Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
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| | Die Klägerin begehrt im Wege der Untätigkeitsklage von der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis zum Familiennachzug zu einem deutschen Staatsangehörigen, was von der Beklagten wegen Zweifeln an der Identität und Bedenken gegenüber der Korrektheit des irakischen Reisepasses der Klägerin bisher nicht erfüllt wird. |
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| | Die Klägerin kam 1999 nach Deutschland und erlangte hier die Flüchtlingsanerkennung. Gemeinsam mit ihrem Ehemann und zunächst einem Kind lebt sie seither in Stuttgart. Unter Vorlage einer Heiratsurkunde des Zivilgerichts Sulaimaniya, in der sie mit ihren Personalien aufgenommen ist, führte die Klägerin im Juli 2001 vor dem Standesamt ...-... ein Namensangleichungsverfahren sowie ein Verfahren zu Bestimmung des Ehenamens durch. Seither führt sie die von ihr verwendeten Personalien. |
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| | Am 16.05.2003 erhielt die Klägerin von der Beklagten einen internationalen Reiseausweis sowie eine Aufenthaltsbefugnis. Ein im Jahre 2006 geborenes Kind der Klägerin besitzt die deutsche Staatsangehörigkeit. Nachdem die Flüchtlingsanerkennung der Klägerin durch das Bundesamt widerrufen worden war, erhielt die Klägerin von der Beklagten erstmals am 02.05.2007 eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG, zunächst bis zum 01.05.2010. Da der Reiseausweis für Flüchtlinge auf Grund dieses Widerrufs von der Beklagten einbehalten worden war, legte die Klägerin nach einer entsprechenden Aufforderung durch die Beklagte am 08.04.2008 einen bis 15.03.2016 gültigen irakischen Reisepass vor. Dieser trug die Seriennummer „G...“ und war am 16.03.2008 vom Passamt Bagdad ausgestellt worden. |
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| | Im Jahre 2009 geriet die Familie der Klägerin in umfangreiche strafrechtliche Ermittlungen wegen des Verdachts des Verschaffens falscher amtlicher Ausweise. Dabei ergab sich, dass u.a. eine auf die Klägerin ausgestellte und dort aufgefundene irakische ID-Karte gefälscht war. |
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| | Unter dem 10.03.2010 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis. Mit Schreiben vom 11.03.2010 teilte die Beklagte daraufhin mit, gemäß § 79 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG müsse die Entscheidung hierüber bis zum Abschluss des Strafverfahrens ausgesetzt werden. Im Übrigen bestünde auf Grund dieser Vorgänge nunmehr auch eine ungeklärte Identität. Der vorhandene irakische Reisepass müsse so ebenfalls einer Prüfung unterzogen werden. |
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| | Mit Strafbefehl vom 24. März 2010, rechtskräftig seit 16.09.2010, wurde die Klägerin schließlich zu einer Geldstrafe von 40 Tagessätzen verurteilt. |
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| | Unter dem 02.03.2011 meldete sich der jetzige Verfahrensbevollmächtigte der Klägerin bei der Beklagten und bat, nunmehr über den Verlängerungsantrag zu entscheiden. Mit Anhörungsschreiben gemäß § 28 LVwVfG vom 24.03.2011 kündigte die Beklagte an, diesen Antrag ablehnen zu wollen. Die Identität sei nicht ausreichend geklärt und die Passpflicht nicht erfüllt. Es fehle daher an der Voraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a und Nr. 4 AufenthG. Im Anschluss fand zwischen den Beteiligten hierzu ein reger Briefwechsel statt. Eine Entscheidung erging zunächst nicht, die Klägerin erhielt weiter Fiktionsbescheinigungen. |
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| | Im Sommer 2012 befand sich die Klägerin - gemeinsam mit ihren Kindern - im Irak. Nach der Rückkehr wurden für die Kinder irakische Dokumente vorgelegt, die nach einer Überprüfung sämtlich als echt angesehen werden konnten. |
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| | Am 18. Februar 2013 hat die Klägerin schließlich im Wege der Untätigkeitsklage das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung verweist sie auf ihr bisheriges Vorbringen. |
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| | die Beklagte zu verpflichten, der Klägerin eine Aufenthaltserlaubnis nach § 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG zu erteilen, |
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| | hilfsweise: die Beklagte zu verpflichten, über den Verlängerungsantrag der Klägerin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts zu entscheiden. |
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| | Sie bezieht sich auf ihre bisher dargestellte Rechtsauffassung. Die Klägerin habe trotz mehrfacher Aufforderung nicht belegt, wie es zu der Passausstellung im Jahre 2008 gekommen sei, insbesondere habe sie die nach irakischem Recht hierfür notwendigen Unterlagen - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorgelegt. In Zusammenhang mit der rechtskräftigen Verurteilung wegen des Verschaffens gefälschter amtlicher Dokumente müsse auch die Identität als nicht ausreichend geklärt angesehen werden. Es sei vielmehr davon auszugehen, dass solchermaßen gefälschte Dokumente die Grundlage für die seinerzeitige Passausstellung bildeten. |
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| | In der mündlichen Verhandlung gab die Klägerin, entsprechend befragt, ergänzend an, ihre Schwierigkeiten im Irak mit Urkunden und Dokumenten hätten letztlich mit der Lebensgeschichte ihres Vaters zu tun. Dieser, ein irakischer Kurde, sei noch unter Saddam im Jahr 1975 in den Iran geflohen. Der habe dort bis 1991 als Flüchtling gelebt. Danach erst sei dieser mit der ganzen Familie und seinem grünen iranischen Flüchtlingsausweis wieder in seine Heimat zurückgekehrt. Wegen der fragilen Lage im Nord-Irak und der Angst, das Bevölkerungsgefüge werde zugunsten der Kurden „verschoben“, müsse dieser ein sehr umfangreiches Prüfungsverfahren durchlaufen, dass er tatsächlich angestammter Kurde aus dem Nord-Irak sei. Er müsse vor allem Nachweise zu der Zeit vor 1975 beibringen. Dieses Verfahren dauere bereits geraume Zeit. Als Tochter ihres Vaters hingen alle ihre Angelegenheiten an dieser Entscheidung, den Vater betreffend. Sie hoffe, dass in diesem Sommer vielleicht alles auch dokumentenmäßig geklärt werden könne. |
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| | Die Klägerin legte in der mündlichen Verhandlung ihren irakischen Reisepass vor. Dieser enthält Einträge von der seinerzeitigen Reise im Sommer 2012. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsakten der Beklagten verwiesen. |
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| | Die - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - zulässige Klage ist begründet. Die unterlassene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte musste daher durch das Gericht entsprechend verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). |
|
| | Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dessen Grundvoraussetzungen liegen unstreitig vor. |
|
| | Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert das Begehren der Klägerin auch nicht daran, dass sie einzelne oder mehrere der regelmäßig zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen würde. |
|
| | Soweit die Beklagte insoweit auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a („Identität geklärt“) und Nr. 4 („Passpflicht nach § 3 erfüllt“) AufenthG abstellt, ist zunächst einmal festzuhalten, dass es sich um zwei unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen handelt. Zwar steht die geklärte Identität eines Ausländers mit dem Besitz eines Reisepasses seines Heimatlandes in einem gewissen inneren Zusammenhang insoweit, als im Regelfall durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses davon ausgegangen werden kann, der Ausländer habe die darin bezeichnete Identität. Gleichwohl geht der Gesetzgeber, wie die Normierung in zwei unterschiedlichen Ziffern an unterschiedlicher Stelle in § 5 Abs. 1 AufenthG unzweifelhaft zeigt, davon aus, dass es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Erteilungsvoraussetzungen handelt, insbesondere, da ihnen ein unterschiedlicher Gesetzeszweck innewohnt. |
|
| | Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an die Erfüllung der in § 3 Satz 1 AufenthG normierten Passpflicht an. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht gerade nicht darin, die Identitätsklärung des Betreffenden zu erleichtern. Die Vorschrift wäre sonst in einen Zusammenhang mit Nr. 1a der Norm gestellt. Wenn es in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG mit um Identitätsklärung ginge, so hätte der Gesetzgeber hier auch andere, ebenso taugliche Dokumente erwähnt. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die den speziellen Sinn eines Reisepasses in Blick hat. Bei einem Reisepass handelt es sich um das einzige im internationalen Verkehr generell anerkannte visierfähige Dokument. Nur ein gültiger Reisepass gewährleistet, dass der Betreffende internationale Grenzen überschreiten kann. Die Normierung der Passpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und, dem folgend, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sollen daher sicherstellen, dass ein Ausländer über eine solche Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenhaltes verfügt. Das Gesetz will gewährleisten, für den Fall, dass dies aus irgendeinem Grund einmal notwendig werden sollte, dass der Ausländer gegebenenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden kann. Die Beklagte verfügt über ausreichend Erfahrung, dass Passlosigkeit das zentrale Abschiebungs- und Ausreisehindernis bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern darstellt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG versagt daher im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann, wenn der Betreffende über kein solches zu einer etwaigen Rückreise taugliches Dokument verfügt, gerade um ihn zu veranlassen, sich zunächst einen solchen Reisepass ausstellen zu lassen. |
|
| | Der bis zum Jahre 2016 noch gültige irakische Reisepass der Klägerin erfüllt eben diesen Gesetzeszweck. Wie die Inaugenscheinnahme dieses Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die Klägerin mit eben diesem irakischen Reisepass im Sommer 2012 in den Irak eingereist. Ganz offenkundig hatten die irakischen Grenzbehörden keine Beanstandungen. Das bedeutet, würde es - in einem gedachten Fall - tatsächlich notwendig werden, die Klägerin aus dem Bundesgebiet abzuschieben oder sie zur Ausreise aufzufordern, so könnte sie unzweifelhaft mit eben diesem Dokument ihrer Ausreisepflicht genügen. Mehr verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Damit ist diese Erteilungsvoraussetzung abschließend erfüllt. |
|
| | Entgegen der Ansicht der Beklagten fragt die Bestimmung insbesondere nicht, auf welche Art und Weise ein von den Heimatbehörden anerkanntes Dokument - wie hier - tatsächlich zustande gekommen ist. Weder ist zu fragen, ob der Betreffende etwa durch Bezahlung außergesetzlicher „Gebühren“ das Passerteilungsverfahren in seinem Heimatland „beschleunigt“ hat, noch, ob er im konkreten Fall die irakischen Verwaltungsverfahrensvorschriften eingehalten hat. Soweit die Beklagte daher den Standpunkt vertritt, „eigentlich“ dürfe die Klägerin gar keinen irakischen Reisepass besitzen, da sie die hierfür nach irakischem Recht notwendigen Urkunden - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen könne, zerbricht sie sich offenkundig den Kopf der irakischen Passbehörden. Das wird von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht gefordert. Die Klägerin verfügt über einen Reisepass, mit dem sie in den Irak einreisen konnte und kann. Mehr verlangt die Erfüllung der Passpflicht nicht. |
|
| | Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Identität der Klägerin hegt, gilt Folgendes: |
|
| | 1. Die Frage, ob in einem Aufenthaltstitelerteilungsverfahren offene Identitätsfragen der Klärung bedürfen mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen wäre, erfordert eine streng am Einzelfall ausgerichtete Betrachtung. Zur Situation irakischer Staatsangehöriger, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits einmal wegen eines gefälschten irakischen Dokumentes auffällig wurden, hat der Berichterstatter mit Urteil vom 22. März 2012 (– 11 K 3604/11 –, <juris>) in einem Einbürgerungsrechtstreit ausgeführt: |
|
| | „Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung vom 01.09.2011 (- 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = InfAuslR 2012, 27 = FamRZ 2012, 226 = StAZ 2012, 112 <juris>;), mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung vom 17.03.2004 ( - 1 C 1/03 -, BVerwGE 120, 206 = InfAuslR 2004, 408 = NVwZ 2004, 1250) verwiesen. Dort wurde zunächst konstatiert, dass nur im Falle e r n s t h a f t e r Zweifel an der Identität eines Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - Beschränkungen statthaft sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dann seinerzeit ohne nähere Begründung ausgeführt, soweit ein Flüchtling gefälschte Dokumente vorlege, begründe dies solche ernsthafte Zweifel an seiner Identität. |
|
| | Bezeichnender Weise ging es auch im dort zu entscheidenden Fall um irakische Staatsangehörige, die im Jahr 1999 bzw. in den Jahren 2001/2002 gefälschte irakische Personenstandspapiere vorgelegt hatten, wobei auch dort beide Male - wie hier - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. |
|
| Die einfache Gleichsetzung, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, kann so aber nicht aufrecht erhalten werden. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen ist die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Auf diesen Umstand hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.10.2009 hingewiesen. Dies bedeute gerade nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Dem stimmt der Berichterstatter ausdrücklich zu. Aus der Tatsache, dass irakische Staatsangehörige in bestimmten Konstellationen gefälschte Dokumente vorgelegt haben, kann ohne Berücksichtigung weiterer Umstände noch nicht in jedem Fall geschlossen werden, insoweit müsse immer von ernsthaften Identitätszweifeln ausgegangen werden. ... |
|
| Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.) auch tatsächlich eine ganze Reihe von Umständen aufgezählt, die im dortigen Fall tatsächlich Zweifel an der Identität der Einbürgerungsbewerberin wecken konnten. ... |
|
| | Erst eine solche Gesamtschau erlaubt es daher, letztlich von offenen Identitätsfragen und einer notwendigen Klärung vor dem Vollzug einer Einbürgerung zu sprechen.“ |
|
| | An diesen Ausführungen hält der Berichterstatter auch im vorliegenden Verfahren fest. Dass es sich bei der Klägerin nicht (mehr) um einen anerkannten Flüchtling handelt und es vorliegend um die Identitätsklärung in einer ausländerrechtlichen Streitigkeit geht, und nicht um einen Einbürgerungsanspruch, ist unerheblich. |
|
| | 2. Gerade die so notwendige Gesamtschau ist es, die ergibt, dass die Identität der Klägerin entgegen der Annahme der Beklagten tatsächlich bereits geklärt ist, obwohl sie die von der Beklagten geforderten Dokumente - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen kann. Die Klägerin ist die am ... in .../Irak als „... ... ...“ geborene Tochter der Eheleute ... ... und seiner Ehefrau ... ... Seit dem im Juli 2001 vor dem Standesamt ...-... durchgeführten Namensangleichungsverfahren sowie dem Verfahren zu Bestimmung des Ehenamens führt sie die jetzt von ihr verwendeten Personalien, ohne dass es jemals zu einer „Korrektur“ gekommen wäre. Die Klägerin hatte seinerzeit das Original ihrer irakischen Heiratsurkunde vorgelegt, die Grundlage der Eintragung im deutschen Familienbuch insoweit wurde. Dies entspricht § 438 Abs. 1 ZPO. Danach kann über den Beweiswert jeder vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde im Wege der freien Beweiswürdigung im Inland entschieden werden. Soweit das Standesamt ...-... im Jahr 2001 von der Echtheit dieser Heiratsurkunde ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere sind bis heute keinerlei abweichende Personalien jemals aufgetaucht. |
|
| | Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aber auch keinen Numerus clausus vorzulegender Identitätsnachweise aufgenommen. Die das Gesetz vollziehenden Behörden dürfen sich daher auch nicht - verengend - nur auf bestimmte Unterlagen zur Identitätsklärung beschränken. Die vorgelegte Heiratsurkunde ist daher ebenfalls ein taugliches Dokument. |
|
| | Im Übrigen wäre insoweit auch daran zu denken, der Entscheidung des Standesamts ...-... im Verfahren über die Namensangleichung gemäß § 8 Abs. 1 NamÄndG Bestandskraft beizumessen. Das kann dahinstehen. |
|
| | Als weiterer Beleg für eine geklärte Identität der Klägerin können insoweit auch die zwischenzeitlich vorgelegten irakischen Dokumente der Kinder dienen. Diese werden auch von der Beklagten als echt anerkannt. Der Ausstellung solcher Dokumente im Irak muss aber nach Lage der Dinge zumindest eine gültige Heiratsurkunde der Eltern der Kinder von den dortigen Behörden zugrundegelegt worden sein. Anders wäre eine Anknüpfung der Kinder an den Vater nicht zu vermitteln. Auch den irakischen Behörden muss daher diese Heiratsurkunde, und damit auch die Personalien der Klägerin, als ohne Weiteres echt vorgekommen sein (vgl. oben). |
|
| | Die Summe der vorliegenden Anhaltspunkte und Unterlagen lassen eine andere Deutung als die, dass die Identität der Klägerin geklärt ist, nicht zu. Insbesondere nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, woran derzeit die Ausstellung weiterer irakischer Dokumente in ihrem Fall scheitert - nämlich an dem Umstand, dass ihr Vater sich aktuell noch in einem Prüfungsverfahren befindet auf Grund seiner schwierigen Lebensgeschichte - sind Zweifel nicht mehr angebracht. |
|
| | Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Klägerin einmal in Besitz eines nachweislich gefälschten Dokumentes angetroffen wurde (ohne dass sie dieses den Behörden vorgelegt hätte), keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter C) 1. verwiesen. |
|
| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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| | Die - als Untätigkeitsklage gemäß § 75 VwGO - zulässige Klage ist begründet. Die unterlassene Verlängerung der Aufenthaltserlaubnis der Klägerin ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten. Die Beklagte musste daher durch das Gericht entsprechend verpflichtet werden (§ 113 Abs. 5 S. 1 VwGO). |
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| | Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung Anspruch auf Verlängerung ihrer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 8 Abs. 1, 28 Abs. 1 S. 1 Nr. 3 AufenthG. Dessen Grundvoraussetzungen liegen unstreitig vor. |
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| | Entgegen der Auffassung der Beklagten scheitert das Begehren der Klägerin auch nicht daran, dass sie einzelne oder mehrere der regelmäßig zu erfüllenden allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen des § 5 Abs. 1 AufenthG nicht erfüllen würde. |
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| | Soweit die Beklagte insoweit auf § 5 Abs. 1 Nr. 1a („Identität geklärt“) und Nr. 4 („Passpflicht nach § 3 erfüllt“) AufenthG abstellt, ist zunächst einmal festzuhalten, dass es sich um zwei unterschiedliche Erteilungsvoraussetzungen handelt. Zwar steht die geklärte Identität eines Ausländers mit dem Besitz eines Reisepasses seines Heimatlandes in einem gewissen inneren Zusammenhang insoweit, als im Regelfall durch die Vorlage eines gültigen Reisepasses davon ausgegangen werden kann, der Ausländer habe die darin bezeichnete Identität. Gleichwohl geht der Gesetzgeber, wie die Normierung in zwei unterschiedlichen Ziffern an unterschiedlicher Stelle in § 5 Abs. 1 AufenthG unzweifelhaft zeigt, davon aus, dass es sich um zwei getrennt voneinander zu betrachtende Erteilungsvoraussetzungen handelt, insbesondere, da ihnen ein unterschiedlicher Gesetzeszweck innewohnt. |
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| | Die Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG knüpft an die Erfüllung der in § 3 Satz 1 AufenthG normierten Passpflicht an. Der Sinn und Zweck dieser Regelung besteht gerade nicht darin, die Identitätsklärung des Betreffenden zu erleichtern. Die Vorschrift wäre sonst in einen Zusammenhang mit Nr. 1a der Norm gestellt. Wenn es in § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG mit um Identitätsklärung ginge, so hätte der Gesetzgeber hier auch andere, ebenso taugliche Dokumente erwähnt. Vielmehr handelt es sich um eine Regelung, die den speziellen Sinn eines Reisepasses in Blick hat. Bei einem Reisepass handelt es sich um das einzige im internationalen Verkehr generell anerkannte visierfähige Dokument. Nur ein gültiger Reisepass gewährleistet, dass der Betreffende internationale Grenzen überschreiten kann. Die Normierung der Passpflicht in § 3 Abs. 1 Satz 1 AufenthG und, dem folgend, die allgemeine Erteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG sollen daher sicherstellen, dass ein Ausländer über eine solche Grenzübertrittsmöglichkeit auch während der Dauer seines Inlandsaufenhaltes verfügt. Das Gesetz will gewährleisten, für den Fall, dass dies aus irgendeinem Grund einmal notwendig werden sollte, dass der Ausländer gegebenenfalls aus der Bundesrepublik Deutschland verbracht werden kann. Die Beklagte verfügt über ausreichend Erfahrung, dass Passlosigkeit das zentrale Abschiebungs- und Ausreisehindernis bei vollziehbar ausreisepflichtigen Ausländern darstellt. Die Vorschrift des § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG versagt daher im Regelfall die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis dann, wenn der Betreffende über kein solches zu einer etwaigen Rückreise taugliches Dokument verfügt, gerade um ihn zu veranlassen, sich zunächst einen solchen Reisepass ausstellen zu lassen. |
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| | Der bis zum Jahre 2016 noch gültige irakische Reisepass der Klägerin erfüllt eben diesen Gesetzeszweck. Wie die Inaugenscheinnahme dieses Dokuments im Rahmen der mündlichen Verhandlung ergeben hat, ist die Klägerin mit eben diesem irakischen Reisepass im Sommer 2012 in den Irak eingereist. Ganz offenkundig hatten die irakischen Grenzbehörden keine Beanstandungen. Das bedeutet, würde es - in einem gedachten Fall - tatsächlich notwendig werden, die Klägerin aus dem Bundesgebiet abzuschieben oder sie zur Ausreise aufzufordern, so könnte sie unzweifelhaft mit eben diesem Dokument ihrer Ausreisepflicht genügen. Mehr verlangt § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht. Damit ist diese Erteilungsvoraussetzung abschließend erfüllt. |
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| | Entgegen der Ansicht der Beklagten fragt die Bestimmung insbesondere nicht, auf welche Art und Weise ein von den Heimatbehörden anerkanntes Dokument - wie hier - tatsächlich zustande gekommen ist. Weder ist zu fragen, ob der Betreffende etwa durch Bezahlung außergesetzlicher „Gebühren“ das Passerteilungsverfahren in seinem Heimatland „beschleunigt“ hat, noch, ob er im konkreten Fall die irakischen Verwaltungsverfahrensvorschriften eingehalten hat. Soweit die Beklagte daher den Standpunkt vertritt, „eigentlich“ dürfe die Klägerin gar keinen irakischen Reisepass besitzen, da sie die hierfür nach irakischem Recht notwendigen Urkunden - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen könne, zerbricht sie sich offenkundig den Kopf der irakischen Passbehörden. Das wird von § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG nicht gefordert. Die Klägerin verfügt über einen Reisepass, mit dem sie in den Irak einreisen konnte und kann. Mehr verlangt die Erfüllung der Passpflicht nicht. |
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| | Soweit die Beklagte schließlich Zweifel an der Identität der Klägerin hegt, gilt Folgendes: |
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| | 1. Die Frage, ob in einem Aufenthaltstitelerteilungsverfahren offene Identitätsfragen der Klärung bedürfen mit der Folge, dass gegebenenfalls eine Aufenthaltserlaubnis zu versagen wäre, erfordert eine streng am Einzelfall ausgerichtete Betrachtung. Zur Situation irakischer Staatsangehöriger, die während ihres Aufenthaltes im Bundesgebiet bereits einmal wegen eines gefälschten irakischen Dokumentes auffällig wurden, hat der Berichterstatter mit Urteil vom 22. März 2012 (– 11 K 3604/11 –, <juris>) in einem Einbürgerungsrechtstreit ausgeführt: |
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| | „Das Bundesverwaltungsgericht hat insoweit in seiner Entscheidung vom 01.09.2011 (- 5 C 27.10 -, BVerwGE 140, 311 = InfAuslR 2012, 27 = FamRZ 2012, 226 = StAZ 2012, 112 <juris>;), mehrfach auf seine frühere Rechtsprechung vom 17.03.2004 ( - 1 C 1/03 -, BVerwGE 120, 206 = InfAuslR 2004, 408 = NVwZ 2004, 1250) verwiesen. Dort wurde zunächst konstatiert, dass nur im Falle e r n s t h a f t e r Zweifel an der Identität eines Flüchtlings - und nicht schon bei jedem wie auch immer gearteten Zweifel - Beschränkungen statthaft sind. Hierzu hat das Bundesverwaltungsgericht dann seinerzeit ohne nähere Begründung ausgeführt, soweit ein Flüchtling gefälschte Dokumente vorlege, begründe dies solche ernsthafte Zweifel an seiner Identität. |
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| | Bezeichnender Weise ging es auch im dort zu entscheidenden Fall um irakische Staatsangehörige, die im Jahr 1999 bzw. in den Jahren 2001/2002 gefälschte irakische Personenstandspapiere vorgelegt hatten, wobei auch dort beide Male - wie hier - staatsanwaltschaftliche Ermittlungsverfahren gemäß § 170 Abs. 2 StPO eingestellt worden waren. |
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| Die einfache Gleichsetzung, die Vorlage gefälschter Dokumente begründe (immer) ernsthafte Identitätszweifel, kann so aber nicht aufrecht erhalten werden. Gerade bei irakischen Staatsangehörigen ist die Vorlage mängelbehafteter Dokumente ein häufiges Phänomen. Auf diesen Umstand hat die Staatsanwaltschaft Heilbronn in ihrer Einstellungsverfügung vom 26.10.2009 hingewiesen. Dies bedeute gerade nicht zwangsläufig, dass der einfache irakische Bürger regelmäßig kriminelle Energie zur Beschaffung amtlicher Ausweise aufwende, sondern könne eben auch bedeuten, dass es überaus schwierig zu sein scheine, ordnungsgemäße irakische Papiere zu bekommen. Dem stimmt der Berichterstatter ausdrücklich zu. Aus der Tatsache, dass irakische Staatsangehörige in bestimmten Konstellationen gefälschte Dokumente vorgelegt haben, kann ohne Berücksichtigung weiterer Umstände noch nicht in jedem Fall geschlossen werden, insoweit müsse immer von ernsthaften Identitätszweifeln ausgegangen werden. ... |
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| Dementsprechend hat das Bundesverwaltungsgericht in seiner jüngeren Entscheidung vom 01.09.2011 (a.a.O.) auch tatsächlich eine ganze Reihe von Umständen aufgezählt, die im dortigen Fall tatsächlich Zweifel an der Identität der Einbürgerungsbewerberin wecken konnten. ... |
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| | Erst eine solche Gesamtschau erlaubt es daher, letztlich von offenen Identitätsfragen und einer notwendigen Klärung vor dem Vollzug einer Einbürgerung zu sprechen.“ |
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| | An diesen Ausführungen hält der Berichterstatter auch im vorliegenden Verfahren fest. Dass es sich bei der Klägerin nicht (mehr) um einen anerkannten Flüchtling handelt und es vorliegend um die Identitätsklärung in einer ausländerrechtlichen Streitigkeit geht, und nicht um einen Einbürgerungsanspruch, ist unerheblich. |
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| | 2. Gerade die so notwendige Gesamtschau ist es, die ergibt, dass die Identität der Klägerin entgegen der Annahme der Beklagten tatsächlich bereits geklärt ist, obwohl sie die von der Beklagten geforderten Dokumente - Personalausweis und Staatsangehörigkeitsurkunde - nicht vorlegen kann. Die Klägerin ist die am ... in .../Irak als „... ... ...“ geborene Tochter der Eheleute ... ... und seiner Ehefrau ... ... Seit dem im Juli 2001 vor dem Standesamt ...-... durchgeführten Namensangleichungsverfahren sowie dem Verfahren zu Bestimmung des Ehenamens führt sie die jetzt von ihr verwendeten Personalien, ohne dass es jemals zu einer „Korrektur“ gekommen wäre. Die Klägerin hatte seinerzeit das Original ihrer irakischen Heiratsurkunde vorgelegt, die Grundlage der Eintragung im deutschen Familienbuch insoweit wurde. Dies entspricht § 438 Abs. 1 ZPO. Danach kann über den Beweiswert jeder vorgelegten ausländischen öffentlichen Urkunde im Wege der freien Beweiswürdigung im Inland entschieden werden. Soweit das Standesamt ...-... im Jahr 2001 von der Echtheit dieser Heiratsurkunde ausgegangen ist, ist dies nicht zu beanstanden. Insbesondere sind bis heute keinerlei abweichende Personalien jemals aufgetaucht. |
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| | Der Gesetzgeber hat in § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aber auch keinen Numerus clausus vorzulegender Identitätsnachweise aufgenommen. Die das Gesetz vollziehenden Behörden dürfen sich daher auch nicht - verengend - nur auf bestimmte Unterlagen zur Identitätsklärung beschränken. Die vorgelegte Heiratsurkunde ist daher ebenfalls ein taugliches Dokument. |
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| | Im Übrigen wäre insoweit auch daran zu denken, der Entscheidung des Standesamts ...-... im Verfahren über die Namensangleichung gemäß § 8 Abs. 1 NamÄndG Bestandskraft beizumessen. Das kann dahinstehen. |
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| | Als weiterer Beleg für eine geklärte Identität der Klägerin können insoweit auch die zwischenzeitlich vorgelegten irakischen Dokumente der Kinder dienen. Diese werden auch von der Beklagten als echt anerkannt. Der Ausstellung solcher Dokumente im Irak muss aber nach Lage der Dinge zumindest eine gültige Heiratsurkunde der Eltern der Kinder von den dortigen Behörden zugrundegelegt worden sein. Anders wäre eine Anknüpfung der Kinder an den Vater nicht zu vermitteln. Auch den irakischen Behörden muss daher diese Heiratsurkunde, und damit auch die Personalien der Klägerin, als ohne Weiteres echt vorgekommen sein (vgl. oben). |
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| | Die Summe der vorliegenden Anhaltspunkte und Unterlagen lassen eine andere Deutung als die, dass die Identität der Klägerin geklärt ist, nicht zu. Insbesondere nachdem die Klägerin in der mündlichen Verhandlung nachvollziehbar geschildert hat, woran derzeit die Ausstellung weiterer irakischer Dokumente in ihrem Fall scheitert - nämlich an dem Umstand, dass ihr Vater sich aktuell noch in einem Prüfungsverfahren befindet auf Grund seiner schwierigen Lebensgeschichte - sind Zweifel nicht mehr angebracht. |
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| | Demgegenüber kommt dem Umstand, dass die Klägerin einmal in Besitz eines nachweislich gefälschten Dokumentes angetroffen wurde (ohne dass sie dieses den Behörden vorgelegt hätte), keine ausschlaggebende Bedeutung mehr zu. Insoweit wird auf die obigen Ausführungen unter C) 1. verwiesen. |
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| | Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. |
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