, dass er sich vor Beginn der Fortbildung über die gestellten Anforderungen im klaren sei. Er sei gehalten, jede Verzögerung oder Beeinträchtigung des Fortbildungsablaufs zu vermeiden. Es entspreche der allgemeinen Lebenserfahrung, dass sich immer wieder private oder berufliche Probleme ergeben könnten, die neben der Doppelbelastung von Beruf und Fortbildung zusätzlich bewältigt werden müssten. Deshalb sei dem Kläger zuzumuten gewesen, den Fernlehrgang trotz der aufgetretenen Probleme und Krankheiten weiterzuführen. Für eine andere Fortbildung zum Industriemeister habe der Kläger deshalb keinen Anspruch auf Förderungsleistungen.
11 
Am 16.04.2012 hat der Kläger Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, bei ihm habe eine mangelnde psychische Eignung für den Fortbildungslehrgang zur Vorbereitung auf die Prüfung zum Techniker beim DAA-Technikum bestanden. Die aufgetretenen psychischen Beeinträchtigungen hätten vor Aufnahme der früheren Fortbildung nicht erkannt werden können. Aufgrund der auf private Probleme zurückzuführenden psychischen Beeinträchtigungen sei ihm nicht zuzumuten gewesen, den Lehrgang weiterzuführen oder ihn in der Nachbetreuungszeit zu beenden.
12 
Der Kläger beantragt,
13 
den Bescheid des Landratsamts Heilbronn vom 18.01.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 20.03.2012 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, ihm für die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - Metall/Elektro/Mechatronik am IHK-Zentrum für Weiterbildung Heilbronn Aufstiegsfortbildungsförderung in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
14 
Der Beklagte beantragt,
15 
die Klage abzuweisen.
16 
Er trägt vor, die psychischen Voraussetzungen für beide Ausbildungen seien praktisch identisch. Wenn der Kläger für die erste Fortbildung eine fehlende psychische Eignung geltend mache, müsse auch die psychische Eignung für die nunmehr geplante Fortbildung verneint werden.
17 
In der mündlichen Verhandlung hat der Kläger auf Fragen des Gerichts vorgetragen, bei der im April 2008 begonnenen Fortbildungsmaßnahme am GAA-Technikum habe es sich um einen Fernunterrichtslehrgang gehandelt. Das bis zum August 2008 laufende erste Semester habe er abgeschlossen. Die Unterrichtsmaterialien habe er regelmäßig nach zu Hause zugeschickt erhalten. Zusätzlich habe jeden Samstag Unterricht stattgefunden. Im zweiten Semester, das im September 2008 begonnen habe, sei er in familiäre Konflikte verwickelt gewesen. Sein 2 Jahre jüngerer Bruder sei kriminell geworden. Dieser habe seinen Reisepass entwendet und auf seinen Namen Verträge abgeschlossen sowie Kredite aufgenommen. Diese kriminellen Handlungen seines Bruders habe er bei der Polizei zur Anzeige gebracht. Infolge dieser familiären Konflikte habe er nicht mehr gut schlafen können und seine Mutter habe Depressionen bekommen. Weiter sei er von Drogendealern bedroht worden. Dies habe ihn zusätzlich mitgenommen. Aufgrund seiner Schlafstörungen habe er an seinem Arbeitsplatz Probleme bekommen. Im Rahmen seiner Fortbildung habe er nach dem dritten bzw. vierten Unterrichtstag im zweiten Semester gemerkt, dass er dem Unterrichtsstoff nicht mehr folgen könne. Für die Durcharbeit und das Erlernen des ihm zugesandten Materials habe er sich nicht mehr konzentrieren können. Er habe sich deshalb im Oktober 2008 entschieden, die Ausbildung abzurechen. Seit September 2011 mache er eine Fortbildung zum Industriemeister. Er habe sich gegen eine Fortführung der Ausbildung zum Techniker entschieden, da diese Ausbildung ihn nicht weiterbringe. Der jetzige Lehrgang sei wesentlich kürzer und als Industriemeister könne er seine Aufstiegsziele genauso gut erreichen. Zudem habe er gemerkt, dass das selbständige Arbeiten nicht seine Stärke sei. Die Fortbildung zum Industriemeister laufe nur über Unterrichtsstunden; dies entspreche eher seinen Neigungen.
18 
Wegen weiterer Einzelheiten wird auf die Gerichtsakte und die zur Sache gehörende Behördenakte verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Industriemeister.
20 
Die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Der Kläger erfüllt auch die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Der Förderung der Fortbildung zum Industriemeister steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und diese Ausbildung abgebrochen hat. Denn er hat die frühere Ausbildung mit einem anderen Fortbildungsziel aus wichtigem Grund abgebrochen.
21 
Nach § 7 Abs. 3 AFBG wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
22 
Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs 1. Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet.
23 
Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109). Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
24 
Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
25 
Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen die persönlichen Interessen des Klägers, die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker aufzugeben, den Vorzug.
26 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und glaubhaft dargelegt, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 kriminell geworden und er hierdurch selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. So habe sein Bruder unter Verwendung des Reisepasses des Klägers Verträge auf den Namen des Klägers abgeschlossen und Kredite auf seinen Namen aufgenommen. Außerdem habe sein Bruder bei Drogendealern Drogen auf den Namen des Klägers bestellt, so dass die Drogendealer vom Kläger Geld gefordert hätten. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konfliktsituation ist es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2012 nachvollziehbar zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen und zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der familiären Konfliktsituation seine Konzentrationsfähigkeit deutlich nachgelassen hat und er keine Kraft und Energie mehr fand, die ihm zugesandten Unterrichtsmaterialien durchzuarbeiten. Die im privaten Lebensbereich des Klägers liegenden Umstände wirkten sich demnach derart negativ auf die Fortbildung im Fernunterrichtslehrgang aus, dass es ihm unzumutbar war, diese weiterzuführen.
27 
Gemessen an den notwendig zu berücksichtigenden persönlichen Lebensumständen des Klägers sind die hier berührten öffentlichen Interessen wenig beeinträchtigt. Die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten und die hierfür geflossenen Fördergelder sind vergleichsweise niedrig. Der Kläger hat im Hinblick auf eine angesetzte Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme von über drei Jahren die Fortbildung bereits nach 9 Monaten abgebrochen. Der Abbruch erfolgte auch unmittelbar, nachdem der Kläger erkannte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen ist. Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Dem Kläger kann danach nicht vorgehalten werden, dass er die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels schuldhaft verzögert hat, denn die familiäre Konfliktsituation dauerte bis zum Ende des Jahres 2008 an. Im Hinblick hierauf ist dem Kläger zuzugestehen, dass er den Fortbildungsvertrag mit dem GAA-Technikum erst am 30.12.2008 gekündigt hat.
28 
Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Fortbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so dass für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund anzuerkennen ist.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

Gründe

 
19 
Die zulässige Klage ist begründet. Die angefochtenen Bescheide sind rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat Anspruch auf Förderung seiner Fortbildung zum Industriemeister.
20 
Die Fortbildung zum Industriemeister - Basisqualifikation - am IHK-Zentrum für Weiterbildung in Heilbronn ist eine nach § 2 AFBG förderungsfähige Maßnahme. Der Kläger erfüllt auch die notwendigen persönlichen Voraussetzungen im Sinne der §§ 8 und 9 AFBG. Der Förderung der Fortbildung zum Industriemeister steht nicht entgegen, dass der Kläger zuvor eine Ausbildung zum staatlich geprüften Techniker begonnen und diese Ausbildung abgebrochen hat. Denn er hat die frühere Ausbildung mit einem anderen Fortbildungsziel aus wichtigem Grund abgebrochen.
21 
Nach § 7 Abs. 3 AFBG wird Förderung für eine Maßnahme, die auf ein anderes Fortbildungsziel vorbereitet, geleistet, wenn für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund maßgebend war. Bei dem Tatbestandsmerkmal des wichtigen Grundes handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung im Einzelfall der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt.
22 
Trotz vorhandener Unterschiede zwischen den gesetzlichen Förderungszielen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes und des Bundesausbildungsförderungsgesetzes ist es gerechtfertigt, die umfangreiche Rechtsprechung zu dem Begriff „wichtiger Grund“ im Sinne von § 7 Abs. 3 Satz 1 Hs 1. Nr. 1 BAföG auch für die Auslegung des „wichtigen Grundes“ im Sinne des § 7 Abs. 3 AFBG heranzuziehen. Denn sowohl dem Bundesausbildungsförderungsgesetz als auch dem Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetz liegt das öffentliche Interesse einer zweckentsprechenden Nutzung einer Förderung zugrunde, welche die Verpflichtung des Auszubildenden, seine Ausbildung umsichtig zu planen und zielstrebig durchzuführen, beinhaltet.
23 
Danach ist ein wichtiger Grund für die Aufgabe einer Fortbildung dann gegeben, wenn unter Berücksichtigung aller im Rahmen des Aufstiegsfortbildungsförderungsgesetzes erheblichen Umstände, die sowohl durch die am Ziel und Zweck der Fortbildung orientierten öffentlichen Interessen als auch durch die Interessen des Auszubildenden bestimmt werden, dem Auszubildenden die Fortsetzung seiner bisherigen Fortbildung nicht mehr zugemutet werden kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - FamRZ 1994, 999 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - NVwZ 2000, 681). Berücksichtigungsfähig sind hierbei Umstände, die an die Neigung, Eignung und Leistung des Auszubildenden anknüpfen, wie etwa ein zutage getretener Eignungsmangel oder ein ernsthafter Neigungswandel (vgl. BVerwG, Urt. v. 06.09.1979 - 5 C 12/78 - BVerwGE 58, 270 und Urt. v. 22.03.1995 - 11 C 18/94 - NVwZ 1995, 1109). Berücksichtigt werden können aber auch Umstände aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich des Auszubildenden, wenn sie mit der Ausbildung in unmittelbarem Zusammenhang stehen (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.12.1985 - 5 C 56/82 - FamRZ 1986, 731; Urt. v. 23.02.1994 - 11 C 10/93 - a.a.O. und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.). Denn auch eine vom Auszubildenden für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels geltend gemachter Umstand aus dem persönlichen oder familiären Lebensbereich kann sein bisheriges Ausbildungsverhältnis unmittelbar berühren. Bei einem Auszubildenden wird das Ausbildungsverhältnis nicht allein durch das Fortbildungsziel gekennzeichnet, sondern auch durch die Anforderungen, die es an die ordnungsgemäße Durchführung der Ausbildung stellt, um das Ausbildungsziel zu erreichen. Eine Ausbildung wird regelmäßig nur erfolgreich abgeschlossen werden können, wenn der Auszubildende in der Lage ist, an den in den Ausbildungsordnungen bestimmten Ausbildungsveranstaltungen teilzunehmen. Ist er hieran durch in seinem persönlichen oder familiären Lebensbereich liegende Umstände gehindert, so vermag dies unter dem Gesichtspunkt der Unzumutbarkeit, die bisherige Fortbildung fortzuführen, einen wichtigen Grund für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels abzugeben (vgl. BVerwG, Urt. v. 04.09.1980 - 5 C 53/78 - BVerwGE 60, 361 und Urt. v. 23.09.1999 - 5 C 19/98 - a.a.O.).
24 
Die Zumutbarkeitsprüfung beruht auf einer Interessenabwägung. Es hat also eine Abwägung der privaten Interessen des Auszubildenden am Abbruch der früheren Fortbildung mit den öffentlichen Interessen deren Fortsetzung stattzufinden (vgl. BVerwG, Urt. v. 09.06.1983 - 5 C 8/80 - BVerwGE 67, 235 und Urt. v. 05.12.1991 - 5 C 58/88 - FamRZ 1992, 1109).
25 
Nach diesen Grundsätzen war es für den Kläger unzumutbar, die ursprünglich begonnene Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker fortzusetzen. Bei der vorzunehmenden Interessenabwägung verdienen die persönlichen Interessen des Klägers, die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker aufzugeben, den Vorzug.
26 
Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung im Einzelnen und glaubhaft dargelegt, dass sein jüngerer Bruder im Jahr 2008 kriminell geworden und er hierdurch selbst erheblich in Mitleidenschaft gezogen worden ist. So habe sein Bruder unter Verwendung des Reisepasses des Klägers Verträge auf den Namen des Klägers abgeschlossen und Kredite auf seinen Namen aufgenommen. Außerdem habe sein Bruder bei Drogendealern Drogen auf den Namen des Klägers bestellt, so dass die Drogendealer vom Kläger Geld gefordert hätten. Aufgrund dieser erheblichen familiären Konfliktsituation ist es ausweislich der vorgelegten ärztlichen Bescheinigung vom 13.02.2012 nachvollziehbar zu erheblichen psychoformen Symptomkomplexen und zu subjektiven Belastungsreaktionen mit Nervosität und Schlafstörungen gekommen. Der Kläger hat in der mündlichen Verhandlung weiter glaubhaft dargelegt, dass aufgrund der familiären Konfliktsituation seine Konzentrationsfähigkeit deutlich nachgelassen hat und er keine Kraft und Energie mehr fand, die ihm zugesandten Unterrichtsmaterialien durchzuarbeiten. Die im privaten Lebensbereich des Klägers liegenden Umstände wirkten sich demnach derart negativ auf die Fortbildung im Fernunterrichtslehrgang aus, dass es ihm unzumutbar war, diese weiterzuführen.
27 
Gemessen an den notwendig zu berücksichtigenden persönlichen Lebensumständen des Klägers sind die hier berührten öffentlichen Interessen wenig beeinträchtigt. Die Fortbildung zum staatlich geprüften Techniker war im Zeitpunkt der Aufgabe noch nicht weit fortgeschritten und die hierfür geflossenen Fördergelder sind vergleichsweise niedrig. Der Kläger hat im Hinblick auf eine angesetzte Gesamtdauer der Fortbildungsmaßnahme von über drei Jahren die Fortbildung bereits nach 9 Monaten abgebrochen. Der Abbruch erfolgte auch unmittelbar, nachdem der Kläger erkannte, dass das Ausbildungsziel in seiner persönlichen und gesundheitlichen Situation nicht zu erreichen ist. Dem Auszubildenden ist entsprechend seinem Ausbildungsstand und Erkenntnisvermögen zuzumuten, den Gründen, die einer Fortsetzung der bisherigen Ausbildung entgegenstehen, rechtzeitig zu begegnen (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.06.1990 - 5 C 45/87 - BVerwGE 85, 194). Dem Kläger kann danach nicht vorgehalten werden, dass er die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels schuldhaft verzögert hat, denn die familiäre Konfliktsituation dauerte bis zum Ende des Jahres 2008 an. Im Hinblick hierauf ist dem Kläger zuzugestehen, dass er den Fortbildungsvertrag mit dem GAA-Technikum erst am 30.12.2008 gekündigt hat.
28 
Nach alledem führt die gebotene Interessenabwägung zu dem Ergebnis, dass dem förderungsrechtlich anzuerkennenden Interesse des Klägers, eine neigungsgerechte Fortbildung durchzuführen, keine schwerer wiegenden öffentlichen Interessen entgegenstehen. Unter diesen Umständen erscheint es für den Kläger unzumutbar, an seiner bisherigen Ausbildung festzuhalten, so dass für die Aufgabe des früheren Fortbildungsziels ein wichtiger Grund anzuerkennen ist.
29 
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1, § 188 Satz 2 VwGO.

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