Der Bescheid des Landratsamtes Göppingen vom 24. September 2012 und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - vom 05. Februar 2013 werden aufgehoben.
Der Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin antragsgemäß Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das von ihr absolvierte Praktikum in der ... Apotheke ... zu gewähren.
Der Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Berufung wird zugelassen.
Die Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren wird für notwendig erklärt.
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| | Die Klägerin begehrt Ausbildungsförderung nach dem BAföG für ein Praktikum, was der Beklagte unter Hinweis darauf, dass dieses Praktikum in Teilzeit absolviert wurde, versagt hat. |
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| | Die am ... geborene Klägerin nahm am 14.09.2009 eine Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin beim Deutschen Erwachsenen-Bildungswerk e.V. in Ulm auf. Für den schulischen Teil dieser Ausbildung erhielt sie Ausbildungsförderung durch den Beklagten. Am 01.07.2011 brachte die Klägerin einen Sohn zur Welt. Den schulischen Teil der Ausbildung hat die Klägerin schließlich im Juli 2012 erfolgreich abgeschlossen. |
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| | Entsprechend der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) hatte die Klägerin im Anschluss ein vorgeschriebenes Anerkennungspraktikum zu absolvieren. Da sie sich als alleinerziehende Mutter auch um das im Juli 2011 geborene Kind kümmern musste, vereinbarte die Klägerin mit Praktikumsvertrag vom 15.08.2012 mit der ... Apotheke ..., das Praktikum im Zeitraum vom 15.08.2012 bis 15.05.2013, also in neun Monaten abzuleisten, wobei die wöchentliche Arbeitszeit, die bei einem sechsmonatigen Praktikum 40 Stunden beträgt, in ihrem Fall auf 28 Stunden reduziert wurde. |
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| | Bereits am 06.08.2012 hatte die Klägerin beim Amt für Ausbildungsförderung des Landkreises Göppingen einen Antrag auf Ausbildungsförderung nach dem BAföG für dieses Praktikum gestellt. |
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| | Mit Bescheid vom 24.09.2012 hat der Beklagte diesen Antrag der Klägerin abgelehnt. Zur Begründung heißt es dort u.a., ein Praktikum könne nach § 2 Abs. 4 BAföG nur gefördert werden, wenn dessen Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt sei. Ein förderfähiges Praktikum liege danach nur vor, wenn die zeitliche Dauer und die inhaltliche Ausgestaltung in den betreffenden Ausbildungs- und Prüfungsbestimmungen geregelt seien. Die Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin umfasse neben zwei Jahren theoretischen Unterrichts ein sechsmonatiges Praktikum. Ein solches Praktikum werde dann in Vollzeit durchgeführt, wenn es ca. 40 Wochenstunden umfasse. Indem die Klägerin ihr Praktikum aber auf neun Monate gestreckt habe und es in ihrem Fall somit nur 28 Stunden pro Woche umfasse, sei nicht die volle Arbeitskraft der Klägerin in Anspruch genommen. Die gesetzlichen Förderungsvoraussetzungen seien daher nicht erfüllt und Ausbildungsförderung könne nicht gewährt werden. |
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| | Die Klägerin hat gegen diesen Bescheid fristgerecht Widerspruch eingelegt. Zur Begründung berief sie sich u.a. darauf, wegen ihrer familiären Situation sei es ihr nicht möglich gewesen, das Praktikum innerhalb von sechs Monaten zu absolvieren. Als alleinerziehende Mutter eines im Jahr 2011 geborenen Kindes erfordere die Betreuung ihres Kindes eine längere Praktikumsdauer. Das habe auch das Regierungspräsidium Tübingen erkannt, das für die Überwachung der Ausbildung zur PTA zuständig sei. Dieses habe mit Schreiben vom 27.09.2012 bescheinigt, dass die Klägerin das Praktikum aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation nicht ganztägig ableisten könne und es daher in einem Zeitraum von neun Monaten mit 28 Stunden pro Woche absolviert werden müsse. Damit sei eine besondere Ausnahmesituation gegeben, die auch im Rahmen der Bewilligung von Leistungen nach dem BAföG zu berücksichtigen sei. Zudem finde sich in § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG zwar die Voraussetzung, dass die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch zu nehmen habe. Dabei sei aber schon eine Einschränkung gewählt durch die Formulierung „im Allgemeinen“. Jedenfalls werde hier aufgrund der persönlichen familiären Situation der Klägerin schon durch das 28-stündige Praktikum pro Woche die volle verfügbare und leistbare Arbeitskraft in Anspruch genommen. Mit § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG solle vermieden werden, dass sich Auszubildende nicht voll und ganz ihrer Ausbildung widmen und diese damit unnötig in die Länge ziehen. Das sei bei der Klägerin aber gerade nicht der Fall. Im Gegenteil sei sie sehr bemüht, ihre Ausbildung trotz ihrer sehr fordernden familiären Situation zu einem zeitnahen Ende zu bringen. |
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| | Mit Widerspruchsbescheid vom 05.02.2013 wies das Regierungspräsidium Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung heißt es dort u.a., bei dem von der Klägerin abgeleisteten Praktikum handle es sich nicht um ein förderungsfähiges Praktikum im Sinne des § 2 BAföG. Gemäß § 2 Abs. 5 BAföG werde Ausbildungsförderung nur geleistet, wenn der Ausbildungsabschnitt mindestens ein Schul- oder Studienhalbjahr (sechs Monate) dauere und die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen davon voll in Anspruch genommen werde. Durch die Worte „im Allgemeinen“ solle klargestellt werden, dass etwa Ferienzeiten oder kurzfristige, vom Auszubildenden nicht zu vertretende Verminderungen der Unterrichts-, Praktikums- oder Vorbereitungszeit einer Förderung nicht entgegenstehen. Entscheidend komme es auf die Ausgestaltung der Ausbildung als Vollzeitausbildung an und nicht auf die individuellen Verhältnisse des Auszubildenden. Die Arbeitskraft des Auszubildenden werde durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder nach der allgemeinen Erfahrung, die Ausbildung (Unterricht, Praktika sowie Vor- und Nachbereitung zusammengenommen) einen Zeitaufwand von 40 Wochenstunden erfordere. Die zeitliche Dauer des in den betreffenden Ausbildungs- uns Prüfungsbestimmungen geregelten Praktikums im Anschluss an die zweijährige theoretische Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin betrage sechs Monate. Durch die Ausdehnung des Praktikums auf neun Monate komme die Klägerin nur auf 28 Stunden pro Woche. Bei 28 Wochenstunden könne aber nicht mehr von einem Vollzeitpraktikum ausgegangen werden. Ein Teilzeitpraktikum könne aber nicht gefördert werden, da die Arbeitskraft des Auszubildenden im Sinne des Förderungsrechts nicht voll in Anspruch genommen werde. Die gesetzlichen Voraussetzungen des § 2 Abs. 5 BAföG seien im Falle der Klägerin somit nicht erfüllt. |
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| | Die Klägerin hat am 01.03.2013 das Verwaltungsgericht angerufen. Zur Begründung beruft sie sich auf ihren bisherigen Vortrag im Widerspruchsverfahren. |
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| | den Beklagten unter Aufhebung des Bescheides des Landratsamtes Göppingen vom 24.09.2012 und des Widerspruchsbescheides des Regierungspräsidiums Stuttgart vom 05.02.2013 zu verpflichten, der Klägerin Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz für das von ihr absolvierte Praktikum in der ... Apotheke ... in gesetzlicher Höhe zu gewähren. |
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| | Sie bezieht sich auf die angegriffenen Bescheide. |
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| | Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten wird auf die eingereichten Schriftsätze, die Gerichtsakten, die beigezogenen Verwaltungsakten des Beklagten und des Regierungspräsidiums Stuttgart verwiesen. |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das von ihr absolvierte Praktikum, so dass der Beklagte zu verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind somit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen und die Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf Seiten der Klägerin eine Bedürftigkeit vorliegt. Das von der Klägerin abgeleistete Praktikum ist auch grundsätzlich förderungsfähig nach § 2 Abs. 4 BAföG. |
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| | Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird nach § 2 Abs. 4 BAföG für ein Praktikum geleistet, wenn es in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 bis 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und sein Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die Klägerin hat ein staatlich genehmigtes privates Berufskolleg besucht, das eine nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 BAföG bezeichnete Ausbildungsstätte darstellt. Das Praktikum in einer Apotheke ist als Ausbildungsabschnitt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) zwingend vorgesehen und dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Inhalt und Dauer des Praktikums sind in den Ausbildungsbestimmungen festgelegt. Die - regelmäßige - Dauer beträgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PTA-APrV sechs Monate. |
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| | Der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit im vorliegenden Fall steht entgegen der Ansicht der Behörden § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet, wenn u.a. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. |
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| | Geht man mit der Beklagten (vgl. auch Nr. 2.5.2. VwV zum BAföG) davon aus, die Arbeitskraft des Auszubildenden werde durch die Ausbildung grundsätzlich voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) 40 Wochenstunden erfordert, so wäre dies Voraussetzung hier zwar nicht erfüllt, da die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin durch die Verlängerung des Praktikums auf neun Monate nur 28 Stunden beträgt. |
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| | Diese Verlängerung des Praktikums der Klägerin auf neun Monate stellt aber einen Sonderfall dar, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht entgegensteht. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG muss die Arbeitskraft des Auszubildenden nur „im Allgemeinen“ durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen sein. Bei den Worten „im Allgemeinen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Schon im „normalen“ Sprachgebrauch, ganz besonders aber in der juristischen Terminologie, wird mit einer solchen Formulierung ein Regel-Ausnahme Verhältnis in den Blick genommen, wonach eine getroffene Aussage oder, wie hier, eine gesetzliche Anordnung, „üblicherweise“, „regelmäßig“, „im Normalfall“ Gültigkeit beansprucht, aber zugleich die Möglichkeit offen steht, „im Besonderen“, bei „Atypik“, „in Ausnahmefällen“ zu anderen Ergebnissen zu kommen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG lässt es daher ohne weiteres zu, dass besonderen Sachverhalten, wie hier, Rechnung getragen wird, ohne dass daraus die Versagung von Ausbildungsförderung folgen müsste. |
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| | Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass mit der Einschränkung „im Allgemeinen“ nur zeitliche Besonderheiten, also etwa Ferienzeiten und sonstige kurzfristige Verminderungen der Ausbildungsdauer Berücksichtigung finden könnten, gibt der Gesetzeswortlaut für eine solche Beschränkung nichts her. Vielmehr schweigt das Gesetz zu der Frage, wann ein allgemeiner Fall und wann ein besonderer Fall vorliegt. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, <juris>: „..im Allgemeinen, d.h. im Normalfall..“) nicht von einer rein zeitmäßigen Betrachtung aus. Der reine Wortlaut von § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG lässt eine Förderung des Praktikums der Klägerin daher zunächst einmal zu. |
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| | Die historische Auslegung der Bestimmung zwingt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings sind der Entstehungsgeschichte Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt haben könnte, Ausbildungen, die nicht in Vollzeit durchgeführt werden, sollten in jedem Falle nicht gefördert werden. Die Gesetzesmaterialien weisen zwar in diese Richtung. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) - BAföG - (BT-Drs. VI/1975) zu § 2 Abs. 5, Ausbildungsförderung wird ausnahmslos nur während der Zeit geleistet, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (S. 22). Dem Umstand, dass der Gesetzgeber § 2 Abs. 5 BAföG aus dem Entwurfstext unverändert übernommen hat, könnte mit Blick auf die zitierten Gesetzesmaterialien der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sein, eine ausnahmslose Regelung zu treffen. Dies kann aber dahinstehen. Jedenfalls hat ein solcher Wille keinen erkennbaren Ausdruck im Gesetzestext gefunden. Die Gesetzesmaterialien können bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, den subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - BVerfGE 62, 1 <45> m.w.N.). Erkenntnisse zum möglichen Willen des Gesetzgebers können sich daher nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien (dazu noch weiter sogleich) gewonnen werden. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung „im Allgemeinen“ jedenfalls kann durch den möglicherweise feststellbaren Willen, eine ausnahmslose Regelung zu treffen, nicht überwunden werden. |
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| | Entscheidend ist, dass die seitens der Behörden vorgenommene Auslegung von § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG unmittelbar zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen würde und eine Auslegung, die ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge hat, nicht in Betracht kommen kann. Auch das BAföG selbst sieht andernorts nämlich Ausnahmen vor, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungszeiten gefördert werden, obwohl die Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird auch über die Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer u.a. infolge der Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. § 15 Abs. 3 BAföG ist seinem Wortlaut nach zwar nur auf Studenten anwendbar. Die Norm spricht von „Förderungshöchstdauer“. Eine solche Förderungsbeschränkung existiert gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 15a BAföG nur bei Studiengängen. Diese zeitliche Beschränkung der Förderung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt wird (vgl. § 1 BAföG). Dieser Grundsatz bedarf nach Ansicht des Gesetzgebers für Studenten einer Einschränkung dahingehend, dass eine Förderung nur bis zu einer bestimmten Förderungshöchstdauer geleistet wird, die der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs entspricht. Sinn und Zweck der Förderungsbegrenzung ist offenkundig die Vermeidung einer Förderung von sog. „Langzeitstudenten“ mit staatlichen Mitteln. Für Auszubildende, die kein Studium absolvieren, erscheint die Gefahr einer unnötig in die Länge gezogenen Ausbildung schon wegen des im Vergleich zum Studium anderen Ausbildungsaufbaus eher gering. Eine Ausbildung ist in der Regel streng auf eine bestimmte zeitliche Dauer festgelegt. Dagegen steht es Studenten in einigen Studiengängen offen, wann sie welche Prüfungen ablegen und somit auch wann sie zu einem Abschluss gelangen. In diesem Gefüge stellt § 15 Abs. 3 BAföG eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsdauer nach § 15a BAföG dar, indem im Einzelfall ermöglicht wird, eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus zu erhalten, nämlich um unbillige Härten zu vermeiden. Die Zulassung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer stellt in diesem Fall - unausgesprochen - in Rechnung, dass die Pflege und Erziehung von Kindern bis zu ihrem zehnten Lebensjahr einen solchen Aufwand mit sich bringt, dass von den Auszubildenden in dieser Lage nicht verlangt wird, ihre Ausbildung in der „an sich“ vorgesehenen Zeit zu beenden, da angenommen werden muss, in den vorangegangenen Semestern - also innerhalb der Förderungshöchstdauer - habe der ein Kind versorgende Student sich gerade nicht mit ganzer Kraft der Ausbildung widmen können. Mit § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wurde der gesetzgeberische Wille umgesetzt, eine Kindererziehung auch neben dem Studium zuzulassen. Dieses Ziel der Vereinbarkeit von Ausbildung und Kindererziehung ist nach der gesetzlichen Regelung von erheblichem Gewicht. Dafür spricht auch, dass die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG im Jahr 2000 vom Gesetzgeber sogar noch ausgeweitet wurde. Während vor der Gesetzesänderungen die Pflege und Erziehung eines Kindes nur bis zur Vollendung seines fünften Lebensjahres zur Verlängerung der Ausbildungsförderung führen konnte, wurde der zeitliche Rahmen erweitert auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Betreuungsaufwand bis zum Kindergartenalter extrem hoch ist und erst mit Eintritt in das Schulalter deutlich absinkt (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 35). Ausdrücklich hat der Gesetzgeber insoweit berücksichtigt, dass nicht unterstellt werden kann, dass sich Auszubildende mit kleinen Kindern weitgehend ohne Zeitverlust ihrer Ausbildung widmen können (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 35). |
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| | Ohne eine wie hier vorgenommene Auslegung des Begriffs „im Allgemeinen“ in § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG würde gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Danach darf wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich behandelt werden (dies übersieht VG Aachen, Urt. v. 28.04.2011 - 5 K 1292/10 - <juris>, das die Norm des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zwar erkennt, aber lediglich annimmt, sie gelte eben nur für Studenten). Bei einem bzw. einer Auszubildenden mit einem kleinen Kind - wie hier - , die ein zeitlich festgesetztes Praktikum absolviert und einer Studentin bzw. einem Studenten mit Kind, denen eine Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG gesetzt ist, handelt es sich jedenfalls insoweit um vergleichbare Sachverhalte. Ein Unterschied, der hier eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es fehlt vielmehr jeder sachlicher Grund, dem Kind eines Studenten die studierende Mutter bzw. den studierenden Vater zur Betreuung zuzugestehen, während das Kind einer Auszubildenden - wie hier - ganztags in eine Betreuungseinrichtung gegeben müsste, damit das Elternteil in Ausbildung ein Vollzeit-Praktikum absolvieren kann um den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu verlieren. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 BAföG ist es auch nicht, eine einseitige Bevorzugung von Studenten oder deren Kinder zu bewirken. Es soll nur der Förderungsbeschränkung nach § 15a BAföG Rechnung getragen werden. Findet eine solche Beschränkung der Förderungsdauer auch im Rahmen einer Ausbildung statt, sind auch die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 BAföG zwingend auf den Auszubildenden zu übertragen, soweit dies durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie des Begriffs „im Allgemeinen“ in § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, ohne weiteres möglich ist. Liegen entsprechende Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG - wie hier - vor, wird die Förderungsdauer für eine angemessene Zeit verlängert. Die von der Klägerin erstrebte Förderung von weiteren (lediglich) drei Monaten über die übliche Praktikumszeit von sechs Monaten hinaus, ist in jedem Fall angemessen. |
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| | Gäbe es diese Auslegungsmöglichkeit nicht, müsste im Übrigen angenommen werden, es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. |
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| | Zuletzt führt auch eine systematische Auslegung zum vorliegend gefundenen Ergebnis. Abs. 5 des § 2 BAföG steht in engem Zusammenhang mit den vorstehenden Absätzen, namentlich also mit der Regelung in Abs. 4 der Norm. Dort ist hinsichtlich der Förderfähigkeit eines Praktikums ausdrücklich bestimmt, dass ein solches Praktikum vorhandenen Ausbildungsbestimmungen genügen muss. Ein Praktikum, dass vorhandenen Ausbildungsbestimmungen widerspräche, wäre in diesem Sinne tatsächlich nicht förderfähig. Umgekehrt kann ein Praktikum, dass solchen Bestimmungen ausdrücklich genügt, gemäß § 2 Abs. 4 BAföG für sich in Anspruch nehmen, indiziell förderfähig zu sein. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ein sechs-monatiges Praktikum vorgeschrieben. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV kann sich das Praktikum in der Apotheke aber verlängern, wenn es in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann. Die dadurch fehlende Zeit muss dann nach §17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 PTA-APrV nachgeholt werden. Bei der Klägerin lag ein besonderer Fall i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV vor, da es ihr als alleinerziehende Mutter eines sehr kleinen Kindes nicht möglich war, das Praktikum in Vollzeit abzuleisten (vgl. oben). Das für die Überwachung der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin zuständige Regierungspräsidium Tübingen trug dem Rechnung und bescheinigte der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2012 ausdrücklich, dass sie das Praktikum aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation in einem Zeitraum von neun Monaten mit 28 Stunden pro Woche absolvieren kann. Steht aber die konkrete Ausgestaltung eines solchen Praktikums in völliger Übereinstimmung mit den Ausbildungsbestimmungen, kann darauf nicht mit dem Verlust des Förderanspruchs nach dem BAföG reagiert werden. § 2 Abs. 4 BAföG besagt das Gegenteil. |
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| | Nach all dem scheitert der Förderungsanspruch der Klägerin vorliegend daher nicht an § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO). |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Dies bedarf ausnahmsweise keiner Vertiefung. |
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| | Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz in gesetzlicher Höhe für das von ihr absolvierte Praktikum, so dass der Beklagte zu verpflichtet war, die beantragte Amtshandlung vorzunehmen (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der angegriffene Bescheid des Beklagten und der Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums Stuttgart - Landesamt für Ausbildungsförderung - sind somit rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten. Sie mussten vom Gericht daher aufgehoben werden (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). |
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| | Nach § 1 BAföG besteht ein Rechtsanspruch auf Ausbildungsförderung, wenn dem Auszubildenden die für seinen Lebensunterhalt und seine Ausbildung erforderlichen Mittel anderweitig nicht zur Verfügung stehen und die Ausbildung förderungsfähig nach dem BAföG ist. Zwischen den Parteien ist unstreitig, dass auf Seiten der Klägerin eine Bedürftigkeit vorliegt. Das von der Klägerin abgeleistete Praktikum ist auch grundsätzlich förderungsfähig nach § 2 Abs. 4 BAföG. |
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| | Ausbildungsförderung nach dem BAföG wird nach § 2 Abs. 4 BAföG für ein Praktikum geleistet, wenn es in Zusammenhang mit dem Besuch einer der in den Absätzen 1 bis 2 bezeichneten oder nach Absatz 3 bestimmten Ausbildungsstätten gefordert wird und sein Inhalt in Ausbildungsbestimmungen geregelt ist. Die Klägerin hat ein staatlich genehmigtes privates Berufskolleg besucht, das eine nach § 2 Absatz 1 Nr. 4 BAföG bezeichnete Ausbildungsstätte darstellt. Das Praktikum in einer Apotheke ist als Ausbildungsabschnitt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) zwingend vorgesehen und dient der Vorbereitung auf den zweiten Prüfungsabschnitt. Inhalt und Dauer des Praktikums sind in den Ausbildungsbestimmungen festgelegt. Die - regelmäßige - Dauer beträgt nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 PTA-APrV sechs Monate. |
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| | Der grundsätzlichen Förderungsfähigkeit im vorliegenden Fall steht entgegen der Ansicht der Behörden § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht entgegen. Nach dieser Vorschrift wird Ausbildungsförderung grundsätzlich nur geleistet, wenn u.a. die Ausbildung die Arbeitskraft des Auszubildenden im Allgemeinen voll in Anspruch nimmt. |
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| | Geht man mit der Beklagten (vgl. auch Nr. 2.5.2. VwV zum BAföG) davon aus, die Arbeitskraft des Auszubildenden werde durch die Ausbildung grundsätzlich voll in Anspruch genommen, wenn nach den Ausbildungsbestimmungen oder der allgemeinen Erfahrung die Ausbildung (Unterricht, Praktika, Vorbereitung) 40 Wochenstunden erfordert, so wäre dies Voraussetzung hier zwar nicht erfüllt, da die wöchentliche Arbeitszeit der Klägerin durch die Verlängerung des Praktikums auf neun Monate nur 28 Stunden beträgt. |
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| | Diese Verlängerung des Praktikums der Klägerin auf neun Monate stellt aber einen Sonderfall dar, dem § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG nicht entgegensteht. Schon nach dem Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG muss die Arbeitskraft des Auszubildenden nur „im Allgemeinen“ durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen sein. Bei den Worten „im Allgemeinen“ handelt es sich um einen unbestimmten Rechtsbegriff, dessen Anwendung uneingeschränkt der verwaltungsgerichtlichen Kontrolle unterliegt. Schon im „normalen“ Sprachgebrauch, ganz besonders aber in der juristischen Terminologie, wird mit einer solchen Formulierung ein Regel-Ausnahme Verhältnis in den Blick genommen, wonach eine getroffene Aussage oder, wie hier, eine gesetzliche Anordnung, „üblicherweise“, „regelmäßig“, „im Normalfall“ Gültigkeit beansprucht, aber zugleich die Möglichkeit offen steht, „im Besonderen“, bei „Atypik“, „in Ausnahmefällen“ zu anderen Ergebnissen zu kommen. Der Wortlaut des § 2 Abs. 5 Satz 1 BAföG lässt es daher ohne weiteres zu, dass besonderen Sachverhalten, wie hier, Rechnung getragen wird, ohne dass daraus die Versagung von Ausbildungsförderung folgen müsste. |
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| | Soweit der Beklagte die Auffassung vertritt, dass mit der Einschränkung „im Allgemeinen“ nur zeitliche Besonderheiten, also etwa Ferienzeiten und sonstige kurzfristige Verminderungen der Ausbildungsdauer Berücksichtigung finden könnten, gibt der Gesetzeswortlaut für eine solche Beschränkung nichts her. Vielmehr schweigt das Gesetz zu der Frage, wann ein allgemeiner Fall und wann ein besonderer Fall vorliegt. Dementsprechend geht auch das Bundesverwaltungsgericht (Urt. v. 14.12.1994 - 11 C 28/93 -, <juris>: „..im Allgemeinen, d.h. im Normalfall..“) nicht von einer rein zeitmäßigen Betrachtung aus. Der reine Wortlaut von § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG lässt eine Förderung des Praktikums der Klägerin daher zunächst einmal zu. |
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| | Die historische Auslegung der Bestimmung zwingt ebenfalls zu keinem anderen Ergebnis. Allerdings sind der Entstehungsgeschichte Hinweise darauf zu entnehmen, dass der Gesetzgeber die Vorstellung gehabt haben könnte, Ausbildungen, die nicht in Vollzeit durchgeführt werden, sollten in jedem Falle nicht gefördert werden. Die Gesetzesmaterialien weisen zwar in diese Richtung. So heißt es im Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Bundesgesetz über individuelle Förderung der Ausbildung (Ausbildungsförderungsgesetz) - BAföG - (BT-Drs. VI/1975) zu § 2 Abs. 5, Ausbildungsförderung wird ausnahmslos nur während der Zeit geleistet, in der die Ausbildung in Vollzeitform durchgeführt wird (S. 22). Dem Umstand, dass der Gesetzgeber § 2 Abs. 5 BAföG aus dem Entwurfstext unverändert übernommen hat, könnte mit Blick auf die zitierten Gesetzesmaterialien der gesetzgeberische Wille zu entnehmen sein, eine ausnahmslose Regelung zu treffen. Dies kann aber dahinstehen. Jedenfalls hat ein solcher Wille keinen erkennbaren Ausdruck im Gesetzestext gefunden. Die Gesetzesmaterialien können bei der Auslegung von Normen nur unterstützend und insgesamt nur insofern herangezogen werden, als sie auf einen "objektiven" Gesetzesinhalt schließen lassen. Der sogenannte Wille des Gesetzgebers bzw. der am Gesetzgebungsverfahren Beteiligten kann hiernach bei der Interpretation nur insoweit berücksichtigt werden, als er auch im Text seinen Niederschlag gefunden hat. Die Materialien dürfen nicht dazu verleiten, den subjektiven Vorstellungen der gesetzgebenden Instanzen dem objektiven Gesetzesinhalt gleichzusetzen (vgl. BVerfG, Urteil vom 16. Februar 1983 - 2 BvE 1, 2, 3, 4/83 - BVerfGE 62, 1 <45> m.w.N.). Erkenntnisse zum möglichen Willen des Gesetzgebers können sich daher nicht gegenüber widerstreitenden gewichtigen Befunden durchsetzen, die aus der Anwendung der anderen Auslegungskriterien (dazu noch weiter sogleich) gewonnen werden. Der Wortlaut der Gesetzesbestimmung „im Allgemeinen“ jedenfalls kann durch den möglicherweise feststellbaren Willen, eine ausnahmslose Regelung zu treffen, nicht überwunden werden. |
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| | Entscheidend ist, dass die seitens der Behörden vorgenommene Auslegung von § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG unmittelbar zu einem Verstoß gegen Art. 3 Abs. 1 GG führen würde und eine Auslegung, die ein verfassungswidriges Ergebnis zur Folge hat, nicht in Betracht kommen kann. Auch das BAföG selbst sieht andernorts nämlich Ausnahmen vor, bei denen unter bestimmten Voraussetzungen auch Ausbildungszeiten gefördert werden, obwohl die Arbeitskraft des Auszubildenden gerade nicht durch die Ausbildung voll in Anspruch genommen werden konnte. Nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wird auch über die Förderungshöchstdauer für eine angemessene Zeit Ausbildungsförderung geleistet, wenn die Förderungshöchstdauer u.a. infolge der Pflege oder Erziehung eines Kindes bis zu zehn Jahren überschritten worden ist. § 15 Abs. 3 BAföG ist seinem Wortlaut nach zwar nur auf Studenten anwendbar. Die Norm spricht von „Förderungshöchstdauer“. Eine solche Förderungsbeschränkung existiert gem. § 15 Abs. 2 Satz 1 und § 15a BAföG nur bei Studiengängen. Diese zeitliche Beschränkung der Förderung stellt eine Ausnahme zu dem Grundsatz dar, dass Ausbildungsförderung grundsätzlich für die gesamte Dauer der Ausbildung gewährt wird (vgl. § 1 BAföG). Dieser Grundsatz bedarf nach Ansicht des Gesetzgebers für Studenten einer Einschränkung dahingehend, dass eine Förderung nur bis zu einer bestimmten Förderungshöchstdauer geleistet wird, die der Regelstudienzeit des jeweiligen Studiengangs entspricht. Sinn und Zweck der Förderungsbegrenzung ist offenkundig die Vermeidung einer Förderung von sog. „Langzeitstudenten“ mit staatlichen Mitteln. Für Auszubildende, die kein Studium absolvieren, erscheint die Gefahr einer unnötig in die Länge gezogenen Ausbildung schon wegen des im Vergleich zum Studium anderen Ausbildungsaufbaus eher gering. Eine Ausbildung ist in der Regel streng auf eine bestimmte zeitliche Dauer festgelegt. Dagegen steht es Studenten in einigen Studiengängen offen, wann sie welche Prüfungen ablegen und somit auch wann sie zu einem Abschluss gelangen. In diesem Gefüge stellt § 15 Abs. 3 BAföG eine Ausnahme zu der grundsätzlichen Beschränkung der Förderungsdauer nach § 15a BAföG dar, indem im Einzelfall ermöglicht wird, eine Förderung auch über die Förderungshöchstdauer hinaus zu erhalten, nämlich um unbillige Härten zu vermeiden. Die Zulassung einer Überschreitung der Förderungshöchstdauer stellt in diesem Fall - unausgesprochen - in Rechnung, dass die Pflege und Erziehung von Kindern bis zu ihrem zehnten Lebensjahr einen solchen Aufwand mit sich bringt, dass von den Auszubildenden in dieser Lage nicht verlangt wird, ihre Ausbildung in der „an sich“ vorgesehenen Zeit zu beenden, da angenommen werden muss, in den vorangegangenen Semestern - also innerhalb der Förderungshöchstdauer - habe der ein Kind versorgende Student sich gerade nicht mit ganzer Kraft der Ausbildung widmen können. Mit § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG wurde der gesetzgeberische Wille umgesetzt, eine Kindererziehung auch neben dem Studium zuzulassen. Dieses Ziel der Vereinbarkeit von Ausbildung und Kindererziehung ist nach der gesetzlichen Regelung von erheblichem Gewicht. Dafür spricht auch, dass die Förderungsdauer nach § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG im Jahr 2000 vom Gesetzgeber sogar noch ausgeweitet wurde. Während vor der Gesetzesänderungen die Pflege und Erziehung eines Kindes nur bis zur Vollendung seines fünften Lebensjahres zur Verlängerung der Ausbildungsförderung führen konnte, wurde der zeitliche Rahmen erweitert auf die Vollendung des zehnten Lebensjahres des Kindes. Der Gesetzgeber trägt damit dem Umstand Rechnung, dass der Betreuungsaufwand bis zum Kindergartenalter extrem hoch ist und erst mit Eintritt in das Schulalter deutlich absinkt (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 35). Ausdrücklich hat der Gesetzgeber insoweit berücksichtigt, dass nicht unterstellt werden kann, dass sich Auszubildende mit kleinen Kindern weitgehend ohne Zeitverlust ihrer Ausbildung widmen können (vgl. BT-Drs. 14/4731 S. 35). |
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| | Ohne eine wie hier vorgenommene Auslegung des Begriffs „im Allgemeinen“ in § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG würde gegen den grundgesetzlich verankerten Gleichheitssatz aus Art. 3 Abs. 1 GG verstoßen. Danach darf wesentlich Gleiches nicht ohne sachlichen Grund wesentlich ungleich behandelt werden (dies übersieht VG Aachen, Urt. v. 28.04.2011 - 5 K 1292/10 - <juris>, das die Norm des § 15 Abs. 3 Nr. 5 BAföG zwar erkennt, aber lediglich annimmt, sie gelte eben nur für Studenten). Bei einem bzw. einer Auszubildenden mit einem kleinen Kind - wie hier - , die ein zeitlich festgesetztes Praktikum absolviert und einer Studentin bzw. einem Studenten mit Kind, denen eine Förderungshöchstdauer nach § 15a BAföG gesetzt ist, handelt es sich jedenfalls insoweit um vergleichbare Sachverhalte. Ein Unterschied, der hier eine Ungleichbehandlung rechtfertigen könnte, besteht nicht. Es fehlt vielmehr jeder sachlicher Grund, dem Kind eines Studenten die studierende Mutter bzw. den studierenden Vater zur Betreuung zuzugestehen, während das Kind einer Auszubildenden - wie hier - ganztags in eine Betreuungseinrichtung gegeben müsste, damit das Elternteil in Ausbildung ein Vollzeit-Praktikum absolvieren kann um den Anspruch auf Ausbildungsförderung nicht zu verlieren. Sinn und Zweck des § 15 Abs. 3 BAföG ist es auch nicht, eine einseitige Bevorzugung von Studenten oder deren Kinder zu bewirken. Es soll nur der Förderungsbeschränkung nach § 15a BAföG Rechnung getragen werden. Findet eine solche Beschränkung der Förderungsdauer auch im Rahmen einer Ausbildung statt, sind auch die Ausnahmetatbestände des § 15 Abs. 3 BAföG zwingend auf den Auszubildenden zu übertragen, soweit dies durch Auslegung eines unbestimmten Rechtsbegriffs, wie des Begriffs „im Allgemeinen“ in § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG, ohne weiteres möglich ist. Liegen entsprechende Voraussetzungen des § 15 Abs. 3 BAföG - wie hier - vor, wird die Förderungsdauer für eine angemessene Zeit verlängert. Die von der Klägerin erstrebte Förderung von weiteren (lediglich) drei Monaten über die übliche Praktikumszeit von sechs Monaten hinaus, ist in jedem Fall angemessen. |
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| | Gäbe es diese Auslegungsmöglichkeit nicht, müsste im Übrigen angenommen werden, es liege eine planwidrige Regelungslücke vor, die im Wege der Analogie geschlossen werden müsste. |
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| | Zuletzt führt auch eine systematische Auslegung zum vorliegend gefundenen Ergebnis. Abs. 5 des § 2 BAföG steht in engem Zusammenhang mit den vorstehenden Absätzen, namentlich also mit der Regelung in Abs. 4 der Norm. Dort ist hinsichtlich der Förderfähigkeit eines Praktikums ausdrücklich bestimmt, dass ein solches Praktikum vorhandenen Ausbildungsbestimmungen genügen muss. Ein Praktikum, dass vorhandenen Ausbildungsbestimmungen widerspräche, wäre in diesem Sinne tatsächlich nicht förderfähig. Umgekehrt kann ein Praktikum, dass solchen Bestimmungen ausdrücklich genügt, gemäß § 2 Abs. 4 BAföG für sich in Anspruch nehmen, indiziell förderfähig zu sein. Zwar ist nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 der Ausbildungs- und Prüfungsverordnung für pharmazeutisch-technische Assistentinnen und pharmazeutisch-technische Assistenten (PTA-APrV) ein sechs-monatiges Praktikum vorgeschrieben. Nach § 17 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV kann sich das Praktikum in der Apotheke aber verlängern, wenn es in besonderen Fällen nicht ganztägig abgeleistet werden kann. Die dadurch fehlende Zeit muss dann nach §17 Abs. 2 Satz 2 i.V.m. Satz 1 PTA-APrV nachgeholt werden. Bei der Klägerin lag ein besonderer Fall i.S.d. § 17 Abs. 2 Satz 2 PTA-APrV vor, da es ihr als alleinerziehende Mutter eines sehr kleinen Kindes nicht möglich war, das Praktikum in Vollzeit abzuleisten (vgl. oben). Das für die Überwachung der Ausbildung zur pharmazeutisch-technischen Assistentin zuständige Regierungspräsidium Tübingen trug dem Rechnung und bescheinigte der Klägerin mit Schreiben vom 27.09.2012 ausdrücklich, dass sie das Praktikum aufgrund ihrer persönlichen und familiären Situation in einem Zeitraum von neun Monaten mit 28 Stunden pro Woche absolvieren kann. Steht aber die konkrete Ausgestaltung eines solchen Praktikums in völliger Übereinstimmung mit den Ausbildungsbestimmungen, kann darauf nicht mit dem Verlust des Förderanspruchs nach dem BAföG reagiert werden. § 2 Abs. 4 BAföG besagt das Gegenteil. |
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| | Nach all dem scheitert der Förderungsanspruch der Klägerin vorliegend daher nicht an § 2 Abs. 5 S. 1 BAföG. |
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| | Die Kostenentscheidung folgt § 154 Abs. 1 VwGO. Das Verfahren ist gerichtskostenfrei (188 Satz 2 VwGO). |
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| | Die Zulassung der Berufung folgt aus §§ 124a Abs. 1 S. 1, 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO. Die Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung. Dies bedarf ausnahmsweise keiner Vertiefung. |
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