Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
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| | Die Klägerin wurde am ...1988 in ... geboren. Sie ist afghanische Staatsangehörige und tadschikische Volkszugehörige. Sie ist Sunnitin. |
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| | Sie reiste nach ihren Angaben am ...2011 mit dem Flugzeug, von Dubai kommend, in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am ...2011 einen Asylantrag. |
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| | Bei ihrer Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge am 11.08.2011 sagte die Klägerin, sie könne keine Personalpapiere vorlegen, weil sie in Afghanistan in Haft gewesen sei; dort habe man ihr diese Papiere weggenommen. Sie habe in Kabul gewohnt. Sie sei weder verheiratet noch habe sie Kinder. Ihre Eltern seien bereits gestorben. Sie seien beide krank gewesen. |
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| | Sie habe Abitur gemacht und anschließend ein Jahr lang Business Administration auf der Universität in Kabul studiert. Sie habe für eine ausländische Hilfsorganisation namens ... gearbeitet. Sie hätten Bedürftige mit Lebensmitteln und Kleidung versorgt. Sie habe dort im Büro gearbeitet und sei auch in die Städte und Dörfer gegangen, um zu kontrollieren, ob die Hilfe bei den Bedürftigen angekommen sei. Auch habe sie die Leute darüber überrichtet, wie man mit Brand und Brandschutz umgehe. Sie habe auch mit Frauen gesprochen, die selbstmordgefährdet gewesen seien, um dies zu verhindern. Sie habe gut verdient. |
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| | Sie habe Afghanistan am ...2011 verlassen; in Deutschland sei sie am ...2011 angekommen. Sie sei von Afghanistan mit einem Auto nach Pakistan gefahren und dann über Dubai nach Deutschland geflogen. Der Schleuser habe ihr die Reisedokumente weggenommen. Die Reise habe 14.000 Dollar gekostet; einen Teil davon habe sie selbst bezahlt und einen Teil der Mann ihrer Tante. Den Rest hätten sie ausgeliehen. |
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| | Sie sei wegen ihrer Arbeit immer in verschiedenen Städten unterwegs gewesen. Am 01.02.2011 sei sie in der Stadt ... gewesen. Ungefähr um 14.00 Uhr sei sie von den Taliban entführt worden. Sie sei 28 Tage lang bei ihnen gewesen. Sie hätten sie geschlagen und misshandelt. Sie hätten ihr vorgeworfen, mit Ungläubigen zusammen zu arbeiten und Menschen über das Christentum zu informieren. Sie hätten sie immer wieder geschlagen und ihr einen Zahn kaputt gemacht. Sie hätten sie umbringen wollen. Dann hätten sie gesagt, dass sie einen dieser Taliban heiraten solle. Er sei hässlich und unhygienisch gewesen. Sie hätten gewollt, dass sie ihn heirate und danach ausländische Truppen für sie ausspioniere. Dieser Mann habe mehrmals versucht, sie zu vergewaltigen. Am 28. Tag seien die Taliban verschwunden, sie wisse nicht warum. Vielleicht seien sie von jemandem verraten worden. Eine Frau von ihnen, also eine Frau, die mit ihnen zusammengearbeitet habe, sei dageblieben. Sie habe diese Frau gebeten, sie freizulassen und habe geweint. Die Frau habe gesagt, sie wolle 100.000 Afghani, dann würde sie sie gehen lassen. Sie habe den Mann ihrer Tante angerufen und ihm gesagt, er solle das Geld besorgen. Sie hätten der Frau das Geld gegeben, und sie sei freigelassen worden. Am fünften Tag, als sie wieder zu Hause gewesen sei, sei die Kriminalpolizei zu ihr gekommen. Sie sei mitgenommen und verhört worden. Sie sei zehn Tage dort gewesen. Man habe ihr vorgeworfen, dass sie sich selbst Hilfe geholt habe und nicht die Polizei eingeschaltet habe. Sie hätten gesagt, sie habe den Taliban Geld gegeben und sie damit unterstützt. Der Kommandeur der Polizei habe 10.000 bis 15.000 Dollar von ihr haben wollen, dann würde er sie gehen lassen. Am zehnten Tag sei sie sehr krank gewesen, und der Mann ihrer Tante habe deshalb einen Richter bestochen. Sie habe dann in ein Krankenhaus gehen dürfen. Als der Mann ihrer Tante sie besucht habe, habe er ihr erzählt, dass sie eine acht Jahre lange Haftstrafe bekommen habe. Außerdem habe der Richter 15.000 Dollar dafür verlangt, dass er diese Strafe halbieren würde. Sie seien sich aber nicht sicher gewesen, ob er das dann auch wirklich machen würde oder ob er nur Geld kassieren wolle. Sie sei fünfzehn Tage in Pakistan gewesen, bis sie einen Schleuser gefunden habe. |
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| | Die Klägerin beschrieb sodann, wie sie entführt worden sei und wie sie misshandelt worden sei. Sie habe bis heute Narben sowie Rücken- und Zahnschmerzen. Einer von ihnen habe sie heiraten wollen. Er habe versucht, sie zu vergewaltigen. Er sei zu ihr hergekommen und habe sie umarmt. Sie habe dann immer laut geschrien und geweint; darauf habe er sie geschlagen. Sie sei aber nicht vergewaltigt worden. |
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| | Am 28. Tag sei sie freigekommen. Die Taliban seien schon einige Zeit zuvor geflohen. Sie wisse nicht, warum die Frau zurückgeblieben sei. Der Mann ihrer Tante habe der Frau das Geld überbracht. Danach sei sie freigelassen worden. Ihrem Onkel gehe es finanziell gut, einen Teil habe er auch ausgeliehen. |
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| | Die Organisation, für die sie gearbeitet habe, habe sie als vermisst gemeldet. Wie die Polizei dann darauf gekommen sei, dass sie den Taliban Geld gezahlt hätten, wisse sie nicht. Die Polizei habe sie ja mitgenommen und verhört, da habe sie ihnen alles erzählt. Die Organisation, für die sie gearbeitet habe, hätten Amerikaner geleitet. Fest eingestellt seien nur Afghanen gewesen. |
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| | Sie hätten keinen richtigen Grund für die Haftstrafe gehabt, sie hätten einfach nur an Geld kommen wollen. Ihr sei vorgeworfen worden, sie habe eigenständig gehandelt und den Taliban Geld gegeben, statt die Polizei einzuschalten. Sie sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden. Darin stehe, dass sie die Taliban bezahlt habe, ohne die Polizei einzuschalten. Sie hätten ihr auch vorgeworfen, dass sie mit einem Taliban verlobt sei. |
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| | Sie sei zehn Tage im Krankenhaus gewesen und dann abgehauen. Sie habe von dem Haftbefehl nur über den Mann ihrer Tante erfahren. Der Haftbefehl sei ergangen, als sie noch im Krankenhaus gewesen sei. Sie habe sich dann noch zwei Tage im Krankenhaus aufgehalten. |
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| | Bei einer Rückkehr wäre ihr Leben in Gefahr. |
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| | Das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge lehnte den Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft durch Bescheid vom 17.09.2012 ab. Ferner stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG nicht vorlägen, und es erließ auch eine Abschiebungsandrohung. Zur Begründung führte es aus, der Vortrag der Klägerin könne nicht geglaubt werden. Von einer Verfolgung im Sinne von § 60 Abs. 1 AufenthG könne daher nicht ausgegangen werden. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. - Der Bescheid wurde am 27.09.2012 als Einschreiben zur Post gegeben. |
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| | Am 04.10.2012 erhob die Klägerin Klage beim Verwaltungsgericht Stuttgart. Sie trägt vor, sie habe Vorfluchtgründe dargelegt, insbesondere auch geschlechtsspezifische Verfolgung. Sie sei traumatisiert worden, und bei einer Rückkehr oder Abschiebung käme es zu einem Wiederholungstrauma. Ihr Hausarzt habe sie inzwischen an einen Psychiater überwiesen. |
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| | den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 17.09.2012 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft des § 60 Abs. 1 AufenthG zuzuerkennen, hilfsweise Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG festzustellen. |
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| | Außerdem werden für sie zwei Hilfsbeweisanträge gestellt (wie im Schriftsatz ihres Prozessbevollmächtigen vom 05.02.2013). |
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| | Sie bezieht sich auf den angefochtenen Bescheid. |
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| | Die Erkenntnisquellen, auf die in der Ladung hingewiesen wurde, wurden zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht. |
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| | Die Akten des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge liegen dem Gericht vor. Auf sie sowie auf die Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. |
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| | Die Klägerin wurde in der mündlichen Verhandlung angehört. Sie sagte, sie habe in Deutschland begonnen, einen westlichen Kleidungsstil anzunehmen. In Afghanistan sei sie für die Hilfsorganisation ... tätig gewesen. Diese habe u.a. soziale und medizinische Hilfe gewährt, habe Schulen gehabt und sich der Vorbeugung gewidmet, insbesondere darüber gewacht, dass Leute nicht durch Selbstverbrennung Selbstmord begangen hätten. Es sei keine christliche Organisation. Dahinter seien finanziell Amerikaner gestanden, aber der Präsident der Organisation sei Afghane. Sie sei in bestimmten Gebieten von Afghanistan tätig gewesen, u.a. in ... und Kabul. Die Organisation habe nicht überall alle ihre Einrichtungen gehabt. Sie habe vor allem Familien geholfen. Sie selbst habe Verwaltungsaufgaben gehabt. Sie könne auch Englisch. Sie sei in viele Gebiete gereist, z.B. aber nicht nach Herat. Sie sei in einem Auto mit Fahrer gereist. |
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| | Die Klägerin erzählte sodann von dem Vorfall in ... Sie hätten in dem Gebiet etwas besichtigen wollen, als die Taliban sie festgenommen hätten. Sie sei mit ihrem Fahrer und einer Helferin im Auto gewesen, als die bewaffneten Taliban um 14 Uhr in einem Auto gekommen seien und sie gewaltsam zu deren Auto gebracht hätten. Sie wisse nicht, was aus dem Chauffeur und der Helferin geworden sei. Sie seien etwa eine Stunde gefahren. Am Anfang habe sie versucht, Widerstand zu leisten, aber nachdem sie von den Taliban angeschrien worden sei, sie solle ruhig sein, habe sie gesehen, dass das keinen Sinn habe. Sie seien gefahren, bis es mit dem Auto nicht weiter gegangen sei, und dann seien sie zu Fuß weiter. Sie seien durch Gassen an alten Häusern vorbei gelaufen. Dann seien sie in ein Haus gegangen, wo sie ein paar Tage geblieben sei. Sie habe die Taliban an ihrer typischen Kleidung erkannt. Sie hätten ihr vorgeworfen, dass sie für die Ungläubigen arbeite und mit ihnen paktiere. Eine Frau sei auch da gewesen. Diese habe aber nichts mit ihr gesprochen. Im Auto seien vier Personen gewesen, und in dem Haus seien dann mehrere Personen dazugekommen. Ihre Zahl habe sich dauernd geändert. |
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| | Ein bestimmter Talib habe sie heiraten wollen. Er habe Dari mit pashtunischem Akzent sprechen können. Er sei ein ganz hässlicher Typ gewesen. Er habe sie zu den Gläubigen bekehren wollen. Da sie es dauernd abgelehnt habe, ihn zu heiraten, habe er angefangen, sie am Kopf und anderswo zu schlagen. Anfangs sei sie auch von zwei weiteren Taliban geschlagen worden. Ihr sei auf den Zahn, auf das Knie und den Rücken geschlagen worden. Sie habe immer noch oft Kopfschmerzen deswegen. Diese beiden hätten auch Geld von ihr gewollt. Auf einmal seien die Taliban weg gewesen. Vielleicht sei die Regierung ihnen auf die Spur gekommen. Mal seien noch zwei da gewesen, dann einer, und am Ende sei keiner mehr da gewesen. Sie sei 28 Tage bei ihnen gewesen. Danach sei nur noch die Frau da gewesen. Diese habe auch Angst vor den Taliban gehabt und sie zunächst nicht gehen lassen. Sie habe die Funktion dieser Frau und deren Beziehung zu den Taliban nicht feststellen können. Diese habe sie bewachen müssen, damit sie nicht weglaufe. Sie habe dann mit der Frau gesprochen und auch geweint. Sie habe gesagt, ihr Onkel würde Geld für sie zahlen. Danach sei sie weich geworden und habe sie mit ihrem Onkel telefonieren lassen. Gegen eine Zahlung von 100.000 Afghani sei sie schließlich freigelassen worden. |
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| | Sie habe dann das Problem bekommen, dass die Regierungsleute ihr vorgeworfen hätten, den Taliban Geld gegeben zu haben statt sich an sie zu wenden. Sie habe es ihnen natürlich erklärt, aber sie seien Menschen, die Geld wollten. Es habe sich um die Polizei gehandelt. Sie hätten ihr Sachen vorgeworfen, um Geld zu bekommen. So habe man ihr persönlich gesagt, warum sie sich mit einem Talib verlobt habe, das sei doch Unterstützung. Sie habe ihnen alles erzählt, was die Taliban mit ihr gemacht hätten, aber sie hätten es umgedreht und gegen sie verwendet. Der Mann ihrer Tante habe ihnen Geld gegeben, aber es sei ihnen zu wenig gewesen. Sie hätten ganz andere Beträge gefordert. Sie hätten sie nur widerwillig ins Krankenhaus gehen lassen, weil sie habe behandelt werden müssen. Sie habe dann gesehen, dass sie nicht von ihr ablassen würden. Sie habe Angst gehabt, weiter von den Regierungsbeamten verfolgt zu werden. Sie habe das Krankenhaus auch nicht „offiziell“ verlassen, sondern unter einem Schleier getarnt. Sie seien zunächst woanders hin zu Bekannten der Familie gegangen. Bei einer Rückkehr nach Afghanistan hätte sie Angst vor der Regierung und den Taliban. Diese seien immer da. |
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| | Das Urteil, von dem sie bei der Anhörung vor dem Bundesamt berichtet habe, liege ihr nicht vor. Als der Haftbefehl gekommen sei, sei sie geflohen. Das Urteil sei in ihrer Abwesenheit ergangen; sie habe für acht Jahre ins Gefängnis gehen sollen. Ihr Onkel sei immer zwischen den Behörden hin und her gegangen. Dann hätten sie ihm von den acht Jahren berichtet. Damals sei es ihr sehr schlecht gegangen. Sie sei im Krankenhaus gewesen, als sie davon erfahren habe. Die Richter in Afghanistan seien so. Der Richter habe das Urteil auch nur auf vier Jahre reduzieren wollen. Ob er das tatsächlich gemacht hätte, wenn sie gezahlt hätten, wisse sie auch nicht. |
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| | Sie habe immer noch psychische Schwierigkeiten, sie könne nicht gut schlafen. Auch habe sie dauernd Kopfschmerzen und bekomme Schlaftabletten. |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit war weder über ihren Hilfsantrag noch über ihren Hilfsbeweisantrag zu entscheiden. |
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| | Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die Klägerin wurde in Afghanistan wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung durch den afghanischen Staat verfolgt, ohne dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden hätte (§ 60 Abs. 1 S. 1, 4a AufenthG). Ob sie daneben auch durch nichtstaatliche Akteure wegen ihres Geschlechts (versuchte Zwangsheirat) verfolgt wurde (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG), kann offen bleiben. |
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| | Sie hat vorgetragen, sie sei von mehreren Taliban in Logar entführt worden, als sie für ihre Hilfsorganisation dort unterwegs gewesen sei. Die Taliban hätten ihr die Zusammenarbeit mit den „Ungläubigen“ vorgeworfen. Ein Talib habe sie auch zwangsweise heiraten wollen, sie habe sich aber geweigert und sei erheblich misshandelt worden. Letztlich sei sie nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld frei gekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie von den „Regierungsleuten“ (wohl der Polizei) Vorwürfe bekommen habe, sie habe die Taliban mit Geld unterstützt, statt sich an die Sicherheitskräfte zu wenden, und sie habe sich auch mit einem Talib verlobt. Sie sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden; wenn sie weiteres Bestechungsgeld gezahlt hätte, wäre die Strafe möglicherweise auf vier Jahre reduziert worden. Sie habe aus dem Krankenhaus, in das sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes eingeliefert worden sei, fliehen können. Sie leide heute noch erheblich physisch und psychisch unter den damaligen Geschehnissen und sei deswegen auch in ärztlicher Behandlung. |
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| | Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Vortrages überzeugt. Er ist äußerst detailreich und konkret. Widersprüche zwischen dem Vorbringen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung finden sich nicht. Auch weist der Vortrag mehrere Realitätskennzeichen auf. So merkte man der Klägerin deutlich an, wie sehr schon die Erinnerung an das Erlebte sie aufwühlte (vgl. dazu auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen). Auch kleine Details sprachen dagegen, dass sie sich eine erfundene Geschichte zurecht gelegt hat. So erwähnte sie beiläufig, dass der Talib, der sie zwangsweise habe heiraten wollen, auch Dari gesprochen habe, aber mit pashtunischem Akzent. Auch ihre Bemerkung beim Bundesamt, der Talib sei „unhygienisch“ gewesen, spricht für die Wahrheit des Vorbringens, denn eine solche Charakterisierung erfindet man nicht einfach. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes auf Seiten 5 und 6 seines Bescheides sprechen auch die dort genannten Umstände nicht entscheidend gegen die Klägerin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass sie 28 Tage in der Gewalt der Taliban gewesen sei, bevor diese verschwunden seien. Naturgemäß konnte die Klägerin den Grund dafür nicht angeben, aber es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie Furcht hatten, in ihrem Unterschlupf entdeckt worden zu sein. Dass dann nur noch die Frau übrig blieb, mit der sie sprach und dann ihre Freilassung erreichen konnte, ist ebenfalls keineswegs abwegig, auch wenn man die besonderen Verhältnisse in Afghanistan bedenkt. Es wäre der Klägerin bei ihrer erheblichen Intelligenz ein Leichtes gewesen, sich eine „noch plausiblere“ Geschichte auszudenken; gerade ihre Schilderung spricht für die Glaubwürdigkeit. Auch dass sie wegen ihrer Gegenwehr nicht vergewaltigt wurde, ist plausibel. Bei aller Brutalität und Verbohrtheit werden auch die Taliban eine Art Ehrenkodex haben, der es ihnen verbietet, einer wehrlosen Frau Gewalt anzutun, zumal in Gegenwart anderer Taliban. Ferner wird ihre Geschichte auch nicht wegen des in ihrer Abwesenheit gefällten Urteils unglaubwürdig. Zum einen ist es nicht so ungewöhnlich wie das Bundesamt meint, dass Urteile auch in Abwesenheit gefällt werden. Zum anderen war die Klägerin ja durchaus greifbar und zu den Vorwürfen auch bereits angehört worden. Allerdings hat auch das Gericht Zweifel, ob es sich wirklich um ein Urteil im (deutschen) juristischen Sinne gehandelt hat, oder nicht vielleicht auch nur um einen Haftbefehl der Polizei oder dergleichen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin, da sich der Ausspruch in ihrer Laiensphäre eben als Urteil darstellte. |
|
| | Schließlich spricht es auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie im Krankenhaus nicht verhaftet wurde. Sie trug dazu vor, sie sei wegen ihres schlechten Zustandes ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei hatte keinen Anlass, sie bereits im Krankenhaus zu verhaften, da sie wohl davon ausging, die Klägerin könne ohnehin nicht fliehen. Sie sagte dann ja auch, sie sei nicht „offiziell“ aus dem Krankenhaus entlassen worden, sondern unter einem Schleier getarnt geflohen. Außerdem habe die Polizei ja alle ihre Dokumente gehabt. |
|
| | Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Sicherheitskräfte sie wegen Unterstützung der Taliban, also wegen einer politischen Überzeugung, verfolgt haben. Unerheblich ist, dass sie tatsächlich gar nicht für die Taliban war und dass es den Sicherheitskräften möglicherweise hauptsächlich darum ging, sie abzukassieren. Für den politischen Charakter einer Verfolgung reicht es nämlich aus, wenn sie der von dem Verfolger vermuteten politischen Überzeugung des Opfers gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1997 -9 B 660.96 -, juris). |
|
| | Eine Fluchtalternative innerhalb des afghanischen Staates stand der Klägerin nicht zur Verfügung, da sie vom Staat verfolgt wurde und dies keiner regionalen Beschränkung unterlag. |
|
| | Mithin ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden, wie sich aus § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG ergibt. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5/09-, BVerwGE 136, 377 und juris). Das erkennende Gericht sieht solche stichhaltigen Gründe jedoch nicht. Wenn die Klägerin nach Afghanistan zurückkehrte, wäre vielmehr die Gefahr vorhanden, dass sie wiederum staatliche Verfolgung zu erwarten hätte, zumal die Ereignisse, auf denen die Verfolgung beruhte, erst 2011 stattgefunden haben. Mithin ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
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| | Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten verhandeln und entscheiden (§ 102 Abs. 2 VwGO). |
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| | Die Klage ist zulässig und mit dem Hauptantrag begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Damit war weder über ihren Hilfsantrag noch über ihren Hilfsbeweisantrag zu entscheiden. |
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| | Die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG liegen vor. Die Klägerin wurde in Afghanistan wegen ihrer (vermeintlichen) politischen Überzeugung durch den afghanischen Staat verfolgt, ohne dass ihr eine innerstaatliche Fluchtalternative offen gestanden hätte (§ 60 Abs. 1 S. 1, 4a AufenthG). Ob sie daneben auch durch nichtstaatliche Akteure wegen ihres Geschlechts (versuchte Zwangsheirat) verfolgt wurde (§ 60 Abs. 1 S. 3 AufenthG), kann offen bleiben. |
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| | Sie hat vorgetragen, sie sei von mehreren Taliban in Logar entführt worden, als sie für ihre Hilfsorganisation dort unterwegs gewesen sei. Die Taliban hätten ihr die Zusammenarbeit mit den „Ungläubigen“ vorgeworfen. Ein Talib habe sie auch zwangsweise heiraten wollen, sie habe sich aber geweigert und sei erheblich misshandelt worden. Letztlich sei sie nur durch Bezahlung von Bestechungsgeld frei gekommen. Dies habe zur Folge gehabt, dass sie von den „Regierungsleuten“ (wohl der Polizei) Vorwürfe bekommen habe, sie habe die Taliban mit Geld unterstützt, statt sich an die Sicherheitskräfte zu wenden, und sie habe sich auch mit einem Talib verlobt. Sie sei zu acht Jahren Haft verurteilt worden; wenn sie weiteres Bestechungsgeld gezahlt hätte, wäre die Strafe möglicherweise auf vier Jahre reduziert worden. Sie habe aus dem Krankenhaus, in das sie wegen ihres schlechten Gesundheitszustandes eingeliefert worden sei, fliehen können. Sie leide heute noch erheblich physisch und psychisch unter den damaligen Geschehnissen und sei deswegen auch in ärztlicher Behandlung. |
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| | Das Gericht ist von der Wahrheit dieses Vortrages überzeugt. Er ist äußerst detailreich und konkret. Widersprüche zwischen dem Vorbringen beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung finden sich nicht. Auch weist der Vortrag mehrere Realitätskennzeichen auf. So merkte man der Klägerin deutlich an, wie sehr schon die Erinnerung an das Erlebte sie aufwühlte (vgl. dazu auch die in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Bescheinigungen). Auch kleine Details sprachen dagegen, dass sie sich eine erfundene Geschichte zurecht gelegt hat. So erwähnte sie beiläufig, dass der Talib, der sie zwangsweise habe heiraten wollen, auch Dari gesprochen habe, aber mit pashtunischem Akzent. Auch ihre Bemerkung beim Bundesamt, der Talib sei „unhygienisch“ gewesen, spricht für die Wahrheit des Vorbringens, denn eine solche Charakterisierung erfindet man nicht einfach. Entgegen der Auffassung des Bundesamtes auf Seiten 5 und 6 seines Bescheides sprechen auch die dort genannten Umstände nicht entscheidend gegen die Klägerin. Sie hat in der mündlichen Verhandlung nochmals bekräftigt, dass sie 28 Tage in der Gewalt der Taliban gewesen sei, bevor diese verschwunden seien. Naturgemäß konnte die Klägerin den Grund dafür nicht angeben, aber es ist durchaus nachvollziehbar, dass sie Furcht hatten, in ihrem Unterschlupf entdeckt worden zu sein. Dass dann nur noch die Frau übrig blieb, mit der sie sprach und dann ihre Freilassung erreichen konnte, ist ebenfalls keineswegs abwegig, auch wenn man die besonderen Verhältnisse in Afghanistan bedenkt. Es wäre der Klägerin bei ihrer erheblichen Intelligenz ein Leichtes gewesen, sich eine „noch plausiblere“ Geschichte auszudenken; gerade ihre Schilderung spricht für die Glaubwürdigkeit. Auch dass sie wegen ihrer Gegenwehr nicht vergewaltigt wurde, ist plausibel. Bei aller Brutalität und Verbohrtheit werden auch die Taliban eine Art Ehrenkodex haben, der es ihnen verbietet, einer wehrlosen Frau Gewalt anzutun, zumal in Gegenwart anderer Taliban. Ferner wird ihre Geschichte auch nicht wegen des in ihrer Abwesenheit gefällten Urteils unglaubwürdig. Zum einen ist es nicht so ungewöhnlich wie das Bundesamt meint, dass Urteile auch in Abwesenheit gefällt werden. Zum anderen war die Klägerin ja durchaus greifbar und zu den Vorwürfen auch bereits angehört worden. Allerdings hat auch das Gericht Zweifel, ob es sich wirklich um ein Urteil im (deutschen) juristischen Sinne gehandelt hat, oder nicht vielleicht auch nur um einen Haftbefehl der Polizei oder dergleichen. Dies hat aber keinen Einfluss auf die Glaubwürdigkeit der Klägerin, da sich der Ausspruch in ihrer Laiensphäre eben als Urteil darstellte. |
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| | Schließlich spricht es auch nicht gegen die Glaubwürdigkeit der Klägerin, dass sie im Krankenhaus nicht verhaftet wurde. Sie trug dazu vor, sie sei wegen ihres schlechten Zustandes ins Krankenhaus gekommen. Die Polizei hatte keinen Anlass, sie bereits im Krankenhaus zu verhaften, da sie wohl davon ausging, die Klägerin könne ohnehin nicht fliehen. Sie sagte dann ja auch, sie sei nicht „offiziell“ aus dem Krankenhaus entlassen worden, sondern unter einem Schleier getarnt geflohen. Außerdem habe die Polizei ja alle ihre Dokumente gehabt. |
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| | Damit hat die Klägerin glaubhaft gemacht, dass die Sicherheitskräfte sie wegen Unterstützung der Taliban, also wegen einer politischen Überzeugung, verfolgt haben. Unerheblich ist, dass sie tatsächlich gar nicht für die Taliban war und dass es den Sicherheitskräften möglicherweise hauptsächlich darum ging, sie abzukassieren. Für den politischen Charakter einer Verfolgung reicht es nämlich aus, wenn sie der von dem Verfolger vermuteten politischen Überzeugung des Opfers gilt (vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.02.1997 -9 B 660.96 -, juris). |
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| | Eine Fluchtalternative innerhalb des afghanischen Staates stand der Klägerin nicht zur Verfügung, da sie vom Staat verfolgt wurde und dies keiner regionalen Beschränkung unterlag. |
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| | Mithin ist Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2004/83/EG ergänzend anzuwenden, wie sich aus § 60 Abs. 1 S. 5 AufenthG ergibt. Diese Vorschrift privilegiert den Vorverfolgten durch die (widerlegbare) Vermutung, dass sich eine frühere Verfolgung bei einer Rückkehr in das Heimatland wiederholen wird. Die Vermutung muss durch stichhaltige Gründe widerlegt werden (vgl. BVerwG, Urteil vom 27.04.2010 -10 C 5/09-, BVerwGE 136, 377 und juris). Das erkennende Gericht sieht solche stichhaltigen Gründe jedoch nicht. Wenn die Klägerin nach Afghanistan zurückkehrte, wäre vielmehr die Gefahr vorhanden, dass sie wiederum staatliche Verfolgung zu erwarten hätte, zumal die Ereignisse, auf denen die Verfolgung beruhte, erst 2011 stattgefunden haben. Mithin ist ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. |
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