Urteil vom Verwaltungsgericht Stuttgart - 11 K 377/13

Tenor

Die Verfügung der Beklagten vom 11. Dezember 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28. Januar 2013 werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Berufung wird zugelassen.

Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.

Tatbestand

 
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, was diese unter Verweis auf einen Ausschlussgrund nach Satz 2 der Norm abgelehnt hat.
Der Kläger ist ein am ... geborener sri-lankischer Staatsangehöriger. Er kam im Jahre 1995 nach Deutschland und erhielt, nach seiner Anerkennung als Asylberechtigter, am 25.03.1998 zunächst eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis.
Am 02.11.2000 wurde der Kläger durch das Landgericht ... wegen gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren verurteilt. Hiernach wurde er mit Verfügung des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 17.04.2002 aus dem Bundesgebiet ausgewiesen. Im Anschluss an seine Haft wurde der Kläger zunächst im Bundesgebiet geduldet.
Nachdem das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge die Anerkennung des Klägers als Asylberechtigter und die Feststellung, dass die Voraussetzungen nach § 51 Abs. 1 AuslG vorliegen, widerrufen hat, verblieb es insoweit lediglich bei der Feststellung, dass für den Kläger ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG hinsichtlich Sri Lanka besteht (Urteil des VGH Baden-Württemberg vom 21.04.2009 - A 4 S 120/09 -).
In einem ersten Verfahren auf Erteilung eines humanitären Aufenthaltsrechts, das der Kläger aufgrund der Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG zuletzt auf einen Anspruch nach § 25 Abs. 5 AufenthG beschränkt hatte, wurde die Beklagte mit Urteil des VG Stuttgart vom 22.11.2010 (11 K 847/10) verpflichtet, über einen entsprechenden Antrag des Klägers erneut zu entscheiden. Nachdem sich die Erfüllung dieser Verpflichtung u.a. auf Grund der notwendigen Mitwirkung des Regierungspräsidiums Karlsruhe zunächst hinzog, erweiterte der Kläger schließlich unter dem 16.04.2012 sein diesbezügliches Begehren dahingehend, ihm primär eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG und nur hilfsweise nach § 25 Abs. 5 AufenthG zu erteilen.
Durch Teil-Bescheid der Beklagten vom 23.04.2012 wurde dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG erteilt, die zwischenzeitlich mehrfach verlängert wurde. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wurde dagegen mit Verfügung der Beklagten vom 11.12.2012 abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort u.a., die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG sei zwar nicht grundsätzlich ausgeschlossen, da durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG für die Erteilung weiterer Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen als beseitigt anzusehen sei. Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG könne nach Satz 2 der Norm aber nicht erteilt werden, da der Kläger eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen habe (§ 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG). Da der Tatbestand ausschließlich an die Unwürdigkeit der Gewährung eines rechtmäßigen Aufenthalts anknüpfe, komme es auf das Vorliegen einer vom Ausländer ausgehenden (Wiederholungs-) Gefahr nicht an. Ebenso wenig komme es darauf an, wie weit die Straftat zeitlich zurückliege. Der Gesetzgeber habe nicht beabsichtigt, die einmal festgestellte Unwürdigkeit des Ausländers zeitlich zu begrenzen. Ansonsten hätte der Gesetzgeber eine entsprechende Regelung ins Gesetz aufgenommen. Aus dem Fehlen einer solchen Regelung könne nur geschlossen werden, dass bei Vorliegen der Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG eine dauerhafte Unwürdigkeit vorliege.
Der Kläger legte gegen diese ablehnende Verfügung Widerspruch ein.
Mit Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart diesen Widerspruch des Klägers zurück. Zur Begründung wird zunächst auf den angefochtenen Ausgangsbescheid der Beklagten verwiesen. Allerdings sei nicht von einer dauerhaften Sperre insoweit auszugehen. Seine zeitliche Grenze habe der bestehende Ausschlussgrund gemäß § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG nach den Regeln des BZRG, wenn die Tat dem Kläger im Rechtsverkehr nicht mehr entgegen gehalten werden könne. Das sei derzeit aber noch nicht der Fall.
Der Kläger hat am 01. Februar 2013 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung führt er u.a. aus, es sei vorliegend nicht berücksichtigt worden, dass die Ausweisung des Klägers vom 20.08.2002 bereits ihre Wirkung verloren habe und somit rechtlich nicht mehr existent sei. Mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG am 23.04.2012 sei die Sperrwirkung der Ausweisung nach § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG beendet, mit der Folge, dass auch eine Sperrwirkung für die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG nun nicht mehr bestehe. Die tatbestandsmäßigen Voraussetzungen des § 25 Abs. 3 AufenthG lägen unstreitig vor. Schon der Wortlaut des § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG zeige, dass die Straftat von erheblicher Bedeutung dem Ausländer zum jetzigen Zeitpunkt auch noch ausländerrechtlich entgegengehalten werden können müsse. Das wäre aber nur möglich, wenn die Sperrwirkung der Ausweisung noch nicht beendet wäre. Da dies hier gerade nicht der Fall sei, könnten dem Kläger die im Jahr 2000 abgeurteilten Straftaten auch nicht mehr entgegengehalten werden.
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Der Kläger beantragt,
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die Verfügung der Beklagten vom 11.12.2012 und den Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 28.01.2013 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG zu erteilen.
12 
Die Beklagte beantragt,
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die Klage abzuweisen.
14 
Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. Im Übrigen sei der Kläger auch nach seiner Haftentlassung erneut - wenn auch nicht einschlägig - straffällig geworden, so im Jahr 2004 wegen Diebstahls und der Unterschlagung geringwertiger Sachen, im Jahr 2005 wegen Diebstahls und im Jahr 2007 wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr, Gefährdung des Straßenverkehrs und Nötigung.
15 
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen.

Entscheidungsgründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind somit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Nachdem das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.04.2009 verpflichtet wurde festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Sri Lanka besteht, ist die Beklagte an diese Feststellung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG).
18 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hier auch nicht grundsätzlich versperrt ist. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nämlich, aufgrund der vormals erfolgten Ausweisung des Klägers, ist mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entfallen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hebt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG insgesamt auf (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, <juris>; Renner, AuslR, 9. Auflage 2011, § 11 Nr. 11.1.1).
19 
Damit kommt es im vorliegenden Fall zunächst lediglich darauf an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines Ausschlussgrundes nach Satz 2 der Norm zu versagen ist. Entgegen der Ansicht der Behörden ist diese Frage zu verneinen.
20 
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt, wenn einer der unter lit. a) bis d) genannten Ausschlussgründe vorliegt, wobei lit. a) und lit. c) hier nicht in Betracht kommt. § 25 Abs. 3 S. 2 lit. d) AufenthG, der mit seiner Formulierung, „eine Gefahr für die Allgemeinheit“, auf den nämlichen Ausschlussgrund hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG verweist, erfordert schon nach seinem Wortlaut eine gegenwärtige (Wiederholungs-) Gefahr vergleichbarer Straftaten, die von dem Ausländer ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009 - 10 B 17/09 -,<juris> m.w.N.), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. Die - ärgerliche - Eigentums-, Vermögens- und Verkehrsdelinquenz des Klägers in der Vergangenheit steht in keinem Zusammenhang mit der Straftat, die seinerzeit seine Ausweisung veranlasste.
21 
Damit steht vorliegend - allein - der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG zur Überprüfung, wonach diese Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen wäre, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.
22 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann diese Frage aber nicht schon deshalb verneint werden, weil im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG in Wegfall geraten ist (vgl. oben). Denn der spezielle Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG steht selbständig der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis entgegen, er ist nicht davon abhängig, dass überhaupt eine Ausweisung erlassen wurde und daher auch nicht davon, dass deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG noch bestehen.
23 
Bei der gesetzlichen Formulierung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Behörden können sich insoweit auch nicht darauf berufen, im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegend diesen Ausschlussgrund ausdrücklich bejaht. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ist das Bundesamt insoweit lediglich zu beteiligen, wohingegen die Entscheidungszuständigkeit zunächst einmal in vollem Umfang bei der Ausländerbehörde verbleibt. Eine Bindungswirkung auch insoweit besteht nicht.
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, bzw. ob jedenfalls schwerwiegende Gründe diese Annahme rechtfertigen, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der hinsichtlich eines gesetzlichen Ausschlussgrundes im Falle einer Verpflichtungsklage stets maßgeblich ist.
25 
Dem Zeithorizont kommt dabei in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu. Das Regierungspräsidium Stuttgart geht im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zutreffend davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Tat aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Unerheblich ist, dass der Gesetzeswortlaut (und auch der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBl. 2009 S. 877, <VwV-AufenthG>) insoweit nicht auf das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verweist. Einer solchen ausdrücklichen Erwähnung des BZRG bedarf es nämlich nicht. Nach § 51 Abs. 1 BZRG darf eine Tat, deren Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist, dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Verbot ist vom Gesetzgeber bewusst weit gehalten („im Rechtsverkehr“) und bezieht sich so auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG. Allerdings ist die hier maßgebliche Straftat im vorliegenden Fall noch - lange - nicht getilgt.
26 
Dies darf jedoch nicht zu dem - unzulässigen - Umkehrschluss verleiten, eine ungetilgte Straftat müsse dem Betreffenden vorgehalten werden. Diesen Inhalt hat § 51 Abs. 1 BZRG gerade nicht. Er normiert eine zeitliche Obergrenze, ohne sich dazu zu verhalten, welche Bedeutung (zu diesem Tatbestandsmerkmal sogleich) einer bis dato noch ungetilgten Straftat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) zukommt.
27 
§ 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG setzt Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikations-Richtlinie; Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004 S. 12) in das deutsche Recht um. Die Bestimmung folgt wiederum dem schon im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) enthaltenen Prinzip (Art. 1 F = § 3 Abs. 2 AsylVfG und § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG), wonach es gerechtfertigt sein kann, trotz Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Schutz zu versagen (oder jedenfalls einzuschränken), wenn sich der Betreffende durch sein Verhalten dieses Schutzes als „unwürdig“ erwiesen hat, wobei der Begriff der „Unwürdigkeit“ des Ausländers dabei aus historischen Gründen von Rechtsprechung (vgl. etwa VGH München, Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - <juris>) und Verwaltung zwar noch verwendet wird, eine negative Wertung, hier etwa der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, aber jedenfalls nicht gemeint ist.
28 
Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG selbst ist eine Person von der Gewährung subsidiären Schutzes (bereits) ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine „schwere Straftat“ begangen hat. § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG spricht hingegen nicht von einer „schweren Straftat“, sondern von einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Dabei gilt, verwendet der Gesetzgeber in einem Regelungszusammenhang unterschiedliche Begriffe, muss angenommen werden, es liege auch ein unterschiedlicher Regelungsgehalt vor. Schränkt also § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend Art. 1 F GFK u.a. ein, wenn der Betreffende eine „schwere (nichtpolitische) Straftat (außerhalb des Bundesgebiets)“ begangen hat und versagt etwa § 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bei „Straftaten von erheblichem Gewicht“, so führt § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG zusätzlich den Rechtsbegriff der „Bedeutung“ dieser Straftat als Gesichtspunkt für einen Ausschluss einer subsidiären Schutzgewährung ein. Die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in das deutsche Recht hat somit den Begriff der schweren Straftat nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie insoweit konkretisiert, dass nicht jede Straftat, die eine gewisse Schwere aufweist, zu einem Ausschluss nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG führen soll.
29 
Eine Straftat von erheblicher Bedeutung erfordert daher zum einen, dass sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Insoweit ist allerdings auch in Rechnung zu stellen, dass sich § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG in einer Gesamtschau mit den übrigen Ausschlussgründen des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bewegt. Die anderen Ausschlussgründe nach dieser Norm stellen schwerste Straftaten, wie Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit (lit. a)) oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c)) dar. Ob eine Straftat der mittleren Kriminalität in diesem vergleichbaren Umfeld als Straftat von erheblicher Bedeutung einzuordnen ist, ist eine Abwägung des Einzelfalls. Bei der beim Kläger abgeurteilten Straftat des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen kann aber jedenfalls noch davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen von § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist. Dafür spricht auch die erhebliche Haftstrafe von fünf Jahren, die hier verhängt wurde.
30 
Unabhängig von der abstrakten Schwere der Tat muss sie aber auch geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu tangieren. Erforderlich ist also zusätzlich, dass der Straftat eine „erhebliche Bedeutung“, demnach eine Ausstrahlung auf die Allgemeinheit zukommt und sie deshalb auch geeignet ist, den Rechtsfrieden erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann unter Umständen schon zweifelhaft sein, wenn es um eine Verzweiflungstat, etwa innerhalb eines Beziehungsdramas geht, oder wenn der Tat ein Angriff gegen den Betreffenden vorausging und sie sich eher als Notwehr-Überschreitung, denn als originäre Gewalttat darstellt.
31 
Entscheidend ist dabei der Schutzzweck des Ausschlussgrundes. § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG dient nicht ganz allgemein der Sanktionierung eines vergangenen rechtswidrigen Tuns des Betreffenden. Das ist vorrangige Aufgabe der Strafgerichte. Vielmehr soll mit der Vorschrift - ebenso wie mit Art. 1 F GFK, § 3 Abs. 2 AsylVfG, §§ 60 Abs. 8, 25 Abs. 1 S. 2, 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG - insgesamt die Akzeptanz des internationalen Flüchtlingsschutzes in der Bevölkerung gesichert werden. Nur wenn die Tat nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den Täter unbillig erscheint (so Hailbronner „Ausländerrecht“, § 25 Rn. 70), rechtfertigt es der Gedanke des Rechtsfriedens, von einer Straftat erheblicher Bedeutung zu sprechen. Eine solche liegt eben nur dann vor, wenn angenommen werden muss, breite Teile der Bevölkerung würden auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG an diesen Ausländer mit Unverständnis reagieren.
32 
Die gewerbs- und bandenmäßige Schleusertätigkeit eines Ausländers ist allerdings grundsätzlich geeignet, eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung darzustellen. Ein Ausländer, der sich aufgrund von Verfolgung bzw. wegen eines Abschiebungsverbots in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, soll diesen ihm gewährten Aufenthalt keinesfalls dazu nutzen, um weitere Ausländer auf illegalem Wege nach Deutschland einzuschleusen. Seine Tat richtet sich insoweit gezielt gegen die Gesellschaft, der er seine eigene Schutzgewährung verdankt.
33 
Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung aber der Termin der mündlichen Verhandlung, hier also der 17.06.2013. Bei der Beurteilung der Bedeutung der entsprechenden Straftat muss damit aber auch der zeitliche Zusammenhang eigens in Rechnung gestellt werden. Gerade weil es hier um den Gedanken des Rechtsfriedens geht, um das Rechtsverständnis weiter Teile der Bevölkerung (vgl. oben), ist zu fragen, ob die zugrundeliegende Straft noch eine erhebliche Bedeutung hat. Die Tilgungsregelungen des BZRG sind insoweit unergiebig, weil ihnen eine gänzlich andere Motivation zu-grundeliegt.
34 
Diese Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2000 abgeurteilte Straftat des Klägers nicht mehr geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu tangieren. Schon die vergangene Zeit zwischen der abgeurteilten Tat im Jahr 2000 und der Prüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2013 spricht dafür, dass die Straftat des Klägers im kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung nicht mehr präsent sein dürfte und diese in ihrem Gefühl der Rechtssicherheit daher heute nicht mehr beeinträchtigt würde, wenn dem Kläger nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger bereits seit über einem Jahr wieder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (wobei sich die Beklagte mit der Erfüllung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22.11.2010 noch dazu erheblich Zeit gelassen hat) und es für das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung kaum einen Unterschied macht, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder nach Abs. 3 AufenthG erhält. Der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Aufenthaltserlaubnis ist dem Großteil der Bevölkerung nicht bekannt. Einfluss auf das Gefühl der Rechtssicherheit im oben dargestellten Sinne kann somit eigentlich nur die Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik überhaupt, anstatt der Erteilung bzw. Verlängerung einer bloßen (Dauer-)Duldung haben. Diese Grundentscheidung ist aber vorliegend bereits im Jahre 2012 erfolgt, was den Bedeutungsgehalt der 13 Jahre zurückliegenden Straftat zusätzlich verringert.
35 
Für diese Sichtweise spricht zuletzt auch der Gedanke der Verhältnismäßigkeit. Der Berichterstatter vermag sich nicht der Rechtsprechung des bayerischen VGH anzuschließen (Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, Rn. 34, zit. n. <juris>), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine „abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung“ immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bindet über Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz die gesamte staatliche Gewalt. Er ist stets anzuwenden, wenn staatliche Organe tätig werden. Einer besonderen gesetzlichen Erwähnung bedarf es hierfür nicht. Vielmehr steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemein geltender Grundsatz mit Verfassungsrang selbstredend auch über den Normen des AufenthG. Nach diesem Grundsatz muss jede ordnungsrechtliche Maßnahme geeignet und erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Etwas anderes kann auch nicht für den Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG gelten. Dass eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wortlaut der Norm nicht angelegt ist, ist daher unschädlich. Auch diese Verhältnismäßigkeitsprüfung führt letztlich hier dazu, davon auszugehen, dass die Bedeutung der früheren Straftat des Klägers nach nunmehr 13 Jahren als gemindert anzusehen ist.
36 
Steht somit kein Ausschlussgrund (mehr) entgegen, bestimmt § 25 Abs. 3 S.1 AufenthG für den Regelfall, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall vor, der es der Beklagten ausnahmsweise gestatten könnte, die Erteilung gleichwohl abzulehnen. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gebietet Abs. 3 S.1 ein Absehen, so dass ohne weitere Prüfung insoweit die Beklagte entsprechend zu verpflichten war.
37 
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO.
38 
Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; sie ermöglicht eine obergerichtliche Klärung der Notwendigkeit einer zeitlichen Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG unter Berücksichtigung des geforderten Tatbestandsmerkmals der erheblichen Bedeutung (vgl. oben).

Gründe

 
16 
Die zulässige Klage ist begründet. Der Kläger hat einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG, so dass die Beklagte verpflichtet ist, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die angegriffene Verfügung der Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart sind somit rechtswidrig und verletzen den Kläger in seinen Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
17 
Gemäß § 25 Abs. 3 AufenthG soll einem Ausländer eine solche Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 2, 3, 5 oder 7 AufenthG vorliegt. Nachdem das Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge (BAMF) aufgrund der Entscheidung des Verwaltungsgerichtshofs Baden-Württemberg vom 21.04.2009 verpflichtet wurde festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 2 AufenthG für den Kläger hinsichtlich Sri Lanka besteht, ist die Beklagte an diese Feststellung gebunden (§ 42 Satz 1 AsylVfG).
18 
Zutreffend gehen die Beteiligten davon aus, dass eine solche Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG hier auch nicht grundsätzlich versperrt ist. Die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG nämlich, aufgrund der vormals erfolgten Ausweisung des Klägers, ist mit Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG entfallen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG hebt die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 Satz 2 AufenthG jedenfalls für Aufenthaltserlaubnisse aus humanitären, völkerrechtlichen oder politischen Gründen nach dem 5. Abschnitt des 2. Kapitels des AufenthG insgesamt auf (BVerwG, Urt. v. 13.04.2010 - 1 C 5/09 -, <juris>; Renner, AuslR, 9. Auflage 2011, § 11 Nr. 11.1.1).
19 
Damit kommt es im vorliegenden Fall zunächst lediglich darauf an, ob die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG wegen eines Ausschlussgrundes nach Satz 2 der Norm zu versagen ist. Entgegen der Ansicht der Behörden ist diese Frage zu verneinen.
20 
Gemäß § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG wird die Aufenthaltserlaubnis dann nicht erteilt, wenn einer der unter lit. a) bis d) genannten Ausschlussgründe vorliegt, wobei lit. a) und lit. c) hier nicht in Betracht kommt. § 25 Abs. 3 S. 2 lit. d) AufenthG, der mit seiner Formulierung, „eine Gefahr für die Allgemeinheit“, auf den nämlichen Ausschlussgrund hinsichtlich der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft in § 60 Abs. 8 S. 1 AufenthG verweist, erfordert schon nach seinem Wortlaut eine gegenwärtige (Wiederholungs-) Gefahr vergleichbarer Straftaten, die von dem Ausländer ausgeht (vgl. BVerwG, Beschl. v. 12.10.2009 - 10 B 17/09 -,<juris> m.w.N.), wofür im vorliegenden Fall keine Anhaltspunkte bestehen. Die - ärgerliche - Eigentums-, Vermögens- und Verkehrsdelinquenz des Klägers in der Vergangenheit steht in keinem Zusammenhang mit der Straftat, die seinerzeit seine Ausweisung veranlasste.
21 
Damit steht vorliegend - allein - der Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG zur Überprüfung, wonach diese Aufenthaltserlaubnis nicht zu erteilen wäre, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat.
22 
Entgegen der Ansicht des Klägers kann diese Frage aber nicht schon deshalb verneint werden, weil im vorliegenden Fall die Sperrwirkung des § 11 Abs. 1 AufenthG in Wegfall geraten ist (vgl. oben). Denn der spezielle Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG steht selbständig der Erteilung dieser Aufenthaltserlaubnis entgegen, er ist nicht davon abhängig, dass überhaupt eine Ausweisung erlassen wurde und daher auch nicht davon, dass deren Sperrwirkungen nach § 11 Abs. 1 AufenthG noch bestehen.
23 
Bei der gesetzlichen Formulierung „Straftat von erheblicher Bedeutung“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung der vollen verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Die Behörden können sich insoweit auch nicht darauf berufen, im Mitwirkungsverfahren nach § 72 Abs. 2 AufenthG habe das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vorliegend diesen Ausschlussgrund ausdrücklich bejaht. Gemäß § 72 Abs. 2 AufenthG ist das Bundesamt insoweit lediglich zu beteiligen, wohingegen die Entscheidungszuständigkeit zunächst einmal in vollem Umfang bei der Ausländerbehörde verbleibt. Eine Bindungswirkung auch insoweit besteht nicht.
24 
Maßgeblicher Zeitpunkt zur Beurteilung der Frage, ob der Ausländer eine Straftat von erheblicher Bedeutung begangen hat, bzw. ob jedenfalls schwerwiegende Gründe diese Annahme rechtfertigen, ist der Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung, der hinsichtlich eines gesetzlichen Ausschlussgrundes im Falle einer Verpflichtungsklage stets maßgeblich ist.
25 
Dem Zeithorizont kommt dabei in zweierlei Hinsicht Bedeutung zu. Das Regierungspräsidium Stuttgart geht im Widerspruchsbescheid vom 28.01.2013 zutreffend davon aus, dass der Ausschlussgrund des § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG jedenfalls dann nicht mehr vorliegt, wenn die Tat aus dem Bundeszentralregister getilgt ist. Unerheblich ist, dass der Gesetzeswortlaut (und auch der der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Aufenthaltsgesetz vom 26.10.2009, GMBl. 2009 S. 877, <VwV-AufenthG>) insoweit nicht auf das Bundeszentralregistergesetz (BZRG) verweist. Einer solchen ausdrücklichen Erwähnung des BZRG bedarf es nämlich nicht. Nach § 51 Abs. 1 BZRG darf eine Tat, deren Eintragung im Bundeszentralregister getilgt ist, dem Betroffenen im Rechtsverkehr nicht mehr vorgehalten und auch nicht zu seinem Nachteil verwertet werden. Dieses Verbot ist vom Gesetzgeber bewusst weit gehalten („im Rechtsverkehr“) und bezieht sich so auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach dem AufenthG. Allerdings ist die hier maßgebliche Straftat im vorliegenden Fall noch - lange - nicht getilgt.
26 
Dies darf jedoch nicht zu dem - unzulässigen - Umkehrschluss verleiten, eine ungetilgte Straftat müsse dem Betreffenden vorgehalten werden. Diesen Inhalt hat § 51 Abs. 1 BZRG gerade nicht. Er normiert eine zeitliche Obergrenze, ohne sich dazu zu verhalten, welche Bedeutung (zu diesem Tatbestandsmerkmal sogleich) einer bis dato noch ungetilgten Straftat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (noch) zukommt.
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§ 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG setzt Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG vom 29. April 2004 (sog. Qualifikations-Richtlinie; Amtsblatt L 304 vom 30.09.2004 S. 12) in das deutsche Recht um. Die Bestimmung folgt wiederum dem schon im Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge (Genfer Konvention - GK) vom 28. Juli 1951 (BGBl. II 1953, S. 559) enthaltenen Prinzip (Art. 1 F = § 3 Abs. 2 AsylVfG und § 60 Abs. 8 S. 2 AufenthG), wonach es gerechtfertigt sein kann, trotz Vorliegen entsprechender Voraussetzungen Schutz zu versagen (oder jedenfalls einzuschränken), wenn sich der Betreffende durch sein Verhalten dieses Schutzes als „unwürdig“ erwiesen hat, wobei der Begriff der „Unwürdigkeit“ des Ausländers dabei aus historischen Gründen von Rechtsprechung (vgl. etwa VGH München, Urt. v. 20.03.2013 - 19 BV 11.288 - <juris>) und Verwaltung zwar noch verwendet wird, eine negative Wertung, hier etwa der Beklagten in dem angegriffenen Bescheid, aber jedenfalls nicht gemeint ist.
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Nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG selbst ist eine Person von der Gewährung subsidiären Schutzes (bereits) ausgeschlossen, wenn schwerwiegende Gründe die Annahme rechtfertigen, dass er eine „schwere Straftat“ begangen hat. § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG spricht hingegen nicht von einer „schweren Straftat“, sondern von einer „Straftat von erheblicher Bedeutung“. Dabei gilt, verwendet der Gesetzgeber in einem Regelungszusammenhang unterschiedliche Begriffe, muss angenommen werden, es liege auch ein unterschiedlicher Regelungsgehalt vor. Schränkt also § 3 Abs. 2 S. 1 Nr. 2 AsylVfG die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft entsprechend Art. 1 F GFK u.a. ein, wenn der Betreffende eine „schwere (nichtpolitische) Straftat (außerhalb des Bundesgebiets)“ begangen hat und versagt etwa § 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG eine Aufenthaltsgewährung in Härtefällen bei „Straftaten von erheblichem Gewicht“, so führt § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG zusätzlich den Rechtsbegriff der „Bedeutung“ dieser Straftat als Gesichtspunkt für einen Ausschluss einer subsidiären Schutzgewährung ein. Die Umsetzung der Richtlinie 2004/83/EG in das deutsche Recht hat somit den Begriff der schweren Straftat nach Art. 17 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie insoweit konkretisiert, dass nicht jede Straftat, die eine gewisse Schwere aufweist, zu einem Ausschluss nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG führen soll.
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Eine Straftat von erheblicher Bedeutung erfordert daher zum einen, dass sie mindestens der mittleren Kriminalität zuzuordnen ist. Insoweit ist allerdings auch in Rechnung zu stellen, dass sich § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG in einer Gesamtschau mit den übrigen Ausschlussgründen des § 25 Abs. 3 Satz 2 AufenthG bewegt. Die anderen Ausschlussgründe nach dieser Norm stellen schwerste Straftaten, wie Verbrechen gegen den Frieden oder die Menschlichkeit (lit. a)) oder Handlungen, die den Zielen und Grundsätzen der Vereinten Nationen zuwiderlaufen (lit. c)) dar. Ob eine Straftat der mittleren Kriminalität in diesem vergleichbaren Umfeld als Straftat von erheblicher Bedeutung einzuordnen ist, ist eine Abwägung des Einzelfalls. Bei der beim Kläger abgeurteilten Straftat des gewerbs- und bandenmäßigen Einschleusens von Ausländern in 22 Fällen kann aber jedenfalls noch davon ausgegangen werden, dass sie im Rahmen von § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG grundsätzlich berücksichtigungsfähig ist. Dafür spricht auch die erhebliche Haftstrafe von fünf Jahren, die hier verhängt wurde.
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Unabhängig von der abstrakten Schwere der Tat muss sie aber auch geeignet sein, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung erheblich zu tangieren. Erforderlich ist also zusätzlich, dass der Straftat eine „erhebliche Bedeutung“, demnach eine Ausstrahlung auf die Allgemeinheit zukommt und sie deshalb auch geeignet ist, den Rechtsfrieden erheblich zu beeinträchtigen. Dies kann unter Umständen schon zweifelhaft sein, wenn es um eine Verzweiflungstat, etwa innerhalb eines Beziehungsdramas geht, oder wenn der Tat ein Angriff gegen den Betreffenden vorausging und sie sich eher als Notwehr-Überschreitung, denn als originäre Gewalttat darstellt.
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Entscheidend ist dabei der Schutzzweck des Ausschlussgrundes. § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG dient nicht ganz allgemein der Sanktionierung eines vergangenen rechtswidrigen Tuns des Betreffenden. Das ist vorrangige Aufgabe der Strafgerichte. Vielmehr soll mit der Vorschrift - ebenso wie mit Art. 1 F GFK, § 3 Abs. 2 AsylVfG, §§ 60 Abs. 8, 25 Abs. 1 S. 2, 23a Abs. 1 S. 3 AufenthG - insgesamt die Akzeptanz des internationalen Flüchtlingsschutzes in der Bevölkerung gesichert werden. Nur wenn die Tat nach Art und Schwere so gewichtig ist, dass die Erteilung eines Aufenthaltsrechts für den Täter unbillig erscheint (so Hailbronner „Ausländerrecht“, § 25 Rn. 70), rechtfertigt es der Gedanke des Rechtsfriedens, von einer Straftat erheblicher Bedeutung zu sprechen. Eine solche liegt eben nur dann vor, wenn angenommen werden muss, breite Teile der Bevölkerung würden auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG an diesen Ausländer mit Unverständnis reagieren.
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Die gewerbs- und bandenmäßige Schleusertätigkeit eines Ausländers ist allerdings grundsätzlich geeignet, eine solche Straftat von erheblicher Bedeutung darzustellen. Ein Ausländer, der sich aufgrund von Verfolgung bzw. wegen eines Abschiebungsverbots in der Bundesrepublik Deutschland aufhält, soll diesen ihm gewährten Aufenthalt keinesfalls dazu nutzen, um weitere Ausländer auf illegalem Wege nach Deutschland einzuschleusen. Seine Tat richtet sich insoweit gezielt gegen die Gesellschaft, der er seine eigene Schutzgewährung verdankt.
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Wie oben ausgeführt, ist der maßgebliche Zeitpunkt für das Vorliegen einer Straftat von erheblicher Bedeutung aber der Termin der mündlichen Verhandlung, hier also der 17.06.2013. Bei der Beurteilung der Bedeutung der entsprechenden Straftat muss damit aber auch der zeitliche Zusammenhang eigens in Rechnung gestellt werden. Gerade weil es hier um den Gedanken des Rechtsfriedens geht, um das Rechtsverständnis weiter Teile der Bevölkerung (vgl. oben), ist zu fragen, ob die zugrundeliegende Straft noch eine erhebliche Bedeutung hat. Die Tilgungsregelungen des BZRG sind insoweit unergiebig, weil ihnen eine gänzlich andere Motivation zu-grundeliegt.
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Diese Prüfung führt vorliegend zu dem Ergebnis, dass die im Jahr 2000 abgeurteilte Straftat des Klägers nicht mehr geeignet ist, das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung zu tangieren. Schon die vergangene Zeit zwischen der abgeurteilten Tat im Jahr 2000 und der Prüfung der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis im Jahr 2013 spricht dafür, dass die Straftat des Klägers im kollektiven Bewusstsein der Bevölkerung nicht mehr präsent sein dürfte und diese in ihrem Gefühl der Rechtssicherheit daher heute nicht mehr beeinträchtigt würde, wenn dem Kläger nunmehr eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 3 AufenthG erteilt wird. Entscheidend kommt hinzu, dass der Kläger bereits seit über einem Jahr wieder in Besitz einer Aufenthaltserlaubnis ist (wobei sich die Beklagte mit der Erfüllung des verwaltungsgerichtlichen Urteils vom 22.11.2010 noch dazu erheblich Zeit gelassen hat) und es für das Gefühl der Rechtssicherheit der Bevölkerung kaum einen Unterschied macht, ob der Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 oder nach Abs. 3 AufenthG erhält. Der Unterschied zwischen diesen beiden Formen der Aufenthaltserlaubnis ist dem Großteil der Bevölkerung nicht bekannt. Einfluss auf das Gefühl der Rechtssicherheit im oben dargestellten Sinne kann somit eigentlich nur die Erteilung eines rechtmäßigen Aufenthalts des Klägers in der Bundesrepublik überhaupt, anstatt der Erteilung bzw. Verlängerung einer bloßen (Dauer-)Duldung haben. Diese Grundentscheidung ist aber vorliegend bereits im Jahre 2012 erfolgt, was den Bedeutungsgehalt der 13 Jahre zurückliegenden Straftat zusätzlich verringert.
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Für diese Sichtweise spricht zuletzt auch der Gedanke der Verhältnismäßigkeit. Der Berichterstatter vermag sich nicht der Rechtsprechung des bayerischen VGH anzuschließen (Urt. v. 15.06.2011 - 19 B 10.2539 -, Rn. 34, zit. n. <juris>), wonach den Ausschlussgründen nach § 25 Abs. 3 S. 2 AufenthG eine „abstrakte Verhältnismäßigkeitsprüfung“ immanent sei, so dass es einer einzelfallbezogenen Verhältnismäßigkeit nicht bedürfe. Der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit ist Ausprägung des Rechtsstaatsprinzips und bindet über Art. 1 Abs. 3, 20 Abs. 3 Grundgesetz die gesamte staatliche Gewalt. Er ist stets anzuwenden, wenn staatliche Organe tätig werden. Einer besonderen gesetzlichen Erwähnung bedarf es hierfür nicht. Vielmehr steht der Verhältnismäßigkeitsgrundsatz als allgemein geltender Grundsatz mit Verfassungsrang selbstredend auch über den Normen des AufenthG. Nach diesem Grundsatz muss jede ordnungsrechtliche Maßnahme geeignet und erforderlich sein und in einem angemessenen Verhältnis zum angestrebten Zweck stehen. Etwas anderes kann auch nicht für den Ausschlussgrund nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit. b) AufenthG gelten. Dass eine einzelfallbezogene Verhältnismäßigkeitsprüfung im Wortlaut der Norm nicht angelegt ist, ist daher unschädlich. Auch diese Verhältnismäßigkeitsprüfung führt letztlich hier dazu, davon auszugehen, dass die Bedeutung der früheren Straftat des Klägers nach nunmehr 13 Jahren als gemindert anzusehen ist.
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Steht somit kein Ausschlussgrund (mehr) entgegen, bestimmt § 25 Abs. 3 S.1 AufenthG für den Regelfall, dass die Aufenthaltserlaubnis erteilt werden „soll“. Es liegen keine Anhaltspunkte für einen atypischen Sonderfall vor, der es der Beklagten ausnahmsweise gestatten könnte, die Erteilung gleichwohl abzulehnen. Hinsichtlich der allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 AufenthG gebietet Abs. 3 S.1 ein Absehen, so dass ohne weitere Prüfung insoweit die Beklagte entsprechend zu verpflichten war.
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Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 2 VwGO.
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Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung; sie ermöglicht eine obergerichtliche Klärung der Notwendigkeit einer zeitlichen Betrachtung des Ausschlussgrundes nach § 25 Abs. 3 S. 2 lit b) AufenthG unter Berücksichtigung des geforderten Tatbestandsmerkmals der erheblichen Bedeutung (vgl. oben).

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