Das in der Hauptsache erledigte Verfahren wird eingestellt.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Der Streitwert wird auf 10.000,-- EUR festgesetzt.
Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war notwendig.
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| | Die am ... 1974 in Deutschland geborene Klägerin ist serbische Staatsangehörige. Seit dem 26.07.1990 ist die Klägerin im Besitz einer unbefristeten Aufenthaltserlaubnis. Nach dem Hauptschulabschluss im Juli 1989 machte sie von 1989 bis 1992 eine Ausbildung als Zahnarzthelferin. Seit dem 19.10.2009 steht die Klägerin als Bürokraft in einem unbefristeten Arbeitsverhältnis bei der Firma .... |
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| | Am 09.02.2000 beantragte die Klägerin die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Nach einer Auskunft aus dem Bundeszentralregister vom 21.09.2009 bestehen hinsichtlich der Klägerin keine Eintragungen. |
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| | Mit Schreiben vom 23.06.2010 teilte die Stadt Heilbronn der Klägerin mit, sie sei nicht bereit gewesen, die angeforderten Kontoauszüge als Nachweis für die von ihrem Lebensgefährten geleisteten Mietzahlungen vorzulegen. Deshalb werde die komplette Miete bei der Berechnung des Lebensunterhaltes als Bedarf angerechnet. Somit reiche das Einkommen der Klägerin nicht, um ihren gesamten Bedarf zu decken. Nach einer Anklageschrift vom 13.01.2004 sei ein Strafverfahren gegen die Klägerin wegen unterlassener Stellung eines Insolvenzantrages, Bankrotts und Betrugs in drei Fällen anhängig. Insoweit habe die Klägerin bislang einen Nachweis über den Verfahrensausgang nicht vorgelegt. Weiter habe die Klägerin die von ihr angeforderte Auflistung ihrer Schulden bislang nicht eingereicht. |
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| | Mit Bescheid vom 08.05.2012 lehnte die Stadt Heilbronn den Antrag auf Einbürgerung ab und führte zur Begründung aus, die Klägerin habe die zur Bearbeitung ihres Einbürgerungsantrages zwingend erforderlichen Unterlagen trotz Fristsetzung nicht vorgelegt. Sie sei deshalb ihrer Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen. Eine Bearbeitung des Antrags und eine abschließende Entscheidung seien aufgrund der fehlenden Unterlagen nicht möglich. |
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| | Hiergegen legte die Klägerin mit Schriftsatz vom 30.05.2012 Widerspruch ein, der jedoch nicht begründet wurde. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 22.08.2012 wies das Regierungspräsidium Stuttgart unter Verweis auf die Gründe des Ausgangsbescheids den Widerspruch zurück. |
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| | Am 20.09.2012 hat die Klägerin Klage erhoben und zur Begründung vorgetragen, der Beklagten hätten die für die Einbürgerung erforderlichen Belege vorgelegen. Etwaige Schuldverpflichtungen seien ohne Belang. Ein laufendes Insolvenzverfahren sei ihr nicht bekannt. Seit dem 07.07.2011 sei sie zu 100 Prozent schwerbehindert. Ihre Lebenserwartung sei aufgrund einer Tumorerkrankung massiv eingeschränkt. Deshalb sei ihre gegenwärtige Erwerbstätigkeit überobligatorisch. |
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| | Die Beklagte trug vor, die Klägerin sei ihrer Mitwirkungspflicht nach § 37 Abs. 2 StAG i.V.m. § 82 AufenthG nicht nachgekommen. Da Kontoauszüge über die Mietzahlungen des Lebensgefährten, Nachweise zum Ausgang des Insolvenzverfahrens und Angaben zur Schuldensituation nicht vorgelegt worden seien, habe nicht geklärt werden können, ob der Lebensunterhalt der Klägerin ausreichend gesichert sei. |
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| | In der mündlichen Verhandlung hat die Beklagte sich verpflichtet, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen. Daraufhin haben die Beteiligten den Rechtsstreit für erledigt erklärt. |
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| | Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, ist das Verfahren in entsprechender Anwendung des § 92 Abs. 3 VwGO einzustellen und gemäß § 161 Abs. 2 VwGO nach billigem Ermessen über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden. |
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| | Die Kostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO stellt im Regelfall darauf ab, welche Partei ohne das erledigende Ereignis voraussichtlich unterlegen wäre. Nach diesem Grundsatz entspricht es billigem Ermessen, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen. |
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| | Ohne Abgabe der Verpflichtungserklärung durch den Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung hätte die Klage der Klägerin aller Voraussicht nach Erfolg gehabt. Zwar hatte die Klägerin während des Klageverfahrens noch die Einbürgerung in den deutschen Staatsverband beantragt. Diesen Antrag hätte sie jedoch in der mündlichen Verhandlung ersichtlich nicht aufrechterhalten, sondern (lediglich) die Verpflichtung der Beklagten zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung beantragt. Dieser Verpflichtungsantrag, nunmehr gerichtet auf Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, wäre zulässig gewesen. Beschränkt ein Einbürgerungsbewerber seinen bislang gestellten Klageantrag auf Einbürgerung auf die Verpflichtung der beklagten Einbürgerungsbehörde zur Erteilung einer Einbürgerungszusicherung, so handelt es sich um eine den bisherigen Klagegrund nicht verändernde Klagebeschränkung, die nach § 173 VwGO i.V.m. § 264 Nr. 2 ZPO nicht als Klageänderung anzusehen ist (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / Allgemeines 07/2012 Nr. 15 m.w.N.). |
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| | Da die Klägerin bereits am 09.02.2000 den Antrag auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband gestellt hat, beurteilt sich das Einbürgerungsbegehren gemäß § 40c StAG nach §§ 8 bis 14 StAG in ihrer vor dem 28.08.2007 (BGBl. I S. 970) geltenden Fassung, soweit diese günstigere Bestimmungen enthalten. Der Günstigkeitsvergleich ist in Bezug auf jede einzelne Einbürgerungsvoraussetzung vorzunehmen; es ist die jeweils dem Einbürgerungsbewerber günstigere Regelung anzuwenden. |
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| | Die Klägerin erfüllt zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung die Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG. Da die vor dem 28.08.2007 geltende Fassung mit der nunmehrigen Fassung des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 StAG sachlich übereinstimmt, und somit die bisherige Regelung für die Klägerin nicht günstiger ist, beurteilt sich ihr Einbürgerungsbegehren insoweit nach aktuellem Recht. |
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| | Die Klägerin befindet sich nach wie vor bei der Agentur für Kommunikations- und Mediendesign - ... - als Bürokraft in einem unbefristeten Beschäftigungsverhältnis. Trotz Vollzeitbeschäftigung beläuft sich ihr monatlicher Bruttoverdienst jedoch aktuell lediglich auf 600,-- EUR. Sie bezieht deshalb seit einiger Zeit ergänzende Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II. Diesen gegenwärtigen Leistungsbezug hat die Klägerin jedoch nicht zu vertreten. |
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| | Im Hinblick auf den im Bundesgebiet entstandenen Niedriglohnsektor dürfen an eine Vollzeitbeschäftigung mit ausreichenden Einkünften keine hohen Anforderungen gestellt werden, so dass ein Einbürgerungsbewerber den Leistungsbezug regelmäßig nicht zu vertreten hat, wenn er vollzeitig beschäftigt ist, aber dennoch wegen nicht ausreichender Einkünfte ergänzend Sozialleistungen in Anspruch genommen werden (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 S. 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.2). So liegt der Fall hier. Die Klägerin ist vollzeitig beschäftigt und trotzdem auf Grund der nur geringen Entlohnung auf ergänzende Sozialleistungen angewiesen. Der Klägerin kann gegenwärtig auch nicht vorgehalten werden, dass sie sich nicht hinreichend um die Aufnahme einer besser bezahlten Beschäftigung bemüht hat. Welche Anforderungen an Art und Umfang der Bemühungen um eine neue Arbeitsstelle zu stellen sind, ist nach den Umständen des Einzelfalles zu beurteilen. Von Bedeutung sind dabei insbesondere die die individuellen Chancen des Einbürgerungsbewerbers auf dem Arbeitsmarkt bestimmenden Faktoren wie Ausbildungsstand, Qualifikation, Alter, Gesundheitszustand oder Dauer der Beschäftigungslosigkeit (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 S. 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 4.1 m.w.N.). |
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| | Zwar ist die im Mai 2011 bei der Klägerin festgestellte Tumorerkrankung mittlerweile erfolgreich therapiert worden. Nach der von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Stellungnahme von Dr. K vom 22.01.2013 bestehen aber nach wie vor deutliche Einschränkungen in der Ausübung der Erwerbstätigkeit durch die Folgen der durchgeführten Therapiemaßnahmen, wozu insbesondere Schweißausbrüche, fehlende Dauerbelastung und Konzentrationsstörungen sowie eine polyarthritische Beschwerdesymptomatik zählen. Zudem ist die Klägerin als schwerbehinderte Person mit einem Grad der Behinderung von 100 anerkannt. Im Hinblick auf diesen aktuellen Gesundheitszustand und die dennoch bestehende vollzeitige Beschäftigung der Klägerin waren zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung Bemühungen um die Aufnahme einer höher dotierten Beschäftigung nicht zu erwarten und auch nicht zu verlangen. |
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| | Der Vorhalt der Beklagten gegenüber der Klägerin im Verwaltungsverfahren, sie habe eine Auflistung ihrer Schulden bislang nicht eingereicht, ist nicht nachvollziehbar. Bei erwerbsfähigen Einbürgerungsbewerbern richtet sich die Ermittlung des Unterhaltsbedarfs nach den Bestimmungen des SGB II. Danach setzt sich der Unterhaltsbedarf aus der Summe der auf den Einbürgerungsbewerber und seine berücksichtigungsfähigen Angehörigen entfallenden Regelsätze nach § 20 SGB II zuzüglich der notwendigen Mehrbedarfe und sonstigen Leistungen nach §§ 21 - 28 SGB II zusammen (vgl. HTK-StAR / § 10 StAG / zu Abs. 1 S. 1 Nr. 3 01/2013 Nr. 2.2). Die Höhe der Regelbedarfe, die für die folgenden 12 Monate maßgebend sind, kann der jeweiligen Bekanntmachung im Bundesgesetzblatt (spätestens zum 01. November eines Kalenderjahres) entnommen werden (§ 20 Abs. 5 S. 3 SGB II). Indes liegen die in § 850c ZPO normierten Pfändungsgrenzen für Arbeitseinkommen regelmäßig höher als der nach dem SGB II ermittelte Unterhaltsbedarf. (Eventuelle) Schulden des Einbürgerungsbewerbers bleiben deshalb regelmäßig außer Betracht bei der Frage, ob dieser den Lebensunterhalt für sich und seine unterhaltsberechtigten Familienangehörigen bestreiten kann. |
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| | Auch die übrigen Einbürgerungsvoraussetzungen des § 10 StAG - mit Ausnahme von § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 StAG - sind im vorliegenden Fall erfüllt; dies wird von der Beklagten nicht in Abrede gestellt. Damit hätte die Klage auf Verpflichtung der Beklagten, der Klägerin eine Einbürgerungszusicherung zu erteilen, Erfolg gehabt. |
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| | Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 GKG. |
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| | Die Zuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren durch die Klägerin war gemäß § 162 Abs. 2 S. 2 VwGO wegen der Schwierigkeit der Sach- und Rechtslage für notwendig zu erklären. |
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